I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  289

treibenden,  die  durch  Errichtung  des  Bahnhofs  besondere  Vorteile  genießen,
sind  jedenfalls  theoretisch  möglich;  ihre  praktische  Anwendbarkeit  ist  im
Einzelfalle  zu  prüfen.  In  zweiter  Linie  kommen  als  indirekte  Steuern
die  Umsatz=  und  insbesondere  Wertzuwachssteuer  in  Betracht;  der
Grundbesitz  in  der  Nähe  des  Bahnhofs  erfährt  einen  lebhaften  Besitzwechsel
  und  eine  bedeutende  Wertsteigerung,  die  direkt  auf  die  Tätigkeit  der
Stadt  und  die  Zahlung  des  Beitrags  zum  Bahnhofsbau  zurückzuführen
sind.  Endlich,  in  letzter  Linie,  wird  es  sich  fragen,  welcher  Kategorie  von
direkten  Stenerpflichtigen  der  durch  die  Aufwendung  für  den  Bahnhof
entstandene  Bedarf  zu  belasten  sein  wird;  er  gehört  wohl  ohne  Zweifel
zu  denjenigen  Aufwendungen  (oben  Ziffer  2.),  welche  lediglich  durch  Realsteuern
  aufzubringen  sind.

Das  Selbstverwaltungsrecht  der  Gemeinden  ist  auf  dem  Gebiete  der
Besteuerung  wesentlichen  Beschränkungen  unterworfen.  In  einer  ganzen
Reihe  von  Fällen  ist  die  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde,  häufig
auch  die  Zustimmung  der  Zentralinstanz  vom  Gesetz  erfordert.  Die
Gründe  für  diese  Einengung  der  steuerlichen  Autonomie  sind  im
wesentlichen  von  zweierlei  Natur.  Einmal  konnte  es  dem  Staat,  der
zugleich  mit  dem  Inkrafttreten  des  Kommunalabgabengesetzes  die  Hebung
der  Realsteuern  für  sich  aufgab  und  sie  den  Gemeinden  zu  eigner  Verwendung
  übertrug,  naturgemäß  nicht  gleichgültig  sein,  in  welchem  Verhältnis
  die  zugunsten  des  Staats  und  der  Gemeinde  gehobene  Einkommensteuer
  zu  den  nur  für  letztere  gehobenen  Realsteuern  belastet  wird,  und
inwieweit  eine  Entlastung  der  direkten  Steuern  überhaupt  durch  andere
Einnahmen  stattfinden  konnte;  er  mußte  und  vurfte  sich  eine  gewisse
Kontrolle  darüber  vorbehalten,  daß  die  Einkommensteuer  möglichst
schonend  behandelt  würde.  Anderseits  mußte  es  bei  den  in  den  Gemeindevertretungen
  stets  zu  befürchtenden  Interessenkämpfen  zwischen  den
Realsteuerpflichtigen  —  Grundbesitzern  und  Gewerbetreibenden  —  und
den  Einkommensteuerpflichtigen  wünschenswert  erscheinen,  durch  Einsetzung
der  staatlichen  Autorität  von  vornherein  bestimmte,  von  jeweiligen
Moxjoritäten  unabhängige  Leitsätze  aufzustellen  und  unter  Umständen  im
Einzelfalle  unheilvollen  Beschlüssen  die  Spitze  abzubrechen.

Der  Genehmigung  —  bei  Landgemeinden  des  Kreis-,  bei  Stadtgemeinden
  des  Bezirksausschusses  (§  77)  —  bedürfen  im  wesentlichen  die
Festsetzung  von  Gebühren  (nicht  ausnahmslos;  §  8),  Beiträgen
(§  9),  ferner  die  Einführung  neuer  und  die  Veränderung  bestehender
indirekter  Gemeindesteuern,  die  nur  durch  Steuerordnungen  erfolgen

  kann  (§  18).  Ebenso  ist  zur  Einführung  neuer  und  Veränderung
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  19