274  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

er  es  schenkweise  oder  letztwillig  erhielt,  so  ist  dieser  höhere  Erwerbspreis
beziehentlich  Wert  als  Erwerbswert  anzunehmen.

(3)  Hat  der  Veräußerer  das  Gelände  in  der  Zwangsversteigerung
erworben,  so  ist  dem  Preis,  zu  welchem  ihm  der  Zuschlag  erteilt  wurde,
noch  der  nachweisliche  Betrag  seiner  ausgefallenen  Forderung  nebst  den
ausgefallenen  Zinsen  bis  zum  Tage  des  Erwerbes  zuzurechnen.

(4)  Hat  der  Veräußerer  nachweislich  bei  Erwerb  des  Geländes  eine
Besitzwechselabgabe  gezahlt,  so  ist  der  Preis  oder  Wert,  welcher  der  Berechnung
  der  Besitzwechselabgaben  zugrunde  gelegt  wurde,  als  Erwerbswert
anzusehen.

(5)  Ist  keine  Besitzwechselabgabe  nachweislich  erhoben,  sind  dagegen
nachweislich  anläßlich  des  Erwerbes  gerichtliche  Kosten  bei  grundbücherlicher
  Verlautbarung  entstanden,  so  ist  der  bei  ihrer  Erhebung  zugrunde
gelegte  Wertbetrag  als  Erwerbswert  anzusehen.

(6)  Vorstehendes  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  nur  ein
Teil  des  erworbenen  Geländes  veräußert  wird.

(7)  Macht  der  Steuerpflichtige  glaubhaft,  daß  dem  nach  Abs.  4—6
maßgebenden  Preis  oder  der  Wertberechnung  ein  offenbarer,  wesentlicher
Fehler  zugrunde  liegt,  für  welchen  weder  ihn  noch  seinen  Erblasser  ein
Verschulden  trifft,  so  finden  Abs.  4—6  keine  Anwendung.

§  7.  Die  Werterhöhung  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbswert
  (§  6)  und  dem  bei  der  Veräußerung  erzielten  oder  zugrunde  liegenden
Preis  oder  Wert.

Auf  die  Bestimmung  des  Veräußerungspreises  bzw.  Wertes  finden
Abs.  3—7  von  §  6  entsprechende  Anwendung.

§  8.  (1)  Dem  Eowerbswert  werden  bei  Berechnung  der  Werterhöhung
  die  mit  dem  Erwerb,  Besitz  und  Veräußerung  notwendig  verbunden
  gewesenen  nachweislichen  Ausgaben  zugerechnet.

(2)  Als  notwendige  Ausgaben  gelten  insbesondere  Gerichts=  und
Anwaltskosten,  Besitzwechselabgaben,  anteilige  Straßen=  und  Schleusenbaukosten,
  sowie  4%  Zinsen  von  dem  Betrag  des  Erwerbswertes  (§  6)
und  Staats=  und  Gemeindegrundsteuern.

(3)  Zinsen,  sowie  Staats=  und  Gemeindegrundsteuern  können  jedoch
nur  insoweit  angerechnet  werden,  als  sie  nicht  durch  Einnahme  aus  dem
Gelände  gedeckt  wurden.  Als  Einnahme  aus  dem  Gelände  ist,  soweit
nicht  nachweislich  eine  höhere  erzielt  worden  ist,  diejenige  anzusehen,
welche  das  Gelände  bei  angemessener  landwirtschaftlicher  Benutzung  gebracht
  hätte.  Hierbei  sind  die  bei  der  Einschätzung  zur  Staatseinkommen-