Die  Wertzuwachssteuer.  277

Für  den  Veräußerer  haften  gegenüber  der  Gemeinde  auch  der  Erwerber
  und  das  Grundstück.

§  18.  Unterlassung  der  in  §  12  vorgeschriebenen  Anzeige  oder
Auskunftserteilung  kann  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  geahndet  werden.

Bei  Hinterziehung  der  Zuwachssteuer  ist  der  hinterzogene  Betrag
nachzuzahlen,  außerdem  aber  als  Strafe  der  fünf=  bis  zehnfache  Betrag
der  Steuer  zu  erlegen.

Für  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  ist  die  Königliche  Amtshauptmannschaft
  Pirna  zuständig,  soweit  nicht  die  gesetzliche  Zuständigkeit
des  Gemeindevorstandes  ausreicht.

Strafen  nach  Abs.  1  und  2  fließen  zur  Gemeindekasse.

§  19.  Steuerpflichtige,  die  übergangen  oder  zu  niedrig  veranlagt
worden  sind,  sind  zur  Nachzahlung  verpflichtet,  gleichviel  ob  Hinterziehung
vorliegt  oder  nicht.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  nicht  weiter  zu  verfolgen,  als  auf
10  Jahre  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht.  Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung
  geht  auf  die  Erben  über.

Zur  Feststellung  des  nachzuzahlenden  Betrages  ist  der  Gemeinderat
bzw.  der  hierzu  bestellte  Ausschuß  zuständig.  Im  übrigen  haben  die  Bestimmungen
  des  §  15  Anwendung  zu  finden.

§  20.  Diese  Ordnung  tritt  am  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft.