IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  317

nur  ein  wirksames  Gegengewicht  gegen  die  Herabminderung  der  finanziellen
Ergiebigkeit  der  Steuer  durch  die  Selbsteinschätzung  bedeuten,  sondern  sie
würde  auch,  in  volkswirtschaftlich  durchaus  erwünschtem  Sinne,  einer
allzu  starken  Anspannung  des  Realkredits  entgegenwirken.

Die  beiden  erwähnten  Maßregeln  zusammen,  wenn  auch  jede
für  sich  genommen  nicht  in  allen  Fällen  Erfolg  verspricht,  sind  jedenfalls
geeignet,  die  unangenehmen  Nebenwirkungen  der  Selbsteinschätzung  auch
ohne  Strafen,  deren  Androhung  doch  meist  ohne  erhebliche  Wirkung
bleibt,  nahezu  völlig  zu  paralysieren.  Die  Vorzüge  der  Selbsteinschätzung
aber  sind  so  groß,  daß  sie  etwaige  mit  ihren  Korrektivmaßregeln  verknüpfte
Bedenken  reichlich  aufwiegen.

d)  Diejenige  Steuerart,  der  halb  die  Gegenwart  und  ganz  die
Zukunft  gehört,  ist  die  zurzeit  allgemein  als  indirekte  Abgabe  —  im
Augenblick  der  Veräußerung  des  Grundstücks  —  erhobene  Steuer  vom
Wertzuwachs.  Selbst  ihre  schärfsten  Gegner  können  das  in  ihr
ruhende  richtige  Prinzip  nicht  schlecht  machen,  daß  die  Gemeinde  an  der
durch  ihre  eigene  Tätigkeit  so  gut  wie  ausschließlich  geschaffenen  Werterhöhung
  einen  verhältnismäßig  geringen  Teil  für  sich  beansprucht.  Der
Widerspruch  richtet  sich  meist  nur  gegen  die  Form  der  Besteuerung;  unter
vielen  kaum  zu  rechtfertigenden  Argumenten  finden  sich  immer  wieder  zwei,
die  denn  doch  ernste  Beachtung  verdienen.  Einmal  wird  darauf  hingewiesen,
  daß  die  Steuer  häufig  gerade  den  alten,  in  finanziell  kräftiger
Hand  befindlichen  Besitz,  der  sich  lediglich  vererbt,  aber  nicht  veräußert
wird,  nicht  trifft,  während  finanziell  schwächere  Eigentümer  immer  wieder
zum  Besitzwechsel  gedrängt  werden  und  somit  das  eine  Grundstück  nicht
einmal,  sondern  mehrfach  die  Steuer  tragen  muß.  Das  Bedenken,  das
allerdings  in  erhöhtem  Maße  auf  die  Umsatzsteuer  zutrifft,  ist  nicht  ganz
unbegründet;  selbst  wenn  der  lange  in  einer  starken  Hand  befindliche
Besitz  endlich  einmal  einen  steuerpflichtigen  Ubergang  erlebt  und  dann
naturgemäß  eine  besonders  kräftige  Heranziehung  erfährt,  so  wird  er
damit  immer  noch  nicht  so  stark  getroffen,  als  der  häufig  seinen  Besitzer
wechselnde  Grund  und  Boden,  der  es  —  als  Steuerquelle  betrachtet  —
weniger  vertragen  kann.

Dieser  nicht  abzuleugnenden  inneren  Ungerechtigkeit  der  Wertzuwachsbesteuerung
  kann  nur  ein  Mittel  radikal  abhelfen:  die  Steuer  ist  nicht
als  indirekte  Abgabe,  sondern  als  direkte  einzuführen,  in  Form  von  in
jeweiligen  Abständen  zu  erhebenden  besonderen  Zuschlägen  zur  Grundsteuer,
die  sich  als  Prozente  der  inzwischen  eingetretenen  Wertsteigerung  dar-