264  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

darüber  hinaus  je  nach  der  Art  der  Vergnügungen  und  der  Größe  der
Gemeinden.

Vom  Regierungsentwurf  wurde  die  Festsetzung  und  Ausgestaltung
der  Lustbarkeitsabgaben,  wie  bisher,  den  Gemeinden  überlassen.
Jedoch  sollte  allgemein  eine  Tanzsteuer  von  Tanzlustbarkeiten
außer  denen,  die  in  Privatwohnungen  stattfinden,  zu  erheben  sein.  Bereits
gegenwärtig  haben  viele  Tanzwirte  die  Gepflogenheit,  den  Eintritt  in  den
Tanzsaal  vom  Erwerb  eines  Billetts  im  Preise  von  5—20  Pf.  abhängig
zu  machen.  Eine  derartige  Steuer  würde  zwar  den  Tanzöbesucher  unmittelbar
  treffen,  aber  als  reine  Vergnügungssteuer,  die  überdies  vorwiegend
  Unverheiratete  belastet,  leicht  bezahlt  werden  können.  Der  Ertrag
würde  voraussichtlich  ein  sehr  hoher  sein.  Auch  Tanzlustbarkeiten,  die  von
Vereinen  oder  Privatpersonen  in  geschlossenen  Räumen  veranstaltet  werden,
sind  nicht  zu  verschonen,  da  andernfalls  eine  Beschwerung  der  unbemittelten
Stände  eintreten  würde,  die  auf  die  Benutzung  öffentlicher  Lokale  angewiesen
  sind.  Die  Steuer  wird  gesetzlich  einzuführen  und  durch  die
Amtshauptmannschaft  mit  dem  Bezirksausschuß,  in  den  Städten  mit
Revidierter  Städteordnung  durch  den  Stadtrat  in  Höhe  von  5  oder  10  Pf.
einheitlich  für  den  Bezirk  festzusetzen  sein,  um  Verschiebungen  der  Wettbewerbsverhältnisse
  zu  vermeiden.

VI.
Die  Wertzuwachssteuer.

Die  noch  anderweit  vorkommenden  Steuern,  auch  Mietsteuern,  sind
so  vereinzelt  und  so  unbedeutend  in  ihrem  Ertrag,  daß  ihre  Darstellung
unterbleiben  kann.  Nur  auf  die  neuestens  aufgetauchte  Zuwachssteuer
ist  ihrer  grundsätzlichen  Bedeutung  wegen  noch  hinzuweisen.

Daß  Wertsteigerungen  unter  Umständen  bei  Grundstücken,  insbesondere
Baugelände,  oft  außerordentlich,  zuweilen  geradezu  ungeheuerlich  sind,  und
zwar  ohne  daß  der  Besitzer  der  Baustelle  erhebliche  Aufwendungen  gemacht
zu  haben  braucht,  ist  allgemein  bekannt  1.  Die  Voraussetzung  solcher

1  So  stiegen  in  einer  der  drei  Großstädte  des  Landes  zwei  Grundstücke  im
Werte  von  noch  nicht  200  000  Mk.  im  Lause  von  etwa  25  Jahren  auf  das  Dreifache;
ein  anderes  Grundstück  im  Werte  von  rund  150  000  Mk.  auf  über  das  Doppelte.
Nicht  weniger  bemerkenswerte  Fälle  weisen  die  Vororte  auf:  hier  war  die  Wertsteigerung
  gerade  in  der  jüngsten  Vergangenheit  besonders  stark.  So  stiegen  in
Vororten  seit  1890  eine  Anzahl  Parzellen  im  Werte  von  rund  150  000  Mk.  im  Laufe
von  7  Jahren  auf  etwa  das  Dreifache,  ein  anderes  Grundstück  im  Werte  von