Gewerbesteuer.  259

steuer  in  Sachsen  auch  bei  den  Gemeinden  seit  etwa  einem  Menschenalter
vollständig  in  Wegfall  gekommen.

Wenn  nun  eine  Gewerbesteuer  nicht  bloß  in  allen  maßgebenden
dentschen  Staaten,  ganz  abgesehen  von  Osterreich,  Frankreich  und  Rußland,
erhoben  und  dabei  keineswegs  schwach  benutzt  wird,  wenn  ferner  zweifellos,
wenigstens  die  größeren  Gewerbebetriebe  die  Gemeinden  mit  besonderen
Ausgaben,  insbesondere  für  Schule  und  Wege,  belasten,  gleichviel,  ob  der
Gewerbebetrieb  ein  Einkommen  abwirft  oder  nicht,  wenn  ferner  nach  dem
Grundsatz  des  Interesses  und  zur  Entlastung  der  Einkommensteuer  die
Realsteuern  stärker  als  bisher  zu  benutzen  sind,  und  auch  eine  stärkere
Heranziehung  des  Grundbesitzes,  wie  dargestellt,  vorgeschrieben  wurde,  so
konnte  sich  die  Regierung  unmöglich  der  Pflicht  entziehen,  im  Entwurf  die
Wiedereinführung  einer  Gewerbesteuer  vorzuschlagen,  zumal  sie  erst  im  Jahre
1900  in  bestimmtester  Weise  und  mit  besten  Gründen  durch  einen  nahezu
einstimmigen  Beschluß  der  Zweiten  Kammer  hierzu  angeregt  worden  war.

Daß  der  Aufbau  einer  Gewerbesteuer  Überaus  schwierig  ist,  wird  allseitig
  anerkannt.  Hiernach  konnte  nicht  lediglich  den  Gemeinden  die  Erhebung
aufgegeben,  die  Art  der  Veranlagung  aber  überlassen  werden.  Wenn  jedoch
bei  Einführung  einer  Besteuerung  des  Gewerbes  durch  die  Gemeinden  wirtschaftspolitisch
  davon  auszugehen  ist,  daß  Verschiebungen  der  Wettbewerbsverhältnisse
  im  Lande  vermieden  werden  möchten,  so  führte  dies  zu  dem  Vorschlag,
  daß  die  Gewerbesteuern  in  allen  Gemeinden  nach  möglichst  gleichmäßig
  wirkendem  einheitlichen  Fuß  zu  erheden  seien,  mit  anderen  Worten,
daß  die  Veranlagungsart  gesetzlich  zu  regeln  und  im  Gegensatz  zur  Grundsteuer
  im  allgemeinen  nicht  der  Selbstbestimmung  zu  überlassen  ist.  Steuertechnisch
  muß  bei  Ausgestaltung  der  Gewerbesteuer  eine  mit  besonders  stark
belästigender  Einschätzung  verbundene  Veranlagung  vermieden  werden.
Auch  dies  bedarf  keiner  weiteren  Begründung.  Die  schärfste  Abneigung
gegen  die  Einkommensteuer  wie  gegen  die  neue  Ergänzungssteuer  wurzelt
in  der  Notwendigkeit  tieferen  Eindringens  in  die  Privatverhältnisse.  Dies
leitet  zunächst  scheinbar  dahin,  daß  rein  äußerliche  Maßstäbe  angewendet
werden  müssen.  Ihre  alleinige  Anwendung  führt  aber  bei  der  Entwicklung
des  gewerblichen  Lebens  in  der  Neuzeit  vom  Standpunkt  der  Leistungsfähigkeit
  aus  nicht  selten  zu  Ungleichheiten  und  Härten.  Mit  solchen
Ertragssteuern  der  alten  Art  läßt  sich  nach  der  wirtschaftlichen  Entwicklung
nicht  mehr  der  Leistungsfähigkeit  nachkommen.  Hiernach  war  die  Gewerbesteuer
  vom  Entwurf  zunächst  aufzubauen  auf  der  Einschätzung  zur  Staats-Einkommensteuer
  (d-Einkommen),  da  die  Benutzung  des  bei  der  Ergänzungssteuer

  abzuschätzenden  Betriebskapitals  wegen  der  Neuheit  der  Ergänzungs-17
