260  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachseu.

steuer  in  Sachsen  (1904)  und  der  schwierigen  Ausscheidung  des  unbeweglichen
Vermögens  nicht  als  Grundlage  einer  neuen  Steuer  benutzt  werden  konnte.
Da  aber  die  gemeindliche  Gewerbesteuer  eine  Vorausbelastung  vom  Standpunkte
  der  Leistung  und  Gegenleistung  sein  soll  und  daher  im  Zusammenhang
  mit  den  von  der  Gemeinde  gehabten  Vorteilen  bezw.  mit  den  von
der  Gemeinde  verursachten  Kosten  stehen  muß,  so  erhielt  im  Entwurf  die
an  das  d-Einkommen  angeschlossene  Gewerbesteuer  diese  äußerlich  erkennbare
  und  innerlich  berechtige  Bemessung  nach  dem  Grundsatze  der  Leistung
und  Gegenleistung  durch  eine  gleichzeitige  Benutzung  der  beiden  äußeren
Merkmale  der  Zahl  der  Arbeiter  und  des  Mietwertes  der  Geschäftsräume.
Eine  solche  Verbindung  verschiedener  Veranlagungsfüße  ist  bei  der  Gewerbesteuer
  durchaus  nichts  Ungewöhnliches,  sondern  vielmehr  die  Regel,
und  die  genannten  Merkmale  gehören  unter  den  auch  anderwärts  vorkommenden
  zu  den  häufigsten.  Auch  erscheinen  sie  als  besonders  geeignet;
denn  nach  der  Kopfzahl  der  gewerblichen  Hilfspersonen  richtet  sich  wesentlich
die  Höhe  der  etwaigen  der  Gemeinde  verursachten  Lasten;  und  der  Mietwert
  der  Geschäftsräume  gibt  nicht  nur  die  Geschäftsgröße,  sondern  vor
allem  die  Geschäftslage  an,  die  für  Straßenherstellung,  Beleuchtung  usw.
entscheidend  ist.  Mit  der  Verwendung  dieser  äußeren  Maßstäbe  wird
gleichzeitig  der  sehr  erwünschte  Erfolg  gesichert,  die  Gemeindegewerbesteuer
bis  zu  einem  gewissen  Grade  den  Schwankungen  des  Wirtschaftslebens  zu
entziehen.  Auch  sind  sie  wohl  die  einzigen,  die  eine  allgemeine  Anwendung
gestatten  und  weder  an  den  Pflichtigen,  noch  an  die  Gemeinde  bezüglich
der  Abschätzung  im  allgemeinen  allzu  lästige  Anforderungen  stellen.

Zur  Schonnng  der  schwächeren  Schultern  und  in  besonderer  Berücksichtigung
  der  schwierigen  Lage  des  kleineren  und  mittleren  Gewerbes  ließ
aber  der  Entwurf  die  Steuerpflicht  erst  mit  einem  gewerblichen  Einkommen
von  5000  Mk.  oder  dem  Besitz  eines  Gewerbebetriebes  beginnen,  in  dem
20  und  mehr  gewerbliche  Hilfspersonen  beschäftigt  sind,  oder  für  den  der
jährliche  Mietzins  bzw.  Mietwert  der  Gewerberäume  2000  Mk.  und  mehr
beträgt.  Von  dem  gewerblichen  Einkommen  waren  in  langsam  aufsteigender,
bei  der  Klasse  von  80—90  000  Mk.  ihren  Höchstbetrag  erreichender  Progression
  0,5—1,5  %  zu  entrichten.  Ferner  waren  von  dem  Mietwert  in
ebenfalls  langsam  aufsteigender  und  bei  der  Klasse  von  20  000  bis
30  000  Mk.  Mietwert  ihre  größte  Höhe  erreichender  Progression  0.5—4  %
und  außerdem  bei  Beschäftigung  von  20  und  mehr  Arbeitern  für  jeden
Kopf  2  Mk.  zu  entrichten.  Von  der  Gewerbesteuer  waren  außer  der
Landwirtschaft  insbesondere  auch  die  sogenannten  freien  Berufsarten  befreit,
wie  dies  meist  anderwärts  auch  der  Fall  ist.