<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Gemeindefinanzen. Erster Band.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>gemeindefinanzen_1</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Schriften

des

Vereins  für  Sorialpolitik.

126.  S#an0.

Gemeindefinanzen.

Erster  Band.

Leipzig,
Verlag  von  Duncker  &amp;amp;  Humblot.
1908.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Gemeindefinanzen.

Erster  Band.

Srstem  der  Gemeindebesteuerung  in  Hessen,
Württemberg,  Baden,  Elsaß=  Lothringen,  Bayern,
Sachsen,  Preußen.

Im  Auftrag  des  Vereins  für  Socialpolitik
herausgegeben.

Teipzig,
Verlag  von  Duncker  &amp;amp;  Humblot.
1908
        <pb n="4" />
        Alle  Rechte  vorbehalten.

Plerersche  Hofbuchdruckerel  Stephan  Geibel  &amp;amp;  Co.  in  Altenburg.
        <pb n="5" />
        Inhaltsverzeichnis.

Seile
Verwort.  Von  Professor  Dr.  Karl  Rathgen  in  Hamburesg  IX
Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hefsen.
Von  Ministerialrat  Dr.  Becker,  Darmstadt

A.  Einleinntntnen:nn  3
B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit  7
I.  Allgemeineessss  7

II.  Die  einzelnen  für  die  Gemeindebesteuerung  in  Betracht  kommenden
Stenenn.  13
1.  Die  Einkommensteuer.  .............  13
2.  Die  Besteuerung  des  Kapitas.  16
3.  Die  Besteuerung  des  Grundbesizzsses.  21
4.  Die  Besteuerung  des  Gewerbebetribs  34

5.  Verhältnis  der  Besteuerung  des  Einkommens,  des  Grundbesitzes,
Gewerbebetriebs  und  Kapitalvermögens  zueinander  42

C.  Wirkungen  der  Umgestaltung  der  direkten  Gemeindesteuern  auf  die  Gemeindefinazenanananrnrnr
  44

D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §&amp;amp;  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
1902  für  die  hessischen  Gemeindden  45
Nachwortrt:.  52

Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.
Von  Finanzrat  Dr.  Trüdinger,  Stuttgart.

I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in

Württmbeen  57
A.  Der  Rechtszustand  in  älterer  Z9eiit:  57

B.  Die  Kommunalbesteuerung  im  19.  Jahrhundrt  60

C.  Der  Rechtszustand  vor  der  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1909  63

1.  Die  Art  der  Besteuerungggeke  63

a.  Die  Gemeindestennenr:  63

b.  Die  Amtskörperschaftssteueen  73

2.  Die  statistischen  Ergebnisse  dieser  Besteuerung  74

3.  Die  Nachteile  dieser  Besteueruz  81

U.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  .  .  .  .  ..  ·  82
        <pb n="6" />
        VI  Inhaltsverzeichnis.

Selle
1.  Die  Gemeindebesteuerung  nach  dem  neuen  Steuerreccht  83
2.  Kritik  der  neuen  Gemeindebesteuerung.g...  ......  90
3.  Die  Wirkungen  der  Gemeindesteuerrsn  104
III.  Rückblick  und  Ausblie.  110
Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.
Von  Dr.  Jos.  Ehrler,  Vorstand  des  städtischen  Statistischen  Amtes,
Freiburg  i.  Br.
Erster  Abschnitt:  Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems
  vom  Jahre  1831  bis  1908  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  direkten  Gemeindesteuern  115
Zweiter  Abschnitt:  Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung
  und  Ausnutzung  ..  1338
Dritter  Abschnitt:  Beiträge  und  Gebühtten  1366
Vierter  Abschnitt:  Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben  162
Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsatß-Lothringen.
Von  Dr.  Eichelmann,  Direktor  des  Statistischen  Amtes  der  Stadt
Straßburg.
Einleitung..  173
A.  Die  selbständigen  Gemeindestenern...  .  -  178
1.  Die  Hundestterr.  178
2.  Die  Gemeindeabgaben  auf  Wanderlrger  182
3.  Gemeindedienste  (HGand-Spanndienste,  Fronneey  184

B.  Die  direkte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen  in

Form  von  Steuerzuscläagen  185

C.  Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.
Das  Oktrc.  190

Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.
Von  Th.  Kutzer,  Erstem  Bürgermeister  in  Fürth.

I.  Einleitttnngngngagaa  215
II.  A.  Verwaltungsgebühren  (Straßfeny  216
B.  Abgaben  für  Benützung  des  Gemeindeeigentums  uemnmn.  217
C.  Beitüeessss.  220
D.  Besitzwechselabaabblleenn  221
E.  Heimats-=  und  Bürgerrechtsgebühten::  222
F.  Lustbarkeits=  und  Auswandsteernn  223
G.  Verbrauchssten  224
II.  Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen)  228
III.  Die  Höhe  der  Steuern  in  den  bayrischen  Gemeinden  236
IV.  Würdigung  des  bayrischen  Steuersystes.  238
V.  Resormgedandennn  241
        <pb n="7" />
        Inhaltsverzeichnis.  VII

Selte
Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.
Von  Hans  von  Nostitz,  Kgl.  Sächsischem  Amtshauptmann  und
Kammerherrn.
I.  Einlitnngngangangaeee  245
II.  Die  Einkommenster  249
III.  Die  Grundster.  255
IV.  Die  Gewerbesteuer....  258
V.  Verschiedene  Steenn:  261
1.  Kopfster  ·...............  261
2.  Besitzwechselabgaben..  .......  .  ....  262
3.  Verbrauchsabgagen.  263
4.  Lustbarkeitssten  263
VI.  Wertzuwachssteen  264
VII.  Shii.:  267
Anlage  (Entwurf  einer  Wertzuwachssteuerordnun)  272
Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.
Unter  beson  derer  Berücksichtigung  des  Westens  der  Monarchie.
Von  Dr.  Ernst  Scholz,  Beigcordnetem  und  Kämmerer  in  Wiesbaden.
I.  Die  leitenden  Gesichtspunkte  der  Gemeindebesteuerung  .  .  .  .  .  .  ..  281
II.  Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.  292
III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebesteuerung  301
IV.  Entwicklung  und  Reformwünsse  306
1.  Reformwünsche  formellrechtlicher  VDatprrrrr  308

2.  Resormwünsche  materiellrechtlicher  Ntrr  312
        <pb n="8" />
        <pb n="9" />
        Vorwort.

—  —

Der  Ausschuß  des  Vereins  für  Socialpolitik  hat  in  seiner  Sitzung
vom  24.  September  1905  beschlossen,  die  Erhebungen  über  kommunale  Sozialpolitik
  fortzusetzen,  die  zunächst  zu  der  Veröffentlichung  des  Vereins  über
Verfassung  und  Verwaltungsorganisation  der  Städte  (Schriften  Bd.  117  ff.)
geführt  hatten.  Der  schon  bestehende  aber  durch  Zuwahlen  ergänzte  Unterausschuß
  wurde  mit  der  Arbeit  beauftragt.

In  einer  am  3.  Januar  1906  zu  Frankfurt  a.  M.  abgehaltenen
Sitzung  wurden  die  Grundlagen  für  die  zunächst  in  Angriff  zu  nehmenden
Arbeiten  festgesetzt.  An  der  Sitzung  nahmen  teil  die  Herren:  Oberbürgermeister
  Dr.  Adickes  (Frankfurt  a.  M.),  Oberbürgermeister  Dr.  Beck
(Mannheim),  Professor  Dr.  Fuchs  (Freiburg),  Erster  Bürgermeister  Kutzer
(Fürth  i.  B.),  Privatdozent  Dr.  Sinzheimer  (München),  Professor
Dr.  Rathgen  (Heidelberg),  Dr.  Stein  (Frankfurt  a.  M.),  Professor
Dr.  Tröltsch  (Marburg).

Der  Unterausschuß  einigte  sich  dahin,  die  Gemeindebetriebe  und  den
Gemeindehaushalt  gesondert  zu  behandeln.  Für  letzteres  Gebiet  wurde
der  folgende  Plan  aufgestellt:

Gemeindefinanzen.

I.  Allgemeines  und  Grundsätzliches  über  den  Gemeindehaushalt.
A.  Die  Entwicklung  der  Gemeindeausgaben  im  19.  Jahrhundert.


Ursachen  und  Grenzen  der  Entwicklung  der  Gemeindeausgaben.
  Adolf  Wagnersche  Regel  des  Wachstums  des  kommunalen
Finanzbedarfs.  Welche  Ausgaben  sind  einer  Minderung  fähig?
Die  Wirkungen  der  Gemeindeausgaben  auf  die  Privatwirtschaft
und  das  soziale  Leben  der  Gemeindeeinwohner.
        <pb n="10" />
        X  Vorwort.

B.  Die  Entwicklung  der  Gemeindeeinnahmen  im  19.  Jahrhundert.


C.  Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung
  und  Ausnutzung.

I.  Das  unbewegliche  Vermögen.  Landwirtschaftliche  Grundstücke,
Forsten  und  Baugelände.

a.  Die  finanzielle  Bedeutung  einer  rationellen  Bewirtschaftung
des  Gemeindelandes  durch  landwirtschaftlichen,  forstwirtschaftlichen
  oder  gärtnerischen  Betrieb.

b.  Die  finanzielle  Bedeutung  der  Bodenpolitik.  Schaffung
eines  ausreichenden  Besitzes  an  Gemeindeland  durch  Erhaltung
  des  Überkommenen,  planmäßige  Vermehrung  des
Besitzes  durch  Ankauf,  Eingemeindungen.  Grundstückskasse.

Verwertung  des  Gemeindelandes

aa.  für  öffentliche  Zwecke,

bb.  für  Wohnzwecke,

cc.  zur  Heranziehung  von  gewerblichen  und  kaufmännischen
Unternehmungen.
Verkauf  oder  Erbbaurecht.

II.  Die  finanzielle  Bedeutung  der  gewerblichen  Gemeindebetriebe  für
den  Gemeindehaushalt.

D.  Die  Stellung  der  Gemeindesteuern  im  weitesten  Sinne
in  dem  Gemeindehaushalt.
a.  Gebühren,
b.  Beiträge.
c.  direkte
d.  indirekte

E.  Das  Verhältnis  der  drei  Einnahmearten  in  seiner
historischen  Entwicklung.

F.  Beziehungen  zwischen  den  Gemeindeeinnahmen  und
den  Gemeindeausgaben.

Steuern.

1I.  Die  bestehenden  Gemeindebesteucrungssysteme  in  Deutschland  und  Osterreich.

Darstellung  und  Kritik.
Einzeln  zu  behandeln:  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg,
Baden,  Elsaß-Lothringen,  Hessen.  Ferner  Osterreich.
Insbesondere:  Die  Wirkungen  des  preußischen  Kommunal-=abgabengesetzes.
        <pb n="11" />
        Vorwort.  XI

Die  Zukunft  der  indirekten  Steuern  in  Deutschland
  nach  Aufhebung  des  Oktroi  (§  13  des  Zolltarifgesetzes
  vom  25.  Dez.  1902).

III.  Einzelfragen  der  Gemeindefinanzen

1.  Zusammenhang  zwischen  Steuerart  und  Zweck  der  Ausgaben.

2.  Das  Prinzip  der  Besterung  nach  dem  Interesse.

3.  Welche  Ausgaben  sind  durch  Anleihen  zu  decken,  welche  durch
ordentliche  Einnahmen?

Dabei  bestand  Einverständnis  darüber,  insbesondere  auch  für  den
Abschnitt  II,  daß  kein  Bedürfnis  dafür  bestehe,  das  positive  Kommunalsteuerrecht
  eingehend  wiederzugeben.  Es  komme  vielmehr  darauf  an,  die
damit  gemachten  Erfahrungen  und  die  daraus  sich  ergebende  Kritik  darzustellen.


Die  Leitung  der  Veröffentlichung,  wie  über  die  Gemeindebetriebe  so
über  die  Gemeindefinanzen,  hatte  zunächst  Professor  Dr.  Fuchs  übernommen.
  Auf  seinen  Wunsch  trat  nachträglich  der  Unterzeichnete  für  die
Gemeindefinanzen  an  seine  Stelle.

Im  vorliegendem  Bande  126  werden  zunächst  die  im  Arbeitsplan
unter  II.  in  Aussicht  genommenen  Einzeldarstellungen  veröffentlicht.  Die
mehr  grundsätzlichen  Erörterungen  der  Abschnitte  I  und  III  sollen  in
Band  127  folgen.

Leider  war  es  bisher  nicht  möglich,  die  Absicht  auszuführen,  für  die
Darstellung  der  preußischen  Verhältnisse  einen  zweiten  Bearbeiter  zu  gewinnen,
  der  vor  allem  die  Städte  des  Ostens  berücksichtigen  sollte.  Der
zugesagte  Beitrag  für  Osterreich  folgt  in  Band  127.

Den  Herren  Mitarbeitern,  denen  der  Inhalt  des  vorliegenden  Bandes
zu  danken  ist,  spreche  ich  meinen  aufrichtigen  Dank  für  ihre  Unterstltzung
  aus.

Hamburg,  im  Juli  1908.

Karl  Rathgen.
        <pb n="12" />
        <pb n="13" />
        Die  Kommunalbesteuerung  im
Großbherzogtum  Hessen.

Von

Ministerialrat  Dr.  Becker,  Darmstadt.

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  1
        <pb n="14" />
        Seite
A.  Einleitung..  ..........  3
B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit  7
I.  Allgeminesssssssssss  7

II.  Die  einzelnen  für  die  Gemeindebesteuerung  in  Betracht  kommenden
Stuen  13
1.  Die  Einkommensteeeer  18
2.  Die  Besteuerung  des  Kapitasssss.  16
3.  Die  Besteuerung  des  Grundbesitzzs.  21
4.  Die  Besteuerung  des  Gewerbebtrisss  34

5.  Verhältnis  der  Besteuerung  des  Einkommens,  des  Grundbesitzes,
Gewerbebetriebs  und  Kapitalvermögens  zueinandern  42

C.  Wirkungen  der  Umgestaltung  der  direkten  Gemeindesteuern  auf  die  Gemeindefinaden
  44

D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
1902  für  die  hessischen  Gemeinden  45

Nachwort..mg  .........  .  52
        <pb n="15" />
        A.  Einleitung.

I.  Wie  in  den  meisten  deutschen  Staaten,  so  hat  sich  auch  in  Hessen
die  Gemeindebesteuerung  bis  in  die  letzte  Zeit  im  engen  Anschluß  an  die
jeweilig  geltende  Staatssteuergesetzgebung  entwickelt.  Ein  kurzer  Blick  auf
die  letztere  und  ihren  Werdegang  ist  daher  zum  besseren  Verständnis
dessen,  was  über  das  dermalige  Gemeindesteuerrecht  zu  sagen  sein  wird,
von  Interesse  1.

Die  Gesetzgebung  der  20  er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts,  eines.
der  ersten  Kinder  des  durch  die  kurz  vorher  dem  Lande  gegebene  Verfassung
  geschaffenen  konstitutionellen  Systems,  brachte  Hessen  ein  für  die
damalige  Zeit  modernes  Gebilde  von  Ertragssteuern,  in  dessen  im  übrigen
geschlossenem  Ring  nur  die  Besteuerung  des  Kapitalertrags  fehlte:  Grundund
  Gebäudesteuer  nach  dem  Gesetz  vom  13.  April  1824,  Gewerbesteuer
nach  dem  Gesetz  vom  16.  Juni  1827  und  Personalsteuer  nach  dem  Gesetz
vom  15.  Juni  1827  sollten  für  eine  gleichmäßige  Besteuerung  aller  Erträgnisse
  sorgen.  Die  Grund=  und  Gebäudesteuer  erfuhr  zwar  in
späteren  Jahrzehnten  mehrfach  Abänderungen  mehr  oder  minder  wichtiger
Art;  in  ihrem  grundsätzlichen  Aufbau  aber  ist  sie  unverändert  geblieben,
bis  sie  durch  die  unten  näher  zu  behandelnde  Staatssteuerreform  von
1899  aus  dem  Staatssteuersystem  ganz  beseitigt  wurde.  Auch  die  Gewerbesteuer
  hat  sich  im  wesentlichen  in  ihrem  alten  Aufbau  mit
einzelnen  Wandlungen,  von  denen  insbesondere  die  des  Jahres  1884
besonders  zu  erwähnen  ist,  bis  zum  Jahre  1899  als  Staatssteuer  erhalten.
Neben  diese  beiden  Realsteuern  trat  im  Jahre  1884  eine  Kapital-1

  Näheres  hierüber  vgl.  bei  A.  Wagner,  Finanzwissenschaft,  4.  Teil  S.  312  ff.
sowie  in  den  Aufssätzen  von  Schanz,  Die  direkten  Steuern  Hessens  und  deren
neueste  Reform  (Finanz-Archiv  1885,  7.  Bd.  S.  235  ff.),  und  Glässing,  Die  Neugestaltung
  der  direkten  Staatsbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen  (1899).  (Finanzarchiv

  1900  S.  178  ff.).
1*
        <pb n="16" />
        4  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

rentensteuer;  nach  dem  Gedanken  wenigstens  eines  Teiles  ihrer  Schöpfer
sollte  sie  die  Lücke  schließen,  die  das  damalige  Realsteuersystem  durch  die
Freilassung  der  Kapitalrente  von  einer  Sondersteuer  ließ,  aufgebaut  aber
war  sie  als  Nettorentensteuer  und  stellte  sich  damit  schon  als  Steuer  von
der  durch  den  Besitz  von  Kapitalvermögen  und  -Rente  besonders  gesteigerten
Leistungsfähigkeit  dar.

Die  stärksten  Veränderungen  hat  die  Personalsteuer  aufzuweisen;
im  Jahre  1868  und  1869  ist  aus  ihr  zunächst  eine  allgemeine  Ein-ä
kommensteuer  geworden,  die  indes  in  den  Jahren  1884  und  1895
durch  Einfügung  der  Steuerpflicht  gewisser  juristischer  Personen  und  vor
allem  auf  dem  Gebiete  der  Progression  und  der  Deklarationspflicht  erhebliche
  Anderungen  erfahren  hat  und  schließlich  bei  der  Staatssteuerreform
  des  Jahres  1899  zum  Anker  und,  wie  man  damals  mit  Recht
gesagt  hat,  zum  Rückgrat  der  ganzen  staatlichen  Besteuerung  ausgebildet
wurde.

Diese  Reform  des  Jahres  1899  hat  die  gesamten  Realsteuern  einschließlich
  der  Kapitalrentensteuer  aus  dem  Staatssteuersystem  völlig  beseitigt
  und  an  ihre  Stelle  eine  Vermögenssteuer  nach  preußischem
Muster  gesetzt;  sie  und  die  dabei  um=  und  weiter  ausgebildete  Einkommensteuer
  stellen  somit  zurzeit  die  einzigen  direkten  Staatssteuern
—  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1900  zur  Erhebung
kommende  Wandergewerbesteuer  scheidet  für  die  vorliegende  Betrachtung
ganz  aus  —  dar,  und  sie  besteuern  den  Pflichtigen  allein  nach  seiner
Leistungsfähigkeit,  ausgedrückt  in  seinem  Einkommen  und  in  seinem
Vermögen.  Die  Einkommensteuer  trifft  natürliche  und  von  den  juristischen
Personen  im  wesentlichen  die  Erwerbsgesellschaften  (Aktiengesellschaften  usw.),
die  Vermögenssteuer  nur  die  natürlichen  Personen;  beide  sind  Nettosteuern.

II.  Die  Gemeindebesteuerung  hat  sich  in  Hessen,  wie  bereits  eingangs
erwähnt,  im  allgemeinen  stets  an  die  Normen  der  staatlichen  Besteuerung
angeschlossen  m.  Wie  das  Gesetz  vom  30.  Juni  1817  vorschrieb,  daß  die
Gemeindeumlagen  auf  die  staatlichen  Grund-,  Gewerbe=  und  Personal-=steuerkapitalien
  auszuschlagen  seien,  so  hat  man  an  diesem  grundsätzlichen
Anschluß  an  die  staatliche  Besteuerung  auch  beim  Wechsel  in  Einzelheiten
der  Staatssteuergesetzgebung,  insbesondere  beim  Ersatz  der  Personalsteuer
durch  die  allgemeine  Einkommensteuer  und  bei  der  Einfügung  der  Kapitalrentensteuer
  in  das  Staatssteuersystem  festgehalten.  Nur  eine  bedeutsame

1  Näheres  in  dem  Aufsatz  von  Zeller,  Die  Gemeindesteuergesetzgebung  im
Großherzogtum  Hessen  (Finanz-Archio  v.  1887  II.  Bd.  S.  503  ff.).
        <pb n="17" />
        A.  Einleitung.  5

und  auch  jetzt  noch  in  Kraft  befindliche  Modifikation  jenes  Grundsatzes
haben  die  Gesetze  vom  26.  März  1870  und  vom  gleichen  Tage  1872  als
Folge  der  Einfügung  der  Einkommensteuer  anstelle  der  Personalsteuer  ge—
bracht:  während  früher  die  staatlichen  Steuern  in  ihrem  vollen  Umfang
und  gleichmäßig  zu  den  Gemeindeumlagen  herangezogen  wurden,  bestimmten
jene  Gesetze,  daß  zwar  Grund=  und  Gewerbesteuer  auch  in  Zukunft  gleichmäßig
  und  mit  ihren  vollen  Steuerkapitalien,  die  Einkommensteuer  aber
nur  mit  dem  halben  Steuerkapital  zur  Steuer  beitragen  sollten,  eine
Maßnahme,  die  im  wesentlichen  damit  begründet  wurde,  daß  die  neuen
Einkommensteuerkapitalien  die  alten  Personalsteuerkapitalien  um  mehr  als
das  Doppelte  überträfen  und  daß  kein  Grund  vorlige,  Grundbesitz  und
Gewerbebetrieb  in  der  Gemeindebesteuerung  noch  mehr  zu  begünstigen,
als  es  hiernach  mit  der  Heranziehung  auch  nur  der  halben  neuen  Einkommensteuerkapitalien
  ohnehin  schon  geschehe.  Die  folgenden  Gemeindeumlagegesetze
  vom  13.  Mai  1885  und  vom  24.  September  1887,  die  den
Ausschlag  der  Gemeindesteuern  auch  auf  die  neugeschaffenen  Kapitalrenten-=steuerkapitalien
  vorschrieben,  änderten  an  jener  schonlichen  Behandlung  der
Einkommensteuer  nichts,  und  auch  das  dermalen  gültige  Gemeindeumlagengesetz
  vom  31.  März  1901  hat  sie  aufrecht  erhalten.  Dieses  Gesetz  war
durch  die  mit  dem  1.  April  1901  bezüglich  der  direkten  Steuern  in  Wirksamkeit
  tretende  Staatssteuerreform  (vgl.  oben  unter  1)  notwendig  geworden.
  Diese  hatte  die  alten  Realsteuern  außer  Hebung  gesetzt  und  an
ihre  Stelle  eine  Nettovermögenssteuer  in  das  Staatssteuersystem  eingefügt.
Daß  man  den  gleichen  Schritt  nicht  auch  für  das  Gemeindesteuerwesen
tun  konnte,  darüber  befand  man  sich  um  so  weniger  im  Zweifel,  als  man
schon  bezüglich  der  Wirkungen  der  Staatssteuerreform  mancherlei  Besorgnisse
  hegte  und  sich  schon  aus  diesem  Grunde  vor  dem  „Sprung  ins
Dunkle“  für  die  Gemeinden  noch  mehr  fürchtete.  Man  hielt  daher
Grund-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer  für  die  Gemeinden  aufrecht
und  suchte  in  dem  vorerwähnten  Gesetze  von  1901  nur  die  äußeren
Formen,  um  die  Steuerkapitalien  dieser  drei  Steuern  mit  der  staatlichen
Einkommensteuer,  die  Steuerkapitalien  nicht  mehr  kannte,  auf  die  gleiche
Rechen=  und  Ausschlagsgrundlage  zu  bringen.  Im  übrigen  wurde  das
geltende  Recht  in  wesentlichen  Punkten  nicht  geändert  und  es  blieb
insbesondere  die  Heranziehung  der  Einkommensteuer  nur  zur  Hälfte  auch
in  diesem  Gesetz  aufrecht  erhalten.

III.  Eine  Autonomie  für  die  Gemeinde  im  Bereich  der  direkten
Steuern  kennt  die  hessische  Gesetzgebung  sozusagen  nicht  und  hat  sie  nie
gekannt.  Das  einzige,  was  in  dieser  Richtung  etwa  zu  erwähnen  wäre,
        <pb n="18" />
        6  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

ist  die  den  Gemeinden  dermalen  gegebene  Möglichkeit,  die  Einkommen  bis
900  Mk.  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  frei  zu  lassen,  eine  Möglichkeit,
von  der  —  und  zwar  auch  nur  teilweise  —  nur  einige  größere  Städte
Gebrauch  gemacht  haben.  Bei  Würdigung  dieser  Tatsache  darf  dazu  nicht
übersehen  werden,  daß  das  in  Hessen  staatssteuerfreie  Existenzminimum
500  Mk.  beträgt,  daß  aber  zur  Gemeindeeinkommensteuer  auch  die  Einkommen
  unter  500  Mk.,  theoretisch  also  auch  die  kleinsten  Einkommen,
zuzuziehen  sind.  Eine  besondere  Ausgestaltung  einzelner  Steuerarten,  eine
von  der  gesetzlich  vorgeschriebenen  gleichmäßigen  Heranziehung  der  ganzen
Grund-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer-,  sowie  der  halben  Einkommensteuerkapitalien
  abweichende  Festsetzung  des  Verhältnisses,  in  dem  die  einzelnen
  Gemeindesteuern  zum  Gemeindeumlagenbedarf  beizutragen  haben,  im
Wege  der  Selbstbestimmung  durch  die  Gemeinden  kennt  die  hessische  Gemeindesteuergesetzgebung
  nicht.

IV.  So  wie  das  System  der  Gebühren  in  den  hessischen  Gemeinden
nicht  besonders  ausgiebig  entwickelt  ist,  so  nehmen  auch  die  eigentlichen
indirekten  Steuern  in  deren  Budgets  nicht  den  breiten  Raum  ein,  wie
in  anderen  Bundesstaaten;  sie  können  dies  aber  auch  nicht,  da  die  einschlägige
  Gesetzgebung  auch  hier  einer  freien  Entfaltung  der  Gemeindetätigkeit
  enge  Schranken  setzt.  Neben  der  Hundesteuer  (als  Zuschlag  zur
staatlichen  Hundesteuer)  spielt  nur  das  Oktroi  eine  bemerkenswertere  Rolle,
und  auch  dies  naturgemäß  nur  in  den  größeren  Städten.  Erst  neuerdings
  wenden  sich  auch  kleinere  Gemeinden  dieser  Einnahmequelle  und
insbesondere  der  örtlichen  Verbrauchsabgabe  für  Bier  zu.  Mit  dem
1.  April  1910  wird  indes  der  §  13  des  Zolltarifgesetzes  zwar  nicht  der
letzteren  Abgabe,  aber  doch  der  Erhebung  des  Oktrois  im  übrigen  einen
sehr  großen  Teil  seiner  Bedeutung  nehmen.

V.  Eine  Besonderheit  des  kommunalen  Abgabenwesens,  die  Hessen
von  vielen  anderen  Staaten  unterscheidet,  sei  vor  der  Behandlung  der
dermalen  gültigen  einzelnen  Gemeindesteuern  und  deren  Kritik  noch  kurz
erwähnt,  weil  sie  bei  der  ganzen  folgenden  Betrachtung  nicht  ganz  außer
acht  gelassen  werden  darf:  auch  in  Hessen  haben  die  weiteren  Kommunalverbände,
  die  Kreise  und  die  Provinzen,  das  Recht,  die  Mittel  zur  Bestreitung
  ihrer  Bedürfnisse  durch  Umlagen,  öffentliche  Abgaben  —  und
zwar  direkte  Abgaben  —  zu  decken.  Die  auf  diese  Weise  aufzubringenden
Beträge  werden  indes  nicht  unmittelbar  auf  die  einzelnen  Steuerzahler,
sondern  von  der  Provinz  auf  die  Kreise,  von  den  Kreisen  auf  die  einzelnen
  Gemeinden,  beides  nach  den  Gemeindesteuerkapitalien,  umgelegt  und
so  selbst  wieder  mit  dem  sonstigen  durch  Steuern  zu  deckenden  Gemeinde-
        <pb n="19" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  7

bedarf  als  Gemeindesteuern  von  den  Steuerpflichtigen  erhoben.  Jeder
Fehler  des  Gemeindesteuersystems  macht  sich  somit  bis  hinauf  zu  den
Kreis=  und  Provinzialumlagen  fühlbar  und  wirkt  doppelt  hart.  Dies  ist
um  so  mehr  zu  beachten,  als  es  sich  dabei  nicht  um  geringfügige  Beträge
handelt;  mußten  doch  im  Jahre  1904  von  den  Gemeinden  nicht  weniger
als  3.057  000  Mk.  für  die  Provinzen  und  die  Kreise  aufgebracht  werden,
ein  Betrag,  der  den  gesamten,  in  den  Gemeinden  durch  direkte  Steuern
zu  deckenden  Bedarf  um  rund  18,5  %  ,  also  um  nahezu  ein  Fünftel  erhöhte.
  Ubrigens  sind  seit  längerer  Zeit  in  Hessen  Bestrebungen  im  Gang,
die  eine  Anderung  dieses  Zustandes  herbeiführen  wollen  entweder  durch
Verschiebung  des  Aufgabenkreises  der  Kreise  und  Provinzen  in  der
Richtung  einer  Abschiebung  gewisser  Verpflichtungen  von  den  Kreisen  auf
die  Provinzen  und  auf  den  Staat  oder  durch  die  Gewährung  eines  selbständigen
  Besteuerungsrechts  mindestens  der  Provinzen  in  der  Form  der
Erhebung  von  Zuschlägen  zur  Staatssteuer,  Bestrebungen,  von  denen
die  in  der  letztangegebenen  Richtung  gehenden  wohl  manches  Berechtigte
an  sich  haben,  deren  eingehende  Erörterung  aber  hier  zu  weit  führen
würde.

VI.  Der  Vollständigkeit  halber  sei  noch  darauf  hingewiesen,  daß  in
Hessen  auch  manche  Sonderabgaben  für  gewisse  andere  Verbände  des  öffentlichen
  Rechts  nach  dem  Maßstabe  der  Gemeindesteuern  (oder  einzelner  von
ihnen)  erhoben  werden.  Deren  wichtigste  ist  die  Parochialkirchensteuer
  der  beiden  christlichen  Konfessionen,  der  Steuerausschlag  zur  Beschaffung
  der  Mittel  zur  Deckung  der  örtlichen  kirchlichen  Bedürfnisse.
Inwiefern  ein  solcher  Anschluß  an  das  Gemeindesteuersystem  gerechtfertigt
ist,  soll  hier  nicht  näher  untersucht  werden;  es  genügt  für  den  vorliegenden
  Zweck,  auf  die  Tatsache  des  Ausschlags  dieser  Abgabe  auf  der
Gemeindesteuergrundlage  hingewiesen  zu  haben.

B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine
Abänderungsbedürftigkeit.

I.  Allgemeines.

Es  ist  bereits  in  der  Einleitung  darauf  hingewiesen  worden,  daß  die
Gemeinden  in  Hessen  nach  der  dermaligen  Rechtslage  den  durch  direkte
Steuern  aufzubringenden  Bedarf  auszuschlagen  haben  auf  die  Grund-,
Gewerb-,  Kapitalrenten=  und  Einkommensteuer.  Die  hessische  Gesetzgebung
        <pb n="20" />
        8  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

hat  damit,  obgleich  sie  die  staatliche  Besteuerung  nunmehr  völlig  nach
dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  aufgebaut  hat,  für  die  Gemeinden
die  Realsteuern  aufrecht  erhalten  und  damit  für  die  Gemeindebesteuerung
sich  in  bewußten  und  gewollten  Gegensatz  zu  den  Grundsätzen  der  staatlichen
  Besteuerung  gestellt;  sie  hat  für  die  Gemeinden  neben  der  Besteuerung
der  Leistungsfähigkeit,  die  in  der  Heranziehung  der  Einkommen=  und
teilweise  der  Kapitalrentensteuer  zu  den  Gemeindeumlagen  ihren  Ausdruck
findet,  die  Belastung  nach  dem  Interesse  gesetzt  und  so  die  Aquivalenz
  und  die  Opfertheorie  als  Faktoren  für  die  Gemeindebesteuerung
  nebeneinander  gestellt.

Ist  das  richtig  und  wird  man  an  diesem  Grundsatz  auch  in  Zukunft
  festhalten  müssen?  Gewiß  lassen  sich  die  Aufgaben  der  öffentlichrechtlichen
  Verbände  in  unseren  kulturell  hochentwickelten  Staatswesen  und
vor  allem  bei  dem  sich  immer  mehr  entwickelnden  Pflichtgefühl  dieser
Gemeinwesen  auf  allen  Gebieten  menschlicher  Betätigung,  insbesondere  auf
dem  des  Bildungswesens,  sozialer  Fürsorge  jeder  Art,  des  Verkehrswesens
  usw.,  nicht  so  scharf  scheiden,  daß  man  immer  und  überall  sagen
könnte,  welche  Aufgaben  der  Staat,  welche  die  Gemeinden  zu  erfüllen
haben.  Immerhin  hat  sich  doch  durch  die  Gesetzgebung  auch  in  Hessen
und  durch  langjährige  Gewohnheit  ein  Zustand  herausgebildet,  der  dem
Staate  die  größeren,  der  Allgemeinheit  seiner  Bewohner  dienenden  Aufgaben
  zuweist,  den  Gemeinden  aber  grundsätzlich  die  Betätigung  überall
dort  läßt,  wo  es  sich  um  Angelegenheiten  handelt,  die  nur  für  ihre  Bewohner
  oder  gar  nur  für  einen  Teil  von  diesen  ein  besonderes  Interesse
haben.  So  kommt  der  Staat  dazu,  auch  aus  sachlichen  Gründen  die
Deckung  der  zur  Lösung  solcher  allgemeinen  Aufgaben  notwendigen  Mittel,
soweit  sie  nicht  auf  anderem  Wege  zu  beschaffen  sind,  durch  eine  Belastung
  der  Allgemeinheit  zu  suchen,  soweit  sie  überhaupt  steuerkräftig,
leistungsfähig  ist  und  nach  dem  Maßstab,  in  dem  sie  dies  ist.  Der  Aufgaben=
  und  Wirkungskreis  der  Gemeinden  ist  ein  anderer:  sie  sollen  vornehmlich
  die  nächsten  und  örtlichen  Bedürfnisse  befriedigen  und  sie  finden
dabei  nicht  nur  Aufgaben,  an  deren  Lösung  und  richtiger  Behandlung  die
Allgemeinheit  ein  Interesse  hat,  sondern  auch  eine  Reihe  von  solchen,  die
ganz  oder  doch  vorzugsweise  gestellt  werden  infolge  der  Bedürfnisse  bestimmter
  Erwerbsgruppen,  und  deren  sachgemäße  Erledigung  auch  allein
oder  hauptsächlich  diesen  Erwerbsgruppen  zugute  kommt.  Gewiß  lassen  sich
die  Aufgaben  der  einen  und  der  anderen  Art  nicht  überall  streng  voneinander
  scheiden.  Allein  das  ist  auch  dort,  wo  es  sich  um  die  Begründung
und  Rechtfertigung  eines  bestimmten  Steuer-,  nicht  aber  eines  Ge-
        <pb n="21" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  9

bührensystems  handelt,  nicht  notwendig.  Könnte  man  eine  solche
Scheidung  wirklich  vornehmen,  so  würde  es  gerechtfertigt  sein,  alle  Aufwendungen,
  die  der  einen  oder  anderen  Erwerbsgruppe  allein  von  Vorteil
sind,  in  der  Form  der  Erhebung  von  Gebühren  von  diesen  Erwerbsgruppen
aufzubringen,  nicht  aber  sie  durch  Steuern  zu  decken.  Für  die  Frage  aber,
ob  das  eine  oder  andere  Steuersystem  gerechtfertigt  sei,  wird  stets  die
mehr  allgemeine  Beweisführung  genügen  müssen,  daß  innerhalb  des  Gemeindeverbandes
  Aufgaben  zu  lösen  sind,  an  deren  Behandlung  nicht  alle
Gemeindeangehörigen  grundsätzlich  das  gleiche  Interesse  haben,  für  deren
Kosten  man  sie  deshalb  auch  grundsätzlich  nicht  alle  angehen  kann.  Die
normalen  Ausgaben  für  öffentliche  Bildung  und  Erziehung,  für  Wohlfahrtspflege,
  Polizei  und  öffentliche  Ordnung  im  allgemeinen  usw.  kommen
gewiß  der  gesamten  Gemeinde  zugut.  Daneben  aber  hat  die  Gemeinde
auch  Aufwendungen,  die  sie  nur  im  Interesse  gewisser  Gruppen  betätigt
An  den  Ausgaben  für  Feldschutz  und  die  Anlage  von  Feldwegen  —  und
auch  die  zum  großen  Teil  aus  Kreis=  und  Provinzialfonds  gebauten  und
unterhaltenen  Kunststraßen  sind  in  manchen  Teilen  des  Landes  nichts
anderes  als  besonders  gute  Feldwege  —,  an  den  Kosten  für  die  Viehhaltung
  und  ähnlichen  Aufwendungen  besitzt  weder  der  Rentner  noch  der
Beamte,  Arbeiter  und  Gewerbetreibende  ein  besonderes  Interesse  und  es
wäre  deshalb  unbillig,  ihn  zu  allen  diesen  Aufwendungen  in  gleichem
Maße  beitragen  zu  lassen  wie  den  Interessenten,  den  Landwirt,  der  alle
diese  Kosten  verursacht  und  von  ihnen  und  den  damit  geschaffenen  Werken
allein  oder  doch  wenigstens  in  erster  Linie  den  Vorteil  hat.  Ebenso
lassen  sich  aber  auch  aus  jedem  Voranschlag  einer  Gemeinde,  in  der  der
Gewerbebetrieb  überhaupt  von  nennenswerter  Bedeutung  ist,  Aufwendungen
herausschälen,  die  durch  den  Gewerbebetrieb  veranlaßt  sind  und  ihm  zum
Vorteil  gereichen.  In  einer  bisher  stillen  Landgemeinde  siedelt  sich  ein
größerer  Fabrikbetrieb  mit  ansehnlicher  Arbeiterzahl  an:  da  wachsen  die
Ausgaben  für  die  polizeiliche  Aufsicht  und  die  Aufrechterhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  überhaupt,  die  Schulen  müssen  vergrößert  und  es
müssen  mehr  Lehrkräfte  angestellt  werden,  die  öffentlichen  Armenlasten
werden  sich  leicht  vermehren,  kurzum,  es  wird  eine  Fülle  neuer  Aufgaben
und  Ausgaben  an  die  Gemeinde  herantreten,  an  die  die  Bewohner  des
stillen  Dörschens  bisher  garnicht  gedacht  haben.  Sie  alle  hat  gebracht
der  eine  Gewerbebetrieb  und  es  ist  deshalb  auch  nur  billig,  ihn  zu  den
durch  seine  Niederlassung  vermehrten  Lasten  der  Gemeinde  in  besonderem
Maße  beitragen  zu  lassen.  In  diesen  sachlichen  Erwägungen  findet  es
seine  Rechtfertigung,  wenn  die  Gemeinden  seither  und  auch  nach  der  die
        <pb n="22" />
        10  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Staatssteuern  ganz  auf  den  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  aufbauenden
Reform  des  Jahres  1899  den  durch  direkte  Steuern  zu  deckenden  Bedarf
nicht  nur  in  einer  Besteuerung  des  Einkommens  und  der  Kapitalrente
gesucht,  sondern  daneben  auch  besondere  Objektsteuern  vom  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  erhoben  haben,  die  auf  die  Leistungsfähigkeit
der  Besitzer  dieser  Objekte  keine  —  oder  wenigstens  nicht  in  erster  Linie  —
Rücksicht  nehmen,  vielmehr  unabhängig  von  dieser  nach  rein  äußerlichen
und  objektiven  Merkmalen  erhoben  werden.  Einer  gleichen  Sonderbelastung
  von  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  wird  die  Gemeindebesteuerung
  in  Hessen  auch  für  die  Zukunft  nicht  entraten  können.  Es
sprechen  für  sie  die  vorstehend  erörterten  theoretischen,  durch  praktische
Beobachtung  bestätigten  Gründe,  für  deren  Beweiskraft  doch  auch
darauf  hingewiesen  werden  darf,  daß  wohl  kaum  ein  Staat  den  Gemeindebedarf
  durch  Besteuerung  allein  nach  der  Leistungsfähigkeit  aufbringen
  läßt.  Endlich  aber  braucht  wohl  nur  kurz  darauf  hingewiesen
zu  werden,  daß  eine  solche  Gemeindebesteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit
eine  enorme  Mehrbelastung  des  unfundierten  Einkommens  in  allen  Gemeinden
  bringen  würde.  Der  lediglich  auf  sein  Einkommen  angewiesene
Arbeiter,  Privatangestellte  und  öffentliche  Beamte,  ja  auch  der  kleine
Rentner,  sie  alle  müßten  erheblich  mehr  an  Gemeindeumlagen  aufbringen
als  seither  und  sie  würden  entlasten  den  Gewerbetreibenden  und  den
Grundbesitzer,  die  im  allgemeinem  bei  gleichem  Einkommen  schon  vermöge
des  Umstandes,  daß  dieses  mehr  oder  weniger  fundiert  ist,  ebenso  aber
auch  wegen  der  Tatsache,  daß  von  den  Gemeindeausgaben  wenigstens  ein
Teil  durch  sie  allein  verursacht  wird  oder  ihnen  allein  oder  vornehmlich
Vorteil  bringt,  eine  solche  Entlastung  nicht  verdienen.  Wie  eine  Gemeindebesteuerung
  allein  nach  der  Leistungsfähigkeit  wirken  würde,  mögen  die
folgenden  Beispiele  zeigen.  Sie  sind  den  Verhandlungen  der  hessischen
Landstände  vom  Jahre  1905  über  die  damals  zur  Beratung  stehende
Reform  des  Gemeindeumlagewesens  entnommen  und  gehen  von  der  Annahme
  aus,  daß  die  Gemeinden  bei  einer  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit
  nach  ihrem  Bedarf  jährlich  festzusetzende  und  insoweit  wechselnde,
im  übrigen  aber  gleichmäßige  Zuschläge  zu  den  in  Hessen  zur  Erhebung
kommenden  direkten  Staatssteuern,  Einkommen=  (progressiv  bis  zu  nahezu
5%  des  Einkommens  gehend)  und  Vermögenssteuer  (proportional  zurzeit
75  Pf.  für  1000  Mk.  reines  Vermögen  gehend)  zu  erheben  haben  würden.
Es  würden  sich  dann  folgende  Verschiebungen  im  Jahre  1908/4  ergeben
haben:
        <pb n="23" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  11

Zuschlag  Es  zahlt  ein  Einkommen  von
—  2e  500  MM,  900  Mk.  1500  Mk.  S00o  M.sa0
Gemeinde  2r2
EEBIEIIIEIEBIIEIE
—5  1  6„  %
z  5  b  a  Ba  a  b  a  b
58  %%oo  Mr.]Me  Mrkr.  Mr.  MeM..
7  #  "
Darmstadt.8.2  119.6  2.64/3.59  9  70  18.  16|20.  l-  5050.2788.  171  35.  6
Offenbach.  122.2  179.9  8.66·5.40125  80.  41.38|69.65|102544
Maing  91.8  136.7.75  4.  1010.  10|15.  04|21.11,  31  44|52.33  77.92  48.9
Worm  95.3  Ü  147.2  2.864.  42|10.  48  16.,  19|21.92  33.8654.  32  83.90%4.
Bürgel28166.6  3.65/|5.00|13.4018.32|28.01·3.32|5  43/94,.96|36.
ampertheim  .  114.  5  185  8.43|5.55|12.  59|20.  95|26.33/42.5565.26  105.  451.6
berauis  221.5239.6  .64/7.  19|3.  36/26.36/27.94,55.11|69.25  51  .  .57197.2
Ostheiim  53.2110  1.60  3.30  5.85  12.  10112.  24  25.  30130.  32  62.70|106.8
Dittelsheimä  62  57110.  15  20.  41121.  23  42.  6952.  61  105.  791101.  1
Kostheim  .  .  .  1125  182.4  3  520.  .0628.75  41.95  *1210  45.9

Die  wenigen  Zahlen  zeigen,  daß  eine  Gemeindebesteuerung  allein
nach  dem  Maßstab  der  Leistungsfähigkeit  den  Ausschlag  zu  den  Staatssteuern
  gegenüber  dem  dermaligen  Ausschlag  in  den  angeführten  Gemeinden,
die  keineswegs  besonders  ausgesucht  sind,  um  35—106  %  erhöhen  würde.
Daß  eine  solche  Erhöhung,  die,  wie  bereits  bemerkt,  das  unfundierte
Einkommen  in  ihrer  vollen  Höhe  und  ohne  jeden  Ausgleich  durch  Entlastung
  auf  der  anderen  Seite  treffen  würde,  nichts  weniger  als  sozial
wäre,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.  Daß  es  sich  dabei  auch
absolut  um  verhältnismäßig  hohe  Summen  handelt,  sei  nur  nebenbei
bemerkt.  Interessant  aber  ist  beim  Vergleich  der  Erhöhung  in  den
einzelnen  Gemeinden  die  übrigens  nicht  überraschende  Erscheinung,  daß
diese  am  stärksten  würde  in  den  mehr  landwirtschafttreibenden  Gemeinden,
am  schwächsten  in  der  Stadt,  die  wohl  die  stärkste  Mischung  in  der  Zusammensetzung
  ihrer  Bevölkerung  und  vor  allem  starkes  Kapitalvermögen
aufzuweisen  hat.

Es  ist  bereits  oben  erwähnt,  daß  das  dermalen  gültige  Gemeindeumlagengesetz
  vom  80.  März  1901,  das  grundsätzlich  den  Ausschlag  der
Gemeindeumlagen  in  der  Form  der  Zuschläge  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  und  zu  den  nach  Maßgabe  der  alten  staatlichen  Realsteuergesetzgebung
  veranlagten  Grund-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer  vorschreibt,
damit  das  gemischte  System  einer  Gemeindebesteuerung  nach  Leistungs-1

  Arbeiterorte.
:  Gemeinden  mit  starker  Landwirtschaft.
        <pb n="24" />
        12  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

fähigkeit  und  Leistung  und  Gegenleistung,  das  in  Hessen  seit  langem  in
Geltung  war,  aufrechterhalten  hat.  Jenes  Gesetz,  das  lediglich  die  aus
der  Staatssteuergesetzgebung  des  Jahres  1899  sich  notwendig  ergebenden
formellen  Konsequenzen  zog,  ohne  jener  neuen  Gesetzgebung  irgendwie
materiell  zu  folgen,  sollte  nach  dem  in  ihm  selbst  ausgesprochenen  Willen
des  Gesetzgebers  nur  vorübergehende  Geltung  haben.  Im  Jahre  1904
ging  deshalb  den  gesetzgebenden  Körperschaften  der  Entwurf  eines  neuen
Gemeindeumlagengesetzes  zu,  der  die  Materie  des  direkten  Gemeindesteuerwesens
  endgültig  regeln  sollte  und  ihr  auch  sachlich  einen  neuen  Inhalt
geben  wollte.  Der  Entwurf!  —  der,  wie  hier  gleich  erwähnt  sei,  in
der  zweiten  Kammer  der  Stände  eine  große  Mehrheit  fand,  in  der  ersten
Kammer  aber  nicht  angenommen  wurde  und  so  nicht  zur  Verabschiedung
kam  —  sah  ebenfalls  eine  Besteuerung  in  den  Gemeinden  nach  dem  vorerwähnten
  gemischten  System  vor:  neben  Zuschlägen  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  sollten  zur  Deckung  des  Gemeindeumlagenbedarfs  Ausschläge
auf  Grundbesitz,  Gewerbebetrieb  und  Kapitalvermögen  gebildet  werden.
Wie  diese  Zu=  und  Ausschläge  gebildet  werden  sollten  und  wie  der  Aufbau
  ihrer  Grundlagen  gedacht  war,  darauf  wird  unten  näher  zurückzukommen
  sein.  Grundsätzlich  aber  sollten  die  Gemeinden  durch  den
Entwurf  auch  in  Zukunft  gezwungen  sein,  ihre  Gemeindeumlagen  nicht
rein  nach  dem  Gesichtspunkte  der  Leistungsfähigkeit  der  Steuerträger  auszuschlagen,
  sondern  einen  Teil  des  Bedarfs  daneben  auf  diejenigen  umzulegen,
  die  an  den  Gemeindeausgaben  besonders  interessiert  sind.  Dies
oberste  Prinzip  des  Entwurfs  wurde  in  der  zweiten  Kammer  nur  vereinzelt
  angegriffen,  von  der  großen  Mehrheit  dieser  Körperschaft  aber
angenommen.  Auch  die  erste  Kammer  hat  es  im  Grunde  nicht  ernstlich
bekämpft;  gewiß  schienen  dem  Zuhörer  in  den  Verhandlungen  dieser
Kammer  die  Erörterungen  im  Zeichen  des  Kampfes  gegen  jenes  Prinzip  zu
stehen  und  auch  der  Leser  der  Kammerprotokolle  wird  aus  dem  heißen
Streit  um  Migquel  und  Buchenberger  leicht  den  gleichen  Eindruck  gewinnen.
Und  doch  hat  sich  offenbar,  wenn  man  näher  zusieht,  der  Widerstand  der
ersten  Kammer  wohl  nicht  gegen  jenen  obersten  Grundsatz  des  Entwurfs,
sondern  sicherlich  viel  mehr  gegen  die  neue,  unten  näher  zu  besprechende
Form  gerichtet,  die  nach  dem  Entwurf  den  einzelnen  Realsteuern,  ins-1

  Eine  sehr  gründliche  und  in  manchen  Einzelheiten  wohl  beachtliche  Kritik
dieses  Entwurfs  —  der  in  den  folgenden  Ausführungen  der  Kürze  halber  stets  der
aletzte  Entwurf“  genannt  wird  —  findet  sich  in  dem  Aufsatz  von  Strutz,  Die  Gemeindesteuerresormversuche
  in  Sachsen  und  Hessen,  eine  Parallele  zum  preußischen
Kommunalabgabengesetze  (abgedruckt  im  Verwaltungsarchio  XIV  S.  545  ff.).
        <pb n="25" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  18

besondere  der  Grund=  und  der  Gewerbsteuer,  gegeben  werden  sollte.  Und
so  darf  denn  erhofft  werden,  daß  auch  ein  in  Aussicht  genommener  erneuter
  Versuch  zur  Regelung  des  direkten  Gemeindesteuerwesens  von  jenem
sachlich  und  nach  seinen  finanziellen  Wirkungen  gerechtfertigten  Verlangen
der  Verbindung  der  Besteuerung  nach  den  Grundsätzen  von  Leistungsfähigkeit
  und  Leistung  und  Gegenleistung  ausgehen  und  in  den
parlamentarischen  Körperschaften  günstige  Aufnahme  finden  möge.

II.  Die  einzelnen  für  die  Gemeindebesteuerung  in  Betracht
kommenden  Steuern.

1.  Die  Einkommenstener.

So  wie  nach  der  älteren  Gesetzgebung  die  Personal=  und  später  die
Einkommensteuerkapitalien  eine  der  Grundlagen  der  Gemeindebesteuerung
bildeten,  so  werden  auch  nach  dem  dermalen  geltenden  Recht  die  Gemeindeumlagen
  zunächst  auf  die  staatliche  Einkommensteuer  ausgeschlagen.  Eine
besondere  Veranlagung  zur  Gemeindeeinkommensteuer  findet  somit  nicht
statt,  es  wird  vielmehr  die  für  den  Staat  erfolgte  Veranlagung  kurzerhand
  für  die  Gemeinden  übernommen,  so  daß  auch  die  Vorschriften  über
objektive  und  subjektive  Steuerpflicht,  Art  der  Veranlagung  usw.,  wie  sie
für  die  staatliche  Besteuerung  bestehen,  auch  unmittelbar  für  die  Gemeindebesteuerung
  wirken.  Nur  wenige  Ausnahmen  bestehen  von  diesem
Grundsatz:

1.  Die  Staatsbesteuerung  läßt  Einkommen  unter  500  Mk.  ganz
steuerfrei.  Die  Gemeindebesteuerung  hat  geglaubt,  auf  die  Heranziehung
auch  dieser  kleinsten  Einkommen  zur  Tragung  der  Gemeindelasten  nicht
verzichten  zu  können,  und  läßt  sie  deshalb  besonders  und  nur  für  ihre
Zwecke  veranlagen,  wenn  die  Gemeinden  nicht  auf  ihre  Besteuerung  verzichten,
  was  ihnen  übrigens,  wie  bereits  erwähnt,  auch  für  die  staatssteuerpflichtigen
  Einkommen  bis  zu  900  Mk.  gestattet  ist.  Es  bedarf
keiner  Ausführung,  daß  eine  allgemein  so  weit  herabgehende  Einkommensbesteuerung
  vor  einer  sozialen  Betrachtungsweise  sich  nicht  rechtfertigen
läßt.  Ist  schon  das  von  der  Staatssteuer  freie  Minimum  in  Hessen
außerordentlich  niedrig  gewählt,  so  stehen  dem  Herabgehen  der  Gemeindebesteuerung
  bis  auf  die  leistungsschwächsten  Elemente  die  stärksten  Bedenken
  entgegen.  Man  mag  zugeben,  daß  insbesondere  auf  dem  Lande
die  Einkommen  unter  500  Mk.  sich  vielfach  im  Besitze  von  Auszüglern,
kleinen  Rentnern,  Witwen  und  sonstigen  Personen  mit  Rente  aus  verpachtetem
  Grundbesitz  befinden,  die  eine  kleine  Steuer  leichter  zahlen
        <pb n="26" />
        14  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

können  als  der  Lohnarbeiter  mit  etwas  höherem  Einkommen,  der  mit
seiner  Hände  harter  Arbeit  allein  seine  Familie  ernähren  muß:  neben
jenen  verhältnismäßig  leistungsfähigeren  Elementen  werden  aber  doch
unter  den  Pflichtigen  unter  500  Mk.  Einkommen  auch  eine  große  Anzahl
von  Existenzen  sein,  die  sich  jeden  Pfennig  Steuer  an  den  Ausgaben  für
des  Leibes  Notdurft  abziehen  müssen.  Man  tröste  sich  nicht  damit,  daß
die  Gemeinden  ja,  wie  oben  angegeben,  die  Freilassung  der  untersten
Klassen  von  den  Gemeindeumlagen  beschließen  können.  Von  dieser
Möglichkeit  werden  niemals  alle  Gemeinden,  ja  nicht  einmal  alle  größeren
Gemeinden  Gebrauch  machen,  und  selbst  wenn  sie  dies  täten,  wäre  der
Möglichkeit  doch  die  gesetzliche  Gewißheit  vorzuziehen.  Eine  wie  geringe
finanzielle  Bedeutung  übrigens  die  ganze  Frage  für  die  Gemeinden  hat,
ergibt  sich  aus  einer  für  das  Steuerjahr  1903/04  seinerzeit  aufgemachten
Statistik:  danach  würde  der  Gemeindesteuerausschlag  bei  Freilassung  der
Einkommen  unter  500  Mk.  in  die  Höhe  gehen:

um  weniger  als  0,5  %  in  431  Gemeinden,
„  zwischen  0,5  und  1%  „  267  „
„  „  1  „  2%  „  196  „
„  2  „  3%  „  43  „
„  mehr  als  3%  „  17  „

Grundsätzlich  sollten  sonach  die  von  der  Staatssteuer  befreiten  Einkommen
  unter  500  Mk.  auch  von  der  Gemeindeeinkommensteuer  frei
bleiben.  Will  man  aber  den  Gemeinden,  bei  denen  die  Freilassung  jener
Einkommen  erheblicher  ins  Gewicht  fällt,  —  die  zumeist  recht  arme  Gemeinden
  mit  auch  im  übrigen  recht  armer  Bevölkerung  sind  —  die
Möglichkeit  nicht  nehmen,  auch  die  kleinsten  Einkommen  zu  den  Gemeindelasten
  heranzuziehen,  so  könnte  man  ja  bestimmen,  daß  Einkommen  unter
500  Mk.  grundsätzlich  gemeindesteuerfrei  sind,  durch  Beschluß  der  Gemeindevertre
  tung  mit  Genehmigung  der  vorgesetzten  Verwaltungsbehörde  aber  zu
den  Gemeindeumlagen  herangezogen  werden  können.  Die  Schwierigkeiten,
die  sich  aus  einer  derartigen  Regelung  etwa  für  das  politische  Wahlrecht
ergeben,  könnten  unschwer  durch  eine  diesbezügliche  Sonderbestimmmung
beseitigt  werden.

2.  Die  auf  den  Vorschriften  des  Doppelbesteuerungsgesetzes  beruhenden
Staatssteuerbefreiungen  gelten  nach  dermaligem  hessischem  Recht  nicht  auch
für  die  Gemeindebesteuerung.  Auch  der  nicht  verabschiedete  letzte  Entwurf
nahm  grundsätzlich  den  gleichen  Standpunkt  ein.  Bezüglich  der  auf  dem
dienstlichen  Wohnsitz  außerhalb  Hessens  und  der  auf  der  Herkunft  des
Einkommens  und  der  Dienstqualität  seines  Trägers  (Gehalt  eines  deutschen
        <pb n="27" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  15

Staatsbeamten  aus  der  Kasse  eines  Bundesstaates)  beruhenden  Ste  uer-—
befreiung  wird  man  jenen  Standpunkt  ohne  weiteres  gerechtfertigt  finden,
zumal  hier  die  Heranziehung  zu  den  Gemeindesteuern  der  Wohnsitzgemeinde
auch  kaum  zu  einer  Doppelbesteuerung  führen  wird.  Zweifelhafter  kann
die  Frage  bezüglich  der  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Grunbbesitz
und  Gewerbebetrieb  in  einem  anderen  Bundesstaate  scheinen.  Hier  wird.
sich  wohl  der  Gedanke  nach  und  nach  ebenfalls  zur  Geltung  durchringen,
daß  eine  Heranziehung  desselben  Einkommens  zu  den  Gemeindesteuern
zweier  Gemeinden  eine  Unbilligkeit  darstellt,  daß  aber  zur  Besteuerung
des  Einkommens  aus  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  die  Belegenheitsund
  Betriebsgemeinde  die  nächste  und  die  am  meisten  berechtigte  ist.
Solange  indes  eine  dahingehende  Regelung  weder  von  Reichs  wegen  erfolgt
  ist,  noch  in  die  Gesetzgebung  der  größeren  Bundesstaaten  Eingang
gefunden  hat,  bedeutet  es  wohl  den  richtigen  Mittelweg,  wenn  der  letzte
Entwurf  für  dieses  Einkommen  Steuerfreiheit  bei  Gewährung  von
Gegenseitigkeit  vorsah  und  auf  den  Abschluß  diesbezüglicher  Staatsverträge
verwies.

3.  Eine  eigentümliche  Regelung  ist  zurzeit  in  Hessen  bezüglich  der
sogenannten  Forensaleinkommen  getroffen:  Aktiengesellschaften  und  sonstige
steuerpflichtige  juristische  Personen  sowie  nicht  in  Hessen  wohnende
natürliche  Personen  versteuern  ihr  Einkommen  aus  Grundbesitz  und
Gewerbebetrieb  in  hessischen  Gemeinden  in  jeder  dieser  Gemeinden,  im
Inland  wohnende  natürliche  Personen  aber  ihr  ganzes  Einkommen
ohne  Rücksicht  auf  seine  Herkunft  in  der  Wohnsitzgemeinde.  Diese
Regelung  war  mehr  praktisch  als  konsequent.  Der  letzte  Entwurf  schlug
grundsätzlich  und,  abgesehen  von  einer  aus  rein  praktischen  Gründen
vorgesehenen  unteren  Grenze,  die  Besteuerung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  in  der  Belegenheits=  und  Betriebsgemeinde  vor.
Man  mag  theoretisch  darüber  streiten,  ob  es  begrifflich  richtig  ist,  das
Einkommen  so  zu  teilen,  wirtschaftlich  ist  die  vorgeschlagene  Regelung
zweifellos  insofern,  als  sie  meist  den  kleineren  und  steuerschwächeren  Gemeinden
  einen  Vorteil  zuweist,  den  sie  den  Wohnsitzgemeinden,  die  zumeist
die  größeren  und  leistungsfähigeren  Gemeinwesen  sind,  entzieht.  Daß  bei
einer  derartigen  Regelung  den  Wohnsitzgemeinden  nicht  die  ganze  Steuerkraft
  einzelner  Einwohner  entzogen  wird,  dagegen  läßt  sich  leicht  durch
Festsetzung  eines  Mindestanteils,  das  der  Wohnsitzgemeinde  vom
Einkommen  zur  Besteuerung  verbleiben  muß,  Vorkehrung  treffen.

4.  Wie  die  übrigen  juristischen  Personen  des  öffentlichen  Rechts,  so
wird  auch  der  Staat  in  Hessen  mit  einer  noch  zu  erwähnenden  Ausnahme
        <pb n="28" />
        16  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

nicht  zur  Gemeindeeinkommensteuer  herangezogen  und  sollte  es  auch  nach
dem  neuen  Entwurf  nicht  werden.  Die  Rechtfertigung  dieser  Nicht—
besteuerung  ergibt  sich  wohl  schon  aus  der  einen  Erwägung,  daß  Staat
und  Gemeinden  als  Ganzes  betrachtet  Einkommen  nicht  haben,  im  Gegen—
teil  zur  Deckung  ihrer  Bedürfnisse  sogar  Steuern  von  ihren  Angehörigen
erheben  müssen.  Daß  man  bei  dieser  Sachlage  so  wenig  wie  bei  dem
privaten  Unternehmer  einzelne  Betriebszweige  herausnehmen  und  für  sie
einen  besonderen  Gewinn  konstruieren  darf,  braucht  nicht  weiter  erörtert
zu  werden.  Es  ist  deshalb  auch  grundsätzlich  unrichtig,  wenn  seither  in
Hessen  ausnahmsweise  ein  Einkommen  aus  Eisenbahnbesitz  in  verwickeltem
Verfahren  berechnet  und  in  den  Gemeinden  mit  Stationen  (1)  zur  Einkommensteuer
  herangezogen  wurde,  und  der  letzte  Entwurf  ist  nur  folgerichtig
  verfahren,  wenn  er  auch  diese  Form  der  Besteuerung  eines  errechneten
  staatlichen  Einkommens  beseitigen  wollte.  Nennenswerter
Widerspruch  hiergegen  ist  denn  auch  in  den  parlamentarischen  Verhandlungen
  kaum  erhoben  worden,  obgleich  die  teilweise  abweichende  Bestimmungen
  enthaltende  Gesetzgebung  anderer  Bundesstaaten  hierzu  hätte
ermuntern  können.

Abgesehen  von  diesen  wenigen  Ausnahmen  schloß  und  schließt  die
Einkommensbesteuerung  der  Gemeinden  an  die  staatliche  Besteuerung  an;
auch  deren  Steuersätze  werden  ohne  weiteres  den  für  die  Gemeinden  zu
bildenden  Zuschlägen  zugrunde  gelegt,  wobei  zu  beachten  ist,  daß  der
hessische  Steuertarif  mit  einer  Belastung  von  0,6%  des  Einkommens
beginnt  und  in  stark  steigender  Skala  bis  auf  nahezu  5  %  durchgeführt
ist,  also  die  leistungsfähigeren  Elemente  schon  recht  stark  zur  Tragung  der
öffentlichen  Lasten  heranzieht,  für  Abänderungen  nach  besonderen  Gemeindeverhältnissen
  aber  überdies  schon  infolge  seines  regelmäßigen  Aufbaues
kaum  Raum  bietet.

Nach  allem  Ausgeführten  darf  wohl  angenommen  und  befürwortet
werden,  daß  auch  die  zu  erwartende  Wiederholung  des  Versuchs,  der
Regelung  des  Gemeindesteuerwesens  neue  Form  und  neuen  Inhalt  zu
geben,  bezüglich  der  Einkommensteuer,  abgesehen  von  den  oben  erörterten
Einzelheiten,  kaum  wesentliche  Abweichungen  von  dem  bringen  wird,

was  die  Vorschriften  über  die  Staatseinkommensteuer  bestimmen  und  was
seither  Rechtens  war.

2.  Die  Besteuerung  des  Kapitals.

Es  ist  bereits  oben  darauf  hingewiesen,  wie  die  Steuergesetzgebung
des  Jahres  1884  in  Hessen  neben  die  Grund=  und  Gewerbsteuer  eine
        <pb n="29" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  17

Kapitalrentensteuer  stellte  und  damit  den  Ring  der  Realsteuern  zu  schließen
meinte.  Daß  die  Kapitalrentensteuer  nach  dem  Gesetz  vom  8.  Juli  1884
indes  keine  Real-,  sondern  eine  Personalsteuer  ist,  ergibt  sich  schon  aus
der  Zulassung  des  Abzugs  von  Schuldzinsen  und  sonstigen  Lasten  und
wurde  bereits  oben  erwähnt.  Wie  sehr  sie  aber  auf  die  Leistungsfähigkeit
der  Steuerträger  Rücksicht  nimmt,  dafür  zeugen  die  Vorschriften  über  die
Befreiungen  von  der  subjektiven  Steuerpflicht  (Personen  mit  Renteneinkommen
  unter  100  Mk.,  Witwen,  elternlose  Minderjährige  und  erwerbsunfähige
  Personen  mit  Gesamteinkommen  von  weniger  als  1500  Mk.
und  Kapitalzinsen  von  weniger  als  750  Mk.).  Das  dermalen  noch  gültige
1901  er  Gemeindeumlagengesetz  hat  sich  in  diesem  wie  in  so  manchen
anderen  Punkten  mit  grundsätzlichen  Erwägungen  nicht  lange  aufgehalten,
sondern  die  Kapitalrentensteuer,  da  sie  seither  wie  Grund=  und  Gewerbsteuer
  zu  den  Gemeindeumlagen  beitrug,  einfach  in  ihr  gegenüber  dem
seitherigen  Zustand  nur  formelle  Anderungen  aufweisendes  Gemeindesteuersystem
  übernommen.

Der  letzte  Entwurf  vom  Jahre  1904  glaubte  grundsätzlich  an  einer
besonderen  Besteuerung  des  Kapitals  neben  der  Besteuerung  des  Grundbesitzes
  und  des  Gewerbebetriebes  festhalten  zu  sollen.  Er  schlug  indes
von  dem,  was  bis  dahin  Rechtens  war,  zwei  grundsätzliche  Anderungen
vor.  Die  eine  war  im  Aufbau  des  ganzen  Entwurfs  begründet:  Wie
unten  noch  eingehender  zu  erörtern  sein  wird,  sollte  die  Besteuerung  des
Grundbesitzes  und  des  Gewerbebetriebes  nach  dem  gemeinen  Werte  des  in
Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegten  Vermögens  erfolgen;  vornehmlich
mit  Rücksicht  hierauf  wollte  der  neue  Entwurf  auch  die  besondere  Besteuerung
  des  Kapitals  nicht  mehr  in  der  Form  der  Belastung  des
Rentenertrags,  sondern  der  Besteuerung  des  Kapitalvermögens  selbst
eingeführt  wissen.  Sodann  aber  sollte  nach  dem  Entwurf,  wie  der  Grundbesitz
  und  der  Gewerbebetrieb  nach  dem  Bruttowert  des  darin  angelegten
Vermögens,  so  auch  das  Bruttokapitalvermöger  besteuert  werden,
ein  Schuldenabzug  also  nicht  gestattet  sein,  während  die  dermalige  Kapitalrentenbesteuerung
  den  Abzug  von  Schuldzinsen  zuließ.

Es  ist  der  Begründung  zu  den  diesbezüglichen  Bestimmungen  des
Entwurfs  gewiß  darin  beizustimmen,  daß  sich  die  besondere  Heranziehung
  des  Kapitalbesitzes  zur  Tragung  der  Gemeindelasten  nach  dem
Grundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung  nicht  wohl  rechtfertigen  läßt.
Zwar  erhebt  auch  der  Kapitalist,  der  große  und  der  kleine  Rentner  da
und  dort  besondere  Ansprüche  an  die  Gemeinde;  er  wird,  soweit  er  in
seiner  Bewegungsfreiheit  nicht  durch  wirtschaftliche,  verwandtschaftliche  und

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  2
        <pb n="30" />
        18  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

ähnliche  Rücksichten  behindert  ist,  seinen  Wohnsitz  gerne  dort  wählen,  wo
ihm  die  Gemeinde  gewisse  äußere  Annehmlichkeiten  bietet,  wo  sie  seinem
und  seiner  Familie  Unterhaltungs-  und  Bildungsbedürfnis  entsprechend
entgegenkommt,  wo  er  alle  die  Anstalten  und  Veranstaltungen  trifft,  die
er  nach  seinen  mehr  oder  weniger  fein  entwickelten  kulturellen  Ansprüchen
nicht  entbehren  zu  können  glaubt.  Allein  abgesehen  davon,  daß  er  einen
großen  Teil  der  ihm  hiernach  möglichen  Genüsse  dann,  wenn  er  sie  in
Anspruch  nimmt,  durch  Gebühren,  Eintrittsgelder  oder  durch  sonstige  besondere
  Leistungen  im  einzelnen  Falle  ablohnt,  dreht  es  sich  dabei  doch
auch  zum  großen  Teil  um  Dinge,  die  von  allen  Einwohnern  der  Gemeinde
je  nach  dem  Grade  ihrer  individuellen  Bedürfnisse  auf  dem  einzelnen
Gebiete  in  Anspruch  genommen  werden  oder  doch  werden  können,  so  daß
die  Aufwendungen  der  Gemeinde  für  solche  Zwecke,  soweit  sie  eben  nicht
durch  Gebühren,  Eintrittsgelder  usw.  ihre  Deckung  finden,  von  allen  Einwohnern
  der  Gemeinde  getragen,  also  durch  Belastung  der  Einkommen
eingebracht  werden  müssen.

So  bleibt  für  die  besondere  Heranziehung  des  Kapitalbesitzes  zu  den
Gemeindesteuern  im  wesentlichen  nur  die  Begründung,  daß  der  Besitz  von
Kapitalvermögen  oder  Kapitalrente  den  Besitzer  besonders  leistungsfähig
  macht,  daß  also  seine  besondere  Besteuerung  nach  dem  Grundsatz
sich  rechtfertigt,  daß  ein  Teil  der  Gemeindebedürfnisse  von  den  Gemeindeangehörigen
  nach  ihrer  Leistungsfähigkeit  aufgebracht  werden  muß.

Ist  dies  aber  richtig,  dann  wird  man  mindestens  auf  dem  Gebiet  theoretischer
  Erwägung  leicht  einen  Schritt  weiter  gedrängt.  Es  ist  längst  erkannt
und  steht  wohl  jetzt  fast  außer  jedem  Streit,  daß  die  Leistungsfähigkeit
des  einzelnen  sich  nicht  nur  an  der  Größe  seines  Einkommens  messen
läßt.  Eine  wesentliche  Rolle  bei  der  Beurteilung  der  Leistungsfähigkeit
muß  man  vielmehr  auch  der  Beantwortung  der  Frage  zuteilen,  inwieweit
das  Einkommen  fundiert  ist.  Je  größer  der  fundierte  Teil  des  Einkommens,
  desto  leistungsfähiger  der  Einkommensträger,  und  von  der  Erkenntnis
  der  Richtigkeit  dieses  Grundsatzes  ausgehend,  hat  die  neuere
Staatssteuergesetzgebung  in  Preußen,  Hessen  und  anderen  Bundesstaaten,
die  die  staatliche  Besteuerung  allein  nach  dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit
  aufbauen  wollte,  neben  die  Besteuerung  des  Einkommens  auch
die  seines  kundus,  des  Vermögens,  gesetzt.  Was  aber  für  die  Staatssteuer
  gilt,  muß  insoweit,  als  die  Heranziehung  zur  Tragung  der  Gemeindelasten
  nach  dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  erfolgt,  an  sich
auch  für  die  Gemeindebesteuerung  gelten,  das  heißt,  auch  hier  hätte  man
sich  nicht  darauf  zu  beschränken,  den  nach  der  Leistungsfähigkeit  auszu-
        <pb n="31" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  19

schlagenden  Betrag  auf  das  Einkommen  umzulegen,  sondern  man  müßte
auch  das  gesamte  reine  Vermögen  dazu  beitragen  lassen.  Zieht  man  nur
das  reine  Kapitalvermögen  zu,  so  erfüllt  man  damit  die  Forderung  der
Beste  uerung  nach  der  Leistungsfähigkeit  nicht  vollständig.  Man  würde
hiernach  für  die  Gemeinden  zu  einem  Steuersystem  kommen,  das  den  nach
der  Leistungsfähigkeit  aufzubringenden  Teil  des  Ge—
meindesteuerbedarfs  durch  Ausschläge  auf  Reineinkommen
und  Reinvermögen  oder  in  der  Form  einfacher  durch  Zuschläge
zur  staatlichen  Einkommen=  und  Vermögenssteuer,  den  nach
dem  Interesse  zu  deckenden  Teil  jenes  Bedarfs  aber  durch
besondere  Steuern  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  erheben
  würde;  für  die  Gemeinde-Vermögenssteuerzuschläge  würde  dabei
naturgemäß  der  Kreis  der  steuerpflichtigen  Personen  (juristische  Personen!)
weiter  zu  ziehen  sein,  als  er  für  die  staatliche  Besteuerung  begrenzt  ist,
eine  Frage,  deren  Lösung  übrigens  ebensowenig  Schwierigkeiten  machen
würde,  als  solche  bezüglich  der  Erweiterung  der  einkommensteuerpflichtigen
Personen  für  die  Gemeindebesteuerung  entstanden  sind.

Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  werden  gegen  ein  solches  Steuersystem
einwenden,  daß  nur  sie,  nicht  aber  auch  das  Kapitalvermögen,  nach  ihm
neben  der  Einkommensteuer  noch  zu  doppelten  Steuern  herangezogen
werden,  einmal  durch  die  allgemeine  Vermögenssteuer,  die  ja  auch  das  im
Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegte  Vermögen  trifft,  sodann  durch
die  ihnen  infolge  der  Notwendigkeit  einer  Besteuerung  auch  nach  dem
Grundsatz  von  Leistung  und  Gegenleistung  auferlegten  Sondersteuern.
Diese  Behauptung  ist  an  sich  nicht  zu  bestreiten,  spricht  aber  nicht  gegen
die  Richtigkeit  eines  derart  aufgebauten  Systems,  dessen  Rechtfertigung
oben  bereits  gegeben  wurde.  Materiell  brauchte  übrigens  nach  einem
derartigen  System  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  nicht  härter  belastet
zu  werden,  als  sie  es  z.  B.  in  Hessen  nach  dem  dermalen  geltenden  Recht
sind,  eine  solche  Mehrbelastung  könnte  vielmehr  durch  entsprechende  Verteilung
  des  Gemeindesteuerbedarfs  auf  Leistungsfähigkeits=  und  Realsteuern
sehr  wohl  vermieden  werden:  es  müßte  dann  eben  nur  dafür  gesorgt
werden,  daß  den  Realsteuern  von  dem  durch  sie  aufzubringenden  Bedarf
gegenüber  dem  dermaligen  Zustand  so  viel  abgenommen  würde,  als  auf
der  anderen  Seite  dem  in  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegten
reinen  Vermögen  durch  Mitbesteuerung  des  Vermögens  neu  aufgebürdet
wird.  Man  könnte  sich  sogar  sehr  wohl  denken,  daß  ein  derartiges  Gemeindesteuersystem
  schon  den  Gesetzgeber,  noch  mehr  aber  die  etwa  im

einzelnen  Jahre  über  die  Verteilung  des  Steuerbedarfs  auf  Real=  und
27
        <pb n="32" />
        20  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Leistungsfähigkeitssteuern  beschließende  Gemeindevertretung  zu  reizen  vermöchte,
  die  letzteren  zugunsten  der  ersteren  mehr  zu  belasten,  da  ja  die
durch  diese  aufzubringende  Summe  nicht  mehr  lediglich  nach  dem  Einkommen,
  sondern  auch  nach  dem  Vermögen  zur  Unterverteilung  kommt.
Bei  ruhiger  und  kühler  UÜberlegung  böte  also  ein  derartiges  System  neben
dem  Umstand,  daß  es  dem  Verlangen,  einen  Teil  des  Gemeindesteuerbedarfs
  rein  nach  dem  Grundsatz  der  Leistungsfähigkeit  aufgebracht  zu
sehen,  innerlich  mehr  gerecht  wird,  als  der  dermalen  bestehende  Zustand,
sogar  den  Vertretern  der  Realsteuerinteressen  wenigstens  eine  gewisse
Hoffnung  auf  weitergehende  Entlastung  der  Realsteuern.

Immerhin  darf  nicht  verkannt  werden,  daß  jener  Meinung  von  der
besonders  ungünstigen  Behandlung  von  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
in  einem  derartigen  Gemeindesteuersystem  eine  starke  agitatorische  Kraft
innewohnt  und  daß  eine  gesetzgeberische  Aktion,  die  mit  dahingehenden
Vorschlägen  kommt,  sich  nicht  leichten  parlamentarischen  Gefahren  aussetzt.
Werden  überdies  die  Sondersteuern  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
neben  der  Steuer  vom  Kapitalvermögen  vermögenssteuerartig  ausgebildet,
so  erfüllen  auch  sie  wenigstens  zu  einem  bescheidenen  Teil  die  Forderung
einer  Besteuerung  nach  der  Leistungsfähigkeit,  und  das  Verlangen  nach
Heranziehung  der  Besteuerung  des  gesamten  reinen  Vermögens  in  das
Gemeindesteuersystem  wird  dann  weniger  dringlich.  —

Wenn  die  Gemeindebesteuerung  des  Kapitalvermögens  sich  nur  aus
dem  Grundsatz  einer  Belastung  nach  der  Leistungsfähigkeit  rechtfertigen
läßt,  so  ist  es  gewiß  sachlich  nicht  richtig,  das  Brutt  okapitalvermögen
zu  besteuern.  Wenn  der  letzte  Entwurf  dies  dennoch  vorschlug,  so  hat  er
sich  dabei  mehr  von  praktischen  Erwägungen  leiten  lassen:  einmal  ließ  er
auch,  worauf  unten  noch  zurückzukommen  sein  wird,  bei  der  Grund=  und
der  Gewerbsteuer  keine  Berücksichtigung  der  Schulden  zu  und  er  meinte
die  drei  Steuerarten  gleich  behandeln  zu  müssen,  sodann  ging  er  von  der
Ansicht  aus,  daß  die  Frage,  ob  Brutto=  oder  Nettokapitalsteuer,  praktisch
keine  große  Rolle  spiele,  da  der  mit  Schulden  belastete  Kapitalbesitzer  es
regelmäßig  in  der  Hand  habe,  seine  Schulden  abzustoßen  und  dies  sicherlich
  tun  werde,  wenn  er  sie  bei  der  Besteuerung  nicht  abziehen  dürfe.
Daß  die  letztere  Meinung  so  allgemein  zutreffe,  ist  vielfach  bestritten
worden.  Steht  sie  aber  wirklich  richtig,  dann  könnte  die  Frage  des
Schuldenabzugs  beim  Kapitalvermögen,  die  in  den  parlamentarischen
Verhandlungen  und  von  einzelnen  Handelskammern  verlangt  wurde,  für
die  Weiterbehandlung  der  hessischen  Gemeindesteuerreform  keine  besonderen
Schwierigkeiten  bieten:  mag  man  den  Schuldenabzug  hier  zulassen  oder
        <pb n="33" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  21

nicht,  der  Kapitalbesitzer  wird,  wenn  er  Schulden  in  solchen  Beträgen
hat,  daß  die  von  dem  entsprechenden  Betrag  zu  entrichtende  Gemeindesteuer
  überhaupt  eine  Rolle  spielt,  diese  abzustoßen  suchen  und  so  unter
allen  Umständen  das  Vermögen,  insoweit,  als  ihm  Schulden  gegenüberstehen,
vor  der  Besteuerung  sichern;  selbst  wenn  man  also  den  Schuldenabzug
nicht  zuläßt,  wird  das  Verbot  des  Abzugs  in  den  meisten  Fällen  nur  ein
papiernes  sein,  das  Erträgnis  der  Gemeindekapitalsteuer  indes  nicht  oder
doch  wenigstens  nicht  wesentlich  erhöhen.

