III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebesteuerung.  805

Einfluß  im  Sinne  einer  Verbilligung  der  Brotpreise
nicht  gehabt  hat.“

Interessant  ist  auch  das  Loblied,  das  gelegentlich  der  Beratung  des
Kommunalabgabengesetzes  im  Abgeordnetenhause  der  Abgeordnete  Fritzen-=Borken,
  Mitglied  der  später  für  den  §  13  des  Zolltarifgesetzes  stimmenden
Zentrumspartei,  auf  die  Verbrauchssteuer  sang.  Er  bedauerte,  daß  das
Gesetz  die  Heranziehung  dieser  Abgaben  nicht  in  erhöhtem  Maße  zulasse,
und  konstatiert  aus  seiner  engeren  rheinischen  Heimat  ausdrücklich,  daß
die  Aufhebung  der  Schlachtsteuer  im  Jahre  1873  auf  die  Dauer  nicht
die  geringste  Wirkung  bezüglich  der  Fleischpreise  ausgeübt  habe,  und  daß
beispielsweise  in  Düsseldorf,  das  150  —200  000  Mk.  aus  Biersteuer
jährlich  einnehme,  das  Bier  weder  teurer  noch  schlechter  geworden  sei  als
in  jeder  Nachbarstadt  (Sten.  Bericht  über  die  Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses
  1892/93,  Band  1,  Seite  214).

In  Wiesbaden  wurde  noch  kürzlich  gegenüber  einem  in  der
Stadtverordnetenversammlung  gestellten  Antrag  auf  Aufhebung  der  Fleisch-Akzise
  nachgewiesen,  daß  durch  diese  Maßregel,  die  der  Stadt  eine  jährliche
Einnahme  von  rund  280  000  Mk.  entzöge,  der  Preis  des  Kilogramms
Fleisch  nur  um  den  Bruchteil  eines  Pfennigs  sinken  würde,  woraus  die
Metzger  voraussichtlich  nicht  zu  einem  Preisabschlage  Veranlassung  nähmen.

Im  einzelnen  zeigt  sich  hier  überall  das,  was  auch  die  Folge  des
8  13  des  Zolltarifgesetzes  für  die  betroffene  Gesamtheit  sein  würde:  Für
die  Gemeinden  tritt  eine  absolut  und  relativ  schwere  finanzielle  Schädigung
ein,  die  noch  dazu  besonders  die  kleineren  und  ärmeren  unter  ihnen  belastet;
  der  Zweck  der  Bestimmung,  die  Lebensmittel  der  ärmeren  Bevölkerung
  zu  verbilligen,  wird  nicht  erreicht;  die  direkten  Steuerlasten  der
Bevölkerung  werden  erheblich  vergrößert.

Für  die  Einzelstaaten,  deren  Kommunalbesteuerungssystem  zum  Teil
auf  Verbrauchsabgaben  ausgebaut  ist  —  also  auch  für  Preußen  —,  erwächst
  aus  der  reichsgesetzlichen  Beschränkung  dieses  Steuerobjektes  eine
ernste  Pflicht,  die  nicht  wohl  allein  durch  den  Hinweis  an  die  Städte,
sich  für  den  Ausfall  andere  Einnahmen  zu  suchen,  erfüllt  werden  kann.
Die  preußischen  Städte  verlieren  mit  dem  1.  April  1910  insgesamt
rund  5  Millionen  Einkünfte,  die  ihnen  durch  die  Staatsgesetzgebung
garantiert  waren.  Sache  der  Staatsgesetzgebung  dürfte  es  sein,  diesem
Ausfall  gegenüber  die  Schaffung  neuer  städtischer  Einnahmequellen  zu
ermöglichen.  Auch  von  diesem  Standpunkte  aus,  der  gegenüber  der  durch
die  Reichsgesetzgebung  veranlaßten  negativen  Abänderung  des  Kommunal-=abgabengesetzes
  eine  positive  im  Sinne  der  Erschließung  neuer  Steuer-Schriften

  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  20