272  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

kunft,  in  der  neue  Aufgaben  und  neue  Ausgaben  völlig  ungewiß  sind,
nicht  belastet  werden  sollte.  Leider  ist  dies  vielfach  nicht  beobachtet  und
sind  Darlehne  mit  Tilgungsfristen  bis  zu  60  Jahren  und  sogar  darüber
genehmigt  worden.  Solche  lange  Tilgungsfristen  haben  übrigens  auch
den  Nachteil,  daß  die  Notwendigkeit  und  Höhe  der  Ausgaben  weit  weniger
streng  von  der  Gemeinde-Selbstverwaltung  geprüft  werden.  Das  beste
ist  freilich  immer,  durch  fortlaufende  Rücklagen  aus  laufenden  Mitteln
Deckung  auch  für  einmalige  größere  Ausgaben  anzusammeln,  die  wie  z.  B.
Schulbauten  bei  steigender  Bevölkerung,  und  alle  Reparaturbauten  sich
voraussehen  lassen.

Anlage.
Entwurf  einer  Wertzuwachssteuerordnung.

§  1.  Bei  Veränderungen  im  Besitze  von  unbebautem  Gelände  infolge
  Veräußerung  ist  von  dem  Veräußerer  eine  Steuer  nach  der  Werterhöhung
  zu  erheben  (Zuwachssteuer).

§  2.  Als  Veränderungen  im  Besitz  sind  anzusehen:

1.  jeder  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete  Vertrag,  durch  den  sich
der  eine  Teil  verpflichtet,  Eigentum  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen
  (Kauf,  Tausch,  Schenkung  u.  dgl.);

2.  jeder  beurkundete  Vertrag,  durch  den  das  Recht,  eine  solche  Eigentumsübertragung
  zu  verlangen,  übertragen  wird  (Abtretung  von
Kaufrechten);

3.  jede  Auflassung,  sofern  nicht  der  Veräußerer  schon  nach  Nr.  1  und
Nr.  2  abgabenpflichtig  ist.

Abgesehen  von  diesen  Fällen  gelten  als  Veränderungen  im  Besitze
alle  zur  Besitzwechselabgabe  etwa  sonst  pflichtigen  Fälle  von  Besitzwechsel
mit  Ausnahme  derjenigen  von  Todeswegen.

§  3.  Als  unbebaut  im  Sinne  des  §  1  gilt  dasjenige  Gelände,
welches  überhaupt  noch  nicht  oder  nur  mit  Gärten  oder  Treibhäusern,
Schuppen,  Baracken  und  ähnlichen  leicht  entfernbaren  oder  vorübergehenden
Zwecken  dienenden  Baulichkeiten  bebaut  ist.  Hierher  sind  insbesondere
die  nach  §  33a  und  b  der  Ausführungsverordnung  vom  1.  Juli  1900
zum  allgemeinen  Baugesetze  der  Baugenehmigung  nicht  bedürfenden  Baulichkeiten
  zu  rechnen.

1  Der  Wertzuwachs  von  bebautem  Gelände  ist  schwieriger  rechnerisch  festzustellen
  und  ist  nicht  aus  grundsätzlichen,  sondern  rein  praktischen  Gründen  zunächst
freigelassen.