Daß  aber  an  sich  auch  bei  einem  wiederholten  Versuch  der  Neuregelung
  des  hessischen  Gemeindeumlagewesens  der  Kapitalbesitz  von  der
Gemeindebesteuerung  nicht  ausgeschlossen  werden  darf,  soll  hier  unter  Verweisung
  auf  die  zugunsten  einer  Berücksichtigung  des  gesamten  Vermögens
bei  dem  Ausschlag  der  Gemeindebedürfnisse  angeführten  Gründe  schließlich
nochmals  betont  worden.  Ob  dies  in  der  Form  der  Besteuerung  des  Vermögens
  selbst  oder  aber  seines  Rentenertrags  erfolgt,  ist  an  sich  von  keiner
ausschlaggebenden  Bedeutung.  Maßgebend  für  das  eine  oder  andere  werden
mehr  äußere  Gründe,  wie  Gleichmäßigkeit  des  ganzen  Gemeindesteuersystems,
  möglichster  Anschluß  an  die  für  den  Staat  erfolgende  Besteuerung
des  Kapitals  usw.  sein.  In  dem  seitherigen  Gemeindesteuersystem,  in
dem  auch  Grund=  und  Gewerbesteuern  Ertragssteuern  waren,  fügte  sich  die
Kapitalbesteuerung  als  solche  vom  Rentenertrag  am  einfachsten  ein.  Baut
man  aber  Grund=  und  Gewerbsteuer,  wie  dies  der  letzte  Entwurf  tat,
vermögenssteuerartig  auf,  dann  wird  man  der  Gleichmäßigkeit  halber  auch
die  Kapitalbesteuerung  nach  dem  Maßstabe  des  Vermögenswertes  ausbilden.
Das  letztere  hat  denn  auch  den  Vorteil,  daß  man  dabei  ebenso  wie  in  der
staatlichen  Vermögensbesteuerung  auch  das  ertragslose  Kapitalvermögen,
soweit  es  einen  Verkaufswert  hat,  greift,  das  ja  zweifellos  die  Leistungsfähigkeit
  seines  Besitzers  ebenfalls  stärkt.

3.  Die  Besteuerung  des  Grundbesitzes.

Die  Besteuerung  des  Grundbesitzes  beruht  in  Hessen  auch  heute  noch
im  wesentlichen  auf  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  13.  April  1824,
die  Vollendung  des  Immokbiliarkatasters  betreffend,  und  der  unter  dem
31.  Januar  1825  erlassenen  Instruktion  für  die  Bonitierung  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes.  Nach  diesen  Bestimmungen  wurden  seinerzeit
in  einem  genau  geordneten  Verfahren  die  sämtlichen  Grundstücke  jeder
Gemarkung  —  getrennt  nach  Kulturarten  —  je  nach  ihrer  wirtschaftlichen
Bonität  in  eine  bestimmte  Anzahl  von  Klassen  eingeteilt;  für  die  Flächeneinheit
  jeder  Klasse  jeder  Kulturart  wurde  sodann  unter  Zuhilfenahme
        <pb n="34" />
        22  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

von  besonders  ausgewählten  Normalgemarkungen  und  Normalgrundstücken
durch  besonders  bestellte  Sachverständige  der  mittlere  Reinertrag  fest—
gesetzt,  der  als  Steuerkapital,  als  Grundlage  der  Besteuerung  für  die  Flächeneinheit
  der  Kulturart  und  Klasse  in  Ansatz  gebracht  wurde  und  aus  dem
dann  durch  einfaches  Berechnen  aus  dem  Flächeninhalt  der  einzelnen
Grundstücke  der  Gemarkung  das  Steuerkapital  für  jede  einzelne  Parzelle
ermittelt  und  bindend  festgestellt  wurde.  Anderungen  an  diesen  Steuerkapitalien
  läßt  das  Gesetz  nur  unter  ganz  bestimmten  Voraussetzungen  zu;
Verbesserung  in  der  Bewirtschaftung,  Erzielung  höherer  Erträge  und
ähnliche  Umstände  befinden  sich  indes  unter  jenen  Voraussetzungen  nicht,
rechtfertigen  also  eine  Abänderung  des  für  das  Grundstück  seinerzeit  festgestellten
  Steuerkapitals  nicht,  auch  nicht  der  Ubergang  zu  einer  anderen
Bewirtschaftungsweise,  solange  das  Grundstück  dadurch  nicht  zu  einer
anderen  Kulturart  übergeführt  wird.

Bezüglich  der  Grundsteuer  von  den  Gebäuden  bestimmten  die  oben
erwähnten  Vorschriften,  daß  als  Steuerkapitalien  für  sie  4  bezw.  31/3
(für  Mühlen  und  Hammerwerke)  Prozent  der  ebenfalls  in  besonderem
Verfahren  abgeschätzten  mittleren  lokalen  Verkaufswerte  in  Ansatz  kommen
sollten.  Bei  der  Ende  der  50  er  und  anfangs  der  60  er  Jahre  des  vorigen
Jahrhunderts  vorgenommenen  Neuabschätzung  der  Gebäudewerte  und  Einreihung
  in  sogenannte  Klassenkaufwerte,  abgerundete  Beträge,  wurde  indes.
jener  Prozentsatz  auf  1,8  und  1,5  %  herabgesetzt,  da  diese  Neuabschätzung
naturgemäß  erheblich  höhere  Gebäudewerte  ergab,  eine  höhere  Belastung
der  Gebäude  mit  Grundsteuer  aber  gegenüber  dem  übrigen  Grundbesitz,
dessen  Steuerkapitalien  nicht  geändert  wurden,  nicht  eintreten  sollte.  Auch
die  einmal  festgesetzten  Gebäudesteuerkapitalien  sind  im  allgemeinen  unabänderlich;
  nur  wenn  Veränderungen  in  den  Bestandteilen  der
Gebäude  und  zugehörigen  Hofreiten  eingetreten  sind,  durch  die  deren  Wert
in  der  Art  vermehrt  oder  vermindert  worden  ist,  daß  er  in  eine  andere
Klasse  der  Klassenkaufwerte  fällt,  ist  nach  dem  Gesetz,  die  Veränderung
der  Gebäudesteuerkapitalien  betreffend,  vom  7.  Oktober  1867  eine  Abänderung
  der  Gebäudesteuerkapitalien  zulässig;  innere  Wertsteigerungen
oder  Wertveränderungen  an  Hofreitegrund  oder  Gebäude  kommen  also  in
veränderten  Steueransätzen  nicht  zum  Ausdruck.  Für  neu  entstehende
Gebäude  ist  nicht  ihr  heutiger  wahrer  Bauwert  zu  ermitteln.
sondern  es  ist  durch  Vergleich  mit  ähnlichen  älteren  Gebäuden
  auf  den  Neubauwert  zurückzugehen,  den  das  Gebäude
  gehabt  hätte,  wenn  es  zurzeit  der  erwähnten  Gebäudeabschätzung
  schon  bestanden  hätte.
        <pb n="35" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  23

Die  so  aufgebaute  Grundsteuer  ist  somit  ihrer  Natur  nach  eine  Reinertragssteuer,
  die  von  dem  rein  objektiv  festgestellten  Ertrag  ausgeht,
auf  die  Person  des  Besitzers  keine  Rücksicht  nimmt,  eine  wahre  Realsteuer
  ohne  jede  Berücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse  und  insbesondere
etwaiger  Schulden  und  sonstiger  persönlichen  Lasten  des  Besitzers.  Dabei
ist  die  Gebäudesteuer  ihrem  inneren  Wesen  nach  schon  eine  Brutto-Vermögenssteuer:
  sie  wird  zwar  nach  dem  Maßstab  des  Ertrags
(Steuerkapitalien)  erhoben,  dieser  ist  aber  nicht  effektiv  ermittelt,  sondern
es  wird  als  Ertrag  gesetzt  ein  bestimmter  und  —  abgesehen  von  dem  besonderen
  Satz  für  Mühlen  und  Hammerwerke  —  einheitlicher  Prozentsatz  vom
Kaufwert  des  Gebäudes.  Dieser  zwischengeschobene  Ertrag  ist  somit  nur
Rechnungsfaktor,  um  die  gleichmäßige  Grundlage  mit  den  Steuerkapitalien
für  den  sonstigen  Grundbesitz  zu  schaffen,  das  sachlich  für  die  Besteuerung
in  Betracht  kommende  Moment  aber  ist  der  Kaufwert,  ein  wirklicher
Vermögenswert.  Die  Steuerkapitalien  vom  eigentlichen  Feld=  und  Waldbesitz
  sollten  hiernach  Durchschnittsreinerträge  darstellen  und  waren
dies  sicherlich  zur  Zeit  ihrer  Feststellung  auch.  Sie  sind  indes,  da  sie  gesetzlicher
  Bestimmung  gemäß  nahezu  unabänderlich  waren,  sozusagen  erstarrt,
sie  entsprechen  ganz  zweifellos  den  heutigen  Durchschnittserträgen  nicht
mehr,  zumal  in  den  letzten  80  Jahren  nicht  nur  die  Technik  des  Landwirtschaftsbetriebes
  grundlegende  Umwälzungen  erfahren  hat,  sondern  auch
durch  große  Verschiebungen  in  den  Verkehrsverhältnissen  der  Absatzmöglichkeit
  landwirtschaftlicher  Produkte  ganz  neue  Bahnen  gewiesen
wurden,  anderseits  aber  auch  ein  Abfluß  von  Arbeitskräften  in  die
Stadt  und  damit  und  mit  anderen  Umständen  zusammenhängend  eine
Erhöhung  der  Arbeitslöhne  auf  dem  Lande  eingetreten  ist,  alles  Tatsachen,
die  die  Reinertragsverhältnisse  völlig  verschoben  haben.  Probeermittelungen,
die  Ende  der  50  er  und  Anfang  der  60  er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts
angestellt  wurden,  ergaben  schon,  daß  sich  der  damalige  Reinertrag  zum
Grundsteuerkapital  verhielt

beim  Ackerland:  bei  den  Wiesen:
in  Starkenburg  wie  1,964  zu  1,  in  Starkenburg  wie  2,275  zu  1,
„  Oberhessen  „  1,829  „  1,  „  Oberhessen  „  2,0  43  „  1,
„  Rheinhessen  „  1,894„  1,  „  Rheinhessen  „  2,754  „  1,
bei  den  Weinbergen  wie  1,835  zu  11.

—3

1  Vgl.  Baur,  Handbuch  des  direkten  Steuerwesens  usw.  im  Großherzogtum
Hessen,  1.  Teil  S.  235  und  286  und  das  dort  angegebene  Material.
        <pb n="36" />
        24  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Ein  Ausschreiben  der  vormaligen  Großh.  Hess.  Ober-Steuerdirektion  aus
dem  Jahre  1872  aber  machte  darauf  aufmerksam,  daß  als  Einkommen
aus  Grundbesitz  vielfach  der  3,4—18  fache  (I)  Betrag  der  Grundsteuerkapitalien
  genommen  werde.

Daß  die  Grundsteuerkapitalien  den  heutigen  durchschnittlichen  Reinerträgen
  in  keiner  Weise  mehr  entsprechen,  wird  denn  auch  kaum  noch  von
einer  Seite  ernsthaft  bestritten.  Die  Freunde  der  alten  Grundsteuerkapitalien
behaupten  nur,  diese  Verschiebung  in  den  Ertragsverhältnissen
sei  —  wenigstens  innerhalb  derselben  Gemeinde  —  ziemlich  gleichmäßig
erfolgt,  so  daß,  da  die  Steuerkapitalien  doch  nur  mehr  oder  weniger  Verhältniszahlen
  seien,  diese  Verschiebung  nicht  in  einer  ungleichmäßigen  Besteuerung
  des  Grundbesitzes  derselben  Gemeinde  zum  Ausdruck  komme.  Diese
Meinung  ist  aber  denn  doch  nur  bedingt  richtig.  Sie  wäre  gar  nicht  zu  bestreiten,
  wenn  in  der  Gemeinde  nur  Grundsteuer  erhoden  würde  und  wenn
diese  nur  für  die  Gemeindebedürsnisse  in  Betracht  käme;  dann  könnte  es
allerdings  gleichgültig  sein,  ob  diese  Verhältniszahlen,  auf  welche  die  Steuer
ausgeschlagen  wird,  in  ihrer  Gesamtheit  zu  hoch  oder  zu  niedrig  wären,  und
von  Einfluß  wäre  das  dann  nur  auf  den  Ausschlagskoeffizienten,  der  dann
entsprechend  höher  oder  niedriger  würde,  ohne  daß  dies  auf  die  Steuerleistung
der  einzelnen  von  Einfluß  wäre.  Allein  zunächst  tragen  in  Hessen
nach  dermaligem  Recht  nicht  nur  Grundbesitz,  sondern  auch
Gewerbe,  Kapital  und  Einkommen  zu  den  direkten  Gemeindesteuern
  bei;  sind  in  diesem  Beitragssystem  die
Grundsteuerkapitalien  zu  niedrig,  so  zahlt  der  Grundbesitz
  im  Vergleich  zu  den  übrigen  genannten  Beitragspflichtigen
  zu  wenig,  und  umgekehrt.  Daß  dadurch  Einkommen
und  Kapital  vielleicht  etwas  höher  belastet  werden,  wäre  erträglich,  weniger
erwünscht  und  vertretbar  aber  ist  die  auf  diese  Weise  eintretende  Mehrbelastung
  der  Gewerbsteuerkapitalien  auch  im  kleinsten  Gewerbebetriebe.
Es  kommt  aber  noch  hinzu,  daß,  wie  oben  (S.  6)  erwähnt,  in  Hessen
auch  die  Provinzial=  und  Kreisumlagen  nach  den  Steuerkapitalien
auf  die  Kreise  und  Gemeinden  unterverteilt  werden.  Bezüglich  dieser
Beträge  macht  sich  also  die  Unstimmigkeit  in  den  Steuerkapitalien
  schon  auf  einem  größeren  Gebiete  geltend  und
wirkt  um  so  ungleichmäßiger,  da  die  Ertragsverhältnissee
doch  nicht  innerhalb  eines  solchen  größeren  Gebietes  ganz
gleichmäßig  sich  verschoben  haben.

Allein  eine  solche  gleichmäßige  Veränderung  der  Erträge  für  die
einzelnen  Bonitätsklassen  ist  nicht  einmal  innerhalb  derselben
        <pb n="37" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  25

Gemeinde  überall  eingetreten.  Gewiß  haben  Verschiebungen  in  den  Absatzverhältnissen,
  Veränderungen  in  den  Arbeiterlöhnen  und  ähnliche  Umstände
die  Erträge  des  Grundbesitzes  innerhalb  der  gleichen  Gemeinde  und  vielleicht
noch  über  diese  hinaus  ziemlich  gleichmäßig  beeinflußt.  Anders  aber  ist  dies
mit  der  landwirtschaftlichen  Technik:  die  wichtigen  und  ergebnisreichen
Forschungen  auf  dem  Gebiete  der  Agrikulturchemie  um  die  Mitte  des  vorigen
Jahrhunderts,  die  vor  allem  zu  der  Anwendung  von  künstlichen  Düngemitteln,
  Kalisalzen,  Phosphaten  usw.  geführt  haben,  die  Gründüngung  mit
Leguminosen  und  ähnliche  Hilfsmittel  haben  in  Verbindung  mit  Maßnahmen
der  Landeskultur  mancherlei  Art,  wie  vor  allem  Schaffung  von  Be=  und  Entwässerungsanlagen,
  aus  früher  kaum  eine  Bewirtschaftung  lohnenden  leichten
Böden  ertragreiche  Getreide-,  ja  sogar  Gemüsefelder  gemacht;  was  zu
Anfang  der  20er  Jahre  kaum  bebaute  Sandwüste  war,  ist  vielfach
auf  diese  Weise  mit  Nährstoffen  angereichert  und  dadurch  wie  durch
geeignete  Bewässerungseinrichtungen  zu  fruchtbarem  Boden  umgewandelt
worden,  so  daß  es  für  gewisse  Getreidearten  eine  inbezug  auf  Anbaufähigkeit
  untere  Bodengrenze  kaum  mehr  gibt.  Es  kommt  hinzu,  daß
Anbaupflanzen,  die  zur  Zeit  der  Feststellung  der  Grundsteuerkapitalien
kaum  bekannt  waren,  inzwischen  für  manche  Bodenarten  eine  ungeahnte
Bedeutung  gewonnen  haben,  daß  die  Technik  der  Verwertung  mancher
landwirtschaftlicher  Produkte,  z.  B.  der  Zuckerrübe,  der  Erzeugnisse
aus  der  Viehhaltung  usw.,  wesentliche  Fortschritte  gemacht  hat  u.  a.  m.
Von  all  diesen  Errungenschaften  der  letzten  Jahrzehnte  sind  insbesondere
die  Erfahrungen  auf  dem  Gebiete  des  Düngungswesens  den  Grundstücken
geringer  Bonität  weit  mehr  zugut  gekommen  als  denen  von  besserer
Bodenbeschaffenheit,  es  ist  die  Ertragsfähigkeit  der  ersteren  in  erheblich
stärkerem  Maße  gesteigert  worden.  So  sind  heute  die  Steuerkapitalien
  der  Grundstücke  in  niedrigen  Bonitätsklassen,
auch  nur  als  Verhältniszahlen  genommen,  wohl  allgemein
zu  niedrig  im  Vergleich  zu  den  Steuerkapitalien  von  den
Grundstücken  besserer  Bonität,  diese  Grundstücke  sind
im  Vergleich  zu  jenen  zu  hoch  besteuert.  Wollte  man  heute  Ertragsschätzungen
  aller  Grundstücke  einer  Gemeinde  vornehmen,  so  würden
diese  sicherlich  zeigen,  daß  die  Erträge  vieler  Grundstücke  der  verschiedensten
Bonitätsklassen  sich  viel  näher  stehen  als  deren  Steuerkapitalien,  und  tatsächlich
  werden  denn  auch  bei  Verpachtungen  von  Grundstücken  verschiedener
Bonitätsklassen  schon  jetzt  Pachtpreise  erzielt,  die  beim  Vergleich  mit  den  Steuerkapitalien
  der  einzelnen  Bonitätsklassen,  die  ja  doch  Reinerträge  sein  sollten,
keineswegs  auch  nur  einigermaßen  gleichmäßige  Vergleichsziffern  ergeben.
        <pb n="38" />
        26  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Es  ist  also  auch  nicht  einmal  das  richtig,  daß  die
Grundstücksreinerträge  in  derselben  Gemarkung  ziemlich
gleichmäßig  sich  verändert  haben  und  deshalb  auch  heute
noch  wenigstens  als  Verhältniszahlen  brauchbar  seien.

Die  ganze  alte  Reinertragsbesteuerung  aber  paßt  nicht
—  und  das  wird  auch  von  ihren  wärmsten  Verehrern  nicht  bestritten  —
für  die  Besteuerung  desjenigen  Grundbesitzes,  der  überhaupt
  nicht  durch  landwirtschaftliche  Benutzung  einen  Ertrag
  abwerfen  soll,  sondern  der  landwirtschaftlichen  Benutzung
  entzogen  ist  oder  werden  soll,  um  als  Baugelände
oder  Zubehör  zu  solchem  zu  dienen.  Für  diesen  Besitz  krankt  die
Ertragsbesteuerung  schon  an  dem  inneren  Widerspruch,  daß  sie  gar  nicht
besessen  werden,  um  durch  Bewirtschaftung  einen  Ertrag  abzuwerfen,  sondern
daß  sie  einer  solchen  Bewirtschaftung  dauernd  entzogen  bleiben  oder  werden
sollen.  Der  landwirtschaftliche  Ertrag  ist  meist  verschwindend  gegenüber
den  sonstigen  Vorteilen,  die  der  Besitzer  von  ihnen  zieht  oder  sich  von
ihnen  verspricht,  und  eine  Besteuerung  nach  jenem  Ertrag  ist  deshalb  ein
steuerliches  Unding  und  bleibt  es,  auch  wenn  etwa  bei  Veräußerung  eines
derartigen  Grundstücks  andere  Steuern,  wie  Wertzuwachssteuer  und  Besitzwechselabgabe,
  zur  Erhebung  kommen.  Denn  diese  beiden  Abgaben  werden
eben  nur  bei  Veräußerung,  die  erstere  gar  nur  bei  gewinnbringender  Veräußerung
  erhoben,  treffen  also  den  Besitzer  nicht,  wenn  und  insolange  er
sich  seines  Besitzes  nicht  entäußert.

Auf  welche  Weise  ist  nun  den  Mängeln  der  Grundertragssteuer,
  wie  sie  zur  Zeit  besteht,  abzuhelfen?  Für  die
Grundstücke  der  letztbesprochenen  Art  zweifellos  nur
dadurch,  daß  man  den  Boden  der  Ertragsbesteuerung  vollständig
  verläßt  und  zur  Wertsteuer  übergeht.  Diese  Grundstücke
  dienen  nicht  mehr  dem  Zwecke,  durch  Bewirtschaftung  einen  Ertrag
abzuwerfen,  sie  sind  vielmehr  zur  Ware  geworden,  aus  deren  Umsatz  oder
aus  deren  Benutzung  als  Bauplatz  für  eigene  Zwecke  Ertrag  gewonnen
werden  soll,  der  aber  als  solcher  für  eine  Bemessung  der  alljährlich  zu
erhebenden  Grundsteuer  nicht  in  Betracht  kommen  kann.  Grundlage  für
diese  kann  vielmehr  nur  der  gemeine  Wert,  der  Verkaufswert  solcher
Grundstücke  sein,  wie  er  beim  Verkauf  erzielt  wird  oder  zu  erzielen  wäre.
Zur  Erzielung  eines  solchen  Verkaufswertes  bei  Veräußerung  oder  zu
einer  diesem  Werte  entsprechen  den  eigenen  Benützung  werden  diese  Grundstücke
  besessen,  sie  sind  wie  sbewegliche  Gegenstände  Objekte  des  Güterumsatzes
  geworden,  können  deshalb  auch  steuerlich  nur  als  Ware  behandelt
        <pb n="39" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  27

werden.  Die  Besteuerung  des  Grundeigentums,  das  schon
Baugelände  geworden  ist  oder  es  in  absehbarer  Zeit  zu
werden  verspricht,  nach  seinem  gemeinen  Wert  und  nicht
nach  seinem  Ertrag  wird  denn  auch  heute  kaum  noch  ernstlich
  bekämpft.  Wenn  man  da  und  dort  einwendet,  daß  fie
solche  Grundstücke  zu  hart  treffe,  in  deren  Wert  sich  zwar  schon  ihre
Eigenschaft  als  zukünftiges  Baugebäude  ausspreche,  die  aber  in  der
Gegenwart  noch  landwirtschaftlich,  gärtnerisch  oder  in  ähnlicher  Weise
benutzt  werden,  so  geht  dieser  Einwand  zunächst  doch  nur  von  vereinzelt
vorkommenden  Fällen  aus,  sodann  aber  berührt  er  das  Prinzip  der  Besteuerung
  nach  dem  gemeinen  Wert  nicht,  zumal  auch  die  Wertsteuer  selbst
in  derartigen  Fällen  nicht  gerade  drückend  wirken  wird.  Endlich  aber  ist
es  ja  nicht  ausgeschlossen,  daß  man  jenes  Prinzip  im  übrigen  völlig  aufrecht
  erhält,  für  Ausnahmefälle  wie  die  erwähnten  aber  besondere
mildernde  Bestimmungen  vorsieht,  die  indes  nur  demjenigen  Grundeigentümer,
  der  seinen  Grundbesitz  selbst  zu  den  erwähnten  Zwecken  benützt,
für  die  Dauer  dieser  Benutzung  zugute  kommen  dürften.

Nicht  ganz  so  einfach  liegt  die  Sache  bezüglich  des  eigentlichen
  landwirtschaftlichen  Grundbesitzes.  Es  ist  oben  ausgeführt,
daß  die  Grundsteuerkapitalien  für  sie  nahezu  unbeweglich  sind,  daß  sie  wirkliche
  Reinerträge  der  einzelnen  Grundstücke  nie  gewesen  sind,  daß  sie  heute
aber  nicht  einmal  mehr  für  die  einzelne  Gemeinde  als  Verhältniszahlen  für
den  durchschnittlichen  Reinertrag  der  einzelnen  Bonitätsklassen  gelten
können.  Wollte  man  zunächst  nur  den  letzteren  Mangel  beseitigen,  im
übrigen  aber  den  Charakter  der  Steuerkapitalien  als  normale  Reinerträge
beibehalten,  so  würde  man  eine  völlig  neue  Bonitierung  vornehmen  müssen,
eine  Arbeit,  die  bei  der  heute  bestehenden  viel  größeren  Verwickeltheit  der
landwirtschaftlichen  Betriebsvorgänge  und  -formen  sicherlich  jahrelang
dauern,  die  Staatskasse  mit  erheblichen  Kosten  belasten,  bei  ihrer  Fertigstellung
  aber  vielleicht  schon  wieder  veraltet  sein,  jedenfalls  aber  nicht  sehr
lange  mit  den  tatsächlichen  Erträgnissen  im  Einklang  bleiben  würde.  Das
letztere  ist  um  so  mehr  zu  befürchten,  als  die  Landwirtschaft  auch  heute  noch
keineswegs  gleichbleibende  Erträgnisse  abwirft,  sondern  je  nach  Ausfall
von  Inlands=  und  Welternte,  Steigen  und  Fallen  der  Konjunktur
in  der  Industrie  und  anderen  Umständen  bezüglich  ihrer  Grundrente
starken  Schwankungen  unterliegt,  ganz  abgesehen  von  den  vielerlei  Umständen,
  die  schon  den  Naturalertrag  des  einzelnen  Grundstücks  oder  des
Grundbesitzes  in  einzelnen  Gegenden  oder  ganzer  Grundbesitzarten  günstig
oder  ungünstig  beeinflussen.  Es  sei  hier  beispielsweise  nur  auf  die
        <pb n="40" />
        28  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

schwere  Kalamität  hingewiesen,  unter  der  in  den  letzten  Wirtschaftsjahren  der
Weinbau  fast  der  ganzen  Provinz  Rheinhessen  zu  leiden  hatte:  ein
bisher  nicht  erlebtes  Auftreten  der  Peronospora,  eines  berüchtigten  Rebfeindes,
  in  der  Entwicklung  begünstigt  durch  eine  ganz  außergewöhnliche
Witterung,  hat  die  Aussichten  auf  ein  günstiges  Weinjahr,  die  im  Frühjahr
  1906  bestanden,  immer  mehr  verschlechtert  und  schließlich  die  Weinernte
  im  größten  Teil  der  Provinz  nahezu  völlig  vernichtet.  Nicht  viel
besser  schnitt  der  Weinbau  im  Jahre  1907  ab.  Ob  sich  das  Unglück  nicht
bald  wiederholt,  vermag  heute  niemand  zu  sagen,  zumal  menschliche  Machtmittel
  zur  Bekämpfung  des  tückischen  Feindes  allem  Anschein  nach  allein
nicht  ausreichen.  Der  Ertrag  der  Weinberge  kannalso  jahrelang
  minimal  sein  und  doch  wäre  die  nach  Durchschnittserträgnissen
  bemessene  Grundsteuer  zu  bezahlen.  Wiahrlich,
hier  würde  die  Ertragssteuer  in  ihr  Gegenteil  verkehrt!  Wollte  man  aber
den  Mängeln  der  Grundsteuer  dadurch  zu  Leibe  gehen,  daß  man  sie  zu
einer  beweglichen  Individualreinertragssteuer  macht,  so  käme  man
damit  zu  in  der  Praxis  wohl  unüberwindlichen  Schwierigkeiten.  Man
bedenke:  es  müßte  dann  der  Ertrag  ermittelt  werden,  den
jede  einzelne  Parzelle  nach  ihrer  wirklichen  Bewirtschaftung
  hat,  und  es  hätte  diese  Ermittelung,  da  der  Ertrag
  gerade  im  landwirtschaftlichen  Betrieb  schwankt,
alljährlich  von  neuem  zu  erfolgen!  Wer  die  Kompliziertheit
landwirtschaftlicher  Ertragsschätzungen  aus  der  Praxis  kennt  und  weiß,
wie  gering  entwickelt  gerade  im  landwirtschaftlichen  Betrieb  die  ordentliche
Buchführung  bis  jetzt  leider  ist,  wird  ohne  weiteres  zugeben,  daß  diese
Aufgabe  in  den  seltensten  Fällen  vom  Grundbesitzer  für  seinen  eigenen
Besitz  würde  gelöst  werden  können,  wie  viel  weniger  also  von  einer
Steuerkommission  mit  genügender  Zuverlässigkeit  für  einen  ganzen  Bezirk.
  Auch  Individualerträge  würden  schließlich  nichts  anderes  werden
als  Durchschnittserträge,  die,  einmal  aufgestellt,  kaum  noch  in  den
einzelnen  Jahren  sorgfältig  nachgeprüft  werden  und  deshalb  erhebliche
  Veränderungen  kaum  je  erfahren  würden.  Jede  Reinertragsermittelung
würde  eben  mit  allen  den  Schwierigkeiten  zu  kämpfen  haben,  die  Buchenberger
  in  seinem  Buche  „Finanzpolitik  und  Staatspolitik  im  Großherzogtum
  Baden  in  den  Jahren  1850  bis  1900“  an  der  Hand  von
Erfahrungen  so  anschaulich  schildert,  die  man  in  Baden  beim  Versuch
solcher  Schätzungen  aus  Anlaß  der  dortigen  Steuerreform  gemacht  hat
und  die  auch  die  badische  erste  Kammer  ihren  Lieblingswunsch,
  die  Besteuerung  des  Grundbesitzes  auf  Reinertragskatastern
  aufzubauen,  aufgeben  ließen.
        <pb n="41" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  29

Hat  man  einmal  die  mit  Ertragsermittelungen  verbundenen  Schwierigkeiten
  erkannt  und  sich  zu  der  Auffassung  durchgerungen,  daß  mit  Rücksicht
  auf  diese  Schwierigkeiten  eine  gleichmäßige  und  gerechte  Besteuerung
auch  des  landwirtschaftlichen  Grundbesitzes  auf  der  Grundlage  des  Ertrags
praktisch  kaum  befriedigend  durchzuführen  ist,  dann  wird  der  Schritt  nicht
schwer,  eine  solche  Besteuerung  auf  dem  Wege  der  Belastung
des  Grundbesitzes  nach  seinem  Vermögenswerte  zu  suchen.
Dieser  Schritt  fällt  in  Hessen  um  so  leichter,  als  hier  bereits  eine  Vermögenssteuer
  für  den  Staat  erhoben  wird,  die  auch  den  gesamten  Grundbesitz
  nach  seinem  gemeinen  Werte  belastet,  die  bei  ihrer  Einführung  für
den  Staat  allgemein  als  ein  erheblicher  Fortschritt  begrüßt  wurde  und
die  auch  inzwischen  in  ihren  Grundlagen  ernstliche  Anfechtungen  kaum
erfahren  hat.  Eine  solche  Besteuerung  würde  auch  für  den  landwirtschaftlichen
  Grundbesitz  die  gleiche  formelle  und  materielle  Grundlage  haben,
wie  sie  oben  für  das  Baugelände  als  unabweisbar  befunden  wurde.

Die  Besteuerung  des  Grundbbesitzes  nach  seinem  gemeinen  Werte  war
im  letzten  Gemeindesteuerentwurf  vorgeschlagen,  in  den  parlamentarischen
Verhandlungen  aber  nur  teilweise  gebilligt,  teilweise  aber  scharf  bekämpft
und  verworfen  worden.  Wenn  man  die  Begründung  für  den  letzteren
Standpunkt  liest,  so  gewinnt  man  den  Eindruck,  daß  dabei  weniger
günstige  Erfahrungen,  die  in  einzelnen  Fällen  mit  der
Schätzung  des  Vermögenswertes  zwecks  Heranziehung  zur
Staatssteuer  gemacht  wurden,  teilweise  aber  auch  mißverständliche
  Auffassungen  über  den  Begriff  „gemeiner  Wert“
die  Stellung  zu  der  vorliegenden  Frage  stark  beeinflußt
haben.  Es  ist  in  den  gedruckten  Ausführungen  der  Gegner  einer  Besteuerung
  des  Grundbesitzes  nach  seinem  Vermögenswert  viel  davon  die  Rede,
daß  bei  Veräußerungen  einzelne  Grundstücke  in  der  Nähe  der  Ortschaften
besonders  hohe  Preise  erzielten,  daß  von  Nebenliegern  oft  Liebhaberpreise
bezahlt  würden,  Preise,  die  zu  den  Erträgen  in  gar  keinem  Verhältnis
stünden,  und  ähnliches  mehr.  Wer  die  Bestimmungen  des  hessischen  Vermögenssteuergesetzes,
  insbesondere  aber  die  Vorschriften  der  dazu  ergangenen
Dienstanweisung  und  aus  dieser  insbesondere  die  ausführliche  Anleitung
zur  Schätzung  des  Vermögenswertes  von  Grundbesitz  kennt,  weiß,  daß  für
diese  Schätzung  derartige  Liebhaberpreise  überhaupt  nicht  beachtet  werden
dürfen,  sondern  daß  dazu  nur  in  Betracht  kommen  unter  normalen
Verhältnissen  erzielte  Kaufpreise  für  die  zu  schätzenden  oder
ähnliche  Grundstücke,  erforderlichenfalls  ortsgerichtliche  Schätzungen,  und  daß
schließlich  auch  der  Ertrag  nicht  unbeachtet  bleiben  soll.
        <pb n="42" />
        30  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Nimmt  man  hinzu,  daß  in  Hessen  Steuerverwaltung  und  Steuerveranlagung
durch  alle  Instanzen  völlig  getrennt  sind,  daß  insbesondere  die  Steuerschätzungen
durch  Kommissionen  vorgenommen  werden,  in  denen  nur  ein  Beamter  neben
mehreren  Laienmitgliedern,  diese  gewählt  von  den  Organen  der  Selbst—
verwaltung,  sitzen,  und  daß  endlich  in  höchster  Instanz  über  die  Richtigkeit
der  Steuerveranlagung  der  Verwaltungsgerichtshof  entscheidet,  so  ist  die
Gefahr  sicherlich  nicht  sehr  groß,  daß  Veranlagungen  vorkommen,  die  jenen
Vorschriften  des  Gesetzes  und  der  Anweisung  dazu  nicht  entsprechen.
Gewiß  ist  alles  menschliche  Urteilen  dem  Fehlen  unterworfen,  und  so
mögen  in  den  ersten  Jahren  der  Veranlagung  des  Grundbesitzes  zur
staatlichen  Vermögenssteuer  auch  vereinzelt  Fehlschätzungen  vorgekommen
sein;  mit  jedem  neuen  Veranlagungsjahre  müssen  diese  abnehmen,  wenn
die  von  den  Fehlern  Betroffenen  von  den  ihnen  zustehenden  Rechtsmitteln
Gebrauch  machen.  Wenn  man  aber  darauf  hinweist,  daß  die  Kaufpreise
von  Grundstücken  nicht  immer  zu  deren  Ertrag  im  richtigen  Verhältnis
stehen,  so  wird  man  in  solchen  Fällen  unterscheiden  müssen:  handelt  es
sich  dabei  um  Liebhaberpreise,  so  scheiden  sie  für  die  Schätzung  des  gemeinen
  Wertes,  wie  bereits  ausgeführt,  völlig  aus;  werden  aber  in  Gemeinden
  auch  schon  unter  normalen  Verhältnissen  solche  unverhältnismäßigen
Preise  bezahlt,  nun,  so  ist  damit  bewiesen,  daß  es  den  Käufern  dabei
überhaupt  nicht  um  Erzielung  einer  landesüblichen  landwirtschaftlichen
Rente  zu  tun  ist,  sondern  daß  sie  aus  anderen  Gründen  kaufen  und  über
den  normalkapitalisierten  Ertrag  bezahlen,  und  wenn  sie  dann  auch  nach
dem  bezahlten  Kaufpreis  Steuer  zahlen  müssen,  so  wird  man  dies  kaum
als  unbillig  bezeichnen  dürfen.

Es  wird  sonach  auch  für  die  Zukunft  erhofft  werden  dürfen,  daß  an  der
geplanten  Besteuerung  des  Grundbesitzes  nach  seinem  Vermögenswerte  grundsätzlich
  festgehalten  wird.  Eines  wäre  dabei  allerdings  erwünscht:  die  Art  der
Feststellung  des  Vermögenswertes  der  Waldungen  sollte  in  dem  zukünstigen
Gesetze  selbst  geregelt,  es  sollte  diese  Regelung  aber  nicht  der  Bestimmung
durch  Dienstvorschriften  überlassen  werden.  Waldverkäufe  in  größerem
Umfang  kommen  bekanntlich  in  der  Praxis  kaum  vor,  so  daß  man  bei  der
Vermögensschätzung  auf  wirklich  erzielte  Kaufpreise  kaum  zurückgreifen
kann.  Die  Ortsgerichte  wie  die  Steuerveranlagungskommissionen  verfügen
  für  eine  solche  Schätzung  kaum  üÜber  die  nötige  Sachkunde,  es
bleibt  also  nichts  anderes  übrig,  als  auf  die  technischen  Behörden,  die
Forstbehörden,  zurückzugreifen  und  deren  Urteil  mehr  oder  weniger  unbesehen
  hinzunehmen.  Nun  streiten  aber  gerade  in  den  Kreisen  der  Forsttheoretiker
  und  -praktiker  hauptsächlich  zwei  Auffassungen  über  Waldwert-
        <pb n="43" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  31

schätzung  um  den  Vorrang;  die  eine  geht  bei  der  Wertermittelung  vom
Ertrag  aus,  die  andere  ermittelt  getrennt  den  Wert  von  Grund  und
Boden  und  den  Wert  des  stockenden  Holzes  und  betrachtet  als  Waldwert
  die  Summe  dieser  beiden  Einzelwerte.  Der  Vermögenssteuerschätzung
im  übrigen  nach  dem  hessischen  Staatssteuergesetz  ist  eine  solche  Ermittelung
des  Wertes  der  einzelnen  Teile  des  zu  schätzenden  Gegenstandes  und  die
Feststellung  seines  Wertes  durch  einfaches  Summieren  des  Wertes  seiner
einzelnen  Teile  fremd:  im  Gegenteil,  nach  ausdrücklicher  Vorschrift  soll  der
Wert  jedes  Gegenstandes  als  Ganzes  ermittelt  werden.  Danach  paßt
diese  Art  der  Wertermittelung  für  den  Wald,  die  durch  landesherrliche
Verordnung  und  ministerielle  Dienstanweisung  für  die  staatliche  Vermögenssteuer
  in  Hessen  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  nicht  recht  in  den
Rahmen  der  bestehenden  hessischen  Vermögensbesteuerung,  und  es  wäre
deshalb  wohl  zu  erwägen,  ab  man  nicht  vorschreiben  sollte,  daß  in
Ermangelung  von  Kaufpreisen  für  Wald  dessen  Wert  aus  den  Erträgen
zu  ermitteln  sei.  Allerdings  dürfte  man  dabei  nicht  von  den  Jahreserträgen
ausgehen,  da  man  dann  in  einzelnen  Fällen  (Wildparks!)  zu  seltsamen
Vermögenswerten  käme,  sondern  man  müßte  die  normalen  Erträge
zugrunde  legen,  die  bei  ordnungsmäßiger  forstwirtschaftlicher
Benutzung  aus  dem  Wald  gezogen  werden  können.  Das
neue  badische  Vermögenssteuergesetz  bietet  für  eine  derartige  Regelung  einen
guten  Vorgang,  wenn  man  auch  den  Faktor  für  die  Kapitalisierung  der
Erträgnisse  wohl  etwas  höher  wählen  dürfte,  als  es  dort  geschehen  ist.
Zugunsten  der  Aufrechterhaltung  der  alten  Grundsteuerkapitalien  hat
man  —  und  auch  dies  soll  der  Vollständigkeit  halber  nicht  unerwähnt
bleiben  —  darauf  hingewiesen,  daß  sie  doch  nicht  so  schlecht  sein  könnten,
da  man  Klagen  über  sie  doch  kaum  zu  hören  bekomme.  Die  Tatsache,
daß  dem  so  ist,  läßt  sich  gewiß  nicht  bestreiten.  Für  die  Vorzüge  des
dermaligen  Grundsteuersystems  spricht  das  aber,  wenn  man  der  Sache  auf
den  Grund  geht,  gewiß  nicht,  sondern  eher  für  das  Gegenteil.  Es  kann
kühn  behauptet  werden,  daß  die  wenigsten  Grundbesitzer  heute  überhaupt
wissen,  welche  Grundsteuer  ihre  einzelnen  Grundstücke  zahlen.  Auf  ihrer
Steueranforderung  finden  sie  nur  die  von  ihnen  geschuldete  Gesamtsteuer;
zwar  ist  darauf  auch  das  Grundsteuerkapital  angegeben,  aber  nur  in  einer
Summe,  so  daß  beim  Besitz  mehrerer  Grundstücke  die  Feststellung  der  Belastung
  des  einzelnen  Grundstücks  aus  dieser  einzelnen  Zahl  nicht  möglich
ist;  dazu  wäre  vielmehr  ein  Benehmen  mit  der  Steuerbehörde  selbst  nötig,
das  aber  höchst  selten,  meist  nur  beim  Verkauf  einzelner  Parzellen,  versucht
  wird.  Und  auch  beim  Besitz  nur  eines  Grundstücks  fehlt  meist  das
        <pb n="44" />
        32  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Interesse  an  genauer  Feststellung  der  darauf  ruhenden  Steuer,  weil  zur
Beurteilung  deren  Höhe  eine  einfache  Vergleichsmöglichkeit  mit  dem
Grundbesitz  anderer  Eigentümer  nicht  leicht  zu  beschaffen  ist.  Anders  bei
einer  Besteuerung  nach  dem  Vermögenswert:  die  Angabe  eines  solchen
Wertes  bietet  ohne  weiteres  etwas  Greifbares  und  viel  leichter  Ver—
ständliches  als  die  dermalige  Steuerkapitalsziffer,  der  Steuerpflichtige  wird
diesen  Wert  an  sich  eher  nachprüfen,  er  wird  ihn  aber  vor  allem  mit
dem  Steuerwert  anderer  Grundstücke  leichter  in  Vergleich  setzen  und  so
besser  feststellen  können,  ob  seine  Besteuerung  richtig  steht.  Die  Besteuerung
  wird  also  mit  dem  Aufbau  nach  Vermögenswerten  dem  Verständnis
  des  Pflichtigen  näher  gebracht,  als  dies  dermalen  der  Fall  ist.  —

Was  die  Grundsteuer  von  den  Gebäuden  anlangt,  so  ist  bereits  oben
darauf  hingewiesen,  daß  die  Gebäudesteuerkapitalien  aus  den
mittleren  Kaufwerten  der  Gebäude  abgeleitet  sind,  daß  somit  die  Gebäudebesteuerung
  ihrem  Grunde  nach  zurzeit  schon  eine  Vermögenssteuer  ist.
Allerdings  haften  dieser  Art  von  Vermögenssteuer  zwei  miteinander  im  inneren
Zusammenhang  stehende  Mängel  an:  einmal  werden  die  Kaufwerte  neu
entstehender  Gebäude  nicht  nach  deren  gemeinem  Verkaufswert  bei  der
Abschätzung  ermittelt,  sondern  es  wird  für  solche  Gebäude  der  Wert  festgesetzt,
  den  sie  zur  Zeit  der  letzten  Gebäudeabschätzung  Anfang  der  1860  er
Jahre  gehabt  haben  würden;  sodann  aber  sind  die  einmal  festgesetzten
Werte  nahezu  völlig  unbeweglich,  es  wirkt  insbesondere  die  etwa  im  Laufe
der  Zeit  eintretende  innere  Wertsteigerung  oder  Wertverminderung  nicht
steuererhöhend  oder  zermäßigend.  Wie  notwendig  die  Beseitigung  beider
Mängel  aber  ist,  das  zeigen  insbesondere  die  Verhältnisse  in  den  Städten,
in  denen  in  den  letzten  40  Jahren  vielfache  enorme  Preissteigerungen
allgemein  eingetreten  sind,  in  denen  aber  auch  der  Wert  einzelner  Objekte
von  Jahr  zu  Jahr  wächst.  So  kommt  man  auch  für  die  Gebäude
aus  inneren  sachlichen  Gründen  zu  einer  Grundsteuer  nach  ihrem
gemeinen  Wert  und  gewinnt  damit  auch  für  sie  die  gleiche  äußere
Grundlage,  wie  sie  für  den  Grundbesitz  im  übrigen  bereits  empfohlen  ist.

Kurzer  Erwähnung  bedürfen  hier  die  Einwände,  die  gegen  die  für
die  Gebäude  auch  in  dem  letzten  Gemeindesteuergesetzentwurf  vorgesehene
Besteuerung  nach  dem  gemeinen  Werte  erhoben  wurden.  Man  hat  dort
Vorschriften  über  die  Behandlung  von  Mietshäusern  beim  Leerstehen  von
Wohnungen,  sowie  eine  günstige  Behandlung  von  Arbeiterhäusern  vermißt
und  vor  allem  getadelt,  daß  auch  die  landwirtschaftlichen  Okonomiegebäude,
die  seither  in  Hessen  von  der  Grundsteuer  befreit  waren,  zu  der  Grundsteuer
  in  ihrer  neuen  Gestalt  herangezogen  werden  sollten.  Alle  drei
        <pb n="45" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  33

Beanstandungen  berühren  nicht  den  in  den  vorstehenden  Ausführungen
vertretenen  Grundsatz  der  Einführung  einer  Grundwertsteuer  selbst,  sie
können,  wenn  man  dies  aus  anderen  Gründen  für  zweckmäßig
  hält,  beseitigt  werden,  ohne  daß  dadurch  das
Prinzip  der  Grundwertsteuer  irgendwie  beeinflußt  wird.
Für  die  Freigabe  der  landwirtschaftlichen  Okonomiegebäude  von  der  Grundsteuer
  werden  sich  innere  Gründe  kaum  finden  lassen,  sie  stellt  sich  vielmehr
als  eine  besondere  Begünstigung  des  Landwirtschaftsbetriebes  dar;  will
man  aber  die  zurzeit  bestehende  —  übrigens  nach  der  Natur  der  Grundertragssteuer
  im  übrigen  sachlich  gerechtfertigte  —  diesbezügliche  Steuerbefreiung
  aus  politischen  oder  sonstigen  Gründen  aufrecht  erhalten,  so  steht
dem  das  Prinzip  der  Besteuerung  des  Grundbesitzes  einschließlich  der  Gebäude
nach  seinem  gemeinen  Wert  in  keiner  Weise  entgegen.  Eine  besonders  günstige
Behandlung  der  Gebäude  mit  Wohnungen  für  Minderbemittelte  oder  gar
deren  völlige  Befreiung  von  der  Grundsteuer  wäre  eine  sozialpolitisch
höchst  wünschenswerte  Maßnahme;  auch  sie  könnte  getroffen  werden,  ohne
daß  der  Grundwertsteuer  dadurch  irgendwie  Eintrag  geschähe.  Vorsicht
ist  dabei  allerdings  nach  zwei  Richtungen  am  Platz:  einmal  müßte  die
richtige  Form  gefunden  werden,  damit  die  Steuerermäßigung  oder  5befreiung
  auch  wirklich  den  minderbemittelten  Bewohnern  solcher  Gebäude
szugute  käme  und  nicht  von  deren  möglicherweise  recht  vermögenden  Eigentümern
  in  die  Tasche  gesteckt  würde;  sodann  aber  müßte  eine  Steuerbefreiung
  oder  zermäßigung  der  Autonomie  der  Gemeinde  überlassen
werden,  da  die  Verhältnisse  in  den  einzelnen  Gemeinden  doch  gar  zu  verschieden
  liegen,  als  daß  man  hier  einheitliche  Anordnungen  fürs  ganze
Land  treffen  könnte.  Eine  Steuerfreiheit  für  Gebäude  während  des  Leerstehens
  von  Mietwohnungen  aber  endlich  kennt  nicht  einmal  die  dermalig
Grundertragssteuer,  es  liegen  deshalb  bei  einer  Besteuerung  nach  dem
Vermögenswert  sachliche  Gründe  für  eine  Berücksichtigung  jenes  Zustandes,
solange  er  vorübergehend  ist,  gewiß  nicht  vor;  wird  der  Zustand  dauernd,
oder  hält  er  auch  nur  längere  Zeit  an,  oder  kehrt  er  öfters  wieder,  dann
drückt  sich  dies  von  selbst  im  Vermögenswert  aus;  will  man  ihn  aber
sogar  dann  berücksichtigt  wissen,  wenn  er  nur  vorübergehend  ist,  so  steht
auch  einer  diesbezüglichen  Bestimmung  eine  Grundwertsteuer  keineswegs
entgegen.

Aus  inneren  und  äußeren  Gründen  kommt  man  sonach  für  alle
Arten  von  Grundbesitz  zu  einer  Grundwertsteuer,  wie  sie  neuerdings  auch
in  Baden  für  Staat  und  Gemeinde  eingeführt  ist.  Daß  dabei  der

Bruttowert  der  Besteuerung  zugrunde  zu  legen  ist,  eine  Ver  sichtigung
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.
        <pb n="46" />
        34  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

persönlicher  Verhältnisse  des  Besitzers  und  insbesondere  ein  Abzug  von
Schulden  also  nicht  erfolgen  kann,  ist  bereits  oben  kurz  gestreift  und  ist
bei  einer  Besteuerung  nach  dem  Interesse  selbstverständlich.  Ob  ein
Grundstück  oder  sein  Besitzer  mit  Schulden  belastet  ist  oder  nicht,  ändert
an  den  Ausgaben  der  Gemeinden  für  den  Grundbesitz  so  wenig  wie  an
dem  Maße,  in  dem  der  Grundbesitz  die  Gemeindeeinrichtungen  in  Anspruch
nimmt;  verschuldeter  wie  unverschuldeter  Besitz  tun  dies  ceteris  paribus
in  gleicher  Weise,  und  die  Frage,  ob  und  wie  stark  der  Besitz  belastet  ist,
kann  deshalb  auch  nach  den  oben  unter  1  gemachten  Ausführungen  für
die  Höhe  der  Grundsteuer,  die  von  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist,
nicht  von  Belang  sein,  wie  sie  es  auch  in  der  dermaligen  Grundsteuergesetzgebung
  nicht  ist.

4.  Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs.

Die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  für  die  Gemeinden  ist  in  Hessen
zurzeit  durch  das  Gesetz,  die  gleichmäßige  Besteuerung  der  Gewerbe  betr.,
vom  8.  Juli  1884  geregelt.  Die  Gewerbsteuer  ist  nach  diesem  Gesetz
äußerlich  eine  Patentsteuer,  innerlich  eine  Abgabe,  die  nach  dem  gewerblichen
  Ertrag  aufgebaut  sein  soll,  die  aber  nicht  auf  den  wahren  Ertrag
des  zu  besteuernden  einzelnen  Gewerbebetriebs  Rücksicht  nimmt,  sondern
für  jedes  Gewerbe  eine  Art  von  Normalerträgen  aufstellt,  die  für  sich
oder  mit  besonderen  Zusätzen  dem  einzelnen  Betriebe  als  Steuerkapitalien
in  Ansatz  kommen.  Die  sämtlichen  nach  Ansicht  des  Gesetzgebers  überhaupt
möglichen  Gewerbe  sind  in  einem  Tarif  zusammengestellt,  der  7  Klassen
hat,  in  die  alle  Gewerbe  nach  ihrer  Bedeutung  eingereiht  sind.  Für  jede
Gewerbsteuerklasse  sind  sodann  sogenannte  Normalsteuerkapitalien
aufgestellt,  die  grundsätzlich  bei  jedem  Gewerbe  in  Ansatz  zu  bringen  sind.
Diese  Steuerkapitalien  sind  wiederum  teilweise  verschieden  nach  dem
sogen.  Rang  der  Betriebsorte;  Orte  1.  Ranges  mit  den  regelmäßig  höchsten
Steuerkapitalien  sind  die  Städte  Darmstadt  und  Mainz,  Orte  2.  Ranges
Gießen,  Offenbach,  Worms  und  Bingen,  Orte  3.  Ranges  alle  übrigen  Gemeinden.
  Zu  diesen  sogen.  fixen  Steuerkapitalien  kommen  dann
regelmäßig  noch  Zusätze  nach  dem  Mietwert  des  Gewerbslokals  und
nach  der  Anzahl  der  im  Betriebe  beschäftigten  Gehilfen.  Die  Gehilfenzusätze
  bestehen  bei  den  meisten  Gewerben  in  Bruchteilen  (½2—  ½)  des  fixen
Steuerkapitals,  bei  einzelnen  Gewerbebetrieben  auch  in  besonderen  im
Tarif  angegebenen  Sätzen,  für  die  Feststellung  des  Mietwertzusatzes  dienen
im  allgemeinen  die  um  ½  erhöhten  Grundsteuerkapitalien  als  Anhalt.
Der  Ertrag  des  zu  besteuernden  Betriebs  findet  bei  der  Festsetzung  der
        <pb n="47" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  35

Gewerbsteuer  —  abgesehen  von  der  Möglichkeit  einer  Herabsetzung  der
Zusätze  für  Mietwert  und  Gehilfen  bei  unverhältnismäßiger  Belastung  —
nur  insofern  Berürksichtigung,  als  bei  den  Gewerbetreibenden  der  drei
unteren  Klassen,  die  mit  höchstens  einem  Gehilfen  arbeiten,  Herabsetzung
in  die  nächst  niedrigere  Klasse  erfolgen  kann,  wenn  die  Heranziehung  zum
tarifmäßigen  Satz  im  Verhältnis  zum  gewerblichen  Einkommen  des
Pflichtigen  oder  in  Berücksichtigung  anderer,  auf  dessen  Leistungsfähigkeit
ungünstig  einwirkender  Verhältnisse  allzu  belastend  erscheint;  so  belastet
die  Gewerbsteuer  tatsächlich  am  gleichen  Ort  den  Gewerbebetrieb  in  der
verschiedensten  Höhe,  regelmäßig  aber  gerade  den  Kleinbetrieb  am  höchsten,
den  Großbetrieb  am  geringsten.  Das  Betriebskapital  ist  nur  bei
dem  Bankiergewerbe  auf  die  Höhe  der  Gewerbesteuer  von  Einfluß,  wird
aber  im  übrigen  nicht  beachtet.

Von  den  kleineren  Schwächen  dieser  kurz  slizzierten  gesetzlichen
Regelung,  die  auch  ohne  Aufgabe  des  gesetzlichen  Prinzips  der  gewerblichen
Besteuerung  beseitigt  werden  könnten,  soll  hier  nicht  weiter  gesprochen
werden,  wie  dies  auch  bezüglich  der  Grundsteuer  vermieden  wurde.
Hierher  würde  vor  allem  die  Einteilung  der  Gemeinden  in  die  8  Rangklassen
  gehören,  die  veraltet  und  durch  die  Verschiebung  in  den  Größenund
  wirtschaftlichen  Verhältnissen  längst  überholt  ist.  Näher  eingegangen
soll  hier  nur  werden  auf  die  großen  im  System  liegenden  Mängel  des
Gewerbsteuergesetzes.

Do  ist  vor  allem  hinzuweisen  auf  die  mangelnde  Individualisierung
  des  Gesetzes.  Für  alle  Betriebe  derselben  Art  am  selben  Ort  ist  der
fixe  Steuerkapitalsansatz  der  gleiche,  und  wenn  auch  der  Mietwert=  und  Gehilfen
  zusatz  die  Besteuerung  einigermaßen  den  Verhältnissen  des  einzelnen
Betriebs  anzupassen  suchen,  so  fehlt  doch  die  gleiche  notwendige  Eigenschaft
dem  Moment,  das  die  Grundlage  der  Besteuerung  bildet.  In  dieser
Beziehung  hat  die  hessische  Gewerbsteuer  den  Fehler  aller  Patentsteuern:  der
Tarif  für  solche  Steuern  mag  noch  so  sorgfältig  ausgearbeitet  und  gegliedert
  sein,  er  preßt  den  einzelnen  Betrieb  immer  in  ein  Schema  und  er
wird  deshalb  zwar  den  durchschnittlichen  Verhältnissen  der  betreffenden
Gewerbsart,  nur  in  seltenen  Fällen  aber  den  Verhältnissen  des  ein  zelnen
Betriebes  gerecht.

Sodann  aber  sind  Größe  des  Gewerbslokals,  dem  der  Mietwertzusatz
entsprechen  soll,  wie  Gehilfenzahl  mindestens  nicht  allein  und  nicht  überall
entscheidend  für  die  Anforderungen,  die  der  Betrieb  an  die  Gemeinde
stellt,  und  das  Maß  der  Vorteile,  die  dem  Betrieb  aus  den  Aufwendungen

der  Gemeinde  erwachsen.  Gar  keine  Berücksichtigung  findet  nach  dem
3  *
        <pb n="48" />
        36  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

hessischen  Gewerbsteuergesez  das  Moment,  das  nach  der  modernen  Ent—
wicklung  von  Handel  wie  Industrie  einen  wesentlichen  Faktor  bei  Be—
urteilung  jener  Anforderungen  und  Vorteile  bildet,  das  Betriebskapital,
ebensowenig  übrigens  —  im  Gegensatz  insbesondere  zu  den  preußischen
gewerbsteuerlichen  Bestimmungen  —  der  Ertrag.

Ein  Gewerbsteuersystem,  das  allen  diesen  Faktoren  in  gerechter  Weise
Rechnung  trägt,  wird  für  ein  ganzes  Land  kaum  zu  finden  sein.  Sie
werden  auch  überhaupt  nicht  alle  für  alle  Gewerbe  in  gleicher  Weise  Berücksichtigung
  beanspruchen  dürfen:  gerade  die  Gehilfenzahl  z.  B.  wird
für  gewisse  Gewerbsarten,  deren  Ausübung  wesentlich  in  mechanischer
Tätigkeit  besteht,  wie  z.  B.  für  Bergwerke  und  ähnliche  Betriebe,  einen
guten  Maßstab  für  die  Ausdehnung  des  Betriebes  und  die  dadurch  der
Gemeinde  entstehenden  besonderen  Ausgaben  abgeben,  weniger  z.  B.  schon
für  eine  Bierbrauerei.  Auch  die  Größe  und  der  Mietwert  des  Gewerbslokals
  geben  für  manche  Betriebe,  insbesondere  die  handwerksmäßigen  und
gewisse  Handelsbetriebe,  einen  guten  Anhalt  für  die  Beurteilung  des
Maßes  der  Aufwendungen  der  Gemeinde  für  diese  Betriebe  im  Verhältnis
zu  einander;  seine  Berücksichtigung  wird  indes  im  allgemeinen  die  verschiedenen
  der  Gewerbsteuer  unterliegenden  Gewerbsarten  nicht  gleichmäßig
treffen,  sondern  Handwerk  und  Industrie  regelmäßig  härter  belasten  als
den  Handel.  Auch  die  Höhe  des  zurzeit  gar  nicht  berücksichtigten  Anlageund
  Betriebskapitals  wird  nicht  überall  allein  entscheidend  sein  für  das
Maß  der  Vorteile  des  Betriebes  von  der  Gemeinde  und  seinen  Lasten  für
diese.  Am  wenigsten  notwendig  ist  in  der  Gewerbsteuer  eine  Berücksichtigung
  des  Ertrags  dann,  wenn,  wie  in  Hessen,  der  Gemeindesteuerbedarf
  auch  auf  das  Einkommen  ausgeschlagen  wird.  Bei  der  Verschiedenheit
  aller  dieser  Verhältnisse  empfiehlt  es  sich  an  sich  gewiß,  die  Regelung
der  Gewerbsteuer  in  weitgehendem  Maße  der  Autonomie  der  Gemeinde
zu  überlassen,  die  es  dann  in  der  Hand  hat,  nicht  auf  dem  Wege  engherzigen
  Reglementierens,  sondern  durch  eine  den  verschiedenartigen  Verhältnissen
  der  in  der  Gemeinde  vertretenen  Gewerbebetriebe  Rechnung
tragende  Ordnung  der  Gewerbsteuer  dieser  eine  Gestaltung  zu  geben,  die
ihren  besonderen  Verhältnissen  am  besten  entspricht.  Nicht  alle  Gemeinden
werden  indes  das  Bedürfnis  nach  solcher  Sonderregelung  haben,  diese
wird  vielmehr  vornehmlich  für  die  größeren  Gemeinden  mit  besonders  stark
und  verschiedenartig  entwickelter  Industrie  erwünscht  sein,  in  denen  auch
am  ersten  die  nötige  Befähigung  zu  selbständigem  Vorgehen  auf  diesem
schwierigen  steuerlichen  Gebiete  zu  finden  sein  wird.  Die  kleinen  Gemeinden
  mit  einfacheren  gewerblichen  Verhältnissen  werden  sich  gerne  mit
        <pb n="49" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  37

einer  gesetzlichen  Regelung  der  Materie  begnügen  und  auf  sie  zurückziehen,
die  den  durchschnittlichen  Verhältnissen  gerecht  wird.  So  wird  ein  Gemeindesteuergesetz
  gesetzliche  Vorschriften  für  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs
  nicht  umgehen  können,  für  die  Autonomie  der  Gemeinden  in
dieser  Frage  aber  einen  weiten  Spielraum  lassen  und  sich  aus  Gründen
der  allgemeinen  Staatsaufsicht  und  zur  Vermeidung  allzu  großer  Rechtszersplitterung
  nur  die  Genehmigung  etwa  zu  treffender  statutarischer
Regelung  vorbehalten  müssen.

Die  gesetzlichen  Vorschriften  müssen  eine  Form  der  Besteuerung  anordnen,
  die  der  Forderung  einer  Belastung  des  einzelnen  Gewerbebetriebs
mit  der  besonderen  Gewerbsteuer  nach  dem  Maße,  in  dem  die  Einrichtungen
der  Gemeinde  dem  Gewerbebetrieb  besonders  zugute  kommen  und  die  für
diese  Einrichtungen  zu  machenden  Aufwendungen  vom  Gewerbebetrieb
veranlaßt  werden,  tunlichst  gerecht  wird.  Soweit  ein  solches  Ausmaß
überhaupt  möglich  ist,  wird  man  wohl  sagen  dürfen,  daß  das  Maß  der
besonderen  Aufwendungen  der  Gemeinde  für  den  Gewerbebetrieb  und  der
Vorteile  aus  solchen  Aufwendungen  für  den  Betrieb  relativ  am  richtigsten
am  Betriebsumfang  gemessen  wird:  wenigstens  im  allgemeinen  wird
ein  Betrieb  von  kleinem  Umfang  an  die  Gemeinde  weniger  Ansprüche  stellen,
ihr  mittelbar  und  unmittelbar  weniger  öffentliche  Lasten  verursachen  und
von  ihren  Einrichtungen  weniger  Vorteile  ziehen  als  ein  großer  Betrieb,
und  der  letzte  wird  deshalb  auch  gerechterweise  in  einem  höheren  Betrage
zur  Gewerbsteuer  heranzuziehen  sein  als  der  erstere.  Gewiß  wird  es  von
dieser  Regel  Ausnahmen  geben,  allein  auch  hier  bestätigt  die  Ausnahme
nur  die  Regel,  und  gesetzliche  Vorschriften  lassen  sich  eben  auch  auf  steuerlichem
  Gebiete  immer  nur  nach  den  regelmäßig  vorkommenden  Fällen
aufbauen  und  nicht  nach  wenigen  Ausnahmen.

Es  ist  oben  bereits  ausgeführt,  welche  Momente  das  dermalige
hessische  Gewerbsteuergesetz  für  die  Veranlagung  der  Gewerbsteuer  maßgebend
  sein  und  welche  es  außer  Betracht  läßt.  Auf  den  Umfang  des
Gewerbebetriebs  wirken  im  allgemeinen  verschiedene  Faktoren  ein,  von
denen  die  dort  erwähnten  Momente:  Gehilfenzahl,  Größe  des  Gewerbslokals
  und  im  Betrieb  arbeitendes  Kapital  die  wichtigsten  sind.  Der  dort
weiter  genannte  Ertrag  des  Geschäftsbetriebs  läßt  im  allgemeinen  den
geringsten  Schluß  auf  den  Umfang  des  Betriebs  und  damit  auf  die  der
Gemeinde  verursachten  Lasten  und  von  ihr  gezogenen  Vorteile  zu:  die
Geschäfte  der  Agenten  und  Makler,  der  Apothekenbetrieb  werfen  vielfach
sehr  hohe  Erträge  ab,  ohne  besonders  umfangreich  zu  sein  und  der  Betriebsgemeinde
  besondere  Lasten  zu  verursachen:  umgekehrt  gibt  es  recht
        <pb n="50" />
        38  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

umfangreiche  Betriebe,  die  der  Gemeinde  zwar  erhebliche  Lasten  aufbürden,
aber  wenig  ertragreich  sind.  Überdies  ist  der  Ertrag  ein  recht  schwankender
Faktor:  ohne  seinen  Umfang  im  geringsten  zu  verändern,  kann  der  Betrieb,
der  im  vorhergehenden  Jahre  eine  glänzende  Rente  abwarf,  im  nächsten
Jahre  infolge  besonderer  Umstände  völlig  unrentabel  werden.  Abgesehen
davon,  daß  die  Gemeinden  bei  Bemessung  der  Gewerbsteuer
nach  dem  Ertrag  die  unter  Umständen  dann  auch  eintretenden
starken  Schwankungen  eines  wichtigen  Teils  ihrer  Ein—
nahmen  beim  Gleichbleiben  der  Ausgaben  regelmäßig  nicht
vertragen  können,  wird  es  wohl  kaum  jemandem  leicht  verständlich
  sein,  daß  derselbe  Betrieb,  der  der  Gemeinde  in
den  verschiedenen  Jahren  die  gleichen  Lasten  verursacht,  in
diesen  Jahren  je  nach  dem  Schwanken  des  Ertrags  nicht
nur  verschieden  hohe  Einkommensteuer,  sondern  auch  in
ihrer  Höhe  schwankende  Gewerbsteuern,  die  ja  das  Aquivalent
  für  jene  Lasten  darstellen  sollen,  zahlt.  Kann  so  der
Ertrag,  wie  übrigens  ja  auch  in  Preußen  an  maßgebender  Stelle  längst
anerkannt  (vgl.  den  angezogenen  Aufsatz  von  Strutz  S.  571  ff.),  einen
brauchbaren  Maßstab  für  die  Bemessung  des  Umfangs  des  Gewerbebetriebs
und  die  ihm  danach  aufzuerlegende  Gemeindegewerbsteuer  nicht  abgeben,
so  schließt  dies  nicht  aus,  daß  er  neben  anderen  Momenten  insbesondere
zum  Schutz  vor  sich  aus  deren  alleiniger  Berücksichtigung  ergebender  Überlastung
  verbessernd  Beachtung  findet.  Es  wird  auf  diese  Frage  unten
noch  zurückzukommen  sein.

Die  Anzahl  der  im  Gewerbebetrieb  verwendeten  Gehilfen  läßt  für
manche  Gewerbsarten  einen  sehr  guten  Schluß  auf  deren  Umfang  und
vor  allem  auf  die  durch  den  Betrieb  der  Gemeinde  erwachsenden  besonderen
Aufwendungen  zu;  mit  der  Vermehrung  der  Arbeiter  in  den  Gewerbebetrieben
  wachsen  regelmäßig  vor  allem  die  Schul-,  Armen=  und  Polizeilasten
  und  zwar  im  allgemeinen  mehr,  als  die  Steuerkraft  der  Gemeinde
durch  den  Zugang  dieser  Einkommenste  neer  zahler  verstärkt  wird.
Allein  auch  Betriebe  von  gleichem  Umfang  sind  vielfach  je  nach  ihrer  Art
auf  die  Inanspruchnahme  fremder  Hilfskräfte  in  ganz  verschiedenem  Maße
angewiesen,  und  schließlich  sind  nicht  alle  Aufwendungen,  die  der  Gemeinde
durch  den  Gewerbebetrieb  entstehen,  so  unmittelbar  von  der  in  der  Gemeinde
wohnenden  Zahl  von  Menschen  und  insbesondere  von  Arbeitern  abhängig,  wie
die  für  die  Schul=  und  sonstigen  vorerwähnten  Zwecke  notwendigen  Ausgaben.

Auch  die  Größe  des  Gewerbslokals  läßt  bei  vielen  Gewerben  einen
Schluß  auf  deren  Umfang  zu,  allein  keineswegs  überall.  Vor  allem  setzt
        <pb n="51" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  39

ein  solcher  Schluß  voraus,  daß  das  vorhandene  Gewerbslokal  gleichmäßig
vollständig  ausgenutzt  wird.  Sodann  aber  ist  die  Größe  des  Gewerbslokals
  von  mancherlei  äußeren  Faktoren,  Art  der  herzustellenden  oder  ge—
handelten  Waren,  Lage  des  Geschäftslokals  usw.,  abhängig,  die  keineswegs
auch  für  den  Umfang  des  Betriebs  und  die  durch  ihn  der  Gemeinde  verursachten
  Aufwendungen  in  gleichem  Maße  bestimmend  und  entscheidend
sind.  Eine  allgemeine  und  etwa  alleinige  Bemessung  der  Gewerbsteuer
nach  der  Größe  des  Gewerbslokals  würde  daher  ebenfalls  zu  keiner  be—
friedigenden  Lösung  dieser  Frage  führen.

Der  letzte  hessische  Gemeindeumlagengesetzentwurf  baute  seine  Gewerb—
steuer  im  wesentlichen  auf  der  Größe  des  Anlage=  und  Betriebskapitals
  auf,  indem  er  davon  ausging,  daß  das  Anlage=  und  Betriebskapital
zwar  keineswegs  ein  für  alle  Fälle  zutreffender  Maßstab  für  den  Umfang  des
Gewerbebetriebs  sei,  aber  doch  wenigstens  den  relativ  richtigsten  Maßstab
  für  den  Umfang  des  Betriebs  und  die  durch  diesen  der  Gemeinde  verursachten
  Aufwendungen  darstelle.  Man  wird  dieser  Meinung  zustimmen
können,  ohne  daß  damit  gesagt  sein  soll,  daß  die  Höhe  des  Anlage=  und
Betriebskapitals  überall  einen  zutreffenden  Maßstab  für  den  Betriebsumfang
  abgibt.  Unanfechtbar  und  für  alle  Fälle  zutreffend  wird  eben
kein  Maßstab  zu  finden  sein,  und  so  muß  man  sich  auch  hier  wie  so  oft
mit  dem  relativ  besten  begnügen.  Zugunsten  gerade  dieser  Bemessungsmethode
  darf  aber  doch  darauf  hingewiesen  werden,  daß  in  ihr  auch  die
Zahl  der  Gewerbsgehilfen  wie  die  Größe  des  Geschäftslokals  mit  zum
Ausdruck  kommen,  da  sowohl  eine  größere  Gehilfenzahl  wie  umfangreichere
Betriebsräume  die  Notwendigkeit  größeren  Betriebskapitals  zeitigen  und
umgekehrt.  So  berücksichtigt  also  eine  Gewerbsteuer  nach  der  Größe  des
Anlage=  und  Betriebskapitals  auch  mittelbar  jene  beiden,  für  den  Umfang
des  Betriebs  mitbestimmenden  Momente.  Und  schließlich  bietet  eine  Besteuerung
  nach  diesem  Maßstab  den  anscheinend  zwar  nur  äußerlichen,
aber  trotzdem  nicht  zu  unterschätzenden  Vorteil,  daß  sie  die  Besteuerung
von  Kapitalvermögen,  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  auf  dieselbe  Grundlage
  stellt,  daher  die  Steuerbelastung  am  einfachsten  vergleichsreif  macht  und
endlich  auch  die  technischen  Steuerausschlagsarbeiten  wesentlich  vereinfacht.

Eine  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  nach  dem  Interesse,  eine
Besteuerung,  die  den  Betriebsumfang  treffen  will  und  diesen  am  besten
in  der  Größe  des  Betriebskapitals  erfassen  zu  können  glaubt,  kann,  wie
dies  für  die  Realsteuern  allgemein  und  für  die  Grundsteuer  im  wesentlichen
bereits  ausgeführt  ist,  zunächst  auf  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Gewerbebetriebs
  und  insbesondere  auf  dessen  Belastung  mit  Schulden  keine
        <pb n="52" />
        40  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Rücksicht  nehmen.  Der  Betriebsumfang  wird  durch  eine  solche  Belastung
des  Betriebs  mit  Schulden  ebensowenig  beeinflußt,  wie  das  Maß  der
Leistungen  der  Gemeinde  für  den  Betrieb  und  ihre  Inanspruchnahme
durch  diesen  von  dem  Vorhandensein  von  Schulden  und  deren  Höhe  abhängt.
  Verschuldeter  wie  unverschuldeter  Betrieb  stellen  im  allgemeinen
die  gleichen  Anforderungen  an  die  Gemeinde,  und  eine  Besteuerung  nach
dem  Interesse  muß  sie  deshalb  grundsätzlich  in  gleicher  Weise  treffen.
Eine  Berücksichtigung  der  Schulden  erfolgt  für  den  Gewerbebetrieb  in  der
Einkommensbesteuerung,  sie  kann  aber  nicht  erfolgen  in  der  Gewerbebesteuerung,
  diese  muß  vielmehr  nach  dem  Bruttobetriebskapital  erfolgen.
Zu  empfehlen  und  ohne  Verstoß  gegen  das  Prinzip  zuzulassen  wäre
dabei  wohl  ein  Abzug  der  laufenden  Betriebsschulden  etwa  nach  badischem
Muster,  da  deren  Eingehung  wenigstens  in  den  meisten  Fällen  den  Umfang
des  Betriebs  kaum  beeinflussen  wird.

Für  die  kleinen  Gewerbebetriebe  würde  die  Besteuerung  nach  Anlageund
  Betriebskapital  zweifellos  eine  erhebliche  Entlastung,  für  viele  sogar
völlige  Gewerbsteuerfreiheit  gebracht  haben,  da  sie  meist  mit  recht  kleinem,
vielsach  mit  verschwindendem  Betriebskapital  arbeiten.  Wenn  man  trotzdem
in  den  parlamentarischen  Verhandlungen  des  vorigen  Jahres  weitergehend
Gewerbsteuerbefreiung  für  alle  Gewerbetreibenden  mit  Einkommen  bis
1200  Mk.  oder  mit  Betriebskapital  bis  3000  Mk.  vorschlug,  so  ging  dies
zweifellos  viel  zu  weit,  einmal  weil  danach  gewerbsteuerpflichtige  Gewerbtreibende
  in  den  kleinen  und  mittleren  Gemeinden  überhaupt  kaum  noch
übrig  geblieben  wären,  sodann  aber  auch,  weil  der  kleine  Grundbesitzer
und  der  Arbeiter  mit  bescheidenem  Einkommen  gewiß  eine  solche  Steuererleichterung
  ebensowohl  beanspruchen  könnten,  wie  der  kleine  Gewerbtreibende,
  durch  dessen  alleinige  Befreiung  aber  gerade  noch  mehr  belastet
worden  wären,  da  ja  doch  der  ganze  Bedarf  der  Gemeinde  aufgebracht
werden  muß  und  jede  Entlastung  des  einen  eine  Mehrbelastung  des
anderen  notwendigerweise  zur  Folge  hat.

Dagegen  wäre  die  Regelung  der  gewerblichen  Besteuerung  des
früheren  Entwurfs  wohl  in  einer  Richtung  sehr  wohl  ausbaufähig  gewesen:
  Er  sah  nämlich  vor,  daß  zu  dem  Anlage=  und  Betriebskapital
Zuschläge  gebildet  und  von  ihm  Abstriche  gemacht  werden  sollten,  wenn
die  nach  dem  Anlage=  und  Betriebskapital  sich  berechnende  Steuer  in
einem  auffälligen  Mißverhältnis  zu  den  Aufwendungen,  die  durch  den
Betrieb  der  Gemeinde  erwachsen,  und  zu  dem  Ertrag  des  Betriebs  stehen.
In  den  parlamentarischen  Verhandlungen  hatte  man  versucht,  das  hier  verlangte
  Mißverhältnis  zwischen  Gewerbsteuer  und  Ertrag  ziffernmäßig  etwas
        <pb n="53" />
        B.  Das  geltende  Gemeindesteuerrecht  und  seine  Abänderungsbedürftigkeit.  41

näher  festzulegen  und  man  ging  dabei  im  wesentlichen  davon  aus,  daß  die
Gewerbsteuer  nach  Anlage-  und  Betriebskapital  dann  im  Mißverhältnis  zum
Ertrag  stehe,  wenn  sie  geringer  als  die  staatliche  Vermögenssteuer  und
höher  als  die  Gemeindeeinkommensteuer  vom  Betrieb  sei.  Daß  ein  solcher
Schutz  vor  allzu  hoher  Besteuerung  auf  der  einen  Seite  und  eine  Deckung
gegen  zu  niedrige  Besteuerung  auf  der  anderen  Seite  erwünscht  ist,  be—
darf  keiner  weiteren  Darlegung.  Es  wird  nur  außerordentlich  schwierig
sein,  festzustellen,  wann  ein  Mißverhältnis  zwischen  Gewerbsteuerleistung
des  Betriebs  und  Aufwendungen  der  Gemeinde  vorliegt.  Die  ziffern—
mäßige  Begrenzung  des  Begriffs  „Mißverhältnis  zwischen  Steuer  und
Ertrag“,  wie  oben  angegeben,  hat  zwar  theoretisch  gewiß  ihre  Gründe
für  sich,  sie  ist  aber  nicht  leicht  verständlich  und  wird  auch  in  der  Praxis
nicht  immer  leicht  anwendbar  sein.  Eine  subsidiäre  Berücksichtigung  des
Ertrags  bei  einer  nach  Anlage-  und  Betriebskapital  bemessenen  Gewerb—
steuer,  wie  sie  hiernach  vorgesehen  war,  ist  an  sich  nicht  unerwünscht,
insbesondere  zum  Schutze  gegen  Uberlastung  mit  Gewerbsteuer.  Keine
Vermögensgattung  —  vielleicht  mit  Ausnahme  der  schlimmsten  Spekulationspapiere
  —  wirft  so  schwankende  Erträge  ab,  wie  gerade  das  gewerbliche
Vermögen.  Besteuert  man  nun  den  Gewerbebetrieb  allein  nach  dem
Werte  des  darin  arbeitenden  Vermögens,  so  kann  der  Fall  eintreten,  daß
auch  in  schlechten  Jahren  hohe  Gewerbsteuern  zu  zahlen  wären.  Nach  der
Natur  der  Gewerbsteuer  wäre  dies  an  sich  gewiß  innerlich  gerechtfertigt,  im
einzelnen  Falle  aber  könnte  es  für  einen  z.  B.  mehrere  Jahre  schlecht
rentierenden  Gewerbebetrieb  zur  Kalamität  werden.  Gegen  solche  unerwünschten
  Möglichkeiten  sollte  auch  ein  zukünftiges  Gesetz  Vorkehrung
treffen.  In  einfacher  und  vielleicht  am  meisten  zu  empfehlender  Form
könnte  dies  schon  so  geschehen,  daß  dann,  wenn  der  Ertrag  des  Gewerbes
unter  einem  gewissen  Normalertrag  zurückbleibt,  der  steuerpflichtige  Wert
des  Anlage=  und  Betriebskapitals  entsprechend,  vielleicht  um  prozentual
festzulegende  Beträge,  herabzusetzen  wäre.  Die  Konsequenz  würde  es  dann
aber  wohl  auch  verlangen,  daß  die  Möglichkeit  einer  Erhöhung  des  Steuerwertes
  vorzusehen  wäre  für  den  Fall,  daß  der  Ertrag  über  einen  bestimmten
Satz  hinausgeht.

