II.  Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.  293

Aus  den  ziffernmäßigen  Zusammenstellungen  geht  Eins  zur  Evidenz
hervor:  Das  Verhältnis  der  Realsteuern  zur  Einkommensteuer
  bezüglich  der  Deckung  des  Steuerbedarfs  hat  sich  sofort  mit  dem
Inkrafttreten  des  Kommunalabgabengesetzes  ganz  wesentlich  verschoben.
Völlig  im  Sinne  der  oben  wiedergegebenen  Leitsätze  der  „Denkschrift“  ist
die  direkte  Gemeindebesteuerung  erheblich  mehr  als  früher  auf  Realsteuern
unter  entsprechender  Entlastung  der  Einkommensteuer  begründet  worden.
Interessant  ist  freilich,  daß  mit  wenig  Ausnahmen  bei  den  in  der  Tabelle
erfaßten  Städten  in  neuerer  Zeit  ein  —  allerdings  kaum  bemerkbarer  —
Rückschlag  eingetreten  ist:  die  prozentuale  Ziffer  der  Realsteuern  ist  von
1895  bis  1902  fast  durchweg  um  ein  geringes  gefallen,  die  der  Einkommensteuer
  dagegen  gestiegen.  Aus  dieser  geringfügigen  Rückwärtsbewegung
  tieffinnige  Schlüsse  zu  ziehen,  ist  jedenfalls  nicht  angebracht.
Immerhin  wird  man  feststellen  müssen,  daß  seit  dem  ersten  Jahre  der
Herrschaft  des  Kommunalabgabengesetzes  eine  weitere  Verschiebung  in  der
Verteilung  des  Bedarfes  an  direkten  Steuern  zugunsten  der  Einkommensteuerpflichtigen
  und  zuungunsten  der  Realsteuerpflichtigen  im  Durchschnitt
nicht  eingetreten  ist.

Auch  die  indirekten  Steuern  haben  wesentliche  Veränderungen
erfahren.  Die  Aufwandsteuern  allerdings  sind  sich,  was  ihren
prozentualen  Anteil  an  der  Deckung  des  Gesamtsteuerbedarfs  betrifft,
ziemlich  gleich  geblieben.  Dagegen  haben  sich  die  Verkehrssteuern
kräftig  entwickelt.  Während  vor  der  Geltung  des  Kommunalabgabengesetzes
  überhaupt  nur  drei  von  den  siebzehn  in  der  Tabelle  enthaltenen
Städten  Verkehrssteuern  kannten,  werden  im  ersten  Geltungsjahre  des
Gesetzes  4¼  %%  des  Gesamtsteuerbedarfs  durch  sie  aufgebracht,  und  diese
Entwicklung  geht  stetig  bis  in  die  Neuzeit  weiter.  Läge  für  das  laufende
oder  vergangene  Jahr  Vergleichsmaterial  vor,  so  würde  ohne  Zweifel
infolge  der  letzthin  vielfach  betätigten  Erhöhungen  des  Umsatzsteuersatzes
und  Einführungen  der  Wertzuwachssteuer  der  anteilige  Prozentsatz  der
Verkehrssteuern  sich  gegen  1902/03  noch  erheblich  steigern.  Die  Verbrauchssteuern
  haben  langsam  aber  stetig  in  ihrer  prozentualen  Bedeutung
  abgenommen.  Auch  dies  ist  eine  völlig  folgerichtige  Wirkung
der  Bestimmungen  der  §  13  und  14  des  Kommunalabgabengesetzes,  das
Neueinführung  und  Erhöhung  der  Sätze  teils  autonom,  teils  durch  Hinweis
auf  die  Reichsgesetzgebung  unmöglich  macht.

Gibt  so  die  Zusammenstellung  für  ihren  Bereich  eine  deutliche
Vorstellung  davon,  daß  die  Entwicklung  der  direkten  und  indirekten
Gemeindesteuern,  sowohl  wie  ihres  Verhältnisses  zueinander,  sich  durchaus