262  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

2.  Besitzwechselabgaben.

Besitzwechselabgaben  werden  in  sämtlichen  Städten  sowie
in  über  2400  Landgemeinden  erhoben.  Diese  große  Verbreitung  beruht
auf  der  gesetzlichen  Vorschrift  einer  Novelle  zur  Armenordnung.  Die
Besitzwechselabgabe  ist  sehr  alt  und  im  Laufe  der  Zeit  immer  weiter
ausgedehnt  worden.  Ziemlich  häufig  finden  sich  auf  dem  Lande  noch  sehr
niedrige  Sätze.  Die  Höhe  der  Abgabe  richtet  sich  durchgehends  nach  dem
Kaufpreis  bzw.  Kaufwert  und  ist  sehr  verschieden,  beginnend  mit  dem
gesetzlich  ausgeworfenen  Satz  von  0,08  %.  Die  lange  festgehaltene  Höchstgrenze
  von  0,33  %  (1  Mk.  auf  800  Mk.)  und  zwar  politische  Gemeinde,
Armenkasse,  Kirch=  und  Schulgemeinde  zusammen,  ist  neuerdings  in  einer
größeren  Anzahl  von  Fällen  verlassen  worden.  Sätze,  die  über  1%
hinausgehen,  sind  jedoch  noch  selten.

Was  den  steuerpflichtigen  Vorgang  betrifft,  so  ist  früher  wohl  in  der
Regel  als  solcher  der  Ubergang  des  Eigentums  am  Grundstück  auf  den
Erwerber  angesehen,  und  es  ist  dementsprechend  als  der  Zeitpunkt,  in  dem
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer  entsteht,  die  Eintragung
des  Erwerbers  als  Eigentümer  im  Grundbuch  bezeichnet  worden,  da  nach
dem  früheren  sächsischen  bürgerlichen  Recht  die  Eintragung  Voraussetzung,
des  Eigentumsüberganges  war.

Eine  bedeutsame  Veränderung  trat  nun  dadurch  ein,  daß  die  Ausdehnung
  der  Abgabepflicht  auf  Kaufrechtsabtretungen  ohne  grundbücherliche
Verlautbarung  1896  für  zulässig  erachtet  wurde,  nachdem  die  Ausbreitung
  des  sich  in  dieser  Form  vollziehenden  Zwischenhandels  mit
Grundstücken  sehr  zugenommen  und  oft  unerwünschte  Auswüchse  gezeitigt
hatte.  Nachdem  ferner  die  Einführung  des  allgemeinen  Deutschen  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  erfolgt  war,  ist  unter  Berücksichtigung  des  hierdurch
geschaffenen  Zustandes  im  Jahre  1902  eine  Mustersteuerordnung  aufgestellt
  und  den  Gemeinden  empfohlen  worden,  eine  Maßregel,  die  von
gutem  Erfolge  begleitet  gewesen  ist.  Hierin  ist  auch  der  Besitzwechsel  von
Todeswegen  der  bisherigen  vielfachen  Ubung  entsprechend  als  abgabepflichtig
  angesehen  worden.  Pflichterben  werden  oft  nur  mit  der  Hälfte
herangezogen.

Da  die  Fragen  der  inneren  Berechtigung  und  der  äußeren  Zwed—
maßigkeit  in  Sachsen  durch  die  geschichtliche  Entwicklung  gelöst  waren,  schrieb
der  Regierungsentwurf  die  Besitzwechselabgabe  für  alle  Gemeinden  vor,

und  zwar  in  der  Regel  mit  der  sehr  bescheidenen  Mindesthöhe  von  ½½%
des  Kaufwertes.