Ein  so  aufgebautes  System  der  Gewerbsteuer  würde  zwar  in  erster
Linie  dem  Verlangen  einer  Besteuerung  nach  dem  Grundsatz  von  Leistung
und  Gegenleistung,  daneben  aber  durch  seinen  vermögenssteuerartigen
Charakter  ebenso  wie  die  Grundwertsteuer,  und  durch  die  subsidiäre  Heranziehung
  des  Ertrags  noch  mehr  als  diese  auch  der  Leistungsfähigkeit  der
Steuerzahler  wenigstens  etwas  gerecht  werden.
        <pb n="54" />
        42  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

5.  Verhältnis  der  Besteuerung  des  Einkommens,  des  Grundbesitzes,
Gewerbebetriebs  und  Kapitalvermögens  zueinander.

Es  ist  bereits  in  der  Einleitung  hervorgehoben,  daß  in  der  hessischen
Gemeindebesteuerung  Personal=  und  Realsteuern  anfangs  gleichmäßig  zur
Geltung  kamen,  daß  also  die  Gemeindesteuern  grundsätzlich  auf  alle
Steuerkapitalien  gleichmäßig  ausgeschlagen  wurden,  daß  man  aber  später,  als
die  Personalsteuer  zur  allgemeinen  Einkommensteuer  umgestaltet  wurde,
die  Einkommensteuerkapitalien  nur  zur  Hälfte  für  gemeindebeitragspflichtig
erkllärte,  daß  man  die  neugeschaffenen  Kapitalrentensteuerkapitalien  als
gleichwertig  mit  den  Realsteuerkapitalien  in  das  Gemeindesteuerausschlagssystem
  einfügte  und  daß  endlich  die  Heranziehung  zur  Einkommensteuer
  mit  dem  halben  Betrag  bis  zum  heutigen  Tage  rechtens  ist.

Diese  Verteilung  des  Gemeindesteuerbedarfs  auf  Leistungsfähigkeitsund
  Aquivalenzsteuern  hat  den  Vorzug  großer  Einfachheit  für  die
technischen  Arbeiten  des  Steuerausschlags;  sie  entzieht  ferner  die  Beurteilung
der  Frage,  in  welchem  Maße  die  verschiedenen  Gruppen  der  Steuerträger
zu  den  Gemeindelasten  beitragen  sollen,  der  Entscheidung  der  Gemeindevertretung,
  die  insbesondere  in  kleinen  Gemeinden  allzu  leicht  geneigt  sein
könnte,  bei  dieser  Verteilung  Rücksichten  ad  personam  mitwalten  zu  lassen.
Sie  schematisiert  aber  noch  erheblich  mehr  als  die  diesbezüglichen  Vorschriften
  des  preußischen  Kommunalabgabengesetzes,  die  bekanntlich  der
freien  Entschließung  der  Gemeinden  wenigstens  innerhalb  bestimmter
Grenzen  Raum  lassen.  Nach  der  inneren  Rechtfertigung  eines  gemischten
Systems  von  Leistungsfähigkeits=  und  Nquivalenzsteuern,  wie  sie  oben  gegeben
  wurde,  ist  ein  solches  einheitliches  Schema  für  alle  Gemeinden  des
Landes  grundsätzlich  zu  verwerfen.  Die  dabei  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  der  Gemeinden  liegen  im  einzelnen  für  ein  solches  Schema
zu  verschieden.  Für  die  Verteilung  sollte  in  Betracht  gezogen  werden,
inwieweit  die  durch  Steuern  zu  deckenden  Ausgaben  der  Gemeinde  der
Allgemeinheit  und  inwieweit  sie  dem  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb
zugute  kommen.  Gewiß  läßt  sich  eine  solche  Ausscheidung  nicht  bis  auf
Heller  und  Pfennig  vornehmen,  sie  wird  vielmehr  nur  in  großen  Zügen,
in  der  Form  des  ungefähren  Uberschlags,  erfolgen  können.  Das  Verhältnis
  beiderlei  Arten  zueinander  wird  aber  in  den  einzelnen  Gemeinden
sehr  verschieden  liegen  und  deshalb  sollte  auch  die  Verteilung  des  Steuerbedarfs
  dieser  Verschiedenheit  entsprechend  wenigstens  innerhalb  gewisser
Grenzen  der  Gemeindeautonomie  überlassen  sein.  Dafür,  daß  dabei  nicht
einseitige  und  von  den  Interessen  einzelner  beeinflußte  Festsetzungen  er-
        <pb n="55" />
        C.  Wirkungen  der  Umgestaltung  der  direkten  Gemeindesteuern  usw.  43

folgen,  kann  die  Staatsaufsicht  sorgen,  die  ja  auch  in  steuerlichen  Dingen
nicht  zu  entbehren  ist.

Von  ähnlichen  Erwägungen  ausgehend  hatte  auch  der  letzte  hessische
Gesetzentwurf  für  jene  Verteilung  kein  gleiches  ziffermäßiges  oder  prozentuales
  Verhältnis  für  alle  Gemeinden  des  Landes  vorgeschrieben,
sondern  die  Festsetzung  der  Steuerausschläge  auf  Einkommen  einer-,  auf
Grund--,  gewerbliches  und  Kapitalvermögen  anderseits  innerhalb  ziffermäßig
festgelegter  Grenzen  den  Gemeinden  überlassen;  auf  1  Pf.  Steuer  von
diesem  Vermögen  sollten  3,5—8  %  Zuschlag  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  entfallen  dürfen.  Dabei  sollte  gesetzlich  vorgeschrieben  sein,  daß
Grund=  und  gewerbliches  Vermögen  mit  seinem  vollen,  das  Kapitalvermögen
  nur  mit  seinem  halben  Werte  in  Ansatz  zu  bringen  seien.  Die
letztere  Vorschrift  war  weniger  mit  inneren  Gründen,  als  mit  dem  rein
äußerlichen  Umstand  gerechtfertigt,  daß  das  Kapitalvermögen  nach  angestellten
  Probeermittelungen  bei  voller  Heranziehung  stärker  belastet  worden
wäre,  als  es  zur  Zeit  belastet  ist,  und  daß  man  von  einer  solchen  stärkeren
Belastung  bei  der  leichten  Beweglichkeit  der  Rentner  und  der  dräuenden
Konkurrenz  der  benachbarten  preußischen  Städte,  die  eine  besondere  Heranziehung
  des  Kapitals  zu  den  Gemeindesteuern  nicht  kennen,  zurückschrecken
zu  müssen  glaubte.  Ob  sich  die  Aufrechterhaltung  dieser  Sonderstellung
des  Kapitals  bei  seiner  Besteuerung  nach  dem  reinen  Vermögenswert,
  wie  sie  oben  empfohlen  ist,  wird  aufrechterhalten  lassen,  erscheint
zweifelhaft.  Erwünscht  aber  wäre  die  Besteuerung  von  Grund=  und
gewerblichem  Vermögen  mit  dem  gleichen  Steuersatz:  eine  genaue  Berechnung
  der  für  den  Grundbesitz  und  den  Gewerbebetrieb  zu  machenden  besonderen
  Aufwendungen  der  Gemeinden  ist  ja  ohnehin  nicht  möglich,  so
daß  jede  differenzielle  Behandlung  beider  ziffermäßig  ohnehin  auf  schwachen
Füßen  steht.  Die  Vorschrift  des  gleichen  Koeffizienten  aber  beseitigt  überdies
  aus  den  Verhandlungen  der  Gemeindevertretungen  ein  sehr  unangenehmes,
  leicht  nur  zu  agitatorischen  Zwecken  ausgenütztes  Streitobjekt
  und  bringt  endlich  für  die  technischen  Steuerausschlagsarbeiten  eine
wesentliche  Vereinfachung  und  Erleichterung.

Der  ziffermäßige  Spielraum,  der  für  die  Ausschläge  auf  das  Vermögen
  gelassen  war,  war  im  wesentlichen  das  Ergebnis  umfangreicher
Probeermittelungen.  Man  ging  nämlich  von  der  Auffassung  aus,  daß
die  gänzliche  Umwandlung  der  Grundlagen  insbesondere  der  seitherigen
Realsteuern  vermutlich  nicht  unerhebliche  steuerliche  Verschiebungen  bringen
werde,  und  daß  es  schon  im  Interesse  eines  klaren  Uberblicks  über  die
Folgen  jener  Umwandlung  wenigstens  zunächst  erwünscht  sei,  nicht  auch
        <pb n="56" />
        44  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

noch  durch  allzustarke  Veränderung  des  Verhältnisses  des  Aufkommens  an
Real-  und  an  Einkommensteuer  weitere  Verschiebungen  hervorzurufen.
Jene  Probeermittelungen  hatten  nunmehr  festgestellt,  daß  es  bei  gesetzlicher
Festlegung  des  oben  angegebenen  Spielraums  die  meisten  Gemeinden  in
der  Hand  haben  würden,  bei  ihrem  seitherigen  Verhältnis  zu  bleiben.  Diese
rein  praktische  Erwägung  hat  zweifellos  vieles  für  sich,  insbesondere  beim
Übergang  zu  einem  wesentlich  veränderten  Steuersystem.  Grenzziffern
für  die  Autonomie  der  Gemeinden  auf  diesem  Gebiete  zu  finden,  ist  ohnedies
  recht  schwer,  sie  werden  alle  mehr  oder  weniger  willkürlich  sein.  Es
ist  deshalb  das  Festhalten  am  Bestehenden  bis  zu  einem  gewissen  Grade
wenigstens  so  lange  zu  billigen,  als  nicht  Erfahrungen  darüber  vorliegen,
welche  steuerlichen  Verschiebungen  ein  im  übrigen  so  wesentlich  verändertes
Steuersystem  bringt.

C.  Wirkungen  der  Umgestaltung  der  direkten  Gemeindesteuern
  auf  die  Gemeindefinanzen.

Faßt  man  die  vorstehenden  Darlegungen  zusammen,  so  empfehlen
sie  die  Aufbringung  des  durch  direkte  Gemeindesteuern  zu  deckenden  Bedarfs
  durch  Ausschläge  auf  das  Einkommen  (formell  in  Gestalt  von  Zuschlägen
  zur  staatlichen  Einkommensteuer),  auf  das  Kapitalvermögen  sowie
auf  das  im  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  angelegte  Bruttovermögen
durch  Ausschlagskoeffizienten,  deren  Bestimmung  innerhalb  gewisser  Grenzen
und  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  die  staatliche  Ausfsichtsbehörde
  den  Gemeinden  überlassen  sein  soll.  Neue  Einnahmequellen  bringt
eine  solche  Steuerreform  der  Gemeinden  nicht.  Sie  schafft  aber  einerseits
für  die  Verteilung  der  Gemeindeumlagen  gleichmäßigere  und  gerechtere
Grundlagen,  und  sie  baut  insbesondere  auch  die  Realsteuern  dadurch,  daß
sie  sie  vermögenssteuerartig  ausgestaltet,  in  einer  Weise  auf,  daß  doch  auch
sie  eben  durch  diesen  Aufbau  die  Leistungsfähigkeit  der  Steuerträger  nicht
ganz  außer  Berücksichtigung  lassen  und  somit  einen  höheren  Steuerbedarf
leichter  werden  aufbringen  helfen  können,  als  dies  die  Realsteuern  in
ihrer  dermaligen  Gestalt  zu  tun  vermögen.

Die  Erschließung  neuer  Einnahmequellen  für  die  Gemeinden  tut  aber
dringend  not.  Der  Aufgaben=  und  Pflichtenkreis  der  Gemeinden  wächst
sortwährend,  von  Tag  zu  Tag  treten  neue  Forderungen  an  sie  heran,  die
gebieterisch  Erfüllung  heischen  und  selten  ohne  finanzielle  Aufwendungen
abgehen.  Mit  der  Vermehrung  der  unabweisbaren  Ausgaben  der  Städte
hält  das  Wachsen  der  Steuerkraft  ihrer  Bewohner  nicht  gleichen  Schritt,
        <pb n="57" />
        D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  vom  25.  Dezbr.  1902.  45

so  daß  beim  Fehlen  anderer  Einnahmen  nur  eine  Erhöhung  der  direkten
Gemeindesteuern  übrig  bliebe.  Daß  aber  auch  eine  solche  Steigerung  trotz
aller  anderslautenden  Behauptungen  radikaler  Kommunal=  und  sonstiger
Politiker  ihre  Grenze  hat,  dafür  sorgt  die  Beweglichkeit  eines  Teiles  der
Einwohner  insbesondere  der  größeren  Städte  und  die  Konkurrenz  der
Gemeinden  in  benachbarten  Bundesstaaten,  die  günstigere  steuerliche  Verhältnisse
  aufzuweisen  vermögen.

D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen
des  §  13  des  Jolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902
für  die  hessischen  Gemeinden!)

Die  Erschließung  neuer  Einnahmequellen  für  die  Gemeinden  wird
zum  unabweisbaren  Bedürfnis  mit  dem  Inkrafttreten  des  bekannten  §  13
des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902.  Welche  Bedeutung  die
dort  gesetzlich  angeordnete  Aufhebung  der  kommunalen  Verbrauchsabgaben
auf  Getreide,  Mehl  und  sonstige  Mühlenfabrikate,  Backwaren  und  Hülsenfrüchte,
  Vieh  und  Fleisch  vom  1.  April  1910  ab  für  die  dabei  hauptsächlich
  in  Betracht  kommenden  größeren  hessischen  Städte  haben  wird,
möge  aus  der  nachfolgenden,  für  das  Rechnungsjahr  1904  (1.  April  1904
bis  31.  März  1905)  aufgestellten  Ubersicht  entnommen  werden.

–  .  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ——

5;  —  21  s  J
Einnahme  an  Verbrauchsabgaben  Wegfan
von  (letreide,  der  Aerbrauchs-Fleisch
  und  den  von  abgaben  nach
Gesamt-  fonstigen  im  &amp;amp;  13  s  *  13  B.  T.  G.
aufkommen  3.T.G.  genannten  von  Kohlen  von  erhöht
r  Ü  Gegenktänden  und  sonsti-  den
Gemeind  an  direktenrnn  Ins-  alkoholi-  l  durch  treibt
emeinde  S  in  5%  schen  lonfstigen  gen  dirette  den
Gemeinde  Zgesamt!  des  Ge-  ul  Steuern  Steuersteuern
  2  raminnt,  Ge=  Brenn-  Gegen-aufzu-  koeffi=*
  an  Mrrrs  tränken  materia-ständen  bungen.  *&amp;amp;rli“'.)
brauche-  lien  Betrag
abgaben,  um
*1  Mt.  X  Ml.  Mk.  M  Mk.  Mk.  %  *1
darmstadt.000002o  s00  „56  139  500/153000.854104
Offenbach  1  867500119,7858  000  134000  37,4  856000.138  000  —50v„  108.3
l
sießeu...809000114109000:4.5000"41,326000»:-38000:—.5,6130.3
naiuz...253600091,8642  000i311  Soo-48,5!189000114000I2800012,2,10:3
Porms  1090000)  95,3210  *  98  wo  46,7  55  ooo  57  *  —  9  103.9
#

Vgl.  auch  die  Ausführungen  im  Nachwort  S.  50  ff.
        <pb n="58" />
        46  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

In  den  kleineren  Städten  und  den  Landgemeinden  spielt  das  Oktroi
überhaupt,  vor  allem  aber  die  aus  den  in  §  13  des  Zolltarifgesetzes  genannten
  Gegenständen  aufkommende  Einnahme  eine  geringere  Rolle.  Nach
Lage  der  dermaligen  hessischen  Gesetzgebung  wird  den  betroffenen  Gemeinden
kaum  etwas  anderes  übrig  bleiben,  als  für  sie  den  am  1.  April  1910  entstehenden
  Ausfall  auf  die  direkten  Steuern  zu  werfen.  Allerdings  läßt
sich  vielleicht  in  der  einen  oder  anderen  Gemeinde  noch  das  Oktroi  auf
alkoholische  Getränke  etwas  besser  ausbauen,  allein  bei  den  auch  hier  durch
die  Reichsgesetzgebung  leider  gezogenen  Schranken  werden  nennenswerte
Mehreinnahmen  kaum  zu  erwarten  sein.  Steigende  Mehreinnahmen
dürfen  wohl  die  Gemeinden,  die  im  Besitz  eigener  Betriebe  (Straßenbahnen,
  Wasser-,  Gas=  und  Elektrizitätswerke  usw.)  sind,  von  diesen
erwarten;  aber  auch  hier  drängt  die  ganze  Entwicklung  —  ob  mit  Recht
oder  Unrecht,  soll  hier  nicht  weiter  untersucht  werden  —  dahin,  daß  solche
kommunale  Betriebe  nicht  lediglich  vom  Standpunkt  der  Erzielung  möglichst
großer  Uberschüsse,  sondern  von  höheren  Gesichtspunkten  aus,  insbesondere
auch  unter  Berücksichtigung  sozialpolitischer  Erwägungen  bewirtschaftet
werden,  so  daß  also  aus  diesen  Quellen  kaum  die  Mittel  zur  Deckung  so
großer  Ausfälle,  wie  sie  für  den  1.  April  1910  eintreten  werden,  erhofft
werden  dürfen.

Nun  haben,  wie  die  obige  ÜUbersicht  zeigt,  einige  von  den  hessischen
Städten  zurzeit  noch  erträgliche,  nicht  übermäßig  hohe  Ausschlagssätze,  die
eine  kleine  Steigerung  trotz  der  am  Schlusse  des  vorigen  Abschnitts  betonten
  Notwendigkeit,  auf  die  Konkurrenz  benachbarter  Städte  in  anderen
Bundesstaaten  mit  günstigeren  Steuerverhältnissen  Rücksicht  nehmen  zu
müssen,  sehr  wohl  vertragen  könnten.  Allein  eine  solche  noch  erträgliche
Steigerung  ist  zum  Teil  schon  im  letzten  Jahre  eingetreten,  zum  Teil
wird  sie  ganz  sicher  bis  zum  Beginn  des  Rechnungsjahres  1910  erfolgt
sein;  für  1906  betrugen  nämlich  schon  die  Ausschläge  in:

Darmstaddt  91,2  ,
Offenbach  121,48  vo,
Gießfen  120.,—  %
Worms  95,3  u,

und  eine  weitere  Erhöhung  ist  z.  B.  in  Darmstadt  infolge  der  Notwendigkeit,
  für  neue  große  Aufgaben  (Schwimmbad,  Ausstellungsgebäude  usw.)
Mittel  zu  schaffen,  für  1907  schon  angekündigt,  wird  aber  auch  in  den
anderen  Gemeinden  nicht  ausbleiben.  Es  kommt  hinzu,  daß  nach  Berechnungen,
  deren  Ergebnis  in  einer  Denkschrift  der  deutschen  Städte  über
        <pb n="59" />
        D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  vom  25.  Dezbr.  1902.  47

die  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  auf  die  Finanzverhältnisse  der  Gemeinden
  wiedergegeben  ist,  die  direkten  Steuern  in  den  hessischen  Gemeinden
schon  ohnedies  einen  besonders  starken  Anteil  (durchschnittlich  etwa  ⅜2)
am  Gesamtbedarf  der  Gemeinden  zu  tragen  haben  und  daß  sie  bezüglich
  der  Belastung  mit  direkten  Steuern  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
schon  jetzt  an  der  Spitze  der  zahlreichen,  in  jener  Denkschrift  behandelten
Städtegruppen  stehen.

Daß  eine  Verminderung  des  Ausgabebedarfs  der  Gemeinden  und
insbesondere  der  von  dem  §  13  Z.T.  G.  betroffenen  Städte  nicht  möglich
ist,  bedarf  keiner  weiteren  Ausführung.  Die  Gemeindebudgets  zeigen
alljährlich  steigende  Ausgabeziffern,  und  was  dabei  auf  Aufwendungen
entfällt,  die  man  nach  der  heutigen  Auffassung  von  den  Aufgaben  der
Kommunen  als  nicht  gerade  notwendig  bezeichnen  könnte,  ist  verhältnismäßig
  geringfügig.  Ein  Teil  der  neuen  Ausgaben  ergibt  sich  ohne
weiteres  aus  dem  starken  Wachsen  der  Städte,  und  soweit  die  übrigen
nicht  unmittelbar  auf  gesetzlicher  Verpflichtung  beruhen,  entspringen  sie
Aufgaben,  denen  die  Gemeinden  sich  vielfach  schon  um  deswillen  nicht
entziehen  können,  weil  sie  damit  wenn  nicht  den  Wegzug  steuerkräftiger
Elemente  direkt  hervorrufen,  so  doch  jedenfalls  den  Zuzug  leistungsfähiger
Steuerzahler  nicht  fördern  und  damit  sich  selbst  am  letzten  Ende  schädigen
würden.  Auf  einem  Gebiete  haben  die  Gemeinden  teils  unter  weitsichtiger
  Verwaltung  schon  seit  längerer  Zeit,  teils  wenigstens  in  den
letzten  Jahren  Maßnahmen  ergriffen,  die  ihnen  gewisse  große  Aufgaben
erleichtern  und  die  dafür  zu  machenden  Ausgaben  vermindern  helfen:
wohl  alle  größeren  Städte  haben  nach  und  nach  in  ihrem  Gemarkungsbereich
  umfangreicheren  Grundbesitz  erworben,  der  entweder  bereits  baureif
ist  oder  in  näherer  oder  fernerer  Zeit  bebauungsfähig  werden  wird.
Der  Zweck  solcher  Erwerbungen  ist  nicht  eigentlich  Grundstücksspekulation
zur  Erzielung  großer  Verkaufsgewinne,  sondern  der  städtische  Besitz  soll
vielmehr  neben  dem  Zweck,  damit  regulierend  auf  den  Grundstücksverkehr
und  die  Grundstückspreise  einzuwirken,  vor  allem  der  Stadt  Gelände  für
ihren  eigenen  Bedarf  (Anlage  von  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen,
Bauplätzen  für  öffentliche  Gebäude,  Schulen  usw.)  zur  Verfügung  halten,
ohne  daß  sie  solches  zu  allzu  hohen  Preisen  erst  im  Augenblick  des  Bedarfs
erwerben  muß.  Die  bisherigen  Erfahrungen  haben  gezeigt,  daß  die  Gemeinden
  damit,  abgesehen  von  anderen  Erfolgen,  große  Ersparnisse  zu
erzielen  in  der  Lage  sind  und  ihre  Ausgabenbudgets  bezüglich  gewisser
Posten  erheblich  entlasten  können.  Erfreulich  ist  übrigens,  daß  auch
kleinere  hessische  Gemeinden  mit  Erfolg  ähnliche  Wege  gegangen  sind.
        <pb n="60" />
        48  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Allein  auch  diese  Maßnahme  auf  einem  besonderen  Gebiete  kann  für
die  Höhe  der  zur  Deckung  des  Bedarfs  notwendigen  Gemeindeeinnahmen
nur  beschränkte  Bedeutung  haben.  Es  muß  trotzdem  damit  gerechnet
werden,  daß  die  Gemeinden  am  1.  April  1910  für  den  vollen  sie
treffenden  Ausfall  von  Einnahmen  an  Verbrauchsabgaben  anderweit
Deckung  suchen  müssen,  und  wenn  eine  solche  Deckung  allein  durch  Er—
höhung  der  direkten  Steuern  schwere  Bedenken  hat,  zumal  sie  auch  die
kleinsten  Einkommen  und  die  leistungsschwächsten  Schultern  treffen  würde,
so  wird  man  den  Gemeinden  neue  Einnahmequellen  eröffnen  müssen.

Schon  mit  dem  mehrbesprochenen  letzten  Gemeindeumlagengesetzentwurf
hatte  die  hessische  Regierung  auch  die  Einführung  einer  Wertzuwachssteuer
oder  vielmehr  den  Erlaß  eines  Gesetzes  in  Vorschlag  gebracht,  das  den
Gemeinden  die  Einführung  einer  Wertzuwachssteuer  gestattete.  Der  Vorschlag
  fand  in  der  zweiten  Kammer  Zustimmung,  fiel  aber,  ebenso  wie
der  genannte  Umlagengesetzentwurf,  in  der  ersten  Kammer,  wo  man  die
Erhebung  der  in  Aussicht  genommenen  Abgabe  unter  Berufung  auf  ein
allerdings  nicht  näher  bekannt  gewordenes  Gutachten  eines  hervorragenden
Staatsrechtslehrers  sogar  für  verfassungswidrig  erklärte.  Der  Entwurf
ist  inzwischen  erneut  den  parlamentarischen  Körperschaften  zugegangen;
er  will  jene  Ermächtigung  aus  rein  äußeren  praktischen  Gründen  nur  den
Gemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  geben  und  wird  hoffentlich
auch  in  der  ersten  Kammer  eine  günstigere  Aufnahme  finden,  zumal  er
gegenüber  dem  früheren  Vorschlag  auch  einige  andere  kleine  Anderungen
enthält  (z.  B.  einen  verschiedenen  zulässigen  Höchststeuersatz  für  alten  und
neuen  Besitz).  Große  Einnahmen  werden  sich  aber  die  Gemeinden  aus
der  von  ihnen  einzuführenden  Wertzuwachssteuer  wenigstens  für  die
nächsten  Jahre  noch  nicht  versprechen  dürfen:  die  Steuer  soll  nämlich  nach
dem  Gesetzentwurf  aus  Gründen,  deren  Erörterung  hier  zu  weit  führen
würde,  von  einer  kurzen  UÜbergangszeit  abgesehen,  nur  von  dem  Wertzuwachs
  erhoben  werden  dürfen,  der  seit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
bezüglich  eines  die  Steuer  einführenden  Ortsstatuts  eingetreten  ist.
Das  werden  naturgemäß  wenigstens  für  die  ersten  Jahre  auch  bei  für
die  Besitzer  günstigster  Konjunktur  auf  dem  Grundstücksmarkt  keine  allzu
hohen  Beträge  sein  und  deshalb  wird  auch  die  Einnahme  aus  einer
auf  sie  gelegten  Wertzuwachssteuer  sich  zunächst  in  bescheidenen  Grenzen
halten.  Etwas  anderes  kommt  hinzu:  die  Wertzuwachssteuer  wird  in
ihren  Erträgen  immer  recht  schwankend  sein;  der  Ertrag  hängt  ja  nicht
nur  von  der  allgemeinen  und  besonderen  wirtschaftlichen  Konjunktur,
sondern  auch  davon,  nach  welchen  Richtungen  des  Gemeindegebietes  sich
        <pb n="61" />
        D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  3.  T.  G.  vom  25.  Dezbr.  1902.  49

die  Bautätigkeit  gerade  entwickelt,  und  von  mancherlei  anderen  Um—
ständen  ab.  Eine  vorsichtige  Finanzgebarung  darf  aber  ihre  laufenden
Ausgaben  nur  auf  Einnahmen  aufbauen,  die  in  den  im  Budget  eingestellten
  Posten  regelmäßig  fließen  und  deshalb  mit  höchster  Wahrscheinlichkeit
  zu  erwarten  sind.  Die  Wertzuwachssteuer  wird  also  nur
mit  großer  Vorsicht  im  laufenden  Gemeindeetat  zu  verwenden  sein;  will
man  sie  nicht  für  besondere  Zwecke  verwenden,  bei  denen  die  Ausgaben
auch  abweichend  von  den  veranschlagten  Beträgen  nach  den  tatsächlich  erfallenden
  Einnahmen  bemessen  werden  können,  so  können  sie  nur  nach  dem
Durchschnitt  eines  längeren  Zeitabschnitts,  und  solange  Erfahrungen  eines
solchen  Abschnitts  nicht  vorliegen,  nur  in  vorsichtigster  Veranschlagung  ins
Budget  eingestellt  werden.  Im  einen  wie  im  anderen  Falle  ist  somit
auf  einen  größeren  Betrag  zur  Deckung  des  Oktroiausfalls  nicht  zu  rechnen.

Erhebliche  Beträge  für  diesen  Zweck  werden  die  Gemeinden  dagegen
aus  der  Annahme  eines  anderen  Regierungsvorschlags  erwarten  dürfen,
der  zurzeit  ebenfalls  den  hessischen  Landständen  vorliegt.  Beim  Umsatz
von  unbeweglichem  Vermögen  durch  Verkauf  oder  Schenkung  hat  seither
in  Hessen  nur  der  Staat  eine  Abgabe  erhoben  und  zwar  abgestuft  nach
dem  Werte  des  veräußerten  Objekts  von  0,2  —0,8  (bei  Schenkungen  1)
Prozent.  Im  Entwurf  einer  Novelle  zu  dem  diese  Abgabe  enthaltenden
Urkundenstempelgesetz  vom  12.  August  1899  wird  die  Erhöhung  dieser
Abgabe  in  Stufen  bis  zu  2%,  bei  Schenkungen  bis  zu  8  0%  vorgeschlagen.
Zugleich  aber  soll  den  Gemeinden  die  Ermächtigung  gegeben  werden,  Zuschläge
  zu  den  staatlichen  Abgaben  bis  zu  50%  von  deren  Sätzen,  also
bis  zu  1%  bei  Verkäufen,  bis  zu  1  1/2  0%  bei  Schenkungen  zu  erheben.

Eine  Besitzwechselabgabe  besteht  bereits  seit  längerer  Zeit  in  einer
Reihe  von  Gemeinden  anderer  Bundesstaaten  und  hat  dort  —  abgesehen
natürlich  von  dem  Kreise  derjenigen,  die  sie  bezahlen  müssen  —  nicht  zu
erheblichen  Klagen  geführt;  sie  ist  auch  für  Hessen  bei  Beratung  des
vorigen  Wertzuwachs=  und  Gemeindesteuergesetzentwurfs  gerade  von  solchen
Politikern  verlangt  worden,  die  in  der  Gemeindepolitik  praktisch  mitarbeiten.
  Sie  ist  auch  insbesondere  dort  unbedenklich,  wo,  wie  in  Hessen,
die  ihre  Grundlage  bildende  staatliche  Abgabe  nach  sozialpolitischen  Gesichtspunkten
  abgestust  ist  und  die  kleinen  Umsätze  möglichst  schonend  behandelt
  werden.  Eine  kommunale  Besitzwechselabgabe  ist  aber  schließlich
auch  geeignet,  den  Gemeinden  erheblichere  Einnahmebeträge  zuzuführen.
Die  nachfolgende  Ubersicht,  deren  ziffernmäßige  Unterlagen  amtlichem,  zum
Teil  auch  in  der  Begründung  der  erwähnten  Novelle  zum  Urkundenstempelgesetz

  abgedrucktem  Material  entnommen  sind,  belegt  dies  für  die  5  größten
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  4
        <pb n="62" />
        50  Die  Kommunalbesteuerung  im  Großherzogtum  Hessen.

Städte  des  Landes  mit  voller  Klarheit;  sie  gibt  für  jede  dieser  Städte
die  vom  Wechsel  in  unbeweglichem  Besitz  in  ihrer  Gemarkung  nach  den
für  Kaufverträge  vorgeschlagenen  neuen  Sätzen  nach  den  Erfahrungen  des
Jahres  1905  zu  erwartende  staatliche  Stempelabgabe  getrennt  nach  den
einzelnen  Tarifgruppen  und  im  ganzen  an  und  wirft  in  der  letzten
Spalte  die  Summen  aus,  die  der  Stadt  an  Gemeindebesitzwechselabgabe
anfällt,  wenn  sie  von  dem  nach  der  Novelle  für  sie  in  Aussicht  genommenen
Recht,  zu  der  staatlichen  Abgabe  Zuschläge  bis  zu  deren  halbem  Betrag
zu  erheben,  in  vollem  Umfang  Gebrauch  macht.

Aufkommen  an  staatlicher  Be  wechselebg:  abe  nach  den  neu  283
vorgeschlagenen  Sätzen  bei  Perten  3  Se#  n
Q„  .  u-  25  332
Gemeinde  bis  bis  bis  bis  über  sammen  —
2000  Mk.  10  000  Mk.  20  000  Mk.  50  000  Mk.  500000  Mk.  S.
#S
Me.  Mt.  Mt.  Me.  mu.  Mt.  Mt.

Darmstadt  322  7342  22  3442  8900  390  037  562  938/  281  469
Offenbach  97  1  670  5  377  46  423  160  292  213  859|  106  929
Gießen.  529  3426  7170  4  761  75  425  131  31165  655
Mainz  45  1  813  7866  51  472  474  225535  421267  710
Worms  322  5  301  7639  36  958  36985  87205  43  602

Die  Ubersicht  zeigt  zunächst,  welch  erkleckliche  Summen  wenigstens
die  größeren  Städte  aus  einer  Besitzwechselabgabe  ziehen  können,  wenn
die  von  der  hessischen  Regierung  vorgeschlagenen  Bestimmungen  Gesetz
werden.  Vergleicht  man  die  Ziffern  der  letzten  Spalte  mit  den  Angaben
der  Übersicht  auf  S.  45  über  den  den  Städten  infolge  des  §  13  Z.T.GG.
vom  1.  April  1910  bevorstehenden  Ausfall,  so  ergibt  sich,  daß  dieser
Ausfall  durch  die  Besitzwechselabgabe  in  Gießen  nahezu  anderthalbmal,  in
Darmstadt,  Offenbach  und  Mainz  beinahe  völlig  und  in  Worms  nicht  ganz  zur
Hälfte  gedeckt  werden  könnte.  Die  Ubersicht  zeigt  aber  ferner,  daß  die
Einnahmen  aus  staatlichem  Umsatzstempel  und  damit  auch  aus  einer
etwaigen  Gemeindebesitzwechselabgabe  zum  weitaus  größten  Teil  aus  dem
Umsatz  großer  Objekte  fließen,  die  doch  zu  einem  ansehnlichen  Teil
Spekulationsgeschäfte  sind  und  deshalb  auch  eine  höhere  einmalige  Belastung
  vertragen  können.  Die  Einführung  einer  Gemeindebesitzwechselabgabe
  wird  hiernach  in  erster  Linie  geeignet  sein,  den  Gemeinden  über
die  demnächstigen  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  hinwegzuhelfen,  und  die
hessischen  Gemeinden  haben  deshalb  im  eigenen  Interesse  alle  Veranlassung,
daran  mitzuwirken,  daß  die  mehrerwähnten  vorgesehenen  neuen  Vorschriften
in  Bälde  Gesetz  werden.  Kommt  zu  der  Besitzwechselabgabe  eine  ange-
        <pb n="63" />
        D.  Ausblick  auf  die  Wirkungen  des  §  13  Z.T.G.  vom  25.  Dezbr.  1902.  51

messene  Wertzuwachssteuer  hinzu,  so  werden  damit  den  Gemeinden
Einnahmegnellen  eröffnet,  deren  Erträgnisse  geeignet  sind,  die  Gemeindefinanzen
  vor  schweren  Erschütterungen  zu  bewahren.

Ob  damit  allerdings  dem  Bedürfnis  nach  Vermehrung  der  Gemeindeeinnahmen
  auf  die  Dauer  genügt  ist,  erscheint  mehr  als  zweifelhaft.  Will
man  dann  nicht  zu  dem  zwar  formell  sehr  einfachen,  aber  in  der  Wirkung
voch  ebenso  bedenklichen  Mittel  der  mechanischen  Erhöhung  der  direkten
Gemeindesteuern  greifen,  dann  wird  man  nach  neuen  Steuerquellen  suchen
müssen  und  man  wird  dann  an  den  im  preußischen  Kommunalabgabengesetz
  vorgesehenen  und  in  manchen  preußischen  Städten  auch  bereits  eingeführten
  Lustbarkeitssteuern  und  der  Betriebssteuer  für  Wirtschaften
kaum  vorbeigehen  dürfen.  Für  die  vorliegende  Untersuchung  genügt  es,
auf  diese  beiden  Steuerobjekte  wenigstens  kurz  hingewiesen  zu  haben.

47
        <pb n="64" />
        Nachwort.

—.

Die  vorstehende  Arbeit,  die  mit  Rücksicht  auf  die  Beschränktheit  des
zur  Verfügung  gestellten  Raumes  den  ganzen  Stoff  naturgemäß  nur  in
knappen  Zügen  behandeln  konnte,  ist  bereits  im  Winter  1906/07  entstanden;
  ihre  Drucklegung  hat  sich  infolge  von  Umständen,  die  von  dem
Willen  des  Verfassers  unabhängig  waren,  in  unliebsamer  Weise  verzögert.
Inzwischen  hat  die  hessische  Gesetzgebung  zwei  im  letzten  Abschnitt  der
Arbeit  ausgesprochene  Wünsche  in  vollem  Umfang  befriedigt:

1.  Durch  Gesetz  vom  28.  März  1907,  das  auch  die  staatliche  Besitzwechselabgabe
  nicht  unbeträchtlich  erhöhte,  wurde  den  Gemeinden  die  Ermächtigung
  gegeben,  Zuschläge  zu  dieser  staatlichen  Besitzwechselabgabe
  bis  zu  50  %  ihrer  Höhe  zu  erheben.  Danach  können
die  Gemeinden  erheben  bei  entgeltlicher  Veräußerung  von  Immobilien:
wenn  der  Wert  des  Gegenstandes  beträgt  bis  1000  MHK.  10  TUf.

„  „  „  „  „  „  von  1  000  bis  2  000  Mk.  20  „
„  „  „  „  „  „  „  2  000  „  10  000  „  40  „
,,»«»  „  „  „  10  000  „  20  000  „  60  „,
„  „  „  „  »  »  «20000»50000»80»
„  „  „  „  „  „  „  über  50  000  MI.  1  Mk.

von  jedem  angefangenen  100  Mk.

Bei  Schenkungen  von  Immobilien  beträgt  der  zulässige  Höchstbetrag
  der  Gemeindebesitzwechselabgabe  das  anderthalbfache  der  vorstehenden
Sätze.

Die  Möglichkeit  zur  Erhebung  dieser  neuen  Gemeindeabgabe  steht
grundsätzlich  allen  Gemeinden  des  Landes  zu.  Sofort  Gebrauch  gemacht
von  ihr  hat  die  Stadt  Gießen,  in  der  das  bezügliche  Ortsstatut  bereits
seit  einigen  Monaten  in  Geltung  ist;  erhoben  werden  dort  die  höchsten
zulässigen  Sätze.  Einige  andere  Gemeinden  sind  im  Begriff  zu  folgen,
darunter  bezeichnenderweise  Vorortgemeinden  wie  Neu-Isenburg  (Vorort
von  Frankfurt  und  Offenbach).  Wenn  die  kommunale  Besitzwechselabgabe
bislang  noch  keine  weitere  Verbreitung  gefunden  hat,  so  ist  dies  wohl
        <pb n="65" />
        Nachwort.  53

vornehmlich  dem  Umstand  zuzuschreiben,  daß  die  Geschäftslage  auf  dem
Grundstücksmarkt  und  im  Baugewerbe  zurzeit  auch  in  Hessen  und  ins—
besondere  in  den  Städten  recht  ungünstig  ist,  und  daß  man  sich  deshalb
in  den  kommunalen  Instanzen  begreiflicherweise  scheut,  gerade  jetzt  den
Grundstücksumschlag  noch  mit  besonderen  Abgaben  zu  belasten.

2.  Durch  Gesetz  vom  14.  Dezember  1907,  die  Wertzuwachssteuer
betreffend,  ist  den  Gemeinden  die  Möglichkeit  zur  Einführung  einer  Wertzuwachssteuer
  eröffnet  und  wurden  zugleich  Normativbestimmungen  für
eine  solche  Steuer  aufgestellt.  Das  Gesetz  gibt  den  Gemeinden  mit  mehr  als
3000  Einwohnern  diese  Möglichkeit  ohne  weiteres,  den  Gemeinden  mit
weniger  als  3000  Einwohnern  nur  „in  Fällen  eines  durch  städtische
Verhältnisse  begründeten  Bedürfnisses“,  d.  h.  wohl  regelmäßig  dann,
wenn  die  Grundstückspreise  so  hoch  geworden  sind,  daß  die  Gemeinde  nicht
mehr  ländlichen  Charakter  hat.  Die  Einführung  der  Steuer  ist  ortsstatutarischer
  Regelung  unter  Vorbehalt  ministerieller  Genehmigung  überlassen.
  Im  übrigen  enthält  das  Gesetz  die  folgenden  Normatiobestimmungen:

Die  Wertzuwachssteuer  darf  in  allen  Fällen  eines  Eigentumswechsels
erhoben  werden,  der  nicht  unmittelbar  auf  Erbfall  beruht.  Der  vor  dem
Inkrafttreten  des  Ortsstatuts  eingetretene  Wertzuwachs  darf  —  abgesehen
von  einer  für  die  Übergangszeit  getroffenen  Ausnahme  —  von  der  Steuer
nicht  erfaßt  werden.  Für  die  erstmalige  Veräußerung  nach  Inkrafttreten
des  Ortsstatuts  gilt  somit  als  Wertzuwachs  der  Unterschied  zwischen  dem
gemeinen  Wert  bei  jenem  Inkrafttreten  und  diesem  Veräußerungspreis,
für  eine  spätere  Veräußerung  der  Unterschied  zwischen  den  Preisen  bei
dieser  und  der  vorhergehenden  Veräußerung;  als  solche  Preise  sind  die
Werte  anzunehmen,  die  der  Berechnung  der  von  dem  Geschäft  zu  erhebenden
Besitzwechselabgabe  zugrundezulegen  sind.  Von  dem  sich  hiernach  berechnenden
Wertzuwachs  sind  als  steuerfrei  abzusetzen  die  Aufwendungen  des  seitherigen
Eigentümers  für  Errichtung  von  Neubauten,  Umbauten  usw.  auf  dem
Grundstück,  Straßen=  und  Kanalbaubeiträge,  bei  unbebauten  Grundstücken
4  %  Zinsen  vom  Erwerbswert  usw.;  auch  verfällt  der  Wertzuwachs,  den
das  Grundstück  dadurch  erfahren  hat,  daß  auf  ihm  Steine,  Erze,  Kohlen
oder  Quellen  gefunden  worden  sind,  oder  daß  eine  sonstige  werterhöhende
Beschaffenheit  des  Bodens  entdeckt  worden  ist,  der  Steuer  nicht.  Die
Steuersätze  unterliegen  der  ortsstatutarischen  Regelung.  Sie  dürfen  den
Satz  von  20  %  des  Wertzuwachses  bei  einer  Wertsteigung  bis  60%
und  von  30  %  des  Wertzuwachses  bei  größerer  Wertsteigung  nicht
überschreiten.  Für  bebaute  Grundstücke  ermäßigen  sich  die  Sätze  auf  die
Hälfte;  außerdem  ermäßigen  sich  die  Höchstsätze  noch  bei  längerer  Besitz-
        <pb n="66" />
        54  Nachwort.

dauer  (auf  ½/8  bei  einer  Besitzdauer  von  mehr  als  10  und  höchstens
15  Jahren,  aus  ½  bei  einer  Besitzdauer  von  mehr  als  15  Jahren).

Auch  von  der  Möglichkeit  zur  Einführung  dieser  Abgabe  hat  die
Stadt  Gießen  als  erste  Gebrauch  gemacht,  indem  sie  schon  in  den  ersten
Tagen  des  neuen  Jahres  ein  Ortsstatut  erließ;  bezeichnenderweise  hat  das
Statut  weder  in  der  Gießener  Bürgerschaft,  noch  in  der  dortigen  Stadtverordnetenversammlung
  nennenswerten  Widerspruch  gefunden,  ein  Beweis
  dafür,  wie  sehr  sich  die  Überzeugung  von  der  inneren  Gerechtigkeit
  dieser  Steuer  in  den  weitesten  Kreisen  und  wohl  bis  in  die  Schichten
der  Grundbesitzer  selbst  hinein  Bahn  gebrochen  hat.  Das  bereits  oben
erwähnte  Neu-Isenburg  ist  dem  Beispiel  Gießens  gefolgt,  und  in  mehreren
anderen  Gemeinden  ist  die  Steuer  beantragt.  Bei  dem  bereits  erwähnten
Umstand,  daß  die  Steuer  nach  gesetzlicher  Vorschrift  den  vor  Erlaß  des
Ortsstatuts  eingetretenen  Wertzuwachs  nicht  erfaßt,  wird  die  Abgabe  im
Anfang  wohl  keine  allzugroßen  Einnahmen  bringen;  gerade  deshalb  aber
haben  auch  die  Gemeinden  alles  Interesse  daran,  die  Einführung  der
Wertzuwachssteuer  um  keinen  Tag  zu  verschieben,  da  jede  Verzögerung
einen  Verlust  an  Einnahme  nicht  nur  insofern  bringt,  als  die  inzwischen
mit  Gewinn  stattfindenden  Veräußerungen  für  die  Wertzuwachssteuer  verloren
  sind,  sondern  auch  um  deswillen,  weil  die  inzwischen  eintretende
  Wertsteigerung  des  gesamten  Grundbesitzes
selbst  bei  späterer  Einführung  der  Steuer  von  dieser
nicht  getroffen  wird.
        <pb n="67" />
        Die
Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.
Von

Finanzrat  Dr.  Trüdinger  in  Stuttgart.
        <pb n="68" />
        Inhaltsübersicht.

Seite
I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in
Württemibeeen;⅝  57
A.  Der  Rechtszustand  in  älterer  Zeit4  57
B.  Die  Kommunalbesteuerung  im  19.  Jahrhundrt  60
C.  Der  Rechtszustand  vor  der  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1908  68
1.  Die  Art  der  Besteurnnggg  63
a.  Die  Gemeindesteerrn!::  „  68
b.  Die  Amtskörperschaftsstener  78
2.  Die  statistischen  Ergebnisse  dieser  Besteuerunng  74
3.  Die  Nachteile  dieser  Besteurnnnngng  81
II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1008883.  82
1.  Die  Gemeindebesteuerung  nach  dem  neuen  Steuerrect  83
2.  Kritik  der  neuen  Gemeindebesteuergg  90
3.  Die  Wirkungen  der  Gemeindesteuerresooon.  104

III.  Kückblick  und  Ausbblieggggg  110
        <pb n="69" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung
  in  Württemberg.

A.  Der  Rechtszustand  in  älterer  Zeit.

Die  ältesten  Gemeindesteuern  in  Württemberg  waren  Verbrauchssteuern
  1.  Seit  dem  14.  Jahrhundert  erscheint  das  Umgeld  als  eine
Abgabe  für  die  Bestreitung  des  Aufwands  zur  Befestigung  der  Städte.
Sodann  erhielten  einzelne  Gemeinden  im  15.  Jahrhundert  durch  besondere
fürstliche  Privilegien  den  sogenannten  kleinen  Zoll,  welcher  teils  in
Gebühren  für  Benutzung  öffentlicher  Einrichtungen,  des  Kaufhauses  usw.,
teils  in  einem  Binnenzoll,  z.  B.  Einlaßgeld  auf  Wein,  bestand.  Aber
auch  die  Anfänge  der  direkten  Gemeindebesteuerung  gehen  weit
zurück  und  fallen  wohl  mit  dem  Beginn  der  direkten  Staatssteuern  im
15.  Jahrhundert  zusammen.  Nach  der  Amts=  und  Landschadensordnung
vom  28.  Oktober  1489  wurde  der  „Landschaden“,  d.  h.  die  Umlage  der
den  einzelnen  Amtern  für  Landesangelegenheiten  obliegenden  Leistungen
zunächst  auf  sämtliche  Amter  repartiert,  worauf  dann  der  Betreff  des
einzelnen  Amtes  auf  die  demselben  angehörenden  Gemeinden  umgelegt
und  von  diesen  nötigenfalls  auch  wieder  durch  Umlage  auf  die  einzelnen
Steuerpflichtigen  aufgebracht  wurde.  In  der  nämlichen  Weise  erfolgte  die
Aufbringung  der  später  an  die  Stelle  des  Landschadens  getretenen  „Landsteuer“
  und  der  die  letztere  wieder  ersetzenden  „Ablösungshilfe“.  An  die
Umlage  dieser  Landsteuern  schloß  sich  auch  die  Umlage  des  sonstigen
Bedarfs  der  Amter  und  Gemeinden,  des  sogenannten  Amts=  und
Kommunschadens  an.  Die  Kommunschadensumlage  erfolgte  anfänglich
durchgängig  in  der  Form  der  Besteuerung  des  Vermögens  am  Wohn-–.

  ..  E  —

1  Verhandl.  der  Württ.  Kammer  der  Abg.  35.  Ldtg.  Beil.  Bd.  II  S.  446  ff.
        <pb n="70" />
        58  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

sitz  (Herd)  des  Eigentümers.  Im  17.  Jahrhundert  wurde  den  Gemeinden
das  Besteuerungsrecht  auf  ihrer  Markung  zuerkannt.  Nach  den  Belegungsinstruktionen
  vom  11.  Mai  1629  und  16.  Januar  1652  hatte  die  Umlage
  zu  erfolgen  auf  liegende  Güter  und  auf  „einträgliche
Handthierungen,  Handwerker,  Würthschaften,  Geldgülthen
oder  Kapitalien,  item  Frucht-,  Vieh=  und  Weinhanbdel.“

Durch  die  Generalverordnung  vom  27.  März  1702  über  das  Landrechnungsund
  Okonomiewesen  im  Herzogtum  Württemberg  (erste  Kommunordnung)  wurden  die
einschlägigen  Vorschriften  aufs  neue  eingeschärft  und  mit  Rücksicht  darauf,  daß  die
„Ausgesessene  gegen  denen  Innwohnern  mit  der  Steuer  und  andere  Anlagen  umb
den  6ten  5ten  4ten  biß  gar  den  3ten  Theil  höher  als  sonsten  ihr  Steuerfuß  ausgetragen“
  belegt  wurden,

ernstlich  verordnet,  daß  künnftighin  dergleichen  Ohnbilligkeiten  nicht  mehr  zu
gestatten,  sondern  die  Ausgesessenen  denen  Innwohnern  hierinfalls  gleich  zu
halten,  einfolglichen  jene  von  diesen  in  Ansetzung  der  Steuern  und  Anlagen
mit  höherer  Schatzung  nicht  beschwert,  noch  auch  selbigen  diejenige  Statt  oder
Flecken  Anlagen  und  Onera  aufgebürdet  werden  sollen,  wovon  sie  entweder  für
ihre  Person  befraget,  oder  auf  die  sonstigen  von  denen  Innwohnern  wegen
genüssender  Wohn,  Trieb,  Trab,  Wayd,  Wasser,  Beholtzung,  Fleckenländer  und
anderer  dergleichen  denen  auögesessenen  nicht  zukommenden  benefßeien  pflegen
exigirt  zu  werden.  Sovil  aber  die  Erhaltung  der  Brücken,  Weeg  und  Steg,

Wildzäun  und  andere  dergle  ichen,  von  obigen  nicht  dependirende,  sondern

unter  dem  Nahmen  oder  Capitul  Statt=  oder  Fleckenschaden  alljährlich  als

real  Onera  in  der  Rechnung  mit  einlauffende  passirliche  gemeine  Auflagen
betrifft,  so  haben  die  Ausgesessene  in  allweg  das  ihrige  wie  andere  in  loco
begütherte  Innwohner  nach  proportion  ihrer  Güther  mitbeyztragen.“

Nach  der  Instruktion  für  die  Herstellung  eines  Landessteuerkatasters
vom  19.  April  1728  sollte  den  Gemeinden  neben  dem  Rechte,  auf  Güter,
Häuser  und  Handwerker  Kommunschaden  umzulegen,  noch  überlassen
werden  die  Bürgersteuer,  Kapitaliensteuer,  Wein=  und  Viehsteuer.
  Als  Besteuerung  der  in  dem  Bürgerrecht  enthaltenen  gemeindebürgerlichen
  Wohltaten,  welche  in  den  Gesetzen  die  Genüsse  von  „Trieb
und  Trab,  Weid  und  Wasser“  benannt  werden,  hatten  schon  frühe  manche
Gemeinden  bald  eine  unveränderliche  jährliche  Abgabe  erhoben,  bald  einen
gewissen  Anschlag  dem  direkten  Steuerkapital  zugefügt.  Bei  der  im  Jahre
1713  angefangenen  Herstellung  eines  Landeskatasters  sollte  das  Bürgerrecht
  mit  einer  festbestimmten  Abgabe  in  die  Landesbesteuerung  gezogen
werden,  jedoch  wurde  dieses  Vorhaben  in  der  Folge  fallen  gelassen  und
die  Erhebung  einer  Bürgersteuer  wurde  den  Gemeinden  zugewiesen.
Als  eine  Ergänzung  der  Bürgersteuer  wurde  nach  altem  Herkommen  von
dem  Ortsfremden  ein  „Beisitzgeld“  erhoben.
        <pb n="71" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  59

Die  Kapitaliensteuer  trat  an  Stelle  der  früher  von  der  Landeskasse
bezogenen  Steuer  von  Gefällen  und  durch  Hypothek  gesicherten  Kapitalien
im  festen  Betrage  von  62/8  %  der  jährlichen  Rente  (20  kr.  von  5  Gulden).
Die  Schulden  wurden  abgezogen.  Die  Steuer  sollte  da  eingezogen  werden,
wo  der  Eigentümer  Bürger  oder  wo  er  sonst  begütert,  in  Ermangelung
dieser  Fälle  aber  dort,  wo  er  wohnhaft  war.

Die  Besteuerung  des  Wein=  und  Viehhandels  geschah  in  der  Weise,
daß  das  jährlich  verkaufte  Quantum  in  gewissen  Anschlägen  dem  Steuerkataster
  zugeteilt  wurde.

In  den  Gebieten  der  früheren  Reichsstädte  erfolgte  die  Umlage
der  direkten  Steuern  von  altersher  vorzugsweise  in  der  Form  der  Vermögenssteuer,
  der  sogenannten  Bede.

In  Ulm  brachte  die  Vermögenssteuer  um  die  Mitte  des  18.  Jahrhunderts
61  400  fl.  ein,  d.  i.  mehr  als  /  aller  Staatseinnahmen  und  erheblich  mehr  als  die
indirekten  Steuern  (54  700  fl.).  Die  Heranziehung  geschah  proportionaliter,  pro
posse,  juxta  bonorum  facultatem,  secundum  propriam  facultatem  et  bonorum
suorum  estimationem,  demnach  in  einer  der  Leistungsfähigkeit  des  einzelnen
Rechnung  tragenden  Weise.  Dabei  fand  eine  Unterscheidung  nach  der  Art  des  Vermögens
  statt:  liegende  Güter  (Haus,  Hof,  Acker,  Wiese,  Wald,  Fischwasser,  Zehnt,
Gefälle)  zahlten  von  jedem  100  fl.  Werts  15  kr.,  verzinslich  ausgeliehene  Kapitalien
sowie  Erbzinse  20  kr.,  Barschaft,  Schatz=  und  Sparhafengeld,  unverzinsliche  Aktivausstände,
  wie  rückständige  Zinsen  und  die  Guthaben  der  Handwerksleute,  ferner  Lehensnutzungen,
  Leibgeding  und  Pfründen,  Haus-,  Stadel-,  Gewölbe=  usw.  Zinsen,  endlich
insbesondere  alles  in  Kaufmanns-,  Kramers-,  Handels=  und  Handwerksgeschäften
angelegte  Kapital,  sowie  alles  des  Dienstes  und  der  Nahrung  halber  gehaltene  Vieh
30  kr.  1709  wurde  der  Satz  der  Kapitalien  ermäßigt,  1757  alle  nicht  ertraggebenden
Objekte  steuerfrei  gelassen.  Abzug  der  Schulden  war  nicht  gestattet.  Mit  der  Vermögenssteuer
  verbunden  war  seit  alters  die  Haus=  oder  Herdsteuer,  eine  Personalsteuer,
  welcher  jeder  Bürger  oder  stete  Beiwohner  mit  selbständiger  Haushaltung
unterlag;  sie  betrug  seit  1642  1  Reichstaler  (—  1½  fl.),  ½  fl.  für  die  Witwen.

In  Heilbronn:?,  wo  die  indirekten  Abgaben  und  die  städtischen  Einrichtungen
(wie  Märkte  usw.)  reiche  Einnahmen  lieferten,  war  nur  ein  geringer  Teil  der  Ausgaben
  auf  die  Vermögenssteuer  umzulegen.  Steuerpflichtig  war  alles  Vermögen  im
Besitz  der  Bürger,  Bürgerinnen  oder  verbürgerter  Pflegekinder,  und  zwar  das
bewegliche  wie  das  unbewegliche,  das  im  Heilbronner  Gebiet  wie  das  außerhalb
befindliche.  1794  betrug  der  Ertrag  aus  der  Vermögenssteuer  11  500  fl.,  aus  indirekten
  Steuern  34  000  fl.,  bei  einer  Gesamteinnahme  von  126  000  fl.  und  einer
Gesamtausgabe  von  119  300  fl.

"————————  ..

1  A.  Kölle,  Die  Vermögenssteuer  der  Reichsstadt  Ulm,  Stuttgart  1898.
2  Beschreibung  des  Oberamts  Heilbronn  II,  S.  72,  herausg.  vom  K.  Statist.
Landesamt,  Stuttgart.  Kohlhammer  1903.
        <pb n="72" />
        60  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

In  der  Reichsstadt  Hall!  unterlagen  nach  der  Beth=  u.  Steuerordnung  vom
30.  Dezember  1711  der  „beth“  „ein  jeder  Burger  und  eine  jede  Burgerin,  welche
hier  in  der  Stadt  angesessen  oder  sonst  in  fremden  Orten  im  ledigen  Stand  sich
aufhalten  oder  in  Diensten  sein  und  ein  eigen  Vermögen  haben,“  ferner  „diejenigen
Burger  und  Burgerinnen,  welche  mit  obrigkeitlicher  Dispens  außerhalb  des  hallischn
Gebiets  unter  anderer  Herrschaft  angesessen  sind.“  Die  Untertanen  auf  dem  Land
bezahlten  die  „Schatzung“.  Der  Steuer  unterlag  „alles  Hab  und  Gut  in  und  außer
der  Stadt,  auch  in  und  außer  der  Zwäng  und  Bännen  gelegen;  liegend  und  fahrend,
gewonnen,  errungen,  ererbt  und  überkommen  Gut,  als  Häuser,  Scheuren,  Höf,  Feldlehen,
  Acker,  Wiesen,  Weingärten,  Baum=  und  Krautgärten,  Fischwasser,  Wälder,
Egarten  und  was  sonst  Liegendes  genannt  werden  mag.  Ingleichen  Barschaft,
Zehenden,  Gülten,  Sieden,  auf  Unterpfänder  ausgeliehene  Kapitalien,  samt  den  bis
auf  den  ersten  Tag  der  einläutenden  Steuer  verfallenen  ganzen  Jahreszinsen,  wie
auch  andere  Aktiv=  und  Kurrentschulden;  nicht  weniger  Frucht,  Wein,  Vieh,
Kaufmanns=  und  andere  Waren  —  in  summa  alles  dasjenige,  was  jemand  nach
Abzug  seiner  Schulden  in  seinem  Vermögen  hat  und  nicht  insonderheit  ausgenommen
ist;  auch  ohne  Abzug  eines  jährlichen  Hausbrauchs  an  Frucht  und  Wein.“  Ausgenommen
  von  der  Besteuerung  waren  die  dem  Schutz  der  Stadt  und  des  Bürgers
bestimmten  Wassen,  das  Handwerkzeug,  allgemeiner  Hausrat  (Schreinwerk,  Küchengeschirr,
  Bettzeug,  Leinen,  Kleider),  nicht  verzinslich  angelegte  Doten=  und  andere
Geschenke  der  Kinder,  zum  Tragen  bestimmte  Schmuckgegenstände.  Der  einfache
Steuersatz,  der  aber  je  nach  Bedarf  vervielfältigt  wurde,  betrug  bis  1523  fl.,
von  da  ab  ¼  fl  von  je  100  fl.  Ersetzt  wurde  diese  proportionale  Vermögenssteuer
bei  den  weniger  Bemittelten  (mit  weniger  als  400  fl.  Vermögen)  durch  eine  Personalsteuer
  im  Betrage  von  1  fl.,  den  sogenannten  „Bürgergulden“.  Steuervergünstigungen
bestanden  für  Witwen,  Waisen,  sowie  auch  für  städtische  Bedienstete  (Stadtknechte,
Stadthirten  usw.).  Die  Berechnung  des  steuerbaren  Vermögens  hatte  nach  bestimmten
Normen  zu  erfolgen.  Die  den  Bürgern  gehörenden  Grundstücke  und  Gebäude,
letztere  unter  Berücksichtigung  der  darin  betriebenen  Gewerbe,  wurden  von  Amts  wegen
eingeschätzt  und  katastriert,  für  das  nichtliegenschaftliche  Vermögen  waren  amtliche
Taxen  festgesetzt,  Zehend-  und  Gülteinkünfte  waren  nach  ihrem  wirklichen  Jahresertrag
mit  5  für  100  zu  kapitalisieren,  d.  h.  in  ihrem  20fachen  Betrag  in  Rechnung  zu
stellen,  5  %oige  Kapitalien,  versicherte  wie  unversicherte,  ebenso  das  Bargeld  mit  80
auf  100  fl.  Nennwert,  4  /%ige  mit  nur  64  fl.  Anschlag  zu  berücksichtigen.  Unverzinsliche
  Geschäftsausstände.,  rückständige  Zinsen  nur  mit  50  %  zu  besteuern.

B.  Die  Kommunalbesteuerung  im  19.  Jahrhundert.

Mit  Beginn  des  19.  Jahrhunderts,  welches  für  Württemberg
politisch  (namhafte  Gebietserweiterungen  1803  durch  den  Reichsdeputationshauptschluß,
  1805,  1809  und  1810,  1806  Erhebung  zum  Königreich,
Aufhebung  der  alten  Verfassung,  Vereinigung  von  Alt=  und  Neuwürttemberg
  unter  dem  Szepter  der  unumschränkten  Gewalt,  1819  konstitutionelle

—

1  Württ.  Jahrb.  f.  Statistik  u.  Landesk.  1901,  I,  S.  1  ff.
        <pb n="73" />
        J.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  61

Verfassung)  und  wirtschaftlich  (Aufschwung  des  Handels  und  Verkehrs,
Entwicklung  der  Industrie)  große  Umwälzungen  und  damit  nicht  nur
dem  Staat,  sondern  auch  den  Selbstverwaltungskörpern  neue  Aufgaben
brachte,  traten  wesentliche  Änderungen  in  der  Gemeindebesteuerung  ein.

Als  durch  das  Gesetz  vom  1.  Oktober  1804  ein  allgemeines  Umgeld
(Getränkeabgabe)  eingeführt  wurde,  fiel  die  den  Gemeinden  vermöge
„Lagerbücher,  besonderer  Verordnungen  und  Entscheidungen  oder  des  bisherigen
  wohlhergebrachten  Besitzstandes“  zugestandene  Berechtigung  zum
Bezug  des  Umgelds  (der  Weinsteuer)  weg.  Als  sodann  durch  §  13  des
Gesetzes  vom  22.  Juni  1820  betr.  die  Abgaben  für  das  Etatsjahr  1819/20
eine  staatliche  Kapitalsteuer  eingeführt  worden  war,  wurde  der  Einzug  der
nach  der  Kommunordnung  den  Gemeinden  zukommenden  Kapitaliensteuer
untersagt.  Diese  Untersagung  wurde  durch  §  16  des  Gesetzes  vom
29.  Juni  1826  für  die  Jahre  1820/28  erneuert.

Durch  §  25  des  Verwaltungsediktes  vom  1.  März  1822  wurde
bestimmt,  daß  jede  Gemeinde  bei  der  Unzulänglichkeit  ihres  Gemeindevermögens
  das  Defizit  der  Gemeindeeinkünfte  (den  Kommunschaden)
nach  dem  Ortssteuerfuß  umzulegen  habe.  Von  diesem  Zeitpunkt  waren
die  Gemeinden  hinsichtlich  der  Umlage  des  Gemeindeschadens,  abgesehen
von  der  Erhebung  der  Bürgersteuer  und  den  wenigen  Fällen  der  Erhebung
von  Verbrauchsabgaben,  auf  die  Besteuerung  von  Grundeigentum,
  Gebäuden  und  Gewerben  beschränkt,  wobei  übrigens  noch
zahlreiche  Steuerbefreiungen  bestanden.  Die  Ausgaben  der  Amtskörperschaft
  1  waren  in  Ermanglung  oder  bei  Unzulänglichkeit  eigener  Fonds
durch  jährliche  Umlagen  auf  die  Gemeinden  (Amtsschaden)  zu  decken.

In  Beziehung  auf  die  Befreiung  von  der  Gemeindeschadensumlage
trat  eine  wichtige  Anderung  ein  durch  das  Gesetz  vom  18.  Juni  1849,
betr.  die  Ausdehnung  des  Amts=  und  Gemeindeverbands  auf  sämtliche  Teile
des  Staatsgebiets  (sog.  Neusteuerbarkeitsgesetz),  welches  die  meisten  Befreiungen
  aufhob.  Sodann  wurde  durch  den  dritten  Abschnitt  des  Gesetzes.
vom  6.  Juli  1849,  betr.  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen  der
Gemeindeordnung,  den  Gemeinden  wieder  das  Recht  der  Besteuerung  der
Kapitalien  unter  Ausdehnung  der  Besteuerung  auf  Besoldungen
und  Pensionen  eingeräumt  und  dieses  Recht  auch  den  Amtskörperschaften
  zugestanden.  Dagegen  wurde  durch  eben  dieses  Gesetz  die  Einführung
  einer  Verbrauchssteuer  zugunsten  einzelner  Gemeinden  von  dem

1  Siehe  die  Anmerkung  S.  73.
        <pb n="74" />
        62  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Gesetzgebungsweg  abhängig  gemacht!.  Die  näheren  Bestimmungen  über
die  Kommunalbesteuerung  der  Kapitalien  und  Besoldungen  wurden  durch
das  Gesetz  vom  29.  Juli  1849  betr.  die  Größe  der  Besteuerung
der  Kapitalien  und  Besoldungen  für  Gemeinden  und  Amtskörperschaften
getroffen.  Dieselben  wurden  dann  wieder  durch  das  Gesetz  vom  15.  Juni
1853  betr.  die  Besteuerung  des  Einkommens  von  Apanagen,  Kapitalien
und  Renten  sowie  des  Dienst=  und  Berufseinkommens  für  die  Zwecke  der
Amtskörperschaften  und  Gemeinden  ersetzt.  Eine  weitere  Anderung  der
Gesetzgebung  des  Jahres  1849  erfolgte  sodann  durch  das  Gesetz  vom
5.  Oktober  1858,  welches  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen  und  Besoldungsgüter
  für  die  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden
gewährte.

Mit  diesem  Gesetz  trat  in  der  Kommunalbesteuerung  ein  Beharrungszustand
  ein,  welcher  anhielt,  bis  es  infolge  des  Gesetzes  vom  28.  April
1873  betr.  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  notwendig  wurde,
die  Anwendung  der  neuen  Staatskataster  auch  für  die  Amts=  und  Gemeindebesteuerung
  durchzuführen,  was  durch  das  Gesetz  vom  23.  Juli  1877
über  Besteuerung  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  geschehen  ist.  Durch
dasselbe  wurde  außerdem  die  Möglichkeit  geschaffen,  in  einzelnen  Gemeinden
auf  Grund  einer  Königl.  Verordnung  die  Erhebung  einer  Verbrauchsabgabe
  von  Bier,  Fleisch  u.  Gas  einzuführen.  Sodann  wurde  durch  das
Gemeindeangehörigkeitsgesetz  vom  16.  Juni  1885  an  Stelle  der  seitherigen,
auf  die  Kommunordnung  von  1758  (s.  o.)  basierten  Bürger=  und  Wohnsteuer
  eine  einheitliche  Personalabgabe  —  Wohnsteuer  —  eingeführt,
ferner  durch  die  Gesetze  vom  2.  Juli  1889  und  14.  April  1893  die
Erhebung  von  örtlichen  Zuschlägen  zur  Hundeabgabe  und  zur  Liegenschaftsakzise
  ermöglicht  und  endlich  durch  Gesetz  vom  23.  Mai  1890  die
Kommunalbesteuerung  des  Hausiergewerbebetriebs  geändert.  Die  durch  die
vorgenannten  Gesetze  geregelte  Gemeindebesteuerung  hat  bis  in  die  jüngste
Zeit,  d.  h.  bis  zur  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1903,  gegolten  und
soll  darum  im  nachstehenden  eingehender  behandelt  werden.

—

1  Zwar  bestanden  in  einzelnen  Gemeinden  auch  vordem  Verbrauchsabgaben,
aber  die  gesetzliche  Grundlage  hierzu  fehlte.  Anläßlich  der  Beratung  einer  Eingabe
der  Bierbrauer  Stuttgarts  um  Schutz  gegen  die  ihnen  zugemutete  Bezahlung  einer
städtischen  Bierabgabe  in  der  Kammer  der  Abgeordneten  vom  22.  Februar  1849
(ogl.  Verhdlg.  d.  Kammer  d.  Abg.  1848  49,  III.  Bd.  S.  1884)  wurde  hervorgehoben,
daß  die  Einführung  einer  derartigen  Abgabe  an  und  für  sich  nicht  gerechtfertigt  sei.
        <pb n="75" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  63

C.  Der  Rechtszustand  vor  der  Gemeindesteuerreform  des
Jahres  1903.

1.  Die  Art  der  Bestenerung.

a.  Die  Gemeindesteuern.

Die  Gemeindesteuern  in  Württemberg  vor  der  Gemeindesteuerreform
im  Jahre  1903  schieden  sich,  wenn  man  sie  nach  der  finanzwissenschaftlichen
Terminologie  rubriziert,  in  folgende  Arten:
1.  Vermögens=  oder  Ertragssteuern,
2.  Personal=  oder  Kopfsteuern,
8.  Aufwandsteuern,
4.  Verkehrssteuern.
1.  An  Vermögens=  oder  Ertragssteuern  wurden  erhoben  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbe=  sowie  Einkommensteuern.
a)  Der  durch  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  zu
deckende  Bedarf  der  Gemeinden  oder  der  Gemeindeschaden  war  zu

erheben  in  der  Form  von  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern  auf  Grund,
Gebäude  und  Gewerbe.

Üüber  die  in  der  Hauptsache  heute  noch  gültige  Veranlagung  zur  staatlichen
  Grund---,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  sei  hier  in  Kürze  folgendes
erwähnt:

Der  Grundsteuer  unterliegen  alle  ertragsfähigen  Grundstücke.  Mit  der  Grundsteuer
  verbunden  ist  die  sogenannte  Gefällsteuer,  welcher  die  kraft  einer  Dienstbarkeit
  auf  dem  Grundeigentum  haftenden  Berechtigungen  Dritter  und  die  noch  vorhandenen
  Rechte  auf  Zehent-,  Zins-,  Gilt=  und  Lehengefälle  unterliegen.  Frei  von
der  Grund=  und  Gefällsteuer  sind  die  Grundflächen  und  Höfe  der  Gebäude,  das
Staatseigentum  und  die  Krondotation,  das  Eigentum  der  Anstalten,  welche  ganz
oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staats  zu  unterhalten  sind,  die  zum  öffentlichen
Gebrauch  dienenden  Flächen,  welche  dem  Eigentümer  keinen  ökonomischen  Nutzen
abwerfen,  wie  z.  B.  Straßen,  Plätze,  Feuerweiher  u.  dgl.,  Grundstücke  und  Grundgefälle,
  welche  württembergischen  Staats-,  Kirchen-,  Schulbeomten  als  Besoldung  verliehen
  sind.  Die  Steuer  ist  von  demjenigen  zu  entrichten,  welcher  in  den  öffentlichen
Urkunden  als  Eigentümer  des  Grundstücks  oder  Rechts  eingetragen  ist,  und  zwar
ist  der  Eintrag  am  Beginn  des  Etatsjahres  für  das  ganze  Jahr  entscheidend.
Den  Maßstab  für  die  Grundsteuer  bildet  der  Grundsteuerreinertrag,  wie  er
durch  die  in  den  Jahren  1873—1887  nach  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873  vollzogene
Grundsteuereinschätzung  sämtlicher  Grundstücke  ermittelt  worden  ist.  Bei  dieser
Grundsteuereinschätzung  wurde  in  folgender  Weise  verfahren:  die  Grundstücke,
welche  nicht  Wald  sind,  wurden  zunächst  in  jeder  Gemeinde  nach  der
Kulturart  und  innerhalb  der  Kulturarten  nach  der  Ertragsfähigkeit  in  eine  entsprechende
  Zahl  von  Klassen  eingeteilt.  Sodann  teilten  die  vom  K.  Finanzministerium
aus  der  Mitte  der  Landwirte  ernannten  Landesschätzer  das  ganze  Land  in  Haupt-
        <pb n="76" />
        64  Din  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

schätzungsbezirke  ein,  wobei  sie  von  den  geognostischen  Verhältnissen,  der  Meereshöhe,
der  Bewirtschaftungsweise  usw.  auszugehen  hatten.  In  jedem  solchen  Bezirk  wählten  sie
eine  Gemeinde  aus,  in  welcher  sich  alle  im  Bezirk  vorkommenden  Verhältnisse  vorfanden,
  die  sogenannte  Mustergemeinde,  und  nahmen  hier  die  sogenannte  Musterschätzung
  vor.  Sie  begannen  damit,  daß  sie  die  Einteilung  in  Kulturarten  und
Kulturklassen  prüften  und  eventuell  berichtigten;  sodann  schätzten  sie  für  jede  Kulturart
  und  Klasse  den  Geldreinertrag  des  Morgens  und  Hektars.  Sie  hatten  zu
diesem  Zweck  an  der  Hand  bestimmter  vom  Gesetz  gegebener  Anleitungen  zuerst  den
Rohertrag  und  sodann  die  Kulturkosten  zu  ermitteln.  Durch  Abzug  der  Kulturkosten
  vom  Rohertrag  unter  gleichzeitiger  Berücksichtigung  der  Kauf=  und  Pachtpreise
wurde  der  Reinertrag  gefunden.  Nach  Erledigung  der  Musterschätzungen  wurde  in
den  übrigen  Gemeinden  die  Schätzung  von  den  Bezirksschätzungskommissionen,  welche
aus  dem  Vorstand  der  Bezirkssteuerämter  und  vier  beeidigten  Schätzern  bestanden,
vorgenommen.  Diese  hatten  nur  ausnahmsweise  eine  spezielle  Reinertragsermittlung
(durch  Ermittlung  des  Nohertrags  und  der  Kulturkosten)  vorzunehmen.  In  der
Regel  beschränkten  sie  sich  darauf,  daß  sie  von  den  Verhältnissen  der  Mustergemeinde
  des  Hauptschätzungsbezirks,  zu  welchem  die  zu  katastrierende  Gemeinde
gehörte,  persönlich  genaue  Kenntnis  nahmen  und  sodann  bestimmten,  welchen  Klassen
der  Mustergemeinden  die  Klassen  der  abzuschätzenden  Gemeinden  gleichstehen.  Nach
Vollendung  der  Schätzungen  wurde  für  jede  einzelne  Parzelle  nach  Maßgabe  ihrer
Kulturart  und  Klasse  sowie  ihres  Flächenraums  der  jährliche  Reinertrag  berechnet
und  als  Steuerkapital  ins  Güterbuch  eingetragen.  Für  die  Schätzungen  des  Reinertrags
  der  Waldungen  bildete  in  der  Regel  jedes  Forstrevier  einen  Schätzungsbezirk,
  in  jedem  Schätzungsbezirk  wurde  für  jede  daselbst  vorhandene  Holz=  und
Betriebsart  von  den  Landesschätzern  eine  gewisse  Zahl  von  Reinertragsklassen  aufgestellt,
  für  jede  Klasse  jeder  Betriebsart  der  durchschnitttliche  jährliche  Holzertrag
vom  Hektar  ermittelt  und  durch  Feststellung  der  durchschnittlichen  Holzpreise  und
der  durchschnittlichen  Kulturkosten  der  jährliche  Reinertrag  gefunden.  In  die  Reinertragsklassen
  wurden  nunmehr  die  sämtlichen  Waldparzellen  des  Bezirks  nach  der
Standortsgüte  eingereiht,  und  schließlich  wurde  für  jede  Parzelle  nach  Maßgabe  der
Klasse,  in  welche  sie  eingereiht  war,  und  ihres  Flächenraums  der  jährliche  Reinertrag
  berechnet.  Die  Fortführung  des  Grundsteuerkatasters  findet  in  der  Art
statt,  daß  zu  Anfang  jedes  Steuerjahrs  die  neusteuerpflichtig  gewordenen  Grundstücke
in  die  entsprechende  Klasse  der  betrefsenden  Kulturart  eingereiht  werden  und  hiernach
  ihr  Steuerkapital  festgestellt  erhalten,  daß  weiterhin  analog  die  von  der  Steuerpflicht
  freigewordenen  Grundstücke  im  Kataster  gelöscht  werden,  daß  die  Veränderungen
  in  der  Person  der  Eigentümer  berücksichtigt  werden,  und  daß  bei
dauernder  Veränderung  der  Kulturart  oder  des  Reinertrags  eines  Grundstücks  eine
entsprechende  Anderung  des  Steueranschlags  vorgenommen  wird.

