Verschiedene  Steuern.  263

3.  Verbrauchsabgaben.

Biersteuer  wird  in  85  Städten  mit  1¼  Millionen  und  in  gegen
250  Landgemeinden  mit  rund  1¾  Millionen  Einwohnern  erhoben,  die
Höhe  bewegt  sich  meist  zwischen  30  und  dem  höchsten  zulässigen  Satz  von
65  Pf.  für  den  Hektoliter  und  ist  vielfach  geringer  für  einfaches  Bier.

Allgemeine  Verbrauchssteuern  (Eingangsabgaben,  Oktroi)  von
Lebensmitteln  und  Verbrauchsgegenständen  finden  sich  nur  in  Dresden  und
Bautzen.

Der  Regierungsentwurf  schrieb  die  Erhebung  einer  Biersteuer  in
Gemeinden  mit  über  1000  Einwohnern  vor.

Der  Biersteuer  sind  die  großen  Vorzüge  indirekter  Abgaben  von
Gegenständen  des  Massenverbrauchs,  also  Allgemeinheit  der  Besteuerung
und  leichte,  nicht  drückende,  sich  fast  unmerklich  auf  einen  längeren  Zeitraum
  verteilende  Erhebung  zu  eigen,  während  das  Bedenken  einer  überlastung
  der  unteren  Einkommen  wesentlich  abgemindert  wird,  da  Bier
wohl  ein  allgemein  beliebtes  Genußmittel,  aber  kein  unentbehrliches
Nahrungsmittel,  die  Steuer  daher  in  hohem  Maße  der  Selbstentlastung
fähig  ist.  Überdies  entfällt  die  Biersteuer,  wie  alle  Steuern  auf  alkoholische
  Getränke,  in  der  Hauptsache  nur  auf  Erwachsene,  also  die  arbeitsund
  erwerbsfähige  Bevölkerung.  Auch  wird  sie  in  Süddeutschland,  obwohl
dort  das  Bier  keineswegs  teurer  oder  minderwertiger  ist,  und  ebenso
im  Reichsauslande  für  den  Staat  wie  die  Gemeinde  mit  viel  höheren
Beiträgen  erhoben.  Was  die  Erhebung  der  sonstigen  wichtigsten
Verbrauchssteuern,  insbesondere  von  Getreide,  Mehl,  Vieh  und
Fleisch  anbetrifft,  so  lag  bei  dem  bekannten,  1910  in  Kraft  tretenden
reichsgesetzlichen  Verbot  ein  genügender  Anlaß  zur  landesgesetzlichen
Regelung  um  so  weniger  vor,  als  es  sich  nur  um  zwei  Städte  in  Sachsen
handelt.

4.  Lustbarkeitssteuern.

Lustbarkeitssteuern  werden  beinahe  von  allen  Städten  und
von  2200  Landgemeinden  erhoben,  hauptsächlich  fehlen  sie  meist  nur  in
kleinen  Orten;  gewöhnlich  werden  Tanzmusiken,  Musik=  und  sonstige  Aufführungen,
  sowie  Schaustellungen  und  Lustbarkeiten  aller  Art,  soweit  sie
öffentlich  sind  oder  von  Vereinen  und  Gesellschaften  in  einem  öffentlichen
Raum  veranstaltet  werden,  besteuert,  wenn  nicht  ein  höheres  oder  künstlerisches
  Interesse  vorliegt.  Die  Sätze  sind  sehr  verschieden  und  schwanken
gewöhnlich  zwischen  1  Mk.  und  50  Mk.,  gehen  aber  zuweilen  weit