I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  283

Zwecks  Erreichung  der  gesteckten  Ziele  auf  den  in  den  Leitsätzen  gezeigten
  Wegen  hat  das  Gesetz  im  großen  und  ganzen  nach  zwei  Richtungen
Vorschriften  gegeben:  einmal  dahin,  in  welchem  Verhältnis  und  in  welcher
Reihenfolge  die  verschiedenen  Finanzquellen  von  den  Gemeinden  zur
Deckung  ihres  Finanzbedarfs  nutzbar  gemacht  werden  sollen,  und  zum
andern,  inwieweit  die  Gemeinden  bei  der  Ausübung  ihres  Besteuerungsrechts
  selbständig  und  inwieweit  sie  an  die  Genehmigung  der  staatlichen
Aufsichtsbehörden  gebunden  sind.

In  ersterer  Beziehung  gibt  die  grundlegende  Bestimmung  der  §  2
des  Gesetzes,  der  sowohl  die  verschiedenen  Arten  der  Gemeindeeinkünfte
erschöpfend  benennt,  als  auch  die  Reihenfolge,  in  der  sie  zur  Deckung
der  Gemeindeausgaben  herangezogen  werden  dürfen,  einwandsfrei  festlegt.
In  erster  Linie  erscheinen  die  Einnahmen  aus  Gemeindevermögen,  die
Gebühren  und  Beiträge,  die  vom  Staat  oder  von  weiteren  Kommunalverbänden
  überwiesenen  Mittel.  Soweit  der  Bedarf  durch  diese  nicht
gedeckt  wird,  treten  —  an  zweiter  Stelle  —  die  indirekten  Steuern  ein.
Erst  in  letzter  Linie  kommen  die  direkten  Steuern:  sie  dürfen  nur
insoweit  erhoben  werden,  als  nach  Abzug  des  Aufkommens  der  genannten
Einkünfte  noch  ein  weiterer  Bedarf  verbleibt.  Hieraus  zu  schließen,  daß
das  Gesetz  die  direkte  Besteuerung  nur  als  subsidiäres  Hilfsmittel  hätte
angesehen  wissen  wollen,  wäre  aus  doppeltem  Grunde  verfehlt:  es  entspräche
  nicht  im  entferntesten  den  tatsächlichen  Verhältnissen,  die  stets
und  üÜberall  die  direkten  Steuern  als  Rückgrat  der  Gemeindefinanzen  erscheinen
  lassen,  und  es  widerstrebte  anderseits  dem  im  Gesetze  selbst  zum
Ausdruck  gebrachten  Grundsatze,  daß  ein  großer  Teil  der  Gemeindelasten
von  allen  nach  Verhältnis  ihrer  Leistungsfähigkeit  zu  tragen  ist.  Die
Teilung  der  Einnahmequellen  in  die  erwähnten  drei  Gruppen  und  die
Festsetzung  ihrer  Reihenfolge  bezweckt  vielmehr  lediglich  eine  stärkere  Ausbildung
  der  Gebühren  und  Beiträge,  deren  Einführung  im  gegebenen
Falle  im  Aufsichtswege  verlangt  werden  kann,  und  einen  empfehlenden
Hinweis  auf  die  im  allgemeinen  wenig  drückenden  indirekten  Steuern,  für
deren  Ausbildung  ein  gesetzlicher  Zwang  nach  §  78  nicht  einmal  gegeben
ist.  Das  in  der  Denkschrift  aufgestellte  Prinzip,  daß  die  Kommunalbesteuerung
  nicht  lediglich  auf  der  Leistungsfähigkeit  aufzubauen,  sondern
unter  Mitberücksichtigung  von  Leistung  und  Gegenleistung,  von  Last
und  Vorteil  zu  regeln  ist,  findet  in  §  2  seine  Kodifikation.

Gebühren  (§  4)  und  Beiträge  (§  9)  sind  im  wesentlichen
Formen  einer  Besteuerung  nach  dem  Interesse.  Die  ersteren  bezwecken  die
Bezahlung  einer  bestimmten  Gegenleistung;  die  letzteren  haben  den  Ausgleich