I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  287

besitz  oder  Gewerbebetrieb  dienen,  Kosten  der  Feldpolizei,  Ausgaben  im
Interesse  der  Landwirtschaft,  Aufwendungen  für  Erlangung  oder  Erhaltung
einer  Garnison,  für  Erlanguug  einer  Irren=  oder  ähnlichen  Anstalt,  Kosten
der  gewerblichen  Fortbildungsschulen,  des  Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichts.


8.  Aufwendungen,  welche  nach  billigem  Ermessen  (d.  i.  im  allgemeinen
je  zur  Hälfte)  auf  Realsteuern  und  Einkommensteuer  zu  verteilen
  sind.

Hierunter  fallen  diejenigen  im  allgemeinen  Interesse  gemachten  Ausgaben,
  aus  denen  zugleich  den  Grundbesitzern  und  Gewerbetreibenden
besondere  Vorteile  erwachsen,  wie  die  Unterhaltung,  Reinigung  und  Beleuchtung
  der  öffentlichen  Straßen,  Chausseen,  Alleen,  Parks  und  Anpflanzungen,
  der  Eisenbahnbauten,  Brücken,  Fähren,  der  Kanalisationsund
  Wasserleitungsanlagen,  des  Feuerlöschwesens,  endlich  in  der  Regel
die  Kosten  des  gehobenen  Schulwesens  (Mittel=  und  höhere  Schulen).

4.  Aufwendungen,  welche  nach  dem  Sollaufkommen  der  beiden
Steuerarten  auf  dieselben  zu  verteilen  sind  (Kreis=  und  Provinzialabgaben).

5.  Aufwendungen,  welche  nach  Verhältnis  der  auf  beide  Steuerarten
  entfallenden  übrigen  Gesamtausgaben  zu  verteilen  sind  (Dispositionsfonds
  der  städtischen  Körperschaften  ohne  besondere  Zweckbestimmung  —
nicht  jedoch  Spezialreservefonds  beispielsweise  für  Schulbauten,  Pflasterungen
und  dergleichen,  die  je  nach  ihrer  Zweckbestimmung  unter  1.,  2.  oder  3.
verrechnet  werden  müssen).

Allgemein  ist  zu  dieser  Klassifizierung  der  Haushaltsposten  zu  bemerken,
  daß  ihr  die  Netto-Ausgaben,  d.  i.  die  Ausgaben  nach  Abzug  der
entgegenstehenden  Einnahmen,  zugrunde  zu  legen  sind.  Ferner  ist  von
den  unter  1.  aufgeführten  Ausgaben,  die  nicht  lediglich,  sondern  nur  vorzugsweise
  der  Einkommensteuer  zur  Last  fallen,  ein  gewisser  Bruchteil  —
im  allgemeinen  vielleicht  ein  Vierteil  —  den  Realsteuern  zu  belasten.
Endlich  sind  die  Aufwendungen  für  Verzinsung  und  Tilgung  von  Anleihen,
  je  nach  den  Zwecken,  welchen  sie  dienen,  unter  1.  bis  3.  zu  verrechnen.


Die  vorstehend  aufgeführten  Gesichtspunkte  bilden  natürlich  keine
unerschütterliche  Regel.  Besondere  Verhältnisse  im  Einzelfall  lassen
Modifikationen  zu.  So  kann  beispielsweise  althergebrachte  und
darum  nicht  als  drückend  empfundene  Gewohnheit  einen  anderen  Verteilungsmaßstab
  sanktionieren;  starke  Verschuldung  des  Grundbesitzes  oder
besonders  ungünstige  Lage  des  Gewerbebetriebes  werden  eine  allzu  starke
Anspannung  der  Realsteuern  vermeiden  lassen.  Die  besondere  Beschwerung