308  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

steuer,  wird  um  ihrer  inneren  Berechtigung  und  der  erfreulichen  sozialen
Nebenwirkung  willen  in  einer  immer  größeren  Anzahl  von  Gemeinden
grünen  und  blühen;  für  den  Haushaltsplan  wesentlich  ins  Gewicht
fallende  Einnahmen  werden  aus  ihr,  besonders  bei  der  von  der  Zentralinstanz
  vorgeschriebenen  Beschränkung  der  Steuersätze,  kaum  zu  erzielen
  sein.

Einen  großen  Aufschwung  wird  in  nächster  Zukunft  —  das  kann
man  aus  der  Entwicklung  der  letzten  Jahre  schließen  —  das  System  der
Gebühren  und  Beiträge  nehmen.  Erst  vor  relativ  kurzer  Zeit  begannen
  die  Gemeinden  in  größerem  Umfange  sich  dieser  reinen  Besteuerung
nach  dem  Interesse  zuzuwenden.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  zurzeit  noch  eine  ungeheure  Fülle  städtischer  Arbeit  im  ausschließlichen
Interesse  Einzelner  oder  gewisser  Kreise  der  Bevölkerung  geleistet  wird,
für  deren  Bezahlung  die  Allgemeinheit  aufkommen  muß.  Hierin  Abhilfe
zu  schaffen,  die  Gesamtheit  der  Steuerzahler  zu  entlasten  und  die  Interessenten
zur  Bezahlung  ihres  Interesses  heranzuziehen,  wird  der  größeren  Verbreitung
  der  Gebühren  und  Beiträge  vorbehalten  sein.  Wenn  erst  einmal
die  vom  Kommunalabgabengesetz  durchaus  präzise  ausgedrückte  Idee  in
breiteren  Kreisen  der  Gemeindeverwaltungskörper  Fuß  gefaßt  hat,  wenn
die  Aufsichtsbehörden  —  was  sie  ohne  Zweifel  tun  werden  —  nicht
praktisch  unerfüllbare  Forderungen  stellen,  sondern  den  Buchstaben  des
Gesetzes  wohlwollend  auslegen,  wenn  endlich  die  Verwaltungsgerichte  nicht
allzusehr  an  kleinen  Formfehlern  der  erforderlichen  Ordnungen  und
Ortsstatute  Anstoß  nehmen:  dann  werden  den  Gemeinden  aus  Gebühren
und  Beiträgen  recht  erhebliche  Einkünfte  zufließen  können,  die  —
und  das  ist  die  Hauptsache  —  auf  absolut  gerechter  Basis  gewonnen
worden  sind.

B.  Die  Wünsche,  die  eine  Reformierung  des  Kommunal-=abgabenrechts
  erstreben,  werden  sich  in  zwei  Kategorien  zusammenfassen
  lassen:  in  solche,  die  eine  Anderung  und  Vereinfachung  der  Verkehrsformen
  beabsichtigen,  also  wesentlich  formeller  Natur  sind,  und  in

solche,  die  eine  andere  Gestaltung  der  materiellen  Normen  im  Auge
haben.

I.  Reformwünsche  formellrechtlicher  Natur.

Ganz  allgemein  wird  es  in  der  Praris  oft  drückend  empfunden,
daß  einerseits  gewisse,  für  das  Zustandekommen  von  Orts-Steuergesetzen
gegebene  Formalvorschriften,  anderseits  das  Erfordernis  aussichtsbehördlicher
  oder  gar  zentralinstanzlicher  Genehmigung,  auf  die  freie  Ent-