Die  Wertzuwachssteuer.  273

Desgleichen  kann  Gelände  als  unbebaut  angesehen  werden,  wenn
nach  den  besonderen  Umständen  des  Falles  die  Annahme  gerechtfertigt
erscheint,  daß

1.  die  Bebauung  zum  Zwwecke  der  Hinterziehung  der  Zuwachssteuer
erfolgt  ist,  vorausgesetzt,  daß  der  zu  entrichtende  Steuerbetrag  erheblich
  höher  ist,  als  der  Wert  der  errichteten  Baulichkeiten

oder

2.  die  Erwerbung  zu  dem  Zwecke  erfolgt,  um  die  darauf  befindlichen

Gebäude  zwecks  anderweiter  Bebauung  ganz  oder  teilweise  zum  Abbruch

  zu  bringen.

§  4.  Zu  Gebäuden  gehörige  Hofräume,  Lagerräume,  Hausgärten,
dafern  sie  mit  den  Gebäuden  in  Zusammenhang  stehen  und  gleichzeitig
mit  ihnen  veräußert  werden,  gelten  nicht  als  unbebautes  Gelände  im
Sinne  des  §  1,  es  sei  denn,  daß  sie  die  bebaute  Fläche  um  mehr  als
das  3  fache  übertreffen  und  abgesondert  baulich  verwertbar  sind.

Als  Gebäude  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  die  in  §  3  genannten  Baulichkeiten
  nicht  anzusehen.

§  5.  Die  Zuwachssteuer  beträgt:

bei  einer  wenn  die  Werterhöhung  eingetreten  ist  innerhalb  eines
Werterhöhung  Zeitraumes  von

von  «  ad  Ist-TO  4  bis  no  10  bis  Über  20  bis  ub
über  bis  Jahresfrist  Salren  Z  10  Jabren  20  Jahren  50  Jahren  90  Jesrren
Esrrotent  des  Prozent  der  Werterhöhung

10  20  2  1  14  #  —  —  —

20  85  4  2  1  1½  —  —

35  50  6  4  2  1  1/3  57

50  100  8  6  4  2  1  ½
100  200  10  8  6  „  4  2  1
200  500  15  10  8  .  6  4  2
500  —  20  13  10  8  6  4

Werterhöhungen  unter  10  %  bleiben  von  der  Zuwachssteuer  befreit.

§  6.  (1)  Als  Erwerbswert  ist  derjenige  Wert  anzusehen,  welchen
das  Gelände  nach  seiner  tatsächlichen  Benutzung  durch  den  Veräußerer
hat,  oder  welchen  es,  falls  keine  solche  stattfindet,  bei  angemessener  landwirtschaftlicher
  Benutzung  haben  würde.

(2)  Weist  jedoch  der  Veräußerer  nach,  daß  er  das  Gelände  zu  einem

höheren  Preis  erworben  hat,  oder  daß  es  einen  höheren  Wert  hatte,  als
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  18