292  Das  heutige  Gemeindebebeuerungssystem  in  Preußen.

Wegen  zum  Zwecke  der  Steuerhinterziehung  gemachter  unrichtiger
oder  unvollständiger  Angaben,  sowie  wegen  Mißbrauchs  des  Steuergeheimnisses
  durch  beteiligte  Beamte  sind  Strafen  (Geldstrafen)  festgesetzt
  (§§  79—81).  Auch  können  die  Gemeinden  in  den  von  ihnen
erlassenen  Steuerordnungen  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen  bis  zur
Höhe  von  30  Mk.  androhen  (8  82).

Die  Verjährung  von  Gemeindeabgaben  (8  88—88)  tritt,  sofern
sie  bereits  zur  Hebung  gestellt  waren,  einheitlich  nach  vier  Jahren  ein,
von  dem  Ablauf  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welches  der  Zahlungstermin
fällt.  Noch  nicht  zur  Hebung  gestellte  direkte  Steuern  verjähren  bei
strafbarer  Hinterziehung  in  zehn  Jahren;  die  Nachforderung  von  Steuern
beschränkt  sich  bei  Pflichtigen,  die  sich  keiner  strafbaren  Hinterziehung
schuldig  gemacht  haben,  auf  die  drei  Rechnungsjahre,  welche  dem  Jahre,
in  welchem  die  Nachforderungsberechtigung  festgestellt  wurde,  vorausgingen.
Bei  Verbrauchsabgaben  sind  die  Gemeinden  nachforderungsberechtigt  für
die  Frist  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet;
bei  sonstigen  indirekten  Steuern,  Gebühren,  Beiträgen  und  Kosten  für  die
Frist  dreier  Jahre  seit  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Forderung
entstanden  ist.

Die  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgaben  fallen
im  allgemeinen  der  Gemeinde  zur  Last  (§  89).

Die  Beitreibung  der  Abgaben  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (§  90).

II.
Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.

Der  Erfolg  eines  Finanzgesetzes  wird  am  klarsten  an  der  Hand
trockener  Zahlen  erwiesen.  Die  folgende  Tabelle  A  enthält,  entnommen
aus  den  entsprechenden  Bänden  des  „Statistischen  Jahrbuchs  deutscher
Städte“,  eine  Zusammenstellung  des  Aufkommens  an  direkten  und  indirekten
  Gemeindesteuern  in  siebzehn  Großstädten  des  westlichen  Preußens.
in  der  die  Etatsjahre  1894/95,  1895/96  (das  letzte  Jahr  vor  und  das
erste  Jahr  nach  Inkrafttreten  des  Kommunalabgabengesetzes)  und  1902/03
(um  die  Entwicklung  bis  in  die  neuere  Zeit  verfolgen  zu  können)  gegenübergestellt
  sind.  Die  Tabelle  B  enthält  dasselbe  Material  in  Prozenten,
von  der  Gesamtsumme  der  erhobenen  Gemeindesteuern  berechnet.

(Siehe  die  Tabellen  A  [S.  294  u.  295)  und  B  IS.  296  u.  297).