302  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  infolge  der  erwähnten  Bestimmung
des  Zolltarifgesetzes  die  preußischen  Städte  in  der  Zukunft  ihrer  ertragreichsten
  Verbrauchsabgaben  beraubt  sein  werden.  Abgesehen  von  der
Getränkebesteuerung,  die  auf  der  allgemeinen  Vorschrift  des  §  18  des
Kommunalabgabengesetzes  beruht  und  schon  bisher  durch  die  Reichsgesetzgebung
  —  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  —  erheblich
beschränkt  war,  kommen  inskünftig  als  Besteuerungsobjekte  für  die  Gemeinden
  gemäß  §  13  des  Kommunalabgabengesetzes  nur  noch  Kartoffeln
und  Brennstoffe,  soweit  sie  vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  besteuert
wurden,  in  Betracht.

Für  alle  diejenigen  Gemeinden,  welche  überhaupt  Verbrauchsabgaben
erheben,  bedeutet  der  1.  April  1910  eine  fühlbare  finanzielle  Einbuße.
Der  Westen  Preußens,  in  ihm  wieder  besonders  die  Provinz  Hessen-Nassau,
  wird  am  schlimmsten  betroffen,  da  hier  seit  alters  die  Verbrauchsabgaben
  im  Gemeindehaushalt  eine  wesentliche  Rolle  spielen.  Die  vom
statistischen  Amt  der  Stadt  Dresden  ausgearbeitete  Denkschrift  über  die
Wirkung  des  §  13  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Finanzverhältnisse  der
Gemeinden  enthält  eine  nahezu  vollständige  Zusammenstellung  der  in  Betracht
  kommenden  preußischen  Gemeinden;  von  diesen  41  entfallen  nicht
weniger  als  30  auf  die  Provinz  Hessen  =  Nassau.  Die  Gemeinden  dieser
Provinz  werden  also  am  ehesten  ein  typisches  Bild  für  die  Einwirkung
des  Zolltarifgesetzes  ergeben.  Aus  diesem  Grunde  —  und  weil  überdies
die  vorliegende  Darstellung  insbesondere  den  Westen  der  Monarchie  im
Auge  haben  soll  —  werden  in  der  Folge  lediglich  die  Verhältnisse  in
Hessen-Nassau  der  Betrachtung  unterlegt  werden.

In  der  folgenden  Ubersicht  sind  30  Gemeinden  Hessen-Nassaus  aus  der
in  der  erwähnten  Denkschrift  enthaltenen  Statistik  ausgezogen;  die  Zahlen
ergeben  ein  erschöpfendes  Bild  für  die  Provinz.  (Siehe  Tabelle  S.  308.)

Es  ergibt  sich  aus  der  Ubersicht  das  wenig  erfreuliche  Bild,  daß  der
Wegfall  der  Verbrauchsabgaben  in  dem  durch  das  Zolltarifgesetz  gebotenen
Umfange  im  Durchschnitt  der  sämtlichen  in  Betracht  gezogenen  Gemeinden
eine  Erhöhung  des  durch  direkte  Steuern  zu  deckenden  Bedarfs  um  fast
14  0%  bewirkt,  ein  Satz,  der  sich  bei  den  einzelnen  Kommunen  bis  über
31  %  steigert  und  selbst  in  der  Großstadt  Cassel  über  20  %  beträgt.  Zu
bemerken  ist,  daß  in  Spalte  4  der  ÜUbersicht  der  Nettoertrag  der  Abgaben
  —  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  —  eingesetzt  ist,  daß  darin
aber  auch  einmal  die  zwar  nicht  direkt  durch  §  13  des  Zolltarifgesetzes
verbotenen,  aber  unrentabel  werdenden  Abgaben  und  anderseits  der  durch
Pensionierung  überflüssig  werdender  Beamten  veranlaßte  Aufwand  stecken.