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Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Der  im  Wege  der  direkten  Besteuerung  aufzubringende  Gemeindebedarf
  ist  tunlichst  zu  beschränken.

Die  direkte  Gemeindebesteuerung  ist  mehr  als  bisher  auf  Real-—
steuern  zu  begründen,  dagegen  sind  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer
  wesentlich  zu  ermäßigen.

Regelmäßig  sind  durch  Realsteuern  diejenigen  Aufwendungen  der
Gemeinden  zu  decken,  welche  in  überwiegendem  Maße  dem  Grundbesitz
  und  dem  Gewerbebetriebe  zum  Vorteil  gereichen.

Den  Gemeinden  ist  zum  Zwecke  der  Realbesteuerung  die  Einführung
besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz  sowie  von  den  im  Gemeindebezirke
  betriebenen  stehenden  Gewerben  zu  gestatten.

Die  Gemeindeeinkommensteuer  kann  ganz  oder  teilweise  durch  Aufwandssteuern
  (Mietssteuer,  Wohnungssteuer)  ersetzt,  im  übrigen
aber  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer  erhoben
  werden.

Die  gewollten  Ergebnisse  der  gesamten  Steuerreform  faßt  die  Denkschrift

  in  folgende  Sätze  zusammen:

1.

Die  dem  Staate  einerseits,  den  Gemeinden  anderseits  vorzugsweise
vorbehaltenen  Gebiete  der  Besteuerung  werden  sachgemäß  gegeneinander
  abgegrenzt.

Als  Grundlage  der  direkten  Besteuerung  des  Staates  dient  nach
Beseitigung  der  bestehenden  Doppelbesteuerung  fortan  die  nach  der
persönlichen  Leistungsfähigkeit  veranlagte  Einkommensteuer,  ergänzt
durch  eine  nur  den  Besitz  mit  einem  mäßigen  Satze  treffende
Vermögenssteuer.

Die  Kommunalbesteuerung  ist  nicht  lediglich  auf  der  Leistungsfähigkeit
  aufzubauen.  Das  Wesen  der  Gemeinden  läßt  zu  und  erfordert
  bei  der  Steuerverteilung  die  Berücksichtigung  von  Leistung
und  Gegenleistung,  von  Last  und  Vorteil.  Zur  Durchführung
dieses  Grundsatzes  soll  neben  anderen  Maßnahmen  die  Kommunalbesteuerung
  entsprechend  den  wirtschaftlichen  Aufgaben  der  Gemeinden
und  den  Rückwirkungen  der  Aufwendungen  derselben  auf  die  Vermögensobjekte
  in  rationeller  Weise  wesentlich  auch  auf  die  vom
Staate  aufgegebenen  Realsteuern  begründet  werden,  welche  den  Gemeinden
  eine  ergiebige,  nach  ihren  besonderen  Verhältnissen  zu  bewirtschaftende
  selbständige  Steuerquelle  eröffnen,  die  in  ihren

Erträgen  len  Schwankungen  der  Personalsteuern  nicht  unterworfen
  ist.