290  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

bestehender  direkter  Steuern,  welche  nicht  in  Prozenten  der  vom
Staate  veranlagten  Steuern  erhoben  werden,  eine  der  Genehmigung  bedürfende
  Steuerordnung  nötig.  Gründlich  umzäunt  mit  Genehmigungs-Erfordernissen
  ist  auch  das  Gebiet  der  Verteilung  des  Steuerbedarfs.
  Das  Gesetz  stellt  hier  als  Regel  für  das  Verhältnis  der
Einkommensteuer  zu  den  Realsteuern  den  Satz  auf,  daß  die  vom  Staate
veranlagten  Realsteuern  zu  dem  gleichen  oder  höchstens  zu  einem  um  die
Hälfte  höheren  Prozentsatze  zur  Kommunalsteuer  heranzuziehen  sind,  als
Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer  erhoben  werden  (§  54).  Das  Verhältnis
  der  Realsteuern  untereinander  ist  dahin  festgelegt,  daß  die  Heranziehung
  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  in  der  Regel  mit  dem
gleichen  Prozentsatze  stattfinden  soll  (§  56).  Ausnahmen  von  beiden
Regeln  sind  nach  mancher  Richtung  hin  zulässig;  ihre  Genehmigung  erfolgt
  teils  durch  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,  teils  durch
den  zuständigen  Bezirksausschuß  (bei  Stadtgemeinden)  bezw.  Kreisausschuß
(bei  Landgemeinden),  wobei  in  besonderen  Fällen  noch  die  Zustimmung
der  genannten  Minister  erfordert  wird.  Im  einzelnen  ist  folgendes
festzustellen.  Es  bedürfen:

I.  der  Genehmigung  des  Bezirks=  bezw.  Kreisausschusses:
Gemeindebeschlüsse,  nach  welchen,  wenn  die  Grund-(Haushhbesitzer
oder  Gewerbetreibenden  von  Veranstaltungen  der  Gemeinde  besondere
Vorteile  genießen  oder  der  Gemeinde  besondere  Kosten  verursachen,
die  Realsteuern  entsprechend  verschieden  belastet  werden  —  mehr  als
doppelte  Belastung  der  einen  Realsteuerart  gegenüber  der  anderen
ist  ausgeschlossen  —  (§  56  Abs.  2  und  4).

II.  der  Genehmigung  des  Bezirks=  bezw.  Kreisausschusses  unter  Zustimmung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  (die  ihre  Befugnisse
in  dieser  Beziehung  für  Stadtgemeinden  von  nicht  mehr  als  100000
Einwohnern  auf  die  Oberpräsidenten,  für  alle  Landgemeinden  auf
die  Regierungspräsidenten,  übertragen  haben):

a)  Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer  hinaus

(8  55);

b)  Abweichungen  von  den  Regeln  des  §  54,  also  im  wesentlichen:

1.  Belastung  der  Realsteuern  zu  einem  geringeren  Prozentsatze,  als
der  Zuschlag  zur  Einkommensteuer  beträgt;
2.  Belastung  der  Realsteuern  zu  einem  um  mehr  als  die  Hälfte

höheren  Prozentsatze,  als  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  erhoben
werden;

3.  Belastung  der  Realsteuern  über  200  00.