IV.  Entwicklung  und  Resformwünsche.  311

—  mit  150  %%  rechnet  es  sich  leichter  und  sicherer  als  mit  153%  —
den  Satz  von  150%  für  die  Gewerbesteuer  beibehalten  will,  so  bedarf  sie
hierzu  der  Genehmigung  zweier  Minister!  Auch  hier  wäre  die  Schaffung
freieren  Spielraumes  durch  eine  gesetzgeberische  Anderung  dringend  zu
wünschen.

8.  Ohne  Zweifel  ist  der  Grundsatz  des  §  57,  der  das  Aufkommen
besonderer  Gemeindesteuern  in  Prozenten  der  betreffenden  Staatssteuer
auszudrücken  vorschreibt  und  damit  diese  besonderen  Steuerarten  und  ihre
Belastung  unter  die  einengenden  Genehmigungsbestimmungen  der  §§  54—56
subsumiert  und  den  erst  kürzlich  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
  vom  19.  Mai  1905  (Min.-Bl.  f.  d.  ges.  innere  Verwaltung  vom
30.  April  1906,  S.  152  ff.)  ins  Gedächtnis  zurückgerufen  hat,  für  die
Gemeinden  nicht  nur  unbequem,  sondern  er  wirkt  auch  ungerecht  im
höchsten  Maße.  Die  staatliche  Grund=  und  Gebäudesteuerveranlagung  ist
mit  Ausnahme  der  geringen  Zugänge  für  eine  Reihe  von  Jahren  stabil,
beispielsweise  zur  Zeit  seit  dem  Jahre  1895,  in  welchem  die  letzte  Revision
stattfand.  In  rasch  emporblühenden  Gemeinden  haben  sich  die  Grundwerte
im  Laufe  dieser  Zeit  ganz  enorm  gesteigert.  Mit  dieser  Steigerung
schreitet  die  alljährlich  oder  doch  in  kurzen  Zwischenräumen  stattfindende
Schätzung  des  gemeinen  Wertes  zum  Zwecke  der  gemeindlichen  Besteuerung
stetig  fort.  Nimmt  man  nun  an,  das  Aufkommen  der  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  für  das  Jahr  1909  betrage  in  einer  Gemeinde  bei
einem  Steuersatze  von  zwei  pro  Tausend  1  000  000  Mk.,  das  Veranlagungssoll
  der  staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuer  490  000  Mk.,  die  Belastung
der  Einkommensteuer  100  %,  so  würde  die  Grundsteuer  mit  über  200  %
belastet  und  eine  Genehmigung  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  erforderlich
  sein.  Bei  genau  derselben  Belastung  des  einzelnen  Grundsteuerpflichtigen
  im  Jahre  1910  —  Steuersatz  und  Einschätzung  bleiben
die  gleichen  —  ist  eine  Genehmigung  überhaupt  nicht  mehr  nötig,  weil
inzwischen  durch  die  im  Jahre  1910  in  Kraft  tretende  Revision  der
staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuer  deren  Veranlagungssoll  von
490  000  Mk.  auf  670  000  Mk.  steigt,  also  die  Belastung  der  Grundsteuer
nur  noch  150  %  beträgt.  Ein  derartiger,  durchaus  nicht  in  das  Gebiet
grauer  Theorie  gehörender  Fall  beweist  am  besten  die  Unhaltbarkeit  der
Ausdehnung  der  §§  54  ff.  auf  besondere,  nach  eigenartigen  Maßstäben
und  auf  Grund  eigener  Schätzungen  erhobene  Gemeindesteuern.  Die
Abänderung  des  Gesetzes  in  dieser  Beziehung  erscheint  durchaus
wünschenswert.