Schluß.  271

Gemeinden  von  über  5000  Einwohnern  zwischen  11,6  und  27  Mk.  (die
drei  Großstädte).  Innerhalb  der  Größenklassen  der  Gemeinden  sind  sehr
erhebliche  Verschiedenheiten  vorhanden,  die  größte  bei  den  kleinsten  Gemeinden
  bis  zu  200  Einwohnern,  wo  die  niedrigste  vorkommende  Kopfbelastung
  0,5,  die  höchste  44,9  Mk.  beträgt.  Im  allgemeinen  nimmt  die
Belastung  mit  der  Einwohnerzahl  zu  und  nehmen  umgekehrt  die  Gegensätze
  innerhalb  der  Größengruppen  mit  der  wachsenden  Einwohnerzahl  ab.
Selbstverständlich  kann  die  Kopfbelastung  nur  in  äußerst  beschränktem
Maße  für  die  Beurteilung  des  Steuerdrucks  und  der  Steuerverteilung
verwendet  werden,  denn  schon  ein  einziges  großes  Einkommen  wird  auch
bei  verhältnismäßig  leichter  Besteuerung  in  einer  kleineren  Gemeinde  eine
sehr  hohe  Kopfbelastung  ergeben.  Dagegen  gestattet  die  Kopfbelastung
allerdings  einen  Rückschluß  auf  die  Bedürfnisse  und  Leistungen  der  Gemeinde,
  vorbehältlich  auch  hier  der  Einkünfte  aus  eigenem  Vermögensbesitz.
Hieraus  erklärt  sich,  daß  die  Kopfbelastung  im  allgemeinen  mit  der  Einwohnerzahl
  steigt.

An  diese  Zahlen  darf  noch  eine  allgemeine  finanzpolitische  Bemerkung
geknüpft  werden.  Wenn  auch  das  gewaltige  Anwachsen  der  Steuerlasten
im  allgemeinen  auch  als  ein  Zeichen  wirtschaftlichen  und  namentlich
kulturellen  Fortschritts  anzusehen  ist,  so  kann  doch  nicht  verschwiegen
werden,  daß  kaum  in  allen  Gemeinden  immer  mit  der  notwendigen  Sparsamkeit
  hausgehalten  wird.  Wenn  nun  die  Neigung,  Ausgaben  nicht  bloß
auf  notwendige  Zwecke  zu  beschränken,  sondern  auch  für  bloß  Nützliches  oder
sogar  Angenehmes  zu  verwenden,  eine  zeitlang  wohl  nicht  ganz  selten  geworden
  war,  ja  einzelne  Gemeinden  geradezu  gefährdet  hat,  so  kann  ihr
nicht  besser  entgegengetreten  werden,  als  durch  eine  sachgemäße  strenge
Handhabung  des  Ausfsichtsrechts  inbezug  auf  die  Genehmigung  von  Darlehnsaufnahmen.
  Wenn  in  anderen  deutschen  Staaten  die  Gemeindeautonomie
  derart  beschränkt  ist,  daß  der  gesamte  Haushaltplan  von  den
Aussichtsbehörden  genehmigt  werden  muß,  ist  dies  in  Sachsen  keineswegs
der  Fall.  Es  bedürfen  vielmehr,  von  der  Ausgabe  von  Papieren  abgesehen,
  i.  a.  bloß  aufzunehmende  Darlehne,  soweit  sie  nicht  binnen
einem  Jahre  zurückgezahlt  werden,  der  aufsichtsbehördlichen  Genehmigung.
Diese  Bestimmung  genügt  auch  in  der  Regel  vollkommen,  nur  sollten
nicht  zu  lange  Tilgungsfristen  je  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinden,
  der  Größe  des  Darlehns  und  dem  zu  erreichenden  Zwecke
gewährt  werden.  Als  Regel  sollte  gelten,  daß  auch  Darlehne  für  Zwecke,
die  auf  lange  Zeit  hinaus  ihren  Nutzen  behalten,  längstens  binnen  einem
Menschenalter  getilgt  werden  sollten,  da  auf  längere  Zeit  hinaus  die  Zu-