Der  Gebäudesteuer  unterliegen  falle  im  Land  vorhandenen  Gebäude  einschließlich
  ihrer  Grundfläche  und  Höhe,  sowie  die  nicht  unter  einem  Gebäude  befindlichen,
  sondern  für  sich  bestehenden  Keller.  Steuerfrei  sind  die  zur  Krondotation
gehörenden  und  die  sonst  im  Staatseigentum  stehenden  Gebäude  sowie  diejenigen,
welche  zu  öffentlichen  Zwecken  dienen  und  den  Eigentümern  keinen  ökonomischen
Nutzen  abwerfen,  wie  z.  B.  Kirchen,  Spitäler,  RNathäuser  usw.,  ferner  Gebäude
in  Feldern,  Gärten  und  Waldungen,  welche  weder  bewohnbar  sind  noch  einem
landwirtschaftlichen  oder  gewerblichen  Betrieb  dienen,  und  endlich  Gebäude  von
        <pb n="77" />
        J.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  65

Anstalten,  die  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staates  unterhalten  werden
müssen.  Steuerpflichtig  ist  für  das  ganze  Etatsjahr  derjenige,  der  zu  Beginn
desselben  als  Eigentümer  in  den  öffentlichen  Urkunden  eingetragen  ist.  Zum
Zwecke  der  Gebäudesteuerveranlagung  wurde  ein  neues  Gebäudekataster  in  der
Art  hergestellt,  daß  die  Bezirksschätzungskommissionen  den  Kapitalwert  aller  einzelnen
Gebäude  abschätzten,  d.  h.  denjenigen  Wert,  um  welchen  ein  Gebäude  samt
Grundfläche  und  Hofraite  nach  seiner  Lage,  Nutzbarkeit,  seinem  Umfange,  Bauzustande,
  seiner  inneren  baulichen  Einrichtung  und  nach  den  übrigen  auf  den
Wert  einwirkenden  Verhältnissen,  jedoch  ohne  Berücksichtigung  der  mit  dem  Gebäude
etwa  verbundenen  nutzbaren  Rechte,  zur  Zeit  der  Katastrierung  vom  Besitzer
abgegeben  werden  könnte  und  einen  Käufer  finden  würde.  Das  Gebäudekataster
unterscheidet  sich  hiernach  vom  Grundsteuerkataster  dadurch,  daß  letzteres  den
jährlichen  Ertrag  angibt,  während  ersteres  den  Kapitalwert  feststellt.  Wegen
der  Fortführung  des  Gebäudekatasters  ist  bestimmt,  daß  zu  Anfang  jedes  Steuerjahres
die  weggefallenen  oder  von  der  Steuerpflicht  freigewordenen  Gebäude  im  Kataster
gelöscht,  daß  die  neuerrichteten  und  neusteuerpflichtig  gewordenen  oder  die  in  ihrem
baulichen  Bestand  geänderten  Gebäude  abgeschätzt,  und  daß  die  Veränderungen  in
der  Person  der  Eigentümer  nachgetragen  werden.  Die  neuen  Schätungen  werden
so  vorgenommen,  daß  sie  zu  den  früheren  im  richtigen  Verhältnis  stehen.  Sie
haben  daher  nicht  den  Wert  zur  Zeit  der  Schätzung  des  betressenden  Gebäudes  zu
ermitteln.,  sondern  den  Wert,  welchen  das  Gebäude  zur  Zeit  der  allgemeinen
Schätzung  gehaöbt  hätte.  Katasterveränderungen  wegen  veränderter  äußerer  Verhältnisse
  finden  nur  statt,  wenn  in  einer  Gemeinde  der  Wert  sämtlicher  Gebäude
oder  eines  Teils  derselben  um  mindestens  20  %  bleibend  erhöht  oder  vermindert
worden  ist!.

Der  Gewerbesteuer  unterliegen  alle  im  Lande  betriebenen  Gewerbe,  mit
Ausnahme  der  vom  Staat  betriebenen  Gewerbe,  des  Handels  mit  Produkten  von
eigenen  oder  gepachteten  Grundstücken,  sowie  der  Privateisenbahnen,  welche  der
Steuer  von  Kapital-  und  Berufseinkommen  unterliegen.  Die  Gewerbesteuer  wurde
(bis  1904)  nach  dem  doppelten  Maßstab  des  Arbeitsverdienstes  und  des  Gewinns
aus  dem  im  Gewerbe  umgesetzten  Betriebskapital  im  Wege  der  Einschätzung  bestimmt.
  Dabei  wurden  unterschieden  die  festen  oder  seßhaften  und  die  Wandergewerbe.
  Für  die  Einschätzung  der  festen  Gewerbe  waren  bestimmend  die  von  den
Gewerbetreibenden  selbst  zu  machenden  Angaben  (Fassionen)  über  Zahl  und  Gattung
der  in  dem  Gewerbe  verwendeten  Gehilsen  und  über  die  Größe  des  in  demselben
angelegten  Betriebskapitals.  Mit  Benutzung  dieser  Angaben  schätzte  sodann  die
Schätzungskommission  den  persönlichen  Arbeitsverdienst  sowie  den  in  Prozenten  auszudrückenden
  Ertrag  aus  dem  von  der  Kommission  festgestellten  Betriebskapital.
Für  die  Einschätzung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  waren  sogenannte  Klassentaseln
  gegeben,  das  sind,  bestimmte,  unter  Berücksichtigung  der  Einwohnerzahl  des
Betriebsorts,  der  Höhe  des  verwendeten  Kapitals  und  der  Zahl  der  Hilfspersonen
normierte  Sätze.  Jedoch  wurde  das  so  ermittelte  Arbeitsverdienst  nicht  ganz  in  das
Kataster  ausgenommen,  sondern  von  den  ersten  850  Mk.  nur  1/10,  von  den  zweiten
850  Mk  2/10,  von  den  dritten  850  Mk.  1/10,  von  den  vierten  850  Mk.  3/0  und  von

1  Tatsächlich  hat  auf  Grund  dieser  Bestimmung  eine  Neueinschätzung  der  Gebäude
  niemals  stattgefunden.
Schrikten  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  5
        <pb n="78" />
        66  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

dem  weiteren  Einkommen  der  volle  Betrag.  Ebenso  bleibt  der  Kapitalertrag  bei  der
Steuerberechnung  außer  Betracht.,  wenn  das  verwendete  Kapital  nicht  über  700  Mk.
beträgt.

In  etwas  anderer  Weise  war  die  Besteuerung  der  Wandergewerbe—
treibenden,  wobei  zwischen  Wanderlager  und  Hausierhandel  unterschieden  wurde,
geregelt.  Neugeordnet  wurde  die  Wandergewerbesteuer  durch  das  Gesetz  vom  15.  Deze  mber
1899  (Neg.-Bl.  S.  1163),  welches  noch  heute  in  Wirksamkeit  ist.  Danach  bemißt  sich  die
Steuer  vom  Wandergewerbebetrieb  nach  einem  bestimmten  in  Nummern  und  Abteilungen
  mit  verschiedenen  Steuersätzen  eingeteilten  Tarif.  Die  Steuer  erfolgt  auf
Grund  der  Anmeldung  des  Steuerpflichtigen  und  nach  Erhebung  sonstiger  Anhaltspunkte,
  welche  für  die  Bemessung  der  Steuer  als  erforderlich  angesehen  werden.

Die  staatlichen  Steuern  aus  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  waren  bis  zum
Jahre  1887  sog.  Repartitionssteuern,  d.  h.  der  durch  die  drei  Steuern  jährlich
aufzubringende  Gesamtertrag  wurde  jedesmal  durch  Finanzgesetz  bestimmt  und  dann
auf  die  Steuerpflichtigen  in  bestimmtem  Verhältnis  repartiert,  und  zwar  zuletzt  so,
daß  von  dem  Grundeigentum  und  den  Gefällen  ½/4,  von  Gebäuden  und  Gewerben  zusammen
  1½  und  zwar  je  die  Hälfte  zu  tragen  war.  Von  1887  ab  wurden  die
Steuern  jedoch  in  sogenannte  Quotitätssteuern  umgewandelt;  zu  diesem  Zwecke
wurde  das  Gebäudekataster  aus  einem  Kapitalkataster  in  ein  Ertragskataster  verwandelt,
dadurch,  daß  8  %  des  Wertes  der  Gebäude  als  ihre  Rente  angenommen  wurden.
Der  Steuerfuß  wurde  für  alle  Steuern  gleichmäßig  zu  3,9  0%  festgesetzt,  von  1889
ab  auf  3,5  %  ermäßigt,  von  1894  ab  wieder  auf  3,9%  erhöht,  um  bis  1.  April
1905,  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  neuen  Steuergesetze,  auf  dieser  Höhe  zu
verharren.  Die  Einführung  eines  solchen  gleichen  Steuerfußes  für  die  drei  Steuern
hatte  die  unmittelbar  praktische  Wirkung,  daß,  während  das  Steueraufbringen  im
ganzen  mit  annähernd  8¼¾  Mill.  Mk.  im  wesentlichen  das  gleiche  geblieben  war,
wie  in  dem  vorangegangenen  Jahrzehnt,  die  Grund=  und  Gefällsteuer  um  rund
1  Mill.  Mk.,  d.  i.  um  21,73  %,  ermäßigt  werden  konnte,  wogegen  die  Gebäudesteuer
um  rund  ¼  Mill.  Mk.  =  12,95  %,  die  Gewerbesteuer  um  ¾4  Mill.  Mk.  =  36,9%
sich  erhöhten.

Zu  erwähnen  ist  noch,  daß  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern  von  den
Gemeinden  erhoben  wurden,  und  daß  die  Gemeinden  für  den  richtigen  und  sicheren
Eingang  der  Steuern  zu  haften  hatten.

Inbetreff  der  Gemeindezuschläge  zu  den  staatlichen  Steuern  auf
Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  war  nun  bestimmt,  daß  diese  Zuschläge,
d.  h.  der  sogenannte  Gemeindeschaden  nur  gleichzeitig  auf  alle
drei  Steuern  gelegt  werden  konnte.  Auch  das  gegenseitige  Beitragsverhältnis
  der  drei  Steuerquellen  war  für  die  Regel  dasselbe  wie  bei  den
entsprechenden  staatlichen  Ertragssteuern.  Nur  ausnahmsweise  konnte  in
Gemeinden  von  mehr  als  4000  Einwohnern  mit  Genehmigung  des
K.  Ministeriums  des  Innern  das  Gewerbekataster  bis  zu  15  %  der  gesamten
  Umlagesumme  entlastet  werden,  welcher  Betrag  dann  den  beiden

——*“ni  —  ——  —

1  Art.  17  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877,  später  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  14.  Juni  1887.
        <pb n="79" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  67

andern  Katastern  oder  dem  Gebäudekataster  zuwuchs.  Von  dieser  Befugnis
ist  jedoch  nur  in  beschränktem  Maße  (hauptsächlich  von  den  größeren
Städten)  Gebrauch  gemacht  worden.  Eine  gesetzliche  Grenze  für
die  zulässige  Höhe  der  Gemeindezuschläge  zu  der  staatlichen
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  bestand  nicht.
Die  Bestimmungen  über  Steuerpflicht  und  Steuerbefreiungen  waren,  abgesehen
  von  der  Strafpflicht  des  Staates  gegenüber  den  Gemeinden,  im
wesentlichen  die  gleichen  wie  für  die  staatliche  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuer  nach  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873.

Abweichungen  bestanden  nur  in  folgenden  Punkten:

a)Von  der  Staatssteuer  waren  befreit!  alle  zu  der  sogenannten
Krondotation?  gehörenden  Grundstücke  und  Gebäude  samt  Zugehör,  von
der  Gemeindesteuer  dagegen?  nur  die  in  der  Krondotation  begriffenen
Königlichen  Schlösser  samt  den  dazu  gehörigen  Gärten  und  Anlagen.

5)  frei  von  der  Staatssteuer"  waren  „das  Eigentum  des  Staates
und  der  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staats  zu  unterhaltenden
Anstalten,  insbesondere  auch  die  vom  Staate  selbst  betriebenen  Gewerbe“,
während  von  der  Gemeindesteuer  nur  befreit  waren  die  auf  Rechnung
des  Staats  betriebenen  Salinen  und  Hüttenwerke,  sowie  der  Eisenbahnbetrieb,
  jedoch  vorbehältlich  des  Rechts  der  Gemeinden,  sowohl  die  bei
solchen  Anstalten  befindlichen  Gebäude  als  auch  die  dazu  gehörende  Grundfläche,
  mochte  letztere  angebaut  sein  oder  nicht,  verhältnismäßig  mit  Grundund
  Gebäudesteuer  zu  belegen.  Seit  1.  April  1901  ist  auch  der  Gewerbebetrieb
  der  staatlichen  Salinen  und  Hüttenwerke  der  Besteuerung
der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  unterworfen.

1  Art.  2  Ziff.  I  1  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

2  Die  Krondotation  besteht  aus  einem  bestimmten  Komplex  teilweise  früher
zum  Familienfideikommiß  gehöriger,  teilweise  nach  dem  Tode  des  Königs  Friedrich  I.
(1816)  vom  Staat  erworbener  Grundstücke,  Gebäude,  Rechte,  Juwelen,  Silberzeug,
Kunstgegenstände,  Bücher,  Karten  und  Mobilien,  deren  Genuß  dem  Könige  zusteht.
Dagegen  ist  das  Hofdomänenkammergut  nur  Privateigentum  der  Königlichen
Familie,  dessen  Verwaltung  und  Benutzung  dem  König  zusteht,  und  welches  zu  den
allgemeinen  Landeslasten  seinen  Beitrag  zu  liefern  hat,  und  zwar  soweit  es  früher
steuerfrei  war,  gleich  anderen  derartigen  Gütern.  #

3  Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  in  Verbindung  mit  Art.  8  Ziff.  2
des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849,  betreffend  die  Ausdehnung  des  Amts-  und  Gemeindeschadens
  auf  sämtliche  Teile  des  Staatsgebiets.

4  Art.  2  Ziff.  1  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  18738.

5  Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  in  Verbindung  mit  Art.  9  des  Gesetzes
  vom  18.  Juni  1849.

*  Gesetz  vom  22.  Juni  1900  (Reg.-Bl.  S.  499).

5  *
        <pb n="80" />
        68  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

7)  Der  Staatssteuer  waren  nicht  unterworfen  Gebäude  1,  soweit  sie
zu  öffentlichen  Zwecken  dienten,  ohne  dem  Eigentümer  einen  ökonomischen
Nutzen  abzuwerfen,  von  der  Gemeindesteuer  dagegen?  blieben  frei  Gebäude,
welche  ihrer  Hauptbestimmung  nach  zu  öffentlichen  Zwecken  dienten,  ohne
dem  Eigentümer  einen  ökonomischen  Nutzen  abzuwerfen.

o)  Der  staatlichen  Grundsteuer  unterlagen  nicht  8  die  den  Beamten
und  Dienern  des  Staats-,  Kirchen=  und  Schuldienstes  als  Besoldung  verliehenen
  Grundstücke  und  nutzbaren  Rechte,  von  der  Gemeindesteuer
(d.  h.  der  Gemeindeumlage)  dagegen  waren  befreit  Güter  und  Gefälle,
deren  Genuß  zu  dem  Diensteinkommen  eines  öffentlichen  Dieners  gehört,
insoweit  als  die  Staatssteuer,  welche  im  Fall  ihrer  Steuerpflichtigkeit
darauf  fallen  würde,  den  Betrag  von  20  Mk.  nicht  übersteigt".

#)Der  Grund=  und  Gebäudebesitz  sowie  der  Gewerbebetrieb  der
Privateisenbahnen  war  frei  von  der  staatlichen  Grund-,  Gebäudeund
  Gewerbesteuer  5,  während  die  für  diese  Bahnen  bestimmten  Gebäude
und  Grundflächen,  gleichviel  ob  letztere  angebaut  waren  oder  nicht,  der
Gemeindeumlage  unterlagen  .

Auch  die  Wandergewerbe  waren  gemeindesteuerpflichtig.  Nach  dem
für  die  Staatsbesteuerung  noch  heute  maßgebenden  Gesetz  vom  15.  Dezember
18997  fand  die  Besteuerung  der  Wandergewerbe  für  Gemeindezwecke  in
der  Form  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Wandergewerbesteuer  statt,  und
die  Höhe  dieser  Zuschläge  hatte,  sich  nach  dem  gleichen  prozentualen  Verhältnis
  zur  staatlichen  Wandergewerbesteuer  zu  bemessen,  in  welchem  der
auf  das  stehende  Gewerbe  entfallende  Gemeindeschaden  zu  der  staatlichen
Gewerbesteuer  stand.

b)  Was  den  durch  die  Einkommensteuer  gedeckten  Bedarf  anlangt,
  so  galt  auch  hier  der  Grundsatz,  daß  dieselben  Einkommensarten
  und  Einkommensteile  gemeindesteuerpflichtig  waren,  welche  der

Staatseinkommensteuer  unterlagen.

Der  Staatseinkommensteuer,  welche  bis  zu  der  Steuerreform  des  Jahres  1903
durch  das  Gesetz  vom  19.  September  1852,  betr.  die  Steuer  von  Kapital-,  Renten-,
Dienst=  und  Berufseinkommen,  sowie  durch  die  Gesetze  vom  20.  August  1861,

1  Art.  2  Ziff.  1  5  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

2  Art.  8  Ziff.  1  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1849.

Art.  2  Ziff.  II  4  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

Art.  2  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1877  in  Verbindung  mit  Art.  3  des  Gesetzes
  vom  5.Oktober  1838  betr.  die  Besteuerung  der  Amtswohnungen  und  Besoldungsgüter
  öffentlicher  Diener  für  Zwecke  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden.

5  Art.  2  Ziff.  II  2  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873.

Art.  3  des  Gesetzes  vom  28.  Juli  1877.

7  S.  Oo.  S.  66.
        <pb n="81" />
        1.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  69

30.  März  1872  und  24.  Juni  1875  betr.  nachträgliche  Abänderungen  des  Gesetzes
von  1852,  geregelt  war,  unterlagen  die  Bezüge  der  Mitglieder  des  Königlichen
Hauses  an  Apanagen,  Sustentationen,  Nadelgeldern  und  Wittumen,  das
Einkommen  aus  verzinslichen,  im  In=  und  Auslande  angelegten  eigentümlichen  oder
nutzuießlichen  Kapitalien,  verzinslichen  oder  unverzinslichen  Zielforderungen,  das
Einkommen  aus  Renten  (Leibgedingen,  Leibrenten,  Zeitrenten,  Renten  und  Diovidenden
  aus  auf  Gewinn  berechneten  Aktienunternehmungen),  sowie  der  Ertrag  der
Privateisenbahnen,  endlich  das  Dienst=  und  Berufseinkommen  jeder  Art,
sei  es  sester  Gehalt  oder  Honorar  oder  Lohn  oder  Gebühr.  Soweit  das  Einkommen
in  Naturalien  besteht,  waren  dieselben  in  Geldwert  umzurechnen.  Maßgebend  für
die  Einkommensteuer  war,  abgesehen  von  der  Apanagensteuer,  welche  durch  die  obere
Steuerbehörde  festgestellt  wird,  die  am  Anfang  des  Steuerjahres  (1.  April)  abzugebende
  Erklärung  (Fassion)  des  Steuerpflichtigen  über  den  Jahresertrag  des  Einkommens,
  wobei  das  feste,  ständige  Einkommen  nach  dem  Stande  vom  1.  April,  das
veränderliche,  wechselnde  nach  dem  Ergebnis  des  vorangegangenen  Jahres  anzugeben
war.  Als  stenuerbarer  Betrag  galt  bei  den  Apanagen  sowie  bei  den  Kapitalien
und  Renten  der  volle  Jahresbetrag  nach  dem  Stande  vom  1.  April,  ohne  Abzug
von  Passivzinsen  oder  Schulden,  bei  dem  Dienst=  und  Berufseinkommen  von
einem  jährlichen  Gesamteinkommen  bis  850  Mk.  einschließlich  ½10,  von  den  Mehrbeträgen
  von  850  Mk.  bis  1700  Mk.  3/10,  von  1700  Mk.  bis  2550  Mk.  7/10,  von
2550  Mk.  bis  3400  Mk.  8/10,  von  dem  weiteren  Einkommen  der  ganze  Betrag.
Steuerfrei  waren  die  Löhnung  und  Verpflegung  der  Soldaten  und  Unteroffiziere,
der  Landjäger,  Forst-,  Steuer=  und  Zollgrenzwächter,  sowie  jedes  einen  jährlichen
Betrag  von  350  Mk.  nicht  übersteigende  Diensteinkommen  sowie  die  Kapitaleinkünfte
des  Staates,  der  ganz  oder  teilweise  auf  Kosten  des  Staats  unterhaltenen  Anstalten,
  der  Schulfonds,  der  öffentlichen  Witwen=  und  Waisenkassen,  der  öffentlichen
  Sparkassen,  die  Einkünfte,  welche  aus  öffentlichen  Sparkassen  bezogen  werden
und  die  einen  Jahresertrag  von  350  Mk.  nicht  übersteigenden  Renten  derjenigen
Witwen,  Waisen  und  gebrechlichen  Personen,  welche  kein  weiteres  Einkommen  beziehen.
  Die  Festsetzung  des  Betrags  der  Steuern  erfolgte  je  durch  Finansgesetz
und  betrug  von  1858—1867  4%  ,  1868—1870  4,4%,  von  1871  bis  zur  Steuerteform
  1903  4,8  %.

Während  die  Gemeindeumlage  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  in
unbeschränktem  Maße  erfolgen  konnte,  war  die  Inanspruchnahme  der  Einkommensteuer
  als  Steuerquelle  für  die  Gemeinden  in  mehrfacher  Hinsicht
gesetzlich  beschränkt.  Zunächst  durften  nur  diejenigen  Gemeinden  eine
Einkommensteuer  erheben,  welche  auch  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuern
  erhoben.  Sodann  durfte  der  Gesamtbetrag  der  von  einer  Gemeinde
  erhobenen  Einkommensteuer  zu  dem  Gesamtbetrag,  welchen  sie  an
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  erhob,  höchstens  in  demselben  Verhältnis
  stehen,  in  welchem  die  von  ihren  Einwohnern  an  den  Staat
gezahlte  Einkommensteuer  zu  der  von  denselben  an  den  Staat  gezahlten
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  stand.  Neben  diesem  relativen
Maximum  der  Steuer  war  endlich  auch  ein  absolutes  Maximum  festgestellt,
        <pb n="82" />
        70  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

indem  an  Einkommensteuer  für  die  Gemeinde  und  Amt  zkörperschaft
keinesfalls  mehr  als  1%  des  der  Staatssteuer  unterliegenden  Einkommensbetrags
  erhoben  werden  durfte.  Von  diesem  einen  Prozent  durfte
die  Amtskörperschaft  höchstens  ½8,  die  Gemeinde  den  Rest  erheben.

2.  Personal=  oder  Kopfsteuern,  welche  ohne  Rücksicht  auf  die
Steuerfähigkeit  von  jeder  Person,  welche  gewisse  Eigenschaften  besitzt,  erhoben
werden,  waren  die  sogenannte  Wohnsteuer  und  die  Rekognitionsgebühr.
Wohnsteuer  wurde  von  allen  im  Gemeindebezirk  wohnenden  und  selbständig
auf  eigene  Rechnung  lebenden  Personen  erhoben.  Sie  durfte  für  die
Regel  betragen  für  einen  Mann

in  Gemeinden  I.  Klasse"  bis  zu  4  Mk.,

R„  „  II.  83„3,„

„  „  III.  „  „  2  „
uud  für  eine  selbständige  Frauensperson  je  die  Hälfte.  Unteroffiziere,
Soldaten  und  Landjäger  sind  frei.  Rekognitionsgebühr  hatten  diejenigen
Bürger  einer  Gemeinde  zu  entrichten,  welche  über  25  Jahre  alt  sind  und
nicht  in  der  Gemeinde  wohnen.  Sie  war  im  gleichen  Betrag  wie  die
Wohnsteuer  zu  entrichten,  konnte  aber,  wenn  die  Gemeinde  Nutzungen
gewährte,  auf  das  Doppelte  festgesetzt  werden.  Die  Erhebung  der  Wohnsteuer
  und  der  Rekognitionsgebühr  bedurfte  keiner  besonderen  staatlichen
Genehmigung;  auch  war  sie  unabhängig  von  einem  aus  dem  Vorhandensein
  eines  Defizits  der  Gemeindeeinkünfte  abgeleiteten  Bedürfnis.

3.  An  Aufwandsteuern,  das  sind  Steuern  von  Gegenständen
des  Verbrauchs  und  des  Nutzvermögens,  wurden  für  die  Zwecke  der  Gemeinden
  erhoben  Abgaben  von  Bier,  Fleisch  und.  Gas  sowie  von
Hunden.  Bezüglich  der  Abgabe  von  Bier,  Fleisch  und  Gas  war  durch
das  Gesetz  vom  23.  Juli  1877  Art.  18  und  19  folgendes  bestimmt:
Gemeinden,  welche  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  einen  größeren  Gemeindeschaden
  (Steuer  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe)  umlegen  mußten,  als
daselbst  für  den  Staat  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  erhoben
wurde,  konnten  durch  Königliche  Verordnung  die  Erlaubnis  zur  Erhebung
einer  örtlichen  Abgabe  von  Bier,  Fleisch  und  Gas  erbalten,  und  zwar  von
allen  drei  genannten  Gegenständen  oder  nur  von  einzelnen  derselben.  Die
Erhebung  war  aber  nur  auf  solange  zulässig,  als  daneben  ein  Gemeindeschaden
  von  mindestens  50  %  der  Staatssteuern  erhoben  wurde.  Der

Die  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  s.  u.
Die  Städte  von  mehr  als  5000  Einwohnern.

Die  Gemeinden  von  mehr  als  1000  Einwohnern.
Alle  übrigen  Gemeinden.

—
        <pb n="83" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  71

höchste  Betrag  der  örtlichen  Verbrauchsabgabe  ist  für  Fleisch  auf  6  Mk.
für  100  kg,  für  Bier  auf  65  Pf.  für  100  1  und  für  Gas  auf  4  Pf.  für
1  chm  festgesetzt  worden.  Die  Biersteuer  war  als  eigentliche  Biersteuer
nur  von  dem  außerhalb  der  Gemeinde  fabrizierten  Bier  zu  erheben,  von
dem  innerhalb  der  Gemeinde  fabrizierten  dagegen  als  Zuschlag  zu  der
Staatsmalzsteuer.  Von  der  Gassteuer  hatte  der  Verbrauch  der  Zivilliste
und  der  Staatsanstalten  freizubleiben.

Die  seit  dem  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  bestehende  Hundesteuer
war  von  Anfang  an  auch  schon  den  Gemeindezwecken  nutzbar  gemacht.
Das  Gesetz  vom  18.  Juli  1824  (Reg.  Bl.  S.  516),  welches  die  Abgabe  zu
24  kr.  bis  4  fl.  für  einen  Hund  festsetzte,  bestimmte,  daß  die  Ortsarmenkassen
  den  vierten  Teil  von  dem  Ertrag  der  Abgabe  im  Gemeindebezirk
zu  empfangen  hatten.  Durch  die  Gesetze  oom  16.  Januar  1874  und
20.  Juni  1875  ist  die  Abgabe  für  jeden  über  drei  Monate  alten  Hund  auf
7  Mk.  festgesetzt  worden  (wozu  späterhin  noch  ein  staatlicher  Zuschlag  von
1  Mk.  kam),  wovon  die  Hälfte  (3  Mk.  50  Pf.)  in  die  Ortsarmenkasse  der
Gemeinde  zu  fließen  hatte.  Durch  das  Gesetz  betr.  die  Erhebung  eines
Zuschlags  zur  Hundeabgabe  durch  die  Gemeinden  vom  2.  Juli  1889
(Reg.-Bl.,  S.  215)  wurde,  um  die  regelmäßigen  Einnahmen  der  meist
schwer  belasteten  Ortsarmenkassen  zu  vermehren  und  zugleich  der  statistisch
nachgewiesenen  fortdauernden,  für  das  Publikum  zumal  in  größeren
Städten  überaus  lästigen  Zunahme  der  Hunde  entgegenzutreten,  den  Gemeinden
  das  Recht  eingeräumt,  von  den  im  Gemeindebezirk  wohnenden
Hundeinhabern  einen  örtlichen  Zuschlag  zu  der  staatlichen  Abgabe  für
Rechnung  der  Ortsarmenkassen  bis  zum  Höchstbetrag  von  12  Mk.  für  den
Hund  zu  erheben.  Die  Erlaubnis  zur  Erhebung  dieses  Zuschlags  wurde  auf
Grund  eines  Beschlusses  der  Gemeindevertretung  (bürgerlichen  Kollegien)
durch  das  Ministerium  des  Innern  erteilt.  Der  örtliche  Zuschlag  war  mit
der  staatlichen  Hundeabgabe  durch  die  Staatsbehörde  anzusetzen  und  einzuziehen.
  Die  Vorschriften,  welche  in  Beziehung  auf  die  Erhebung,  Verjährung,
  auf  Nachlaß  und  Rückvergütung  usw.  für  die  Staatssteuer  in
Anwendung  kamen,  erstreckten  fich  auch  auf  diesen  Zuschlag.

4.  Als  Verkehrssteuer  gelangte  zur  Erhebung  eine  Steuer  auf
Liegenschaftsveräußerungen,  und  zwar  wiederum  als  Zuschlag
zu  der  staatlichen  Abgabe  auf  Liegenschaftsveräußerungen.

In  Württemberg  unterliegt  seit  dem  Jahre  1824  der  Liegenschaftsumsatz  der
staatlichen  Besteuerung.  Bis  zur  Einführung  des  neuen  Bürgerlichen  Gesetzbuches
beruhte  diese  Umsatzsteuer,  die  sogenannte  Liegenschaftsakzise  (weil  sie  sich  an  einen
Vertrag  anlehnte,  auch  Kontraktakzise  genannt),  auf  den  Gesetzen  betr.  die  Akzise-
        <pb n="84" />
        72  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

abgabe  vom  18.  Juli  1824  (Reg.-Bl.  S.  499)  und  vom  18.  September  1852
(Reg.-Bl.  S.  243).  Danach  waren  der  Liegenschaftsakzise  unterworfen  alle  (dem
gemeinderätlichen  oder  gerichtlichen  Erkenntnis  unterliegenden)  Veräußerungen  von
Grundstücken,  Gebäuden,  Grundgefällen,  ewigen  Renten  und  Realgerechtigkeiten.
Frei  von  der  Liegenschaftsakzise  waren  insbesondere  Eigentumsveränderungen,
welche  zum  Behuf  von  Güterzusammenlegungen  für  die  Zwecke  einer  Markungsoder
  Gewandregulierung  oder  zum  Behuf  von  Feldwegregulierungen  oder  von
Wässerungsanlagen  vorgenommen  werden.  Die  Grundlage  für  die  Steuerberechnung
bildete  der  Kaufpreis  oder  der  Wert  der  denselben  vertretenden  Gegenleistung.  In
den  akzisepflichtigen  Kaufpreis  war  auch  der  Wert  der  dem  Käufer  etwa  anbedungenen
„Abgaben"  (Nebenleistungen)  wie  Leibgedinge,  Wohnungsrechte  usw.  einzurechnen,
sowie  bei  Gesamtverkäufen  auch  der  Wert  der  mitverkauften  Fässer,  Gewerbegerätschaften
  usw,  wogegen  der  Wert  des  in  Gesamtverkäufen  mitverkauften  Viehs,  sowie
das  bei  einem  Verkaufe  an  der  Kaufsumme  etwa  abrechenbare  Heiratgut  nicht
akzisepflichtig  war.  Mit  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  1.  Januar
1900  ist  die  Besteuerung  des  Umsatzes  von  Grundstücken  auf  andere  Grundlagen
gestellt  und  durch  das  Gesetz  vom  28.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  1254)  neugeordnet
  werden.  Der  Gegenstand  und  der  Umfang  der  Besteuerung  ist  zwar  im
wesentlichen  der  gleiche  geklieben,  aber  im  einzelnen  hat  das  neue  Gesetz  manche
Anderungen  mit  sich  gebracht.  Namentlich  hat  es  eine  Reihe  von  persönlichen  und
sachlichen  Steuerbefreiungen  eingeführt,  welche  über  das  Recht  der  seitherigen
Steuerexemtionen  nicht  unwesentlich  hinausgehen;  insbesondere  sind  die  den  Wert
von  120  Mk.  nicht  übersteigenden  Erwerbungen,  deren  Zahl  im  Jahre  1895  14  138
oder  nahezu  ½  sämtlicher  Besitzwechsel  ausmachte,  von  der  Besteuerung  ausgeschlossen.
Ferner  sind  die  mit  einem  gewerblichen  und  landwirtschaftlichen  Anwesen  erworbenen
Vorräte  (Rohstosse,  Erzeugnisse,  Warenlager)  nicht  mehr  der  Besteuerung  unterworfen,
und  wenn  mit  einem  Grundstück  Zubehörden  verkauft  werden,  so  kann  der  Steuerpflichtige
  nicht  bloß  den  Wert  des  Viehs,  sondern  auch  den  der  Vorräte  usw.  in
Abzug  bringen.  Eine  erhebliche  Steuervergünstigung  haben  sodann  die  sogenannten
Kindskäufe  erfahren,  d.  h.  diejenigen  Erwerbungen,  welche  Abkömmlinge  von
ihren  Eltern  oder  Voreltern  durch  ein  steuerpflichtiges  Rechtsgeschäft  machen,  indem
aus  diesen  Kindskäufen  nur  die  Hälfte  der  Umsatzsteuer  zu  entrichten  ist,  falls  der
steuerpflichtige  Wert  den  Betrag  von  20  000  Mk.  nicht  übersteigt.

Die  staatliche  Liegenschaftsabgabe  betrug  von  1824  bis  1869  1%,  von  1870
ab  1,2  %  des  steuerpflichtigen  Wertes.

Die  Erhebung  eines  Gemeindezuschlags  zu  der  staatlichen  Umsatzsteuer
durfte  nur  dann  erfolgen,  wenn  die  zur  Bestreitung  der  Gemeindebedürfnisse
  durch  Umlagen  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  aufzubringenden
  Mittel  den  Betrag  der  Staatssteuer  überstiegen.  Die  Erlaubnis
  zur  Erhebung  des  Zuschlags  wurde  auf  Grund  eines  Beschlusses
der  bürgerlichen  Kollegien  durch  das  Ministerium  des  Innern  im  Benehmen
mit  dem  Finanzministerium  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  erteilt.  Der
Ansatz  und  der  Einzug  der  Zuschläge  zu  der  staatlichen  Umsatzsteuer  geschah
  mit  dieser  durch  die  Staatssteuerbehörden,  wofür  die  Gemeinden  an
        <pb n="85" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  73

die  Staatskasse  eine  Vergütung  zu  leisten  hatten.  Der  Höchstbetrag  des
örtlichen  Zuschlags  war  auf  80  Pf.  von  je  100  Mk.  des  der  staatlichen
Steuer  unterliegenden  Kaufpreises  oder  des  Wertes  der  denselben  vertretenden
  Gegenleistung  bestimmt.

b.  Die  Amtskörperschaftssteuern.

Die  Amtskörperschaft  ist  der  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten  berufene,
  mit  Rechtsfähigkeit  ausgestattete  Verband  der  zu  dem  Oberamtsbezirk  gehörenden
  Gemeinden.  Der  Amtskörperschaft  kommt  die  Pflege  der  gemeinschaftlichen
Interessen  der  Gemeinden  und  der  Angehörigen  des  Bezirks  zu;  sie  verwaltet
die  ihr  hierdurch  erwachsenden  Angelegenheiten  selbständig  innerhalb  der  durch  die
Gesetze  festgesetzten  Schranken.  Ihre  hauptsächlichsten  Aufgaben  und  Leistungen  sind:
die  Kosten  der  Erhebung  der  Brandversicherungsbeiträge  für  die  staatliche  Gebäude-Brandversicherungsanstalt,
  Einrichtung  und  Erhaltung  der  oberamtlichen  Gefängnisse,
sowie  die  Verpflegung  der  Gefangenen  in  denselben,  die  Bestreitung  der  Kosten  des
Militärersatzgeschäftes,  soweit  solche  auf  Zivilfonds  entfallen  und  nicht  auf  die  Staatskasse
  übernommen  sind,  namentlich  aber  die  Landarmenpflege  im  Bezirke,  die
Leistungen  der  Landlieferungen  im  Sinne  des  §  16  des  Reichsgesetzes  über  die
Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873,  die  Leistungen  von  Hand-  und  Fuhrfronen
beim  Abräumen  des  Brandplatzes  nach  großen  Brandfällen,  Bau  und  Unterhaltung  von
Straßen,  Pflege  landwirtschaftlicher  Interessen,  Unterstützung  von  Bildungs=  und
gewerblichen  Lehranstalten,  Errichtung  von  Bezirkskrankenhäusern,  Armenbeschäftigungsanstalten
  u.  dergl.

Die  Ausgaben  der  Amtskörperschaften,  d.  h.  der  sogenannte  Amtsschaden,
  wurden,  soweit  nicht  der  Ertrag  des  eigenen  Vermögens  zur
Deckung  derselben  ausreichte,  durch  folgende  Steuern  aufgebracht:

1.  Zunächst  und  in  erster  Linie  erfolgte  die  Umlage  des  Amtsschadens
wie  diejenige  des  Gemeindeschadens  auf  Grundeigentum,  Gebäude
und  Gewerbe,  und  es  hatten  deshalb  genau  die  gleichen  Steuerobjekte
sowohl  die  Gemeindeschadens=  als  die  Amtsschadensumlage  zu  tragen.  Bei
der  Austeilung  des  Amtsschadens  auf  die  einzelnen  Gemeinden  war  das
gegenseitige  Beitragsverhältnis  der  einzelnen  Steuerquellen  das  gleiche  wie
bei  der  Staatssteuer.

2.  Eine  Ergänzung  der  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und
Gewerbe  bildete  wie  bei  den  Gemeinden  die  Besteuerung  des  Einkommens
  von  Apanagen,  Kapitalien  und  Renten  sowie  des
Dienst=  und  Berufseinkommens.  Die  Besteuerung  erfolgte  gemeinsam
mit  derjenigen  seitens  der  Gemeinden  in  der  Weise,  daß  die  Amtskörperschaft
höchstens  ½/8  %  des  steuerbaren  Einkommens  beanspruchen  durfte.  Innerhalb
  dieses  Rahmens  richtete  sich  im  einzelnen  Falle  die  zulässige  Höhe
nach  der  Höhe  des  Amtsschadens  verglichen  mit  dem  Verhältnis  des
Betrags  der  staatlichen  Kapital=  usw.  Steuer  zu  dem  Betrag  der  staatlicheu
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.
        <pb n="86" />
        74  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

3.  Eine  weitere  Steuerquelle  für  die  Amtskörperschaften  bildete  die
Wandergewerbesteuer,  welche  bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  15.  Dezember  18991  durch  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1890  betr.  die
Kommunalbesteuerung  des  Hausiergewerbebetriebs  in  folgender  Weise  geordnet
  war:

a)  Diejenigen  Personen,  welche  ein  steuerpflichtiges  Wandergewerbe
betrieben,  ohne  in  Württemberg  einen  Wohnsitz  zu  haben,  hatten  an  die
Amtskörperschaft  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  sie  ihren  Steuerschein
lösten,  eine  Wandergewerbesteuer  zu  entrichten,  deren  Höhe  abhängig  war
von  der  Höhe  der  Belastung  der  stehenden  Gewerbe  des  Bezirks  durch  den
Amtsschaden  und  den  durchschnittlichen  Gemeindeschaden.

6)  Diejenigen  Personen,  welche  ein  steuerpflichtiges  Wandergewerbe
betreiben  und  eine  staatliche  Wandergewerbesteuer  von  wenigstens  5  Mk.
entrichten,  hatten  außer  der  ordentlichen  kommunalen  Wandergewerbesteuer
in  jedem  Oberamtsbezirk,  auf  welchen  sie  ihren  Gewerbebetrieb  ausdehnten,
eine  Abgabe  an  die  Amtskörperschaft  —  Ausdehnungsabgabe  —  zu  entrichten,
  welche  den  fünften  Teil  der  ihnen  angesetzten  staatlichen  Wandergewerbesteuer
  betrug.

Durch  das  Gesetz  vom  18.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  1168)  r
wurde  diese  Abgabe  neu  geregelt  und  zwar  in  der  Form  von  Zuschlägen
zu  der  staatlichen  Wandergewerbesteuer.  Danach  hatte  sich  die  Höhe  der
für  die  Amtskörperschaft  zu  erhebenden  Wandergewerbesteuer  zu  bemessen
nach  dem  gleichen  prozentualen  Verhältnis  zur  staatlichen  Wandergewerbesteuer,
  in  welchem  der  auf  das  stehende  Gewerbe  entfallende  Amtsschaden
zu  der  staatlichen  Gewerbesteuer  steht.

Sonstige  Steuerquellen  standen  den  Amtskörperschaften  nicht  zur
Verfügung.

2.  Die  statistischen  Ergebnisse  dieser  Bestenerung.

Untersucht  man,  in  welchem  Maße  die  verschiedenen  Steuerquellen
zur  Deckung  der  Bedürfnisse  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften  beigetragen
  haben,  und  unterscheidet  man  hierbei  zwischen  direkten  Steuern
(Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  —  Kapital=  und  Diensteinkommensteuer
  —  Wohnsteuer)  und  indirekten  Steuern  (Verbrauchsabgabe  von
Bier,  Fleisch  und  Gas,  Hundesteuer,  Liegenschaftsakzise),  so  ergibt  sich  auf
Grund  der  vorliegenden  Statistik"  folgendes:

1  Siehe  auch  oben  S.  66.
2  Verhandl.  der  Württ.  Kammer  d.  Abg.  35.  Ldtg.  II.  Beil.-Bd.  S.  431  ff.  —
Statist.  Handb.  f.  d.  Königr.  Württemberg,  Jahrg.  1904°05  S.  219.
        <pb n="87" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  75

Direkte  Steuern.

1.  Den  Kern=  und  Hanptbestandteil  des  württembergischen  Gemeindesteuerwesens
  bildete  bis  zum  Jahre  1905,  wie  in  dem  Abschnitt  I  C1  geschildert
worden  ist,  der  sogenannte  Gemeinde=  und  Amtsschaden,  d.  h.  die
Umlage  des  anderweitig  nicht  gedeckten  Defizits  der  Einkünfte  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe.  In  welcher  Weise  die  Höhe  des  Amtsund
  Gemeindeschadens  von  1831—1904  gestiegen  ist,  zeigen  die  nachstehenden
  Zahlen:

8  In  %  der  Staats-8
  Staats-  Körperschaftssteuern  steuer  haben  betragen
l-  steuern  :  J  G  „  beid
2  Amtsschaden  Gemeinde-  usammen  mts  —
9  cheden,  schaden  Zusammen
—  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  %  r%  %
18311014  419  373  709  995  1  318  337  2  028  33226,1  29,.8  1  45.,9
18133398207  767  115  2215  179  2982  24422,6  65,2  87,8
18099  090524  989  550  3  490  890  4480  4eq0  19,.4  68,6  88,0
1869  5636  521  1  018  624  4945  511  5964  193518,,  7,  7105,  S
1879  8715  160  2  018  718  10  489  980  12  508  60823,2  120,4  143,5
182900  8370  292  3  082  437  12  794  000  15  876  47,.86,8  152,8  189,6
189510  026  069  3  683  0t2  15  130  568  18  831  6106,  150,9  187,6
1899  10  781  358  4123  096  17  641  161  21  764  2578,2  168,6  201,8
19021  718  641  4525  413  21  26  067  25  751  48038,6  181,1  2197
190411  817048  4957613  23034  163  27991  776|2,0  194,9  236,9
"1
In  die  Augen  fallend  ist  die  überaus  starke  Steigerung  des  Amtsund

  Gemeindeschadens.  Während  von  1831—1904  die  Staatssteuer  auf
Grund-,  Gebäude  und  Gewerbe  von  4  419  373  Mk.  auf  11  817  048  Mk.,
d.  i.  auf  das  2,67  fache  gestiegen  ist,  ist  die  Körperschaftssteuer  auf  diese
drei  Steuerobjekte  von  2  028  332  Mk.  auf  27  991  776  Mk.,  d.  i.  auf
das  13,8  fache  gewachsen.  Im  Jahre  1831  betrug  im  ganzen  Land  der
Amts=  und  Gemeindeschaden  noch  nicht  einmal  die  Hälfte  (45,9  %)  der
Staatssteuer,  dagegen  im  Jahre  1904  das  2,4  fache.

Nicht  alle  Gemeinden  erheben  Gemeindeschaden;  die  Zahl  der  Gemeinden,
  welche  ihre  Ausgaben  aus  dem  Ertrage  ihres  eigenen  Vermögens
  zu  decken  in  der  Lage  waren,  betrug  im  Jahre  1875  231,  im
Jahre  1895  noch  115,  d.  i.  6  %  sämtlicher  Gemeinden  des  Landes  (im
ganzen  1911),  mit  einer  Bevölkerung  von  95  317,  d.  i.  4,6  %  der
Landesbevölkerung.  Auf  die  vier  größeren  Verwaltungsbezirke  (Kreise)
verteilten  sich  im  Jahre  1895  die  115  Gemeinden  in  folgender  Weise:
        <pb n="88" />
        76  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Gemeinden
ohne  Gemeindeschadensumlage

Kreise  Zahl  der
Cemeinden  Bevölkerung
I  Wo  IWOI
Neckarkrissss  25  6.3  9  344
Schwarzwaldkreisss  77/149  58866  122,0
Jagstkrisssssssss  8  1.9  7342  1,8
Donaukrissssss  5  0209  5  560  1,1
Württemberg...  ......  115  600  4,6

Am  zahlreichsten  sind  die  Gemeinden  ohne  Gemeindeschadensumlage
im  Schwarzwaldkreis,  wo  sie  nicht  weniger  als  15  %  aller  Gemeinden
ausmachten,  und  innerhalb  dieses  Kreises  wiederum  sind  sie  am  häufigsten
in  den  im  Herzen  des  Schwarzwaldes  gelegenen  Bezirken  Calw  und
Freudenstadt.

—-unisä

——————

Gemeinden  Gemeinden  ohne  Gemeindeschadensüberhaupt
  umlage
Oberämter  Zahl  Bevölkerung
!  Be-  zn0  in  %
Zahl  oölkerung  Aee  der
Gemelnden  Bezirksbevölkerung

Calw  ..  .  .  .  ...  43  25330  8317,2  8509  3353
Freudenstadt  ..  .  ..  41  32087  14  34,1  13  940  43.5

Daß  in  diesen  beiden  Bezirken  eine  verhältnismäßig  so  große  Zahl
von  Gemeinden  ganz  auf  eine  Steuerumlage  verzichten  konnte,  rührt
hauptsächlich  von  dem  reichen  Waldbesitz  dieser  Gemeinden  her.  Derselbe
betrug  in  den  16  Gemeinden  des  Bezirks  Calw  zusammen  4522  ha,  das
macht  auf  eine  Gemeinde  mit  einer  Bevölkerung  von  durchschnittlich
542  Köpfen  282  ha,  in  den  14  Gemeinden  des  Bezirks  Freudenstadt  auf
eine  Gemeinde  mit  einer  Bevölkerung  von  durchschnittlich  996  Köpfen
829  ha.  Verschiedene  dieser  Gemeinden  waren  sogar  in  der  Lage,  von
ihrem  Walderträgnis  noch  Holz  an  ihre  Bürger  abzugeben.

Die  weitaus  größte  Zahl  der  Gemeinden  freilich  —  im  Jahre  1896
1796  =  94%  —  war  genötigt,  Gemeindeschaden,  d.  h.  eine  Steuer  von

1  in  %  der  Landesbevölkerung.
        <pb n="89" />
        1.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  77

Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  zu  erheben.  Doch  gewähren  auch
diese  zum  Teil  noch  ihren  Bürgern  eine  Nutzung  aus  ihrem  Vermögen,
d.  i.  eine  sogenannte  Bürgernutzung.  Nach  einer  Erhebung  im  Jahre
18751  betrug  die  Zahl  der  Gemeinden  ohne  Bürgernutzung  1016,  mit
Bürgernutzung  895,  von  denen  180  keinen  Gemeindeschaden  erhoben.  Die
Bürgernutzung  bestand  in  50  Gemeinden  aus  Allmand  (landwirtschaftlich
benutzte  Fläche),  Holz  und  Holzgeld,  in  203  aus  Allmand  und  Holz,  in
88  aus  Allmand  und  Holzgeld,  in  28  aus  Holz  und  Holzgeld,  in  148
aus  Holz,  in  40  aus  Holzgeld,  in  338  aus  Allmand.  Der  Geldwert
(Pachtwert)  der  Allmandnutzungen  war  bei  einer  Gesamtallmandfläche  von
29  022  ha  zu  1504  281  Mk.,  derjenige  der  Holznutzungen  zu  2  490  456  Mk.
veranschlagt,  das  macht  die  immerhin  erhebliche  Summe  von  3994  737  Mk.
Die  Gegenleistungen  der  Nutzungsberechtigten  für  Allmanden  betrugen
181  466  Mk.,  für  Holzgaben  202  380  Mk.

2.  Die  andere  Steuerquelle,  nämlich  die  Steuer  aus  Kapital-,
Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommen,  deren  Inanspruchnahme,
wie  oben  erwähnt,  gesetzlich  auf  1  %  des  steuerbaren  Einkommens  festgelegt
war,  lieferte  einen  wesentlich  kleineren  Ertrag  als  der  Amts--  und  Gemeindeschaden,
  und  zwar  haben  die  Amts=  und  Körperschaftssteuern  aus
Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommen  ergeben:

im  Rechnungsjahr  1868  387  601  Mk.,
1877  787  366  „
1890  1  138  507

1  L

1  7)  1

„  „  18952  1  321  153  „

Auch  der  Ertrag  aus  der  Einkommensteuer  ist  gestiegen  und  sogar
stärker  als  der  Ertrag  aus  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer.
Die  Steigerung  von  1868—  1895  betrug  hier  215,7  %,  dort  240,9  %.
Zu  beachten  ist  jedoch,  daß  infolge  gesetzlicher  Fixierung  der  körperschaftlichen
  Einkommensteuer  diese  Steigerung  in  der  Hauptsache  von  einer
Vermehrung  des  steuerbaren  Einkommens  sowie  davon  herrührte,  daß  nach
und  nach  immer  mehr  Gemeinden  eine  Gemeindeschadensumlage  und  infolgedessen
  auch  eine  Besteuerung  jenes  Einkommens  eintreten  lassen
mußten,  nicht  aber  von  einer  mit  der  fortschreitenden  Steigerung  des
Steuerbedürfnisses  der  Gemeinden  Schritt  haltenden  stärkeren  Inanspruchnahme
  dieses  Einkommens.

Der  Gesamtbetrag  der  direkten  Korporationssteuern  betrug  im
Jahre  1895  20  152  763  Mk.,  wovon  18  831  610  Mk.  =  983,5%  auf

1  Württ.  Jahrb.  f.  Statist.  u.  Landesk.  1883  S.  224.
2  Neuere  Zahlen  von  1895  an  vorwärts  liegen  nicht  vor.
        <pb n="90" />
        78  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  und  nur  1  321  153  Mk.  —  6,5  %
auf  Kapital-,  Renten,  Dienst=  und  Berufseinkommensteuer  entfielen.  Die
direkten  Staats  steuern  betrugen  im  Jahre  1895  16  174  632  Mk.,  wonach
  die  Körperschaftssteuern  124  %  der  Staatssteuern  ausmachten.  Wie
sich  im  Jahre  1895  in  den  64  Bezirken  des  Landes  das  Verhältnis  der
Körperschafts=  zu  den  Staatssteuern  gestaltete,  ist  aus  den  nachstehenden
Zahlen  zu  ersehen:

Prozentverhältnis  Zahl  Prozentverhältnis  Zahl
der  Körperschaftssteuer  der  Oberamts=  der  Körperschaftssteuer  der  Oberamtszu
  der  Staatssteuer  bezirke  zu  der  Staatssteuer  bezirke
76  1  Übertrag  41
81—90  4  161—170  11
91  —100  2  171—180  5
101—110  7  191—200  1
111—120  5  201—210  1
121—130  4  211—220  3
131—140  11  222  1
141—150  3  255  1
151—160  4

Zusammen  64

Übertrag  41

Noch  weit  größere  Abweichungen  von  dem  Landesdurchschnitt  ergaben
sich  bei  den  einzelnen  Gemeinden.
Prozentverhältnis

der  Gemeindesteuer
zu  der  Staatssteuer

Zahl

dieser  Gemeinden

0,1—50  133=  6,96%

51—100  425  =  22,24  %
101—200  889  =  46.52  %
201—300  287—  15,02  %
301—400  49  —  2,57%
401—500  0,37  %
501—600  3—  0,17%
601—700  2=  0,10  %
701—800  —  0,05  %

1  796  =  94,00  %
115  =  6,00  %

1  911  =  100  %

Gemeinden  ohne  Gemeindesteuer

Insgesamt
        <pb n="91" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  79

Nicht  inbegriffen  in  den  vorstehenden  Zahlenangaben  ist  der  Ertrag
der  Wohnsteuer,  der  jedoch  im  Vergleich  zum  Gesamtertrag  der  anderen
direkten  Steuern  wenig  ins  Gewicht  fällt.  Im  Jahre  1895  betrug  er
1  156  539  Mk.,  im  Jahre  1901  1264  224  Mk.

Im  Jahre  1895  hatten  erhoben:

78  Gemeinden  keine  Wohnsteuer,

679  „  eine  Wohnsteuer  von  weniger  als  2  Mk.,
929  „  „  „  „  2  bis  zu  8  Mk.,
191  „  „  „  „  3  Mik.,

34  „  „  „  „  4  Mk.

Indirekte  Steuern.
Unter  den  indirekten  Steuern  nehmen  die  erste  Stelle  ein  die  Verbrauchsabgaben
  von  Bier,  Fleisch  und  Gas,  deren  Entwicklung  aus  den
nachstehenden  Zahlen  zu  ersehen  ist:

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —  ·  —

.  E—  Ertrag  der  Verbrauchsabgaben  Er.

2  7  (abzüglich  der  Rückvergütung)  hebungs.  Reinmts

  7m  *)1•'“  *1.  3  aufwand  ertrag

29  NFleisch  Bier  Gas  Zusammen  1½  „%

*  9  z  Mt.  Mt.  Mt.  Mk.  Mk.  —ll..s

1  3  4  5  6  7.é  8  9
1877  8  —  —  —  557  468)  28  905  5,2  528  56.3
188219642  955  540  008  222  573  1405  536½79  483394
18871  24  940  953  704  991  262  811  1  90875596764  5,1  11811890
1891196  997924  695  732  303  817  1  997  41144  14.7  1  903  196
18951  33  1106499  810515  301600  2221  61408  500  4,)902l113  113
18998991912158411  899  103  255  333  2  370  2766436  4,9225384s
190]1121258344  1  028  026  306  042  2592  41239011  5.42453  401
190/1171281927!]  987031  378  471  2647  42938  130  5,2  2509279

Die  Zahl  der  Gemeinden,  welche  eine  Verbrauchsabgabe  von  Bier,
Fleisch  oder  Gas  erheben,  ist  in  den  letzten  zehn  Jahren  des  Vergleichszeitraums,
  nämlich  von  1895—1904,  sehr  stark  gestiegen;  sie  betrug  1895
33,  1904  117,  1904  demnach  nahezu  das  Vierfache.  Nicht  im  gleichen  Maße
hat  der  Ertrag  der  Verbrauchssteuern  zugenommen;  nach  Abzug  der  Erhebungskosten,
  welche  zirka  5  %%  des  Rohertrags  ausmachen,  betrug  er
1895  2  113  113  Mk.,  1905  2509  279  Mk.,  d.  i.  um  396  166  Mk.  oder
nicht  ganz  ½8  (18,7  %)  mehr.  Die  verhältnismäßig  geringe  Steigerung
des  Ertrags  rührt  hauptsächlich  daher,  daß  es,  wie  die  nachstehenden
Zahlen  zeigen,  vorzugsweise  kleinere  Gemeinden  waren,  welche  in  den
Jahren  1895—1904  hinzugekommen  sind.
        <pb n="92" />
        80  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.
Gesamt—  Zahl  der  Gemeinden,
zahl  der  in  denen  eine  Verbrauchs—  Reinertrag
Gemein-  abgabe  erhoben  wurde
den  in  ½„„  OE7.  ..  —--
  dies  v  p
Ortsklassen  —68  Fieiso,  Jreile  non  überklasse
  B5,  Vier  hauprtt895  1904
s—————.———.......  —
EEEIEIIIIIIL
unter  1000  Einw.  .  .  I1398  13881  4  1  14
1000  b.  u.  2000  Einw.376  376—  —  —  —  —  37—  3.44933
2000  „  „  000  „  102  110—  —  2  2  10  39  12  4417510)  183  808
5000  „  „  10000  „  22  23  4  4  5  8  9  1  332,  171  571
10000  „  „  20000  „  7  8—  4  3  2  1  6  727S8154  226  177
20000,  „  100000,  4  52222  3—  —  4  5  475795  539
100000  u.  mehr  „  1  111  1  —  —  —  1  1  4
(Stuttgart)  1  7½*°ZmxAZ2
Insgesamt  11011/1911/  3)  3  12  12  18  102/33  117/2  113  1132  509  279

Die  Zahl  der  Gemeinden  mit  einer  Bevölkerung  von  unter  5000,
in  welchen  Verbrauchsabgaben  erhoben  wurden,  betrug  1895  13,  1904
aber  92.  Von  der  Gesamtzahl  der  Gemeinden  innerhalb  dieser  Ortsklasse
machten  diese  92  Orte  nur  einen  kleinen  Teil,  nämlich  4,9  %%  ,  aus,
während  von  den  37  Gemeinden  mit  mehr  als  5000  Einwohnern  weitaus
die  Mehrzahl,  nämlich  25,  eine  Verbrauchsabgabe  erhoben.

Beachtenswert  ist,  daß  (im  Jahre  1904)  eine  Verbrauchsabgabe  auf
sämtliche  drei  Verbrauchsobjekte  nur  in  drei  Gemeinden  (mit  mehr  als
20  000  Einwohnern)  erhoben  wurde,  eine  solche  auf  Bier  und  Fleisch  nur
in  12,  dagegen  eine  Abgabe  ausschließlich  auf  Bier  in  102  Gemeinden.  Was
endlich  den  Anteil  der  drei  Verbrauchsabgaben  an  dem  Rohertrag  (nach
Abzug  der  Rückvergütungen)  anlangt,  so  betrug  derselbe

bei  Gas

Jahr

1882
1887
1891
1895
1898
1901
1904

der  Gassteuer  stammt.

bei

Fleisch  bei  Bier
5%  %
45.7  38,4
49.3  36,9
49,9  34,8
49.8  36,5
51,.,3  37,9
48.5  39.,6
48.4  37,3

%

15,9
13,8
15,3
13.7
10,8
11,9
14,3

Für  sämtliche  Erhebungsjahre  ergibt  sich  übereinstimmend,  daß  annähernd
  die  Hälfte  des  Rohertrags  der  Verbrauchssteuer  aus  der  Fleischabgabe,
  ein  starkes  Drittel  aus  der  Bier-,  ein  Siebentel  bis  ein  Neuntel  aus

Von  der  staatlichen  Steuer  auf  Bier,  welche  in
        <pb n="93" />
        I.  Die  geschichtliche  Entwicklung  der  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.  81

Württemberg  in  der  Form  einer  Abgabe  von  Malz  erhoben  wird,  und
deren  Bruttoertrag  im  Jahre  1904  auf  7  758  700  Mk.  sich  belief,  machte
die  Gemeindesteuer  in  diesem  Jahre  12,7  %  aus.

Uber  den  Ertrag  der  Hundesteuer  liegen  statistische  Angaben  vom
Jahre  1900  vor.  Danach  besaßen  die  Ermächtigung  zur  Erhebung  eines
solchen  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenze  in  verschiedener  Höhe  bemessenen
Zuschlags  insgesamt  151  Gemeinden  (—  8%  sämtlicher  Gemeinden).
Im  Jahre  1900  betrug  die  Zahl  der  versteuerten  Hunde  22  482,  der
Anteil  der  Gemeinden  an  der  Hundesteuer  241  668  Mk.,  der  dem  Staat
verbleibende  Teil  des  Steuerertrags  310  716  Mk.,  der  Ertrag  der  örtlichen
Zuschläge  155  025  Mk.

Die  Ermächtigung  zur  Erhebung  einer  Grundstücksumsatzsteuer
besaßen  zuletzt  (vor  dem  Inkrafttreten  der  Gemeindesteuerreform)  117  Gemeinden
  und  zwar:

41  Gemeinden  zu  einem  Zuschlag  von  80  Pf.,

18  „  „  „  "„  „  60  „
39  „  „  „  „  „  50  „
15  „  „  „  „  „  40  „
3  „  „  „  „  „  30  „
1  „  „  „  „  „  20  „

3.  Die  Nachteile  dieser  Besteuerung.

Die  Nachteile  des  württembergischen  Kommunalsteuersystems,  wie  es
bis  zum  Jahre  1905  —  die  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1903  trat
am  1.  April  1905  in  Wirksamkeit  —  bestanden  hat,  sind,  da  dieses
Steuersystem  in  der  Hauptsache  auf  der  gleichen  Grundlage  aufgebaut  war,
wie  das  Staatssteuersystem,  nämlich  auf  der  Grundlage  der  sogenannten
Ertrags=  oder  Objektsteuern,  zunächst  die  diesen  Ertragssteuern  allgemein
anhaftenden  Nachteile,  welche  sich  in  folgenden  Punkten  zusammenfassen
lassen:

1.  Diese  Objektsteuern  lassen  die  subjektive  Leistungsfähigkeit  des
Steuerpflichtigen  ganz  außer  Betracht;  sie  lassen  eine  Degression  nicht  zu,
die  kleinsten  Erträge  oder  Einkommen  werden  im  gleichen  prozentualen
Verhältnis  besteuert,  wie  die  großen.  Eben  deshalb  können  sie  auch  bei
eintretenden  Schwankungen  im  öffentlichen  Haushalt  größere  Erhöhungen
nicht  ertragen,  umso  weniger  als  sie  gleichzeitig  die  Grundlage  für  die
Erhebung  der  Staats=  und  Kommunalsteuern  bilden.

2.  Sie  gründen  sich  auf  Durchschnittszahlen,  die  Kataster  sind  zu
unbeweglich,  sie  folgen  nicht  dem  tatsächlichen  Reineinkommen  und  fallen

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  6
        <pb n="94" />
        82  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

rasch  der  Veraltung  anheim.  Während  z.  B.  zur  Zeit  der  Herstellung
des  Grundsteuerkatasters  einerseits  die  Produktionskosten,  die  Löhne  noch
bedeutend  niederer  waren  als  heute,  sind  anderseits  teilweise  die  Preise
der  Produkte,  besonders  die  Getreidepreise,  gesunken.

3.  Sie  gestatten  nicht  den  Abzug  der  Schuldzinsen:  der  verschuldete
Grund-  oder  Gebäudebesitzer  oder  Gewerbetreibende  hat  genau  die  gleiche
Steuer  zu  entrichten,  wie  der  schuldenfreie,  während  es  doch  auf  der  Hand
liegt,  daß  der  letztere  leistungsfähiger  ist,  wie  der  erstere.

Diese  Nachteile  mußten  nun  aber  umso  mehr  ins  Gewicht  fallen,  als,
wie  die  Statistik  gezeigt  hat,  die  Gemeindesteuern  aus  Grund,  Gebäude
und  Gewerbe  die  darauf  ruhenden  Staatssteuern  noch  um  ein  erhebliches
übertrasen.  Durch  die  übermäßige  Belastung  von  Grund,  Gebäude  und
Gewerbe  war  ein  fast  unerträglicher  Zustand  geschaffen  worden,  der  nicht
nur  auf  die  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinden  lähmend  wirkte,  sondern
auch  das  wirtschaftliche  Fortkommen  der  Angehörigen  derselben  bedrohte.

Als  dringend  notwendig  ergab  sich  daher  eine  Neform  der  Gesetzgebung
  über  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften,
  damit  einerseits  die  Ertragskataster  einigermaßen  entlastet  würden
und  anderseits  das  fortwährend  steigende  Steuerbedürfnis  der  Gemeinden
und  Amtskörperschaften  in  rationeller  Weise  befriedigt  werden  konnte.  Im
Zusammenhang  mit  der  Neuregelung  der  Staatsbesteuerung,  welche  nach
jahrelangen  Verhandlungen  der  gesetzgebenden  Faktoren  im  Jahre  1903
zustande  gekommen  ist,  ist  auch,  und  zwar  ebenfalls  nach  heißen  Kämpfen
zwischen  Regierung  und  Volksvertretung,  die  Kommunalbesteuerung  neu
geregelt  worden.

II.  Die  Rommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.

Nach  dem  seitherigen  Rechte  waren  sowohl  die  Gemeinden  als
die  Amtskörperschaften  bezüglich  der  Beschaffung  der  erforderlichen
Einnahmen  auf  den  Weg  der  Besteuerung  angewiesen;  beide  benutzten  die
gleichen  Steuerquellen,  so  zwar,  daß  die  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften
  ausschließlich  auf  dem  Gebiet  der  direkten  Steuer  (Grund-,
Gebäude-,  Gewerbe-,  Kapital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufseinkommensteuer)
  lagen.  Durch  das  neue  Gesetz  ist  den  Amtskörperschaften  das  bisher
innegehabte  Recht  der  Besteuerung  mit  einziger  Ausnahme  der  Wandergewerbesteuer
  ganz  entzogen  worden,  vielmehr  sind  sie  auf  die  Erhebung

—

1  Gesetz  betr.  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften
vom  8.  Aug.  1903,  Reg.-Vl.  S.  397.
        <pb n="95" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  83

einer  Umlage  auf  die  ihnen  angehörenden  Gemeinden  beschränkt  worden,
wobei  das  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbekataster,  das  Kapitalkataster
und  die  Einheitssätze  der  staatlichen  Einkommensteuer  als  Verteilungsmaßstab
  zu  dienen  haben.  Was  die  Amtskörperschaftssteuer  vom  Wandergewerbe
  anlangt,  so  ist  diese  in  der  Weise  neugeordnet  worden,  daß,  wer
ein  steuerpflichtiges  Wandergewerbe  betreibt,  ohne  in  Württemberg  einen
Wohnsitz  zu  haben,  an  die  Amtskörperschaft  desjenigen  Oberamtsbezirks,
in  welchem  er  seinen  Wandergewerbeschein  löst,  eine  Abgabe  zu  entrichten
hat,  welche  in  Prozenten  der  im  einzelnen  Fall  zum  Ansatz  kommenden
Staatssteuer  das  25fache  des  Prozentsatzes  beträgt,  um  welchen  das
Kataster  der  stehenden  Gewerbe  für  die  Gemeindeumlage  sämtlicher  Gemeinden
  des  Bezirks  durchschnittlich  in  Anspruch  genommen  wird.

Im  übrigen  gibt  es  also  jetzt  nur  noch  ein  Besteuerungsrecht
der  Gemeinden.

1.  Die  Gemeindebesteuerung  nach  dem  neuen  Steuerrecht.

Wie  die  frühere,  so  schließt  sich  auch  die  neue  Gemeindebesteuerung
eng  an  die  Staatsbesteuerung  an,  und  es  ist  daher  in  kurzen  Zügen  zunächst
der  Hauptinhalt  des  jetzt  geltenden  Staatsst  euersystems  vorzuführen.

Die  Staatssteuerreform  des  Jahres  1903.

Das  Ziel  der  Staatssteuerreform  bildete  die  Ergänzung  des  seither  in
Geltung  gewesenen  und  im  Prinzip  aufrecht  erhaltenen  Ertragssteuer
  systems  durch  eine  allgemeine  progressive  Einkommensteuer
und  die  Anpassung  der  bestehenden  Ertragssteuern  an  die  Einkommensteuer  unter
dem  Gesichtspunkt  der  Verwendung  der  Ertragssteuern  hauptsächlich  zu  dem  Zweck  der
stärkeren  Heranziehung  der  innerhalb  der  Einkommensteuer  keine
Berücksichtigung  findenden  größeren  Steuerkraft  des  fundierten
Einkommens.

Die  Hauptträgerin  der  Steuerlast  im  Bereich  der  direkten  Steuern  bildet  die
Einkommensteuert.  Einkommensteuerpflichtig  sind  die  in  Württemberg  wohnenden
physischen  Personen,  juristischen  Personen,  welche  in  Württemberg  ihren  Sitz  haben,
Personenvereine  von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl,  ferner  ohne  Rücksicht  auf
Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  alle  Personen  mit  dem  Einkommen

a)  aus  dem  in  Württemberg  gelegenen  Grund=  und  Gebäudebesitz  bzw.  daselbst
betriebenen  Gewerben,

b)  aus  den  von  der  württembergischen  Staats=  oder  aus  anderen  öffentlichen
Kassen  bezahlten  Besoldungen  und  Pensionen,

c)  aus  in  Württemberg  pflegschaftlich  verwalteten  Kapitalien.

Frei  von  der  Einkommensteuer  sind  der  König  und  die  Königin,  ausgenommen
den  Ertrag  des  Hofdomänenkammerguts,  die  beim  König  beglaubigten  Vertreter

1  Gesetz  betr.  die  Einkommensteuer  vom  8.  August  1903,  Reg.  Bl.  S.  261.
6  *
        <pb n="96" />
        84  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

anderer  Staaten  und  ihre  Beamten,  Anstalten,  die  vom  Staat  unterhalten  werden,
und  was  die  Hauptsache  ist,  Personen,  deren  Einkommen  weniger  ale  500  Mk.
beträgt.

Den  Maßstab  für  die  Besteuerung  bildet  das  steuerbare  Jahreseinkommen  des
Steuerpflichtigen  nach  dem  Stande  bei  Beginn  des  Steuerjahrs:

1.  aus  Grundstücken,  Gefällen,  Gebäuden  einschließlich  des  ortsüblichen  Mietswerts
  der  Wohnung  im  eigenen  Hause  sowie  aus  dem  Betriebe  der  Land-  und
Forstwirtschaft,

2.  aus  dem  Gewerbebetrieb,

3.  aus  Kapitalien  und  Renten,

4.  aus  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnissen,  wissenschaftlichem  oder  künstlerischem
Beruf  oder  anderer  gewinnbringender  Beschäftigung.

Zugrunde  zu  legen  ist  bei  selbstbewirtschaftetem,  eigenem  oder  gepachtetem  Grundbesitz
  der  erzielte  Reinertrag,  bei  verpachteten  Grundstücken  der  Miets=  oder  Pachtzins.
  Ein  Mietswert  von  den  dem  Geschäftsbetrieb  dienenden  Gebäuden  wie
Scheunen,  Ställen  kommt  nicht  in  Ansatz;  Hofräume  und  Hausgärten,  auch  Park.
anlagen  werden  mit  den  zugehörigen  Gebäuden  in  Anschlag  gebracht.  Das  gewerbliche
  Einkommen  besteht  im  Geschäftsgewinn,  welcher  bei  Kaufleuten  nach  den  Grundsätzen
  für  Inventur  und  Bilanz  zu  berechnen  ist.  Zinse  des  im  Handels=  und  Gewerbebetrieb
  angelegten  eigenen  Kapitals  sind  als  Teile  des  Geschäftsgewinns  zu  betrachten.
Als  steuerbares  Einkommen  der  Aktiengesellschaften  und  der  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  gelten  die  Überschüsse,  welche  als  Aktienzinsen,  Dividenden  oder
Gewinnanteile  an  die  Mitglieder  verteilt  werden,  unter  Hinzurechnung  der  zur
Schuldentilgung,  zur  Verbesserung  oder  Geschäftserweiterung  sowie  zur  Bildung  von
Reservefonds  verwendeten  Beträge  und  der  bezahlten  Ertragssteuern.  Die  Aktiengesellschaften
  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Hastpflicht  dürfen  aber  hiervon  bis
zu  3%  der  zur  Verteilung  gelangenden  Dividenden  in  Abzug  bringen,  weil  die
Aktionäre  die  bezogenen  Dividenden  in  ihrer  Hand  ganz  zu  versteuern  haben.  Sie
unterliegen  also  insoweit  einer  Doppelbesteuerung,  als  sie  mehr  als  3%  Dividende
verteilen.  Abzugsfähig  sind  die  zur  Erweiterung,  Sicherung  und  Erhaltung  des
Einkommens  verwendeten  Ausgaben,  insbesondere  die  Verwaltungs-=  und  Betriebsausgaben,
  die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebäuden,
Maschinen,  lebendem  und  totem  Betriebsinventar,  die  staatlichen  Ertragssteuern  aus
Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe,  Kapitalien  und  Renten,  die  von  den  Steuerpflichtigen
  zu  entrichtenden  Schuldzinsen,  die  Beiträge  zur  Kranken-,  Unfall-Invalidenversicherung,
  Witwen-,  Waisen=  und  Pensionskasse,  wesche  von  den
Steuerpflichtigen  für  ihre  Person  entrichtet  werden.

Steuerpflichtige  können  in  Berücksichtigung  von  Verhältnissen,  welche  ihre
Leistungsfähigkeit  beeinträchtigen,  wie  große  Kinderzahl  usw.  in  niedrigere  Einkommensteuerstufen
  versetzt  werden,  mit  der  Wirkung,  daß  das  Existenzminimum
unter  Umständen  bis  zu  dem  Einkommen  von  1250  Mk.  hinaufgerückt  werden  kann.
Mit  einzurechnen  ist  das  steuerpflichtige  Einkommen  der  Ehefrau  sowie  der  unter  der
elterlichen  Gewalt  stehenden  Kinder.

Der  Steuertarif  beginnt  bei  dem  Einkommen  von  500  Mk.  mit  2  Mk.  Steuer
oder  0,4%  und  steigt  gleichmäßig  mit  der  Wirkung,  daß  bei  2000  Mk.  der  Satz  von
21  Mk.  =  1,05%,  bei  5000  Mk.  der  Satz  von  128  Mk.  =  2,56  %,  bei  7000  Mk.
der  Satz  von  215  Mk.  =  3,07%,  bei  10  000  Mk.  der  Satz  von  359  Mk.  =  3,59  0%
        <pb n="97" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  85

bei  15  000  Mk.  der  Satz  von  581  Mk.  =  3,87  %,  bei  20  000  Mk.  der  Satz  von
786  Mk.  =  3,93  %  und  bei  30  000  Mk.  der  Satz  von  4½  erreicht  wird.  Von
30  000  Mk.  an  steigt  der  jetzt  prozentuierte  Steuersatz  für  jede  Stufe  um  0,05,  so
daß  er  bei  50  000  Mk.  4,2  0%  bei  100  000  Mk.  4,5  %,  bei  150  000  Mk.  4,75  %  und
bei  200  000  Mk.  5  %  beträgt,  womit  der  Hoöchstsatz  erreicht  ist.  Die  Steuersätze  des
Tarifs  sind  übrigens  nur  Normalsätze;  wieviel  Prozent  des  Einheitssatzes  der  Einkommensteuer
  in  jeder  Etatsperiode  zur  Erhebung  kommen  soll,  wird  durch  das
jeweilige  Finanzgesetz  bestimmt.  Derzeit  kommt  der  Steuersatz  dem  Normalsatz  gleich.

An  Ergänzungssteuern,  mit  dem  Zweck,  das  fundierte  Einkommen  stärker
heranzu  ziehen,  werden  erhoben:

1.  eine  Kapitalsteuer,  d.  h.  eine  Ertragsteuer  aus  verzinslich  angelegten
Kapitalien,  Renten  usw.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  hierüber!½  lehnen  sich  sowohl
hinsichtlich  der  subjektiven  als  der  objektiven  Steuerpflicht  mit  wenigen  Anderungen
ganz  an  das  seither  bestehende  Recht  an.  Der  Jahressteuerbetrag,  welcher  von  je
100  Mk.  des  steuerbaren  Ertrags  zu  entrichten  ist  (Steuersatz).  wird  für  jede  Etatsperiode
  durch  Finanzgesetz  bestimmt  und  beträgt  derzeit  2  %;

2.  eine  Grundsteuers,  welche  einschneidende  materielle  Anderungen  gegen
das  seitherige  Gesetz  nur  in  einem  Punkt  erfahren  hat.  Mit  Rücksicht  darauf  nämlich,
daß  der  Reinertrag,  wie  er  in  dem  für  die  Grundsteuereinschätzung  maßgebenden
Jahre  erzielt  und  im  Kataster  festgelegt  worden  ist,  durchschnittlich  über  dem  Reinertrag
  steht,  wie  er  zurzeit  erzielt  wird  und  in  dem  Kataster  Aufnahme  zu  finden
hätte,  wenn  derselbe  nach  den  heutigen  Verhältnissen  neu  hergestellt  würde,  sind  am
Grundkataster  (ausgenommen  Waldungen)  summarische  Abstriche  vorgenommen  worden,
und  zwar  bei  Weinbergen  ein  Abstrich  von  40%  ,  bei  dem  übrigen  Grundkataster
ein  Abzug  von  20%;

3.  eine  Gebäudesteuer",  deren  Ordnung  sich  ganz  an  die  seitherigen  Bestimmungen
  anschließt.  Insbesondere  ist  die  Vorschrift,  wonach  als  steuerbarer  Ertrag
  der  Gebäude  die  3  //%oige  Rente  aus  dem  durch  Schätzung  ermittelten  Kapitalwert
derselben  anzunehmen  ist,  aus  dem  früheren  Gesetz  übernommen  worden.  Die  einzige,
materiell  wichtige  Neuerung  ist  die  Einführung  einer  periodischen  Revision  des  Gebäudekatasters.
  Zwar  war  schon  unter  dem  alten  Gebäudesteuergesetz  bei  Veränderungen
  der  äußeren  Verhältnisse  eine  Neueinschätzung  unter  gewissen  Voraussetzungen
  vorgesehen.  Tatsächlich  ist  aber  von  dieser  Bestimmung  in  keinem  einzigen
Fall  Gebrauch  gemacht  worden.  Nach  dem  neuen  Gesetz  ist  das  Gebäudekataster  des
Landes  innerhalb  geeigneter  Zeiträume  einer  allgemeinen  Prüfung  dahin  zu  unterwersen,
  ob  seit  der  letztmaligen  Einschätzung  der  Gebäude  in  einem  Steuerdistrikt
der  Kapitalwert  sämtlicher  Gebäude  oder  eines  Teils  derselben  sich  mindestens  um
20%  bleibend  erhöht  oder  vermindert  hat.  Zutreffendenfalls  hat  eine  allgemeine
Revision  des  Steuerkapitals  sämtlicher  Gebäude  stattzufinden,  und  sind  auch  die
Steuerkapitalien  derjenigen  Gebäude  zu  berichtigen,  bei  welchen  die  Veränderung
weniger  als  20  %  beträgt:

—...

1  Gesetz  betr.  die  Kapitalsteuer  vom  8.  August  1903,  Reg.-Bl.  S.  313.

2  Gesetz  betr.  Abänderungen  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  über  die  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbesteuer  vom  8.  August  1903  Reg.-Bl.  S.  329.

Siehe  oben  S.  63.

*  Siehe  oben  Anm.  2.
        <pb n="98" />
        86  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

4.  eine  Gewerbesteuer!,  welche  im  Vergleich  zu  seither  die  zahlreichsten
Anderungen  erfahren  hat.  Die  wichtigste  Änderung  besteht  darin,  daß  der  perfönliche
  Arbeitsverdienst,  der  in  der  früheren  Gewerbesteuer  inbegriffen  war,  ausgeschaltet
  worden  ist.  Ging  der  Vorschlag  der  Regierung  dahin,  einfach  den  perfönlichen
  Arbeitsverdienst,  welcher  bei  der  seitherigen  Steuereinschätzung  der  Gewerbe
für  sich  ermittelt  worden  ist,  zu  streichen  und  zum  Gegenstand  der  Gewerbesteuer
einen  5  #%oigen  Ertrag  des  Betriebskapitals  zu  erklären,  so  ist  in  dem  Gesetz  die
Ausschaltung  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  in  der  Form  eines  Abstrichs  am
Steuerkapital  vorgenommen  worden,  und  zwar  um  die  Verschiedenheit  des  kleinen,
des  mittleren  und  des  Großbetriebs,  bei  welch  letzterem  der  Anteil  des  persönlichen
Arbeitsverdienstes  des  Unternehmers  am  Gesamtertrag  gegenüber  dem  Anteil  des
Kapitals  stark  zurückzutreten  pflegt,  zum  Ausdruck  zu  bringen,  in  der  Weise,  daß
dieser  Abstrich  nach  der  Höhe  des  Steuerkapitals  verschieden  bemessen  wird  (bis  zu
1000  Mk  einschließlich  60  %,  1001—5000  Mk.  50  %,  5001—10  000  Mk.  40  u%,
10  001—30  000  Mk.  30  %,  über  30  000  Mk.  20  %).

