IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  309

schließung  der  Gemeinden  hemmend  einwirken.  In  ersterer  Beziehung
kann  allerdings  weniger  über  das  Gesetz,  als  über  die  häufig  allzu
formalistische  Rechtsprechung  des  obersten  Verwaltungsgerichtshofes  geklagt
werden.  Immerhin  wäre  es  erwünscht,  wenn  in  gewisser  Beziehung
auch  die  gesetzlichen  Vorschriften  den  Gemeinden  etwas  freieren  Spielraum
  ließen.

a)  Die  Erhebung  von  Beiträgen  nach  §  9  des  Gesetzes  würde
ohne  Zweifel  in  höherem  Maße  von  den  Gemeinden  angeordnet  werden
—  was  den  Intentionen  des  Gesetzes  durchaus  entspräche  —,  wenn  die
Formvorschriften  in  dieser  Beziehung  weniger  kompliziert  wären.  Die
Auslegung  des  Planes  der  Veranstaltung,  die  Einspruchsmöglichkeit  binnen
vier  Wochen,  die  doch  wieder  Prüfung  und  Entscheidung  aller  Einsprüche
bedingt,  sind  Erfordernisse,  die  manche  Gemeinde  von  einem  an  sich  sehr
berechtigten  Versuche  mit  dem  §  9  abschrecken  werden.  Es  ist  nicht  recht
abzusehen,  warum  z.  B.  die  Vorbelastung  des  §  20,  die  im  allgemeinen
gleichen  Zwecken  dient,  von  allen  formellen  Beschwerungen  befreit  ist,
während  der  §  9  sie  enthält.  Die  geringe  Ausnutzung  der  hier  gegebenen
Möglichkeiten  durch  die  Gemeinden  trotz  der  regelmäßig  zwingenden  Vorschrift
  des  zweiten  Absatzes  des  §  9  läßt  allein  erkennen,  daß  Schwierigkeiten
  im  Wege  stehen,  zu  denen  die  formellen  nicht  in  letzter  Linie  gerechnet
  werden  müssen.

b)  Die  Bestimmungen  über  die  Kurtaxe  (§  12  des  Gesetzes)  bedürfen,
  um  praktisch  brauchbar  zu  werden,  einer  Abänderung.  Aus  dem
allgemeinen  Gebührencharakter  der  Kurtaxe  —  Leistung  gegen  Gegenleistung
—  folgt,  daß  rechtlich  nur  derjenige  herangezogen  werden  kann,  der  tatsächlich
  die  von  der  Gemeinde  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen
benutzt.  In  kleinen  Kurorten  wird  diese  tatsächliche  Benutzung  seitens
aller  anwesenden  Fremden  selbstverständlich  sein.  In  großen  Gemeinden,
die  außer  ihren  Kureinrichtungen  auch  sonstige  Anziehungspunkte  besitzen,
trifft  jedoch  diese  Voraussetzung  durchaus  nicht  zu.  Die  nach  Lage  der
Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  erforderliche  Scheidung  in  solche  Fremde,
die  sich  zu  Kurzwecken  aufhalten,  und  solche,  die  aus  anderen  Gründen
anwesend  sind,  ist  in  einer  größeren  Stadt  schlechterdings  praktisch  undurchführbar.
  Der  §  12  mag  daher  für  kleine  Kurorte  —  das  ist  ja
allerdings  die  Mehrzahl  —  eine  ausreichende  Grundlage  zur  Fremdenbesteuerung
  abgeben;  für  solche  Kurorte,  die  gleichzeitig  Großstädte  sind
—  man  denke  an  Aachen  und  Wiesbaden  —,  genügt  seine  jetzige  Fassung
jedenfalls  nicht  (vergleiche  im  einzelnen  meinen  Aufsatz  über  „Die  Kurtaxe“
  in  Jahrgang  28,  Nr.  33  —  Seite  625  —  des  Preuß.  Verw.-Bl.).