Die  Wertzuwachssteuer.  275

steuer  zugrunde  gelegten  Normalsätze  anzunehmen  (§  5  der  Instruktion
vom  26.  Juli  zum  Einkommensteuergesetz  vom  24.  Juli  1900).

(4)  Soweit  nicht  die  Gemeinde  nachweist,  daß  dies  zu  hoch  ist,
werden  bei  einer  Besitzzeit  bis  zu  4  Jahren  5  %,  bei  einer  Besitzzeit  von
über  4  Jahren  10  ⅝%  des  Erwerbswertes  als  anrechnungsfähige  Ausgabe
angesehen  (Abs.  1—3).  Nur  soweit  die  Summe  von  den  Steuerpflichtigen
als  anrechnungsfähig  geltend  gemachten  Ausgaben  bei  einer  Besitzzeit  bis
zu  4  Jahren  5%  ,  bei  einer  Besitzzeit  von  über  4  Jahren  10  %  übersteigt,
  liegt  dem  Steuerpflichtigen  der  rechnungsmäßige  Nachweis  ob.

§  9.  Die  Werterhöhung  ist  insoweit  nicht  in  Ansatz  zu  bringen,
als  der  Veräußerer  beweist,  daß  sie  ihren  Grund  in  der  natürlichen  Beschaffenheit
  des  Bodens  findet,  wie  z.  B.  bei  Entdeckung  von  Steinen,
Kohlen,  Erzen  oder  Quellen.

§  10.  Die  Steuerpflicht  tritt  ein  mit  der  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrages
  bzw.  mit  der  erforderlichen  Auflassung  (§  2).

Insoweit  eine  früher  vereinbarte  Geländeveräußerung  erst  nach  Inkrafttreten
  dieser  Steuerordnung  zur  Besitzwechselabgabe  heranzuziehen  ist,
tritt  die  Zuwachssteuerpflicht  mit  ein,  wenn  sonst  die  erforderlichen  Voraussetzungen
  vorhanden  sind.

8  11.  Hat  der  Veräußerer  das  veräußerte  Gelände  als  Teil  eines
zusammenhängenden  Grundstückes  erworben,  so  ist  der  Erwerbswert  für
dieses  nach  der  Vorschrift  des  §  6  zu  ermitteln  und  der  Erwerbswert  für
das  veräußerte  Gelände  nach  der  Größe  anteilig  zu  berechnen.

Wenn  jedoch  Gebäude  mit  erworben  wurden,  so  ist  deren  Wert  zu
schätzen  und  vor  der  anteiligen  Berechnung  in  Abzug  zu  bringen.

§  12.  Binnen  8  Tagen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht  ist  die  Veräußerung
  an  die  Gemeinde  unter  Angabe  der  Erwerbs=  und  Veräußerungssumme
  bzw.  Werte  und,  wenn  tunlich,  unter  Vorlegung  der  schriftlichen
Verträge  oder  sonstigen  Unterlagen  über  Erwerb  und  Veräußerung  des
Areals  anzuzeigen.  Zur  Erstattung  der  Anzeige  ist  der  Veräußerer,  zur
Erteilung  der  etwa  noch  erforderlichen  Auskunft  nach  Aufforderung  auch
der  Erwerber  verpflichtet.

Erhebt  der  Steuerpflichtige  Anspruch  auf  Anrechnung  von  mehr  als
5  bzw.  10  %  Ausgaben  (§  8),  so  hat  er  gleichzeitig  auch  den  rechnungsmäßigen
  Nachweis  hierüber  mit  einzureichen.

§  13.  Die  Steuer  ist  von  dem  Gemeinderate  bzw.  von  dem  dazu
bestellten  Ausschusse,  wenn  nötig,  nach  Gehör  eines  Sachverständigen  festzusetzen.

  Die  Festsetzung  ist  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber  zu  er-18“
