III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebesteuerung.  301

den  etwa  allzusehr  auf  die  Belastung  der  Raealsteuern  gerichteten
Tendenzen  des  Gesetzes  in  der  Praxis  ein  Gegengewicht  geboten  ist.

Tatsache  bleibt  jedenfalls,  daß  die  Kreise  der  Realsteuerpflichtigen  —
insbesondere  in  ihren  weitverbreiteten  Organisationen,  den  Haus=  und
Grundbesitzervereinen  —  mit  Absicht  und  Wirkung  des  Kommunalabgabengesetzes
  nicht  sonderlich  zufrieden  sind.  Ihre  Klagen  gehen  dahin,  daß
einerseits  ihre  steuerliche  Belastung  absolut  zu  hoch  und  schlechterdings
nicht  mehr  ohne  Gefahr  zu  tragen  sei,  und  daß  sie  anderseits  relatio
gegenüber  anderen  Steuerpflichtigen  durch  Heranziehung  zu  Sonderabgaben
benachteiligt  seien.  In  ersterer  Beziehung  dürfte  ein  Grund  zur  Beschwerde
  im  allgemeinen  —  wenigstens  solange  keine  außergewöhnlichen
Verhältnisse  eintreten  —  nicht  gegeben  sein.  Nach  letzterer  Richtung  wäre
immerhin  ernstlich  zu  prüfen,  ob  nicht  der  scharfen  Heranziehung  des
ruhenden  unbeweglichen  Besitzes  ein  Gegengewicht  in  der  steuerlichen
Erfassung  anderen  ruhigen  Besitzes  gegeben  werden  sollte.  Hierüber
unten  mehr.

III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebestenerung.


Die  Erhebung  von  Verbrauchssteuern  seitens  der  Gemeinden  hat
durch  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  eine  wesentliche
Einschränkung  erfahren.  Es  dürfen

„für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  vom  1.  April  1910
ab  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,
  desgleichen  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und
Fett  nicht  erhoben  werden.“

Ob  unter  „Fleisch"  auch  Wildpret  und  Geflügel  zu  zählen  ist,  könnte
zweifelhaft  erscheinen,  da  der  Antrag,  demzufolge  die  obige  Vorschrift  in
das  Gesetz  eingefügt  wurde,  ausdrücklich  eine  Belastung  der  ärmeren
Klassen  mit  Kommunalabgaben  von  Lebensmitteln  ausschließen  wollte
(Drucks.  des  Reichstags  1900—1908  Nr.  704  S.  63).  Trotzdem  wird
anzunehmen  sein,  daß  die  Rechtsprechung,  dem  Wortlaut  folgend,  auch  die
Besteuerung  von  Wildpret  und  Geflügel  nach  dem  1.  April  1910  für
gesetzwidrig  erklären  wird,  insbesondere  da  das  Oberverwaltungsgericht
in  dem  Erkenntnis  vom  1.  Februar  1901  (Bd.  89,  S.  99)  diese  Genußmittel
  bereits  ausdrücklich  unter  den  Begriff  „Fleisch  und  Fleischwaren“
subsumiert  hat.  Man  wird  also  damit  rechnen  müssen,  daß  auch  Wildpret
  und  Geflügel  künftig  als  Besteuerungsobjekte  der  Gemeinden  in
Wegfall  kommen.