310  Das  heutige  Gemeindeb  esteuerungssystem  in  Preußen.

e)  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verteilung  des
Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen  Steuerarten  werden
vielfach,  insbesondere  von  den  großen  Städten,  als  zu  drückend  und  ein—
engend  empfunden.  Im  allgemeinen  muß  von  den  im  Gesetze  in  den
88  54—59  aufgestellten  Regeln  gesagt  werden,  daß  in  der  Praxis  die
Regel  die  Ausnahme  und  die  Ausnahme  die  Regel  bildet.  Die  Belastung
der  Einkommensteuer  mit  einem  Zuschlag  von  100  %  und  darunter  ist
ein  Vorzug,  dessen  sich  zurzeit  nur  noch  wenige  Städte  rühmen  können.
Die  Regel  des  Verhältnisses  der  Belastung  der  Einkommensteuer  zu  den
Realsteuern  wie  100  zu  höchstens  150  ist  häufig  durchbrochen.  UÜber
200  9%  der  Realsteuern  werden  in  einer  großen  Zahl  von  preußischen
Gemeinden  erhoben.  Die  ungleichmäßige  Belastung  der  verschiedenen
Realsteuerarten  endlich  ist  ebenfalls  in  vielen  Städten  hergebracht.  Die
dauernd  wachsenden  Aufgaben  der  Gemeinden  und  die  damit  verbundene,
stetig  sich  steigernde  Finanzlast  nötigen  eben  zu  Maßnahmen,  die  der  beengenden
  Regeln  spotten  und  denen  sich  auch  die  Genehmigungsbehörden
auf  die  Dauer  nicht  widersetzen  können.  Im  einzelnen  sei  auf  das
folgende  besonders  hingewiesen:

1.  Es  ist  ein  unhaltbarer  Zustand,  daß  nach  dem  klaren  Wortlaut
des  Gesetzes  (vergl.  auch  Entsch.  des  OVG.  vom  24.  Oktober  1905,
Pr.  V.-Bl.  Bd.  27  S.  302  f.)  in  den  Fällen  des  §  56  Abs.  1  —
Abweichungen  von  der  Regel  der  Gleichbelastung  der  Realsteuerarten  ohne
besondere  Begründung,  d.  h.  im  allgemeinen  Abweichungen  geringen
Grades  —  die  Genehmigung  der  Minister  erforderlich  ist,  während
Abs.  2  —  Aobweichungen  aus  besonderen  Gründen  bis  zur  Doppelbelastung
  einer  Steuerart  gegenüber  der  anderen  —  lediglich  die  Genehmigung
des  Bezirks=  bezw.  Kreisausschusses  vorsieht.

2.  Daß  die  strenge  Bestimmung  des  §  56,  nach  der  auch  die  kleinste
Abweichung  von  der  Gleichbelastung  der  beiden  Realsteuerarten  der
ministeriellen  Genehmigung  bedarf,  teilweise  unnötige  Härten  mit  sich
bringt,  kann  keinem  Zweifel  unterliegen.  Man  nehme  an,  das  Gesamtaufkommen
  der  in  Form  einer  Steuer  von  zwei  vom  Tausend  des  gemeinen
  Wertes  erhobenen  Gemeinde-Grundsteuer  stelle  in  einem  Jahre
150  %  ,  im  nächsten  Jahre  —  aus  irgend  welchen  zufälligen  Gründen  —
153%  der  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  dar.  Die
Gewerbesteuer  hat  im  ersten  der  beiden  Jahre  150  %  der  staatlichen  Veranlagung
  betragen.  Wenn  nun  die  Gemeinde,  einerseits  um  keine  Erhöhung
  eintreten  zu  lassen  —  der  einzelne  Grundbesitzer  wird  auch  nicht
höher  belastet  —,  anderseits  aus  rein  verwaltungstechnischen  Gründen