818  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

stellen.  Auch  zu  diesem  Vorgehen  bedürfte  es  indes  einer  besonderen,
bisher  fehlenden  gesetzlichen  Ermächtigung.

Ein  zweiter,  oft  gegen  die  Wertzuwachssteuer  ins  Treffen  geführter
Grund  liegt  in  der  Frage:  Warum  wird  allein  der  Wertzuwachs  des
Bodens,  nicht  auch  der  des  Kapitals  —  die  Kursgewinne  —  versteuert?
Hierauf  ist  zu  entgegnen,  daß  an  sich  gegen  eine  Besteuerung  des  mühelosen
  Kapitalzuwachses  nichts  einzuwenden  wäre,  falls  sich  dafür  eine  entsprechende
  Form  finden  ließe.  Allein  —  und  das  ist  das  Wesentliche  —
als  Steuergläubiger  könnte  dann  wohl  nur  der  Staat,  jedenfalls  nicht
die  Gemeinde,  in  Frage  kommen.  Denn  das  die  Wertzuwachssteuer  am
Grund  und  Boden  tragende  Prinzip,  daß  die  Gemeinde  es  ist,  die
recht  eigentlich  durch  ihre  Tätigkeit  die  Werterhöhung  schafft,  würde  bei
einer  Besteuerung  der  Kapitalgewinne  völlig  wegfallen.

Zusammenfassend  mag  am  Schlusse  bemerkt  werden,  daß,  wenn  auch
mannigfache  Abänderungswünsche  laut  geworden  sind,  das  Kommunalabgabengesetz
  doch  im  allgemeinen  nicht  nur  die  von  ihm  erstrebten
Wirkungen  erzielt  hat,  sondern  daß  es,  wenn  man  die  außerordentlichen
Schwierigkeiten  der  Materie  in  Betracht  zieht,  wohl  als  eines  der  besten
Gesetze  betrachtet  werden  kann,  die  in  neuerer  Zeit  erlassen  worden  sind.
Nirgends  aber  äußert  die  praktische  Erfahrung  ihren  Einfluß  so  unmittelbar,
als  in  der  Tätigkeit  der  Gemeinden:  also  wird  auch  die  Gemeindegesetzgebung
  nicht  starre,  unabänderliche  Formen  zeigen  dürfen,  sondern  mitgehen
  müssen  mit  dem  reichen,  abwechslungsvollen  Leben.