Der  Steuersatz  aus  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  wird  für  jede
Finanzperiode  durch  das  Finanzgesetz  bestimmt  und  beträgt  derzeit  2  5%  .  Die  Gültigkeit
  des  Gesetzes  über  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  ist  auf  die  Zeit  von
fünf  Jahren  (bis  31.  März  1910)  beschränkt.

Die  einzelnen  Steuern  nun,  deren  Erhebung  nach  Maßgabe  des
neuen  Gesetzes  den  Gemeinden  zukommt,  sind  folgende:

1.  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe.
Dieselbe  wird  wie  seither  als  Repartitionssteuer  unter  Zugrundelegung  der
für  die  Staatsbesteuerung  hergestellten  Kataster  erhoben.  In  letzterer  Hinsicht
  besteht  für  die  staatssteuerfreien  Grundstücke,  Gebäude  und  Gewerbe
eine  Ausnahme.  Soweit  diesen  nicht  auch  Befreiung  von  der  Grundsteuer
zukommt,  was  bezüglich  des  Eigentums  und  der  Gewerbebetriebe  des
Staates  grundsätzlich  nicht  zutrifft,  sind  für  die  Gemeindebesteuerung
besondere  Kataster  vorhanden.  Die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  ist  in  ihrer  Höhe  unbeschränkt
  und  erfolgt  auf  Grundlage  der  vereinigten  Kataster.
Die  am  Grundkataster  für  die  Staatsbesteuerung  angeordneten  summarischen
  Abstriche  gelten  auch  für  die  Gemeindebesteuerung.  Die  für
die  Staatsbesteuerung  am  Gewerbekataster  angeordneten  summarischen  Abstriche
  dagegen  gelten  für  die  Gemeindebesteuerung  nur  im  hälftigen
Betrage  und  nur  in  denjenigen  Gemeinden,  welche  eine  gemeindliche
Einkommensteuer  erheben.  Der  Grund  dieser  Bestimmung  ist  der,  daß
durch  die  unbeschränkte  Zulassung  der  Abzüge  am  Gewerbekataster  für  die
Gemeindebesteuerung  das  gewerbliche  Einkommen  ungerechtfertigt  entlastet
und  die  Steuerlast  in  unliebsamer  Weise  zum  Nachteil  der  Gebäude=  und
Grundbesitzer  verschoben  worden  wäre.  Von  der  Regel,  daß  die  Umlage

1  Siehe  Anm.  2  S.  85.
        <pb n="99" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  87

auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  unter  gleichmäßiger  prozentualer
Inanspruchnahme  der  drei  Kataster  erfolgt,  kann,  wie  schon  unter  früherem
Recht,  ausnahmsweise  durch  Beschluß  der  bürgerlichen  Kollegien  und  mit
Zustimmung  des  Ministeriums  des  Innern  abgewichen  werden,  wenn  wegen
der  in  einer  Gemeinde  vorliegenden  besonderen  Verhältnisse  im  anderen
Fall  eine  erhebliche  Uberlastung  des  einen  oder  andern  Katasters  eintreten
würde.  Auch  sind  die  Gemeinden  befugt,  aus  besonderen  Gründen  zur
Beförderung  öffentlicher  Interessen  zeitliche  Befreiung  von  der  Gemeindeumlage
  oder  Verminderung  der  Beitragspflicht  auf  die  Dauer  von  höchstens
zehn  Jahren  zu  verwilligen.

2.  Wandergewerbesteuer.  Wie  seither  haben  auch  künftig
die  Gemeinden,  in  welchen  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude
und  Gewerbe  stattfindet,  eine  Wandergewerbesteuer  zu  erheben.  Die  Höhe
dieser  Steuer  in  Prozent  der  im  einzelnen  Fall  zum  Ansatz  kommenden
staatlichen  Wandergewerbesteuer  beträgt  das  25  fache  des  Prozentsatzes,  mit
welchem  das  Kataster  des  stehenden  Gewerbes  für  die  Gemeindeumlage  in
Anspruch  genommen  wird.

3.  Kapitalsteuer.  Dieselbe  muß  in  der  Form  eines  Zuschlags
zur  staatlichen  Kapitalsteuer  von  allen  Gemeinden  erhoben  werden,  welche
zu  einer  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  genötigt
sind.  Bezüglich  ihrer  Höhe  ist  die  Gemeindekapitalsteuer  in  zweifacher
Hinsicht  beschränkt,  einmal  in  relativer  und  zugleich  positiver  Weise  durch
die  Vorschrift,  daß  sie  die  Hälfte  des  Prozentsatzes  zu  betragen  hat,
in  welchem  das  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbekataster  zur  Gemeindeumlage
  herangezogen  wird,  und  sodann  in  absoluter  und  zugleich  negativer
Weise  durch  die  Bestimmung,  daß  sie  1  %  des  steuerbaren  Kapitalertrags
nicht  übersteigen  darf.

4.  Ein  kommensteuer.  Die  Gemeinden  sind  zur  Erhebung  einer
Einkommensteuer  in  der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  berechtigt,  sobald  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude
  und  Gewerbe  von  mehr  als  2%  stattfindet,  und  dazu  verpflichtet,
  sobald  die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbekatasters  für  Gemeindezwecke  mehr  als  6  %  beträgt.  Die  Höhe
der  Gemeindesteuer  hat  —  in  Prozent  der  Einheitssätze  der  staatlichen
Einkommensteuer  ausgedrückt  —  das  Zehnfache  des  Prozentsatzes  zu  betragen,
  in  welchem  das  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbekataster  über  2  %
hinaus  zur  Gemeindeumlage  herangezogen  wird,  ist  aber  auf  den  Hcöchstbetrag
  von  50  %  der  Einheitssätze  beschränkt.

5.  Wohnsteuer.  Ihre  Erhebung  ist  an  die  gleiche  Voraussetzung
        <pb n="100" />
        88  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

geknüpft  wie  die  Einkommensteuer,  d.  h.  sie  darf  erst  erhoben  werden,
wenn  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe
mindestens  2  %  der  betreffenden  Kataster  beträgt,  und  sie  muß  erhoben
werden,  insolange  die  Inanspruchnahme  des  Grund-,  Gebäude-  und  Ge—
werbekatasters  für  die  Gemeindeumlage  mehr  als  6  %  beträgt.  Ihr
jährlicher  Betrag  ist  gesetzlich  festgesetzt  auf  2  Mk.  für  einen  Mann  und
1  Mk.  für  eine  selbständige  Frauensperson.

6.  Verbrauchsabgaben.  Das  Gesetz  hat  es  bei  dem  bisherigen
Kreis  der  Verbrauchsabgaben,  demnach  bei  Fleisch,  Bier  und  Gas
belassen,  und  nur  aus  Gründen  der  Konsequenz  der  Gassteuer  eine  Elektrizitätssteuer
  zur  Seite  gestellt.  Dabei  ist  die  Erhebung  der  Fleischabgabe
  eingeschränkt,  und  zwar  darf  dieselbe  nur  in  denjenigen  Gemeinden
erhoben  werden,  welche  bis  zum  Inkrafttreten  des  neuen  Gemeindesteuergesetzes
  (1.  April  1905)  zur  Erhebung  einer  Abgabe  von  Fleisch  ermächtigt
waren,  und  in  welchen  überdies  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  mehr  als  6  %  der  bezüglichen  Kataster  beträgt.
Auch  ist  die  Forterhebung  dieser  Abgabe  gesetzlich  nur  bis  31.  März
1909  gestattet.  Die  Abgabe  von  Bier,  Gas  und  Elektrizität  ist  nur  an
die  Voraussetzung  geknüpft,  daß  die  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  mehr  als  4  %  der  bezüglichen  Kataster  beträgt.
Dabei  besteht  eine  formelle  Abweichung  gegen  den  seitherigen  Rechtszustand
darin,  daß  es  zur  Einführung  einer  Verbrauchsabgabe  nicht  mehr  wie
bisher  des  umständlichen  Wegs  einer  Königlichen  Verordnung  bedarf,
sondern  daß  eine  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
genügt.  Die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Fleisch,  Bier,  Gas  und
Elektrizität  ist  übrigens  auf  alle  Fälle  nur  insolange  zulässig,  als  die
Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  mindestens
noch  2  %  beträgt.  Der  Höchstbetrag  der  Verbrauchsabgabe  ist  beim  Bier
auf  den  reichsgesetzlichen  Höchstsatz,  also  auf  65  Pf.  für  1  hl,  beim  Gas
auf  4  Pf.  für  1  chm,  bei  der  Elektrizität  auf  15  Pf.  für  1000  Wattstunden
  und  bei  Fleisch  auf  die  in  der  betreffenden  Gemeinde  seither
erhobenen  Sätze  festgesetzt.  Von  der  Gas-  und  Elektrizitätssteuer  ist  befreit
  der  Verbrauch  für  Zwecke  der  Königlichen  Zivilliste  und  der  Staatsaustalten
  sowie  jeder  Verbrauch,  welcher  zur  Erzeugung  von  Betriebskraft
  dient.

7.  Grundstücksumsatzsteuer.  Diese  Steuer,  welche  wie  seither
als  Zuschlag  zur  staatlichen  Grundstücksumsatzsteuer  zur  Erhebung  gelangt,
ist  von  der  Voraussetzung  einer  mehr  als  4  /oigen  Umlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  und  außerdem  von  der  Genehmigung
        <pb n="101" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  89

durch  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  abhängig  und  in
der  Höhe  auf  1  o/%  beschränkt.  Dabei  ist  davon  ausgegangen,  daß  es  mit
der  Zeit  möglich  werde,  den  dermalen  1,2  %  betragenden  Staatssteuerbetrag
  auf  1  %  herunterzusetzen.  Solange  letzteres  nicht  geschieht,  darf
für  die  Gemeinden  nur  der  Höchstsatz  von  0,8  %  erhoben  werden,  indem
Regierung  und  Volksvertretung  davon  ausgingen,  daß  eine  Erhöhung  der
gesamten  Umsatzsteuer  über  den  Betrag  von  2%  hinaus  sich  nicht
empfehle.

8.  Hundesteuer.  Während  die  Abgabe  auf  die  Hunde  seither  im
Betrag  von  8  Mk.  für  einen  Hund  vom  Staat  erhoben  wurde,  so  zwar,
daß  von  dem  Ertrag  annähernd  die  Hälfte  an  die  Gemeinden  (Ortsarmenkassen)
  abzuführen  war,  kommt  nunmehr  der  gleiche  Betrag  ausschließlich
  den  Gemeinden  zu,  und  zwar  ist  diese  Hundesteuer  in  allen  Gemeinden
  zu  erheben  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  eine  Umlage  auf  Grundeigentum
  oder  Gewerbe  stattfindet  oder  nicht.  Der  außerdem  seither  mit
staatlicher  Genehmigung  bis  zum  Hochstbetrag  von  12  Mk.  zulässige
örtliche  Zuschlag  ist  in  der  Form  in  das  neue  Recht  übernommen  worden,
daß  in  Gemeinden,  in  welchen  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude
und  Gewerbe  stattfindet,  durch  das  Ministerium  des  Innern  die  Erhöhung
der  normal  8  Mk.  betragenden  Hundeabgabe  auf  den  Betrag  von  20  Mk.
genehmigt  werden  kann.

9.  Bauplatzsteuer.  Es  handelt  sich  hier  um  eine  Steuer  auf
solche  Grundstücke,  welchen  nach  Maßgabe  des  genehmigten  Ortsbauplans
die  Eigenschaft  als  Bauplätze  zukommt.  Die  Bauplatzsteuer  ist  in  der
Form  eines  Zuschlags  zu  der  gemeindlichen  Grundsteuer  zu  erheben,  und
zwar  ist  die  Höhe  des  Zuschlags  in  Prozenten  desjenigen  Betrags  zu
bestimmen,  um  welchen  eine  3  /ige  Rente  des  Verkaufswerts  des  Grundstücks
  den  1  ½/8fachen  Betrag  seines  Grundsteuerkapitals  übersteigt.  Der
Zuschlag  darf  über  100  %  dieses  Mehrbetrags  nicht  hinausgehen.  Die
Erhebung  der  Steuer  ist  für  die  Regel  auf  Gemeinden  mit  mehr  als
10  000  Einwohnern  beschränkt  und  in  deren  Ermessen  gestellt;  die  Steuer
hat  sonach  fakultativen  Charakter.  In  Gemeinden  von  nicht  mehr  als
10  000  Einwohnern  kann  ausnahmsweise  die  Steuer  eingeführt  werden,
aber  nur  mit  Genehmigung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

10.  Warenhaussteuer.  Dieser  Steuer,  welche  obligatorischen
Charakter  trägt,  unterliegen  gewerbliche  Unternehmungen,  welche  sich  mit
dem  Großbetrieb  des  Kleinhandels  mit  Waren  verschiedener  Gattung  in
der  Art  der  Warenhäuser,  Großbasare,  Abzahlungs-,  Versteigerungs=  und
Versandgeschäfte  befassen.  Die  Steuer  ist  nach  Maßgabe  des  Jahres-
        <pb n="102" />
        90  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

umsatzes  festzusetzen  und  beginnt  in  Gemeinden  mit  bis  zu  10  000  Einwohnern
  bei  einem  Jahresumsatz  von  80  000  Mk.,  in  Gemeinden  von
10  000—50  000  Einwohnern  bei  einem  Jahresumsatz  von  150  000  Mk.
und  in  Gemeinden  mit  mehr  als  50  000  Einwohnern  bei  einem  Jahresumsatz
  von  200  000  Mk.  In  Gemeinden,  welche  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  erheben  —  und  dies  ist  bei  den
württembergischen  Gemeinden  die  Regel  —  erfolgt  die  Erhebung  der  Steuer
in  Form  einer  Erhöhung  des  auf  das  Gewerbekataster  entfallenden  Umlageanteils
  in  der  Weise,  daß  ein  Zuschlag  zu  dem  ordentlichen  Steuerkapital
  der  in  Frage  stehenden  gewerblichen  Unternehmung  gemacht  wird,
der  mindestens  20  %  betragen  muß,  aber  50  %  desselben  nicht  übersteigen
darf.  Hierbei  versteht  sich  als  ordentliches  Steuerkapital  das  eventuell
durch  die  summarischen  Abstriche  gekürzte  Steuerkapital.  Die  Höhe  des
Zuschlags  soll  nach  dem  Jahresumsatz  entweder  gleichmäßig  oder  steigend.
nach  bestimmten  Teilen  desselben  bemessen  werden.  Für  Gemeinden,  in
welchen  eine  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe  nicht
gemacht  wird,  ist  die  Warenhaussteuer  mit  20  %  des  Gewerbesteuerkapitals
  nach  der  durchschnittlichen  prozentualen  Höhe  der  Gemeindeumlagen
  sämtlicher  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks  zu  bemessen.

2.  Kritik  der  neuen  Gemeindebesteuerung.

Während  das  große  Steuerreformwerk  des  Jahres  1903  die  Staatsbesteuerung
  durch  Einführung  einer  allgemeinen  Einkommensteuer,  welche
im  System  der  direkten  Steuern  nunmehr  die  Hauptsteuer  bildet,  auf  ganz
neue  Grundlagen  gestellt  hat,  ist  die  Gemeindebesteuerung  in  ihren  Prinzipien
  bei  weitem  nicht  in  dem  Maße  reformiert  und  geändert  worden.
Wohl  hat  auch  die  Gemeindebesteuerung  eine  Erweiterung  erfahren,  indem
nicht  nur  eine,  sondern  mehrere  neue  Steuern  (Einkommensteuer,  Elektrizitätssteuer,
  Bauplatzsteuer,  Warenhaussteuer)  in  das  Gemeindesteuersystem
eingefügt  worden  sind.  Aber  das  Rückgrat  der  Gemeinbdebesteuer
  ung  bildet  wie  nach  dem  früheren,  so  auch  nach  dem  neuen
Recht  die  Umlage  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und  Gewerbe.
  Die  Stellung  der  Steuer  auf  Grundeigentum,  Gebäude  und
Gewerbe  als  die  Hauptsteuer  im  Gemeindesteuersystem  tritt  schon  äußerlich
  dadurch  hervor,  daß  diese  Steuer  in  dem  neuen  Gemeindesteuergesetz
an  erster  Stelle  genannt  wird;  noch  mehr  kommt  sie  sachlich  dadurch
zum  Ausdruck,  daß  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  unbegrenzt
für  die  Steuerbelastung  umgelegt  werden  kann.

Ist  diese  vorzugsweise  Heranziehung  von  Grundeigentum,  Gebäuden
        <pb n="103" />
        II.  Die  Kom  munalsteuerreform  des  Jahres  1903.  91

und  Gewerben  gerechtfertigt?  Diese  Frage  ist  in  dem  Regierungsentwurf
zu  dem  neuen  Kommunalsteuergesetz  mit  vollem  Rechte  bejaht  und  mit
dem  Hinweis  auf  die  Natur  und  den  Beruf  der  Gemeinden
begründet  worden.  Während  die  wesentlichste  und  wichtigste  Aufgabe
des  Staats  neben  der  Sicherung  der  Nation  nach  außen  hin  in  der
Aufrechterhaltung  der  Rechtsordnung  und  insbesondere  in  der  Gewährung
des  Rechtsschutzes  besteht  und  daneben  erst  in  zweiter  Linie  die  Schaffung
und  Unterhaltung  von  Wohlfahrtseinrichtungen  steht,  ist  die  Gemeinde  in
erster  Linie  ein  —  öffentlich-rechtlich  organisierter  —  wirtschaftlicher  Verband
  mit  der  Aufgabe  der  Förderung  der  ökonomischen  Verhältnisse  der
Gemeindeangehörigen,  vor  allem  Nutzbarmachung  des  Grundeigentums,
Ermöglichung  eines  rationellen  und  bequemen,  den  Anforderungen  der
Hygiene  und  des  Schönheitsbedürfnisses  entsprechenden  Zusammenwohnens,
Entwicklung  von  Gewerbe,  Handel  und  Verkehr  usw.  Daneben  freilich
hat  die  Gemeinde  auch  —  und  insbesondere  nach  württembergischen  Recht
in  nicht  geringem  Umfang  —  „die  Staatsaufgabe  insoweit  zu  lösen,  als
sie  örtlicher  Natur  ist  und  mit  den  Mitteln  der  örtlichen  Gemeinschaft
sich  erreichen  läßt“;  beispielsweise  mag  nur  erwähnt  sein  die  Sicherheitspolizei,
  das  Unterrichtswesen,  die  Armenfürsorge.  Der  Unterschied  zwischen
Staat  und  Gemeinde,  soweit  er  für  die  Frage  des  Steuerbezugsrechts.
von  Bedeutung  ist,  besteht  also  darin,  daß  die  Einrichtungen  des  Staats.
mehr  als  diejenigen  der  Gemeinde  der  Gesamtheit  gleichmäßig  und  nicht
einzelnen  Bevölkerungsklassen  vorzugsweise  zugute  kommen,  während  aus
der  Tätigkeit  und  den  Aufwendungen  der  Gemeinde  die  Besitzer  solcher
Vermögensobjekte  einen  besonderen  Vorteil  ziehen,  deren  Wert  und
Rentabilität  durch  die  Gemeinde,  worin  sie  liegen  und  namentlich
durch  die  Art,  wie  diese  Gemeinde  ihren  Aufgaben  nachkommt,  ganz
wesentlich  mitbestimmt  wird  und  vielfach  vollständig  von  dieser  bedingt
ist.  Jedenfalls  steht  so  viel  fest,  daß  zwischen  dem  Staat  und  einzelnen
Vermögensstücken,  d.  h.  zwischen  den  Maßregeln  und  Aufwendungen  des
ersteren  und  dem  Wertzuwachs  der  letzteren,  nie  oder  doch  nur  ganz  ausnahmsweise
  so  nahe  Beziehungen  bestehen  wie  zwischen  der  Gemeinde
einerseits  und  dem  Grund=  und  Gebäudebesitz  und  den  Gewerbebetrieben
anderseits.  Dazu  kommt  noch,  daß  der  Staat,  wo  er  einzelnen  Landesund
  Bevölkerungsteilen  besondere  Vorteile  zuwendet,  dies,  wenigstens  in
weiterem  Umfang  als  es  bei  Gemeindeeinrichtungen  der  Regel  nach  möglich
ist,  durch  Gebührenerhebung  auszugleichen  sucht.  Es  läßt  sich  also  der
Anschauung  eine  innere  Berechtigung  nicht  absprechen,  daß,  abgesehen  von
dem  Anwendungsgebiet  des  Gebührenprinzips,  nicht  der  Staat,  wohl  aber
        <pb n="104" />
        92  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

die  Gemeinde  der  Größe  des  Nutzens  des  Steuerschuldners  an  den  Staats-,
bzw.  Gemeindeeinrichtungen  bei  der  Steuerberechnung  einen  maßgebenden

Einfluß  einzuräumen  habe.
Aber  auch  ganz  abgesehen  von  der  inneren  Berechtigung  einer  vorzugsweisen

  steuerlichen  Belastung  der  Ertragsobjekte,  ist  dieses  System
steuerpolitisch  für  die  Gemeinden,  insbesondere  für  die  kleinen  Gemeinden
  unentbehrlich.  Während  der  Staat  vermöge  seines  weiten  Gebiets
  für  Schwankungen  und  Ausfälle  in  dem  steuerbaren  Einkommen
einzelner  Steuerpflichtiger  anderwärts  eine  Ausgleichung  findet,  ist  das
bei  den  Gemeinden  entweder  gar  nicht  oder  jedenfalls  nicht  in  dem  erforderlichen
  Maß  der  Fall.  Der  Haushalt  der  Gemeinden  kann  nicht  auf
schwankende  Erträgnisse  gestützt  werden,  sondern  muß  ein  sicheres  Fundament
  haben,  wie  es  einzig  die  Ertragssteuern  darbieten.  Und  dieses
Fundament  ist  ja  gerade  für  die  Gemeindezwecke  erheblich  erbreitert
worden,  denn  indem  die  Besteuerung  der  Ertragskataster  für  die  Zwecke
des  Staats  durch  Herabsetzung  der  Staatssteuern  von  3,9  %  auf  2  %
ganz  bedeutend  ermäßigt  wurde,  ist  es  möglich  geworden,  Grundeigentum,
Gebäude  und  Gewerbe  ohne  Steigerung  ihrer  steuerlichen  Gesamtbelastung
in  erweitertem  Maße  zur  Besteuerung  für  die  Zwecke  der  Gemeindebesteuerung
  heranzuziehen.

Bilden  demnach  die  Ertragssteuern  mit  gutem  Grunde  auch  unter
dem  neuen  Steuerrecht  das  Rückgrat  der  Gemeindebesteuerung,  so  war  es
anderseits  doch  wieder  ein  dringendes  Gebot  der  Gerechtigkeit,  ihnen  nicht
mehr  die  vorwiegende  Bedeutung  zuzuerkennen,  wie  unter  dem  bis  1903
in  Geltung  gewesenen  Rechte,  wo  sie  weitaus  den  größten  Teil  der  aus
den  Steuern  fließenden  Einnahmen  liefern  mußten.  Die  einseitige  und
übermäßige  Belastung  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuerpflichtigen
mußte  unter  allen  Umständen  erleichtert  werden,  und  diesem  Zwecke  dienen
die  übrigen  Gemeindesteuern,  die  den  Charakter  von  Ergänzungssteuern
  haben.

Unter  diesen  Ergänzungssteuern  steht  in  erster  Linie  die  Einkommensteuer,
  welche  in  der  Form  eines  Zuschlags  zur  staatlichen  Einkommensteuer
  überall  da  erhoben  werden  darf,  wo  die  Umlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude=  und  Gewerbe  mehr  als  2%  ausmacht,  was  in
weitaus  der  Mehrzahl  der  Gemeinden  der  Fall  ist  (im  Jahre  1902  bei
1765  Gemeinden  von  insgesamt  1911),  und  überall  da  erhoben  werden
muß,  wo  diese  Umlage  mehr  als  6  %  beträgt.  Daß  auch  die  Gemeinden
Anteil  an  der  allgemeinen  Einkommensteuer  haben,  ist  wohl  berechtigt.
Denn  einmal  bietet  diese  Steuer  den  Gemeinden  das  Mittel,  um  nach
        <pb n="105" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  98

Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit  auch  solche  zur  Steuer  heranzuziehen,  die
zwar  nicht  wie  die  Grund=  und  Gebäudebesitzer  und  Gewerbetreibenden
ein  vorzugsweises  Interesse  an  den  allgemeinen  Gemeindeeinrichtungen
haben,  immerhin  aber  in  weitem  Umfang  an  deren  Vorteilen  teilnehmen.
Sodann  aber  müssen  die  Gemeinden,  weil  die  Aufgaben,  die  an  sie  herantreten,
  und  die  Ausgaben,  die  von  ihnen  gemacht  werden  müssen,  auch  in
Zukunft  sich  stetig  steigern  werden,  so  insbesondere  die  sozialpolitischen
Aufgaben  auf  den  Gebieten  des  Arbeitsnachweises,  der  Wohnungsfürsorge,
der  Arbeitslosigkeit  („Gesetz  des  stetig  wachsenden  Gemeindebedarfs"),
eine  steigerungsfähige  Steuer  haben,  wie  eine  solche  einzig  und
allein  in  der  Einkommensteuer  zur  Verfügung  steht.  Daß  anderseits
auch  dem  Maß  der  Inanspruchnahme  der  Einkommensteuer  für  Gemeindezwecke
  eine  Obergrenze  gesteckt  ist,  nämlich  der  Betrag  von  50  %  der
Staatssteuersätze,  ist  insofern  gerechtfertigt,  als  es,  meil  die  Einkommensteuer
  die  Hauptsteuer  für  den  Staat  bildet,  nicht  angängig  wäre,  auf  die
gleiche  Steuerquelle  den  Gemeindebedarf  in  einem  höheren  Maße  zu
radizieren.

Die  Erhebung  einer  ergänzenden  Gemeindekapitalsteuer,  welche
überall  da  erhoben  werden  muß,  wo  eine  Gemeindeumlage  auf  Grundeigentum,
  Gebäude  und  Gewerbe  stattfindet,  entspricht  nicht  nur  dem  seitherigen
Recht,  sondern  auch  dem  Grundsatz,  daß  vor  allem  das  fundierte  Einkommen
  bzw.  die  fundierten  Erträge  einer  Vorbelastung  zu  unterwerfen
seien.  Daß  für  den  Gemeindezuschlag  zu  der  staatlichen  Kapitalsteuer  eine
Grenze  gesetzlich  festgestellt  ist  (1  %  des  steuerbaren  Kapitalertrags)  und
demnach  die  Kapitalienbesitzer  mit  den  Besitzern  von  Liegenschaften  und
Gewerbetreibenden  hinsichtlich  der  Gemeindebesteuerung  nicht  gleichgestellt
sind,  ist  darum  gerechtfertigt,  weil  für  den  Bestand  und  die  Sicherung
bzw.  Realisierung  der  Forderungsrechte  der  Staat  alles  und  die  Gemeinde
nichts  tut,  während  für  die  Erzielung  der  Rente  aus  Grund,  Gebäuden
und  Gewerben  und  damit  für  deren  Wert  die  Gemeinde  besondere  Veranstaltungen
  zu  treffen  hat,  und  einen  namhaften  Teil  ihrer  Einnahmen  zu
diesem  Zweck  verbraucht.  Auch  ist  nicht  zu  vergessen,  daß  die  Sicherheit
des  beweglichen  Kapitalbesitzes  eine  sehr  viel  kleinere  ist,  als  die  des
Grund=  und  Gebäudebesitzes.  Ein  bewegliches  Kapitalvermögen  erhält  sich
durch  mehrere  Generationen  hindurch  weitaus  nicht  so  leicht  wie  ein  Vermögen
  an  Grund  und  Gebäude.

Bei  den  Verhandlungen  der  gesetzgebenden  Faktoren  über  die  neue
Einkommensteuer  ist  eine  Zeitlang  der  Vorschlag,  für  die  Gemeinden  eine
besondere  Dienst=  und  Berufseinkommensteuer  einzufügen,  ein-
        <pb n="106" />
        94  Die  Kommunalbesteu  erung  in  Württemberg.

gehend  behandelt  worden.  Insbesondere  wurde  dieses  Verlangen  aus  dem
Grunde  gestellt,  weil  behauptet  wurde,  ein  Teil  der  früher  Berufseinkommensteuerpflichtigen,
  nämlich  die  in  gesicherter  Rechtsstellung  und
namentlich  die  mit  Pensionsberechtigung  Angestellten  bezögen  ein  fundiertes
  Einkommen.  Es  kann  der  Streit  darüber,  was  unter  einem
fundierten  oder  unfundierten  Einkommen  zu  verstehen  ist,  als  ein  Streit
um  Worte  dahingestellt  bleiben;  jedenfalls  wäre  es,  ganz  abgesehen
von  der  Schwierigkeit,  angesichts  der  unzählbaren  Ubergangsformen  von
einer  rechtlich  gesicherten  zu  einer  ungesicherten  Anstellung  und  von  einer
gänzlich  ungenügenden  zu  einer  einigermaßen  auskömmlichen  Pension
zwischen  beiden  eine  praktisch  anwendbare  Grenze  zu  finden,  eine  Ungerechtigkeit,
  wenn  man  denjenigen,  der  den  sicheren  Anspruch  auf  einen
gewissen  Gehalt  und  eine  gewisse  Pension  hat,  mit  demjenigen,  der  den
Betrag  jenes  Gehalts  ohne  Arbeit  als  Revenue  aus  Vermögensbesitz  bezieht,
  in  der  Steuer  gleichstellen  wollte.  Denn  der  letztere  kann  regelmäßig,
  wenn  er  will,  durch  Arbeit  verdienen  und  sich  dadurch  für  das
als  Steuer  zu  entrichtende  einen  Ersatz  —  und  mehr  als  einen  solchen  —
schaffen,  was  jener  nicht  kann.  Sodann  ist  die  schärfere  Heranziehung
des  Vermögensinhabers  gegenüber  demjenigen,  der  vermögenslos  ist,  darauf
zu  stützen,  daß  der  auf  Einkommen  aus  persönlicher  Arbeit  Angewiesene
durch  Ersparnisse  seinen  und  seiner  Angehörigen  Lebensunterhalt  für  den
Fall  der  Arbeitsunfähigkeit  sicherstellen  muß,  während  derjenige,  der  Vermögen
  besitzt,  diese  Vorsorge  nicht  oder  doch  weniger  zu  treffen  hat,  also
mehr  für  die  laufenden  Bedürfnisse  und  so  auch  zur  Steuerentrichtung
zur  Verfügung  hat.  Endlich  gründet  sich  die  Statuierung  einer  weitergehenden
  Beitragspflicht  des  Vermögensbesitzers  schon  auf  seine  größere
Leistungsfähigkeit  an  sich,  insbesondere  darauf,  daß  er  nicht  wie  der  Vermögenslose
  auf  seine  Einkünfte  angewiesen  ist,  sondern  daß  er  namentlich
zur  Deckung  außerordentlicher  Bedürfnisse,  wie  sie  an  jeden  hin  und
wieder  herantreten,  erforderlichenfalls  sein  Kapital  angreifen  kann  und  sich
nicht  wie  jener  Einschränkungen  zu  unterziehen  gezwungen  ist.  Es  hätte
also  an  einem  genügenden  Grund,  nach  Einführung  der  allgemeinen  Einkommensteuer
  das  Berufseinkommen  noch  unter  einem  anderen  Gesichtspunkt
  als  unter  dem  der  Einkommensteuer  zugrunde  liegenden,  mit  einer
anders  gearteten  Steuer  zu  belegen  und  die  bisherige  Dienst=  und  Berufseinkommensteuer
  auch  nur  von  denjenigen  fortzuerheben,  die  sich  in  einer
festen,  gesicherten  Stellung  befinden,  gefehlt.  Die  den  Gemeinden  vorgeschlagene
  Diensteinkommensteuer  ist  denn  auch  aus  dem  endgültigen
Gemeindesteuergesetz  ausgeschaltet  worden.
        <pb n="107" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  95

Die  Wohnsteuer,  welche  erst  bei  Inanspruchnahme  des  Grund-,
Gebäude=  und  Gewerbekatasters  von  mehr  als  6  %  obligatorischen
Charakter  trägt  und  als  fakultative  Steuer  von  einer  2  /%igen  Vorbelastung
  dieser  Kataster  abhängig  ist,  hat  als  „Kopfsteuer“  viele  Feinde,
indem  sie  von  den  Unbemittelten  im  gleichen  Betrag  erhoben  wird,  wie  von
den  Vermöglichen.  Darum  hat  sie  auch  bei  den  legislatorischen  Verhandlungen
über  das  neue  Gemeindesteuergesetz  manche  Anfechtung  erfahren.  Und
doch  ist  sie,  wenn  auch  die  primitioste,  so  doch  die  einfachste  und  billigste
Steuer  für  eine  Gemeinde.  Was  ist  naheliegender,  als  daß  zunächst
jedes  selbständige  Gemeindemitglied  einen  gleichen,  mäßigen  Beitrag  zu
den  Kosten  des  Gemeinwesens  leistet,  ähnlich  wie  jedes  Vereinsmitglied
dem  Verein,  dem  es  angehört,  seinen  Beitrag  zahlt!  Auf  solcher  Grundlage
  bauen  sich  in  natürlichster  Weise  die  weiteren  teils  nach  dem
Interesse,  teils  nach  der  Leistungsfähigkeit  sich  bemessenden  Steuern
auf.  Wenn  es  sich  darum  handeln  würde,  eine  Kopfsteuer  als  einzige
Steuer  einzuführen,  oder  durch  sie  unter  Vernachlässigung  des  Prinzips
der  Heranziehung  nach  Leistung  und  Gegenleistung  und  nach  der  Leistungsfähigkeit
  den  wesentlichsten  Teil  des  Gemeindebedarfs  zu  decken,  dann
freilich  wäre  in  ihre  Verwerfung  einzustimmen.  Aber  darum  hat  es
sich  in  Württemberg  niemals  gehandelt.  Nachdem  die  Einkommensteuer
und  das  Existenzminimum  bei  der  Einkommensteuer,  sowie  die  auf  persön—
liche  Gründe  sich  stützenden  Befreiungen  von  derselben  in  das  Gemeindesteuersystem
  eingeführt  worden  sind,  erscheint  die  Wohnsteuer  auf  einen
ganz  anderen  und  neuen  Boden  gestellt.  Sie  ist  nunmehr  prinzipiell  die
Ersatzsteuer,  welche  diejenigen  zu  bezahlen  haben,  welche  wegen  der  Geringfügigkeit
  ihres  Einkommens  von  der  Gemeinde=  und  Staatseinkommensteuer,
  aber  in  der  Regel  auch  —  abgesehen  von  der  Fleischsteuer  —  von
den  anderen  direkten  Gemeindesteuern  freibleiben,  während  sie  alle  Rechte,
die  sich  aus  dem  Gemeindeverband  ergeben,  insbesondere  das  aktive  und
passive  Wahlrecht,  ebenso  ansüben  dürfen,  wie  die  Höchstbesteuerten  in  der
Gemeinde,  und  während  gerade  diese  Klassen  der  Einwohner  es  häufig
sind,  welche  an  die  Gemeinden  besonders  große  Anforderungen  auf
finanziellem  Gebiete  stellen.  Indem  sie  so  in  den  sonst  steuerfreien  Gemeindegenossen
  das  Gefühl  der  Verpflichtung  neben  dem  vorhandenen
Bewußtsein  der  Gleichberechtigung  wachruft  und  wacherhält,  kommt  ihr
eine  geradezu  ethische  Bedeutung  zu.  Endlich  ist  nicht  zu  vergessen,  daß
die  Wohnsteuer  immerhin  eine  nicht  unerhebliche  Einnahmequelle  bildet.

Auch  die  Verbrauchsabgaben,  die  durchaus  fakultativen
Charakter  tragen,  haben  mancherlei  Anfechtung  erfahren,  ehe  sie  für  die
        <pb n="108" />
        96  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württembergnunmehrige

  Gemeindebesteuerung  ihre  Legalisierung  in  ähnlichem  Umfang
wie  in  dem  seitherigen  Recht  erhielten.  Es  kann  nicht  geleugnet  werden,  daß
den  Verbrauchsabgaben  manche  Mängel  anhaften.  Die  Verbrauchssteuern
nehmen  insbesondere  keine  Rücksicht  auf  die  Abstufung  der  Leistungsfähigkeit
und  belasten  die  minder  vermögenden  Klassen  im  Verhältnis  zu  ihrem  Vermögen
  und  Einkommen  stärker  als  die  wohlhabenden.  Aber  diesen  Mängeln
stehen  unleugbar  auch  erhebliche  Vorteile  gegenüber.  Einmal  werden  die
Verbrauchsabgaben,  weil  sie  vermeidbar  und  in  minimalen  Einzelbeträgen
von  den  Konsumenten  zu  entrichten  sind,  viel  leichter  getragen  und  gehen
darum  auch  leichter  ein  als  direkte  Steuern.  Sodann  ist  es  möglich,
durch  die  Verbrauchsabgaben  auf  einfache  und  natürliche  Weise  die  nur
vorübergehend  in  einer  Gemeinde  anwesenden  Personen,  welche  trotzdem
von  gewissen  Einrichtungen  der  Gemeinden  Gebrauch  machen,  wenigstens
teilweise  zur  Besteuerung  heranzuziehen.  Dazu  kommt,  daß  die  gegen  die
Verbrauchsabgaben  sprechenden  Bedenken  viel  von  ihrer  Bedeutung  verlieren,
  wenn  die  Gegenstände  des  notwendigen  Lebensunterhalts  freigelassen
und  nur  Gegenstände  des  verfeinerten  Lebensgenusses  und  des  Luxus
herangezogen  werden.  Letzteres  trifft  aber  auf  die  der  Verbrauchsabgabe
in  Württemberg  unterliegenden  Gegenstände,  abgesehen  von  der  Fleischsteuer,
  zu.  Das  Bier  ist  zwar  ein  Gegenstand  allgemeinen  Verbrauchs
in  den  breitesten  Schichten  der  Bevölkerung,  aber  kein  unentbehrliches
Nahrungsmittel,  sondern  mehr  ein  Genußmittel.  Man  braucht  kein
Temperenzler  zu  sein,  um  doch  zu  wünschen,  daß  der  Genuß  alkoholischer
Getränke  sich  nicht  weiter  in  aufsteigender  Linie  bewege,  ja  eher  sich  vermindern
  möge,  namentlich  wenn  man  bedenkt,  daß  Württemberg  hinsichtlich
des  Bierkonsums  nächst  Bayern  an  der  Spitze  steht.  Im  Jahre  1905
betrug  der  Bierverbrauch  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  1  in  Bayern  2351
in  Württemberg  178  1,  in  Baden  157  1,  in  Preußen  101  1,  im  ganzen
Deutschen  Reich  119  1.  Gas=  und  Elektrizitätssteuer  treffen  jedenfalls
vorzugsweise  die  wohlhabenden  Klassen  und  sind  um  so  weniger  zu  beanstanden,
  als  der  Verbrauch  zur  Erzeugung  von  Betriebskraft,  welche
sich  mehr  und  mehr  zu  einem  unumgänglichen  gewerblichen  Bedürfnis
und  zwar  nicht  nur  des  Groß-,  sondern  auch  des  Mittel=  und  Kleingewerbes
  geworden  ist,  steuerfrei  bleibt.  Nur  gegen  die  Fleischsteuer  erheben
  sich  Bedenken,  weil  Fleisch  ein  notwendiges  Nahrungsmittel  ist,  das
nicht  durch  Belastung  mit  einer  Steuer  verteuert  werden  sollte.  Freilich
ist  noch  sehr  fraglich,  ob  die  Fleischsteuer  auch  tatsächlich  auf  den  Kon-1

  Statistisches  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich,  1907,  S.
        <pb n="109" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  97

sumenten  übergewälzt  oder  aber,  ob  sie  nicht  ganz  oder  teilweise  vom
Produzenten,  vom  Viehhändler  oder  vom  Metzger  getragen  wird.  Dies
genau  festzustellen,  wird  kaum  jemals  gelingen.  Nur  das  ist  möglich,  auf
Grund  der  Statistik  der  Fleischpreise  zu  untersuchen,  wie  sich  die  Fleischpreise
  in  den  Gemeinden  mit  und  ohne  Fleischsteuer  zueinander  verhalten.


Zu  diesem  Zwecke  sind  in  der  nachstehenden  Tabelle  (S.  98)  die  Fleischpreise
  im  Durchschnitt  des  Jahres  1906  in  den  Gemeinden  ohne  und  mit
Verbrauchssteuer  geschieden  nach  Ortsklassen  einander  gegenüberstellt.
Das  Zahlenbild,  welches  diese  Tabelle  darbietet,  ist  durchaus  kein  einheitliches.
Faßt  man  zunächst  die  drei  größten  Gemeinden  des  Landes,  Stuttgart,
Heilbronn,  Ulm,  ins  Auge,  so  ergibt  sich,  daß  Stuttgart,  wo  keine  Verbrauchsabgabe
  besteht,  in  Ochsen-,  Rind=  und  Kalbfleisch  höhere  und  nur
in  Schweinefleisch  niedrigere  Preise  hat  als  Ulm,  wo  eine  Verbrauchsabgabe
  im  gesetzlich  zulässigen  Höchstbetrag  erhoben  wird.  In  der  nächstfolgenden
  Ortsklasse,  d.  i.  den  Gemeinden  mit  20  000—40  000  Einwohnern,
hat  z.  B.  die  Stadt  Ludwigsburg,  obwohl  sie  keine  Verbrauchsabgabe  erhebt,
zumteil  beträchtlich  höhere  Preise  als  das  gleich  große  Reutlingen,  wo  gleichfalls
  eine  Verbrauchsabgabe  besteht,  und  wenn  man  innerhalb  dieser  Ortsklasse
für  die  Gemeinden  mit  Fleischabgabe  und  für  die  Gemeinden  ohne  Fleischabgabe
  je  den  Durchschnittspreis  berechnet,  so  ergibt  sich,  daß  er  in  den
letzteren  annähernd  auf  gleicher  Höhe,  bei  Nindfleisch  sogar  noch  höher  steht  als
in  den  ersteren.  Beschränkt  man  sich  bei  der  Vergleichung  der  Fleischpreise
der  kleineren  Gemeinden  auf  die  Gegenüberstellung  der  Durchschnittspreise
innerhalb  der  betreffenden  Ortsklassen,  so  zeigt  sich,  daß  in  der  Ortsklasse
10  000—20  000  Einwohner  in  den  steuererhebenden  Gemeinden  der
Preis  von  Ochsen=  und  Rindfleisch  höher,  dagegen  derjenige  von  Kalbfleisch
niedriger  und  derjenige  von  Schweinefleisch  annähernd  gleich  hoch  ist  wie
in  den  keine  Steuer  erhebenden  Gemeinden,  und  daß  in  der  Ortsklasse
5000—10  000  Einwohner  in  den  Gemeinden  mit  Verbrauchssteuer  der
Preis  von  Ochsen-,  Rind=  und  Kalbfleisch  höher  ist,  dagegen  der  Preis
von  Schweinefleisch,  welches  als  die  Hauptfleischgattung  der  breiten  Schichten
der  Bevölkerung  gelten  kann,  gerade  so  hoch  ist,  wie  in  den  Gemeinden
ohne  Verbrauchsabgabe.  Soviel  steht  jedenfalls  fest,  daß  aus  der  vergleichenden
  Statistik  der  Fleischpreise  ein  unbedingter  Beweis  für  die
preissteigernde  Wirkung  der  Fleischverbrauchsabgabe  sich  nicht  erbringen
läßt.  Vielmehr  zeigt  die  württembergische  Fleischpreisstatistit,  daß  die
Verbrauchssteuer  in  ihrer  Wirkung  auf  die  Preisgestaltung  hinter  sonstigen
Produktionsfaktoren  zurücksteht  oder  geradezu  verschwindet.

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  7
        <pb n="110" />
        Tabelle.  Die  Fleischpreise  in  den  Gemeinden  mit  und  ohne  Fleischsteuer
im  Jahre  1906.

53  Preis  für  1#r6

Gemeinden  Be-  225  8  —

..  ——  T  -  B

Ortsklasse  4  ohne  erbrauchs-  *#  rrn  s*e  2  l

B  mit  abgabe  am  1.  Dez.  33*  *  —  #  9.

1905  5#  FJ

Pf.  pf.  vf.  vf  vf.

Mehr  als  100  000  Einw.  sA  Stuttgart.49  2861  —  1164  3  1
40  000—100  000  Einwm.B  Heilbronn  40  004  6  161  156  173  175
„Ulm  .  .  .  ...  518201  6  1161  149  160  L
Durchschnitt  B.452

20  000—40  000  Einw.  .A  Ludwigsburg  22  585  166  158  170  170
„  Göppingen  20  813  Z3160  150  167|167
Durchschnitt  A..  99146300  Bad  16  168,5

B  Eßlingen9174  1167  159  176  177

„  Reutlingen  238481  6  1156  147  159  160

„  Gmünd0566  5  165  148  170  169
Durchschnitt  3.245220  1627|15

10  000—20  000  Einm.A  Feuerbach.  .  .115241  —  L172  168
Zuffenhausen6  "  1

„  Tuttlingen  14  6271148  138  159  (155

.  Schwenningen  1298—  156  153  166  166

„  Ebingen.  10  00  155  167  4

„  Heidenheim12173—157  113  185  169
Durchschnitt  A..  .118921  —  151,8/147,7  166,0  165,2

B  Tübingen809  1153  161  1171

„  Aalen  10  442  18  158  164  165

„  Ravensburg4619322156  145  163162
Durchschnitt  3153957J53,6|159,3/152,0|162,  7166,0

5000—10  000  Einv.  Böckinger8658  —1—  152  164  161
„  Schramberg9837—  159  129  170  170

„  Rottweii.3  150  1164  164

b„  Freudenstadtt29918  156  135  164  161

„  Nottenburg  75531  —  1163  155  154  168

„  Pfullinger3760  —  —  153  154  159

„  Nürtingeeeen  67541  —  1157  154  166  167

„Crailsheim  57471  —  1149  149  151  1153

„  Biberach  909666  —5  14  157  160

„  Kirchheim  u.  .  88301  —  1162  153  169  167

„  Geislingen  a.  St  802  149  160  163

.  Weingarten  7159  —154  141  155  155

ü„  Friedrichshafen  5306  —  155  145  165  163
Durchschnitt  A  7796—  56,7  147,6|61,0|  162,8

B  Backnag832  4—  1158  1167  1160

„"  Urach.  51181  3  1156  167

„  KRahwmw.  5196  56  15  166  65

„  Halalll  9  100  4159  152  156  159
Durchschnitt  3olo  4  158,7,  154,  8  163,3128
        <pb n="111" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  99

Von  großer  Bedeutung  für  die  Beurteilung  der  Verbrauchsabgaben,
insbesondere  auch  der  Verbrauchsabgabe  von  Fleisch,  ist  schließlich,  daß
diese  Abgaben  namentlich  im  Haushalt  der  größeren  Städte  unter  der
Herrschaft  des  früheren  Rechts  eine  so  wichtige  Einnnahmequelle  geworden
sind,  daß  ihre  gänzliche  Aufhebung  trotz  der  durch  die  Steuerreform  bewirkten
  Eröffnung  weiterer  Steuerquellen  vielfach  zu  einer  schweren  Beeinträchtigung
  des  Gemeindehaushalts  und  zu  einer  übermäßigen  Anspannung
der  direkten  Besteuerung  führen  müßte.  Soviel  bekannt  geworden  ist,  haben
denn  auch  mehrere  Stadtverwaltungen,  so  Reutlingen,  Tübingen,  Aalen,
um  Verlängerung  des  Termins  der  Abschaffung  der  Fleischsteuer  petitioniert,
weil  ein  Wegfall  dieser  Steuereinnahme  in  ganz  empfindlicher  Weise  in  den

Finanzhaushalt  der  Gemeinden  einschneiden  würde.

Im  Rechnungsjahr  1905  (1.  April  1905  bis  31.  März  1906)  betrug  die  Zahl
der  Gemeinden,  in  welchen  eine  Verbrauchsabgabe  auf  Bier  oder  Fleisch  oder
Gas  erhoben  wurde,  116,  der  Ertrag  der  Abgabe  nach  Abzug  der  gewährten  Rückvergütungen
  (Rohertrag):

aus  Fleisch  aus  Bier  aus  Gas

Mk.  Mk.  Mk.
im  gannen  532592  1  082  948  406  660
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  2,25  1,32  1,28

Der  Gesamtrohertrag  berechnet  sich  zu  2  022  200  Mk.,  wovon  der  Erhedungsaufwand
  mit  108  531  Mk.  =  5,36  %  abgeht,  so  daß  ein  Reinertrag  von  1  913  669  Mk.
verbleibt.

Näheres  ist  der  nachstehenden  Tabelle  zu  entnehmen,  in  welcher  die  Gemeinden
  nach  folgenden  Ortsklassen  unterschieden  sind:

Ortsklasse  1:  Gemeinden  mit  mehr  als  100  000  Einwohnern,
II:  20  000—100  000  „

III:  —  .  ü„  10000—  20  000
„  IV:  —  „  5000—  10  000  „
„  VW:  —  "#  "„  bis  zu  5.000  b„
Zahl  der  Gemeinden  mit  einer  Verbrauchsabgabe
S
*  darunter  mit  einer  Abgabe
S  —  —  —  —  —
#  z  auf  Fleisch  und  Bier  aus  Bter  (ohne  Sleisch)  Reinertras
asse  #  .  R  R  t  6  1—
*sz  S—N  -¾-  4  rmisk
auf  au  aufobgaben
"  *I  5.  ganzen  den  daen  den  55  w  ach  #shaupt
*"n  ——“—————.—  Mt.

1  11I  STI33  451
II  7  7  540489112,51123  2881,388’5  93
III  9  7  71  114,  7  62  13851,  494  62670  128  184  600
IV  244%
W186887/—  —  —  —  —  87  207  899  1,14  195  884

Zuf.13  582  592  2,25  318  955

1  Siehe  die  Anm.  1  S.  100.  *  Siehe  die  Anm.  2  S.  100.
        <pb n="112" />
        100  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Die  fakultativen  Charakter  tragende  Grundstücksumsatzsteuer
ist  als  Verkehrssteuer  dazu  bestimmt,  den  von  der  Grund=  und  Gebäudesteuer
  nicht  erfaßbaren  Wertzuwachs  in  dem  Augenblick,  in  welchem  er  bei
dem  Besitzwechsel  in  dem  Kaufpreis  in  die  Erscheinung  tritt,  zu  einer
steuerlichen  Leistung  beizuziehen.  Diese  Wertsteigerung  ist  in  rasch  sich
entwickelnden  Gemeinden  mitunter  eine  sehr  bedeutende.  und  steht  nicht
zum  geringsten  Teile  in  ursächlichem  Zusammenhang  mit  Opfern,  welche
die  Gemeinden  im  Dienste  der  öffentlichen  Wohlfahrtspflege,  für  Straßen,
Wasserversorgung,  Kanalisation,  Beleuchtung  und  andere  Zwecke  zu  bringen
haben.  Darum  erscheint  es  prinzipiell  berechtigt,  neben  der  staatlichen
Besteuerung  des  Grundstücksumsatzes  auch  die  Gemeinden  zur  fakultativen
Mitbesteuerung  jenes  Wertzuwachses  in  Gestalt  eines  Zuschlags  zur
Staatssteuer  zuzulassen,  bildet  doch  gewissermaßen  die  Besitzwechselabgabe
nur  den  „gesellschaftlichen  Anteil“  der  Gemeinde  an  dem  ohne  Zutun  der
Grundeigentümer,  wohl  aber  infolge  der  Gemeindeaufwendungen  gewachsenen
  Kapitalwert  des  Grundstücks.  Von  diesem  Gesichtspunkt  aus  betrachtet,
  kann  es  sich  sogar  fragen,  ob  überhaupt  eine  staatliche  Immobiliarverkehrssteuer
  noch  eine  eigentliche  prinzipielle  Berechtigung  hat,  und  ob
diese  Abgabe  nicht  vielmehr  ganz  der  Gemeindebesteuerung  überlassen
werden  sollte.  Eine  volkswirtschaftlich  günstige  Wirkung  dieser  Gemeindesteuer
  wird  die  sein,  daß  sie  in  stärkerem  Grade  als  die  staatliche  Steuer
allein  die  Möglichkeit  bietet,  einer  ungesunden  Spekulation  in  Liegenschaftswerten
  entgegenzuwirken.  Daß  der  Liegenschaftsverkehr  eine  höhere  Belastung
  gut  ertragen  kann,  namentlich  in  größeren  Städten,  wo  größere
Liegenschaftsobjekte  und  Spekulationskäufe  vorkommen,  unterliegt  kaum
einem  Zweifel.

Die  Hundesteuer  ist  diejenige  unter  den  indirekten  Steuern,
welcher  auch  der  verbissenste  Gegner  dieser  Steuerart  die  Billigung  nicht
versagen  wird.  Sie  ist  überhaupt  nicht  fiskalischen,  sondern  polizeilichen
Ursprungs,  indem  ihr  Hauptzweck  ist,  der  übermäßigen  Vermehrung  der
Hunde  entgegenzuwirken,  um  das  Publikum  vor  der  Belästigung  durch
Hunde,  namentlich  auch  vor  den  Gefahren,  mit  welchen  die  Hundewutkrankheit
  Gesundheit  und  Leben  bedroht,  zu  schützen.  Da  die  Erreichung
dieses  Zwecks  eine  vorwiegend  lokale  Aufgabe  ist,  war  es  auch  gerecht-1

  Darunter  außerdem  Nohertrag  aus  einer  Verbrauchsabgabe  auf  Gas  (Elektrizität)
  von  339  838  Mk.,  auf  den  Kopf  von  1,36  Mk.

2  Darunter  außerdem  (in  2  Gemeinden)  Rohertrag  aus  einer  Verbrauchsabgabe
  auf  Gas  (Elektrizität)  von  66  822  Mk.,  auf  den  Kopf  von  0,97  Mk.
        <pb n="113" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  101

fertigt,  die  Hundesteuer  ganz  den  Gemeinden  zu  übertragen  und  sie  für
die  Gemeinden  obligatorisch  zu  machen.

Die  Erhebung  einer  Bauplatzsteuer  als  Gemeindesteuer  erscheint
aus  den  verschiedensten  Gründen  vollkommen  berechtigt,  einmal  volksund
  finanzwirtschaftlich  mit  Rücksicht  auf  die  große  Steigerung,
welche  infolge  der  raschen  Entwicklung  der  Städte  die  Grundstückswerte
in  diesen  und  in  deren  unmittelbarer  Umgebung  in  verhältnismäßig  kurzer
Zeit  ohne  Leistung  der  Grundeigentümer  nur  durch  die  Existenz  und
Tätigkeit  der  Gesamtheit  erfahren,  sowie  im  Hinblick  auf  das  schreiende
Mißverhältnis,  in  welchem  zu  den  so  entstandenen  Werten  die  auf  den
Bauplätzen  ruhende,  als  Ertragssteuer  behandelte  Grundsteuer  steht,  weiterhin
sozial=  und  wohnungspolitisch,  weil  eine  solche  Steuer  geeignet
ist,  der  Bauspekulation  einigermaßen  entgegenzuwirken  und  so  eine  ungesunde
  Steigerung  der  Bauplätze,  dadurch,  daß  sie  lange  Zeit  zu
Spekulationszwecken  liegen  gelassen  werden,  zu  verhüten,  endlich  steuerpolitisch,
  insoweit  es  sich  um  besonders  geeignete  Steuerobjekte  in
leistungsfähigen  Händen  handelt.  In  welchem  Maße  eine  Steigerung
des  Werts  der  Bauplätze  eingetreten  ist,  zeigt  die  amtliche  württembergische
Statistik  über  die  Liegenschaftspreise  1.  Was  zunächst  das  Verhältnis  der
Bauplatzpreise  zu  den  Preisen  der  übrigen  Grundstücke  anlangt,  so  geben
hierüber  die  folgenden  Zahlen  Auskunft:

–—  —  —  ——  —

Durchschninspreio  für  1  ha  im  Jahre  E  in  den  Ortsklassen
u  l.  I1.  III.  IV.
ulturart  lber  10  ½00—100  UU0  5000—1700  dis  zu
100%  Einw.  Einm.  6  Einw.  „300)  Einw.
(Stuttgart)  (11  Stadte)  (3  Gemeinden)  (187  (Gemeinden)
wiet.  Mt.  Mk.  N.
Ackenr  40  362  7541  3679  2290
Wiesen  26  147  I  4898  3003  "  222
Weinberge  49  916  9911  5  180  5  072
Gärten  u.  Länder.  66  237  13  413  6290  5  164
Bauplätze  266  668  56  446  27  182  18  834

In  allen  vier  Ortsklassen  stehen  die  Bauplatzpreise  ganz  erheblich
über  den  Preisen  der  übrigen  Grundstücke.

1  „Die  Veräußerungen  und  die  Preise  von  Liegenschaften  in  Württemberg  in
den  Jahren  1897  und  1898“  von  Dr.  Trüdinger  in  Württ.  Jahrbüchern  f.
Statistik  u.  Landesk.  1901  I  S.  40  f.  —  „Die  Veräußerungen  von  Liegenschaften
in  Württemberg  in  den  Jahren  1899—1903“  von  demselben  in  „Mürtt.  Jahrb.
f.  St.  u.  L.“  1905  I  S.  73  ff.
        <pb n="114" />
        102  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

In  welchem  Maße  sodann  die  Preise  der  verschiedenen  Grundstücksarten
  gestiegen  sind,  tritt  dann  deutlich  zutage,  wenn  man  die  Grundstückspreise
  in  Verhältnis  setzt  zu  den  Grundsteueranschlägen,  welche  den
Reinertrag  der  Grundstücke  nach  der  Grundsteuereinschätzung  von  1873
bis  1887  zum  Ausdruck  bringen  (s.  o.  S.  63).  Dabei  hat  man  sich  zu
vergegenwärtigen,  daß  die  württembergische  Gesetzgebung,  indem  sie  bei
Aufstellung  der  Kataster  die  3  %/oige  Rente  aus  dem  Gebäudekataster  als
gleichwertig  mit  dem  Grundsteueranschlag  angenommen  hat,  davon
ausgegangen  ist,  es  entspreche  der  Grundsteueranschlag  der  3  0%/gen  Rente
aus  dem  Kaufwert  des  Grundstücks,  und  dieser  Kaufwert  betrage  demnach
das  33,fache  des  Grundsteueranschlags.  Das  Ergebnis  dieser  Statistik
ist  folgendes:

Von  dem  Grundsteueranschlag  betrugen  im  Jahre  1899  die  Kaufpreise  das  ..Jsache
Kulturart  in  Ortsklasse  I|/n  Ortsklasse  II/#n  Orteklasse  IIII  Ortsklasse  IV  1
Mehr  als  10  000-100  000  53000—10000  unter  5000  Fanzen
100  000  Einwm.  Einw.  Einw.  Einw.
Landw.  Einzelgarundstücke
  255,0  70,2  45.6  83,2  36,2
Bauplätze  533,9  373,1  244,.  150,9  297,8

Während  die  Preise  für  landwirtschaftliche  Grundstücke  im  Durchschnitt
  des  Landes  nur  wenig  über  den  33½/8fachen  Betrag  des  Grundsteueranschlags
  gestiegen  und  in  der  untersten  Ortsklasse  sogar  unter
diesen  Betrag  herabgegangen  sind,  haben  die  Kaufpreise  von  Bauplätzen
im  Landesmittel  nahezu  den  300fachen  Betrag  des  Steueranschlags  erreicht,
und  zwar  erstreckt  sich  die  Wertsteigerung  hier  auch  auf  die  unteren  Ortsklassen,
  d.  h.  die  kleineren  Städte  und  das  platte  Land,  aber  beträchtlich
stärker  ist  sie  in  den  höheren  Ortsklassen,  weil  hier  das  kräftigere  Wachstum
  der  Bevölkerung  und  die  daraus  entspringende  lebhaftere  Nachfrage
die  Bodenpreise  viel  schneller  in  die  Höhe  treibt.  Wenn  die  Bauplatzpreise
in  der  Stadt  Stuttgart  auf  das  534fache,  in  den  Gemeinden  von
10  000—100  000  Einwohnern  auf  das  373fache  des  Grundsteueranschlags
gestiegen  sind,  so  tritt  in  diesen  Ziffern  die  Berechtigung,  ja  sogar  die
Notwendigkeit  einer  Bauplatzsteuer  deutlich  genug  zutage.

Soviel  bekannt,  hat  bis  jetzt  allerdings  noch  keine  einzige  Gemeinde
in  Württemberg  von  der  Befugnis  der  Erhebung  einer  Bauplatzsteuer
Gebrauch  gemacht,  was  um  so  auffallender  ist,  als  dieselbe  zweifellos  einen
Ertrag  abwerfen  würde,  der  immerhin  für  Gemeinden,  die  mit  einem
hohen  Etat  rechnen  müssen,  ins  Gewicht  fällt.  Beispielsweise  wurde
        <pb n="115" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  108

der  Ertrag  dieser  Steuer  für  Stuttgart  zu  160  000  Mk.  geschätzt,  d.  i.
beträchtlich  mehr  als  beispielsweise  der  Ertrag  der  Wohnsteuer.

Es  bleibt  noch  übrig,  die  letzte  der  Ergänzungssteuern,  die  Warenhaussteuer,
  welche  als  obligate  Steuer  in  das  Gemeindesteuersystem
eingefügt  worden  ist,  zu  betrachten.  Für  die  Zulässigkeit  der  Warenhaussteuer,
  welcher  der  Charakter  einer  Ausnahmesteuer  zu  Lasten  des  in
Betracht  kommenden  Großkapitals  nicht  ganz  abgesprochen  werden  kann,
sprechen  teils  steuerpolitische,  teils  so  zialpolitische  Gründe.  Vom
steuerpolitischen  Gesichtspunkt  ist  geltend  zu  machen,  daß  es  sich  hierbei
um  Betriebe  ganz  besonderer  Art  handelt,  deren  Leistungsfähigkeit  durch  die
ordentlichen  Steuern  nicht  in  richtigem  Maße  getroffen  werden  kann,  und
daß  diese  Betriebe  weiterhin  die  öffentlichen  Einrichtungen  in  erhöhtem
Maße  in  Anspruch  nehmen.  In  sozialpolitischer  Hinsicht  fällt  schwer  ins
Gewicht,  daß  die  Detailhändler  durch  die  übermächtige  Konkurrenz  der
Warenhäuser  ganz  unbestreitbar  eine  erhebliche  Schädigung  erfahren.  Wenn
gegen  die  Warenhaussteuer  eingewendet  wird,  daß  sie  eine  schädliche  Rückwirkung
  mit  sich  bringe,  insofern  sie  auf  den  Fabrikanten  abgewälzt  und
hierdurch  indirekt  zur  Verringerung  der  Arbeitslöhne  Anstoß  geben  würde,
so  geht  diese  Befürchtung  doch  wohl  zu  weit.  Die  Preise,  welche  die
Warenhäuser  zu  bezahlen  haben,  regulieren  sich  nach  allgemeinen  Faktoren,
und  in  der  Ausnützung  der  günstigen  Stellung,  welche  ihnen  ihr  großer
Bedarf  und  ihre  Zahlungsfähigkeit  für  den  Einkauf  gibt,  gehen  die  Inhaber
  der  Warenhäuser  auch  ohne  Steuer  schon  so  weit,  als  sie  können;
wenn  sie  zur  Begründung  weiterer  Forderungen  die  ihnen  auferlegte
Steuer  geltend  machen,  so  dürfte  das  in  der  Regel  nur  ein  guter  Vorwand
  für  eine  ohnedies  schon  beabsichtigte  Forderung  sein.  Einzuräumen
ist,  daß  die  Hoffnungen,  welche  seitens  der  kleineren  und  mittleren  Detailhändler
  auf  die  Besteuerung  der  Warenhäuser  gesetzt  werden,  durch  die
Steuer  kaum  in  Erfüllung  gehen  werden,  da  die  Zuschlagssätze  in  der
Höhe,  wie  sie  festgesetzt  worden  sind,  eine  wesentliche  Einengung  der  bestehenden
  Warenhäuser  oder  eine  wesentliche  Erschwerung  der  Errichtung
neuer  nicht  bewirken  werden,  insofern  der  Gewinn  gutgeleiteter  Betriebe
dieser  Art  eine  ganz  erheblich  größere  Quote  der  Roheinnahmen  beträgt,
als  die  neue  Steuer  ausmacht.  Ein  Erfolg,  wie  ihn  die  Interessenten  erstreben,
  ließe  sich  nur  mit  einer  „Erdrosselungssteuer“  erzielen,  die
überhaupt  nicht  in  Betracht  kommen  konnte  und  niemals  in  Betracht
kommen  wird.  Allein  in  Gemeinden  mit  höherer  Gemeindeumlage  wird
der  Zuschlag,  wenn  er  sich  in  der  Nähe  des  Höchstbetrags  hält,  immerhin
eine  nicht  unerhebliche  Mehrbelastung  der  Warenhäuser  und  der  ihnen
        <pb n="116" />
        104  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

gleichgestellten  Betriebe  bilden  und  damit  deren  Existenzbedingungen  sowie
die  Verhältnisse,  unter  denen  sie  mit  dem  kleineren  Detailhandel  zu  konkurrieren
  haben,  einigermaßen  erschweren  und  durch  den  teilweisen  Ausgleich
  des  Vorsprungs,  welchen  die  Warenhäuser  nicht  bloß  wegen  ihres
größeren  Kapitals  haben,  den  kleineren  Detailgeschäften  zu  statten  kommen.
Sie  kann  also  immerhin  als  ein  kleines  Mittel  zur  Unterstützung  und
Erhaltung  dieses  Standes  angesehen  werden.

Derzeit  wird  eine  Warenhaussteuer  in  acht  Gemeinden  des  Landes  erhoben.
Fünf  Gemeinden  (Ulm,  Ludwigsburg,  Ehingen,  Ravensburg,  Aalen)  erheben  gleichmäßig,
  also  ohne  Staffelung,  das  Maximum  des  Zuschlags  mit  50  %  der  Kommunal-=gewerbesteuer,
  eine  Gemeinde  (Geislingen)  40  %  ,  eine  Gemeinde  (Stuttgart)  das
Minimum  des  Zuschlags  von  20  %,  und  eine  Gemeinde  (Sulz)  steigende  Zuschläge
von  20—40  %.  Im  Rechnungsjahr  1906  belief  sich  der  Ertrag  der  Warenhaussteuer
in  Stuttgart  auf  5197  Mk.,  in  den  sieben  anderen  Gemeinden  betrug  er  zwischen
189  Mk.  und  1955  Mk.  Der  angestrebte  sozialpolitische  Zwecke  des  Gesetzes  ist
wenigstens  insofern  erreicht  worden,  als  die  Zahl  der  Warenhäuser  in  den  letzten
Jahren  sich  nicht  erheblich  vermehrt  hat.

3.  Die  Wirkungen  der  Gemeindestenerreform.

Welches  die  Wirkungen  der  Gemeindesteuerreform  des  Jahres  1903
in  Hinsicht  auf  die  Verteilung  der  Steuerlast  sind,  ist  noch  nicht  genau
zu  übersehen,  da  die  Gesamtergebnisse  der  neuen  Gemeindebesteuerung,
welche  erst  am  1.  April  1905  in  Wirksamkeit  getreten  ist,  zur  Zeit  des
Abschlusses  der  vorliegenden  Untersuchung  (Frühjahr  1907)  noch  nicht  bekannt
waren.  Soviel  aber  läßt  sich  jedenfalls  sagen,  daß  den  größeren  Gemeinden
  des  Landes  die  Einkommensteuer  erhebliche,  sortdauernd  wachsende
neue  Einnahmen  bringen  wird.  Anders  ist  die  Sache  in  den  kleineren
Gemeinden.  Sofern  in  solchen  nicht  eine  größere  Industrie  oder  aus
sonstigen  besonderen  Gründen  eine  größere  Zahl  Einkommensteuerpflichtiger
ansässig  ist,  wird  die  Einkommensteuer  einen  gegen  die  Steuern  aus
Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  wesentlich  zurücktretenden  Ertrag  geben,
namentlich  sofern  ein  beträchtlicher  Teil  der  ländlichen  Einwohner  wegen
des  bei  der  Einkommensteuer  platzgreifenden  Existenzminimums,  des
Schuldenabzugs  und  der  Degression  nur  in  geringem  Umfang  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  herangezogen  werden  kann.  Anderseits  bringt  in
diesen  Gemeinden  der  zugelassene  Abzug  am  Grund=  und  Gewerbekataster
wegen  der  hieraus  für  die  nicht  abzugsfähigen  Katasterbeträge  sich  ergebenden
  Mehrbelastung  eine  nicht  unerhebliche  Erschwerung  des  Aufbringens
  des  Gemeindeschadens  mit  sich.  Den  kleinen  Gemeinden  werden
auch  die  sonstigen  Erweiterungen  des  Gemeindebesteuerungsrechts  keine
erhebliche  Erleichterung  bringen;  eine  solche  haben  sie  vielmehr  nur,  wenn
        <pb n="117" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  105

auch  zunächst  in  mäßigem  Umfang,  von  der  Staatssteuerreform  zu
erwarten,  sofern  die  Inanspruchnahme  der  drei  alten  Realsteuern  durch
den  Staat  um  die  Hälfte  der  bisherigen  Staatssteuer  ermäßigt  wird  und
hierdurch  voraussichtlich  in  den  kleinen  Gemeinden  wenigstens  eine  fernere
Mehrbelastung  des  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbebesitzes  hintangehalten
werden  kann.

Die  Annahme,  daß  der  Gewinn  der  Gemeindesteuerreform  hauptsächlich
  den  größeren  Gemeinden  zugutekomme,  wird  bestätigt  durch  die
wenigstens  in  den  vorläufigen  Ziffern  bereits  bekannten  Steuerergebnisse
für  die  Stadt  Stuttgartt.  Ein  Vergleich  zwischen  den  Steuerbeträgen,
die  in  dem  letzten  Jahr  vor  Inkrafttreten  der  neuen  Steuergesetze  und
in  dem  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  derselben  erhoben  worden  sind,
ergibt  für  den  jetzigen  Gemeindebezirk  der  Stadt  Stuttgart?  folgendes:

Rechnungsjahr  Rechnungsjahr
Steuerart  1904  1905
NMkxk.  %  Mk.
I  t
Direkte  Steuern.
Umlage  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe
  5  084  0008  64,93  931  000  46,5
Kapital-,  Dienst-  und  Berufseinkommensteueer
  ........  787000  10,1  —  —
Kapitalsteuer.  .......  —  —-  575000  6,8
Einkommensteeer  –  —  2  641  000  31,2
Wohnsteuer  ..  21600012,8  111000  1,3
Zusammen  6087  000  77,87258  000  85,8
Indirekte  Steuern.
Hundeabgaee  —  —  118  000  1,4
Fei  üchsteuer  .  .....,  732000  9,4  —  —
ier-  und  Gassteuer  .  653  000  8,3  671  000  7,9
Zuschlag  zur  Liegens  chafts-Umsatzsteuer  350  000  4.5  410  000  4,9
Zusammen  1  735  000  2,22  19000  14,2
Direkte  und  indirekte  Steuern
insge  samt.  7822000  1  100  8457  000  100

Die  direkten  Steuern  haben  sonach  einen  Mehrertrag,  die  indirekten

Steuern  einen  Minderertrag  erbracht.

—  —

1  Amts=  und  Anzeigeblatt  der  Stadt  Stuttgart,  1907.  Nr.  14.
2  Je  einschließlich  der  am  1.  April  1905  eingemeindeten  Orte  Cannstatt,

Untertürkheim  und  Wangen.

*  Einschließlich  Amtskörperschaftssteuer.

Einschließlich  der  Warenhaussteuer.

Der  Mehrertrag  an  direkten
        <pb n="118" />
        106  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Steuern  in  dem  ersten,  unter  die  Herrschaft  der  neuen  Gemeindesteuergesetzgebung
  fallenden  Erhebungsjahr  1905  berechnet  sich  gegenüber  dem
vorhergehenden  Jahr  zu  1  171  000  Mk.,  der  hauptsächlich  durch  den
Wegfall  der  Fleischabgabe  verursachte  Minderertrag  an  indirekten  Steuern
zu  536  000  Mk.  Nach  Abzug  dieses  Minderertrags  verbleibt  noch  ein
Mehrertrag  von  635  000  Mk.  Diese  ansehnliche  Mehrleistung  ist  ganz
wesentlich  verursacht  durch  die  Anderung  des  Steuerrechts,  daneben
allerdings  auch,  jedoch  jedenfalls  zu  einem  nur  mäßigen  Betrage,  durch
das  Wachstum  der  Stadt  und  den  Aufschwung  von  Handel  und  Gewerbe.
Eine  weitere  günstige  Wirkung  der  Gemeindesteuerrreform  auf  den  Haushalt
  der  Stadt  Stuttgart  ist  neben  der  Steigerung  des  Steuerertrags
die  gerechtere  Verteilung  der  Gemeindesteuerlast,  was  daraus
hervorgeht,  daß  die  Gemeindeeinkommensteuer,  welche  die  Steuerpflichtigen
nach  ihrer  Leistungsfähigkeit  erfaßt,  einen  ganz  wesentlichen  Teil  der  direkten
Steuern,  nämlich  mehr  als  ½  (36,4  /%)  aufbringt.  Dem  steht  gegenüber
  eine  beträchtliche  Ermäßigung  der  Umlage  auf  Grund,  Gebäude  und
Gewerbe,  nämlich  um  mehr  als  1  Million  Mark;  zu  den  direkten  Gemeindesteuern
  hat  dieselbe  im  Jahre  1904,  d.  i.  vor  der  Gemeindesteuerreform,
nahezu  ?/10  (86,6  %)  und  zu  den  Gemeindesteuern  überhaupt  nahezu
/  (64,9  %)  geliefert,  dagegen  im  Jahre  1905,  d.  i.  nach  der  Steuerreform,
  zu  den  direkten  Steuern  nur  noch  stark  die  Hälfte  (54  %),  zu
den  Steuern  überhaupt  nur  annähernd  die  Hälfte  (46,5  %).  Die  Ein
kommensteuer  hat  vor  der  Steuerreform  als  sog.  Kapital-,  Dienst=  und
Berufseinkommensteuer  787000  Mk.  =  10,1  %  des  gesamten  Steuerertrags
  geliefert,  nach  der  Steuerreform  als  wirkliche  Einkommensteuer
einschl.  der  Kapitalsteuer  3  216  000  Mk.  =  38  %.

Im  Zusammenhalt  mit  den  Ergebnissen  der  Staatsbesteuerung  läßt
sich  ersehen,  welches  die  Gesamtwirkung  der  Steuerreform  auf  den
Haushalt  der  Stadt  Stuttgart  in  Hinsicht  auf  die  direkten  Staats=  und
Gemeindesteuern  ist  (siehe  die  Tabelle  S.  107).

Der  Gesamtertrag  an  direkten  Steuern  ist  in  der  Stadt  Stuttgart
von  1904  auf  1905  um  nahezu  3  Millionen  Mark  (2  688  000  Mk.)
gestiegen  und  zwar  ist  an  diesem  Mehraufbringen  ausschließlich  die  Einkommensteuer
  beteiligt.  Im  Jahre  1904  lieferte  die  Einkommensteuer
(alten  Stils)  4  393  000  Mk.,  d.  i.  36,9  %  der  gesamten  direkten  Steuern,
im  Jahre  1905  dagegen  betrug  der  Ertrag  der  Einkommensteuer  (neuen
Stils)  einschließlich  Kapitalsteuer  9  558  000  Mk.,  d.  i.  nahezu  /8  (65,5  %)
der  direkten  Steuern.  Die  Steuern  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe
haben  dagegen  eine  namhafte  Ermäßigung  erfahren;  1904  lieferten  sie
        <pb n="119" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  1903.  107

7  289  000  Mk.,  d.  i.  61,3%,  1905  4817  000  Mk.,  d.  i.  33,7%
der  direkten  Steuern.  Dabei  ist  allerdings  zu  beachten,  daß  die  mit  der
Umlage  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  Belasteten  aus  den  gleichen
Einkünften  daneben  noch  die  Staats=  und  Gemeindeeinkommensteuer  zu
entrichten  haben.

1904  1905
I  «—«  ·
Steuerart  Staats=  Gemeinde  Zu-  Staats=  Gemeinde  Zusteuer
  steuer  sammen  steuer  steuer  sammen
Mt.  M.  Mk.  MI.  Mi.  Mk.

