306  Das  heutige  Gemeindebesteuerungsgesetz  in  Preußen.

quellen  erheischt,  wäre  die  von  den  deutschen  Städten  erstrebte  Hinausschiebung
  des  Termins  vom  1.  April  1910  auf  eine  Reihe  von  Jahren
aufs  wärmste  zu  begrüßen.

IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.

A.  Die  Entwicklung  der  Gemeindeabgaben  in  Preußen
auf  der  gegenwärtigen  gesetzlichen  Grundlage  in  den  nächsten
Jahren  wird  sich  voraussichtlich  in  der  bisherigen  Richtung  bewegen.

Die  Realsteuern  werden  immer  mehr  in  Form  von  besonderen
Gemeindesteuern  zur  Erhebung  gelangen,  einer  Form,  die  auf  der  einen
Seite  eine  größere  Gewähr  für  die  steuerliche  Gerechtigkeit  bietet  als  die
Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Veranlagung,  die  anderseits
eine  bessere  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse  gewährleistet,  die  endlich
—  und  das  ist  für  unsere  notleidenden  Gemeinden  meist  der  durchschlagende
Grund  —  einen  höheren  finanziellen  Ertrag  bei  gerechterer  Lastenverteilung
verspricht.  Zum  mindesten  wird  das  von  der  —  nach  dem  gemeinen
Werte  oder  einem  besonderen  Maßstabe  erhobenen  —  Grundsteuer
gelten,  während  es  zweifelhaft  erscheint,  ob  die  in  neuester  Zeit  in  verschiedenen
  niederrheinischen  Städten  eingeführte,  nach  Personalkopfzahl,
Mietwert,  Umfang  der  Geschäftsräume  abgestufte  Sondergewerbesteuer
  einen  Siegeszug  durch  die  preußischen  Gemeinden  halten  wird.
Man  wird  sogar  wünschen  dürfen,  daß  diese  weit  mehr  noch  als  die  vielberufene
  Warenhaussteuer  als  Erdrosselungssteuer  wirkende  Besteuerungsart
  nicht  allzu  großen  Boden  gewinnt.  Und  man  wird  sich  keiner
logischen  Inkonsequenz  schuldig  machen,  wenn  man  die  möglichste  Ausbreitung
  der  Sonderbesteuerung  auf  dem  Gebiete  des  Grundbesitzes
erhofft,  auf  dem  Gebiete  des  Gewerbes  ablehnt.  Denn  das  Steuerideal
—  soweit  man  überhaupt  die  Begriffe  „Steuer“  und  „ideal“  in  Verbindung
  bringen  darf  —  ist  jedenfalls  die  möglichst  kräftige  Heranziehung
des  ruhigen  Besitzes  und  die  tunlichste  Freilassung  der  werbenden,
arbeitenden  Mittel.

Die  Niedrighaltung  der  Einkommensteuer  wird  nach  wie  vor
allgemein,  insbesondere  naturgemäß  von  denjenigen  Gemeinden  erstrebt
werden,  die  nicht  in  der  —  schwer  verpflanzbaren  —  Industrie  und  ihren
Vertretern  ihre  Hauptsteuerkräfte  sehen,  sondern  den  Zuzug  wohlhabender
Kreise  notgedrungen  fördern  müssen.  In  der  Konkurrenz  der  Städte  um
diesen  erwünschten  Zuzug  gibt  eben  die  überall  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen
  erhobene  Einkommensteuer  den  besten  Vergleichspunkt.  Einer  Erhöhung
  der  Einkommensteuer  jedoch,  wie  überhaupt  der  direkten  Steuern,