304  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Gegenüber  diesen  ganz  erheblichen  finanziellen  Einbußen  der  Ge—
meinden  durch  das  Zolltarifgesetz  wird  man  das  zusammenfassende  Urteil
der  erwähnten  Denkschrift  nicht  für  ungerechtfertigt  halten  können,  wenn
es  sagt:  „Das  Reichsabgabeverbot  wird  die  Verbrauchssteuern  in  den
meisten  preußischen  Gemeinden  fast  zur  Bedeutungslosigkeit  herabdrücken
und  die  Gemeinden  zu  einer  sehr  beträchtlichen  und  mit  Rücksicht  auf  die
gespannte  Finanzlage  vieler  Gemeinden  für  die  Steuerzahler  doppelt
empfindlichen  Steigerung  der  Realsteuern  und  der  Einkommensteuer
zwingen.“  Ohne  Zweifel  bedeutet  der  §  13  des  Reichsgesetzes  vom
25.  Dezember  1902  einen  bedenklichen  Eingriff  in  das  preußische
Kommunalabgabenrecht,  das  mit  den  Verbrauchsabgaben  im  bisherigen
Umfange  rechnete  und  sich  mit  dem  1.  April  1910  plötzlich  vor  veränderte,
bei  seiner  Kodifikation  nicht  vorauszuahnende  Verhältnisse  gestellt  sieht.
Indirekt  bringt  diese  Veränderung  aber  auch  eine  Schwächung  des  Selbstverwaltungsprinzips
  mit  sich,  da  durch  die  erforderlich  werdende  Erhöhung
  der  direkten  Steuern  immer  größere  Kreise  von  Gemeinden  bei
der  Steuerverteilung  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörden  bedürfen
werden.

Wird  so  einerseits  eine  große  Anzahl  von  Gemeinden  mit  dem
Näherrücken  des  Frühjahrs  1910  in  schwere  finanzielle  Sorgen  gestürzt,
so  darf  anderseits  kurz  die  Frage  berührt  werden,  ob  die  getroffene
Maßnahme  auch  nur  annähernd  den  gewünschten  Erfolg  verspricht.  Von
großer  Bedeutung  ist  in  dieser  Beziehung  die  Erfahrung,  die  die  Stadt
Mannheim  mit  der  am  1.  Januar  1898  infolge  eines  mit  überwiegender
Mehrheit  gefaßten  Bürgerausschuß-Beschlusses  betätigten  Abschaffung  des
Oktrois  anf  Mehl  und  Brot  gemacht  hat.  Nachdem  vier  Jahre  über
diesen  Beschluß  ins  Land  gegangen  waren,  hat  das  statistische  Amt  der
Stadt  eine  auf  genauesten  Grundlagen  beruhende  Untersuchung  über  die
Gestaltung  der  Brotpreise  seit  Aufhebung  des  Oktrois  auf  Mehl  und
Brot  veranstaltet  und  im  Mai  1902  veröffentlicht.  Es  ergab  sich  die
vom  Oberbürgermeister  Beck  bereits  bei  Beratung  der  Vorlage  vorausgesagte
  Tatsache,  daß  —  nach  einem  anfänglichen  geringen  Rückgang  der
Preise  —  schon  im  letzten  Drittel  des  Jahres  1898,  also  nach  Ablauf
von  weniger  denn  Jahresfrist,  die  Wirkung  der  Aufhebung  des  Oktrois
für  Mehl  und  Brot  auf  die  Brotpreise  nicht  mehr  zu  spüren  war.  Zusammenfassend
  für  den  seit  Inkrafttreten  des  Aufhebungsbeschlusses  verflossenen
  vierjährigen  Zeitraum  konnte  die  Veröffentlichung  des  statistischen
Amts  bemerken:

„daß  die  Aufhebung  des  Oktrois  einen  nachhaltigen