270  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

der  Aufsichtsbehörden  beweist,  rechtlich  niemals  eine  unbeschränkte  gewesen.
Der  Staat  hat  aber  ein  großes  sachliches  Interesse  am  Gemeindeabgabenwesen.
  Zunächst  kann  er  keine  Verletzung  seiner  eigenen  Steuerinteressen
dulden,  insbesondere  nicht  dulden,  daß  etwa  die  von  ihm  benutzten  Steuerquellen,
  insbesondere  die  Einkommensteuer,  übermäßig  von  den  Gemeinden
ausgeschöpft  werden.  Auch  hiervon  abgesehen,  ist  das  wirtschaftliche  Gedeihen
  der  Gemeinde,  das  wesentlich  mit  von  der  Regelung  der  Steuerverhältnisse
  abhängt,  für  den  Staat  von  der  größten  allgemeinen  und
finanziellen  Bedeutung.

Liegt  es  nach  alledem  in  der  Natur  der  Sache,  daß  bei  schrankenloser
Autonomie  der  Gemeinden  schwerwiegende  Mängel  im  Gemeindeabgabenwesen
  leicht  entstehen,  und  haben  die  Untersuchungen  nachgewiesen,  daß
diese  Gefahr  in  Sachsen  tatsächlich  nicht  vermieden  worden  ist,  so  drängt
das  Interesse  von  Staat,  Gemeinde  und  Steuerpflichtigen  gleichmäßig
darauf  hin,  die  grundsätzliche  Regelung  des  Gemeindeabgabenwesens  nicht
länger  der  Gemeindeautonomie  zu  überlassen.  Diese  Notwendigkeit  wird
natürlich  um  so  dringender,  je  mehr  die  Steuerlast  überhaupt  wächst.
Es  kommt  hinzu,  daß  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Gesetzgebung
das  Oberverwaltungsgericht  an  letzter  Stelle  darüber  befindet,  ob  die
Gemeindeleistungen  „verhältnismäßig"  oder  „angemessen“  im  Sinne  der
Gemeindeordnungen  verteilt  sind,  dies  aber  eine  Verkehrung  der  natürlichen
  Aufgabenverteilung  zwischen  Rechtsprechung  und  Verwaltung  bedeutet.
  Denn  dies  ist  Frage  der  steuerpolitischen  Gerechtigkeit  und  Zweckmäßigkeit,
  die  nach  der  ganzen  Richtung  der  Gemeindeordnungen  in  erster
Linie  von  der  Gemeinde,  in  zweiter  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden
  ist,  keineswegs  aber  von  einer  gerichtlichen  Stelle,  welche  naturgemäß
  leicht  formale  Erwägungen  in  den  Vordergrund  stellen  kann.

Endlich  wird  eine  gesetzliche  Regelung,  die  noch  weit  mehr  Freiheiten
ließe,  als  in  Preußen,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  bestehen,
auch  für  die  sächsische  Gemeindeautonomie  nicht  als  Härte  bezeichnet
werden  dürfen.

2.  Anlangend  endlich  die  Höhe  der  in  Sachsen  erhobenen  Steuern,
so  sind  im  Jahre  1901  insgesamt  an  Steuern  rund  in  Mark  erhoben
  worden  für  die  politischen  Gemeinden  37,  für  die  Schule  22,  für
die  Kirche  5  ½,  insgesamt  64  ½  Millionen  Mark.  Die  Steigerung  seit
dem  Jahre  1890  betrug  für  die  politischen  Gemeinden  80,5  %  ,  für  die
Schule  über  91%  ,  für  die  Kirche  über  57  %,  insgesamt  über  81  ½2%.

Die  durchschnittliche  Kopfbelastung  schwankt  bei  den  kleineren  Gemeinden
  bis  zu  5000  Einwohnern  zwischen  6,9  und  9  Mk.,  bei  den