Grund-,  Gebäude-  #
u.  Gewerbesteuer  205  000  5  084,.000  #  7289  000)  986  000  3  931  000  4  917  000

Kapital--,  Dienstund
  Berufsein-  «
kommensteuer  606  000  787  000  4393  000  —  —  —

Einkommensteuenr  —  5227000  2641  000  7  868  000

Nopitalsteuerv)-  u5½000  515000  1  600  00
Vohnsteuer.  .  .  216  1000  2s16  00  —  111  000  111000

Zus.  direkte  Steuern5  811  000  1  6087  000  11  S98  oo)  132000  7  255  000  14  586  000

Weiterhin  sind  auch  von  den  übrigen  größeren  Gemeinden  des  Landes.
die  vorläufigen  Ergebnisse  der  Gemeindebesteuerung  teils  vom  Jahre  1905,
teils  vom  Jahre  1906  bekannt  1.  Leider  stehen  für  diese  Gemeinden  die
Ergebnisse  nicht  auch  von  früheren  Jahren  zur  Verfügung,  so  daß  eine
Vergleichung  der  Zeit  vor  und  nach  der  Steuerreform  nicht  möglich  ist.
Was  zunächst  die  Ergebnisse  der  Gemeindebesteuerung  in  14  der  größten
Gemeinden  des  Landes  (außer  Stuttgart)  im  einzelnen  in  den  Jahren
1905  bzw.  1906  anlangt,  so  gibt  hierüber  die  Tabelle  S.  106/9  Aufschluß.
  Der  Tabelle  ist  folgendes  zu  entnehmen:

Gemeinsam  ist  allen  Gemeinden,  daß  unter  den  Steuerquellen  die
Umlage  auf  Grund,  Gebäude  und  Gewerbe  an  erster  Stelle  steht;  im
Durchschnitt  der  14  Erhebungsgemeinden  ist  sie  mit  weitaus  dem  stärksten
Betrag,  nämlich  mit  54,8  %,  also  mit  mehr  als  der  Hälfte,  an  dem
Gesamtsteuererträgnis  beteiligt.  In  vier  Gemeinden  sinkt  dieser  Anteil

1  Übersicht  über  die  Besteuerungs=  und  ökonomischen  Verhältnisse  der  größeren
Städte  des  Königreichs  Württemberg.  Angelegt  auf  Grund  amtlicher  Mitteilungen.
Göppingen  1907.  —  Ubersicht  über  die  Steuerverhältnisse  der  württembergischen
Gemeinden  mit  über  5000  Einwohnern  im  Rechnungsjahr  1906.  Zusammengestellt
auf  Grund  amtlicher  Mitteilungen  von  Stadtschultheiß  Müller  in  Biberach.
        <pb n="120" />
        108  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Umlage

Gemeindeauf
  Grund,  Gemeinde-Städte
  Gebäude  und  einkommen-  kapitalsteuer  Wohnsteuer

(Einwohnerzahl)  Gewerbe

Mk.  o%  MIl  M.oacl  Mk.%

1  2  3  4  5  6  78  99
Ulm  (51  820  566246  45,7937  21,04  959  44  23  700  1
Heilbronn  (40  Od)  0  510  23/6  4575  361  500O  |1|4
Eßlingen  (29  170)456000  54,817951  21664
Reutlingen  (28  818))396  231  51,90206  967  27,  1843314,5139  1,7
Ludwigsburg  22585)  221  31149,826  808  28,8  28676  6,5  8000  1,8
Göppingen  (20813))381  830  64,)  100°20  7  15  459  12,6  11000  11,7
Gmünd  (20  5605|236627  561,7  99  739  21  8  12  903  2,81  9500  2,1
Tübingen  (16  8090)54648  4229993  906  1  z6,  021  6,4  6715  1,9
Tuttlingen  (14624)202000  63,3  58  941·18  5  8  102)2,6  8  000  l2,5
Navensburg  (14619),212308  57,84  73689  20,  1  16  384  4.5  7160  2,0
Heidenheim  (1217)203  675  58,8  106  311  30.  7  11442  3,3  6000  107
Aalen  (10  442)138305  590|7  405  15,9  4990  12,1  5  861  2,5
Hall  (9400)  69540  42,5  f4  49427,2  10  486  6,44  5500  3,3
Biberach  (9090)584  58.  5  1363  28  6  10720  6,2  5384  3.1
Zusammen  (295  974)1246275  #  54,  3  1  8221  041  3  3,  3  316  688  4,0  148  414  10

unter  die  Hälfte  herab  (Ludwigsburg  49,8  %½%,  Ulm  45,7  %%  ,  Tübingen
42,9%  „  Hall  42,5  ⅝%)  und  erhebt  sich  in  zwei  Gemeinden  auf  nahezu
38  (Göppingen  64,1  %,  Tuttlingen  63,8  ⅝%).  An  zweiter  Stelle  steht
in  allen  Erhebungsgemeinden  die  neue  Einkommensteuer,  welche  im  Durchschnitt
  der  14  Gemeinden  mit  nahezu  ¼,  nämlich  23,3  %,  an  dem
Gesamtsteuerertrag  beteiligt  ist.  Am  höchsten  steigt  dieser  Anteil  in  den
beiden  Gemeinden,  welche  keine  Verbrauchssteuer  erheben  (Biberach  29,6  %,
Heidenheim  30,7  %).  Die  dritte  Stelle  nehmen  die  Verbrauchssteuern
ein,  welche  mehr  als  ½/10  (10,9  %)  zu  dem  Steuererträgnis  liefern.  In
Ulm,  der  zweitgrößten  Stadt  des  Landes,  erhebt  sich  ihr  Anteil  sogar  auf
nahezu  ½  (19,9  %/);  am  niedersten  ist  er  in  Tuttlingen  mit  6,4%
Zwei  unter  den  15  Gemeinden  erheben,  wie  schon  erwähnt,  gar  keine  Verbrauchssteuer.
  Mit  je  ungefähr  gleichen  Anteilen  sind  an  dem  Steuerertrag
beteiligt  die  Kapitalsteuer  (4,0  ⅝%)  und  der  Zuschlag  zur  Liegenschaftsumsatzsteuer
  (3,8  %)  einerseits,  und  die  Wohnsteuer  (1,9  %)  und  die  Hundesteuer
  (1,8  %%%)  anderseits.  Insgesamt  lieferten  im  Durchschnitt  der  14  Erhebungsgemeinden
  die  direkten  Steuern  mehr  als  3/10  (83,5  %),  die  indirekten
  Steuern  ½⅛  (16,5  %%)  zu  dem  Steuerertrag.  In  den  beiden
Gemeinden  ohne  Verbrauchsabgabe  steigt  der  Anteil  der  direkten  Steuern  auf
mehr  als  9/10  (Heidenheim  94,5  %,  Biberach  97,4  %),  dagegen  beträgt  er
in  Ulm,  wo  die  Verbrauchssteuern  den  höchsten  Ertrag  geben,  nur  79,0  u%.
        <pb n="121" />
        II.  Die  Kommunalsteuerreform  des  Jahres  193.  109
Verbrauchs-  Summe  Summe
steuern  aus  Zuschlag  d  „Summe.  der  indirekten,er  direkten
Bier,  Fleisch,  sc  8  Hundesteuer  Steuern  Steuern  u.  indirekten.
Gas  umsatzsteuer  (Sp.  2  46  (Sp.  10  4  12  Steuern
(Reinertrag)  4  p.  +  8S  +  14)  (Sp.  16-+  18)
ä%  Mk.  #  54%  Mt.  20P  Mk.  5%  Mk.  %  Mk.
160  11  12  13  15  16  18  1920
247  730  199  64  675.  5,2  28  000  1,9  1  905  842  73.00  335  405  27001241247
116  3447  7,7/41.000  2,7119  588  1,3  1339  855  88,3  176  935  11,1516  790
95  700  11,43  795  5,210  196  1,2  683  111|82,1,  149  691  17,9  832  802
77311  100|29  200  8,81  8630  1,0  650  623  81,8,  115  141  18,2  765  764
31  301  7,0015260  8,4  12650  2  384  795  86,9  59211  13,1  444  006
88790  6,518  700  311100856  1,3  531  389  89,1,  65  346  10,9  596  735
70  969  15,18  422  40038  ,  98  99  21,6  457  708
61757  17,  11403  3,2289202,  5  278  390  77,2  82  080  22,  8  360  470
20  573  6,4  17  108  5,459  1,4  277043  86,9  42140  13,1  319  183
37  136  10,1  12  468  3,4  7800,  309  541  84,4  57  404  15,6  366  945
—  —  1350  3.9  5670  1,6,  327  428  94.5  19  120  5.5  346  548
29677  12,7/13245  5,7  4966  2,1|  186  561  79,5  47888  20,5  5  234  449
27922  17,.2136  1#  1,3  3656  22  130  020  79.,4  33  714  20,6  163  734
4456  2,6  169  051  97  4  4456  2,6  173  507
7819  888

5  213  10  /20  S  3,8  131  395  1%%  41  1  287  lñõ  165
Aus  der  Tabelle  S.  110/111  endlich  läßt  sich  ersehen,  wie  sich  in  den

41  größeren  Gemeinden  des  Landes  von  5000  Einwohnern  an  aufwärts
(einschl.  Stuttgart)  der  Ertrag  an  direkten  Staats=  sowie  an  direkten  und
indirekten  Gemeindesteuern  im  Jahre  1906  gestaltet  hat  1.  Beachtenswert
hierbei  ist  insbesondere,  daß  das  Aufbringen  der  Gemeinde-Einkommensteuer
in  der  höchsten  Ortsklasse  (Stuttgart)  ein  verhältnismäßig  größeres  ist  als
in  den  übrigen  Ortsklassen,  und  daß  die  Umlage  auf  Grund,  Gebäude
und  Gewerbe  in  den  3  unteren  Ortsklassen  einen  verhältnismäßig  höheren
Ertrag  beizusteuern  hat  als  in  den  3  oberen  Ortsklassen.

Die  Gesamtbelastung  durch  direkte  Staats=  und  Gemeindesteuern
in  den  41  größeren  Gemeinden  (von  mehr  als  5000  Einwohnern)  stellte
sich  im  Jahre  1906  auf  Grund  der  Tabelle  S.  110/111  wie  folgt:

Staatssteuer  Gemeindeste  ner  Zusammen
0  ·

Grund-,  Gebäude.-,  Mk.  64  Mk.  /o  Mk.  /0

Gewerbesteuer  2441121  15,5  11  290  429  61,9  13  731  550  40,4
Einkommensteuer  11229  889  71,3  5  526  145  30.3  16  756  034  49,8
Kapitalsteuer.  2  089  968  13,2  1  049  465  5,8  3  139  433  9,2
Wohnsteuer  —  —  357  152  2,0  857  152  1,1
Zus.  direkte  Steuern  15  760  978  100  18  223  191  100  33984169  100

—  -—

1  Dabei  wurden  folgende  Ortsklassen  gebildet:  I:  100  000  u.  mehr  Einw.  (Stuttgart),
  II:  50—100  000  Einw.  (Ulm),  III;  20—50  000  Einw.  (6  Gem.),  IVI:  10—20  000
Einw.  (9  Gem.),  V:  7—10  000  Einw.  (12  Gem.),  VI:  5—7  000  Einw.  (12  Gem.
        <pb n="122" />
        110  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

Ortsklassen

Staatssteuern
(direkte)
darunter
im  Grund-,  Einkommen  im  Umla
ganzen  steuer  Kapitalsieuers  ganzen  sMhnt  v
N.NolM.  %o  Mt.osßr.  Mi.  %
1I.32  138  18,8  5  736  691.71,8  1199  896

#
14,4  6751  44  529  46,
12,0)126266  141448

II.  917  1934  158  993.17,3  648  282·  70,/109  918

III.111428,  354  112|/11,44  79955,6

I1V.52  446  6  2  164  331|10,  2  761  81911  663  679/60,3
W.372233  599·70,  4  149  894/11,91854  3761  133  738s61,1
VU8NN[G6G4  868  169  616  575  703  111  817/12,1307SS7444  59,7

Zus.  5  760  euss  41  121  ½%%n  229  "%  2/  os9  968  13,  34%  545  065L11  200  4%%

Die  Hauptquelle  in  der  Staatsbesteuerung,  die  Einkommensteuer,
nimmt  in  der  Gemeindebesteuerung  erst  den  zweiten  Platz  ein;  den  ersten
Platz  räumt  sie  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  ein.  Die  Staatsund
  Gemeindebesteuerung  zusammengefaßt,  steht  jedoch  die  Einkommensteuer
an  erster  Stelle;  sie  liefert  nahezu  die  Hälfte  (49,3  3%)  der  direkten
Staats=  und  Gemeindesteuern,  die  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
dagegen  nur  ½10.

III.  Rüchblich  und  Ausblick.

Das  neue  Gemeindesteuergesetz  hat  es  vermieden,  eine  prinzipielle,
auf  einer  gänzlichen  Umkehr  der  Besteuerungsgrundsätze  beruhende  Reformierung
  vorzunehmen,  vielmehr  es  vorgezogen,  an  das  bisherige  Gemeindesteuerrecht,
  wie  es  sich  historisch  entwickelt  hat  und  in  einer  Reihe
von  Jahrzehnten  festgehalten  worden  ist,  anzuschließen.  Sicherlich  ist  es
ja  auf  keinem  Gebiete  mehr  als  auf  demjenigen  des  Steuerrechts  unerläßlich,
  an  das  Bestehende  anzuknüpfen  und  nicht  ohne  Räücksicht  auf
das  historisch  Gewordene  und  in  der  Praxis  Eingelebte  an  dessen  Stelle
etwas  zu  setzen,  was  theoretisch  für  richtiger  und  billiger  erkannt  ist.  So
tragen  die  Hauptlast  der  Gemeindebesteuerung  nach  wie  vor  die  Ertragskataster,
  was  namentlich  aus  dem  Grunde  berechtigt  ist,  weil
dadurch  dem  Prinzip  der  Besteuerung  nach  dem  Interesse  genügt  werden
kann.  Immerhin  spielen  diese  Ertragssteuern  bei  weitem  nicht  mehr  die
Rolle  wie  unter  dem  früheren  Rechte;  war  es  doch  ein  Hauptzweck  der
        <pb n="123" />
        III.  Rückblick  und  Ausblick.  111

JWa  –

—W——.

Gemeindesteuern
(direkte  und  indirekte)
darunter
“  [  Jd*n  Wohnsteuer  Verbrauchs-  Umsatzsteuer  Hundeabgabe

Mk.oi  Mt.  soo  Mt.  /o  MMsee  MM..olMf.%
28407029,8  603549  6,2  114311  12  21887  7.4  101  851  7.2  124  428  1,8
265  796  210  54959/4,.3,  23  700  1,9,  269  516.21,3  59  50048  24
1120  230  23.9177  109  3.,8,  80  907/1,81  463  9981  99159  448|/3,  4472  218,  16
55471720,8920537  2,9Z  2  450  ,4  1  1
43928/22,49  O  4„3  5  2  2,2
14/2206  SS  43)  34950  27  91  310  70#27917/2,1  se  a2

5526  145  25,7  1  049  4  4)9

357  152  1,6  1  835  198

1  8,5  1  143  zus  5,3  343  145  1,6

Kommunalsteuerreform,  die  einseitige  und  übermäßige  Belastung  der
Grund-,  Gebäude-  und  Gewerbesteuerpflichtigen,  wie  sie  sich  unter  dem
früheren  Rechte  entwickelt  hatte,  zu  erleichtern.  Dem  Zwecke  der  Ent—
lastung  der  Ertragssteuerpflichtigen  dienen  eine  Reihe  von  Ergänzungssteuern,
  welche  teils  den  Charakter  von  obligatorischen,  teils  von  fakultativen
Steuern  haben  und  von  denen  die  wichtigste,  nämlich  die  Einkommensteuer,
  in  ihrem  Ausmaß  von  der  Höhe  des  Gemeindeschadens
  abhängig  ist.  Von  großem  Werte  für  die  Gemeinden,  insbesondere
  für  die  bevölkerteren,  wird  die  neueingeführte  Einkommensteuer
sein,  denn  in  ihr  haben  die  Gemeinden  nunmehr  eine  Steuerquelle,  die
der  steigenden  Tendenz  der  Gemeindeausgaben  nachzukommen  vermag.  Zugleich
  bewirkt  die  Einkommensteuer  wie  bei  der  Staatsbesteuerung,  so  auch
bei  der  Gemeindebesteuerung  eine  Lastenverschiebung  zugunsten  der  kleineren,
zuungunsten  der  größeren  Einkommen  und  damit  eine  gerechtere  Verteilung
der  Steuerlast.

Der  Abschluß  des  großen  Steuerreformwerks  durch  die  Gemeindesteuerreform
  von  1903  kann  nur  als  ein  vorläufiger  angesehen  werden,
indem  die  Gültigkeitsdauer  der  Novelle  zu  dem  Grund-,  Gebäude=  und
Gewerbesteuergesetz  auf  fünf  Jahre,  demnach  auf  31.  März  1910  begrenzt
worden  ist,  so  daß  in  wenigen  Jahren  die  Steuerreformfrage  von  neuem
aufgerollt  werden  wird.  Hauptsächlich  wird  es  sich  hierbei  um  die  Frage
der  Einführung  einer  Vermögenssteuer  als.  Staatssteuer  und  um  die
vollständige  Überlassung  der  Ertragskataster  an  die  Gemeinden,  welche
schon  in  der  Regierungsvorlage  zu  dem  Entwurf  der  Kommunalsteuerreform
        <pb n="124" />
        112  Die  Kommunalbesteuerung  in  Württemberg.

des  Jahres  1908  als  erstrebenswertes  Ziel  bezeichnet  worden  ist,  handeln.
Denn  der  jetzige  Rechtszustand,  wonach  gerade  die  beiden  Hauptsteuern  im
System  der  direkten  Besteuerung,  nämlich  die  Ertragssteuer  aus  Grund,
Gebäude  und  Gewerbe  und  die  allgemeine  Einkommensteuer,  von  Staat
und  Gemeinde  in  Anspruch  genommen  werden,  wird  im  Hinblick  auf  den
stetig  sich  steigernden  Bedarf  im  Staats-  und  Gemeindehaushalte  auf  die
Dauer  sich  nicht  aufrecht  erhalten  lassen.  Die  Frage  wird  nur  die  sein,
ob  die  Weiterführung  der  Staats-  und  Gemeindesteuerreform  schon  auf
den  in  der  obengenannten  Novelle  bestimmten  Zeitpunkt  —  1910  —  vorgenommen
  werden  soll,  welchenfalls  alsbald  mit  den  Vorarbeiten  begonnen
werden  müßte,  oder  ob  nicht  damit  so  lange  zugewartet  werden  soll,  bis  die
Ergebnisse  der  neuen  Staats=  und  Gemeindebesteuerung  für  eine  längere
Reihe  von  Jahren  vorliegen.  Denn  mit  jeder  Steuerreform  sind
Lastenverschiebungen  unzertrennlich  verbunden,  die  im  einzelnen,  selbst
wenn  die  Lastenverschiebung  im  ganzen  beabsichtigt  und  gerecht  ist,  schmerzliche
  Wunden  schlagen  können.  Daraus  ergibt  sich,  daß  man  mit  solchen
Lastenverschiebungen  vorsichtig  und  schrittweise  vorgehen  sollte.  Im  Interesse
  einer  ruhigen,  stetigen  Entwicklung  der  in  die  gesamten  wirtschaftlichen
  Verhältnisse  der  Bevölkerung  so  tief  einschneidenden  Staats=  und
Gemeindebesteuerung  muß  daher  gewünscht  werden,  daß  nicht  jetzt  schon,
wo  doch  die  neuen  Steuern  sich  kaum  erst  eingelebt  haben  und  die  Gesamtergebnisse
  derselben  noch  nicht  einmal  bekannt  sind,  die  Weiterführung
des  Steuerreformwerkes  in  Angriff  genommen,  sondern  daß  damit
mindestens  noch  eine  Reihe  von  Jahren  zugewartet  werden  sollte.

Literatur.

Verhandlungen  der  Württembergischen  Kammer  der  Abgeordneten  (Protokoll=  und
und  Beilagenbände).

Verhandlungen  der  Württembergischen  Kammer  der  Standesherren  (Protokoll=  und
Beilagenbände).

Württembergische  Jahrbücher  für  Statistik  und  Landeskunde,  Jahrgänge  1818—1905.

Statistisches  Handbuch  für  das  Königreich  Württemberg  1886  —1904/05.

K.  V.  Riecke,  Verfassung,  Verwaltung  und  Staatshaushalt  des  Koönigreichs
Württemberg.  Stuttgart  1884.

Th.  Pistorius,  Die  württembergische  Steuerreform,  in  „Finanzarchiv“,  herausgegeben
  von  Georg  Schanz,  21.  Jahrgang  S.  1  ff.

A.  Kölle,  Die  Vermögenssteuer  der  Reichsstadt  Ulm.  Stuttgart  1898.
        <pb n="125" />
        Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum
  Baden.

Bearbeitet  von

Dr.  Jos.  Ehrler,

Vorstand  des  städtischen  Statistischen  Amtes  in  Freiburg  im  Breisgau.

Schristen  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  8
        <pb n="126" />
        Erster  Abschnitt:

Zweiter  Abschnitt:

Dritter  Abschnitt:
Vierter  Abschnitt:

Inhaltsverzeichnis.

Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems
  vom  Jahre  1881—1908  unter  besonderer
Berücksichtigung  der  direkten  Gemeindesteuern

Das  Gemein  devermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung
  und  Ausnutzung

Beiträge  und  Gebühren.

Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben

Seite

115

133
156
162
        <pb n="127" />
        Erster  Abschnitt.

Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems
  vom  Jahre  1331  bis  1906  unter  besonderer
Verücksichtigung  der  direkten  Gemeindesteuern.

Die  Finanzwirtschaft  der  Gemeinden  stand  in  Baden  von  jeher  in
engem  Zusammenhang  mit  derjenigen  des  Staates,  da  beide  Korporationen
  sich  zu  ihrer  Bedarfsdeckung  in  der  Hauptsache  der  gleichen  Steuerquellen
  bedienten.  Während  früher  in  verfassungsrechtlicher  und  finanzpolitischer
  Hinsicht  für  die  Stadtgemeinden  im  wesentlichen  die  gleichen
Bestimmungen  wie  für  die  ländlichen  Gemeinwesen  galten,  brachte  die
Gesetzgebung  der  letzten  Jahrzehnte,  insbesondere  die  Städteordnung  vom
24.  Juni  1874  den  derselben  unterstehenden  größeren  Städten  —  gegenwärtig
  sind  es  deren  10  (Mannheim,  Karlsruhe,  Freiburg,  Pforzheim,
Heidelberg,  Konstanz,  Baden,  Offenburg,  Bruchsal  und  Lahr)  —  eine
erhebliche  Stärkung  ihrer  Selbständigkeit,  die  auch  in  der  Erweiterung  der
Finanzgewalt  zum  Ausdruck  kam.  In  der  folgenden  Darstellung  werden
wir  uns  hauptsächlich  mit  diesen  Städten  zu  befassen  haben,  da  die  Finanz-=gebarung
  der  kleineren  Städte  und  Landgemeinden  wenig  Interessantes
bietet.

Solange  die  Gemeinden  ihren  Haushalt  mehr  nach  privatwirtschaftlichen
  Grundsätzen  führen  und  ihre  Ausgaben  den  Einnahmen  besser  anpassen
konnten,  bildeten  die  Erträgnisse  aus  ihrem  Vermögen  und  den  Betriebsanlagen
  fast  die  einzigen  Steuerquellen.  Nach  den  §§  59—63  der  „Allgemeinen
  Gemeindeordnung“  vom  31.  Dezember  1831  waren  zur  Deckung
der  Gemeindebedürfnisse  der  Reihe  nach  folgende  Einkünfte  vorgesehen:

1.  der  Ertrag  des  Gemeindevermögens  und  der  wirtschaftlichen  Unternehmungen;



2.  der  Erlös  aus  Gebühren  für  einzelne  Dienstleistungen  und  Gemeindeeinrichtungen;


8*
        <pb n="128" />
        116  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

3.  die  Beiträge  von  Interessenten,  denen  aus  Gemeindeanlagen  ein
besonderer  Nutzen  erwuchs;

4.  Umlagen  zur  Bestreitung  der  sogenannten  genossenschaftlichen
Ausgaben  (Allmendgutssteuern,  Gabholzaufbereitungs-  und  Feld—
bereinigungskosten  usw.);

5.  ausnahmsweise  Verbrauchssteuern,  deren  Erhebung  an  Staatsgenehmigung
  gebunden  und  zeitlich  beschränkt  war.

Wenn  diese  Einkünfte  zur  Bestreitung  von  zwei  Dritteln  der  Ausgaben
  nicht  ausreichten,  so  durfte  eine  Auflage  auf  die  Bürgernutzungen
unter  Freilassung  eines  angemessenen  Teiles  derselben  gemacht  werden.
Der  dann  noch  ungedeckte  Teil  von  den  zwei  Dritteln  der  Bedürfnisse
wurde  von  den  Gemeindebürgern  und  staatsbürgerlichen  Einwohnern,
soweit  diese  ein  bürgerliches  Gewerbe  oder  eine  „eingerichtete  Landwirtschaft“
  betrieben,  durch  einen  Zuschlag  zu  dem  Staatssteuerfuß  oder  unter
Anwendung  eines  andern  von  der  Gemeinde  beschlossenen  Beitragsfußes
erhoben.  Das  weitere  Drittel  wurde  auf  sämtliche  Steuerpflichtige  der
Gemarkung  unmgelegt.

Das  starke  Wachstum  der  Bevölkerung,  die  Steigerung  der  Kulturbedürfnisse
  sowie  die  seit  der  Gründung  des  Reichs  immer  mehr  zunehmende
  Ubertragung  staatlicher  Aufgaben  auf  die  Kommunalkörper  machten
allmählich  auch  die  Heranziehung  der  staatlichen  Steuerkapitalien  zur  Deckung
des  Gemeindeaufwandes  in  größerem  Umfange  als  bisher  nötig.  Bis  zum
Jahre  1878  bildeten  die  Grund-,  Häuser=  und  Gewerbesteuerkapitalien
die  Grundlage  für  die  Aufbringung  des  durch  Steuerzuschläge  zu  deckenden
Gemeindeaufwandes,  so  zwar,  daß  (nach  dem  Gesetz  vom  24.  Juni  1874)  in
den  Städten  der  Städteordnung  auch  ein  Beizug  der  Kapitalrentensteuerpflichtigen
  und  Klassensteuerpflichtigen  zulässig  war,  jedoch  nur  mit  einer
Umlage  von  höchstens  5  Pf.  von  100  Mk.  für  die  ersteren  und  15  Pf.
von  100  Mk.  des  aus  der  Verdoppelung  des  Jahreseinkommens  gebildeten
Steuerkapitals  der  letzteren.  Der  Umlagefuß  der  Gemeindesteuer  übertraf
in  der  Regel  jenen  der  Staatssteuer,  sodaß  ein  Zuschlag  von  300
und  mehr  Prozent  gar  nicht  zu  den  Seltenheiten  gehörte.  Eine  Anderung
erfolgte  erst  durch  die  Gesetze  vom  6.  und  24.  Februar  1879,  welche  einen
engeren  Anschluß  der  Gemeindebesteuerung  an  das  Staatssteuerkataster
herbeiführten.  Darnach  waren  den  Gemeindezuschlägen  in  den  der  Städteordnung
  unterstehenden  Städten  die  Grund=  und  Gebäudesteuerkapitalien
in  vollem  Betrage  zugrunde  zu  legen,  die  Erwerbsteuerkapitalien,  soweit
sie  auf  dem  Anschlage  der  Betriebskapitalien  beruhten,  mit  80  %,  die
übrigen  Erwerb=  und  die  Kapitalrentensteuerkapitalien  mit  60  %.  In  den
        <pb n="129" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersyftems.  117

sonstigen  Gemeinden  erfolgte  der  Beizug  der  Grund-,  Gebäude=  und  Erwerbsteuerkapiralien
  der  ersten  Kategorie  in  vollem  Umfange,  der  Erwerbsteuerkapitalien
  aus  Arbeit  usw.  mit  der  Hälfte  und  der  Kapitalrentensteuerkapitalien
  mit  3/10  ihres  vollen  Betrages.  Dabei  war  für  die
Gemeindebesteuerung  der  vom  Einkommen  aus  öffentlichem  Dienst  gebildeten
  Steuerkapitalien  ein  Höchstbetrag  von  150  %  und  für  die  Kapitalrentensteuerkapitalien
  ein  solcher  von  80  %  der  Staatssteuer  festgesetzt.
Auf  diese  Weise  war  die  frühere  ungerechtfertigte  Sonderstellung  derjenigen,
  welche  Kapitalrenten  oder  Einkommen  lediglich  aus  Arbeits=  oder
Berufstätigkeit  bezogen,  beseitigt,  und  die  stärkere  Belastung  des  Liegenschaftsbesitzes
  stellte  mit  Recht  einen  Ersatz  für  die  gerade  dem  Haus=  und
Grundeigentümer  zufallenden  größeren  wirtschaftlichen  Vorteile  der  Gemeindeentwicklung
  dar.

Mit  der  Einführung  des  Einkommensteuergesetzes  vom
20.  Juni  1884  war  den  Gemeindeumlagen,  welche  bisher  von  den  Steuerkapitalien
  des  persönlichen  Arbeitsverdienstes  erhoben  wurden,  die  gesetzliche
  Grundlage  entzogen  worden.  Der  Ausfall  dieser  Umlagen,  welcher  sich
für  die  nicht  der  Städteordnung  unterstehenden  Gemeinden  allein  auf  ein
Steuerkapital  von  466  Millionen  Mark  erstreckte,  wurde  gedeckt  durch  den
Beizug  der  Einkommensteuerkapitalien,  und  zwar  wurde  durch  die  Gesetze
vom  1.  und  2.  Mai  1886  bestimmt,  daß  der  durch  direkte  Gemeindeumlagen
  aufzubringende  Betrag  sowohl  in  den  der  Gemeinde-,  als  in
den  der  Städteordnung  unterstehenden  Gemeinden  auf  das  gesamte  Grund-,
Häuser-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuerkapital  sowie  die  Einkommensteueranschläge
  in  der  Weise  gleichmäßig  verteilt  werden  sollte,  daß  die
Rentensteuerkapitalien  mit  2/10  ihres  vollen  Betrages  und  die  Einkommensteueranschläge
  mit  dem  dreifachen  ihres  Betrages  herangezogen  werden.
Vom  Kapitalrentensteuerkapital  durfte  jedoch  keine  höhere  als  80  %  der
Staatssteuer  betragende  Umlage  erhoben  werden.  Auch  konnten  die  Gemeinden
  der  Gemeindeordnung  ganz,  jene  der  Städteordnung  auf  die
Belastung  der  Kapitalrente  über  1  %  hinaus  verzichten.  Hinsichtlich  der
Verteilung  des  Steuerbetreffnisses  war  die  Wirkung  dieser  Anderung  die,
daß  die  Gemeindesteuerlast  der  Grund=  und  Hausbesitzer  sowie  der  Rentner
erhöht,  jene  der  Gewerbetreibenden  und  auf  Arbeitseinkommen  Angewiesenen
vermindert  wurde  7.

Die  Ermäßigung  der  Steuersätze  der  staatlichen  Ertragssteuern

—  —  —  —  —

1  Schönberg:  Handbuch  der  politischen  Okonomie.  4.  Auflage,  III.  Band,
2.  Halbband.  S.  93/94.
        <pb n="130" />
        118  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

sowie  die  vorübergehende  Herabsetzung  des  Einkommensteuerfußes  für  die
Budgetperiode  1892/93  hatten  zur  Folge,  daß  durch  das  Gesetz  vom
28.  Juni  1892  für  den  Gemeindezuschlag  auf  Kapitalrentensteuer  ein
Maximalsatz  von  8,8  Pf.  für  100  Mk.  Kapital  und  auf  Einkommensteuer,
soweit  diese  öffentliches  Diensteinkommen  oder  Pensionen  betrifft,  ein
Höchstsatz  von  2  Mk.  50  Pf.  für  100  Mk.  Steueranschlag  festgesetzt
wurde,  womit  gleichzeitig  die  früheren  prozentualen  Zuschlagssätze  von
höchstens  80  bezw.  100  %  der  Staatssteuer  auf  gehoben  wurden  1.

Nachdem  sodann  die  Freigrenze  für  die  staatliche  Einkommensteuer
nach  Art.  V  des  Gesetzes  vom  9.  August  1900  von  500  auf  900  Mk.  erhöht
worden  war,  mußten  auch  die  einschlägigen  Paragraphen  (80  flg.)  der  Gemeinde=
  und  Städteordnung  entsprechend  geändert  werden.  Das  Gesetz
vom  27.  Juli  1902  bestimmte,  daß  die  Einkommen  von  500  bis  900  Mk.
gemeindesteuerpflichtig  bleiben  sollten,  weil  durch  ihre  Freilassung  in
einer  Reihe  von  Gemeinden  eine  nicht  unerhebliche  Mehrbelastung  der  übrigen
Steuerpflichtigen  herbeigeführt  worden  wäre  und  vor  allem  auch,  weil  sonst
nach  dem  Grundsatz,  daß  nur  derjenige  zur  Mitwirkung  in  der  Gemeindeverwaltung
  berufen  ist,  der  selbst  zum  Gemeindeaufwand  beiträgt,  das
Wahlrecht  der  zu  Befreienden  in  Frage  gestellt  gewesen  wäre.  Zur  Vereinfachung
  der  Steuertechnik  wurde  der  Steueranschlag  sämtlicher  Einkommen
  von  500  bis  900  Mk.  auf  100  Mk.  festgesetzt  mit  der  Ermächtigung
der  Gemeinden,  den  Steueranschlag  vorbehaltlich  staatlicher  Genehmigung
auf  150  Mk.  zu  erhöhen.

Dem  durch  das  weitere  Anwachsen  der  Aufgaben  und  Ausgaben  der
Gemeinden  hervortretenden  Bedürfnisse  nach  einer  Vermehrung  ihrer  Einnahmen
  ohne  Steigerung  des  Umlagesatzes  suchten  die  wesentlicheren  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1904,  „die  Gemeindesteuern  und
den  Allmendgenuß“  betreffend,  zu  entsprechen.  Durch  dieses  Gesetz  wurden
die  rechtlichen  Grundlagen  für  die  Erhebung  der  in  einzelnen  Bade=  und
Kurorten  bisher  schon  eingeführten  Kurtaxen  als  Gemeindeabgaben  geschaffen,
  die  Zweifel  über  die  Zulässigkeit  der  Erhebung  von  Gebühren
nicht  nur  für  die  einmalige,  sondern  auch  für  die  fortgesetzte  Benützung
von  Gemeindeeinrichtungen  wie  z.  B.  für  die  städtische  Kanalisation  beseitigt,
  ein  Zuschlag  von  einem  halben  Prozent  zur  staatlichen
  Verkehrssteuer  beim  Grundstücksverkehr  in  Stadtgemeinden
  über  10  000  Einwohner  mit  mindestens  40  Pf.  Umlage  obli-—!é.

  —

1  Max  Voigtel:  Die  direkten  Staats-  und  Gemeindesteuern  im  Großherzogtum
  Baden.  Jena  1908.  S.  68/71.
        <pb n="131" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  119

gatorisch,  in  anderen  mit  diesem  Mindestumlagesatz  und  vorbehaltlich  der
Staatsgenehmigung  fakultativ  eingeführt,  die  Erhebung  einer  Lustbarkeitsabgabe
  gestattet  und  endlich  eine  progressive  Warenhaussteuer  nach
dem  Jahresumsatz  als  obligatorische  Gemeindeabgabe  mit  den  durch  die
steuerliche  Gerechtigkeit  gebotenen  Beschränkungen  der  Belastung  eingeführt.
Ferner  wurden  die  Dienstbezüge  außerbadischer,  im  Großherzogtum
wohnender  Beamten  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen,  der  sie  bisher
nicht  unterlagen,  da  sie  nach  §  4  des  Reichsgesetzes  über  die  Doppelbesteuerung
  vom  13.  Mai  1870  der  badischen  Staatssteuer  nicht  unterworfen
  waren  und  deshalb  in  das  auf  dem  Staatssteuerkataster  beruhende
Gemeindekataster  nicht  aufgenommen  werden  konnten.  Bezüglich  des
Allmendgenusses  schuf  das  Gesetz  die  Möglichkeit,  Anderungen  desselben
auch  ohne  die  sonst  erforderliche  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  aller
stimmberechtigten  Gemeindebürger  durch  Gemeindebeschluß  vorzunehmen,
wenn  überwiegende  öffentliche  Interessen,  wie  die  Anlegung  neuer  Bauviertel,
  die  Aufforstung  ertragloser  Flächen,  die  Verbesserung  der  Weiden
und  dergleichen  dafür  vorliegen  und  den  Genußberechtigten  ein  gleichwertiger
  Ersatz  durch  eine  andere  Naturalnutzung  oder,  sofern  dies  nicht
tunlich,  durch  eine  Geldrente  gewährt  wird  #.

Das  System  des  konsequenten  Aufbaues  der  Gemeindesteuer
  auf  der  Staatssteuer  hat  sich  in  langjähriger  Erfahrung
allseitig  bewährt,  und  es  wurde  deshalb  großer  Wert  darauf  gelegt,
dasselbe  auch  nach  Einführung  der  staatlichen  Vermögenssteuer,
welche  am  1.  Januar  1908  an  die  Stelle  der  Ertragssteuern  getreten  ist,
beizubehalten.  Der  durch  Umlagen  aufzubringende  Gemeindeaufwand  soll
deshalb  gemäß  Artikel  2  §  80  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906,  „die
Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung  des
Vermögenssteuergesetzes  betreffend“,  auch  fernerhin  einerseits  auf  die  staatlich
katastrierten  Einkommensteueranschläge  und  anderseits  auf  die  in  die  staatlichen
  Steuerkataster  aufgenommenen  Vermögenssteuerwerte  der  Grundstücke,
  Gebäude,  Gewerbsunternehmungen  und  beweglichen  Kapitalien
umgelegt  werden.  Während  aber  in  dem  staatlichen  Vermögenssteuerkataster
  das  gesamte  Vermögen  eines  Steuerpflichtigen,  wie  es  sich  aus
der  Zusammenfassung  der  Vermögensbestandteile  und  nach  Abzug  der
Schulden  ergibt,  aufgeführt  ist  und  dabei  in  dem  für  die  Staatssteuer
an  einem  Orte  einheitlich  veranlagten  Vermögen  auch  diejenigen  Ver-1

  Geschäftsbericht  des  Großh.  Bad.  Ministeriums  des  Innern  für  die  Jahre
1897—1905.  2.  Band  S.  562/3.
        <pb n="132" />
        120  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

mögensbestandteile  (Grundstücke,  Gebäude  und  gewerbliche  Betriebe)  mit—
enthalten  sind,  welche  der  Steuerpflichtige  in  anderen  Gemeinden  als  an
dem  Orte  besitzt,  wo  er  zur  staatlichen  Vermögenssteuer  veranlagt  ist  und
in  der  Regel  auch  seinen  Wohnsitz  hat,  sind  die  Gemeinden  nur  zur
Heranziehung  desjenigen  Vermögens  berechtigt,  welches  sich  in  ihrer  Ge—
markung  befindet.  Um  die  auf  den  einzelnen  Gemarkungen  gelegenen
Vermögensbestandteile  in  ihrem  für  die  staatliche  Besteuerung  festgestellten
Umfang  auch  für  die  Gemeindebesteuerung  erfassen  zu  können,  ist  das
staatliche  Vermögenssteuerkataster  gemarkungsweise  aufgestellt  und  in  Einzelkataster
  zerlegt.  In  diesen  sind  alle  in  der  Gemarkung  gelegenen  und
veranlagten  Grundstücke  und  Gebäude  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der
Steuerpflichtige  dort  seinen  Wohnsitz  hat,  eingetragen.  Das  gesamte
gewerbliche  und  Kapitalvermögen  eines  Steuerpflichtigen  dagegen  ist  in  das
Gewerbe=  und  Kapitalkataster  derjenigen  Gemeinde  aufzunehmen,  in
welcher  er  zur  Vermögenssteuer  zu  veranlagen  ist.  Die  in  den  Einzelkatastern
  eingetragenen  Grundstücke  und  Gebäude  können  hiernach  ohne
weiteres  für  die  Gemeindebesteuerung  herangezogen  werden;  das  gewerbliche
  Vermögen  dagegen  muß  zunächst  auf  die  einzelnen  Gemeinden  verteilt
  werden,  in  denen  das  Gewerbe  betrieben  wird,  oder  auf  die  es  sich
erstreckt  (§  80  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906).

Ein  Schuldenabzug  wurde  bei  der  Umlage  im  Gegensatz  zu  der  staatlichen
  Vermögenssteuer  nach  reiflicher  Beratung  und  Prüfung  nicht  zugelassen.
  Einmal  aus  steuertechnischen  Gründen,  da  bei  Steuerpflichtigen,
welche  in  mehreren  Gemeinden  Umlage  zu  bezahlen  haben,  die  Schulden  nur
schwierig  auf  die  einzelnen,  in  jeder  Gemarkung  steuerpflichtigen  Vermögenswerte
  zu  verteilen  wären.  Aber  auch  wichtige  innere  Gründe  standen  einem
Schuldenabzug  entgegen,  und  zwar  vor  allem  der  Umstand,  daß  der  Einzelne
aus  den  Einrichtungen  und  der  Tätigkeit  der  Gemeinde  hinsichtlich  seiner
Grundstücke,  Häuser  und  gewerblichen  Betriebe  wesentlich  größere  Vorteile
zieht  als  vom  Staat.  Die  Wirkungen  der  Gemeindetätigkeit  begründen
vielfach  z.  B.  bei  Straßenanlagen,  öffentlichen  Plätzen  und  Parks,  bei
der  Errichtung  von  öffentlichen  Gebäuden  und  Anlegung  von  Straßenbahnen
  eine  Wertzunahme  des  Grund  und  Bodens  und  der  Gebäude,
sowie  gesteigerte  Erträgnisse  der  gewerblichen  Unternehmungen  innerhalb
der  Gemarkung  und  rechtfertigen  es  daher,  daß  die  hier  angelegten
Kapitalien  stärker  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen  werden  als  das
Einkommen  und  der  Kapitalbesitz.  Dieser  Wertzuwachs  tritt  auch  ohne
Rücksicht  darauf  ein,  ob  der  Grund=  und  Hausbesitzer  verschuldet  ist  oder
nicht.  Schließlich  sprechen  aber  auch  noch  praktische  Gesichtspunkte  gegen
        <pb n="133" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  121

einen  Schuldenabzug.  Ist  nämlich  ein  großer  Teil  der  Liegenschaften  und
Gewerbsunternehmungen  in  einer  Gemeinde  stark  verschuldet,  so  könnte
unter  Umständen  bei  Zulassung  eines  Schuldenabzugs  der  Umlagefuß  bis
zu  einer  erdrückenden  Höhe  ansteigen  und  die  übrigen  wenig  oder  gar
nicht  verschuldeten  Steuerpflichtigen  unbillig  belasten.

Da  die  Grundlagen  für  die  Gemeindebesteuerung  sonach  die  einzelnen
in  der  Gemarkung  befindlichen  Vermögensbestandteile  der  Steuerpflichtigen,
nämlich  die  Grundstücke,  Gebäude,  das  gewerbliche  und  Kapitalvermögen
bilden,  so  konnten  auch  die  bisher  maßgebend  gewesenen  Grundsätze  beibehalten
werden,  den  Beitragsmaßstab  für  die  einzelnen  Vermögensarten  je  nach
Bedürfnis  verschieden  zu  bestimmen.  Es  werden  also  auch  künftig
das  liegenschaftliche  und  gewerbliche  Vermögen  grundsätzlich
  im  vollen,  für  die  Staatssteuer  eingeschätzten  Betrag  und  mit  dem
gleichen  Umlagefuß  zur  Gemeindesteuer  herangezogen,  während  das  bewegliche
  Kapital  nur  mit  einem  Bruchteil  gemeindesteuerpflichtig  ist.

Da  sich  nun  infolge  der  in  den  letzten  Jahren  vorgenommenen  Neueinschätzung
  eine  allgemeine  Zunahme  der  Grundstücks=  und  Gebäudewerte
und  erheblich  höhere  Steuerkapitalien  ergeben  haben,  so  konnte  der  Umlagefuß
  nach  dem  Inkrafttreten  des  Vermögenssteuergesetzes  in  allen  größeren
Städten  wesentlich  herabgesetzt  werden,  wie  auch  der  staatliche  Steuerfuß
von  15  auf  11  Pf.  pro  100  Mk.  Steuerkapital  ermäßigt  wurde.  Durch
diese  Herabsetzung  des  Umlagefußes  wurde  das  gewerbliche  Vermögen
entlastet,  während  das  Liegenschaftsvermögen  in  den  Städten  eine  stärkere
Belastung  erfuhr,  und  zwar  mußte  die  höhere  Einschätzung  der  Liegenschaften
umso  entschiedener  für  eine  wesentliche  Ermäßigung  des  Umlagefußes  in
Betracht  kommen,  als  ein  Schuldenabzug  nicht  stattfindet.  Die  Ermäßigung
  des  Umlagefußes  ist  wohl  den  kleineren  und  mittleren  Gewerbebetrieben
  zu  gönnen;  nicht  gerechtfertigt  aber  wäre  es,  diese  Erleichterung
auch  den  leistungsfähigeren  Großbetrieben  zukommen  zu  lassen;  es  werden
deshalb  zum  Ausgleich  mit  der  sonst  eintretenden  Umlageverminderung
die  gewerblichen  Kapitalien  mit  der  für  die  Staatssteuer  vorgesehenen  Progression
  (bei  50  000  Mk.  mit  10%  und  bei  400  000  Mk.  mit  65  %)
auch  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen.

Nach  den  bisherigen  Bestimmungen  der  Städte=  und  Gemeindeordnung
  wurde  die  Umlage,  wie  oben  bereits  erwähnt  wurde,  in  der
Weise  auf  die  einzelnen  Ertragsobjekte  verteilt,  daß  die  Grundstücke,
Gebäude  und  gewerblichen  Betriebskapitalien  im  vollen  Betrage,  die
Kapitalrentensteuerkapitalien  mit  drei  Zehnteln  und  die  Einkommensteueranschläge
  im  dreifachen  Betrage  zur  Gemeindebesteuerung  herangezogen
        <pb n="134" />
        122  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

wurden.  Für  die  so  gebildeten  Gemeindesteuerkapitalien  wurde  alsdann
ein  einheitlicher  Umlagefuß  (in  Freiburg  z.  B.  von  40  Pf.  für  100  Mk.
Steuerkapital)  festgesetzt,  wobei  jedoch  bei  dem  beweglichen  Kapital  über
die  Höchstgrenze  von  8,8  Pf.  für  100  Mk.  nicht  hinausgegangen  werden
durfte.  Da  nun  nach  der  Neueinschätzung  die  Steuerwerte  der  Grundstücke
  und  Gebäude  im  Landesdurchschnitt  um  über  das  Doppelte  zugenommen
  haben,  so  sollen  die  Einkommensteueranschläge  in  Zukunft  mit
dem  sechsfachen  Betrage  gemeinsteuerpflichtig  sein,  um  das  gleiche  Verhältnis
  zwischen  Steuerkapital  und  Steueranschlag,  das  im  allgemeinen
als  richtig  sich  bewährt  hat,  beizubehalten.  Da  sich  jedoch  in  vielen
Gemeinden,  insbesondere  in  den  größeren  Städten,  eine  weit  höhere
Steigerung  der  Grundstückswerte  ergeben  hat,  während  sich  die  letzteren
anderseits  in  einer  Reihe  von  ländlichen  Gemeinden  vermindert  haben,  so
hat  man  von  der  Festsetzung  eines  einheitlichen  Vervielfältigers  für  die
Einkommensanschläge  Abstand  genommen.  Die  Zahl  6  wollte  man  nur
als  Norm  hinstellen,  dabei  aber  den  Gemeinden  gestatten,  die  Einkommensanschläge
  je  nach  Bedürfnis  mit  mindestens  dem  fünffachen  und  höchstens
dem  achtfachen  Betrag  zur  Gemeindesteuer  beizuziehen,  um  der  Verschiedenartigkeit
  der  Verhältnisse  besser  Rechnung  tragen  zu  können.  Im  Falle  der
Erhöhung  des  Verdvielfältigers  ist  die  Genehmigung  des  Ministeriums
des  Innern  erforderlich,  sonst  genügt  die  bezirksamtliche  Genehmigung.
Das  bewegliche  Kapitalvermögen  endlich  ist  mit  5  statt  bisher  3  Zehnteln
gemeindesteuerpflichtig,  wobei  aber  die  Begrenzung  des  Steuerfußes  beibehalten
  worden  ist,  der  jedoch  von  8,8  auf  10  Pf.  für  100  Mk.
Steuerkapital  erhöht  wurde  (§  85  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906).

Nach  dem  Stande  vom  1.  April  1904  beliefen  sich  die  nach  den
früheren  Vorschriften  eingeschätzten  Liegenschaftssteuerkapitalien  des  Großherzogtums


a)  für  Grundstücke  und  Waldungen  auf  1496  855  190  Mk.
b)  „  Häuser  13383289070  „

Zusammen  2  880  144  260  Mk.

Die  nach  den  neuen  Bestimmungen  veranlagten  Grundstücks=  und
Häusersteuerwerte  ergaben  dagegen  die  stattliche  Summe  von  5  859  490  885
Mk.,  was  eine  Vermehrung  von  108  %  bedeutet.  Im  einzelnen  gestaltet
sich  diese  Wertsteigerung,  wenn  man  die  verschiedenen  Gattungen  der
Steuerwerte  (Grundstücke,  Waldungen  und  Häuser)  und  die  verschiedenen
Gemeindegruppen  näher  ins  Auge  faßt,  wie  folgt:  Der  Gesamtsteuerwert
der  Waldungen  hat  sich  im  Großherzogtum  um  126,28  %,  derjenige  der
        <pb n="135" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeinbesteuersystems.  123

sonstigen  Grundstücke  um  67,76  %  und  derjenige  der  Gebäude  um  144,28  %
erhöht.  Gruppiert  man  die  Gemeinden  nach  der  Größe  und  Einwohner—
zahl,  so  ergeben  sich  für  das  Wachstum  dieser  Steuerwerte  folgende  Ziffern:

E  nliin—isen
Gemeinden  einschlletzlich  steuertanttal  Zusammen
der  Waldungen)  %  %
%
a)  in  den  14  Städten  über  10  000  Einw.  473,28  155,24  184
(in  den  10  Städten  der  Städteordnunnga.
  500  154  192
b)  in  den  20  Städten  und  Gemeinden
von  4000—10  000  Einn.  89.11  174.19  138
c)  in  den  übrigen  Gemeinden  53,.88  128,37  76

Nach  den  vom  Großherzoglichen  Finanzministerium  über  die  Wirkungen
der  neuen  Vermögenssteuerveranlagung  aufgestellten  Berechnungen  ist  der
Steuerwert  der  Grundstücke  nur  in  79  (von  2117)  und  der
Häuser  in  10  Gemarkungen  gesunken,  wogegen  die  übrigen  eine  zum
Teil  sehr  beträchtliche  Steigerung  ihrer  Steuerwerte  zu  verzeichnen  haben.
In  14  Gemarkungen  haben  die  Grundsteuerwerte  um  mehr  als  400%
zugenommen.  An  der  Spitze  steht  die  Haupt=  und  Residenzstadt  Karlsruhe
  mit  einer  Erhöhung  um  1294,68  %%;  in  abwärts  steigender  Linie
folgen  sodann  Freiburg  mit  1088,41%,  Mannheim  mit  860,92  %,
Pforzheim  mit  521,08%  ,  Kehl-Stadt  mit  508,32  %  und  Heidelberg
  mit  445  %%.  Diese  erhebliche  Steigerung  der  Grundsteuerwerte  in
den  größeren  Städten  des  Landes  ist  darauf  zurückzuführen,  daß  bei  der
Neuveranlagung  eine  große  Zahl  von  Grundstücken  als  Bauplätze  oder
wenigstens  als  künftiges  Baugelände  nach  ihrem  derzeitigen  Verkehrswert
eingeschätzt  wurde,  während  sie  bisher  als  landwirtschaftliches  Gelände
veranlagt  waren.  Die  Häusersteuer  werte  haben  nur  in  4  Gemarkungen
  eine  Erhöhung  um  mehr  als  400%%  ,  in  weiteren  19  um
mehr  als  300  %  erfahren.  In  den  größeren  Städten  ist  die  Steigerung
darunter  geblieben  mit  alleiniger  Ausnahme  von  Baden,  wo  sie  303,10%
beträgt.

Schließlich  wurde  durch  das  Gesetz  vom  19.  Oktober  1906  auch  noch
der  Zuschlag  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  neu  geregelt.  Wie  bisher  in
den  Städten  der  Städteordnung,  so  kommt  in  Zukunft  auch  in  den
Gemeinden  mit  über  10000  Einwohnern,  welche  eine  Umlage  von
wenigstens  20  Pf.  von  100  Mk.  Steuerwert  des  Liegenschaftsvermögens

1  Baden,  Bruchsal,  Durlach,  Freiburg,  Heidelberg,  Karlsruhe,  Konstanz,  Lahr,
Lörrach,  Mannheim,  Offenburg,  Pforzheim,  Rastatt  und  Weinheim.
        <pb n="136" />
        124  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

erheben,  eine  Abgabe  von  dem  innerhalb  der  Gemarkung  stattfindenden
Verkehr  mit  Grundstücken  in  der  Form  eines  Zuschlags  von  einem  halben
Prozent  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  zur  Erhebung.  Auf  dieselbe  kann
durch  Gemeindebeschuß  mit  Staatsgenehmigung  ganz  oder  teilweise  verzichtet
werden.  In  den  übrigen  Gemeinden  kann  unter  den  obigen  Voraussetzungen
  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung
eines  solchen  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  angeordnet  werden
(6  74  G.O.).

Für  die  Städteordnungsstädte  enthielt  ferner  der  bisherige
§  86  der  Städteordnung  die  Bestimmung,  daß  für  einzelne  gewerbliche
Unternehmungen  eine  Ermäßigung  der  Gewerbesteuerkapitalien  durch  Gemeindebeschluß
  mit  Staatsgenehmigung  bis  auf  60  %  stattfinden  könne,
sofern  die  betreffenden  Betriebe  durch  den  gesetzlichen  Beizug  im  Verhältnis
  zum  Nutzen,  den  sie  aus  der  Gemeinde  ziehen,  unverhältnismäßig
stark  belastet  erscheinen.  Nach  §  86  der  Gemeindeordnung  dagegen
hatten  die  Steuerpflichtigen,  wenn  auf  sie  mindestens  ½/16  des  gesamten
umlagepflichtigen  Steuerkapitals  in  der  Gemeinde  entfiel,  unter  den  obenerwähnten
  Voraussetzungen  das  Recht  zu  verlangen,  daß  ihr  Gewerbesteuerkapital
  nur  in  gemindertem  Betrage  zur  Umlagezahlung  herangezogen
  werde.  Die  Ermäßigung  durfte  nicht  über  60%  betragen.
Streitigkeiten  über  das  Maß  des  Beizugs  hatten  die  Verwaltungsgerichte
zu  entscheiden.  Von  den  Städten  der  Städteordnung  ist  der  §  86  niemals
  angewendet  worden;  in  den  übrigen  Gemeinden  aber,  insbesondere
in  den  mittleren  Städten,  haben  sich  erhebliche  Mißstände  gezeigt,  und
die  Existenz  dieses  Paragraphen  wurde  dort  als  eine  Quelle  von  Unannehmlichkeiten
  aller  Art  für  die  betreffenden  Gemeindeverwaltungen  bezeichnet.
  Da  der  §  86  der  heutigen  Volksanschauung  über  gleichmäßige
und  gerechte  Verteilung  der  Lasten  nach  Maßgabe  der  Leistungsfähigkeit
und  der  gebotenen  Vorteile  nicht  mehr  entspricht,  weil  auch  die  industriellen
Unternehmungen  den  ganzen  Gemeindeapparat  benutzen  und  mit  ihrem
zahlreichen  Personal  die  Gemeinden  ohne  weiteres  belasten,  auch  wenn  sie
auf  dem  einen  oder  anderen  Gebiet  ihre  eigenen  Einrichtungen  treffen
sollten,  wurde  er  auf  Antrag  der  beiden  Kammern  der  Landstände  durch
Artikel  3  des  Gesetzes  vom  19.  Oktober  1906  aufgehoben.

Bemerkenswert  ist  noch,  daß  jede  Anderung  der  für  die  staatliche
Besteuerung  veranlagten  Steueranschläge  und  Steuerwerte  auch  für  die  Gemeindebesteuerung
  ohne  weiteres  ihre  Wirkung  hat.  Wird  jedoch  ein  Einkommenssteuerpflichtiger
  aus  dem  Staatssteuerkataster  gestrichen,  weil  sein
Einkommen  unter  900  Mk.  herabgesunken  ist,  so  bleibt  seine  Umlagepflicht
        <pb n="137" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  125

in  gemindertem  Maße  gleichwohl  bestehen,  wenn  sein  Einkommen  500  Mk.
oder  mehr  beträgt.  Der  Steueranschlag  solcher  Einkommen  beträgt,  wie
schon  oben  näher  ausgeführt  wurde,  100  Mk.,  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  kann  er  jedoch  auf  150  Mk.  festgesetzt  werden.

Die  folgenden  Zusammenstellungen  in  Tabelle  I  (S.  126/127)
geben  eine  interessante  Übersicht  über  die  Ergebnisse  der  erstmaligen  Veranlagung
  zur  Vermögenssteuer,  die  im  Jahre  1907  für  1908  vorgenommen
  worden  ist.  Auf  Grund  der  amtlichen  Denkschrift  werden
darin  für  die  verschiedenen  Gemeindegruppen  die  Einnahmen  aus  der
neuen  staatlichen  Vermögenssteuer  (bei  einem  Steuerfuß  von  11  Pf.  von
100  Mk.  Steueranschlag)  den  Einkünften  aus  den  seitherigen  Ertragssteuern
  (Grund-,  Häuser-,  Gewerbe=  und  Kapitalrentensteuer)  gegenübergestellt,
  die  in  den  Vermögenssteueranschlägen  sämtlicher  Steuerpflichtigen
zusammengefaßten  Steuerwerte  der  Grundstücke,  Waldungen  und  Gebäude,
des  gewerblichen,  land=  und  forstwirtschaftlichen  Betriesvermögens  sowie
des  Kapitalvermögens,  der  Gesamtbetrag  der  geltend  gemachten  Schulden
und  die  gemäß  §  7  Abs.  1  des  Vermögenssteuergesetzes  zum  Abzug  gekommenen
  Schulden,  endlich  der  durchschnittlich  auf  jeden  Steuerpflichtigen
treffende  Vermögenssteuerbetrag  für  die  Städte  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern
  im  einzelnen,  für  die  Gemeinden  mit  über  4000  bis  zu  10  000
Einwohnern  und  die  Amtsstädte  sowie  die  übrigen  Gemeinden  jeweils
in  einer  Summe  zur  Darstellung  gebracht.

In  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Gemeinden,  nämlich  in  1028
von  im  ganzen  1573  (65  %)  wird  das  seitherige  Steueraufkommen
nicht  erreicht,  während  nur  verhältnismäßig  wenige  Gemeinden  (35  %)
ein  höheres  Steuererträgnis  aufweisen.

Der  Minderertrag  einer  Gemeinde  kann  —  abgesehen  von  den
Umständen,  die  auch  ohne  Einführung  der  Vermögenssteuer  einen  geringeren
Ertrag-  veranlaßt  hätten,  wie  z.  B.  Aufgabe  oder  Einschränkung  größerer
gewerblicher  Betriebe,  Wegzug  von  Kapitalbesitzern  u.  dergl.  —  namentlich
auf  folgende  in  den  Vorschriften  des  Gesetzes  begründete  Ursachen  zurückzuführen
  sein:

1.  auf  die  Nichtzunahme  des  Verkehrswertes  und  damit  auch  des
Steuerwertes  der  Liegenschaften;

2.  auf  starke  Verschuldung  der  Pflichtigen  und  demzufolge  Abzug  der
Schulden  bis  zur  äußersten,  durch  das  Gesetz  gezogenen  Grenze;

3.  auf  die  Veranlagung  der  Pflichtigen  mit  dem  gesamten  Vermögen
an  ihrem  Wohnsitz  (Aufenthalt,  Sitz),  was  zur  Folge  hat,  daß
die  Steuerwerte  der  Liegenschaften  der  im  Großherzogtum  wohnenden
        <pb n="138" />
        126  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.
Tabelle  l.  Die  Ergebnisse  der  erstmaligen  Vermögenssteu
1  2  3  5  GH  9  10  u
5  Steuerwerte
—[
des  landwir
des  gewerblichen
B.  der  Grundstücke,  und  zwar  schaftlichen  2.
Vermögens  triebsvermen
Ge-  &amp;amp;  ver  klassist-  hlat  der  übrigen  ..  4
meinden  x  zierten  U  §n  Grund-  Deu  geifor:  1  "Q  erhöht  im  tat--  7
Grundstitccke:  Ubsag  2  stücke  und  dungen  m  tat-  nach  soachlichen,  e
nnd  einzeln  des  des  Berg-  sachlichen  9854  Betrage
Ggeschätzten  V.  St.  G.  werks-  Betrage  des  de
—  Hofgüter  eigentums  V.St.  G  -
S
·□#½  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Nl.
a.  Städte  mit  mehta
(Die  10  Städte  der  Städteordru
1  "al  I
Baden  2653  5  995  616  4  734  8633  14  790  762  5  984  :30  122  479  270  16  846  900  21  752  —  '-Bruchsal
  2040  5577  0661  4294  5042506  979.  107  204434  833  850  20  162  2728829  —  —
Durlach  143  3  326  2797  2  509  3411225  4255  826  0325  289  980  12  820  3019  488  58  000  31.
Freiburg  9208  10  40  426,  7  980  383  89  052  947  5  045  728!  293  534  400  64  524  4089  756  6  154  200  151.
Oeidelberg67431  824  12  578  802  33  053  1721  3848  635)  192  992  411  44  212  466  61222  191  600  1“
Karlsruhe1420  18453  645  14  410  388,  28  725  443,  7  369  777  886  481  101103  208  400  149  353  889  400  8##.
Konstanz  2613  1  821  049  1  425  338,  3  859  300  1  301  7500  71  636  881  18  701  20  024  519  59  500  J
Lahr  1816  3  110  517,  2  876  31  818  564.  (609  792  38  951  390,  15  926  100  22  546  800  —  —
Lörrach  1179  1  526  1344  1  167  531  1  105  242  542  14131010915  19  500  900)  29  995  700  29  000  l.
Mannheim.13306  11  800  528,  9  160  462  105  887  184  1  523  670|  503  199  650  444  940  100  701  361  100  866  800  8.
Offenburg845  9537  660  3  644  588  2  436  6431  39  033  780  13  919  800)  18  938  900  145  000  Il„
Pforzheim  685487  3  756  634  2  863  294  23  036.9151  1  794  053150  406  880  93  649  0900|129  866  600  181  500  W.
NMastatt.  1426  2  946  472  2  291  (00  326  6366  340  13528407  150  10  140  40  14  076  700  —  1—
Weinheim.  1919  6  757  5  258  712  2  441  3860  451  321  30  6O  790  25  627  800  40  269  200  —  —
i  i
68087  103  410  s  80  648  22  44  en  32  781  614  2  006  947  eesena  180  129  1  351  962  -  020  00  #1#
l

I  l
wosno  116  562  osg  90  133  030  30  827  831  83  531  ain  420  473  ½*#-  ·094  #  249  011  b  282  400  3  1717
1
l  I

b.  Städte  und  Gemeinden  mit  über  400

l
l

c.  Die  übrige

1  l  l
Plel  455  487  rn  116  131  sos  68  028  2  078  145/1  218  477  iss  as-  289  bo-  385  896  *  509  646  40335

Ausmärker  und  des  gewerblichen  Vermögens  von  in  anderen  badischen
Orten  wohnenden  Unternehmern  in  das  Steuerkataster  der  Wohrsitzgemarkung
  zu  überweisen  sind;

auf  die  Herabsetzung  der  Steuerwerte  der  klassifizierten  Grundstücke
und  Hofgüter  um  25  und  20  %;

auf  die  Freilassung  der  Vermögenssteueranschläge  unter  500  Mk.,
wodurch  auch  die  Steuerwerte  von  Liegenschaften,  für  die  seither
keine  solche  Freigrenze  bestand,  steuerfrei  werden.

Da,  wo  kein  Minderertrag  eingetreten  ist,  kann  dies  —  abgesehen

von  den  Ursachen,  die  auch  ohne  Einführung  der  Vermögenssteuer  einen
Zugang  an  Steuerwerten  nach  sich  gezogen  hätten,  wie  z.  B.  Neugründung
        <pb n="139" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  127
eranlagung  für  das  Jahr  1908  nach  Gemeindegruppen.
12  13  14  13  16  17  18  19  20
Schulden
s  Seitheriges  Durchschntttl.
teuer-  Ertrognis
Summe  im  8  bares  Ver-  ESteuerertrag  der  betreffnis
im  ermögen.  mögens-  Ertrags=  .
Aug-INIsclteoutatiiichcicheusfsg  YasZSZaikteuässteukwStamme  Pflichtigen
re  a  anschla  1  Pf.  rgebnis  ..
MHSMUUUUZBetmgeBetrageszackusschg  PHZMAWZDVOEMOSMO
steuer
Mi.  Mk.  Mk.  Mk.  Mt.  Mk.  Mt.  pf.k.f.M  Pf.
2000  Einwohnern.
d  gesperrt  gedruckt)
39  150  208  893  4251  68  44  8  00282  50000  242  99%½%  4
18288  100  88  859  683/)  21  379  814416  214  4512  645  186131  785741080  4  668  32
14  336  63  762  47118183  999513  660  89J  50  101  58049  5066  53452331550  3226  8  (07
i3  800  324  239  800  262155  618  16|213  676  492  712  296  50083  526  15590  004o0
763  912  567  787818  14  15403/99  10108994468  683  729467  337000%514127  90  1439791900  76  25
16  333  400|1  022  562  70292  829  397  196  229  210826  333  4931  818  854  500%900  7505810  8506  4278  87
66  965  100  166  743  429  53  858  655,  35  691  875131  051  55/  129  363  00||142  84930  126032  899  54  67
3  823  87  176  50/  27484  142,  17  498  69569  677  8269  107  76  017/720/72  861  3  lu.  86
20  181  84  020  5291  18  488  9299  13  993  76  70  026  7669  81800076  799  8068  856  58  65  •4
6  128  900|1  850  112  260  420  178  411)  312  753  90911  537  353  35711  534  285  000|1  687  713.  501  359  7811326  84
22  74:  95  445  270  31  046  2999  21  371  622)  75  073  71  1731  81  5900  8569001000  4
10  944  419  005  142  139  033  57924282  2  351  476  65337  335  5364  60
19  982  65  423  621/9  23%  14  666  505  11  50  345  005  379  84
36  780  115  882  18316  198  413  268  685|02  618  101  960  5012  *i  554451  5959100  58  45
21  372  ——  247  545  104|1  059  867  asz  752  —  no0  **“  —4336  900  4
4,6  %)
is  10000  Einwohnern  und  Amtsstädtet.
263  267  on  140  415  zr  260  020  boa  207  576  %%  982  839  5a00  00  1012  ass  50  923  477  12  28  27
6%
Femeinden?.

l
574  675  :  697  328  turv  004  137  5  603  601  6  093  721  eust  8  1  9  315  70  s  775  817  55  12
(24,80/0

ss

oder  Erweiterung  von  gewerblichen  Unternehmungen,  Errichtung  von  Neubauten,
  Zuzug  von  Kapitalbesitzern  usw.  —  namentlich  durch  folgende
Umstände  veranlaßt  worden  sein:

1.

Der  Verkehrswert  der  Grundstücke  oder  Gebäude  oder  beider  zusammen

  und  damit  deren  Steuerwert  hat  eine  mehr  als  gewöhnliche
  Steigerung  erfahren;

2.
3.

1  Insgesamt  54.
2  Insgesamt  1500.

die  Verschuldung  ist  nur  eine  geringe;
in  der  Gemeinde  befinden  sich  Steuerpflichtige  mit  erheblichem  aus-
        <pb n="140" />
        128  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

wärtigem  Liegenschaftsvermögen,  das  jetzt  in  der  Wohnsitzgemarkung
zur  Staatssteuer  zu  veranlagen  ist;

4.  die  Gemeinde  umfaßt  viele  solcher  Liegenschaften  (Wald  und  nicht
klassifiziertes  Gelände,  Bauplätze),  die  von  der  Ermäßigung  um
20  —25  %  ausgeschlossen  sind;

5.  in  der  Gemeinde  sind  größere  gewerbliche  Vermögen  veranlagt,  deren
Steuerwerte  gemäß  §  54  des  Gesetzes  zu  erhöhen  sind;

6.  der  Steuerwert  des  Kapitalvermögens  hat,  infolge  der  Veranlagung
nach  dem  Kurswert  anstatt  nach  dem  kapitalisierten  Zinserträgnis
eine  Zunahme  erfahren;

7.  es  haben  infolge  der  allgemeinen  Neufatierung  des  gewerblichen  und
Kapitalvermögens  in  größerer  Zahl  Berichtigungen  der  Steuerveranlagung
  stattgefunden.

Während  in  der  Hauptsache  die  größeren  Städte  erhebliche  Mehrerträge
  liefern,  sind  es  fast  ausschließlich  ländliche  Gemeinden,  die  Mindererträge
  aufweisen.  Die  ländliche  Bevölkerung  mit  ihrem  zum  großen  Teil
aus  landwirtschaftlichen  Immobilien  bestehenden  Vermögen  ist  also  durch
das  neue  Vermögenssteuergesetz  nicht  unerheblich  entlastet  worden,  wogegen
  die  städtischen  Steuerzahler  mit  ihrem  vielfach  wertvolleren  Liegenschaftsbesitz
  und  v’mit  dem  vielfach  rentableren  mobilen  Vermögen  eine
etwas  stärkere  steuerliche  Belastung  erfahren  haben.

Die  Ertragssteuerkapitalien  haben  für  das  Jahr  1907  insgesamt
betragen  bei  der  Grund=  und  Häusersteuer  2981,9,  bei  der  Gewerbesteuer
1224,4  und  bei  der  Kapitalrentensteuer  2298  Millionen  Mark.  Nach  der
Neueinschätzung  für  die  Vermögenssteuer  belaufen  sich  aber  die  Grundstücks=
  und  Gebäudewerte  auf  5788,5,  das  Betriebsvermögen  auf  1996  und
das  Kapitalvermögen  auf  2859,3,  zusammen  die  Vermögenssteuerwerte
auf  10643,8  Millionen  Mark.  An  Schulden  sind  (von  den  im
ganzen  25  11,7  Millionen  Mark  angemeldeten)  1865  Millionen
Mark  abzugsfähig,  so  daß  sich  ein  steuerpflichtiger  Vermögenswert  für
das  ganze  Land  von  8778.7  Millionen  Mark  ergibt.

Über  die  Hälfte  des  gesamten  Vermögenssteuerertrages  bringen
die  14  Städte  des  Landes,  die  mehr  als  10  000  Einwohner  haben,
auf.  Die  Zahl  der  Steuerpflichtigen  beträgt  in  diesen  Städten  63  087
von  insgesamt  362  382.  Vom  landwirtschaftlichen  Grundstücksvermögen
entfällt  auf  dieselben  nur  ein  Betrag  von  103,4  Millionen,  der  mit
80,6  Millionen  steuerpflichtig  ist;  von  den  übrigen  Grundstücken
—  meist  Bauplätzen  —,  die  für  das  ganze  Land  mit  409  Millionen  eingeschätzt
sind,  kommen  auf  diese  Städte  310,5  Millionen.  Von  dem  Gebäudewert
        <pb n="141" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  129

mit  insgesamt  3645,8  Millionen  treffen  2006,9  Millionen  und  von  dem
Kapitalvermögen  mit  insgesamt  2859,3  Millionen  sogar  2021,4  Millionen
auf  diese  Städte.  Das  gewerbliche  Betriebsvermögen,  welches,  sobald  es
den  Betrag  von  50  000  Mk.  erreicht  oder  übersteigt,  um  10  bis  höchstens
65  %  erhöht  wird,  um  eine  schärfere  Besteuerung  der  größeren  Kapitalien
zu  erzielen,  beziffert  sich  auf  904,2  Millionen  und  ist  mit  1852  Millionen
(Mannheim  allein  mit  über  701  Millionen)  steuerpflichtig  gegen  1372,5
bzw.  1986,9  des  ganzen  Landes.

Auf  die  54  Städte  und  Gemeinden  mit  über  4000  bis  zu  10  000  Einwohnern
  und  die  Amtsstädte  entfällt  ein  steuerbares  Reinvermögen  von
932,8  Millionen  Mark  mit  einem  Steuerertrag  von  etwas  über  1  Million.
Diese  Gemeinden,  die  insgesamt  85  830  Steuerpflichtige  zählen,  bringen
etwas  mehr  als  den  achten  Teil  des  Gesamtsteuererträgnisses  auf,
während  sich  der  Rest  mit  8,3  Millionen  Mark  auf  die  263  465  Steuerpflichtigen
  der  übrigen  Gemeinden  verteilt.

Von  den  362  382  Vermögenssteuerpflichtigen  hat  bei  dem
von  den  Landständen  genehmigten  Steuerfuß  von  11  Pf.  für  100  Mk.
Steueranschlag  im  Durchschnitt  jeder  26,29  Mk.  zu  entrichten.  Dieser
Durchschnitt  wird  in  43  (vorwiegend  agrarischen)  Amtsbezirken  nicht  erreicht
  und  in  10  (vorwiegend  industriellen)  überschritten.  Am  geringsten
ist  der  durschnittliche  Steuerbetrag  im  Amtsbezirk  Boxberg  mit  8,86  Mk.,
am  höchsten  im  Amtsbezirk  Mannheim  mit  100,82  Mk.  In  den  Städten
mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  bewegt  sich  die  Belastung  durch  die
Vermögenssteuer  bei  einem  Gesamtdurchschnitt  von  8244  Mk.  zwischen
38,7  Mk.  in  Durlach  und  126,84  Mk.  in  Mannheim  und  in  den
mittleren  Gemeinden  und  Amtsstädten  bei  einem  Gesamtdurchschnitt  von
28,27  Mk.  zwischen  8,91  Mk.  in  Weingarten  und  111,30  Mk.  in  Donaueschingen.
  Für  die  Übrigen  Gemeinden  ergibt  sich  ein  Durchschnittsbetrag
von  12,58  Mk.  für  jeden  Steuerpflichtigen.

Die  Verschuldung  beträgt  im  ganzen  24,11%.  Vom  Gesamtbetrag
  der  Schulden  sind  74,26  %  oder  nahezu  ¾/4  aller  Schulden  in
Abzug  gekommen.  Die  Städte  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  haben
eine  Verschuldung  von  23,18  %  des  Vermögens  aufzuweisen;  bei  den
mittleren  Gemeinden  berechnet  sich  dieselbe  auf  23,66  und  bei  den  kleineren
auf  25,49%.  Davon  sind  bei  der  Versteuerung  84,48  bzw.  79,88  bzw.
60,11  %  zum  Adbzug  zugelassen  worden.  Durch  diese  Veranlagung  ist
die  liegenschaftliche  und  sonstige  Verschuldung  in  zuverlässiger  Weise  ermittelt
  worden;  in  Wirklichkeit  dürfte  die  Verschuldungsziffer  allerdings

noch  etwas  höher  sein,  da  die  hier  nicht  berücksichtigten  Schulden  auf
Schriften  126.  —  Gemeindesinanzen  I.
        <pb n="142" />
        180  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

steuerfreie  Gegenstände  noch  hinzukommen.  Diese  Beträge  sind  aber  nicht
von  erheblichem  Belang.

Die  Ermäßigung  der  Grundstückswerte  um  25  %  genießen  286  654,
jene  um  20%  11  895;  von  den  147  mit  land=  und  forstwirtschaftlichem
Betriebsvermögen  Veranlagten  ist  der  Wert  dieses  Vermögens  bei  111  Steuerpflichtigen
  um  40%  und  bei  19  um  20%  ermäßigt  worden.  Dagegen
wurde  das  gewerbliche  Betriebsvermögen  bei  im  ganzen  etwa  56  000  mit
solchem  veranlagten  Steuerpflichtigen  bei  3267  oder  etwa  6  %  derselben
um  10  bis  65%  erhöht.  Vom  gesamten  landwirtschaftlichen  Betriebsvermögen
  mit  10  812046  Mk.  sind  ermäßigt  worden  5  152528  Mk.
oder  47,66%,  vom  gefamten  gewerblichen  Betriebsvermögen  mit
1372564225  Mk.  erhöht  worden  1  085  087248  Mk.  oder  79,05  %.

Die  14  Städte  mit  über  10  000  Einwohnern  zahlen  statt  der
bisherigen  4,3  Millionen  Mark  Ertragssteuern  für  das  Jahr  1908
5,2  Millionen  Mark  (54,6  %  des  Gesamtsteuererträgnisses)
Vermögenssteuer.  Bei  den  mittleren  Gemeinden  und  Amtsstädten  ist
die  Steuerleistung  von  0,9  auf  1,01  Millionen  Mark  (10,6  %)  gewachsen,
während  die  übrigen  (1500)  Gemeinden  des  Landes  statt  3,78  nur  noch
3,81  Millionen  Mark  entrichten  (34,8  %).

Die  wichtigste  und  ergiebigste  Staats=  und  Gemeindesteuer
  ist  in  Baden  die  Einkommensteuer,  welche  sich  gegenüber
dem  bisherigen,  zum  Teil  veralteten  und  ziemlich  stabilen  Ertragssteuersostem
  durch  ihre  Beweglichkeit  und  stets  wachsenden  Erträgnisse  im
Staats=  wie  Gemeindehaushalt  vorteilhaft  hervorgetan  hat.  Wie  die
in  Tabelle  II  enthaltene  vergleichende  Darstellung  der  Ergebnisse  der
Einkommensteuerveranlagung  für  die  Jahre  1886  und  1906  ergibt  1,  ist
der  Unterschied  in  der  steuerlichen  Belastung  zwischen  den  einzelnen
Gemeindegruppen  bei  der  Einkommensteuer  noch  erheblich  größer  als  bei
der  neuen  Vermögenssteuer.  In  den  größeren  Städten  betrug  im  Jahr
1906  das  steuerbare  Einkommen  51,37%  „  in  den  mittleren  Gemeinden
und  Amtsstädten  11,20  %  und  in  den  kleineren  Gemeinden  37,43  %  des
Gesamtbetrages  des  steuerbaren  Einkommens  des  Landes.  Von  dem
Steuererträgnis  aber  brachten  die  ersteren  63,31  %,  die  letzteren
10,61  bzw.  26,08  %  auf.  Ahnlich  gestaltet  sich  wohl  auch  die  Einkommensteuerveranlagung
  für  das  Jahr  1908,  deren  Ergebnisse  noch  nicht
veröffentlicht  sind.  (Tabelle  II  S.  132  u.  133.)

Die  Vergleichung  der  Jahre  1886  und  1906  ergibt  eine  Ver-1

  Denkschrift  über  die  Statistik  der  badischen  Einkommensteuer.  Herausgegeben  im
Auftrag  des  Großh.  Finanzministeriums  von  der  Großh.  Steuerdirektion.  Karlsruhe  1906.
        <pb n="143" />
        Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  131

mehrung  des  steuerbaren  Einkommens  der  größeren  Städte  um
235444  243  Mk.  oder  157,5  %.  An  erster  Stelle  steht  naturgemäß
die  Handels=  und  Industriestadt  Mannheim  mit  212,8%%  ;  in  absteigender
Linie  folgen  sodann  Pforzheim  mit  195,2%,  Weinheim  mit  178,8  %,
Durlach  mit  162,8  %  ,  Freiburg  mit  140,2  %  ,  Karlsruhe  mit  1838,6  %,
Offenburg  mit  182,7  %,  Heidelberg  mit  122,8  %  Konstanz  mit  119  %,
Lahr  mit  78,5  %  und  Lörrach  mit  71,8  %.  Während  die  Gesamtvermehrung
  des  steuerbaren  Einkommens  von  1886  bis  1906  346  411778  Mk.
oder  83,6  %  betrug,  haben  die  mittleren  Städte  und  kleineren  Gemeinden
zusammen  eine  Zunahme  von  110  967  535  Mk.  oder  42,8  %  aufzuweisen.
Die  Steuererträgnisse  sind  in  den  14  größeren  Städten  über  das
2  ½  fache  (um  5715  610  Mk.  oder  251,8  %),  in  den  übrigen  Gemeinden
aber  nur  um  etwas  über  die  Hälfte  (2  403  254  oder  107,8%  )  gewachsen.


An  der  gesamten  Einkommensvermehrung  vom  Jahre  1901  bis  zum
Jahre  1906  im  Betrage  von  46  631070  Mk.  sind  nur  die  Städte  mit
über  10  000  Einwohnern  (56529193  Mk.)  und  die  Städte  und  Gemeinden
  mit  über  4000  bis  10  000  Einwohnern  nebst  den  Amtsstädten
(3596  153  Mk.)  beteiligt,  während  die  übrigen  Gemeinden  infolge  der
mit  dem  Jahre  1904  eingetretenen  Steuerfreiheit  der  Steuerstufen  von
500  bis  800  Mk.  Einkommen  eine  Verminderung  (—  13  494276  Mk.)
aufweisen.  Die  Gesamtzahl  der  Einkommensteuerpflichtigen  ist
aus  dem  gleichen  Grunde  von  468  607  im  Jahre  1901  auf  367  318  im
Jahre  1006  zurückgegangen;  es  ergibt  sich  somit  eine  Verminderung
um  101289  Pffichtige  =  21,6  %.  Vergleicht  man  die  Gesamtzahl  der
Pflichtigen  für  1906  (367  318)  mit  derjenigen  für  1886  (317  196),  so
ergibt  sich  eine  Vermehrung  um  50  122  Pflichtige  oder  13,6  %.  Einkommensteuerpflichtig
  waren  im  Jahre  1906  im  ganzen  in  den  größeren
Städten  136  522  (oder  23%  der  Bevölkerung),  in  den  54  mittleren
Gemeinden  und  Amtsstädten  41779  (18,6  %%)  und  in  den  nahezu  1500
übrigen  Gemeinden  189  017  (15,9  %).

