II.  Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.  299

Was  im  einzelnen  die  Entwicklung  der  Gebühren  und  Beiträge
anlangt,  so  muß  festgestellt  werden,  daß  hier  die  Vorschriften  des  Gesetzes.
—  Erhebung  immer  dann,  wenn  die  Veranstaltung,  deren  Kosten  sie
ganz  oder  teilweise  decken  sollen,  nicht  allen,  sondern  nur  einzelnen  Gemeindeangehörigen
  oder  einzelnen  Klassen  zum  Vorteil  gereicht  —  weniger
um  ihrer  selbst  und  des  ihnen  innewohnenden  Prinzips  der  Gerechtigkeit
willen,  sondern  infolge  der  fast  überall  bestehenden  Finanznot  der  Gemeinden
  zur  Anwendung  gelangen.  Die  dauernde  erhebliche  Mehrbelastung
  mit  Aufgaben  aller  Art,  das  beängstigende  Anwachsen  der  Anleihen
  und  damit  die  Notwendigkeit  der  Aufbringung  der  zur  Verzinsung.
und  Tilgung  erforderlichen  Beträge,  nötigt  Städte  und  —  in  geringerem
Umfange  —  auch  Landgemeinden  zum  Aufsuchen  neuer  Einnahmequellen.
Wesentlich  aus  diesem  Grunde  hat  in  neuester  Zeit  eine  kräftige  Entwicklung
  besonders  des  Gebührenwesens  eingesetzt;  insbesondere  sind
Gebühren  für  Kanalbenutzung  und  Kehrichtabfuhr  eingeführt
worden.  Wie  sehr  die  hierdurch  erzielten  Einnahmen  imstande  sind,  die
direkten  Steuern  zu  entlasten,  mögen  folgende  Zahlen  beweisen,  die  den
Haushaltsplänen  der  drei  Großstädte  der  Provinz  Hessen-Nassau  für  1907
entnommen  sind.  Es  stellen  an  Einnahmen,  die  erfahrungsgemäß  meist
übertroffen  werden,  ein:

Cassel  aus  Gebühren  für  Kanalbenuzunrg  61000  Mk.,
„  „  „  „  Abfuhr  des  Hausmülls.  .  56000  „

zusammen:  117  000  Mk.,

das  sind  3  /2%  der  mit  3288  200  Mk.  eingestellten  Einnahmen  aus
direkten  Steuern;

Frankfurt  a.  M.  aus  Gebühren  für  Kanalbenutzung  600  000  Mk.
„  „  „  „  Kehrichtabfuhr  320  000  „

zusammen:  920  000  Mk.

oder  rund  6  0°  der  insgesamt  mit  15  430  000  Mk.  eingesetzten  direkten.
Steuern;

Wiesbaden  aus  Gebühren  für  Kanalbenutzung  allein  850  000  Mk.
oder  etwa  9%  der  direkten  Steuern  (rund  3  800  000  Mk.).

Weit  weniger  noch  ist  bisher  der  die  Beiträge  behandelnde  §  9
des  Gesetzes  beachtet  worden,  trotzdem  er  in  seinem  zweiten  Absatz  einen
direkten,  im  Aufsichtswege  realisierbaren  Zwang  zur  Einführung  unter
gegebenen  Voraussetzungen  ausspricht.  Verhältnismäßig  wenige  Städte
haben  überhaupt  bisher  Gebrauch  von  dieser  Vorschrift  gemacht;  die  Ver-