IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  315

Diese  Kapitalbesteuerung  dürfte  jedenfalls  nicht  in  Form  von  Zuschlägen
  zur  staatlichen  Ergänzungssteuer  erhoben  werden.  Insofern  hätte
die  oben  mitgeteilte  Begründung  zu  §  30  des  Entwurfs  Recht:  es  würde
eine  gemeindliche  Doppelbesteuerung  von  Grundbesitz  und  Gewerbe  eintreten
  und  der  ganze  Zweck,  Entlastung  der  Realsteuerpflichtigen,  vereitelt
werden.  Die  Steuer  müßte  lediglich  das  Kapital,  den  Geldbesitz  als
solchen,  erfassen.  Die  Art  der  Besteuerung  —  Kapitalrentensteuer  oder
direkte  Abgabe  vom  Kapitalvermögen  —  könnte  vielleicht,  analog  der  Bestimmungen
  über  besondere  Steuern  von  Grundbesitz  und  Gewerbe,  in  das
diskretionäre  Ermessen  der  Gemeinden  gestellt  werden,  obwohl  eine  reine
Ertragsbesteuerung  —  die  Renten  steuer  —  hier  wohl  besser  am
Platz  sein  dürfte.  Denn  die  sozialen  Momente,  die  bei  der  Grundsteuer
das  direkte  Erfassen  des  Wertes  ohne  Rücksicht  auf  den  Ertrag  wünschenswert
  erscheinen  lassen,  sprechen  bei  der  Kapitalsteuer  wohl  kaum  mit.

c)  Obgleich  man  anerkennen  muß,  daß  das  Prinzip  der  Grundsteuer
  nach  dem  gemeinen  Wert,  das  in  einer  großen  Zahl
preußischer  Gemeinden  eingeführt  ist  und  immer  mehr  an  Boden  gewinnt,
sich  im  allgemeinen  vorzüglich  bewährt  hat,  so  ist  doch  die  Art  der  damit
verbundenen  Einschätzung  häufig  Gegenstand  nicht  unberechtigter  Kritik
gewesen.  Insbesondere  war  es  die  Einschätzung  derjenigen  an  der  Peripherie
der  Orte  liegenden  Grundstücke,  die  zwar  zurzeit  noch  nicht,  aber  doch
infolge  Ausdehnung  der  Stadt  in  absehbbarer  Zeit  als  baureifes  Gelände
in  Betracht  kommen,  welche  erhebliche  Schwierigkeiten  hervorgerufen  hat.
Es  ist  äußerlich  meist  nicht  erkennbar,  ob  derartiges  Land  von  dem  Besitzer
  lediglich  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch  nutzbar  gemacht,  oder  ob
es  als  Spekulationsobjekt  behandelt  wird,  ein  Moment,  das  für  die
innere  Berechtigung  der  schärferen  oder  milderen  Heranziehung  zur  Grundsteuer
  enscheidend  ins  Gewicht  fällt.  Die  Frage  ist  in  der  vorletzten  Session
des  Abgeordnetenhauses  angeschnitten  worden  und  hat  zur  Annahme  eines
Antrages  geführt,  in  welchem  die  Staatsregierung  ersucht  wird,  dahin  zu
wirken,  daß  bei  Einführung  einer  Wertbesteuerung  des  Grund  und
Bodens  in  den  Gemeinden  für  Grundstücke,  welche  dauernd  land=  oder
forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  in  der  Regel  der
Ertragswert  zugrunde  gelegt  wird.  Der  Wunsch  des  Hauses  hat  zu
einem  Erlaß  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  14.  Juni  1907
geführt,  der  —  allerdings  in  etwas  verklausulierter  Form  —  den  Gemeinden
  bei  Erlaß  oder  Anderung  von  Grundsteuerordnungen  nach
dem  Maßstabe  des  gemeinen  Wertes  ein  derartiges  Verfahren  anheimgibt.

Ein  solches  Vorgehen  würde  indes,  wenigstens  in  rasch  wachsenden