298  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

nach  den  Absichten  des  Gesetzgebers  vollzogen  hat,  so  sagt  sie  über  das
wichtige  Gebiet  der  Gemeindeeinnahmen  aus  eigenem  Vermögen,  aus
Gewerbebetrieben,  aus  Gebühren  und  Beiträgen  nichts.  Leider  fehlt  es
in  dieser  Beziehung  an  einer  eingehenden,  bis  in  die  Neuzeit  fortgeführten
Statistik.  Immerhin  geben  die  im  „Statistischen  Jahrbuch  deutscher
Städte“,  Band  VIII  (für  das  Rechnungsjahr  1896/97)  und  Band  XIII
(für  1902/03)  enthaltenen  Zusammenstellungen  über  „Gebühren,  Beiträge
und  besondere  Abgaben“  eine  annähernde  Vorstellung  von  der  Veränderung
  der  Verhältnisse  auf  diesem  Gebiete  innerhalb  eines  siebenjährigen
Zeitraumes.  Die  nachstehende  Tabelle,  die  lediglich  die  Abschlußzahlen
aus  den  erwähnten  Veröffentlichungen  bringt,  soll  dies  veranschaulichen:

Gebühren,  Beiträge  und  besondere  Abgaben  für  Benutzung  gemeindlicher
Einrichtungen  in  14  westpreußischen  Großstädten  1896/97  und  1902/08.

—.——  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  ——  —

»  Rechnungsjahr
Stadte  1896/97  190203

Aachen  1  019  712  2438  344
r.  .———2dD29r2s2Wij.  9·[irsee8  .  2  197273  5107  252
Bamenmnmn  1  584  495  4913  451
Sochum  ..............  319275  2073128
Cael...............  1712292  3•46  000
Chnnn  8  22  120  15  748  608
Dormunrnndd  2  035  497  5761  424
Düsseldor  5  076  232  18  105  977
Duisbtteeg  1  655  306  2  577026
Erfuct  584  491  1  827.520
Essen  1865  179  1859  714
rankfurt  a.W77.  6  104  178  ·  16  618  264
Fee  ...............  2  043  559  :  9648  504
annoreee  2  561  084  4394658
Insgesamt:  36  330  78  9P05019870

Es  ergibt  sich,  daß  die  Einnahmen  aus  Gewerbebetrieb,  Gebühren
und  Beiträgen  bei  den  in  Betracht  gezogenen  vierzehn  Großstädten  im
Laufe  von  sieben  Jahren  sich  nahezu  verdreifacht  haben.  Jedenfalls  sind
die  aus  den  erwähnten  Quellen  fließenden  Einkünfte  der  Gemeinden
prozentual  ungleich  mehr  gewachsen  als  die  Einwohnerzahl.  Man  ist
wohl  zu  der  Annahme  berechtigt,  daß  —  ganz  im  Sinne  des  Kommunal-=abgabengesetzes,
  welches  die  Deckung  der  Gemeindeausgaben  aus  derartigen
Abgaben  in  erster  Linie  vorschreibt  —  die  wesentliche  Erhöhung  der
Einnahmen  auf  diesen  Gebieten  zur  Entlastung  der  direkten  Steuern  beigetragen
  hat,  oder  doch  wenigstens  die  sonst  nötig  gewordene  schärfere
Heranziehung  der  direkten  Steuern  vermeiden  half.