284  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

für  einen  nicht  meßbaren,  allgemeinen  wirtschaftlichen  Vorteil  zum  Gegenstand.
  Ihr  Anwendungsgebiet  ist  vielseitig;  die  Erhebung  von  Beiträgen
ist  auf  Grundeigentümer  und  Gewerbetreibende  beschränkt.  Eine  Unterart
  der  Gebühr,  die  Kurtaxe  (8  12),  ermöglicht  Kurorten  die  Erhebung
von  Vergütungen  für  Herstellung  und  Unterhaltung  ihrer  zu  Kurzwecken
getroffenen  Veranstaltungen.

Das  Gebiet  der  indirekten  Steuern  ist  nur  durch  die  Grenzen
der  Reichsgesetzgebung  eingeengt  (§  13).  Außer  den  im  Gesetze  namhaft
gemachten  Verbrauchsabgaben,  Lustbarkeits=  und  Hundesteuern
  können  die  Gemeinden  indirekte  Steuern  aller  Arten  erheben;
allerdings  kann  ihre  Neueinführung  und  Veränderung  nur  durch  Steuerverordnungen
  erfolgen,  die  der  Genehmigung  bedürfen  (§  18).  Neben
den  Verbrauchsabgaben,  von  denen  weiter  unten  ausführlicher  zu  reden
sein  wird,  nehmen  die  Verkehrssteuern  regelmäßig  den  breitesten
Raum  in  den  gemeindlichen  Haushaltsplänen  ein:  eine  Abgabe  vom
Eigentumswechsel  an  Grundstücken,  erhoben  in  Prozenten  des  Wertes
—  Umsatzsteuer  —,  und  in  neuerer  Zeit  vielfach  daran  angegliedert
eine  prozentuale  Steuer  vom  Zuwachs  an  Wert  seit  einem  bestimmten
Ereignis  (dem  letzten  Eigentumswechsel)  oder  einem  bestimmten  Tage  —
die  Wertzuwachssteuer.  An  Luxussteuern  finden  sich  neben  der
bereits  genannten  Hundesteuer  Steuern  auf  das  Halten  von  Equipagen,
Luxuspferden,  Automobilen  und  als  Abart  der  Lustbarkeitssteuer
die  Billettsteuer.  In  neuester  Zeit  —  seit  Erlaß  des  Kreis=  und
Provinzial-Abgaben-Gesetzes  —  finden  auch  Steuern  auf  die  Konzessionierung
  von  Gast=  und  Schankwirtschaften  Genehmigung.


Als  direkte  Steuern  dürfen  die  Gemeinden  nach  §  23  erheben:
„Gemeindesteuern  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  (Realsteuern),
sowie  vom  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  (Einkommensteuern)“.

Während  nun  aber  die  Einkommenbesteuerung  praktisch  auf  die  Erhebung
  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer  angewiesen  ist  —  die
Statuierung  besonderer  kommunaler  Einkommensteuern  ist  zwar  gesetzlich
nicht  ausgeschlossen,  aber  derart  eingeengt,  daß  eine  praktische  Nutzbarmachung
  so  gut  wie  unmöglich  wird;  Wohnungs=  und  Mietsteuern,  die
als  „Aufwandssteuern“  einen  teilweisen  Ersatz  der  Einkommensteuer
bilden  könnten,  dürfen  nicht  neu  eingeführt  werden  —,  ist  die  Ausbildung
besonderer  Gemeindesteuern  von  Grundbesitz  und  Gewerbe
  durch  das  Gesetz  nicht  nur  gestattet,  sondern  sichtlich  begünstigt
worden.  Insbesondere  kann  eine  Besteuerung  des  Grundbesitzes