Bei  der  Regelung  des  Steuerwesens  ist  den  badischen  Städten  die
Selbstverwaltung  versagt;  auf  die  Ausbildung  ihrer  direkten  Steuern
haben  sie  gar  keinen  Einfluß  und  für  die  Ausgestaltung  der  übrigen
Steuern  ist  ihnen  nur  ein  eng  begrenzter  Spielraum  gelassen.  Je  größer
die  Stadt,  je  umfangreicher  ihr  Aufgabenbereich  ist,  desto  lästiger  und
hemmender  wird  der  Mangel  an  Bewegungsfreiheit  auf  dem  wichtigen
Gebiete  des  Gemeindesteuerwesens  empfunden.  Die  Einschränkung  der

städtischen  Initiative  durch  die  staatliche  Gesetzgebung  macht  es  den  größeren
97
        <pb n="144" />
        132  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Tabelle  II.  Vergleichende  Darstellung  der  Ergebnisse  der

nach
Steuerbares
Einwohnerzahl
Städte  s)  1885  1886  1906
b)  1905
Mr.  Mt.
1.  in  den  Städten  mit  mehr
(Die  10  Städte  der
9)  1  K#9
Laden  3è  33  7552  821  14605729
a)  66
Bruchsal  8  18  3937355  7195  #
a)  7656
Durlach  8  5  204431  5372147
.  a
Sreiburg.  ..  5  ½½65  %  4731242
Heidelberg  2  346%9224
Karlsruhe  5  1½%“  8  81156968
Konstanz  Alrkus  5602  49  1226974
aà)  9937
Lahr.  8  4  3887563  6848601
..  a)  795
Lörrach.  l  à  35889041  6164529
.  a)  127  .
Mannheim  5  162  6050  1
Pforzheim  ..  55%%hss65017320
Nastatt  RBR90  4  5494  644
Offenburg  8  1½  3467869  8  070  654
Weinheim  (5  1%%2%  -4  vo20  348
a)  319  499
Im  ganzen  55è  8  332  155  886  868  390  881  111
2.  in  den  übrigen
a)  1250  755
illsl

1  85  238  126  Mk.  entsallen  auf  die  Städte  und  Gemeinden  mit  über  4000  bis

*  1839  183

--  -  i  #-#

  W  n  2  —
        <pb n="145" />
        Organisation  u.  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  133

Einkommensteuerveranlagung  für  die  Jahre  1886  und  1906
Gemeindegruppen.

——""s*""“#

Einkommen  Steuerbetrag
1  Vermehrung  1  1886  1906  Vermehrung
im  ganzen  in  im  ganzen  in
Mk.  2%  Mk.  Mk.  Mk.  5½%
als  10  000  Einwohnern.
Städteordnung  sind  gesperrt  gedruckt.)
7052  908  93,3  116  265  329640  213  375  183,5
3258  516  82.8  48  890  142  054  93  164  190,6
3327830  12,8  22  988  82  100  59  162  257,9
27618  550  140,2  284  395  948  350  663  954  233,5
17  868  666  222,8  203  516  647  647  44  131  218,2
46  422  175  138,6  515  316  1689  024  1  123  708  218,1
6  667267  119,0  68  455  215  333  146  877  214,6
3  011  041  78,5  45  683  125228  79545  174,1
2575  588  71,8  55  200  127  632  72  432  131,2
82  920  175  212,8  642  921  2  702  094  2  059  172  820.3
8  153744  195,2  155  246  648  628  493  376  317,8
2468070  81,2  40  291  92753  52  462  130,2
4602  785  132,7  44  507  133  891  89  384  200,  S
4501909  .  178.8  31  066  155  930  124  863  401,9
235  44  243  1851,5  2274  695  7990  306  5  715  610  251,8
Städten  und  Gemeinden.
110  967  585  42,8  2228146  4631  400  2  403  254  107,8

10  000  Einwohnern  und  Amtsstädte  und  284  784  658  auf  die  übrigen  Gemeinden.

3292  217
        <pb n="146" />
        134  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Städten  unmöglich,  die  Steuerkräfte  ihrer  Bürger  in  einem  den  kommunalen
Bedürfnissen  entsprechenden  Maße  auszunutzen.  Je  mehr  die  Städte  wachsen,
desto  größer  wird  der  Kreis  der  selbsttätig  von  ihnen  zu  bewältigenden
Aufgaben  und  desto  unzureichender  werden  gleichzeitig  die  ihnen  zur
eigenen  Ausbeutung  überlassenen  Steuerquellen.  Daher  erklärt  sich  auch
die  gewaltige  Schuldenlast,  welche  die  Städte  in  den  letzten  Jahrzehnten
  sich  aufgeladen  haben.  Die  kümmerliche  Steuerautonomie  derselben
findet  nach  Stadtsyndikus  Landmann,  dem  gründlichen  Kenner  unserer
badischen  kommunalen  Verhältnisse  und  langjährigen  treuen  Berater  der
Stadt  Mannheim  auf  den  verschiedensten  Gebieten  des  Gemeindelebens,
ihre  tiefere  Erklärung  in  der  gesamten  Staatspolitik  des  letzten  Menschenalters.
  Der  städtische  Reichtum  dient  in  erster  Linie  zur  Deckung  der
Bedürfnisse  des  Staates  und  der  seine  besondere  Fürsorge  genießenden
Verwaltungskörper  und  Erwerbsstände;  die  Städte  müssen  sich  mit  dem
Rest  begnügen.  Landmann  kennzeichnet  treffend  die  Richtung  der
staatlichen  Steuerpolitik  in  den  letzten  dreißig  Jahren  durch  nachstehende,
Buchenbergers  Werk  über  Finanzpolitik  und  Staatshaushalt  entnommene
Zitate.  Die  Folge  des  im  Jahre  1877  vollendeten  neuen  Katastrierungswerkes
  der  Grund=  und  Gebäudesteuer  war  „eine  im  Verhältnis  zu  früher
stärkere  Belastung  des  Gebäudebesitzes,  namentlich  desjenigen  in  den  größeren
Städten"“.  Die  endgültige  Wirkung  der  Reform  des  Erwerbsteuergesetzes
vom  25.  August  1876  drückt  sich  „in  einer  Lastenverschiebung  zugunsten
des  landwirtschaftlichen  Gewerbes  auf  Kosten  der  gewerblichen  Betriebe,
namentlich  der  großen,  und  in  einer  abermaligen  Entlastung  des  flachen
Landes  aus“.  „Die  finanzielle  Entlastung,  welche  dem  ländlichen  Grundbesitz
  durch  die  Einführung  der  Einkommensteuer  im  Jahre  1886  zuteil
wurde,  erfuhr  durch  die  völlige  Ausschaltung  der  landwirtschaftlichen
Betriebsunternehmer  aus  dem  Gewerbesteuergesetz  eine  weitere  Steigerung.“
Mit  der  Einführung  der  Vermögenssteuer  hat  sich,  wie  oben  bereits
näher  dargelegt  wurde,  eine  abermalige  nicht  unbeträchtliche  Lastenverschiebung
  vom  platten  Land  nach  den  Städten  vollzogen,  so  daß  die
von  der  Regierung  seit  Jahrzehnten  begünstigte  Landwirtschaft  und  das
Kleingewerbe  auch  mit  der  neuesten  Steuerpolitik  in  jeder  Hinsicht  zufrieden
  sein  können.  Die  Grund=  und  Hausbesitzer  freilich  in  den  größeren
Städten  sind  über  die  neue  Steuererhöhung  sehr  ungehalten  und  bei  der
Regierung  sowie  den  Landständen  wegen  entsprechender  Anderung  des

1  Vgl.  Mannheim  in  Vergangenheit  und  Gegenwart.  Jubiläumsausgabe  der
Stadt  (1907).  III.  Band  S.  26.
        <pb n="147" />
        Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  135

Vermögenssteuergesetzes  und  der  Zulassung  des  Schuldenabzugs  bei  der
Gemeindebesteuerung  bereits  vorstellig  geworden.  Will  man  einmal  in
Baden  wie  in  den  süddeutschen  Staaten  überhaupt  zu  einer  grundsätzlichen
Gemeindesteuerreform  schreiten,  so  wäre  vor  allem  eine  größere  Freiheit
der  Selbstverwaltung  der  größeren  Städte  in  der  Ausbildung  ihres  Steuerspstems
  und  ähnlich  wie  in  Preußen  die  vollständige  Uberweisung  gewisser
bisher  vom  Staate  mitbenutzter  Steuerquellen  an  die  Gemeinden  anzustreben
  1.

Wie  in  den  übrigen  deutschen  Bundesstaaten,  so  liegt  also  auch  in
Baden  der  Schwerpunkt  der  Gemeindebesteuerung  in  den  direkten
Steuern,  die  in  den  einzelnen  Gemeinden  je  nach  den  finanziellen  Bedürfnissen
  in  verschiedener  Höhe  zur  Erhebung  gelangen.  Eine  Reihe
von  Gemeinden  des  Schwarz=  und  Odenwaldes  sowie  der  Rheinebene
befindet  sich  in  der  glücklichen  Lage,  auf  die  Erhebung  von  Umlagen
verzichten  zu  können,  da  sie  meistens  über  ein  ertragreiches  Liegenschaftsvermögen,
  namentlich  große  Waldbestände,  wie  z.  B.  Bräunlingen  in  der
Baar,  Obermünstertal,  Ehrenstetten  usw.  verfügen.  Die  nachstehende
Ubersicht  veranschaulicht  die  Höhe  des  Umlagefußes  sowie  des  durch  Umlagen
  zu  deckenden  Gemeindeaufwands  in  den  Städten  der  Städteordnung
im  Jahre  1907.

—

—  —  ——

Von  100  Mt.  100  Mt.  u  100  Me.  Der
%ewrieisennen.  el.
Städte  Gewerbe-=  steuer-  rentensteuer-  aufwand
steuerkapital  anschlag  kapital  betrug
wurden  erhoden  wurden  erhoben  wurden  erhoben
.  Pi.  Pf.  Mk.
«keibutg......  40  120  8,8  1216  766
arlsruhe  50  150  8.8  2274  278
Pforzheim
à)  für  die  Stadt  Pforzhemeeei
  50  150  8,8  1216  085
b)  für  den  Stadtteil
Brötzinen  63  189  8,8
Bruchsal...  .  .  ...  51  153  8,8  294  768
Heidelbreg  52  156  8,8  1166751
Mannheim.  .  .  ....  54  162  8,8  4859  604
Bader.  60  180  8,8  588  374
Lahr  60  180  8,8  280  637
Dffenburg  .  ..  .  ....  65  195  8.8  295  000
Konstanz  70  210  8,8  521230

—  —  —

1  Vgl.  das  Referat  von  Bürgermeister  Prof.  Dr.  Walz  in  Heidelberg  über
die  Verfassung  und  Verwaltungsorganisation  der  Städte.  Schriften  des  Vereins  für
Socialpolitik.  125.  Band  S.  207.
        <pb n="148" />
        136  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Konstanz  hatte  sonach,  wie  seit  Jahren,  so  auch  im  vergangenen
Etatsjahr  wieder  den  höchsten,  die  Rentner=  und  Universitätsstadt  Freiburg
  den  niedersten  Umlagefuß  aufzuweisen.  Hinsichtlich  des
aufzubringenden  Umlagebetrags  überragt  die  Industrie=  und  Handelsmetropole
  Mannheim  weitaus  alle  übrigen  Städte;  derselbe  ist  sogar
höher  als  der  ungedeckte  Aufwand  der  Städte  Karlsruhe,  Freiburg
und  Pforzheim  zusammen.  Weit  mehr  als  bisher  ist  in  den  Städten
mit  der  Einführung  des  neuen  Vermögenssteuergesetzes  die  Realitätenbesteuerung
  in  den  Vordergrund  gerückt,  indem  jetzt  Gebäude  und  Bauplätze
  erheblich  stärker  zur  Steuer  herangezogen  werden.  Der  Umlagesatz
konnte  deshalb  in  den  meisten  größeren  und  mittleren  Städten  des
Landes  trotz  der  beträchtlichen  Steigerung  des  ungedeckten  Gemeindeaufwands
  um  30—40  %  ermäßigt  werden.  Er  wurde  für  das  Jahr
190  8  festgesetzt:  in  Konstanz  auf  44,  Offenburg  39,  Bruchsal  und
Lahr  33,  Karlsruhe  32,  Heidelberg  31,  Mannheim  30,  Pforzheim
und  Baden  29  und  Freiburg  24  Pf.  für  100  Mk.  Grund-,  Häuserund
  Gewerbesteuerkapital,  auf  den  sechsfachen  Betrag  für  die  Einkommensteueranschläge
  und  10  Pf.  für  die  Kapitalrentensteuerkapitalien.
In  den  beiden  Großstädten  Karlsruhe  und  Mannheim  ist  der  durch  Umlagen
  zu  bestreitende  Gemeindeaufwand  gegenüber  dem  Etatsjahr  1907  um
weit  über  1  Million  Mk.,  in  Freiburg  um  746  000  Mk.,  in  Heidelberg
um  nahezu  400  000  Mk.,  in  Pforzheim  um  über  300  000  Mk.,  in  Baden
um  nahezu  200  000  Mk.  und  in  Konstanz  um  180  000  Mk.  gestiegen,  woraus
mit  Sicherheit  zu  entnehmen  ist,  daß  die  größeren  Städte  ausnahmslos
vor  der  Erfüllung  kostspieliger  und  bedeutsamer  Aufgaben  stehen.

Die  direkte  Gemeindebesteuerung,  die  sich,  wie  bereits  oben  näher
ausgeführt  wurde,  außer  auf  Gebäude  und  Grundstücke  auch  noch  auf
das  Einkommen  und  das  bewegliche  Kapital  erstreckt,  findet  eine  wertvolle
Ergänzung  in  den  städtischen  Verbrauchssteuern,  wo  solche  zur  Erhebung
  gelangen,  und  in  der  Besitzwechselabgabe.  Das  ganze  Steuersystem
  entspricht  sonach  im  großen  und  ganzen  den  Anforderungen  der
sozialen  Gesetzgebung  und  der  ausgleichenden  Gerechtigkeit.

Eine  weitere  Steuerquelle  soll  den  Gemeinden  demnächst  in  der
Wertzuwachssteuer  erschlossen  werden,  für  deren  Einführung  schon
seit  einiger  Zeit  die  nötigen  Vorbereitungen  getroffen  werden.  Eine,
wenn  auch  nur  verdeckte  Wertzuwachssteuer  ist  bereits  in  dem  neuen  Vermögenssteuergesetz
  enthalten.  Während  bisher  nämlich  der  Grund  und
Boden  einer  gleichmäßigen  Besteuerung  nach  Durchschnittswerten  unterworfen
  war,  bestimmt  das  Vermögenssteuergesetz,  daß  der  städtische  Grund
        <pb n="149" />
        Organisation  und  Entwicklung  des  badischen  Gemeindesteuersystems.  187

und  Boden  alljährlich  nach  seinem  tatsächlichen  Verkaufswert  zur  Besteuerung
heranzuziehen  sei.  Die  Steuerbehörde  hat  infolgedessen  alljährlich  im
Frühjahr  den  Wert  der  Bauplätze  und  ähnlichen  Grundstücke  zu  ermitteln
und  eine  höhere  Steuerveranlagung  zu  veranlassen,  wenn  der  Wert  gegenüber
  dem  Vorjahr  um  wenigstens  10%  zugenommen  hat.  Schon  vor
zwei  Jahren  haben  die  größeren  Städte  des  Landes  die  Einführung
einer  besonderen  Wertzuwachssteuer  gefordert;  die  Regierung  wollte
aber  zunächst  das  in  Vorbereitung  begriffene  Vermögenssteuergesetz  im
Landtag  durchbringen  und  dessen  Wirkungen  abwarten.  Der  ständig
steigende  Aufwand  der  Stadtverwaltungen,  mit  dem  die  Steigerung  der
Einnahmen  nicht  gleichen  Schritt  zu  halten  vermag,  stellt  immer  größere
Anforderungen  an  die  Ergiebigkeit  der  Steuerquellen.  Da  in  den
größeren  Städten  der  Wert  des  Grund  und  Bodens  unverhältnismäßig
rasch  und  stark  im  Wachstum  begriffen  ist,  gewinnt  auch  in  Baden
das  Verlangen,  wenigstens  einen  Teil  der  durch  die  Gemeindeunternehmungen
  hervorgerufenen  Bodenwertsteigerung  wieder  der  Allgemeinheit
zuzuführen,  immer  mehr  Anhänger,  und  die  Stadtverwaltungen
der  Städteordnungsstädte  sind  daher  im  Herbst  1907  bei  der  Regierung
erneut  wegen  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  auf  Grundstücke  als  städtische
Abgabe  vorstellig  geworden.  Diese  Forderung  findet  eine  weitere  Unterstützung
  in  dem  nicht  unerheblichen  Ausfall  an  Einnahmen,  der  den  beteiligten
Städten  durch  die  Aufhebung  des  Oktrois  auf  Lebensmittel  vom  Jahre
1910  an  entstehen  wird.  In  der  Thronrede,  mit  welcher  der  Großherzog
am  26.  November  1907  die  gegenwärtige  Tagung  der  Landstände  eröffnet
hat,  ist  auf  eine  Gesetzesvorlage  hingewiesen,  welche  wie  in  Preußen,
Sachsen  und  Hessen,  so  auch  in  Baden  den  baldigen  Einzug  dieser  der
modernen  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  größeren  Städte  angepaßten  Steuer
erwarten  läßt.  Da  die  überwiegende  Mehrheit  der  zweiten  Kammer  sich
bereits  vor  vier  Jahren  für  die  Einführung  der  Wertzuwachssteuer  zugunsten
  der  Gemeinden  ausgesprochen  hat,  wird  ein  entsprechender  Gesetzentwurf
  der  Regierung  bei  den  Landständen  kaum  auf  Widerstand  stoßen.
Im  Interesse  der  Vereinfachung  des  Erhebungsverfahrens  sowie  aus
prinzipiellen  Gründen  dürfte  es  sich  aber  empfehlen,  die  Steuer  auf  unbebaute
  Grundstücke  zu  beschränken,  da  sich,  wie  Herr  Fabrikant
Freudenberg  in  Weinheim  für  die  beiden  badischen  Großstädte  Mannheim
  und  Karlsruhe  auf  Grund  eingehender  Untersuchungen  der  ein-—

  —  —  —  —  —

1  „Grundrente,  Grundkredit  und  die  Entwicklung  der  Bodenpreise  in  Karlsruhe“.
  G.  Braunsche  Hofbuchdruckerei.  1907.  S.  48f.
        <pb n="150" />
        138  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

schlägigen  Verhältnisse  festgestellt  hat,  bei  den  bebauten  Grundstücken  die
Wertsteigerung  wegen  der  steten  Anderungen  an  den  Gebäuden  nur  außerordentlich
  schwer  feststellen  läßt  und  nur  in  den  bevorzugten  Geschäftslagen
  sich  ein  entschiedener  Zuwachs  des  Wertes,  nicht  des  Gebäudes,
sondern  des  Bodens,  auf  dem  das  Haus  steht,  nachweisen  läßt.

Zweiter  Abschnitt.

Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung
und  Ausnutzung.

Wie  die  Wirtschaft  des  Staates,  so  besteht  auch  diejenige  der  Gemeinden
  aus  einem  privat=  und  einem  gemeinwirtschaftlichen  Element.  Für
das  erstere  sind  im  allgemeinen  die  gleichen  Grundsätze  wie  für  die  private
Erwerbstätigkeit  maßgebend,  obwohl  dieselben  durch  die  Eigenschaft  der
Kommunalkörper  als  öffentlichrechtlicher  Korporationen  und  durch  den
Inhalt  ihres  Aufgabenkreises  mannigfache  Anderungen  erfahren.  Die
privatwirtschafliche  Tätigkeit  kommt  in  der  Ausübung  privater  Rechte  zum
Ausdruck,  die  jedoch  meistens  von  gemeinnützigen  Gesichtspunkten  beherrscht
wird.  Im  Gegensatz  dazu  beruht  das  gemeinwirtschaftliche  Element  auf
der  Durchführung  der  den  Gemeinden  zur  Sicherstellung  ihrer  öffentlichen
Aufgaben  eingeräumten  Zwangsrechte.  Je  nachdem  die  Einnahmen  in  der
Betätigung  des  einen  oder  des  andern  jener  beiden  Elemente  erzielt
werden,  sind  privatwirtschaftliche  und  gemeinwirtschaftliche  Einnahmen  zu
unterscheiden.  Für  erstere  kommen  hauptsächlich  in  Betracht:  der  Gemeindegrundbesitz,
  die  gewerblichen  Gemeindebetriebe
und  die  Kapitalnutzungen.  Die  gemeinwirtschaftlichen  Einnahmen
setzen  sich  zusammen  aus  Gebühren  und  Steuern;  beides  sind  Zwangsbeiträge,
  welche  die  einzelnen  für  die  gemeinwirtschaftlichen  Aufgaben
leisten.

Zur  Erfüllung  der  kostspieligen,  in  der  neueren  Zeit  an  sie  herantretenden
  Aufgaben  sind  die  größeren  Städte  nur  imstande,  wenn  ihnen
ein  wohlgeordneter  Haushalt,  ein  ausgedehnter,  gut  verwalteter  Vermögensbesitz,
  eine  von  den  Schwankungen  der  wirtschaftlichen  Konjunktur
  wenig  abhängige  Steuerkraft  den  unerläßlichen  Rückhalt  auch
für  kritische  Zeiten  und  insbesondere  die  nötige  Kreditwürdigkeit  auf  dem
Anlehensmarkte  gewährt.  Diesem  Ziele  haben  die  größeren  Städte
unablässig  und  nicht  ohne  Erfolg  nachgestrebt.  Wie  die  Gemeindeverwaltungen
in  Mannheim,  Karlsruhe  und  Pforzheim  die  wirksamen  Unterlagen  für
        <pb n="151" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  139

die  Festhaltung,  Entstehung  und  Vermehrung  privatkapitalistischer  Fabrikund
  Handelsunternehmungen  durch  Erbauung  von  Hafenanlagen  bezw.  Erschließung
  von  geeignetem  billigen  Bauterrain  schufen,  so  war  man  in
Freiburg,  Heidelberg,  Konstanz  und  Baden  mit  Erfolg  bemüht,  wohlhabende
  Familien,  sowie  besonders  steuer=  und  konsumkräftige  Elemente
durch  Erschließung  der  reizenden  Umgebung,  insbesondere  der  städtischen
Wälder,  von  auswärts  heranzuziehen.

Von  den  Einnahmequellen  des  Gemeindehaushalts  ist  die
Nutzung  des  kommunalen  Grundeigentums  die  ursprünglichste.  Eine
Eigentümlichkeit  der  badischen  Gemeinden  bilden  die  vielfach  verbreiteten
umfangreichen  Allmendgüter,  welche  sich  zwar  im  Eigentum  der  Gemeinden
  befinden,  an  die  einzelnen  Gemeindegenossen  aber  oft  auf  Lebenszeit
  zur  Nutznießung  verliehen  sind.  An  diesen  Allmendgütern  bestehen  noch,
insbesondere  in  zahlreichen  Gemeinden  des  Schwarz=  und  Odenwaldes,
ausgedehnte  Bürgernutzungen  an  Ackern,  Wiesen,  Weiden  und  Wald.
Nach  §  65  St.-O.  dürfen  keine  neuen  Allmendgenüsse  zugunsten  der
einzelnen  Bürger  mehr  bestellt  werden;  die  freiwerdenden  Anteile  fallen
der  Gemeinde  anheim.  Diese  Bürgernutzungen  können  indessen  auch  im
Besitz  der  einzelnen  Nutzungsberechtigten  mit  zur  Deckung  von  Gemeindebedürfnissen
  herangezogen  werden  (§  70  G.-O.  bezw.  St.-O.).  Recht
beträchtliche  Einkünfte  zieht  eine  Reihe  von  Gemeinden  aus  ihrem  Waldbesitz,
  der  insgesamt  254  570  ha  oder  45  %  der  ganzen  Forstfläche
Badens  umfaßt.  Die  Stadt  Baden  z.  B.  verfügt  über  ein  Waldareal
von  4280  ha.  Die  städtischen  Waldungen  haben  im  Jahre  1907  einen  Ertrag
  von  30  000  Festmetern  abgeworfen,  woraus  ein  Erlös  von  426  430  Mk.
erzielt  wurde.  Die  der  Holzerzeugung  gewidmete  Fläche  beträgt  rund
4227  ha,  landwirtschaftlich  genutzt  sind  27  ha  und  ertraglos  etwa  26  ha.
Auch  Villingen,  Freiburg,  Heidelberg,  Gernsbach,  Eberbach,  Oberwolfach,
Prechtal,  Kinzigtal  und  Oberharmersbach  besitzen  recht  beträchtliche  Waldbestände
  und  neben  Mannheim  die  größten  Gemarkungen  (4100—6779  ha).

Für  die  neuzeitliche  Städteentwicklung  ist  die  Größe  des  Anteils  der
Gemeinde  am  Grund  und  Boden  von  weitgehender  sozialer  und  wirtschaftlicher
  Bedeutung.  Der  städtische  Bodenbesitz  stellt  ein  Vermögensobjekt
  von  unersetzlichem,  andauernd  wachsendem  Werte  dar  und  erweist
sich  als  die  sicherste  Grundlage  für  die  Finanzpolitik  und  das  Kreditwesen
der  Gemeinde.  Ein  ausgedehnter  und  günstig  gelegener  Grundbesitz
macht  die  Gemeindeverwaltung  nicht  nur  unabhängig  von  den  privaten
Grundeigentümern  und  Spekulanten  in  der  Erfüllung  ihrer  oft  sehr  beträchtlichen
  eigenen  baulichen  Aufgaben,  er  ist  vielmehr  zugleich  noch  ein
        <pb n="152" />
        140  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

wichtiges  Hilfsmittel  zu  einer  rationellen  Ausgestaltung  der  städtischen
Bau-  und  Bodenpolitik,  wie  er  auch  den  wirksamsten  Hebel  zu  einer
zweckmäßigen  Fortentwicklung  der  industriellen  und  Verkehrsverhältnisse
bildet.  Die  meisten  größeren  Städte  haben  daher  ihr  besonderes  Augen—
merk  auf  die  Vermehrung  des  städtischen  Grundeigentums  in  den  letzten
beiden  Jahrzehnten  gerichtet.  In  Mannheim  z.  B.  trat  die  Gemeinde
bei  allen  Zwangsversteigerungen,  Veräußerungen  im  Teilungswege,  jedem
günstigen  freihändigen  Angebot  unbebauten  Landes  als  Kaufliebhaberin
auf;  keine  irgendwie  sich  bietende  Gelegenheit  zum  Erwerbe  eines  Grundstücks
  und  zur  gleichzeitigen  Ausschaltung  der  privaten  Spekulation
wurde  unbenutzt  gelassen.  Als  Bau=  und  Straßengelände  wurden  bis
Ende  1905  155,  97  ha,  zur  Erweiterung  der  gewerblichen  Unternehmungen
40,87  ha,  für  Zwecke  des  von  der  Stadt  angelegten  Industriehafens
113,59  ha  und  zur  Arrondierung  des  sonstigen  Besitzes  351,66  ha  im
Kauf=  oder  Tauschwege  erworben.  Eine  sehr  wertvolle  und  ausgedehnte
Bereicherung  erfuhr  der  Gemeindegrundbesitz  sodann  durch  die  Einverleibung
von  Käfertal  (1048,53  ha)  und  Neckarau  (371,39  ha).  Anderseits  sind
in  den  Jahren  1891/1905  vom  Liegenschaftsbesitz  der  Stadtgemeinde  für
Straßen,  Plätze  und  Anlagen  57,89  ha,  für  städtische  Werke,  Schulen
und  Verwaltungsgebäude  15,63  ha  benötigt  und  110.78  ha  als  Bauterrain
  für  industrielle  Anlagen  und  Wohnungszwecke  veräußert  worden.
An  den  in  der  Periode  1892/1905  durch  Kauf  und  Tausch  vollzogenen
980  8  Eigentumsübergängen  mit  einem  Wert  von  insgesamt  364  929  688  Mk.
war  die  Stadt  mit  1599  Rechtsgeschäften  (16,3  %)  und  einer  Summe  von
30  965  614  Mk.  (8,5  %)  beteiligt.  Ende  1905  betrug  die  Gesamtfläche  des
städtischen  Grundbesitzes  2431,62  ha.  Davon  entfielen  auf  dem  Gemeingebrauch
  gewidmetes,  daher  nicht  bewertbares  Areal  (Straßen,  Wege,  Plätze)
244,10  ha,  auf  die  städtischen  Betriebsunternehmungen  40,87  ha;  21,87  ha
waren  überbaut  und  172,83  ha  als  Promenaden  und  Anlagen  verwendet.
Die  Exerzierplätze,  Friedhöfe,  Lagerplätze  und  das  baureife  Gelände  in
den  verschiedenen  Stadterweiterungsgebieten  umfaßten  289,17  ha,  die
Stadtwaldungen  753,18  ha  und  der  landwirtschaftliche  Besitz  900,58  ha.
Die  Fläche  des  städtischen  Grundeigentums  ist  von  28  %  im  Jahre  1870
auf  36,8  %  der  Gemarkung  im  Jahre  1905  gewachsen.  Ende  1891  war
der  nutzbare  Besitz  unter  Außerachtlassung  der  bebauten  Flächen  und  des
Straßenterrains  auf  etwa  22  Millionen,  Ende  1905  aber  auf  nahezu
50  Millionen  bewertet.  Mannheim  hat  mit  seiner  rationellen  Bauund
  Bodenpolitik  für  viele  Städte  vorbildlich  gewirkt  und  geradezu
glänzende  Erfolge  erzielt.  Auf  der  einen  Seite  ist  es  der  Stadt
        <pb n="153" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  141

auf  diese  Weise  möglich  geworden,  der  Ansiedlung  der  Industrie  und
deren  ungehemmten  Erweiterung  durch  Schaffung  und  Erschließung  ge—
eigneter  Industriequartiere,  deren  großartigstes  der  städtische  Industriehafen
  darstellt,  die  Wege  zu  ebnen  —  wiederholt  schon  hat  die  drohende
Verlegung  einer  alteingesessenen  Fabrik  mit  einem  zahlreichen,  hochgelohnten
Personal  nach  einem  andern  Platz  und  die  Heranziehung  eines  industriellen
Unternehmens  von  Bedeutung  nur  durch  weitgehende  Zugeständnisse  inbezug
  auf  die  Uberlassung  des  für  Bau=  und  Lagerplätze  nötigen  Geländes
ermöglicht  werden  können  —,  anderseits  konnte  sie  jederzeit  durch  die
Veräußerung  von  Gemeindeland  für  Wohnungszwecke  dem  dringenden
Bedürfnis  nach  einer  Vermehrung  des  Vorrats  an  baureifem  Gelände
am  zweckmäßigsten  und  wirksamsten  begegnen,  wobei  sie  noch  das  weitere
wohl  erwogene  Ziel  verfolgte,  begüterte  Bevölkerungselemente  zur  Niederlassung
  im  Stadtgebiete  zu  bewegen  und  namentlich  zu  verhüten,  daß  reich
gewordene  Einwohner  entsprechend  den  früheren  Gepflogenheiten  ihren
Wohnsitz  nach  auswärts  verlegen  1.  In  Karlsruhe,  Heidelberg  und  Pforzheim
  hat  sich  die  nicht  rechtzeitige  Sicherung  des  nötigen  Grundbesitzes  in
früheren  Jahren  schon  mehrfach  bitter  für  die  Gemeinde  gerächt,  und  es
konnte  das  Versäumte  oft  nur  mit  schweren  Opfern  nachgeholt  werden.
Die  Stadt  Freiburg  hatte  sich  von  jeher  eines  sehr  ausgedehnten
Besitzes  an  Grundstücken  und  Wald  zu  erfreuen,  der  Ende  1906  einen
Wert  von  nahezu  25  Millionen  Mark  repräsentierte.  Die  Schaffung
eines  ausreichenden  Besitzes  an  Gemeindeland  durch  Erhaltung  des  Überkommenen
  und  planmäßige  Vermehrung,  durch  Ankauf  neuer  Grundstücke
und  Häuser  hat  sich  die  Stadtverwaltung  seit  zwei  Jahrzehnten  in  besonderem
  Maße  angelegen  sein  lassen.  Der  Bürgerausschuß  hat  in  den
letzten  Jahren  recht  ansehnliche  Summen  für  Liegenschaftserwerbungen
bewilligt,  sodaß  Freiburg  über  den  bedeutendsten  Grundstücksfonds  unter
den  größeren  badischen  Städten  (rund  3650  ha)  verfügt,  wozu  noch  etwa
1500  ha  von  städtischen  Stiftungen  kommen.  Im  Rechenschaftsbericht  dieser
Stadt  für  das  Jahr  1906  finden  wir  unter  §  3  folgende  Einnahmen
aus  Liegenschaften  aufgeführt:
von  Gebäuden  (Mietzinsen  usp.h))))  425  799  Mk.
landwirtschaftlichen  Grundstücken,  ...
undzwarvonÄckern(ca.73h-).......6338,,
,,Wiesen(ca.219ha)......24578,,

?7?

—  —

1Vgl.  Die  Mannheimer  Wohnungsfrage  und  die  Bau=  und  Bodenpolitik  der
Stadtgemeinde.  Denkschrift  des  Oberbürgermeisters  Dr.  Beck  an  den  Stadtrat  der
Hauptstadt  Mannheim.  S.  66—72.
        <pb n="154" />
        142  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

von  Reben  (ca.  8  ha).  .  .  3068  Mk.

„  Gärten  (ca.  14  hoh)  498

„  Baumpflanzuugen  193

„Eisweihern  ..  ...  390

Allmend  und  sonstigen  Platen  4852

von  Waldungen  (ca.  3250  ha)  2080  829
„  Grundberechtigungen  (Holzberechtigung  des!  im  Jahre

1905  erworbenen  Gassenbauernhofes  in  Hofsgrund)  254  „

An  Kapital=  und  Forderungszinsen  (§8  4)  wurden  vereinnahmt:
von  Güterkaufpreisen  ..  8947  Mik.
„  vorübergehend  angelegten  Kopitalien  Cinfolge  der  unvorhergesehenen
  Vergebung  der  2.  Hälfte  des  1903  er
Anlehens  konnten  größere  Anlehensbeträge  längere
Zeit  verzinslich  angelegt  werden)  .  ..  .  77942
„  sonstigen  Forderungen  einschließlich  der  Verzugszinnen
  987  „

Aus  dem  Verkauf  von  Vieh  und  anderen  Fahrnissen  (§  5)  wurden  7  798
Mk.,  aus  Jagden  und  Fischereien  (§  6)  7217  Mk.  erlöst.  Aus  Steuern
(§  10)  wurden  insgesamt  1602074  Mk.  erzielt,  und  zwar  aus  Umlagen  und
Umlagenachträgen  1  181  906  Mk.,  Verbrauchssteuern  300  455  Mk.,  Verkehrssteuerzuschlägen
  113  580  Mk.  und  Warenhaussteuer  6  181  Mk.  An
sonstigen  Einnahmen  sind  weiter  noch  hervorzuheben:  die  Gebühren  und
Beiträge  zu  öffentlichen  Einrichtungen,  Strafen  und  Taxen  (§  7)  mit
insgesamt  272  115  Mk.,  von  der  Schule  (5  8):  Erträgnisse  der  Schulpfründen
  einschließlich  der  Beiträge  von  Stiftungen  und  privatrechtlich
Verpflichteten  und  Schulgeld  usw.  38  864  Mk.,  Bürgergenußauflagen
(§  9)  485  Mk.,  die  Sparkassen=  und  Beurbarungsüberschüsse  für  gemeinnützige
  Zwecke  139  000  Mk.,  die  Ablieferungsbeträge  der  Kasse  des
Elektrizitätswerkes  und  der  Straßenbahn  149  883  bzw.  149  466  Mk.,
der  Friedhofkasse  59  349  Mk.,  der  Gas=  und  Wasserwerkskasse  473  000
bezw.  366  395  Mk.  und  der  Volksküchenkasse  1000  Mk.  usw.

Von  wachsender  Bedeutung  für  die  Gestaltung  des  Gemeindehaushalts
  sind  die  gewerblichen  Unternehmungen  in  den  größeren
Städten,  deren  Erträgnisse  in  ziemlich  weitem  Umfang  zur  Bestreitung
allgemeiner  Gemeindebedürfnisse  herangezogen  werden.  Aus  nachstehender
Ubersicht  für  die  Stadt  Karlsruhe  ist  ersichtlich,  auf  welche  Zweige
des  Gemeindebetriebs  und  auf  welche  Gemeindeanstalten  die  Einnahmen
des  Jahres  1905  im  Gesamtbetrage  von  7169  317  Mk.  sich  hauptsächlich

1

1

'V’

1

L

oL
        <pb n="155" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  143

verteilen  und  wie  deren  Verhältnis  sich  zu  den  Gesamteinnahmen  gegenüber
  dem  Vorjahre  gestaltete;  auch  die  Ausgaben  wurden  in  dieser
Weise  entziffert  1.  Es  entfielen  hiernach  Einnahmen:

im  Jahre  1905  im  Jahre  1904

Mk.  5%  5%½%
auf  die  Rheinboan  187942  =  2.62  gegen  2.42
„  das  Gaswert..  .  9287483  =  12.88  „  12.73
„  „  Wasserwerk  452871  6,32  „  7,65
„  die  Verbrauchssteuerrn.  3870748  5,.17  „  5,47

„  „  Spar=  und  Pfandleihkasse  100  000
„  „  Umlageen  1969382
„  „  Verkehrs=  und  ****
steuer  .  108378
„  die  Gebäude  und  Grundstücke  jeglicher
  90t.  450402
„  den  Schlacht=  und  Viehhof  105024
„  den  Frieddoor  383540
„  „  Rheinhafenn  14144628
„  das  Elektrizitätswerk.  181930
„  die  Straßenbahn  897282
„  die  Gebühren  für  Verrichtungen
der  Gemeindebeamtungen  140  271
„  die  Gebühren  von  Wegen,  Kanälen
und  Anlagen,  sowie  für
Unterhaltung  der  früheren
Landstraßenstreckern  97466  =  1,36  „  1,63
„  die  sonstigen  Einnahmepositionen.  1535715  =  21,42  „  14,73

An  letzterer  Summe  ist  der  Wirtschaftsüberschuß  vom  Jahre
1904  mit  1080  288  Mk.  =  14,37  %  beteiligt.

Von  den  Ausgaben  des  Jahres  1905  im  Gesamtbetrage  von
5863252  Mk.  wurden  verwendet:

1,39  „  1,86
27,48  „  32,90

1  IH

1,51  "r„  .–.

6,28  ,„  6,91
1,46  „  1,82
0,47  „  0.55
1,60  „  1,4
2,54  „  20,11
5,.44  „  5075

1,906  „  2,  03

im  Jahre  1905  im  Jahre  1904
Mk.  %  5%

für  die  Mittel-  und  Volksschulen  1209  425  =  20,63  gegen  22,47

„  „  Armen=  und  Krankenpflege  280  775  =  4,79  „  65,  83

—  —

1Bgl.  den  Rechenschaftsbericht  der  Haupt=  und  Resigenzstadt  Karlsruhe  über
die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  städtischen  Kassen  für  das  Jahr  1905  S.  VII
und  VIII.
        <pb n="156" />
        144  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

im  Jahre  1905  im  Jahre  1904
Mk.  %%  %
für  die  Gesundheitspflege  einschließlich
Straßenreinigung  und  Kehrichtabfbuerr.
  178892  =  3,05  gegen  3,15

„  „  Straßenunterhaltung  627847  =  10,71  „  11,47
„  „  Schuldentilgung  und  Verzinsung

  1  795  040  =  30,61  „  31,90
„  das  Rathaus  und  die  Gemeindeverwaltuung

  .  659519  =  11,25  „  10,  83

„  die  Kreisumlage  und  Staatspolizei  316558  =  5,40  „  5,.75
„  „  übrigen  Ausgabepositionen.  795  196  =  13,56  „  9..10
Unter  letzterem  Betrag  befinden  sich  erstmals  130  000  Mk.  =  2,22
zur  Verstärkung  städtischer  Fonds.  Die  von  der  Wirtschaft  zur
Schuldentilgung  insgesamt  noch  aufzubringende  Summe  betrug  am
1.  Januar  1906  36  391  500  Mk.

Der  kommunale  Gedanke  hat  in  den  größeren  badischen  Städten  in
den  letzten  Jahrzehnten  gewaltige  Fortschritte  gemacht  und  sich  nicht  nur
bei  den  gewerblichen  Betrieben,  sondern  auch  bei  den  gemeinnützigen
Unternehmungen  der  verschiedensten  Art  im  großen  und  ganzen  gut  bewährt.
  Wie  den  modernen  wirtschaftlichen  und  hygienischen  Bedürfnissen
der  städtischen  Bevölkerung  durch  vorzüglich  eingerichtete  und  verwaltete
städtische  Gas=  und  Wasserleitungsanlagen,  Elektrizitätswerke  und  Straßenbahnen,
  Straßenreinigung,  Müllabfuhr,  Kanalisationsanlagen,  Desinfektions=
  und  öffentliche  chemische  Untersuchungsanstalten,  Armen=  (z.  B
die  Karthaus  in  Freiburg)  und  Krankenhäuser,  städtische  Schulgebäude  usw.
nach  jeder  Richtung  hin  Rechnung  getragen  wird,  so  entfalten  die  größeren
Kommunen  auch  auf  kulturellem  und  sozialpolitischem  Gebiete  durch  hervorragende
  Leistungen  der  Stadttheater  (Mannheim,  Freiburg,  Heidelberg  und
Konstanz)  und  städtischen  Orchester,  durch  die  Errichtung  von  Kunst=  und
Altertumssammlungen,  Ausstellungshallen,  Volksbibliotheken  und  Lesehallen,
Mittel-,  Fach=  und  Volksschulen,  Badeanstalten,  Volksküchen,  Gewährung  von
Stillprämien  (Freiburg),  Wöchnerinnenasyle  (Mannheim  und  Karlsruhe),
Kinderkrippen  und  Waisenhäuser,  Rechtsauskunftsstellen  usw.  eine  weitumfassende
  und  anerkennenswerte  Tätigkeit.  Freiburg  besitzt  außerdem  noch
eine  eigene  mit  Ausnahme  des  Sonntags  täglich  erscheinende  Gemeindezeitung,
  das  „Freiburger  Tagblatt“  (bestehend  aus  einem  politischen  und
einem  Inseratenteil),  dessen  Druck=  und  Verlagsrecht  an  einen  Privatunternehmer
  gegen  Bezahlung  eines  jährlichen  Pachtzinses  von  36  500  Ml.
        <pb n="157" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  145

verpachtet  ist.  Ferner  verwaltet  die  Stadt  das  öffentliche  Plakatwesen
in  eigener  Regie,  aus  dem  sie  im  Jahre  1907  eine  Einnahme  von
6600  Mk.  erzielt  hat.  Schließlich  verfügt  sie  noch  über  zwei  in  eigener
Verwaltung  stehende  Holzzerkleinerungsanlagen,  aus  deren  Betrieb
  im  letzten  Jahr  6614  Mk.  vereinnahmt  worden  sind.

Schon  ein  flüchtiger  Einblick  in  den  Voranschlag  einer  größeren  Gemeinde
  genügt  zur  Orientierung  über  die  außerordentliche  Mannigfaltigkeit
und  die  finanzielle  Tragweite  ihres  Aufgabenkreises.  Dieser  ist  in  den
einzelnen  Städten  je  nach  ihrem  wirtschaftlichen  Charakter  und  der  sozialen
Zusammensetzung  und  Gliederung  der  Bevölkerung  außerordentlich  verschieden.
  In  den  Industriestädten  Mannheim  und  Pforzheim  sind
andere  Interessen  vorherrschend  als  in  der  Beamten=  und  Rentnerstadt
  Karlsruhe,  in  den  Universitäts=  und  Fremdenstädten  Freiburg  und
Heidelberg,  der  gewerbereichen  und  arbeitsamen  Bodenseestadt  Konstanz  oder
der  internationalen  Bäderstadt  an  der  Oos.  Wie  Mannheim  seine
städtischen  Einrichtungen  den  wirtschaftlichen,  hygienischen,  sozialen  und
ästhetischen  Bedürfnissen  der  modernen  Großstadt  durch  die  Umwandlung
des  bisherigen  Handelsplatzes  in  ein  Zentrum  der  Industrie,
  durch  eine  den  wachsenden  Anforderungen  entsprechende  Finanzpolitik,
  durch  die  Sanierung  und  Verschönerung  der  Stadt,
die  Förderung  der  geistigen  Interessen  der  Einwohnerschaft
und  die  Fürsorge  für  die  minder  bemittelten  Bevölkerungsklassen
  anzupassen  bestrebt  war,  hat  der  verstorbene  Oberbürgermeister
Dr.  Otto  Beck  in  dem  Abschnitt  über  „Die  Gemeindepolitik  in  den  Jahren
1870—1905“  in  dem  Mannheimer  Jubiläumswerk!  trefflich  geschildert,
in  welchem  auch  der  städtische  Haushalt  auf  Seite  90  ff.  eine  eingehende,
sachgemäße  Darstellung  erfahren  hat.  Der  in  den  letzten  anderthalb  Jahrzehnten
  mit  Riesenschritten  erfolgte  Entwicklungsgang  des  kommunalen  Lebens
in  Mannheim  hat  naturgemäß  auch  besonders  tiefgehende  Spuren  auf  dem
Gebiete  der  städtischen  Wirtschafts=  und  Finanzpolitik  zurückgelassen.  In
dem  Zeitraum  von  1890—190é  ist  der  Jahresbedarf  der  Gemeindewirtschaft
von  2  806  200  Mk.  auf  10  622  860  Mk.,  die  Summe  der  eigenen  Einnahmen
  von  1  531  900  Mk.  auf  6  471  763  Mk.,  der  durch  direkte  Gemeindesteuern
  zu  deckende  Betrag  von  1242  300  Mk.  auf  4149  077  Mk.
gewachsen.  Während  der  Jahre  1891—1905  hat  die  Stadtgemeinde  für
Erstellung  gewerblicher  Anlagen,  von  Straßen  und  Sielbauten,  Schulund
  Verwaltungsgebäuden,  für  Geländeerwerb  u.  a.  68  060  080  Mk.  ver-1

  Mannheim  in  Vergangenheit  und  Gegenwart.  Band  III  S.  123  ff.
Schriften  126.  —  Gemeindesinanzen  I.  10
        <pb n="158" />
        146  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

ausgabt.  Davon  fanden  aus  Liegenschaftserlösen,  Straßenkostenbeiträgen,
rückerhobenen  Darlehnskapitalien  u.  dgl.  21  336  196  Mk.,  die  restlichen
46  662  884  Mk.  durch  Kapitalaufnahmen  Deckung.  Die  Schulden  stiegen
von  13  749  000  Mk.  im  Jahre  1890  auf  57  549  094  Ende  1905.  Der
Verkehrswert  des  städtischen  Vermögens  vermehrte  sich  in
der  gleichen  Zeit  von  47½  auf  124  Millionen  Mk.  Vorn  letzterer
Summe  entfallen  auf  den  Grundbesitz  73  469  538  Mk.  (59,22  %),  die
gewerblichen  Unternehmungen  37  341  944  Mk.  (80,10  %),  auf  Liegenschaftskaufschillinge
  und  andere  Aktivkapitalien  6  343  037  Mk.  (5,11  ½).
Nicht  in  gleichem  Maße  wie  die  Wirtschaftsausgaben  haben  sich  die  eigenen
Einnahmen  der  Gemeinde  aus  dem  Grundbesitz  und  den  wirtschaftlichen
Unternehmungen,  sowie  aus  dem  Ertrag  der  Gebühren  und  Beiträge  vermehrt.
  Vor  allem  ist  die  Einnahme  aus  Verbrauchssteuern  infolge  der  im
Jahre  1897  beschlossenen  Beschränkung  der  Abgabe  auf  Bier  und  Wein  auf
etwa  die  Hälfte  des  früheren  Betrags  zurückgegangen.  Immer  mehr
mußte  deshalb  die  Deckung  der  Gemeindelasten  auf  die  direkte  Besteuerung
übergewälzt  werden.  Die  Summe  der  Gemeindesteuerkapitalien
wuchs  von  395  316  600  Mk.  im  Jahre  1890  auf  1  635  136  750  Mk.
im  Jahre  1908  an.  Die  Steuerkraft  beträgt  mehr  als  das  Vierfache,
der  jetzige  Bedarf  das  Dreieinhalbfache  desjenigen  von  1890.  Der  nötige
Ausgleich  mußte  durch  entsprechende  Festsetzung  des  Umlagefußes  herbeigeführt
  werden.

In  Karlsruhe  sind  die  gesamten  Wirtschaftsausgaben  von  1898
bis  1908  um  142  %,  der  Schulaufwand  um  126  %,  die  laufenden  Einnahmen
  dagegen  nur  um  114%  und  die  Steuerkapitalien  um  138  %
gestiegen.  In  Freiburg  haben  im  letzten  Jahrzehnt  die  Wirtschaftsausgaben
  eine  Steigerung  von  2  427  304  auf  5592900  Mk.-—  3  165  596  Mk.
(130  %),  die  Einnahmen  von  1  758  500  Mk.  auf  3  632  000  Mk.
—  1  873  500  Mk.  (107  %),  der  durch  Umlagen  zu  deckende  Aufwand
von  668  804  Mk.  auf  1  960  900  Mk.  =  1292  096  Mk.  (198  %)  und
die  Steuerkapitalien  von  276  910  450  Mk.  auf  870  011  055  Mk.
—  593  100  605  Mk.  (214  %)  erfahren.  Ahrnlich  dürfte  die  Entwicklung
auch  in  den  anderen  größeren  Städten  des  Landes  verlaufen  sein.

Die  Ausgaben  der  Gemeinden  unterscheiden  sich  in  solche,
welche  zur  Erhaltung  und  Vermehrung  des  Vermögens  grundstocks  vollzogen
  werden,  wie  die  Kosten  für  Erwerbung  von  Liegenschaften  aller  Art,
Errichtung  von  Gebäuden  usw.  und  in  solche,  welche  die  Befriedigung
der  Bedürfnisse  der  Gemeindewirtschaft  zum  Gegenstande  haben.
Die  letzteren  zerfallen  wiederum  in  „ordentlichen“  und  „außer-
        <pb n="159" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  147

ordentlichen“  Aufwand.  Zu  diesem  gehören  die  Ausgaben  für  solche
Unternehmungen  der  Wirtschaft,  welche  aus  den  laufenden  Einkünften
nicht  bestritten  werden  können,  zu  deren  Deckung  daher  Anlehensgelder
und  andere  flüssige  Grundstocksbestandteile  verwendet  werden.  Nach  der
Praxis  der  meisten  Stadtverwaltungen  ist  dies  bei  allen  Unternehmungen
der  Fall,  deren  Bestand  oder  Ertrag  mehreren  Wirtschaftsjahren  zum
Nutzen  gereicht.

Die  ordentlichen  Wirtschaftsausgaben  entstehen  aus  der  Erfüllung
  der  mannigfaltigen  Funktionen,  welche  teils  im  eigenen  Lebenskreise
  der  Gemeinde  liegen,  teils  ihr  vom  Staate  übertragen,  teils  auch
von  ihr  zur  Förderung  der  Interessen  ihrer  Angehörigen  freiwillig  übernommen
  worden  sind.  Sie  umfassen  vor  allem  die  Aufwendungen
für  die  Verwaltung  des  Gemeindevermögens,  die  Steuer=  und  Schuldenverwaltung,
  für  die  Straßen,  Wege  und  Plätze,  das  Schulwesen,  die
Gesundheits-,  Armen=  und  Krankenpflege  und  für  den  Schutz  von  Leben
und  Eigentum  der  Einwohner  gegen  Feuersgefahr.

Als  Aufwand  für  staatliche  Zwecke  ist  derjenige  für  die  Standesbeamtung,
  die  Rechtspflege,  Grundbuchführung,  Arbeiter=  und  Feuerversicherung,
  Polizei  und  Eichwesen  hervorzuheben.

Zu  den  freiwillig  übernommenen  Ausgaben  gehören  jene  für  die
Unterhaltung  der  Anlagen  des  Stadtgartens,  der  Badeanstalten,  der
Mittel=  und  Fachschulen,  für  die  Subventionierung  des  Theaters  und
Orchesters,  sowie  der  zahlreichen  Wohltätigkeits=  und  sonstigen  gemeinnützigen
  Anstalten  und  Körperschaften  1.

Außer  dem  Aufwand  für  ihre  eigenen  und  die  ihnen  vom  Staat
und  Reich  übertragenen  Aufgaben  haben  die  badischen  Gemeinden  auch
noch  zum  größten  Teil  die  Ausgaben  der  Kreisverbände  zu  bestreiten.
  Diese  sind  öffentlich-rechtliche  Körperschaften  mit  teils  gesetzlich
abgegrenztem,  teils  selbsttätig  erweiterungsfähigem,  aber  nahezu  ausschließlich
  auf  landwirtschaftlichem  Gebiet  gelegenem  Wirkungskreis.  Jeder
Kreis  bezieht  seine  Einnahmen  zum  weitaus  überwiegenden  Teil  von  den
Gemeinden  des  Kreisverbandes  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Steuerkapitalien;
  in  der  Hauptsache  also,  da  Dörfer  und  Städte  zu  einem
Kreisverband  vereinigt  sind,  von  den  Städten  des  Kreises.  Daneben
erhalten  die  Kreise  nach  dem  Gesetz  vom  20.  Juni  1900  jährlich  eine
Million  Mark  aus  der  Staatskasse,  die  in  der  Hauptsache  wiederum  von

—

1  Vgl.  Verwaltungsbericht  des  Stadtrats  der  Hauptstadt  Mannheim  für  die
Jahre  1892—1894.  I.  Bd.  S.  236/7  und  das  Jubiläumswerk  Bd.  III,  S.  90  ff.
10“
        <pb n="160" />
        148

Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Gem

eind

der  10  Städte,  welche  der  Städteordnu

Vermögen.  Schulde
Darunter
Landwirt-Aus-



  !  —  -

242  ¾  tücke,  2-Städte.

  Im  Gebäude  dungen,  *“  EE  Achaften.  Aus-  Im
ganzen  vBrandver-  Grund-  Ein-  ltien  u.  Kehende  Kassen-  ganzen
sicherungs-  Flaule  n.  uchtungen  Natural-  Kapitalien  vorrat
anschlag  gungen  im  Anschlag  vorräte
Steufre  von  Anschlag
von  6  von
Mk.  Mk.  M.  Mk.  Mk.  Mk.  Mi.  Mt.
Mannheim  60  398  675|15  608  566.4  136  386  21  531  n  429  7939  530  714/|1  161  795158  8230
I
Kaklskuhe.3680798610773  800  297  z54  18  402  659  4  403  279  2  807  411  123  783|379263
Freiburg.0  518  577|11  287  400|3  918  104  8  926  431|2  543  532/9  688  542  154  568|6  7121
Heidelberg  19  431  1985  363  950/2  122  740  6372608  844  795|  3  597  354  129  751|19  5433
Pforzheim  18  770  527  4  S845  500|1  023  679  8  014  666|1  582  647,2  946  423357  612|18  1640
Konstanz.6  380  940  385  002  1957386  566  465  373  326  11282  63439
Baden.1  425  5792·716  760|  238  202  5  097  610/|1  028  5842  245  254  104  169|12  0332
Bruchsal.  831  543|/  1  314  200  588  584  1217  1188  315720  370  48725  484  31807
Lahr  .  .  13  2875403  2011  258  6  462  364  607  062  4  096  863  88  793s|10  9706
(Säge)
Offenburg  516  25911299  900|1  767  256  5004554  9844  210  910  33  16446238  1
Wasserwert  144  210
Gaswert  173  696

den  tragfähigsten  Stützen  der  staatlichen  Steuerlast,  den  Städten  auf-Auf
  die  Stadt  Mannheim  entfallen  mehr  als  ¾¾  der

zubringen  sind.

Kreisausgaben  (290  075  Mk.),  auf  Freiburg  mehr  als  die

Hälfte

(195  300  Mk.),  auf  Karlsruhe  184  000  Mk.,  auf  Pforzheim  90  000  Mk.,
auf  Baden  61557  Mk.  und  Konstanz  50  800  Mk.  usw.

Hingewiesen  zu  werden  verdient  schließlich  noch  auf  den  sich  von

Jahr  zu  Jahr  gewaltig  steigernden  Aufwand  für  das  Schulwesen  (Volks-,
Mittel-=  und  Fach-,  Handels=  und  Gewerbe-Schulen),  der  sich  z.  B.  für
Mannheim,  das  seit  neuester  Zeit  auch  eine  eigene  Handelshochschule  besitzt,
  gegenwärtig  auf  rund  2  800  000  Mk.  und  für  Freiburg  auf  970  500  Mk.
        <pb n="161" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  149

stechnungswesen
interstehen,  für  das  Jahr  1905.

Schulden  Laufende  Einnahmen.  Laufende  Ausgaben.
I  Darunter  Darunter
Neine  aus  aus
Wauer  verm  gen.  Im  Umlagen  träg-  Im  Aufwand  ür  die  Balwand
apitallen.  ganzen  ·  Verbrauchs-,  der  gzamen  des  .,  Schurdensteuern
  —  wesen  pflege  verzinsung
nehmungen)
1  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  M.
*7543  645  1  575  60°09  936  982  5  131  *  1  187  86519  727  871/2  356  605729772  2  104  035
)
778000|—  1  118  358  6  012  624  E  260  206  1  813  951|5  168  647|/1  209  425280  775  1278917
-  ..-  «  5)
670  449  —  6  193  575  14  228  274  a  500  *  1  201  226|  836  430)  59193585  336  1  187  857
570)
462  500—  112  170  2744  713  243  *  #  79  339/2  593  366  387  624|124  654  634  303
5  20%
923  218  606  486  2  639  807  1  204  1  230  00912  395  70637  536  139545  743  252
(1366  954)
293  022  370311  170814  ½#s  98  258  430|1  170  8911193  250  86  624  220  146
58  212)  -
;.98452323923282066983  (g75  3028  4260001815954157  197  46  266  398  680
93209)
177  810—  650  761  1596  196  ges  50  25  743  528  405  226  18  497  89  024
324  394)
965  344442316  8775677923  33  519  64  680  643  442  118  sU  32  547  162  733
«  (328  621)
230  4500  1277858  1780  507  366  768  68  816  7290199137  528  15  127  185  814
317  906  (373  782)

beziffert,  sowie  auf  die  bedeutenden  Unterstützungsbeträge,  welche  in  diesen
beiden  Städten  den  in  eigener  städtischer  Regie  verwalteten  Theatern
(einschließlich  Orchester)  in  Höhe  von  460  000  bezw.  235000  Mk.  zugewendet

  werden  1.

Die  Armen=  und  Krankenpflege  erfordert  rund

850  000  bezw.  136  000  Mk.;  auf  Polizei  und  Feuerschutz  entfallen  rund
420  000  bezw.  183  300  Mk.  und  für  Straßen,  Plätze,  Anlagen  und  Entwässerung
  werden  rund  13000000  bezw.  738  000  Mk.  verausgabt.

20  000  Mk.,  Pforzheim  mit  10  000  Mk.  und  Karlsruhe  mit  7  500  Mk.

In

1  Die  übrigen  größeren  Städte  unterstützen  Theater  und  Musik  mit  folgenden
Beträgen:  Baden  mit  rund  143000  Mk.,  Heidelberg  mit  70  000  Mk.,  Konstanz  mit
        <pb n="162" />
        150  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Vermögensder

  der  Städteordnung  unterstehenden  7  größeren  Städte

Vermögen.
Darunter
Städte.  Landwirtschaftl  Gewerbli#
che
genn  Arsur  Echit  Unternehmungen
#uschlag  rundgefälle  u.  Auschl
378
Mt.  N.  Mt.  R
J.  2.  3.  4.
Mannheim  .  .  .1124  901  249  73769  538  37243144
Karlsruhe  86  145  984  29  477  686  49  338  875
eibutg.68534  5201  24  422  400  20  340  671
eidelberrrgre29374224  8  205  594  5  421  731  10  175  000
forzheim.  .  41  153  726  8  086  046  4  951  082  23  229  967
onstagz  16  114  702  3249  280  4361  972  6  214  993
Baden  17  819  289  2  574  407  7266  874  4  600  000

ähnlicher  Weise  gestalten  sich  diese  Ausgabetitel  auch  in  den  übrigen
größeren  Städten  Karlsruhe,  Pforzheim,  Heidelberg  und  Konstanz

In  der  vorstehenden  Übersicht  (S.  148/149)  geben  wir  eine  allgemeine
Darstellung  des  Vermögens=  und  Schuldenstandes  sowie  der
laufenden  Einnahmen  und  Ausgaben  der  10  größeren  Städte
des  Landes  für  das  Jahr  1905.

Bei  Betrachtung  der  Vermögens=  und  Schuldenziffern  der  einzelnen
Städte  fällt  besonders  auf,  daß  Karlsruhe,  Freiburg,  Heidelberg  und
Bruchsal  nach  dem  für  die  Vermögensaufstellung  vorgeschriebenen  amtlichen
Schema  gar  kein  Reinvermögen  haben.  Um  über  diese  für  jeden  Haushalt
  unerfreuliche  Tatsache  Aufklärung  zu  geben,  wird  in  den  7  größeren
Städten  der  Vermögensstand  nach  dem  jeweiligen  Verkehrswert  aufgestellt,
wie  dies  in  der  obigen  Darstellung  (S.  150/151)  veranschaulicht  wird.

Danach  verfügen  die  7  größten  Gemeinden  über  ein  Reinvermögen
von  zusammen  zirka  190  Millionen,  während  sich  dasselbe  nach  der  amtlichen
  Vermögensschätzung  auf  nicht  ganz  5  Millionen  beziffert.  Die
Differenz  zwischen  beiden  Schätzungen  beträgt  also  rund  184  Millionen
(gegenüber  120,5  Millionen  im  Jahre  1901)  und  wird  hauptsächlich  herbeigeführt
  durch  die  ganz  ungleiche  Bewertung  der  Gebäude  und  Liegenschaften.

Eine  beträchtliche  Höhe  nimmt  durchgehends  der  Aufwand  für
die  Schuldenverzinsung  ein,  der  sich  z.  B.  für  Mannheim  auf
2104  035  Mk.  beläuft,  während  er  für  die  kleine  Stadt  Bruchsal  (zirka
        <pb n="163" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  151

stand

nach  dem  Verkehrswerte  vom  Jahre  1905.

Vermögen.  Schulden.
*i  I
ö  .  .
Wegs-Exc-  enited
  i:  nahevora.,  Msrermögen,
im  Anschlag  kapitalien
don
Mk.  Mk.  Mk.  Mk.  Mt.  Mk.
5.  6.  7.  8.  9.  10.
4  611  137  8  436  421  1  141  009  57  975  1602  57  535  200  66  926  087
4004  930  3205  760  123  783  37  926  344  37778  000  8  219  640
2997  239  3  688  542  154  568  36  712  12  36  670  449  81  822  368
1974.545  3  597  354  129  751  19  543  3608  19462500  9830  856
1582  646  2946  423  357  612  23162  602  22971  7797991  124
894  264  1  378  127  16  066  7  108757  7  049  633  9  005  945
1  028  585  2245  254  104  169  12  033  251  11  984  523  5  786  038

16000  Einwohner)  89  024  Mk.  beträgt.  Zu  ernsteren  Bedenken  geben
aber  diese  hohen  Schuldzinsen  keinen  Anlaß,  namentlich  wenn  man  in
Betracht  zieht,  daß  die  Anlehen  nicht  nur  zu  produktiven,  sondern  auch
zu  eminent  kulturellen  (Schulen,  Theater,  Badeanstalten)  und  sozialpolitischen
  (Beamten=  und  Arbeiterwohnungen,  Krankenhäuser,  öffentliche
Anlagen  usw.)  Zwecken  verwendet  werden.  Die  meisten  Städte  verdanken
ihren  glänzenden  wirtschaftlichen  Aufschwung  größtenteils  einer  vernünftigen
Anlehenspolitik,  die  es  ihnen  erst  ermöglichte,  bei  der  raschen  Zunahme
ihrer  Aufgaben  und  Bevölkerungszahl,  sowie  bei  ihren  knappen  finanziellen
Mitteln  die  Einnahmen  mit  den  Ausgaben  einigermaßen  in  Einklang  zu
bringen  und  von  der  Erhebung  einer  allzu  hohen  und  sprunghaften
Umlage  abzusehen.  Die  Wirtschafts=  und  Finanzpolitik  einzelner  Stadtverwaltungen
  (Karlsruhe,  Heidelberg,  Freiburg)  scheint  allerdings  zeitweise
in  zu  starkem  Maße  von  dem  Bestreben  beeinflußt  gewesen  zu  sein,  im  Hinblick
  auf  die  Konkurrenz  anderer  gleichartiger  Städte,  die
Umlage  niedrig  zu  halten,  um  wohlhabende  Familien,  Rentner
und  Pensionäre  zu  dauernder  Niederlassung  in  ihrem  Gemeindegebiet  zu
veranlassen.  Zu  diesem  Zweck  wurden  möglichst  viele  außerordentliche
Ausgaben  auf  Anlehen  genommen,  nur  geringfügige  Reserven  angesammelt
und  die  in  einem  Jahr  erzielten  Wirtschaftsüberschüsse  als  Deckungsmittel
für  das  Budget  des  folgenden  Jahres  verwendet.  Größere  Ausgaben
wie  die  der  Straßenpflasterung  wurden  bisweilen  jahrelang  hinaus-
        <pb n="164" />
        152  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

geschoben,  bis  sie  schließlich  so  angewachsen  waren,  daß  auch  sie  aus
Anlehensmitteln  nachgeholt  werden  mußten.

Das  Deckungsverfahren  mittelst  Anleihen  hat  nun  allerdings  den  Zweck,
die  Aufbringung  der  Mittel  für  große  einmalige  Aufgaben  auf  eine  Reihe
von  Jahren  zu  verteilen  und  dieselbe  dadurch  den  Umlagepflichtigen  zu  erleichtern,
  obwohl  durch  die  Verzinsung  die  Ausgabe  im  ganzen  beträchtlich
höher  wird.  Dieser  Zweck  läßt  sich  aber  durch  Anlehensaufnahme  bei  nicht
rentabeln  Ausgaben  nur  erreichen,  wenn  diese  in  der  zur  Tilgung  der
Anlehen  bestimmten  Zeit  nicht  wiederkehren.  Bei  nicht  rentabeln  Ausgaben
  aber,  die  sich  in  rascher  Aufeinanderfolge  wiederholen,  tritt  in
kurzer  Zeit  der  entgegengesetzte  Erfolg  ein:  die  jährlich  aufzubringenden
Beträge  für  Verzinsung  und  Tilgung  werden  dann  höher  als  die
Summen,  welche  bei  Bestreitung  jener  Ausgaben  aus  laufenden  Mitteln
aufzubringen  gewesen  wären.  Dieser  Zustand  ist  bei  den  größeren
Städten  bereits  allenthalben  vorhanden.  Der  ÜUbergang  von  der  Anlehenspolitik
  zur  Barzahlungspolitik  ist  nun  unter  den  obwaltenden
  Umständen  allerdings  außerordentlich  schwierig,  weil  die  bisherigen
Annuitäten  weiter  bezahlt  und  daneben  auch  noch  die  Neubaukosten  von
der  Wirtschaft  aufgebracht  werden  müssen.  Zur  Einschränkung  der  bisher
befolgten  Politik  der  zu  starken  Entlastung  der  Gegenwart  auf  Kosten
der  Zukunft  sollten  außer  dem  gesetzlich  vorgeschriebenen  Reserve=  und
Betriebsfonds  für  die  Deckung  der  regelmäßig  wiederkehrenden  außerordentlichen
  Ausgaben,  wie  sie  oben  näher  aufgeführt  wurden,  künftig
jedes  Jahr  ein  angemessener  Betrag  in  den  Voranschlag  eingestellt  oder
unter  Mitinanspruchnahme  der  Steuererträgnisse  besondere  Fonds  angesammelt
  werden,  wenn  auch  die  Umlagen  um  einen  bis  zwei  Pfennige
dadurch  erhöht  werden  müßten.  Die  meisten  größeren  Städte  außerhalb
Badens  sind  längst  dazu  übergegangen,  die  Schulbauten  aus  laufenden
Mitteln  zu  bestreiten  und  für  die  Heimzahlung  der  jüngsten  Anlehen
größere  jährliche  Tilgungsquoten  zu  verwenden.  Mannheim  hat  bereits
den  Ertrag  eines  Umlagepfennigs  mit  177000  Mk.  für  diese  Zwecke  in
den  Voranschlag  für  das  Jahr  1908  eingestellt  und  auch  Karlsruhe  wird
diesem  Beispiel  voraussichtlich  schon  im  nächsten  Jahre  folgen.  In
Mannheim  wird  der  Aufwand  für  die  Schuldzinsen  vom  Ertrage
der  aus  Anlehensmitteln  geschaffenen  rentierenden  Einrichtungen  bestritten,
welche  nicht  nur  die  eigenen  Anlagekosten,  sondern  auch  jene  der  unproduktiven
  Unternehmungen  bezahlt  machen.  Da  aus  den  erst  in  jüngster
Zeit  entstandenen  Betrieben  (Straßenbahn,  Elektrizitätswerk,  zweites  Gaswerk)
  von  Jahr  zu  Jahr  steigende  Erträgnisse  zu  erwarten  sind,  wird
        <pb n="165" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  153

sich  die  wirtschaftliche  Erwerbstätigkeit  der  Gemeinde  in  der  Zukunft
noch  mehr  als  bisher  zum  eigentlichen  Grundpfeiler  des  kommunalen
Haushalts  ausbilden.  In  den  größeren  Städten  dürfte  sich  aber
—  abgesehen  von  den  wirtschaftlichen  Unternehmungen  —  für  die
periodisch  wiederkehrenden  außerordentlichen  Aufwendungen  (Schulhäuser,
Errichtung  und  Erweiterung  von  Dienst-  und  Verwaltungsgebäuden,
Straßen-  und  Parkanlagen,  Straßenpflasterungen,  gewisse  Gelände—
erwerbungen,  Kanalisationsanlagen  usw.)  die  Deckung  aus  laufenden
Wirtschaftsmitteln  empfehlen,  da  die  Ausführung  der  bedeutenderen  Pro—
jelte  in  der  Regel  einige  Jahre  in  Anspruch  nimmt  und  die  Bestreitung
der  dadurch  erwachsenden  Ausgaben  sich  ohne  erhebliche  Mehrbelastung  der
einzelnen  Steuerzahler  durch  Einstellung  entsprechender  Teilbeträge  in
mehrere  Voranschläge  bewirken  läßt.

Die  Stadt  Freiburg  hat  seit  dem  Jahre  1880  nachstehende  An—
lehen  durch  Ausgabe  von  Teilschuldverschreibungen  unter  Zugrundelegung
des  folgenden  Tilgungsplans  aufgenommen:

Anlehenssumme  Tilgungsdauer  Anfang  Ende

im  Jahre  1881  2500  000  Mk.  39  Jahre  1887  1925
„  „  1884  2500000  „  39  „  1890  1928

„  „  1888  2  500  000  „  39  „  1894  1932

„  „  1890  3  000  000  „  39  „  1895  1933

„  „  1894  3  000  000  „  39  „  1900  1938

„  „  1898  3  000  000  „  39  „  1905  1943

„  »  190010000000»  56  „  1904  1959

„  „  1903  10000  000  „  44  1908  1951

Zusammen  36  500  000  Mk.
Hiervon  waren  bis
Ende  1906  getilgt

Stand  der  Schuld
am  1.  Jaonuar  1907  33  428  600  Mk.

Für  das  Jahr  1907  waren  zur  weiteren  Tilgung  365  100  Mk.  im
Voranschlag  eingestellt  und  für  1908  sind  zu  diesem  Zweck  478  800  Mk.
vorgesehen.

Die  obigen  86m  Millionen  wurden  für  folgende  Zwecke  verwendet:
für  Tilgung  von  Schulden  aus  früheren  Jahren  3810  189  Mk.

3071  400  Mk.

„  Kapitalanlage  .  185000,,
„  einen  Schulhausneubau  und  die  Kanalisation  im
nördlichen  Stadtgebiet  265  4066  „
        <pb n="166" />
        154  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

für  Beiträge  zur  Höllentallahn  319759  Mk.
Gütererwerbunggen  6664  682  „
Erstellung  von  Gebäuden  (Rathaus-  Erweiterung

468000  Mk.,  Spritzenhäuser  56  500  Mk.,  Artilleriekasernement

  nebst  Depot  und  Proviantamt  4242200

Mk.,  Renovierung  der  Stadttore  151  120  Mk.,

Erbauung  von  Schulen  1185  280  Mk.,  Realschulturnhalle

  60000  Mk.,  Oberrealschul-Neubau

960  000  Mk.,  Gewerbeschule  910  000  Mk.,  Stadttheater

  3  250  000  Mk.,  Herstellung  des  Kornhaussaales

  53  538  Mk.  usw.)  insgesint.  11424704  „
Bau  und  Erweiterung  des  Gaswerss  14090039  „
„  das  Schlachthaaus.  797004  „
die  elektrische  Zentrale  und  Straßenbahn.  4422445  „
„  das  Wasserwert..  555781  „
die  Friedhofanlage  1  095038  „
das  Rieselfeld  und  die  Kanalisation.  ..  3554351  „
„  die  4  Dreisambrühen  14  059500  „
Straßenanlagen  und  Pflasterugnien  489  855  „
sonstige  Zwecke  (elektrische  Uhrenanlagen,  Gerätschaften

für  die  Abfuhrverwaltung  und  die  höhere  Mädchenschule,

  Beiträge  für  das  neue  Gymnasium  und  das

tierhygienische  Institut  usp.)  .  1566  291  „
Der  Stadtrat  in  Freiburg  hat  auf  Grund  der  Geldbedarfsanweisungen
über  die  vom  Bürgerausschuß  in  den  letzten  vier  Jahren  genehmigten  Aufwendungen
  (Kosten  für  Gütererwerbungen,  Erstellung  verschiedener  Gebäude,
Erweiterung  der  städtischen  Gas-  und  Wasserwerksanlagen,  des  städtischen
Elektrizitätswerks  und  der  Straßenbahn),  sowie  über  diejenigen  Werle,
welche  in  der  nächsten  Zeit  in  Angriff  genommen  werden  sollen  (Schulhaus
  in  Haslach,  Erweiterung  der  Handelsschule,  Gütererwerbung  für  die
Verlegung  der  Höllentalbahn  u.  a.,  Errichtung  einer  Badeanstalt,  Restaurierung
  des  Kaufhauses  und  Lösung  der  Schloßbergfrage  beim  Schwabentor
  und  Oberlinden  usw.)  im  Juni  1907  die  Aufnahme  eines
neuen  4prozentigen  Anlehens  im  Betrage  von  15  Millionen
Mark  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  in  der  üblichen  Weise
beschlossen,  von  welchen  jedoch  wegen  des  hohen  Diskontsatzes  vorerst  nur
7  Millionen  begeben  wurden,  während  der  Rest  des  Anlehens  im  Jahre
1909  aufgenommen  werden  soll.  Auch  in  Karlsruhe,  Mannheim,
Pforzheim  und  Baden  haben  die  Gemeindevertretungen  in  der  letzten

1

1
        <pb n="167" />
        Das  Gemeindevermögen  und  seine  finanzielle  Bedeutung  und  Ausnutzung.  155

Zeit  die  Begebung  weiterer  städtischer  Anlehen  im  Gesamtbetrage  von  22—25.
Millionen  Mark  genehmigt.  Karlsruhe  hat  übrigens  seit  einigen  Jahren
einen  Erneuerungsfonds  für  die  städtischen  Unternehmungen  gebildet,  aus
dem  erstmals  im  Jahre  1907  größere  Ausgaben  gedeckt  wurden.

Die  folgenden  Zusammenstellungen  orientieren  über  die  Höhe  des
Anlagekapitals,  die  Einnahmen  und  Ausgaben  und  die  Reinerträgnisse
der  wirtschaftlichen  Unternehmungen,  sowie  über  die  Verbrauchssteuereinkünfte
  und  Sparkassenüberschüsse  der  drei  größten  Städte  des.
Landes  im  Jahre  19051.

Mannheim.

Ausgaben.  f
zu  A  ohne  Auf-  .
Anlage-  Reinkapital.
  Einnahmen.  rilgung  od,  einnahmen.
zinsung  der
Bauschuld)
Mk.  Mk.  Mk.  Mk.
A.]  Wirtschaftliche
Unternehmungen:
1.  Gaswer5669  283  2467  953  1  804  682  668  271
2.  Wasserwere-2219  897  767  350  135  547  632
3.Elektrizitätswerk.  5  065  438  Das  Werk  war  bis  Ende  1905  119  054
im  Privatbetrieb  und  lieferte
eine  bestimmte  Pachtsumme  ab.
b.Schiachtbauus  mt  396  828  208079
6.  Elektrische  Straßenbahn
  46720  586  1  471  562  331  286
7.  Dampfstraßenbahn  494  199  116  518  91  813  24  705
8.Hoftheater  1  939237  664  583  877929  —
9.  Rosengarten  2900  000  151  194  164  477  —
a)  Rückverglltungen
und  Abgänge
3  Erhebungskosten
—  341  09  a  287  183.
B.][Verbrauchssteuern  0  r*  1463
58  907
C.  Einnahmen  aus
Spurkassenüberschüssen.
  —  200  000  —  —

—....————“———

1  Vgl.  den  Bericht  der  II.  Kammer  der  Landstände  für  Justiz  und  Verwaltung  über
den  Antrag  der  Abgeordneten  Fehrenbach  und  Genossen  „Die  Abänderung  und  Ergänzung
  einiger  Bestimmungen  der  Städteordnung  betr.“  Drucksache  A  53  b.
S.  45—48.
        <pb n="168" />
        156  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.
Karlsruhe.
1Z.,.  Ausgaben  1
Anl  (zu  A  ohne  Auf-  Rein
age-  .  d  8  2
kapital.  Einnahmen.  rilgung  r.  einnahmen.
zinsung  der
Bauschuld)
Mk.  Mk.  Mk.  Mk.
A.]  Wirtschaftliche
Unternehmungen:
1.  Gaswerk.  3  693  9252  775  654  1  851  911  923  743
2.  Wasserwerk  3197  532  645  341  192  470  452  871
3.  Elektrizitätswerk.  2  729  183  399  310  217  380  181  930
*  S#lachthaus  ·  41  438  9123  168  551  105  024
6.  Straßenbahn  6  0272609  9209548  1  091  444  118  104  1
7.Eiseenbahn.  1  315  772  192  298  4356  187  942
8.]  Hafenanlagen  3  953  902  355  253  240  625  114  628
a)  Rlockverglltungen
und  Abgänge
B.][Verbrauchssteuern  —  529  344%  Erhebungskosten  70  748
a)  104  602
b)  53  994
C.Einnahmen  aus
Sparkassenüberschüssen.
  .  —  100000  —-  —

Dritter  Abschnitt.

Beiträge  und  Gebühren.

