Verschiedene  Steuern.  261

2.  Besondere  Gewerbesteuern  finden  sich  in  Gestalt  von
Gast-  und  Schankwirtschaftsabgaben  bei  über  600  Gemeinden  mit  über
1  200  000  Einwohnern.  Ziemlich  hänfig  sind  ferner  Abgaben  vom  Kleinhandel
  mit  Branntwein  und  Spiritus.

Der  Regierungsentwurf  machte  diese  Abgabe  in  Anlehnung  an  den
preußischen  Vorgang  obligatorisch,  und  zwar  je  nach  dem  Mietwert  der
Schank-,  Gast=  oder  Verkaufsräume  in  Höhe  von  10—300  Mk.  jährlich.
Die  Abgabe  rechtfertigt  sich  einerseits  dadurch,  daß  die  Konzessionserteilung
die  bestehenden  Betriebe  stark  begünstigt,  diese  auch  nicht  bloß  den  Gemeinden
  besondere  Kosten  zu  verursachen,  sondern  auch  von  der  allgemeinen
  Entwicklung  der  Gemeinden  Nutzen  zu  haben  pflegen.

3.  Die  vielbestrittene  Umsatzsteuer  vom  Großbetriebe
im  Kleinhandel  ist  gleichfalls  in  einigen  wenigen  Gemeinden  eingeführt.
  Die  Regierungsvorlage  enthielt  sich  jeder  Regelung.  Seitdem
ist  der  Streit  um  sie  lebhaft  weitergegangen,  insbesondere  steht  sie  in  den
Großstädten  Dresden  und  Leipzig  zur  Beratung,  während  ihr  bisher
irgendwelche  besondere  Bedeutung  nicht  beizumessen  ist.  Zweifellos  hat
sie  eine  politische  Bedeutung  als  Forderung  des  Mittelstandes,  während
umgekehrt  die  Arbeiterschaft  sie  um  so  entschiedener  in  bezug  auf  die
Konsumvereine  bekämpft.

V.
Verschiedene  Stenern.

1.  Kopfsteuer.

Die  alte  und  einfache  Kopfsteuer  ist  noch  in  über  1900  Gemeinden
  mit  über  1  200  000  Einwohnern  vorhanden,  sie  ist  ganz  vorwiegend
  in  kleinen  Gemeinden  verbreitet  und  findet  sich  bei  nahezu  80  %
aller  Gemeinden  unter  500  Einwohnern.  Steuerpflichtige  und  Steuersätze
sind  sehr  verschieden  bestimmt.  Die  Ansässigkeit,  ein  gewisses  Alter  vom
14.  Lebensjahr  an,  sowie  die  Eigenschaft  als  Haushaltungsvorstand  sind
besonders  häufige  Unterscheidungsmerkmale.  Eine  große  Rolle  spielt  die
Größe  des  Grundbesitzes  auf  dem  Lande.  Wie  die  Verbreitung,  so  pflegt
auch  die  finanzielle  Bedeutung  mit  der  Größe  der  Gemeinden  abzunehmen.

Obgleich  die  Kopfsteuer  sich  in  der  Theorie  keiner  Beliebtheit  mehr
erfreut,  auch  in  Preußen  und  anderen  deutschen  Staaten  ausgeschlossen
ist,  ließ  sie  der  Regierungsentwurf  i.  a.  auch  fernerhin  zu,  da  sie  namentlich
in  einfachen  ländlichen  Verhältnissen,  wo  der  Dienstherr  gewohnheitsmäßig
die  Abgaben  für  das  Gesinde  entrichtet,  ohne  Bedenken  sein  kann.