IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  307

werden  bei  den  stets  wachsenden  Aufgaben  und  der  unheimlich  anschwellenden
  Anleihelast  die  meisten  Gemeinden  kaum  aus  dem  Wege
gehen  können,  wenn  nicht  ergiebige  neue  Einnahmequellen  erschlossen
werden.  Insbesondere  werden,  worauf  schon  oben  hingewiesen  wurde,
diejenigen  Orte  dazu  gedrängt  sein,  welche  auf  Grund  des  §  13  des
Zolltarifgesetzes  in  Kürze  einen  wesentlichen  Teil  ihrer  Einkünfte  verlieren.

Die  Entwicklung  der  indirekten  Steuern  wird  sich  auch  fernerhin
wesentlich  auf  dem  Gebiete  der  Verkehrssteuern  bewegen.  In  der  Erhöhung
  der  Sätze  der  Steuer  vom  Grundstücksumsatz,  in  der  Einführung
der  Wertzuwachssteuer  sind  eine  Anzahl  von  Städten  in  letzter  Zeit  vorgegangen;
  viele  werden  folgen.  Ob  die  steuerliche  Heranziehung  des
Immobilienverkehrs  in  so  kräftiger  Weise,  wie  es  neuerdings  häufig  geschieht
  —  2%  Unsatzsteuer  und  eine  relativ  hohe  Wertzuwachssteuer  neben
der  staatlichen  Stempelgebühr  —  volkswirtschaftlich  richtig  ist,  muß  füglich
bezweifelt  werden.  Allein  —  die  Verkehrssteuern  haben  drei  große  Vorteile:
  sie  sind  ertragreich,  wenigstens  in  aufstrebenden  Gemeinwesen,  sie
werden  in  einem  Augenblick  erhoben,  wo  Geld  vorhanden  ist,  und  sie  sind
außerordentlich  einfach  zu  handhaben  inbezug  auf  Veranlagung  und
Hebung.  Diese  drei  Momente  lassen  sie  den  geldbedürftigen  Gemeinden
—  und  welche  wäre  das  heute  nicht?  —  als  schätzbare  Einnahmegquelle
erscheinen.  Allerdings  muß  auch  festgestellt  werden,  daß  der  Immobilienverkehr
  die  erwähnten  hohen  Lasten  —  man  vergleiche  beispielsweise  den
letzten  Verwaltungsbericht  von  Frankfurt  a.  M.  über  diesen  Punkt  —
ohne  jede  Einbuße  ertragen  hat.  Und  man  darf  auf  der  anderen  Seite,
was  die  Besteuerung  des  Wertzuwachses  anbelangt,  nicht  unterlassen,  anzuerkennen,
  daß  das  Prinzip  dieser  Besteuerung  der  höchstmöglichen
steuerlichen  Gerechtigkeit  inbezug  auf  Objekt,  Pflichtigen  und  Erheber  nahe
kommt,  wenn  auch  vielleicht  die  Form  der  Erhebung  hie  und  da  Härten
zeitigt.

Von  anderen  Arten  der  indirekten  Steuern  wird  ein  erheblicher
Aufschwung  nicht  zu  erwarten  sein,  abgesehen  vielleicht  von  der  Lustbarkeits=
  und  ihrer  Abart,  der  Billettsteuer.  Besonders  letztere
scheint  sich  in  letzter  Zeit  mehr  und  mehr  einzubürgern.  Die  Luxussteuern
  bringen  im  allgemeinen  so  wenig  ein,  daß  schon  aus  diesem
Grunde  eine  nennenswerte  Ausdehnung  derselben  kaum  zu  erwarten  steht.
Die  Verbrauchssteuern  sind  zum  großen  Teile  —  das  wurde
bereits  oben  ausgeführt  —  zum  Tode  verurteilt;  der  Rest  wird,  da  gesetzlich
  eine  Ausdehnung  ausgeschlossen  ist,  weiter  vegetieren  wie  bisher.

Der  neueste  Ast  am  Baum  der  indirekten  Steuern,  die  Konzessions-20“
