316  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Gemeinden,  die  Schwierigkeiten  nicht  beseitigen,  sondern  häufen.  Die
Frage,  ob  ein  Grundstück  dauernd  landwirtschaftlichen  Zwecken  bestimmt
ist,  wird  sich  nie  einwandsfrei  entscheiden  lassen  und  stets  zu  Streitigkeiten
zwischen  Steuerverwaltung  und  Pflichtigen  führen.  Die  einzige  Methode,
welche  geeignet  wäre,  diese  und  andere  Nachteile  des  jetzigen  Schätzungsmodus
  radikal  zu  beseitigen,  ist  die  Ausdehnung  der  Selbsteinschätzung
  auf  die  nach  besonderem  Maßstabe  erhobenen
Gemeindegrundsteuern.  Allerdings  würden,  einmal  im  Interesse
der  steuerlichen  Gerechtigkeit,  anderseits  der  finanziellen  Ergiebigkeit  der
Steuer  neben  Strafen  für  wissentlich  falsche  Einschätzung  besondere
Korrektivmaßregeln  zu  treffen  sein.  Diese  würden  zunächst  darin  bestehen
können,  daß  der  Gemeinde  allgemein  das  sofortige  Enteignungsrecht
  zu  dem  selbsteingeschätzten  Werte  verliehen  würde.  Diese
allerdings  sehr  durchgreifende  und  stark  kommunistisch  anmutende  Maßregel
würde  ohne  Zweifel  bei  allen  unbebauten  und  auch  einer  großen  Zahl
bebauter  Grundstücke  einen  vollkommen  hinreichenden  Schutz  gegen  zu
niedrige  Einschätzung  gewähren.  Sie  ließe  sich  aber  auch  durchaus  rechtfertigen:
  sowohl  mit  der  Begründung,  daß  eine  Konfiskation  zum  vom
Eigentümer  selbst  geschätzten  Preise  nichts  für  diesen  Peinliches  haben
kann,  als  auch  von  dem  Standpunkte  einer  gesunden  Bodenpolitik  der
Gemeinde  aus.  Dies  Korrektiv  allein  aber  würde  nicht  genügen.  Wenn
es  sich  um  große,  hochpreisige  Grundkomplexe  inmitten  der  Stadt  handelt,
so  versagt  das  Schreckbild  der  Enteignung  seine  Wirkung  als  Erziehungsmittel
  des  selbsteinschätzenden  Grundbesitzers.  Denn  er  wird  sich  mit
Recht  sagen:  auch  eine  wesentlich  zu  niedrige  Einschätzung  wird  die  Gemeinde
  nicht  zur  Enteignung  eines  hochpreisigen  Grundstücks  nötigen,  für
das  sie  keinen  Bedarf  hat;  alle  Grundstücke  kann  schließlich  die  Gemeinde,
auch  wenn  sie  billig  dazu  kommt,  nicht  erwerben.  Für  solche  Fälle  müßte
demnach  eine  weitere  Repressivmaßregel  gegen  zu  niedrige  Einschätzungen
gegeben  sein.  Diese  könnte  in  einer  gewissen  Beziehung  zu  der
hypothekarischen  Belastung  des  Grundstücks  gefunden  werden.
Es  würde  zu  bestimmen  sein,  daß  anstelle  der  Selbsteinschätzung  stets
ohne  weiteres  eine  gewisse  Verhältniszahl  zu  der  Summe  der  hypothekarischen
Lasten  einzutreten  hätte  —  etwa  vier  Drittel,  wenn  drei  Viertel  des
Wertes  als  Höchstgrenze  einer  gesunden  Belastung  anzusehen  sind.  Mit
dieser  Vorschrift  müßte  allerdings  Hand  in  Hand  gehen  eine  allgemeine
Anweisung  an  die  Grundbuchämter,  den  Gemeinden  zu  Steuerzwecken
jederzeit  Auszüge  aus  dem  Grundbuch  über  die  auf  den  einzelnen  Grundstücken
  ruhenden  Lasten  zu  erteilen.  Auch  diese  Maßregel  würde  nicht