276  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

öffnen.  Hierbei  ist  auf  Form  und  Frist  der  Reklamation  ausdrücklich
hin3zuweisen.

So  oft  bei  Besitzwechsel  eines  unbebauten  Grundstückes  dem  Erwerber
  eine  Besitzwechselabgabe  abgefordert  wird,  ist  ihm  gleichzeitig  zu
eröffnen,  die  Summe,  nach  der  die  Abgabe  erhoben  wird,  werde  auch  im
Falle  künftiger  Veräußerung  für  die  Berechnung  der  Zuwachssteuer  maßgebend
  sein.

§  14.  Die  festgesetzte  Steuer  ist  unter  Angabe  ihrer  Berechnung
dem  Steuerpflichtigen  zu  eröffrnen.  Binnen  14  Tagen  ist  sie  sodann
an  die  Gemeindekasse  zu  zahlen.

§  15.  Jeder  Steuerpflichtige  kann  gegen  die  Schätzung  innerhalb
14  Tagen  schriftlich  (oder  zu  Protokoll)  unter  Angabe  der  Gründe  und
Beweismittel  bei  dem  Gemeindevorstande  Reklamation  erheben.  Gegen
die  hierauf  erfolgende  Entscheidung  stehen  dem  Steuerpflichtigen  die  in
Verwaltungssachen  geordneten  Rechtsmittel  zu.  Jeder  Steuerpflichtige
kann  dem  Widerspruchs=  oder  Rechtsmittelverfahren  in  jeder  Lage  desselben
  beitreten.  Die  rechtskräftige  Festsetzung  wirkt  gegen  alle  Steuerpflichtigen.


Versäumnis  der  geordneten  Fristen  zieht  Verlust  der  Rechtsmittel
nach  sich.

Soweit  die  Bemessung  der  Steuer  auf  derjenigen  Erwerbs=  oder
Veräußerungssumme  beruht,  die  bei  der  Erhebung  der  Besitzwechselabgabe
oder  der  Berechnung  der  gerichtlichen  Kosten  zugrunde  gelegt  ist,  sind
diese  Summen  maßgebend.  Wenn  daher  die  gleichzeitig  erhobene  entsprechende
  Besitzwechselabgabe  oder  die  Berechnung  der  gerichtlichen  Kosten
durch  Rechtsmittel  angefochten  wird,  ist  deren  Erfolg  auch  für  die  Berechnung
  der  Zuwachssteuer  unbeschadet  der  vorläufigen  Zahlungsfrist
(§  16)  maßgebend.

§  16.  Die  Zahlung  der  vom  Gemeinderate  bzw.  von  dem  dazu
ermächtigten  Ausschusse  festgestellten  Zuwachssteuer  hat  ungeachtet  der
Einwendung  etwaiger  Rechtsmittel  gegen  die  Schätzung  vorbehältlich  der
späteren  Ausgleichung  zu  erfolgen.

8  17.  Die  Kosten  einer  Abschätzung  durch  Sachverständige  hat  der
Steuerpflichtige  —  vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmung  in  §  12  Abs.  1
des  Kostengesetzes  vom  30.  April  1906  und  Nr.  24  a  des  Gebührenverzeichnisses
  dazu  —  zu  tragen.

Rückständige  Zuwachssteuern  werden  gleich  rückständigen  Gemeindeanlagen
  beigetrieben.