268  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

ganzen,  obgleich  vollkommen  sichere  Unterlagen  im  Mangel  einer  neuesten
Statistik  eben  nicht  gegeben  sind,  angenommen  werden  müssen,  daß  das
Gemeindesteuerwesen  in  Sachsen  noch  immer  an  den  schweren,  in  der
Regierungsvorlage  gekennzeichneten  Mängeln  leidet,  insbesondere  an  der
Übermäßigen  Anspannung  der  Einkommensteuer,  ihrer  unzweckmäßigen  und
gerade  die  schwächeren  Schultern  zu  hart  treffenden  Belastung.

Was  das  Schicksal  der  Regierungsvorlage  anlangt,  welche  auch  trotz
eines  Kompromißvorschlages  unter  Fallenlassen  der  Gewerbesteuer  von  der
Zweiten  Kammer  abgelehnt  wurde  und  gar  nicht  an  die  Erste  Kammer
gelangte,  so  waren  die  Hauptursachen  wohl  die  durch  den  Vorschlag  der
Gewerbesteuer  entfesselte  Leidenschaft  mächtiger  Interessengruppen,  sowie  die
Feindschaft  der  städtischen  Vertreter,  welche  durch  den  Vorschlag  hervorgerufen
  war,  im  sogenannten  Bezirksausgleich  durch  Heranziehung  insbesondere
  der  Sparkassen  für  die  ärmeren  Gemeinden,  insbesondere  die
Arbeiterwohngemeinden  einen  gewissen  Ausgleich  zu  schaffen,  durch  welchen
ein  Ersatz  für  den  in  der  Praxis  bekanntlich  erfolglos  gebliebenen  53  des
preußischen  Kommunalabgabengesetzes  geschaffen  werden  sollte.  Daß  eine  mit
solcher  Gegnerschaft  beschwerte  Reform  nicht  ohne  weiteres  bei  den  Landständen
  Annahme  fand,  ist  um  so  leichter  erklärlich,  als  jede  durchgreifende
Reform  von  guten  Sachkennern  schon  vor  ihrer  Inangriffnahme  überhaupt
als  höchst  schwierig  und  wohl  aussichtslos  bezeichnet  worden  war.  Dabei  konnte
unmöglich  vermutet  werden,  daß  die  Zweite  Ständekammer  ihren  eigenen
Standpunkt  derart  ändern  und  den  Vorschlag  einer  Gewerbesteuer  überhaupt,
  den  sie  selbst  und  zwar  wesentlich  in  der  gleichen  Zusammensetzung
vor  kaum  4  Jahren  mit  64  gegen  6  Stimmen  im  Antrag  Mehnert-Georgi
  gemacht  hatte,  so  verwerfen  würde.  Daß  in  der  Offentlichkeit
insbesondere  gegen  die  Gewerbesteuer  auch  mit  gänzlich  unrichtigen  Darstellungen
  Stimmung  gemacht,  insbesondere  eine  Gefährdung  der  mittleren
und  kleineren  Betriebe  trotz  der  ausdrücklich  gegenteiligen  Bestimmungen
des  Entwurfs  verkündet  wurde,  nimmt  bei  einer  Steuervorlage  nicht  wunder.

Im  übrigen  kann  der  gegen  den  Entwurf  gerichtete  allgemeine  Vorwurf,
  er  bedeute  einen  zu  tiefen  und  unbegründeten  Eingriff  in  die  Gemeindeautonomie,
  unter  welcher  Deckflagge  die  heftigsten  Angriffe  erfolgten,
in  alle  Wege  nicht  als  gerechtfertigt  zugestanden  werden.

Wie  die  Vorlage  unumwunden  anerkennt,  ist  ohne  Zweifel  der  Gedanke
  der  Gemeindeselbstverwaltung,  von  dem  die  sächsischen  Gemeindeordnungen
  stärker  als  irgend  eine  andere  in  Deutschland  durchdrungen
sind,  von  tiefer  innerer  Berechtigung.  Von  der  politischen  Notwendigkeit
ganz  abgesehen,  den  Untertan  durch  die  Gemeinde  zum  Staatsbürger  zu