288  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

der  Realsteuerpflichtigen  durch  indirekte  Steuern  (Umsatz-,  Wertzuwachssteuer),
  Gebühren  und  Beiträge  wird  Anderungen  zugunsten  derselben
rechtfertigen;  hierbei  ist  allerdings  zu  bedenken,  daß  schon  die  Einsetzung,
der  Netto-Ausgaben  in  die  oben  erwähnte  Berechnung  ein  Korrektiv
schafft,  da  von  den  eingestellten  Ausgaben  bereits  die  durch  Gebühren  und
Beträge  erzielten  gegenüberstehenden  Einnahmen  in  Abzug  gebracht  und
dadurch  die  Realsteuern  entsprechend  geringer  belastet  sind.

Was  die  Frage  des  Verhältnisses  der  Realsteuern  untereinander
  anlangt,  so  läuft  offenbar  die  Tendenz  des  Gesetzes  auf  eine
gleichmäßige  Belastung  der  Grund=  und  Gewerbesteuer  unter  möglichster
Erschwerung  von  Abweichungen  hinaus.  Dies  ergibt  sich  insbesondere
aus  §  56  Abs.  3,  der  nach  seiner  Fassung  (nur  „aus  besonderen  Gründen“
und  „durch  die  Minister")  die  Ausnahmen  von  der  Regel  der  Gleichbelastung
  möglichst  vermieden  wissen  will.  Offenbar  ging  der  Gesetzgeber
von  der  —  im  allgemeinen  richtigen  —  Ansicht  aus,  daß  Aufwendungen,
welche  dem  Grundbesitz  zugute  kommen,  direkt  oder  indirekt  auch  dem
Gewerbebetrieb  zur  Förderung  gereichen.  Dies  bringt  deutlich  die
Ministerialverordnung  vom  7.  Dezember  1895  Ziff.  7  Abs.  6  zum  Ausdruck.
  Immerhin  ist  durch  Abs.  2  des  §  56  für  Ausnahmen  Raum
gelassen.  Beispielsweise  wird  man  die  für  Anlegung  und  Unterhaltung
von  Wegen,  für  die  Feldpolizei  aufgewendeten  Kosten  wohl  als  lediglich
im  Interesse  des  Grundbesitzes,  die  für  gewerbliche  Fortbildungsschulen
und  Gewerbegerichte  entstandenen  als  lediglich  im  Interesse  der  Gewerbetreibenden
  liegend  erachten  dürfen.  Bilden  daher  diese  oder  jene  Aufwendungen
  eine  unverhältnismäßige  Belastung  des  Haushalts,  so  wird
eine  stärkere  Heranziehung  hier  der  Gewerbe-,  dort  der  Grundsteuer
gerechtfertigt  erscheinen.

Der  Grundgedanke  des  Kommunalabgabengesetzes,  der  die  Aufbringung
der  Ausgaben  in  erster  Linie  von  den  einzelnen  Personen  oder  von  den
Kreisen  der  Bürgerschaft  fordert,  die  wesentlich  an  den  durch  die  Ausgabe
geschaffenen  Einrichtungen  interessiert  sind,  und  die  wichtigen  Vorschriften
über  die  Reihensolge  der  Heranziehung  der  einzelnen  Steuerarten  zur
Deckung  einer  bestimmten  Aufwendung  werden  am  besten  durch  ein  Beispiel
  aus  der  Praxis  erläutert.  Man  nehme  an,  eine  Stadtgemeinde
zahle  laut  Vereinbarung  mit  dem  Fiskus  zur  Errichtung  eines  neuen
Bahnhofs  an  der  Peripherie  der  Stadt  einen  Beitrag  von  einer  Million
Mark.  Zur  Deckung  dieser  Ausgabe  wird  zunächst  die  Möglichkeit  der
Erhebung  von  Gebühren  und  Beiträgen  zu  erwägen  sein.  Beiträge
nach  §  9  des  Gesetzes  von  denjenigen  Grundbesitzern  und  Gewerbe-