300  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

anstaltungen,  zu  denen  die  Interessenten  beizutragen  verpflichtet  wurden,
sind  im  wesentlichen  folgende:

1.  Erbreiterungen  von  Straßen  oder  Straßenteilen;

2.  Straßendurchbrüche;

3.  Neu=  oder  Umpflasterung  von  Straßen:

4.  Anlegung  von  Bürgersteigen  oder  Erneuerung  derselben;

5.  Herstellung  von  Brücken,  sowie  Straßenüber=  und  Unterführungen
nebst  Rampen  und  Zugangswegen,  soweit  hierdurch  neue  Verkehrswege
  geschaffen  sind;

Anlegung  von  freien  Plätzen;

Anlegung  von  öffentlichen  Parks;

Herstellung  der  Hausanschlüsse  an  die  Kanalisation;

Reinigung  der  Fahrdämme  und  Bürgersteige.

Begrifflich  ist  die  Erhebung  von  Beiträgen  nicht  auf  diese  verbesserten
Verkehrsgelegenheiten  beschränkt,  sondern  auf  allen  Gebieten  zulässig,  soweit
Grundbesitzer  und  Gewerbetreibende  in  Betracht  kommen.  Allerdings  erschweren
  einerseits  Formvorschriften  und  anderseits  die  Schwierigkeit
der  Begrenzung  des  Kreises  der  Beitragspflichtigen  die  Anwendung  des
§  9  sehr.

Kann  man  so  im  allgemeinen  feststellen,  daß  die  Wirkungen  des
Gesetzes  in  der  Praxis  durchaus  den  Absichten  des  Gesetzgebers  entsprechen,
wenn  sie  auch  auf  dem  Gebiete  der  Gebühren  und  Beiträge  noch  nicht
zu  voller  Entfaltung  gekommen  sind,  so  wird  man  aber  auch  auf  der
anderen  Seite  die  Frage  nicht  umgehen  dürfen,  ob  diese  Wirkungen  nicht
teilweise  über  das  Ziel  hinausschießen,  oder  ob  nicht  wenigstens  die  Gefahr
  nahe  liegt,  daß  dies  in  der  nächsten  Zukunft  geschehen  könnte.  Die
Tendenz  des  Gesetzes,  die  auf  Ausbreitung  der  Gebühren,  Beiträge  und
indirekten  Steuern,  sowie  auf  Mehrbelastung  der  Realsteuern  im  Verhältnis
zur  Einkommensteuer  abzielt,  richtet  sich  in  erster  Linie  gegen  Grundbesitzer,
in  minderem  Maße  gegen  Gewerbetreibende.  Alle  Beiträge,  die  meisten
Gebühren,  die  ertragreichsten  indirekten  Steuern  fallen  auf  ihr  Haupt;
und  meist  wird  mit  dieser  unleugbaren  Tatsache  bei  der  Verteilung  des
Steuerbedarfs  auf  Real=  und  Einkommensteuern  nicht  oder  nicht  in  genügendem
  Maße  gerechnet.  Allerdings  muß  demgegenüber  festgestellt
werden,  daß  einerseits  am  letzten  Ende  mehr  oder  weniger  alle  Aufwendungen
  der  Gemeinde  den  Nealsteuerpflichtigen  zugute  kommen,  und
daß  anderseits  durch  die  in  allen  Gemeindeverfassungsgesetzen  garantierte
Vorherrschaft  des  Haus=  und  Grundbesitzes  in  der  Gemeindeverwaltung