I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  291

III.  Der  Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen

bedürfen:

a)  Abweichungen  von  der  allgemeinen  Regel  der  gleichen  Belastung
der  verschiedenen  Realsteuerarten  (§  56  Abs.  1);

b)  Gemeindebeschlüsse,  welche  aus  besonderen  Gründen  (§  56  Abs.  2)
eine  verschiedene  Belastung  der  beiden  Realsteuerarten  herbeiführen,
insoweit  sie  eine  mehr  als  doppelt  so  starke  Heranziehung  der  einen
Art  gegenüber  der  anderen  mit  sich  bringen.

Endlich  ist,  abgesehen  von  den  unter  II.  angeführten  Fällen,  außer
der  Genehmigung  noch  die  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen  (bei  Städten  mit  nicht  mehr  als  100  000  Einwohnern  des
Oberpäsidenten,  bei  Landgemeinden  des  Regierungspräsidenten)  vorgeschrieben,
  wenn  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu
eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden.

Außer  der  Bestimmung  der  zulässigen  Abgabenarten  und  der  Reihenfolge
  ihrer  Heranziehung  zur  Deckung  des  Finanzbedarfs,  sowie  der  Ausdehnung
  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  auf  dem  Gebiete  der  Gemeindebesteuerung
  —  den  beiden  in  Kürze  dargestellten  wesentlichsten  Normengruppen
  des  Kommunalabgabenrechts  —  enthält  das  Gesetz  naturgemäß
eine  Reihe  von  Detailvorschriften  über  die  einzelnen  Steuern,  auf  die  hier
nicht  näher  eingegangen  werden  solk.  Ein  wichtiges  Prinzip  stellt  der
§  53  des  Gesetzes  (erweitert  durch  die  Fassung  des  Gesetzes  vom
24.  Juli  1906)  auf:  Die  Betriebsgemeinde  hat  der  Wohnsitzgemeinde
  des  Arbeiters  unter  gewissen  Voraussetzungen  Zuschüsse
zu  den  Kosten  des  Volksschulwesens,  der  Armenpflege,  der  Polizei  zu
leisten.  Beginn  und  Ende  der  Steuerpflicht,  Veranlagung
(durch  den  Gemeindevorstand  oder  einen  besonderen  Steuerausschuß)  und
Erhebung  sind  ebenfalls  geregelt  (§§  60,  61—67  des  Gesetzes).

Außer  zu  Geldleistungen  können  die  Steuerpflichtigen  auch  zu
Naturaldiensten  (Hand=  und  Spanndiensten),  die  jedoch  ablösbar
sind,  herangezogen  werden  (§  68).

Als  Rechtsmittel  (§§  69—76)  steht  dem  Abgabepflichtigen  gegen
die  Heranziehung  zu  Abgaben  aller  Art  der  binnen  vier  Wochen  beim
Gemeindevorstand  einzulegende  Einspruch  zu.  Gegen  den  Beschluß
des  Gemeindevorstandes  steht  dem  Pflichtigen  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  Kreisausschuß  (für
Landgemeinden)  oder  Bezirksausschuß  (für  Stadtgemeinden)  offen.  Die
Verpflichtung  zur  Zahlung  wird  durch  Einspruch  und  Klage  nicht  aufgehalten.


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