266  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Kapital  arbeitet  und  in  dem  entsprechend  spekuliert  wird,  da  die  Möglichkeit
  großer  Gewinne  lockt.  Hierauf  mag  es  zurückzuführen  sein,  daß
unlautere,  oft  strafbare  Geschäftsgebarungen  eine  große  Rolle  spielen;
denn  es  kann  leider  nicht  verkannt  werden,  daß  die  Boden=  und  Bauspekulation
  nicht  selten  von  Personen  ohne  Vermögensmittel,  ohne
Fachkenntnis  und  ohne  Gewissensschranken  getrieben  wird.  So  hebt
sehr  zutreffend  die  Dresdner  Handelskammer  1895  hervor,  daß  „ijeder
1beliebige  Nichtzahler  Grund  erwirbt,  Prachthäuser  aufführt  und  nobel
und  guter  Dinge  lebt.  Es  wird  anderwärts  schwerlich  vorkommen,
daß  kaum  ausgelernte  Gesellen  oder  völlig  sachunkundige  Personen
von  25  Jahren  ohne  alles  Vermögen  Geschäfte  für  Hunderttausende  von
Mark  unternehmen  können.“  Es  ist  klar,  daß,  wie  überhaupt  Spekulation
die  Preise  erhöht,  sie  insbesondere  durch  unsolide  Spekulation  leicht  in
schwindelhafte  Höhe  getrieben  werden,  die  alsdann  mit  einem  jähen  Sturze
in  der  Zwangsversteigerung  zum  Nachteil  der  Gläubiger  früher  oder
später  endet.  Wenn  auch  unter  den  ausgefallenen  Forderungen  stehengebliebene
  Kaufgelder  eine  große  Rolle  spielen,  so  sind  die  wirklich  erlittenen
  Verluste,  insbesondere  auch  diejenigen  der  Bauhandwerker,  zweifellos
sehr  bedeutend.  Gegenüber  diesen  Verhältnissen  erscheint  eine  Besteuerung
der  Wertsteigerung  des  zur  Bebauung  bestimmten  oder  verwendeten  Grund
und  Bodens  nicht  bloß  finanziell  ergiebig,  sondern  als  ein  dringend  und
volkstümlich  tief  empfundenes  Gebot  der  steuerpolitischen  Gerechtigkeit,  für
das  nicht  minder  spricht,  daß  es  nur  erwünscht  sein  kann,  den  Anreiz  zur
Boden=  und  Bauspekulation  einigermaßen  zu  mindern.  Wenn  nun  aber
auch  Wertsteigerungen  nicht  bloß  beim  UÜbergang  von  Acker  in  Bauland,
sondern  auch  bei  der  Umwandlung  von  Wohnhäusern  in  Läden  und  Geschäftshäuser
  erfolgen,  so  pflegen  die  ersteren  doch  im  allgemeinen  die
größten  zu  sein  und  sind  auch  diejenigen,  die  am  meisten  auf  der  Gunst
der  Lage  beruhen,  sich  auch  am  leichtesten  berechnen  lassen,  weil  hier  der
Besitzer  verhältnismäßig  am  seltensten  und  wenigsten  Aufwendungen  macht.

Die  ersten  in  Sachsen  eingeführten  Zuwachssteuern  beschränkten  sich
nur  darauf,  einige  Prozente,  von  1  bis  etwa  10  %,  von  dem  erzielten
Gewinn  je  nach  dessen  absoluter  Höhe  zu  erheben.

Die  Regierungsvorlage  sah  obligatorisch  eine  Zuwachssteuer  bei  Veräußerung
  von  unbebautem  Gelände  in  allen  Gemeinden  von  über  10  000
Einwohnern  vor  und  stellte  der  Aufsichtsbehörde  anheim,  unter  besonderen
örtlichen  Verhältnissen,  insbesondere  bei  Vorortsgemeinden,  sowie  solchen
mit  außerordentlicher  Bevölkerungsvermehrung  die  Einführung  der  Zuwachssteuer
  aufzugeben.  Deren  Ausgestaltung  erfuhr  insofern  einen