Eine  verständige  Darstellung  wird  in  erster  Linie  auf  die  Qualität
der  Leser,  für  die  sie  bestimmt  ist,  Rücksicht  zu  nehmen  haben.  Doppelt
wird  das  zur  Pflicht,  wenn  der  Leserkreis  ein  so  eigenartiger  ist,  wie  im
vorliegenden  Falle:  äußerlich  beschränkt  —  mehr  oder  weniger  auf  Fachgenossen
  —,  innerlich  weit  an  Wissen  und  Verständnis,  vor  dessen  Betätigung
  in  der  Form  der  Kritik  den  Schreiber  eine  ahnungsvolle  Scheu
befällt.  Ich  ziehe  daraus  den  Schluß,  daß  es  als  überflüssig  zu  gelten
hat,  eine  Schilderung  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  geben.
Nur  ganz  allgemein  werden  die  leitenden  Gesichtspunkte  des  derzeitigen
Gesetzeszustandes  zu  erwähnen,  es  wird  zu  beleuchten  sein,  was  das  Gesetz
gewollt  und  welche  Wirkungen  es  erzielt  hat.  Naturgemäß  ergibt  sich
die  weitere  Frage:  Nach  welcher  Richtung  kann,  wird  und  soll  auf  gegebener
  Grundlage  weiter  gearbeitet  werden?  Endlich  wird  auch  die
letzte,  revolutionäre  Konsequenz  nicht  zu  scheuen  sein:  zu  untersuchen,  ob
und  in  welcher  Weise  eine  Anderung  des  gegenwärtigen  legislatorischen
Zustandes  erstrebenswert  und  durchführbar  ist.

J.
Die  leitenden  Gesichtspunkte  der  Gemeindebesteuerung.

Das  Gemeindeabgabenwesen  in  Preußen  ist  durch  das  Kommunal—
abgabengesetz  vom  14.  Juli  1893  —  in  Wirksamkeit  getreten  am
1.  April  1895  —  einheitlich  (mit  Ausnahme  von  Hohenzollern  und
Helgoland)  und  erschöpfend  geregelt;  durch  seinen  §5  96  sind  „alle  demselben
  entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Kraft“  gesetzt.
Die  am  2.  November  1892  dem  Landtage  vorgelegte  Denkschrift  zu
den  Entwürfen  der  Steuerreformgesetze  bezeichnet  als  leitende  Gesichtspunkte
  für  das  Kommunalabgabengesetz  die  folgenden: