286  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

eine  schärfere  Heranziehung  der  Realsteuern  zu  den  Kommunallasten
  und  tunlichste  Herabminderung  der  Gemeindezuschläge
zur  Einkommensteuer  war.  Der  Haushalt  der  Gemeinden  sollte  —
so  sagt  die  Ministerialverordnung  vom  7.  Dezember  1895  —  mehr  als
bisher  auf  die  Besteuerung  der  mit  der  Gemeinde  auf  Gedeih  und  Verderb
  verbundenen  Realitäten  begründet  werden.  Hieraus  folgt  auch  die
Unrichtigkeit  der  Auffassung,  daß  die  Heranziehung  der  Realsteuern  mit
demselben  Prozentsatz,  mit  dem  die  Einkommensteuer  belastet  wird,  die
Regel  bilde.  Wortlaut  und  Sinn  des  Gesetzes  stehen  dem  entgegen.  Die
Praxis  ist  sogar  in  vielen  Fällen  über  den  Maßstab  dieser  Vorschrift  in
der  Belastung  der  Realsteuern  hinausgegangen,  ohne  daß  die  berufenen
Hüter  des  Gesetzes,  die  Genehmigungsbehörden,  daran  Anstoß  genommen
hätten.

Bezüglich  der  Feststellung  des  Verhältnisses,  in  welchem  die  Realsteuern
  und  die  Einkommensteuer  zur  Deckung  des  Steuerbedarfs  heranzuziehen
  sind,  ist  zu  prüfen,  welche  Ausgaben  der  Gemeinde  vorzugsweise
durch  Realsteuern  und  welche  vorzugsweise  durch  die  Einkommensteuer
aufzubringen  sind.  Die  Gemeinde  muß  zu  diesem  Zwecke  Posten  für
Posten  ihres  Haushaltsplanes  durchgehen  und  die  einzelnen  Ausgaben  je
nach  ihren  Zwecken  klassifizieren.  Nach  der  Ausführungsanweisung  und
den  dazu  ergangenen  Ministerialverordnungen  wird  man  folgende  fünf
Kategorien  von  Ausgaben  unterscheiden  und  danach  die  erforderliche  Berechnung
  wohl  vornehmen  können:

1.  Aufwendungen,  welche  vorzugsweise  durch  die  Einkommensteuer
  zu  decken  sind.

Hierhin  gehören  diejenigen  Ausgaben,  welche  nach  ihrem  Wesen  und
ihrer  Bestimmung  allen  Gemeindeangehörigen  zugute  kommen  oder  durch
sie  veranlaßt  werden;  insbesondere  die  Kosten  der  den  Gemeinden  obliegenden
  Erfüllung  allgemeiner  staatlicher  Zwecke,  beispielsweise  die
Kosten  des  Volksschul-und  Armenwesens,  Aufwendungen  für  öffentliche
Sicherheit  und  Gesundheitspflege  (allgemeine  Polizeikosten),  die  allgemeinen
Verwaltungskosten  der  Gemeinde,  die  Kosten  des  Standesamts  und  des
Beerdigungswesens.

2.  Aufwendungen,  welche  lediglich  durch  Nealsteuern  aufzubringen
  sind.

Dies  sind  im  wesentlichen  solche  Ausgaben,  die  ausschließlich  oder
doch  ganz  überwiegend  dem  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  zum  Vorteil
gereichen,  beispielsweise  die  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Wegen,
Ent=  und  Bewässerungsanlagen,  welche  nur  oder  vorzugsweise  dem  Grund-