Schluß.  269

erziehen,  bietet  die  verständnisvolle  Selbstbestimmung  der  Beteiligten  die
beste  Gewähr  für  Berücksichtigung  der  unendlichen  Verschiedenheiten  des
örtlichen  Bedürfnisses  und  ist  die  Hauptgrundlage  für  ein  tüchtiges
Gemeindeleben.  Damit  ist  aber  keineswegs  die  Gewährung  voller  Autonomie
  geboten  oder  gerechtfertigt.

In  gewissen  Fragen  können  Verschiedenheiten  des  örtlichen  Bedürfnisses
  entweder  überhaupt  nicht  auftreten  oder  doch  nicht  den  Ausschlag
  geben,  insbesondere  nicht  bei  grundsätzlichen  Fragen  der  Gerechtigkeit
oder  bei  gewissen  Begriffsbestimmungen.  Fragen,  die  über  den  Bezirk
der  Gemeinde  herausgreifen,  sind  einheitlich  zu  regeln,  insbesondere
Fragen  des  interkommunalen  Steuerrechtes,  um  Widersprüche,  Streit
und  Benachteiligung  der  Pflichtigen  zu  verhüten.  Es  kommt  hinzu,  daß
völlige  Autonomie  den  Gemeinden  eine  überaus  schwere  Aufgabe  stellt.
Einmal  sind  gewisse  Steuerfragen  ihrer  Natur  nach  schon  rein  technisch
höchst  schwierig.  Aber  auch  die  Aufstellung  eines  planmäßigen  Steuersystems
  ist  überaus  schwierig,  so  selbstverständlich  sie  auch  erscheint.
Sodann  aber  sind  in  den  Gemeindevertretungen  wirtschaftliche  Interessengruppen
  stark  vertreten,  die  an  der  Verteilung  der  Steuerlast  das  unmittelbarste
  Interesse  haben  und  daher  sich  nicht  ohne  Schwierigkeit  eine
völlige  Unbefangenheit  des  Urteils,  insbesondere  gegenüber  der  Frage
werden  bewahren  können,  ob  eine  Vorausbelastung  nach  dem  Interesse
geboten  erscheint.  Auf  der  anderen  Seite  wird  es  nur  günstig  für  den
Frieden  innerhalb  der  Gemeinde  wirken  können,  wenn  durch  Aufstellung
einer  gewissen  Richtschnur  wenigstens  einigermaßen  der  unvermeidliche
Kampf  der  wirtschaftlichen  Interessen  in  der  Gemeinde  gemildert  wird.
Erfahrungsgemäß  kann  weder  die  Minderheit  in  der  Gemeindevertretung
eines  solchen  Schutzes,  noch  die  Gemeindeverwaltungen  einer  solchen  Hilfe
überall  ohne  Schaden  entbehren.  Das  Vertrauen  zu  dem  gesunden  Rechtsgefühl,
  das  die  Grundlage  und  Gewähr  der  Selbstverwaltung  ist,  soll
damit  nicht  erschüttert  werden.  An  diesem  Vertrauen,  das  die  Gemeindeordnungen
  so  deutlich  mit  dem  Geiste  freier  Selbstbestimmung  befruchtet,
ist  auch  in  Zukunft  festzuhalten.  Aber  in  der  eben  geschilderten  Natur
der  Dinge  liegt  es,  daß  auch  ein  tüchtiger  Gemeinsinn  im  allgemeinen
zur  Überwindung  der  Schwierigkeiten  nicht  ausreichen  kann,  die  bei
einigermaßen  entwickelten  Verhältnissen  der  Aufstellung  gerade  der  ersten
Grundsätze  des  Steuersystems  entgegenwirken  müssen.

Daß  der  Staat  verfassungsmäßig  befugt  ist,  die  Gemeindeautonomie
zu  beschränken,  ist  nicht  zweifelhaft.  Auch  ist  die  Steuerautonomie  der
Gemeinden,  wie  das  an  keinerlei  Schranken  gebundene  Bestätigungsrecht