Die  Wertzuwachssteuer.  267

bedeutsamen  Fortschritt,  als  sich  ihre  Höhe  nach  dem  Verhältnis  der
Wertserhöhung  zum  Erwerbswert  richtete  und  hiernach  nicht  die  äußere,
sondern  die  verhältnismäßige  Höhe  des  Gewinns  entschied,  da  selbstverständlich
  von  Bedeutung  ist,  ob  ein  Gewinn  von  beispielsweise  1000  Mk.
mit  einem  Grundstück  im  Werte  von  1000  Mk.  oder  von  10  000  Mk.
gemacht  wird.  Dieser  Rücksichtnahme  entsprechend,  sollte  die  Steuer,  falls
die  Werterhöhung  über  50  %  des  Erwerbswertes  erreichte,  bis  auf  25%
der  Wertserhöhung  steigen.  Zur  Vermeidung  von  kleinen  Streitigkeiten
wurden  Wertserhöhungen  unter  5%  überhaupt  freigelassen.  Den  Gemeinden
  wurde  anheimgegeben,  die  Zuwachssteuer  auch  anders,  insbesondere.
schärfer  auszugestalten  und  auch  die  bebauten  Grundstücke  heranzuziehen.

Auch  dieser  Vorschlag  wies  jedoch  noch  den  Mangel  auf,  daß  er  die
Zeitdauer  des  Besitzes  unberücksichtigt  ließ,  obgleich  es  ein  großer  Unterschied
  ist,  ob  der  gleiche  Gewinn  beispielsweise  in  einem  Jahre  oder  in
zwanzig  Jahren  gemacht  wird.

Wenn  nun  auch  im  übrigen  Deutschland  wenigstens  teilweise,  wohl.
im  Zusammenhang  mit  der  Anregung  der  Regierungsvorlage,  die  Zuwachssteuer
  sich  verbreitet  hat,  so  daß  man  neuestens  auch  bei  ihr  geradezu  von
einem  Siegeszuge  sprechen  kann,  so  ist  sie  auch  in  Sachsen  zwar  bedauerlicherweise
  noch  von  keiner  Großstadt,  außer  neuestens  Leipzig,  wohl  aber
von  zahlreichen  Vorortsgemeinden  eingeführt  worden,  beispielsweise  allein
im  Jahre  1906  in  etwa  einem  Dutzend  zwischen  Dresden  und  Pirna
gelegenen  Landgemeinden  verschiedener  Größe  nach  dem  beifolgenden,  des
Interesses  wegen  in  der  Anlage  abgedruckten  Musterentwurfs!  der
Amtshauptmannschaft  Pirna.  Bemerkenswert  ist,  daß  die  Einführung,
nachdem  einmal  die  Anregung  gegeben  war,  sich  überall  mit  großer
Leichtigkeit  und  nur  unter  Vornahme  wenig  erheblicher  Abweichungen  gegenüber
  dem  Entwurf  vollzogen  hat.

VII.

1.  Wenn  auch  sseit  der  Regierungsvorlage  ein  erfreuliches  Fortschreiten
  der  Entwicklung  wohl  insoweit  zu  verzeichnen  ist,  als  hier
und  da  die  Einkommensteuer,  insbesondere  was  die  Einschätzung  anbelangt,
  an  die  staatliche  angelehnt,  sowie  eine  bessere  Progression  eingeführt
  worden  ist,  ferner  die  Kopfsteuer  nicht  selten  durch  Einkommensteuer
  ersetzt,  endlich  die  Steuer  nach  gemeinem  Wert,  sowie  die  Wertzuwachssteuer
  öfters  eingeführt  worden  ist,  so  wird  doch  im  großen  und

1  Siehe  Anlage  S.  272.