312  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

II.  Neformwünsche  materiellrechtlicher  Natur.

a)  Eines  derjenigen  Prinzipien  des  Kommunalabgabenrechts,  deren
Reform  seit  geraumer  Zeit  am  dringlichsten  verlangt  wird,  ist  das
sogenannte  Steuer-Privileg  der  Beamten.  Der  §  41  des
Kommunalabgabengesetzes  stellt  für  die  Heranziehung  der  unmittelbaren
und  mittelbaren  Staatsbeamten,  Beamten  des  Königlichen  Hauses,  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer,  sowie  der  Witwen  und
Waisen  dieser  Personen  zu  Einkommen=  und  Aufwandssteuern  eine  besondere
  gesetzliche  Regelung  in  Aussicht.  Diese  ist,  trotzdem  seit  Erlaß
des  Kommunalabgabengesetzes  nunmehr  14  Jahre  verstrichen  sind,  und
trotzdem  in  der  Zwischenzeit  eine  große  Anzahl  von  Petitionen  kommunaler
Vertretungen  den  Erlaß  der  in  Aussicht  gestellten  Vorschrift  gefordert
haben,  bisher  nicht  ergangen.  Einstweilen  bestehen  in  dieser  Beziehung
die  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  der
Staatsdiener  zu  den  kommunalen  Auflagen  in  den  neu  erworbenen
Landesteilen,  vom  23.  September  1867,  die  ihrerseits  wieder  auf  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  beruhen,  zu  Recht.  Hiernach
  sind  eine  Anzahl  von  Beamten  und  Offizieren  von  allen  direkten
kommunalen  Auflagen  bezüglich  ihrer  Gehälter  und  Pensionen  befreit,
andere  Kategorien  von  Beamten  können  zur  Steuer  nur  mit  der  Hälfte
ihres  Diensteinkommens  herangezogen  werden.

Es  bedarf  keines  Hinweises  darauf,  daß  durch  diese  Regelung  die
Finanzen  der  Gemeinden  zugunsten  des  Staates  erhebliche  Schädigungen
erfahren.  Die  Gründe,  welche  seinerzeit  zur  Regelung  der  Frage  in  der
erwähnten  Form  führten,  sind  im  wesentlichen  von  zweierlei  Art:  einmal
glaubte  man  die  Beamten  steuerlich  deshalb  begünstigen  zu  müssen,  weil
im  Gegensatz  zu  anderen  Zensiten  ihr  Einkommeu  aus  Gehalt  und
Pension  steuerlich  stets  voll  erfaßt  würde,  und  anderseits  wollte  man
bei  den  damals  notorisch  geringen  Gehältern  den  Beamten  wenigstens
eine  Vergünstigung  steuerlicher  Natur  gewähren.  Beide  Gründe  dürften
zurzeit  als  stichhaltig  nicht  mehr  anzuerkennen  sein.  Durch  die  jetzige
Steuergesetzgebung,  insbesondere  auch  durch  die  in  §  23  der  Einkommensteuernovelle
  vom  19.  Juni  1906  eingeführte  Auskunftspflicht  der  Arbeitgeber
  bezüglich  der  Einkommen  unter  3000  Mk.  ist  eine  richtige  Erfassung
  des  steuerlichen  Einkommens  aller  Personen,  nicht  nur  der  Beamten,
  vollauf  gewährleistet.  Die  Gehälter  sowohl  der  Staats-,  als  der
Kommunalbeamten,  insbesondere  auch  der  Lehrer,  sind  gerade  in  letzter
Zeit  überall  wesentlich  erhöht  worden,  sodaß  auch  in  der  geringen  Be-