I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  285

stattfinden  nach  Reinertrag,  Pacht=  oder  Mietswert,  gemeinem  Wert,  nach
hergebrachten  Abstufungen  des  Grundbesitzes  oder  nach  einer  Verbindung
dieser  Maßstäbe,  wobei  zu  berücksichtigen  ist,  daß  alle  die  Formen  nur
als  Beispiele  gelten,  also  variiert  werden  können.  Besondere  Gewerbesteuern
  können  namentlich  bemessen  werden  nach  dem  Ertrage  des
letzten  Jahres  oder  einer  Reihe  von  Jahren,  nach  Anlage=  oder  Betriebskapital,
  nach  sonstigen  Merkmalen  für  den  Umfang  des  Betriebes  —  gewählt
  sind  u.  a.  neuerdings  Kopfzahl  des  Personals,  Größe  oder  Mietwert
  der  benutzten  Gewerberäume  —  oder  nach  einer  Verbindung
mehrerer  dieser  Maßstäbe.  «

Die  direkten  Gemeindesteuern  sind  auf  alle  Pflichtigen  „nach  festen
und  gleichmäßigen  Grundsätzen“  zu  verteilen,  unbeschadet  der  Befugnis.
der  Gemeinden,  eine  entsprechende  Mehr=  oder  Minderbelastung  gewisser
durch  besondere  Veranstaltungen  besonders  bevorzugter  oder  benachteiligter
Kreise  von  Gemeindeangehörigen  eintreten  zu  lassen  (§  20).  Während
für  die  Gewerbesteuern  schon  das  Gesetz  selbst  eine  gewisse  Freiheit  in  der
Auslegung  der  „festen  und  gleichmäßigen  Grundsätze“  zuließ  (§  31)  und
für  die  Einkommensteuer  die  Möglichkeit  und  die  Grenzen  einer  zulässigen
Differenzierung  besonders  festgelegt  waren  (§  36  ff.),  ist  durch  das  sogenannte
  „Deklarationsgesetz“"  vom  24.  Juli  1906  auch  für  das  Gebiet
der  Grundsteuer  eine  verschiedene  Behandlung  der  einzelnen  Arten  der
Steuerobjekte  zugelassen,  sofern  nur  eine  gleiche  Belastung  bei  dem  Vorhandensein
  gleicher  Verhältnisse  gesichert  ist.

Eines  der  wichtigsten  Kapitel  des  Gesetzes  befaßt  sich  mit  der  Verteilung
  des  Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen  (direkten)
Steuerarten  (§8§  54—59).  Von  dem  im  Haushaltsplan  der  Gemeinde
sich  ergebenden  Gesamtfinanzbedarf  sind  zunächst  gemäß  §  2  des  Gesetzes
die  sonstigen  Einnahmen  —  aus  Gemeindevermögen,  Gebühren,  Beiträgen,
Staatsmitteln,  indirekten  Steuern  —  in  Abzug  zu  bringen.  Weiter  sind
abzuziehen  die  Betriebssteuern  und  die  etwa  eingeführte  besondere  Bauplatzsteuer.
  Der  sich  hiernach  ergebende  Rest  des  Finanzbedarfs  bildet
den  „Steuerbedarf“,  der  auf  die  verschiedenen  Steuerarten  zu  verteilen  ist.

Dieser  Steuerbedarf  ist  zunächst  auf  die  Gesamtheit  der  Realsteuern
und  auf  die  Einkommensteuer,  der  auf  die  Gesamtheit  der  Realsteuern
entfallende  Betrag  ist  weiter  auf  die  einzelnen  Realsteuerarten  zu  verteilen.

Das  Verhältnis  der  Belastung  der  Einkommensteuer  zu  der  der
Realsteuern  wird  wesentlich  unter  dem  Gesichtspunkte  zu  betrachten  sein,
daß  der  ganze  Zweck  der  Kommunalsteuerreform,  die  unter  gleichzeitigem
Verzicht  des  Staates  auf  Hebung  der  Realsteuern  in  Kraft  gesetzt  wurde,