Die  Regelung  der  Aufbringung  des  Gemeindeaufwands  durch  das
Gesetz  vom  24.  Februar  1879  in  der  Gemeindeordnung  ist  im  wesentlichen
  dieselbe  wie  durch  das  Gesetz  vom  6.  Februar  gl.  Is.  in  den  der
Städteordnung  unterstehenden  Städten.  Beide  Gesetze  gehen  von  dem
Grundsatz  aus,  daß  die  Art  und  Weise  der  Deckung  des  Gemeindeaufwandes
  nach  dem  verschiedenen  Charakter  der  einzelnen  Teile  desselben,
der  einzelnen  Arten  von  Gemeindeausgaben  bestimmt  werden  müsse,  daß
die  Mittel  zur  Deckung  tunlichst  im  engen  Anschluß  an  die  den  Aufwand
veranlassenden  Gemeindeeinrichtungen,  die  Gemeindetätigkeit  und  an  die
hierdurch  gebotenen  Vorteile  zu  suchen  seien  und  daß  endlich  in  Durchführung
dieses  Grundsatzes  das  Gebiet  der  eigentlichen  allgemeinen  Besteuerung
dem  Prinzip  der  Subsidiarität  derselben  entsprechend  auf  die  engsten

1  Abzüglich  der  an  die  Stadtkasse  abgelieferten  „Miete"  mit  280  000  Mk.
        <pb n="169" />
        Beiträge  und  Gebühren.  157
Freiburg.
Ausgaben
Anlage  Gu  n  ohne  AufLeäin
1  4  1.  r
kapital.  Einnahmen.  rilgung  Ver-  einnahmen.
zinsung  der
Bauschuld)
Mk.  Mk.  Mk.  Mk.
A.]  Wirtschaftliche
Unternehmungen:
1.Gaswerk  2017990  1297858  808  884  489  024
2  Wasserwerk  2  168  786  473  743  106  951  366  792
3.Elektrizitätswerk5275  34  344  323  162  861  181  462
4.Schlacht=  u.  Viehhof  977  324  156  144  83  367  72  777
5.  Straßenbahn  774  717  449  762  280  428  169  384
Zuschuß  der
Statdtkafse
6.Rieselgut  2  105  2491  197  898  211  239  11.592
(1  803  810
Mehrausgaben
13  341
7.  Garnisonbauterrn  41130  407  224  099  27  213  196  886
8.]  Freiburger  Tagblatt“  —.  36  500  1  500  35  000
Druck=  u.  Verlags-  (Gehalt  des  Kunstrecht
  verpachtet)  referenten)
9.  Plakatinstitut.  7u000  6  600  2172  4428
10.Holzzerkleinerungs-  k  der
anlagen  (2)4  13  500  6614  6  743  129
a)  Rückvergütungen
“Z3-B.[Verbrauchssteuern
  —  393  641  )  75865  300  456
b)  17320
C.  Einnahmen  aus
Sparkassenüberschüssen.
  —  139  000  —  —

Grenzen  zu  beschränken  sei.  Der  Zweckbestimmung  des  Gemeindeverbandes
entsprechend  lassen  sich,  wie  bereits  am  Anfang  des  zweiten  Abschnitts
näher  ausgeführt  wurde,  zweierlei  Arten  von  Ausgaben  in

der  Gemeindeverwaltung  unterscheiden.

Die  eine  Art  hat  denselben

Charakter  wie  der  eigentliche  Staatsaufwand  und  dient  vorwiegend  zur
Erfüllung  von  Aufgaben,  welche  der  Gemeinde  als  staatlich  gebotener
Vereinigung,  als  Glied  des  staatlichen  Organismus  im  Interesse  der  Allgemeinheit
  obliegen,  weshalb  bei  deren  Deckung  durch  die  einzelnen  Gemeindeangehörigen
  der  Maßstab  der  Leistungsfähigkeit  anzulegen  ist.

1  Ohne  Kosten  des  Straßenkanalnetzes  mit  2  644  000  Mk.
2  Nach  Abzug  des  Erlöses  aus  Holzhieben.
        <pb n="170" />
        158  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Die  andere  Art  von  Ausgaben  ergibt  sich  aus  der  freien  Selbstverwaltung
der  Gemeinde  für  Förderung  der  örtlichen  und  wirtschaftlichen  Zwecke
der  Vereinigung,  für  Besserung  der  örtlichen  Verhältnisse  hinsichtlich  des
Zusammenlebens  und  der  Benutzbarkeit  der  Gemeindeeinrichtungen  für  die
Zwecke  der  wirtschaftlichen  Tätigkeit  und  des  Verkehrs.  Hierbei  ist  in  erster
Linie  der  Vorteil  zu  berücksichtigen,  welcher  dem  Einzelnen  durch  diese
Aufwendungen  erwächst  und  eine  besondere,  der  allgemeinen  Beitragspflicht
  vorgehende  Verpflichtung  zur  Beitragsleistung  begründet.

Die  Fälle,  in  welchen  bisher  öffentlich-rechtliche  Abgaben  oder
Beiträge  von  Einzelnen  wegen  des  besonderen  Nutzens,  den  dieselben  von
einer  Gemeindeeinrichtung  oder  von  einem  Gemeindeaufwand  hatten,  erhoben
  werden  konnten,  waren  nach  der  Städte=  bezw.  Gemeindeordnung
folgende:

1.  Gebühren  für  einzelne  Fälle  der  Benutzung  oder  für
fortlaufende  Benutzung  einer  Gemeindeanstalt  oder  für  einzelne  von
der  Gemeinde  bewirkte  Dienstleistungen  (§  71).

2.  Beiträge  zu  den  Kosten  einer  Gemeindeeinrichtung  oder  Anlage,
  welche  diejenigen  zu  entrichten  hatten,  denen  die  letzteren  für  ihre
Grundstücke  oder  gewerblichen  Anlagen  in  hervorragendem  Maße  einen
besonderen  Nutzen  boten  (§  72).

3.  Beiträge  derjenigen  Personen,  welche  öffentliche  Gemeindeeinrichtungen
  in  außergewöhnlichem  Grade  in  Anspruch  nahmen  und  hierdurch
  einen  erhöhten  Gemeindeaufwand  verursachten  (§  74).

4.  Umlagen  zur  Deckung  von  Genossenschaftsausgaben
(Soziallasten)  (§  76).

Während  die  Gebühren  und  Beiträge  nur  auf  Grund  eines  Gemeindebeschlusses
  (Ortsstatuts)  mit  Staatsgenehmigung  auferlegt  werden
konnten,  waren  die  Gemeinden  der  Gemeindeordnung  zur  Erhebung  der
Genossenschaftsausgaben  von  den  Beteiligten  verpflichtet  und  konnten  nur
mit  Staatsgenehmigung  auf  diesen  Ersatz  verzichten.

Das  Gesetz  vom  19.  Oktober  1906,  die  Abänderung  der  Gemeindeund
  Städteordnung  und  die  Einführung  des  Vermögenssteuergesetzes  betr.,
bringt  nun  in  den  §§  69  bis  71  eine  Neuregelung  der  bisherigen
Bestimmungen  über  die  Erhebung  von  Beiträgen  und  Gebühren,  um  das
ganze  System  dieser  besonderen  Gemeindeeinnahmen  den  Bedürfnissen
der  Neuzeit  mehr  anzupassen.  Die  Gemeinden  sind  darnach  berechtigt,
Beiträge  und  Gebühren  zu  erheben  für  Veranstaltungen  (Anstalten,
Anlagen  oder  Einrichtungen),  welche  von  der  Gemeinde  im  öffentlichen
oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  ausgeführt,  unterhalten,
        <pb n="171" />
        Beiträge  und  Gebühren.  159

oder  betrieben  werden,  ferner  Gebühren  für  die  von  der  Gemeinde  den
Einzelnen  im  öffentlichen  oder  gemeinwirtschaftlichen  Interesse  zur  Verfügung
  gestellten  Dienstleistungen.

Die  Beiträge  unterscheiden  sich  von  den  Gebühren  regelmäßig
dadurch,  daß  sie  einen  bestimmten  Betrag  darstellen,  der  zunächst  ungeteilt
  voranschlagsmäßig  festgestellt  und  sodann  anteilsmäßig,  d.  h.  unter
Zugrundelegung  einer  bestimmten  Verteilungsnorm  auf  bestimmte  Zahlungspflichtige
  umgelegt  wird.  Diese  Umlegung  kann  vor  oder  nach  der  Ausführung
  der  betreffenden  Veranstaltung  erfolgen  und  die  Beträge  können  in
einer  Summe  oder  in  Teilzahlungen  erhoben  werden.  Die  Gebühren
dagegen  gelangen  nach  feststehenden  Einheitssätzen  zur  Erhebung,  und  zwar
nicht  in  der  Form  einmaliger,  voranschlagsmäßig  festgestellter  Zuschüsse,
sondern  bei  der  jeweiligen  Benutzung  einer  Gemeindeeinrichtung  oder  Inanspruchnahme
  einer  besonderen  kommunalen  Dienstleistung;  sie  sind  ihrer
Höhe  nach  im  einzelnen  bestimmt,  ihrem  Betrag  im  ganzen  nach  aber
mehr  oder  weniger  unbestimmt.

Die  rechtliche  Voraussetzung  sowohl  der  Beiträge  als  auch  der  Gebührenerhebung
  bildet  ein  öffentliches  oder  gemeinwirtschaftliches  Interesse,
welches  dann  vorliegt,  wenn  die  Gemeinde  an  Stelle  einer  Mehrzahl  von
Beteiligten  innerhalb  des  Gemeindeverbandes  eine  Veranstaltung  vornimmt
lediglich  in  der  Absicht,  um  ein  diesen  gemeinschaftliches  wirtschaftliches
Bedürfnis  in  vollkommenerer  Weise  und  mit  verhältnismäßig  geringerem
Gesamtaufwand  zum  wirtschaftlichen  Vorteil  der  Beteiligten  zu  befriedigen.
Hierzu  gehören  auch  die  sogenannten  Genossenschaftsausgaben  (Soziallasten)
  des  früheren  §  76  G.-O.,  wie  die  Ausgaben  für  die  Aufbereitung
des  Gabholzes,  die  Verbesserung  der  Allmendfelder,  die  Aussteinung  der
Eigentumsgrenzen,  die  Herstellung  von  Feldwegen  u.  dgl.

Die  Kosten  der  gemeinwirtschaflichen  Veranstaltungen  sollen
regelmäßig  in  ihrem  ganzen  Betrage  von  den  Beteiligten  zurückerhoben  werden,
weil  sie  vorwiegend  in  deren  wirtschaftlichem  Interesse  gemacht  werden.  Bei
den  in  erster  Linie  im  öffentlichen  Interesse  erfolgenden  Veranstaltungen,
für  welche  Beiträge  erhoben  werden  können,  kommt  dagegen  meist  nur
ein  Teil  der  Kosten  zur  Deckung,  während  einen  Anteil  auch  die  Gemeinde
selbst  mit  Rücksicht  auf  das  von  ihr  zu  wahrende  öffentliche  Interesse  zu
tragen  hat.  Den  Gemeinden  wird  der  Eintrag  einer  Sicherungshypothek
gewährt,  wenn  es  sich  um  Beiträge  handelt,  die  von  den  Besitzern  bestimmter
  Grundstücke  zu  entrichten  sind,  jedoch  mit  der  Beschränkung  auf
100  Mk.,  um  das  Grundbuch  nicht  mit  ganz  geringfügigen  Sicherungshypotheken
  zu  belasten.  Soweit  jedoch  die  Veranstaltungen  der  Gemeinde
        <pb n="172" />
        160  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

eine  dauernde  Werterhöhung  bestimmter  Grundstücke  auf  abgegrenzten
Teilen  der  Gemarkung  zur  unmittelbaren  Folge  haben,  können  die  Beiträge
  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung  bis  zur  Höhe  der
abgeschätzten  Wertserhöhung  als  öffentliche  Lasten  auf  die  beteiligten
Grundstücke  umgelegt  werden.

In  der  Gemeindeordnung  war  seither  im  Unterschied  von  der  sonst
gleichartigen  Vorschrift  der  Städteordnung  bestimmt,  daß  die  Erhebung
von  Gebühren  nur  zur  Deckung  der  entstandenen  Kosten  erfolgen  könne.
In  dem  neuen  §  70  G.-O.  wurde  jedoch  dieser  Unterschied  fallen  gelassen,
da  nach  den  gemachten  Erfahrungen  kein  hinreichender  Grund  vorlag,  den
übrigen  Gemeinden  in  dieser  Hinsicht  nicht  die  gleichen  Befugnisse  einzuräumen
  wie  den  Städten  der  Städteordnung;  in  den  mittleren  Städten
sind  vielmehr  die  Verhältnisse  vielfach  ganz  ähnlich  gelagert  wie  in  jenen
und  die  der  Staatsbehörde  vorbehaltene  Genehmigung  der  Gebührensätze
dürfte  genügen,  um  etwaige  Mißbräuche  zu  verhindern.

Die  Gebühren  für  gemeinwirtschaftliche  Veranstaltungen  sollen  die
Kosten  des  Unternehmens  regelmäßig  nicht  überschreiten,  weil  die  Erzielung
  einer  Mehreinnahme  über  die  notwendigen  Ausgaben  dem  Begriff
der  Gemeinwirtschaft  widerspricht,  welche  in  erster  Linie  den  wirtschaftlichen
  Vorteil  der  Beteiligten  bezweckt.

Zur  Anderung  der  Gebührensätze,  insbesondere  auch  zu  ihrer  Ermäßigung
  bedarf  es  eines  Gemeindebeschlusses  mit  Staatsgenehmigung.
Letztere  ist  nicht  erforderlich,  wenn  die  Gemeinde  auf  die  fernere  Erhebung
  der  Gebühr  verzichtet,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  71  G.-O.
Während  bisher  nur  die  Gemeinden  nach  §  76  G.-O.  zur  Rückerhebung
der  Kosten  der  sognannten  Genossenschaftsausgaben  (Soziallasten)  verpflichtet
  waren  und  auf  diesen  Ersatz  nur  mit  Staatsgenehmigung  verzichten
  konnten,  bestand  für  die  Städte  der  Städteordnung  eine  solche
Verpflichtung  nicht.  In  Zukunft  sollen  jedoch  nach  Analogie  der  Vorschrift
des  §  4  Abs.  2  und  §  9  Abs.  2  des  preußischen  Kommunalabgaben-=gesetzes
  vom  14.  Juli  1893  sämtliche  Gemeinden,  also  auch  die  Städte
der  Städteordnung,  verpflichtet  sein,  in  allen  Fällen,  in  denen  auf  Grund
der  Bestimmungen  des  §  69  G.-O.  Beiträge  erhoben  werden  können,  solche
zu  erheben,  desgleichen  Gebühren  der  in  §  71  bezeichneten  Art,  wenn  sonst
die  Kosten  der  betreffenden  Veranstaltung  durch  Umlagen  aufgebracht
werden  müßten.  Es  entspricht  übrigens  auch  der  Billigkeit,  daß  diejenigen,
welche  von  Veranstaltungen  der  Gemeinde  einen  besonderen  wirtschaftlichen
Vorteil  haben  oder  eine  solche  Veranstaltung  in  besonderem  Maße  in  Anspruch
  nehmen,  in  erster  Reihe  zu  den  hieraus  erwachsenden  Kosten  in
        <pb n="173" />
        Beiträge  und  Gebühren.  161

angemessener  Weise  herangezogen  werden,  und  daß  diese  nicht  auf  die
übrigen  Steuerzahler  der  Gemeinde,  welche  einen  derartigen  besonderen
Nutzen  nicht  genießen,  abgewälzt  werden.

Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  hat  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der
Aufstellung  des  Gemeindevoranschlags  nach  diesen  Grundsätzen  verfahren
wird.  Aber  auch  da,  wo  an  sich  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  für  die
Erhebung  von  Beiträgen  und  Gebühren  gegeben  sind,  soll  in  Zukunft
davon  abgesehen  werden  können,  wenn  dies  von  der  Gemeinde  beschlossen
und  die  staatliche  Genehmigung  dazu  erteilt  wird.  Sind  die  Veranstaltungen
wesentlich  wirtschaftlicher  Natur,  so  steht  es  der  Gemeinde  frei,
von  der  Erhebung  einer  öffentlich-rechtlichen  Gebühr  abzusehen  und  sich
an  deren  Stelle  ein  privatrechtlich  zu  bemessendes  Entgelt  vergüten  zu
lassen,  welches  wie  bisher  selbstverständlich  nicht  der  staatlichen  Genehmigung
bedarf!  (§71  Abs.  3  G.-O.).

Wenn  wir  uns  den  Rechenschaftsbericht  einer  der  größeren  badischen
Städte  etwas  näher  ansehen,  so  finden  wir  z.  B.  in  demjenigen  Karlsruhes
  für  das  Jahr  1905  unter  §  7  folgende  Gebühren  und  Beiträge
von  öffentlichen  Einrichtungen  verzeichnet:

Gebühren  für  die  Handhabung  der  Bauaufsicht  und  anderer  polizeilicher
  Vorschriften,  für  Prüfung  der  Baupläne  sowie  für  die  Baukontrolle.
Gebühren  für  sonstige  Verrichtungen  der  Gemeindebeamtungen:  vom  Gemeindegericht,
  von  der  Stadtratskanzlei,  vom  Feuerversicherungsbureau,  vom
Standesamt  und  Grundbuchamt,  vom  Gemeinde-,  Gewerbe=  und  Kaufmannsgericht,
  für  amtliche  Schätzung  von  Grundstücken,  für  Nachschau  von  Klärund
  Desinfektionsanlagen,  für  Fortführung  des  staatlichen  Katasterwerks
sowie  für  Meßurkunden,  Gebühren  und  Strafen  wegen  Vergehen  gegen
das  Nahrungsmittelgesetz,  Lager-,  Markt-,  Wag=  und  Eichanstaltsgebühren,
Gebühren  für  die  Tätigkeit  der  örtlichen  Inventurbehörde,  Beiträge  für
die  Gehwegunterhaltung,  Beitrag  des  Staates  zur  Unterhaltung  der  in
das  Eigentum  der  Stadt  übergegangenen  früheren  Landstraßen,  Beiträge
zu  den  Unterhaltungskosten  neu  angelegter  Straßen,  welche  nach  der
Fertigstellung  der  einzelnen  Straßenstrecke  fällig  werden,  Beiträge  für  den
Betrieb  der  Arbeitsnachweisanstalt  sowie  solche  von  Grundeigentümern  zu
den  Kosten  der  Anlage  und  Kanalisierung  von  Straßen.  Hervorzuheben
sind  schließlich  noch  die  von  den  verschiedenen  Stiftungen,  Sonderfonds

1  Bericht  der  Sonderkommission  der  II.  Kammer  zur  Vorberatung  des  Gesetzentwurfs:
  die  Abänderung  der  Gemeinde=  und  Städteordnung  und  die  Einführung
des  Vermögenssteuergesetzes  betr.,  Drucksache  Nr.  68  a  S.  10  ff.

Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  11
        <pb n="174" />
        162  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

und  Nebenkassen  an  die  Hauptkasse  abzuliefernden  Beträge,  die  zum  Teil
recht  erhebliche  Summen  ausmachen.  Die  der  Stadtkasse  zufließenden  Gebühren
  sind,  soweit  es  sich  um  Geschäfte  im  übertragenen  Wirkungskreis
—  Grundbuchwesen,  Standesbeamtung,  Gemeindegerichtsbarkeit,  Feuerversicherung
  usw.  —  handelt,  durch  die  Staatsgewalt  festgesetzt,  im  übrigen
von  der  Gemeinde  beschlossen  (Baugebühren,  Lager-,  Wag=  und  Marktgelder,
  Bade-,  Schlacht=  und  Viehhof-,  Grubenentleerungs-,  Desinfektions-,
Friedhof=  und  Begräbnisgebühren,  die  Kanalgebühr,  sowie  die  Schulgelder
an  den  Volks-,  Mittel=  und  Fachschulen).  Auf  Grund  von  Spezialgesetzen
erhalten  die  Gemeinden  die  Erträge  verschiedener  Strafen,  sowie  die  Hälfte
der  vom  Staat  erhobenen  Hundstaxe.  Einen  immer  breiteren  Raum  im
kommunalen  Haushalt  nehmen  die  Beiträge  der  Interessenten  zu  Gemeindeeinrichtungen
  ein,  obgleich  sie  in  den  badischen  Städten  nicht  die  anderwärts
  erfolgte  Ausbildung  erfahren  haben.  Die  wichtigsten  derselben  sind
die  Beiträge  der  Angrenzer  zu  den  Kosten  für  Herstellung  von  Ortsstraßen
und  Gehwegen  und  der  Grundeigentümer  zum  Ersatz  des  Aufwandes  für
die  unterirdische  Entwässerung,  die  Vergütungen  für  Benutzung  von  Plätzen
und  Buden  auf  Messen  und  Märkten,  die  Pachterlöse  für  die  städtischen
Plakatsäulen,  Säle,  Wirtschaften  und  sonstigen  Einrichtungen.

Vierter  Abschnitt.

Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben.

Nach  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  dürfen  für
Rechnung  von  Kommunen  und  Korporationen  vom  1.  April  1910  ab
Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,
desgleichen  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und  Fett  nicht
mehr  erhoben  werden.  Diese  Bestimmung  bedeutet  auch  einen  schweren
Schlag  für  die  Finanzwirtschaft  der  größeren  badischen  Städte,  da  die
meisten  von  ihnen  mit  sehr  erheblichen  Einnahmeausfällen  zu  rechnen
haben.  Die  badischen  Gemeinden  können  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
4.  August  1894,  die  Verbrauchssteuern  in  den  Gemeinden  betreffend,  mit
Staatsgenehmigung  innerhalb  der  durch  die  Reichsgesetze  gezogenen  Grenzen
die  Erhebung  einer  Verbrauchssteuer  anordnen,  durch  welche  folgende
zum  örtlichen  Verbrauch  bestimmte  Gegenstände  belastet  werden  dürfen:
Bier,  Essig,  Obstwein,  Wein,  Kunstwein,  Branntwein,  Getreide,  Mehl,
Brot,  Back=  und  Teigwaren,  Schlachtvieh,  Fleisch,  Fleischwaren,  Geflügel,
Wildpret,  Fische,  Krebse,  Marktviktualien,  Brennstoffe,  Fourage  und
Kartoffeln.  Milch  und  Speisefette  dürfen  nicht,  Getreide,  Mehl  und
        <pb n="175" />
        Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben.  168

Schwarzbrot  nur  in  den  Gemeinden  belastet  werden,  in  welchen  schon  am
1.  Januar  1895  von  den  genannten  Gegenständen  eine  Verbrauchssteuer
erhoben  wurde.  Diese  darf  für  100  kg  Mehl  1  Mk.  40  Pf.,

„  „  „  Getreide  1  „  20  „

„  „  „Schwarzbrot  1  „  05  „,

für  1  Schwein  1  Mk.,  für  ein  Stück  Rindvieh  von  weniger  als  200  kg
Schlachtgewicht  2  Mk.  und  für  eine  mehr  als  200  kg  schwere  Kuh  3  Mk.,
für  Mehl,  Getreide  und  Schwarzbrot  überdies  die  am  1.  Januar  1895
in  den  einzelnen  Gemeinden  bestehenden  Abgabensätze  nicht  übersteigen.  Der
Nohertrag  der  Verbrauchssteuern  darf  nach  Abzug  der  Rückvergütungen
10  %  des  ungedeckten  Gemeindeaufwands  nicht  überschreiten.

Am  verbreitetsten  ist  in  Baden  die  Biersteuer,  die  von  etwa  60  Gemeinden
  erhoben  wird,  und  demnächst  die  Weinsteuer  (auch  Obstweinsteuer),
  die  in  etwa  25  Gemeinden  eingeführt  ist.  Dagegen  besitzen  Verbrauchssteuern,
  die  das  Abgabeverbot  des  Zolltarifgesetzes  trifft,  nur  7  Gemeinden.
  Es  sind  dies  die  Städte:  Baden,  Freiburg,  Heidelberg,
  Karlsruhe,  Konstanz,  Pforzheim  und  Rastatt.  Sie  erheben
  insgesamt  eine  Verbrauchssteuer  von  Getreide,  Mehl,  Brot,  Fleisch,
Wildpret,  Geflügel  und  Fischen,  sowie  von  Bier  und  Wein.  Dazu  kommt
bei  5  Städten  (Baden,  Karlsruhe,  Konstanz,  Pforzheim  und  Rastatt)  noch
eine  Abgabe  auf  Brennmaterialien  (Holz  und  Kohlen),  bei  Konstanz  und
Rastatt  ferner  eine  Essigabgabe  und  bei  jenem  außerdem  noch  eine  Abgabe
auf  Branntwein,  Heu  und  Stroh  usw.

In  diesen  7  Städten  zusammen  bezifferte  sich  im  Jahre  1903  der
Bruttoertrag  ihrer  Verbrauchssteuern  auf  1  331928  Mk.  und  der  Reinertrag
auf  1228  237  Mk.  Von  letzterem  entfielen  auf  Verbrauchssteuern,  die

dem  Reichsabgabeverbot  unterliegen  624  526  Mk.  =  50,9%
als  unrentabel  außerdem  wegfallen  560757  „  =  4,9%
forterhoben  werden  können  542954  „  —  44,2%

Hiernach  verlieren  also  die  badischen  Gemeinden  mit  dem
Inkrafttreten  des  §  13  des  Zolltarifgesetzes  im  ganzen  685283  Mk.,
oder  55,  8%  ihrer  Verbrauchs  steuereinnahment:,  eine  Summe,
die  sich  bis  zum  1.  April  1910  noch  beträchtlich  steigern  dürfte.  Die
den  einzelnen  Städten  drohenden  Verluste  ergeben  sich  aus  der  folgen-1

  Vgl.  die  Denkschrift  des  Statistischen  Amtes  der  Stadt  Dresden  vom
20.  Juni  1905  über  die  Wirkung  der  Bestimmung  des  §  18  des  Zolltarifgesetzes
vom  25.  Dezember  1902  über  die  Aushebung  der  Verbrauchssteuern  auf  Getreide,

Hülsenfrüchte  usw.  auf  die  Finanzverhältnisse  der  Gemeinden  S.  28.
11“
        <pb n="176" />
        164  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

den  Zusammenstellung.  Durch  das  Reichsabgabeverbot  büßt  an  seiner
Verbrauchssteuer  ein:
unmittelbar  im  ganzen

Baden.  48  822  Mk.  =  41,1  %  48  822  Mk.  =  41,1  %
Konstaz  43029  „  =  42,6  %  43029  „  —  42,6  %
Pforzheim  79377  „  =  43,7%  86  397  „  —  47,5  %
Freiburg.  .  .  133647  „  =  45,0  %  153  328  „  =  51,6  %
Heidelbrrg  89967  „  =  59,0%  89967  „  =  59,0  u%
Rastaat.  21288  „  —  59,6  %  25  806  „  —  72,3  %
Karlsruhe  208396  „  =  61,1  %  237934  „  —  69,8  %

Wenn  man  den  unmittelbaren  Einnahmeverlust  der  badischen  Städte
ins  Auge  fast,  so  verlieren  4  von  ihnen  etwa  zwei  Fünftel  und  die
Übrigen  3  etwa  drei  Fünftel  ihrer  Verbrauchssteuereinnahmen;  zieht  man
dagegen  auch  den  Ertrag  derjenigen  Verbrauchssteuern  in  Betracht,  die,
obwohl  gesetzlich  nicht  verboten,  aus  Verwaltungsrücksichten  wegfallen
müssen,  so  verlieren  2  Städte  etwa  zwei  Fünftel,  2  weitere  etwa  die
Hälfte  und  3  Städte  über  die  Hälfte  bis  gegen  drei  Viertel  ihrer  Verbrauchssteuern.
  Zu  dieser  letzteren  Maßnahme,  der  Aufgabe  von  Verbrauchssteuern
  aus  Verwaltungsrücksichten  wegen  des  künftigen
Mißverhältnisses  zwischen  dem  Ertrag  und  den  Erhebungskosten,  werden
4  Städte  greifen  müssen:  Freiburg,  Karlsruhe,  Pforzheim  und  Raslatt.
In  erster  Linie  handelt  es  sich  dabei  um  die  Wildpret-,  Geflügel--  und  Fischabgabe,
  in  Karlsruhe  und  Rastatt  außerdem  um  die  Brennmaterial=  und
in  Rastatt  noch  um  die  Essigsteuer.  Diesen  Städten  wird  somit  von  dem  Zeitpunkt
  ab,  wo  das  Reichsabgabeverbot  in  Kraft  tritt  (1.  April  1910),  nur
noch  die  Bier=  und  Weinsteuer  (Pforzheim  ferner  die  Brennmaterialabgabe)
verbleiben.  Der  Eingriff  des  §  13  des  Zolltarifgesetzes  in
die  Steuerverhältnisse  der  badischen  Gemeinden  ist  also
auf  jeden  Fall  ein  einschneidender  und  wird  mit  den  Verbrauchssteuern,
  von  der  Getränkesteuer  abgesehen,  nahezu
überall  tabula  rasa  machenl.

Die  auf  Seite  166/167  folgende  Tabelle  enthält  eine  Übersicht  über
den  Ertrag  der  Verbrauchsabgaben  in  den  beteiligten  7  badischen  Städten.
sowie  über  die  Wirkungen  des  Verbrauchssteuerausfalls  auf  die  Gestaltung
der  städtischen  Finanzwirtschaft,  insbesondere  der  direkten  Gemeindesteuern
(Umlagen).

Um  den  Ausfall  zu  decken,  müssen  die  in  Mitleidenschaft  gezogenen

1  UBgl.  a.  a.  O.  S.  25.
        <pb n="177" />
        Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben.  165

Gemeinden  ihre  Umlagen  entsprechend  erhöhen.  Bei  Zugrunde—
legung  der  Rechenschaftsergebnisse  für  das  Jahr  1908  würde  der  Gesamtumlagebedarf
  eine  Steigerung  erfahren

durch  den  unmittelbaren  durch  den
Verbrauchssteuerausfall  Gesamtverbrauchssteueraus  fall
in  Babden  um  9,0%  um  9,0%
„  Konstaz  „  9,4  %  „  9,4  %
„  Heidelbreg  „  9,6  %  „  9,6  %
„  Karlsruhe  „  9,9%  „  11,8%
„  Pforzheen  „  10,1  %  „  11,0  %
„Freiburg.  .  .  ..  „  12,8  %  „  14,7  %
„  Rastatt  ..  „  16,4  %  „  19,9  %%

und  im  Durchschnite  der  7  Städte  um  10,4  bezw.  11,4  %.  Der  Umlagesatz
  würde  pro  100  Mk.  Steuerkapital  bezw.  Einkommensteueranschlag
  zu  erhöhen  sein

durch  den  durch  den  unmittelbaren
Gesamtverbrauchssteuerausfall  Verbrauchssteuerausfall
in  Pforzheim.  .  ..  um  5,6  Pf.  um  5,1  Pf.
„  Heidelbrg  „  5,7  „  „  5,7  „
„  Baben  „  6,5  „  „  6,5  „
„  Karlsruhe  „  7,8  „  „  6,4  „
„  Konstaz  „  7,9  „  „  7,9  „
„  Freibuuntg  „  8,0  „  „  7,0  „
„  Rastatt  „  11,1  „  „  9,21,

Da  sich  aber  mit  der  Einführung  der  neuen  Vermögenssteuer  am
1.  Januar  1908  für  die  beteiligten  Städte  erheblich  höhere  Steuerwerte
ergeben  haben,  die  auch  ein  sehr  beträchtliches  Mehrerträgnis  des  Umlagepfennigs
  gegenüber  den  bisherigen  Steuerkapitalien  abwerfen,  so  dürfte  sich
die  oben  berechnete  Steigerung  des  Umlagesatzes  durchgehends  auf  etwa  die
Hälfte  beschränken.  In  Mannhein  haben  die  Verbrauchssteuern  im
Jahre  1897  heftige  Anfechtungen  erfahren.  Das  Oktroi  auf  Mehl  und
Brot  wurde  nach  hartem  Kampfe  durch  einen  mit  großer  Mehrheit
gefaßten  Bürgerausschußbeschluß  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1898
an  und  jenes  auf  Wildpret,  Geflügel  und  Fische  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1899  an  aufgehoben,  obwohl  der  Oberbürgermeister  in  einer
umfangreichen  Denkschrift  für  die  Beibehaltung  dieser  ergiebigen  Einnahmequelle
  eingetreten  war,  da  das  Oktroi  nachgewiesenermaßen  keine

1VBgl.  a.  a.  O.  S.  30.
        <pb n="178" />
        166

Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

Ubersicht  über  den  Ertrag  der  Verbrauchssteuern  in  7  badischen  Städten
Zolltarifgesetzes  auf

Mit  Inkrafttreten
Mittlere  Reinertrag  Die  gemäß  des  àuis  des  *  dran
Einwohnerzahl  der  ß  13  des  3.T.G.  a  8  abe  wegfallende
Stadt  des  Verbrauchssteuern  wegfallenden  wegsellenbe  Verbrauchssteuern
Berichtstahres  im  ganzen.  Verbrauchssteuern.  Verbrauchssteuern.  Überhaupt.
Mt.  Mk.  M.  r%  M.  &amp;amp;%  M'.  2%
Rastatt  14  300  35  708  21  2688  59,62  4518  12,65525  806  1  72,27
Baden.  16  000  118  874  48  822  410,07  —  —  48  822  410,07
Konstanz.  28  500  010  43  029  42,60  —  —  43  029  42,60
Pforzheim  47000  181  845  79  377  43,65  7020  3,86  86397  47,51
Heidelberg  47  000  152  538  89967  58,98  —  —89967  58,98
reiburg.  67  000  297  109  133  647/44,8  19681  6,62  153  328  515.60
arlsruhe  102300  341  137  396  61,09298  S664625
Summe  317  100  1  228  237  624  526  50,85.  60  757  4,95  685  283  1  55.80

Verteuerung  der  von  ihm  belasteten  Lebensmittel  bewirkte  1.  Der  in  den
Gemeindekollegien  vorherrschenden  grundsätzlichen  Abneigung  gegen  die
kommunalen  Verbrauchssteuern  mußte  sogar  noch  die  Abgabe  auf  Luxuslebensmittel
  weichen,  trotzdem  die  Aufhebung  derselben  niemandem,  der  steuerliche
  Schonung  verdient  und  bedarf,  zugute  kam,  vielmehr  die  minder
Wohlhabenden  durch  die  ihnen  zu  ihrem  Teile  obliegende  unerläßliche
Aufbringung  des  Einnahmeausfalls  stärker  belastet  und  das  Gemeinwesen
in  seiner  Leistungsfähigkeit  geschwächt  wurde,  namentlich  in  den  nicht
erzwingbaren  freiwilligen  Leistungen  für  die  ärmere  Bevölkerung,  die
deshalb  durch  die  Aufhebung  doppelt  schwer  betroffen  wurde.  Auf  Grund
einer  eingehenden  Untersuchung  des  städtischen  Statistischen  Amts  wurde
später  festgestellt,  daß  eine  nachhaltige  Verbilligung  der  Brotpreise  infolge
Abschaffung  des  Oktrois  nicht  eingetreten  war  ?2.  In  Mannheim  bestehen
also  nur  noch  Verbrauchssteuern  auf  Bier,  Wein  und  Obstwein,  welche
im  Jahre  1905  einen  Reinertrag  lieferten  von  289155  Mk.  gegenüber
266  642  Mk.  im  Jahre  1904.  Die  Einnahmen  aus  dieser  Steuerquelle
sind  von  4,56  Mk.  pro  Kopf  der  Bevölkerung  im  Jahre  1898  auf  1,81  Mk.
im  Jahre  1903  zurückgegangen.

—  —  ——

1  Vgl.  die  Denkschrift  des  Oberbürgermeisters  Beck  betreffend  die  Erhebung
von  Verbrauchssteuern  in  der  Hauptstadt  Mannheim  von  1897.
*  Ugl.  Beiträge  zur  Statistik  der  Stadt  Mannheim  Nr.  10  S.  9.
        <pb n="179" />
        Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben.  167

im  Jahre  1908,  sowie  die  Wirkung  der  Bestimmung  des  §  18  des
den  Umlagebedarf.

„i  —  “  *'
Nach  dem  ——  *#s*r  1  E  A  5  n-'
Etrmvs  Brutto-  z8  #  r'#  7  *  z  z  "-  b.  22  *  z  Mit  dem  Intrafttreten
.G.  ragE|EEZEZSG½DNDes  1  3.
sort-  derEx  S-EZSFT  erhöht  sich  der
bestedendes  Umlagen  SE  EEzEEEEEE332E  Umlagebetran
hrkbersg  ——  pro
rauchs-  «  Vg«  C  —  .  2  G————
sttern  #  2.  *  E  *#  *  6  x  2  .—  1  6
erhöht  sich  der  ·  erhöht  sich  der  von  auf  um
onk.  Mi.  Umlagebedarf  um  %%  Pf.  Umlagefuß  um  Pf.  Pf.  Pl.  Uf.
1  "
9902  130  00816,37  3,48  19,85|47  9,17  1,94  11,  11  909  1  090  181
70  052  540  0770,04  —  9,04  50  6,51  —  4665,51133751  3  680  305
57981  455597  9,.44  —  9,44169  7.00  —  7,90093921221  183
94  448  782  43444014  0,90  11,04/147  5,.14  0.45  5,5916651849  184
62  3711841234956  —  9.5646  5,68  —  5,682  0032194  191
143  781104652912,771  1.88  14,650  7,00  1,03  8,031  1562  1791  229
1032192108728  9.,88  1,40  11,2851,5  6.38  0,90  7,282061,  2294  133
,  "  im  Durchschnitt
542  954604%  600  40  1,01  1  OOTMI,  0,62  1444  1

An  sonstigen  Gemeindesteuern  gelangen  in  den  badischen  Gemeinden
  noch  zur  Erhebung:  die  Hundstaxe,  die  Zuschläge  zur
staatlichen  Verkehrssteuer,  die  Warenhaussteuer  und  Kurtaxen.
  Letztere  werden  gemäß  §  73  G.-O.  in  Baden-Baden  (Fremdenfrequenz
ca.  72  000)  und  Badenweiler  (6203)  erhoben  und  brachten  im  Jahre  1907
rund  140  000  bezw.  31  348  Mk.  ein.  Nach  §  2  des  Gesetzes  vom  4.  Mai
1896,  die  Hundstaxe  betreffend,  kann  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  die  Erhebung  eines  in  die  Gemeindekasse  fließenden  für  alle
Hunde  gleichmäßig  festzusetzenden  Zuschlags  zu  der  staatlichen  Hundstaxe,
welche  in  Gemeinden  von  4000  und  weniger  Einwohnern  8  Mk.  und  in
solchen  von  über  4000  Einwohnern  16  Mk.  beträgt,  angeordnet  werden;
dieser  Gemeindezuschlag  darf  jedoch  die  Hälfte  dieser  Sätze  nicht  übersteigen.
Der  Ertrag  der  staatlichen  Hundstage  fällt  nach  Abzug  der  Erhebungskosten
  zur  Hälfte  in  die  Staats=  und  zur  Hälfte  in  die  Gemeindekasse
(§  6  des  Gesetzes).  In  Freiburg,  Pforzheim,  Heidelberg,  Konstanz,  Baden
und  Lahr  wurde  von  der  Befugnis  des  §  2  Gebrauch  gemacht,  und  es
gelangen  daselbst  besondere  Zuschläge  zugunsten  der  betreffenden  Gemeindekassen
  zur  Erhebung.  An  Einnahmen  wurden  aus  der  Hundstaxe  im
Jahre  1907  erzielt  in  Mannheim  32050  Mk.,  Karlsruhe  26  000  Mk.,
Freiburg  22  871  Mk.,  Pforzheim  19  375  Mk.,  Heidelberg  20  930  Mk.,
Konstanz  6  824  Mk.,  Baden  9571  Mk.,  Bruchsal  3258  Mk.,  Lahr
5000  Mk.  und  Offenburg  3961  Mk.
        <pb n="180" />
        168  Die  Gemeindebesteuerung  im  Großherzogtum  Baden.

In  Gemeinden  über  10  000  Einwohnern  wird  ferner,  wie  bereits  auf
Seite  123/124  hervorgehoben  wurde,  gemäß  §  74  G.-O.,  wenn  sie
eine  Umlage  von  wenigstens  20  Pf.  von  100  Mk.  Steuerwert  des
Liegenschaftsvermögens  erheben,  eine  Abgabe  von  dem  innerhalb  der
Gemarkung  stattfindenden  Verkehr  mit  Grundstücken  in  der  Form  eines
Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer  erhoben.  Die  Abgabe
beträgt  ½2%  des  für  die  staatliche  Verkehrssteuer  (2  1/2%  )  maßgebenden
Werts.  Auf  die  Erhebung  einer  solchen  Abgabe  kann  durch  Gemeindebeschluß
mit  Staatsgenehmigung  ganz  oder  teilweise  verzichtet  werden.  In  den
übrigen  Gemeinden  kann,  sofern  die  Umlage  von  100  Mk.  Steuerwert  des
Liegenschaftsvermögens  20  Pf.  erreicht,  durch  Gemeindebeschluß  mit  Staatsgenehmigung
  die  Erhebung  eines  solchen  Zuschlags  zur  staatlichen  Verkehrssteuer
  in  der  oben  bezeichneten  Höhe  angeordnet  werden.  Die  Zuschläge
werden  von  den  Staatssteuerbehörden  zugleich  mit  der  staatlichen  Verkehrssteuer
  festgesetzt  und  erhoben  und  die  Erträge  den  Gemeinden  vierteljährlich
  ausgefolgt.  Die  Einnahmen  aus  den  Verkehrssteuerzuschlägen  bezifferten
  sich  in  den  der  Städteordnung  unterstehenden  Städten  im
Jahre  1907,  wie  folgt:

in  Mannheim  auf  197  832  Mk.
„  Karlsruhe  „  84  000  „
„  Freiburg  „  87718  „
„  Pforzheim  „  108  827  „
„  Heidelberg  „  56  900  „
„  Konstanz  „  21  341  „
„  Baden  „  20  861  „
„  Bruchsal  „  6728  „
„  Offenburg  „  7760  „
„  Lahr  „  6  201  „

Weniger  ertragreich  ist  die  ebenfalls  im  Jahre  1905  als  Gemeindeabgabe
  neu  hinzugekommene  Warenhaussteuer,  welche  gemäß  §  76
G.=  und  St.-O.  alle  Kleinhandelsbetriebe,  die  im  Großherzogtum
ihre  Hauptniederlassung  haben  und  deren  Jahresumsatz  in  demselben
wenigstens  200  000  Mk.  beträgt,  zu  entrichten  haben,  wenn  sie  nach
der  Verschiedenheit  der  geführten  Warengruppen,  der  Zahl  der  von  ihnen
beschäftigten  Personen,  der  Höhe  des  Mietwertes  der  Geschäftsräume  und
der  Art  ihres  Geschäftsverfahrens  als  Warenhäuser  anzusehen  sind.  Die
Steuer  beträgt  bei  einem  Jahresumsatz
        <pb n="181" />
        Die  Verbrauchssteuern  und  sonstigen  Gemeindeabgaben  169

bis  zu  400000  Mk.  ausschließlich  20  Pf.  von  100  Mk.  Umsatz

von  400  000  —  600  000  r.h  74  30  L  L  7  7°  L
»  600  000—  800  000  5½  14  40  7  7  77  ’7“  77
1  800  000—  1  000  000  5½  76  50  L  L  19  77  1

„  1000000—1  100  000  „  „  60  „  „  „  „  „
von  je  weiteren  angefangenen  100  000  Mk.  je  10  Pf.  weiter  von  100  Mk.
des  gesamten  Umsatzes.  Die  Steuer  darf  10%  des  gewerblichen  Ertrags.
des  Gesamtbetriebs  nicht  übersteigen;  doch  sollen  10  Pf.  von  100  Mk.  Umsatz
in  allen  Fällen  das  Mindestmaß  der  Besteuerung  bilden.  Die  Warenhaussteuer
  brachte  im  Jahre  1907  ein:  in  Mannheim  24  323  Mk.,  Karlsruhe
30000  Mk.,  Freiburg  7563  Mk.,  Pforzheim  13  356  Mk.,  Heidelberg
2730  Mk.,  Baden  590  Mk.  und  Bruchsal  1725  Mk.

Von  der  Befugnis  des  §  75  G.=  u.  St.-O.  wonach  durch  Gemeindebeschluß
  mit  Staatsgenehmigung  die  Erhebung  einer  Abgabe  von
Lustbarkeiten,  einschließlich  von  Musikaufführungen,  Schaustellungen
und  theatralischen  Vorstellungen  angeordnet  werden  kann,  haben  die
badischen  Städte  bisher  noch  keinen  Gebrauch  gemacht,  obwohl  die  Einführung
  solcher  Abgaben  aus  Stadtverordnetenkreisen  (Karlsruhe,  Mannheim)
  in  letzter  Zeit  wiederholt  angeregt  worden  ist.  Die  Gemeindeverwaltungen
  der  größeren  Städte  scheinen  eben  in  den  Lustbarkeitssteuern
keine  allzu  ergiebigen  Einnahmequellen  zu  erblicken.  Da  die  Städte  vielsach
  selbst  Veranstalterinnen  von  musikalischen  Darbietungen  und  theatralischen
  Vorstellungen  sind  und  erhebliche  Zuschüsse  aus  der  Stadtkasse  für
Theater  und  Orchester  gewähren  (Mannheim,  Freiburg,  Heidelberg,  Konstanz
und  Baden),  dürfte  ein  besonders  günstiger  finanzieller  Erfolg  von  der
Einführung  dieser  Steuern  auch  kaum  zu  erwarten  sein.

————[  —.  —.—  —
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        Das  System  der  Gemeindebesteuerung
in  Elsaß-Lothringen.

Von

Dr.  Eichelmann,
Direktor  des  Statistischen  Amts  der  Stadt  Straßburg.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        So  tief  in  einem  Volke  die  aus  Jahrhunderte  langer  Praxis  eines  bestimmten
  Rechtskodexr  gewonnene  oder  aufgedrungene  Rechtsanschauung
wurzelt  und  so  vorsichtig  man  zu  Werke  gehen  muß,  um  eine  nach  den
Resultaten  neuerer  Forschungen  als  veraltet  zu  bezeichnende  Bestimmung
zu  beseitigen,  ebenso  schwierig  und  gefährlich  ist  es,  bei  einer  anderen
Staatseinrichtung  eine  reformierende  Hand  anzulegen,  nämlich  an  dem
Fundamente,  auf  welchem  der  ganze  Staatsbau  ruht,  dem  Finanzwesen,
das  auf  allen  Gebieten  der  Verwaltung  bei  den  einfachsten  Handlungen
hindurchleuchtet.  Diese  hervorragende  Stellung  einer  geordneten  Finanzwirtschaft
  im  Kreise  der  staatlichen  Aufgaben  erklärt  sich  aus  ihrer  Eigenschaft
  als  Zubringerin  der  Mittel,  welche  es  dem  Gemeinwesen  erst  gestatten
und  ermöglichen,  seinen  hehren  Pflichten  und  Aufgaben,  der  Sorge  um
das  Gemeinwohl,  zu  obliegen.  Um  aber  diese  fortgesetzte  Speisung  der
öffentlichen  Kassen  nicht  unterbrechen  zu  müssen,  um  vielmehr  die  Existenz
der  Gesellschaft  geradezu  garantieren  zu  können,  ist  es  unbedingtes  Erfordernis,
  die  Art  der  Beschaffung  der  Mittel  mit  dem  Mantel  der  Gesetzgebung
  zu  umhängen,  damit  nicht  willkürlich  und  vielleicht  planlos  in
einem  Jahre  auf  diese,  im  anderen  auf  die  andere  Weise  die  Gelder  aufgetrieben
  werden,  wodurch  Unzuträglichkeiten  und  Unsicherheiten  im  Haushalte
  der  öffentlichen  Körperschaft  selbst,  wie  bei  dem  der  Besteuerten  einträten.
  Ist  aber  ein  Erhebungssystem  gesetzlich  anerkannt  und  eingeführt,
so  hat  eine  Volksvertretung  mit  den  verschiedenen  Interessen  mitgewirkt,
geprüft  und  auf  Mißstände  aufmerksam  gemacht,  die  zu  beseitigen  waren.
Ein  auf  diese  Weise  eingeführtes  System  kann  dann  nur  wieder  durch
die  gleiche  Gesetzgebungsmaschine  beseitigt  werden.  Daher  gelten  die  erwähnten
  gesetzlichen  Schwierigkeiten  wie  bei  der  Beschaffung  der  Mittel  so
auch  bei  der  Abschaffung  irgend  eines  gesetzlich  festgelegten  Systems.

Eine  Finanzwirtschaft  soll  indessen  trotz  der  zu  befürchtenden  Wirkungen
von  Verschiebungen  hergebrachter  Steuerverhältnisse  in  ihrer  Entwicklung
vorwärts  schreiten  und  sich  veränderten  Gestaltungen  im  Wirtschaftsleben
        <pb n="186" />
        174  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

häufiger  neu  anpassen  als  Gesetzesparagraphen  auf  anderen  Gebieten;  ist
doch  ein  Steuergesetz  nie  absolut  gerecht,  selbst  bei  eingehendster  und  gewissenhaftester
  Durchberatung.  Die  anfangs  nicht  erkannten  Schäden  treten
gewöhnlich  erst  nach  einiger  Zeit  auf,  wenn  eben  die  Praxis  des  neuen
Gesetzes  solche  Härten  aufdeckt.

Die  Entwicklung  der  gesamten  Volkswirtschaft,  der  Umschwung  auf
speziellen  Gebieten  derselben,  ungeahnte  und  nicht  vorauszusehende  Verschiebungen
  in  den  bei  der  Veranlagung  maßgebenden  Grundlagen  machen
eine  größere  Anpassungsmöglichkeit  und  Beweglichkeit  der  Besteuerung  zur
Bedingung  der  Gerechtigkeit.  Diese  Garantie  der  Gerechtigkeit  wird  noch
erhöht,  wenn  die  Kraft  des  Gesetzes  sich  nur  auf  ein  solches  Territorium
erstreckt,  das  eine  möglichst  homogene  Bevölkerung  umfaßt,  mit  anderen
Worten,  es  sollten,  um  der  wirtschaftlichen  Eigenart  Rechnung  tragen  zu
können,  möglichst  kleine  Bezirke  ihr  selbständiges  Besteuerungsrecht  haben,
wiewohl  die  Einheit  und  Vergleichbarkeit  im  großen  Reiche  darunter
leiden  würde.  Im  Deutschen  Reiche  kann  z.  B.  eine  und  dieselbe  Besteuerungsmethode
  im  agrarischen  Osten  vortrefflich  sein,  im  industriellen
Westen  hätte  sie  unheilvolle  Wirkungen  zur  Folge.  Nun  sind  ja  diese
Gesichtspunkte  durch  die  ganze  bundesstaatliche  Verfassung  ohne  jede
Schwierigkeit  dadurch  einigermaßen  berücksichtigt,  daß  den  einzelnen
Staaten  das  Recht  zusteht,  ihre  Finanzwirtschaft  selbst  zu  regeln  und
zu  leiten,  sodaß  je  nach  der  wirtschaftlichen  Zusammensetzung  der  Bevölkerung
  der  einzelnen  Länder  der  einen  oder  der  anderen  Besteuerungsmethode
der  Vorzug  gegeben  werden  kann.  Sogar  Elsaß-Lothringen  hat  man  auf
diesem  Gebiete  die  Rechte  eines  selbständigen  Bundesstaates  eingeräumt.
Innerhalb  der  einzelnen  Bundesstaaten  gibt  es  nun  aber  politische  Verbände,
  die  bei  gesetzgeberischen  Verwaltungs-Maßnahmen  eine  besondere
Berücksichtigung  verdienen,  die  Gemeinden.  Wennschon  durch  die  bundesstaatliche
  Verfassung  die  einzelnen  Wirtschaftsstaaten  im  Deutschen  Reiche
einigermaßen  berücksichtigt  sind,  so  kommt  doch  eine  Stadtgemeinde  dem
Begriff  eines  solchen  Wirtschaftsstaates  weit  näher  als  der  Staat  und  es
wäre  infolgedessen  viel  leichter  möglich,  bei  einer  selbständigen  Gemeindebesteuerung
  dieselbe  dem  jeweiligen  Wirtschaftsstande,  der  Konjunktur  anzupassen.
  In  den  meisten  deutschen  Staaten  ist  dieses  Recht  den  Gemeinden
  insofern  eingeräumt,  als  sie  neben  den  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern
  eine  Reihe  von  selbständigen  Steuern  für  Gemeindezwecke  erheben,
die  in  unserem  Lande  Staatssteuern  sind,  so  die  Grundsteuer,  Gebäudesteuer,
  Gewerbesteuer  u.  a.  Im  Königreich  Sachsen  besteht  hierin  wohl
die  größte  Freiheit,  aber  auch  die  preußischen  Städte  erfreuen  sich  seit
        <pb n="187" />
        Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lotheingen.  175

vielen  Jahren  dieses  Privilegiums.  In  Elsaß-Lothringen  dagegen  besteht
noch  die  alte  Ansicht  zu  Recht,  daß  die  Gemeinde  den  Staat  für  die  Bei—
bringung  der  Steuern  nur  sorgen  lassen  soll,  daß  die  Gemeinde,  ob
Großstadt  oder  ob  Vogesendorf,  ihren  Bedarf  in  Prozenten  zur  Staatssteuer
  ausdrücken  soll,  alles  weitere  besorgt  der  Staat.  Während  der  Zugehörigleit
  des  Landes  zu  Frankreich  konnte  natürlich  von  einer  Selbständigkeit
  der  Gemeinde  keine  Rede  sein;  das  Ansehen  der  Gemeinde,  die  wirtschaftliche
  und  politische  Bedeutung  wurde  vielmehr  von  dem  französischen
Staat  so  gründlich  unterdrückt,  daß  die  alten  freien  Reichsstädte,  mitsamt
ihren  selbständigen  Verfassungen  und  Rechten  alle  über  den  gemeinsamen
Leisten  „commune“  geschlagen  wurden.  Mit  einer  derartig  einheitlichen
Organisation  des  Gemeindewesens  mit  dem  obersten  Grundsatze  gänzlicher
Unselbständigkeit  der  Gemeinde  läßt  sich  von  seiten  des  Staates  leichter
wirtschaften  als  mit  Verbänden,  die  bei  jeder  Maßnahme  besondere  Berücksichtigung
  erheischen.  Die  deutsche  Regierung  hatte  daher  keine  Veranlassung,
  die  aus  französischer  Zeit  in  Elsaß-Lothringen  bestehende  und
eingebürgerte  Gemeindeordnung  sofort  durch  eine  andere  zu  ersetzen,  und
erst  später  traten  Wünsche  auf,  den  Gemeinden  größere  Freiheit  und
Selbständigkeit  zu  gewähren,  um  eine  möglichste  Gleichstellung  mit  den
Gemeindeordnungen  im  übrigen  deutschen  Staate  zu  erzielen.  Die  neue
Gemeindeordnung  vom  6.  Juni  1895  läßt  in  der  Tat  den  Gemeinden  in
vielen  Dingen  die  Zügel  etwas  lockerer  als  bisher,  so  besonders  hinsichtlich
  der  Aufstellung  des  Gemeindehaushaltsplanes.  Was  aber  die  Aufbringung
  der  Mittel  betrifft,  zur  Bestreitung  von  Ausgaben,  die  im  Ertrag
  des  Gemeindevermögens,  der  Gebühren  und  Strafgelder  usw.  keine
Deckung  finden,  find  die  Gemeinden  in  betreff  der  direkten  Besteuerung
nach  wie  vor  ganz  an  die  allgemeine  Besteuerung  durch  den  Staat  angelehnt
  (9  66  d.  G.-O.).  Auf  die  wirtschaftliche  Zusammensetzung  der
Bevölkerung  in  Verbindung  mit  den  durchaus  verschiedenen  Aufgaben,
welche  der  Stadt=  und  der  Landgemeinde  zur  Lösung  obliegen,  nimmt  die
Gemeindeordnung  keine  Rücksicht,  weshalb  eine  beliebige  Erhöhung
der  Zuschlagspfennige  von  seiten  der  Gemeinde  auf  die
direkten  Staatssteuern  z.  B.  anläßlich  der  Durchführung
irgend  eines  Unternehmens  oder  bei  Abschaffung  irgend
einer  bisherigen  Einnahmequelle  die  Lasten  nicht  immer
gerecht  verteilt.

Sehen  wir  zunächst  zu,  aus  welchen  Quellen  den  Gemeinden  der
Unterhalt  zufließt,  um  den  ihr  obliegenden  Verpflichtungen  nachkommen
zu  können.
        <pb n="188" />
        176  Das  System  der  Gemeindehesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Die  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Elsaß-Lothringen  setzen  sich  aus
sehr  verschiedenen  Bestandteilen  zusammen  und  werden  als  ordentliche  und
als  außerordentliche  Einnahmen  erhoben,  je  nachdem  sie  ihrer  Natur  nach  in
den  einzelnen  Positionen  regelmäßig  wiederkehrende  oder  meist  nur  einmalige
  oder  doch  selten  wiederkehrende  Einnahmen  sind.  Letztere  beruhen
vielfach  auf  dem  Rechtstitel  des  Verkaufs  von  Immobilien  der  Gemeinde
oder  aus  Beiträgen  des  Staates  oder  einzelner  Bürger  und  Bürgerkategorien
  zur  Durchführung  von  Neueinrichtungen  und  Neuanlagen,
welche  im  Interesse  dieser  geschehen  z.  B.  Zuschüsse  des  Staates  zur
Wiederherstellung  eines  Kunstdenkmals,  die  Beiträge  der  Eigentümer  zur
Durchführung  der  Kanalisation,  welche  die  Grundstücke  in  ihrem  Werte
steigert  und  eine  besondere  Heranziehung  der  Eigentümer  zur  Deckung  der
Anlagekosten  verlangt.  Handelt  es  sich  um  einmalige  Ausgaben  im
Interesse  der  Allgemeinheit,  so  lassen  sich  die  Mittel  hierzu  durch  einmalige
Erhöhung  der  Steuerzuschläge,  sogenannte  außerordentliche  Steuerzuschläge,
beschaffen,  die  somit  von  allen  Steuerzahlern  gleichmäßig  der  Höhe  ihrer
sonstigen  Steuer  entsprechend  entrichtet  werden,  wie  z.  B.  für  die  Durchführung
  der  Sanierung  alter,  ungesunder  Stadtteile  usw.  Schließlich  betrachtet
  man  noch  die  Einnahmen  der  Gemeinde  aus  Anleihen  als  außerordentliche
  Einnahmen.

Die  ordentlichen  Einnahmen  zerfallen  in  5  Kapitel  und  bestehen
in  dem  Ertrag  des  Gemeindevermögens,  der  Gebühren  und  Strafgelder,
der  Steuern  und  Steuerzuschläge,  der  Einnahmen  für  besondere  Zwecke
und  der  sonstigen  Einnahmen.

Unter  diesen  5  Kapiteln  gebührt  in  den  meisten  Gemeinden  dem
dritten,  dem  Kapitel  Steuern  und  Steuerzuschläge,  hinsichtlich  der  Höhe
des  Ertrags  der  erste  Platz.  Eine  Reihe  von  Gemeinden  erfreut  sich  aber
auch,  dank  ihrer  historischen  Vergangenheit  und  der  Gemeindewirtschaftspolitik
  früherer  Stadtväter,  recht  reichlicher  Einnahmen  aus  dem  1.  Kapitel:
Ertrag  des  eigentlichen  Gemeindevermögens  der  Grundstücke,  Waldungen,
Gebäude  usw.  So  besonders  Gemeinden  in  den  Kreisen  Thann,  Schlettstadt,
  Molsheim,  Erstein,  Hagenau,  Altkirch.  In  landwirtschaftlichen
Gemeinden  entscheidet  diese  Einnahme  wesentlich  über  die  Höhe  der
von  den  Bürgern  zu  entrichtenden  Steuern.  In  Städten  treten  die  Einnahmen
  aus  den  städtischen  gewerblichen  Betrieben  mit  nicht  unbedeutenden
Summen  dazu.

Wasserwerk,  Schlacht=  und  Viehhöfe,  Hafenbetriebe,  Badeanstalten,
Elektrizitäts-,  Gaswerke,  Straßenbahn,  das  Abfuhrwesen  u.  a.  sind  Betriebe,
  die  ihres  monopolen  Charakters  wegen  sich  am  besten  in  städtischer
        <pb n="189" />
        Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  177

Regie  befinden.  Die  Gemeinde  kann  hierbei  mit  vollem  Recht  dahin  streben,
Reingewinne  zu  erzielen,  um  auf  diese  Weise  die  Einnahmen  zu  erhöhen,
was  gleichbedeutend  ist  mit  einer  Ermäßigung  bezw.  langsameren  Steigerung
der  Steuern.  Die  oben  erwähnten  Betriebe  kommen  teilweise  in  erster
Linie  dem  zugute,  welcher  dieselben  direkt  in  Anspruch  nimmt,  und  erst
mittels  dieser  Personen  der  Allgemeinheit  (Schlacht=  und  Viehhöfe,  Hafenanlagen
  usw.),  andere  hingegen  bedeuten  überhaupt  nur  für  den  einen
Vorteil,  welcher  sie  benützt,  wie  die  Badeanstalten,  Straßenbahn,  Gasund
  Elektrizitätswerke  usnm.  Wenn  man  auch  die  gemeinnützige  Bedeutung
  derartiger  Einrichtungen  nicht  verkennen  darf,  so  darf  doch  dem
Betriebsleiter,  der  Stadt,  unter  keinen  Umständen  ein  regelmäßiges  Defizit
zur  Last  fallen,  sondern  diese  Unternehmungen  müssen  gewinnbringende
Institute  der  städtischen  Verwaltung  werden.

Mit  der  Darstellung  des  Charakters  dieser  städtischen  Betriebe  als
Privatunternehmung  der  Stadt  hat  sich  auch  gezeigt,  daß  die  Einnahmen
aus  denselben  mehr  ein  Entgelt  für  geleistete  Dienste  zeigten.  Sie  entsprechen
  daher  in  gewissem  Sinne  dem  Prinzip,  das  man  gewöhnlich  bei
der  Beurteilung  der  Gebühren,  jener  zweiten  kommunalen  Einnahmegquelle
zu  grunde  legt,  nämlich  von  denen  Gebühren  zu  erheben,  welche  tatsächlich
eine  städtische  Einrichtung  benützen  bezw.  für  welche  städtischerseits  eine
Leistung,  ein  Opfer  gebracht  wird,  also  z.  B.  die  Marktgebühren,  Standund
  Lagergebühren,  Platzgelder  von  öffentlichen  Fuhrwerken,  Plakatsäulen,
Zeitungskiosken,  Verkaufsbuden,  Gebühren  für  Ausfertigung  von  Standesregistern,
  Faßeichungsgebühren,  Wag=  und  Meßgebühren  usw.,  ein  Gebiet,
  das  zur  Erzielung  von  Einnahmen  noch  weit  umfangreicher  begrenzt
werden  muß,  als  es  bisher  der  Fall  ist,  selbst  wenn  die  materielle  Heranziehung
  des  Publikums  bei  Benützung  der  kommunalen  Anlagen  und  Einrichtungen
  nach  gewissen  wirtschaftlichen  Abstufungen  erfolgen  muß,  wie
dies  ja  auch  schon  durch  die  Einführung  von  Volksvorstellungen  in
städtischen  Theatern,  von  Volkskonzerten  durch  städtische  Orchester  veranstaltet
  usw.  angebahnt  ist.

In  gewissem  Sinne  sind  auch  die  Einnahmen  für  besondere  Zwecke
unter  dem  Gesichtspunkte  des  Entgeltes  für  von  der  Gemeinde  geleistete
Dienste  zu  beurteilen,  obwohl  auch  hierin  im  allgemeinen  die  Kosten  der
Gemeinde  keine  vollständige  Deckung  finden.  So  fallen  hierunter  die  Einnahmen
  für  Schulzwecke,  die  der  wissenschaftlichen  und  Kunstinstitute,  sowie
die  Beiträge,  welche  für  Wegebau  und  Wegeunterhaltung  geleistet  werden.
Endlich  sind  in  einem  Schlußkapitel  „Sonstige  Einnahmen“  alle  diejenigen
Posten  zusammengefaßt,  die  unter  die  früheren  Kapitel  nicht  zu  rubrizieren

Schristen  126.  —  Gemeindefinanzen  J.  12
        <pb n="190" />
        178  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

sind,  aber  doch  mit  unerheblichen  Schwankungen  regelmäßig  wiederkehren,
sodaß  sie  als  ordentliche  Einnahmen  einzutragen  sind.

Bei  unserer  Darstellung  sollen  hauptsächlich  die  Einnahmen  unter
Kapitel  III  „Steuern  und  Steuerzuschläge“  in  nähere  Beleuchtung  gerückt
werden.

Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen  besteht
aus  der  direkten  und  indirekten  Besteuerung  und  zwar  erstere  in  vollständiger
  Anlehnung  an  das  Staats-Ertragssteuersystem,  letztere  in  Form
des  Oktrois.

Als  selbständige  Gemeindesteuern  kommen  daneben  nur  die  Hundesteuer
  und  die  Gemeindeabgaben  auf  Wanderlager  sowie  Gemeindedienste
direkt  durch  die  Gemeinde  zur  Erhebung,  bezw.  werden  von  ihr  auferlegt,
welche  wir  hier  vorwegnehmen  wollen.

A.  Die  selbständigen  Gemeindesteuern.

1.  Die  Hundestener.

Die  Hundesteuer  beruht  ihrem  ganzen  Wesen  nach  heute  noch  auf
dem  ursprünglichen  Gesetze  vom  2.  Mai  1855,  mittels  dessen  alle  Gemeinden
  berechtigt  wurden,  für  das  Halten  von  Hunden  eine  Abgabe  zu
verlangen.  Die  Beständigkeit  dieses  Gesetzes  geht  sogar  so  weit,  daß  heute
noch,  trotz  der  bedeutenden  Verschiebungen,  welche  seither  in  Finanzfragen
eingetreten  sind,  die  gleichen  Steuersätze  einzuhalten  sind  wie  im  Jahre
1855,  nämlich  8  Mk.  (10  Fr.)  als  höchster  und  80  Pf.  (1  Fr.)  als
niedrigster.  Den  höheren  Satz  entrichtet  man  für  die  Hunde,  die  zum
Vergnügen  oder  zur  Jagd  dienen,  also  für  die  Luxushunde,  den  niederen
für  die  übrigen  Hunde,  so  besonders  für  Wachthunde,  für  Hunde  zur
Führung  der  Blinden,  zur  Bewachung  der  Herden,  der  Wohnungen,
Magazine,  Werkstätten  usw.,  wie  überhaupt  alle  diejenigen,  welche  nicht
in  der  vorherigen  Klasse  einbegriffen  sind.  Natürlich  erheben  die  Städte
heute  für  die  Luxushunde  den  höchsten  gesetzlich  zulässigen  Betrag  und
doch  sind  die  Einnahmen  gegenüber  den  Hundesteuererträgnissen  der  Städte
des  übrigen  Reiches  sehr  mäßig,  zumal  die  meisten  dieser  letzteren  Städte
keinen  Unterschied  zwischen  Luxus=  und  Gebrauchshund  machen  und  zum
größten  Teil  einen  bedeutend  höheren  Steuersatz  pro  Einheit  erheben.  Die
Folge  der  geringen  Besteuerung,  welche  für  das  Halten  von  Hunden  auferlegt
  werden  darf,  ist  eine  überaus  große  Anzahl  von  Hunden,  insbesondere
  in  den  reichsländischen  Städten,  während  der  Ertrag  der  Hundesteuer
  im  Vergleich  zu  vielen  anderen  deutschen  Städten  weit  zurücksteht.
        <pb n="191" />
        Die  selbständigen  Gemeindesteuern.  179

Es  waren  Hunde  besteuert  im  Jahre  Ertrag  der  Hundesteuer
1.  Klasse  2.  Klasse  zusammen  1.  Klasse  2.  Klasse  zusammen
Mk.  Mk.  Mk.

1872  12763  47774  60537  63874,20  68148,60  182022,80
1883  31  214  29347  60561  177837,60  43564,20  221  401,80
1892  34226  38  486  72662  194  102,40  56  972,00  251074,40
1899  46  042  54637  100679  275  371,40  81  738,20  357  109,60
1906  57749  62412  120161  842979,60  95075,—  438  054,60

In  Straßburg  allein  betrug  die  Hundesteuer  im  Jahre  1905:
30  955,76  Mk.  gegen  50  000  Mk.  in  Altona,  90  000  Mk.  in  Breslau,
85  453  Mk.  in  Charlottenburg,  116965  Mk.  in  Cöln,  48  8312  Mk.  in
Elberfeld,  166  530  Mk.  in  Frankfurt,  45000  Mk.  in  Kiel,  139  9438  Mk.
in  Leipzig,  47  233  Mk.  in  Magdeburg,  114955  Mk.  in  München,  49V  255
Mk.  in  Nürnberg.

Pro  Kopf  der  Bevölkerung  entfallen  Hundesteuer
in  Nürnberg.  .  0),17  Mk.,  in  Cöln.  ..  0,27  Mk.
„  Straßbutg+0,18  „  „  Leipzig  00,28
„Breslau..  .  0,19  „  „  Altonn  0,30
„  Magdebuncg  0,20  „  „  Elberfeddd.  0,30
„  München  0,21  „  „  Charlottenburg  0,36
„  Ke.  0,27  „  „  Frankfutt  0,50  „

Trotz  der  ahlreichen  Hunde  und  obwohl  der  niedere  Steuersatz  viele
verleitet,  einen  Hund  zu  halten,  befindet  sich  Straßburg  in  der  Reihe  der—
jenigen  Städte,  bei  welchen  die  Hundesteuer  pro  Kopf  der  Bevölkerung  am
wenigsten  einbringt.

Eine  Neuregelung  der  Hundesteuer  bezw.  Anderung  des  alten  Hundesteuergesetzes
  ist  eines  der  dringendsten  Erfordernisse  auf  dem  Gebiete  der
Finanzwirtschaft  in  Elsaß-Lothringen.

Der  Gemeinderat  der  Stadt  Straßburg  sprach  sich  am  15.  Mai  1907
für  folgenden  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Gemeindeabgabe  auf
Hunde  aus:

77
L
1

7*#

Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Gemeindeabgabe
auf  Hunde.

§  1.  In  jeder  Gemeinde  wird  zugunsten  der  Gemeindekasse  eine
Steuer  für  das  Halten  von  Hunden  erhoben.

§  2.  Der  Jahressatz  der  Hundesteuer  wird  von  den  Gemeinderäten
zwischen  5  und  25  Mk.  für  den  Hund  festgesetzt  (Steuer  für  Luxushunde).
12“
        <pb n="192" />
        180  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Mit  Hundezüchtern,  die  mehralss  Hunde  halten,  kann
die  Gemeinde  für  das  Steuerjahr  vereinbaren,  daß  sie  als
Hundesteuer  für  alle  ihre  Hunde  eine  bestimmte  Summe
bezahlen.

§&amp;amp;  3.  Auf  Antrag  wird  für  Wachthunde  die  Steuer  ermäßigt.  Als
solche  sind  nur  Hunde  zu  betrachten,  die

1.  zur  Bewachung  von  einzeln  gelegenen  Höfen;

2.  zur  Bewachung  von  Herden;

3.  im  Gewerbebetriebe  zur  Bewachung  von  Waren;

4.  zum  Führen  von  Blinden  gehalten  werden,  sofern  sie  ausschließlich
diesen  Zwecken  dienen  und  zu  ihnen  unentbehrlich  sind.

Die  Steuerermäßigung  tritt  auch  für  Diensthunde  des  Militärs  und
der  Polizei  ein.

8  4.  Die  Höhe  der  ermäßigten  Steuer  wird  von  den  Gemeinderäten
zwischen  1  und  5  Mk.  für  den  Hund  festgesetzt,  jedoch  mit  einem  Mindestunterschiede
  von  3  Mk.  von  der  in  der  Gemeinde  geltenden  Steuer  für
Luxushunde.

§  5.  Zur  Zahlung  der  Hundesteuer  herangezogen  wird,  wer  am
1.  April  des  Steuerjahres  einen  oder  mehrere  Hunde  hält,  die  nicht  mehr
von  der  Mutter  gesäugt  werden.

Wer  nach  dem  1.  April  des  Steuerjahres  einen  Hund,  der  noch  in
keiner  elsaß-lothringischen  Gemeinde  zur  Steuer  veranlagt  ist  und  nicht
mehr  von  der  Mutter  gesäugt  wird,  zu  halten  beginnt,  hat  vom  nächsten
Quartal  ab  (1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Januar)  einen  entsprechenden  Teil
der  Hundesteuer  zu  entrichten.  Für  Hunde,  die  an  die  Stelle  von  in  demselben
  Steuerjahr  verendeten,  versteuerten  Hunde  treten,  unterbleibt  die
Zahlung  des  entsprechenden  Teils  der  Hundesteuer.

§  6.  Uber  die  Anträge  auf  Ermäßigung  der  Hundesteuer  (8  3)  entscheidet
  eine  Hundesteuerkommission,  die  aus  dem  Bürgermeister  oder  seinem
Vertreter  und  4  vom  Gemeinderate  zu  wählenden  Mitgliedern  besteht.

§  7.  Gegen  die  Entscheidung  der  Hundesteuerkommission  steht  dem
Bürgermeister,  wie  dem  zur  Zahlung  der  Steuer  für  Luxushunde  Herangezogenen
  während  14  Tagen  der  Einspruch  an  den  Bezirksrat,  gegen
dessen  Entscheidung  der  Rekurs  an  den  Kaiserlichen  Rat  zu.

8  8.  Die  Hundesteuer  ist  am  1.  April  des  Steuerjahres,  im  Falle
des  §  5  Abs.  2  am  Beginn  des  folgenden  Quartals  in  einer  Zahlung  zu
entrichten.

Die  Gemeinden  sind  berechtigt,  eine  Hundesteuermarke  für  Luxushunde
        <pb n="193" />
        Die  selbständigen  Gemeindesteuern.  181

auszugeben  und  brauchen  diese  nur  gegen  Zahlung  der  für  das  Steuerjahr
  geschuldeten  Hundesteuer  zu  verabfolgen.

§  9.  Die  Erhebung  der  Hundesteuer  ist  ausschließliche  Sache  der
Gemeinden.

Sie  geschieht  auf  Grund  einer  Hundesteuerordnung,  die  in  Gemeinden
über  25  000  Einwohnern  und  den  ihnen  gleichstehenden  der  Gemeinderat,
für  die  kleineren  der  Bezirkspräsident  erläßt,  und  die  der  Genehmigung
des  Ministeriums  bedürfen.

Die  nach  §#§  2  und  4  erforderlichen  Gemeinderatsbeschlüsse,  sowie  die
auf  Grund  von  §  10  Abs.  1  erlassene  Verordnung  sind  einer  Genehmigung
nicht  bedürftig.

§  10.  Die  Gemeinden  können  verbieten,  daß  Wachthunde  auf  der
öffentlichen  Straße  frei  umherlaufen  gelassen  werden.

Jeden  Wachthund,  der  entgegen  dieser  Vorschrift  auf  der  öffentlichen
Straße  umherläuft,  können  die  Gemeinden  abfangen  und,  wenn  innerhalb
3  Tagen  der  Besitzer  sich  nicht  meldet  und  die  Kosten  der  Wartung  sowie
Sicherheit  für  eine  eventuelle  Strafe  mit  Kosten  anbietet,  beseitigen  oder
für  ihre  Rechnung  verkaufen  lassen.

Das  gleiche  Recht  steht  den  Gemeinden,  die  außer  dieser  Vorschrift
eine  Hundesteuermarke  für  Luxushunde  eingeführt  haben,  hinsichtlich  jedes
Hundes  zu,  der  ohne  Hundesteuermarke  auf  der  öffentlichen  Straße  frei
umherläuft.

8  11.  Die  Gemeinden  können  Luxushunde,  deren  Besitzer  trotz  mehrmaliger
  Aufforderung  die  Hundesteuer  nicht  bezahlt  haben,  abfangen  und
beseitigen  oder  für  ihre  Rechnung  verkaufen  lassen.

§  12.  Über  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  zur  Zahlung  der
Hundesteuer,  sowie  über  Rückforderung  zu  Unrecht  bezahlter  Hundesteuerbeträge
  wird  von  den  im  §  7  genannten  Verwaltungsgerichten  entschieden.

Das  Recht  der  Gemeinden  zur  Forderung  der  Hundesteuer  sowie  das
Recht  zur  Rückforderung  zu  Unrecht  bezahlter  Hundesteuerbeträge  verjährt
in  2  Jahren  von  der  Entstehung  des  Anspruchs  an.

§  13.  In  den  auf  Grund  der  §  §  9  Abs.  2  und  10  Abf.  1  erlassenen
Verordnung  können  für  Zuwiderhandlungen  Strafen  bis  zum  dreifachen
Betrage  der  in  der  Gemeinde  geltenden  Steuer  für  Luxushunde  angedroht
werden.  Für  die  Untersuchung  und  Entscheidung  über  dieselben  kommen
die  §§  459  bis  469  Reichsstrafprozeßordnung  zur  Anwendung.  Der
Erlaß  eines  Strafbescheides  durch  die  Verwaltungsbehörde  kann  unterbleiben.
  Zum  Erlasse  des  Strafbescheides  ist  in  Gemeinden  über  25  000
        <pb n="194" />
        182  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß--Lothringen.

Einwohnern  und  den  gleichstehenden  der  Bürgermeister,  in  den  kleineren
der  Kreisdirektor  zuständig.

Alle  Strafgelder  fließen  in  die  Gemeindekasse.

§  14.  Das  gegenwärtige  Gesetz  kommt  zuerst  für  die  in  dem
Rechnungsjahre  1908/1909  zu  entrichtende  Hundesteuer  zur  Anwendung.
Das  Gesetz  vom  2.  Mai  1855,  betreffend  Einführung  einer  Gemeindeauflage
  auf  Hunde,  tritt  mit  dem  1.  April  1908  außer  Kraft.

2.  Die  Gemeindeabgaben  auf  Wanderlager.

Im  Anschluß  an  das  Gesetz  über  die  Einführung  der  Wandergewerbesteuer
  vom  8.  Juni  1896  wurde  auch  die  Gemeindeabgabe  auf  Wanderlager
  gesetzlich  geregelt.  Unter  Wanderlager  versteht  man  „Unternehmungen,
bei  welchen  außerhalb  des  Wohnortes  des  Unternehmers  und  außer  dem
Meß=  und  Marktverkehr,  ohne  Begründung  einer  dauernden,  gewerblichen
Niederlassung,  von  einer  festen  Verkaufsstätte  aus,  vorÜbergehend  Waren,
gleichviel  ob  zum  Verkauf  aus  freier  Hand  oder  im  Wege  der  Versteigerung
feilgeboten  werden“  (§  24  des  Ges.).  Der  erzielte  Steuerbetrag  fließt  in
die  Kasse  des  Ortes,  in  welchem  der  Betrieb  stattfindet.  Eine  Reihe  von
Unternehmungen,  die  ebenfalls  unter  den  Begriff  „Wanderlager“  zu
rubrizieren  wären,  ist  jedoch  von  der  Gemeindeabgabe  befreit,  so  der  Verkauf
  von  a)  Ausstellungsgegenständen  auf  öffentlichen,  von  der  zuständigen
Behörde  genehmigten  Ausstellungen,  b)  von  Waren  in  festen  Verkaufsstellen
  während  der  Dauer  der  Kurzeit  an  Bade-,  Brunnen=  und  ähnlichen
Orten,  c)  von  gepfändeten  Waren  durch  Pfändungsbeamte.  Auch  kann
der  Bürgermeister  gewisse  Gewerbearten  von  der  Steuer  befreien  bezw.
einen  Freischein  aushändigen.  Was  nun  die  Höhe  der  Steuereinheit  anbelangt,
  so  ist  in  richtiger  Erkenntnis  des  wirtschaftlichen  Einflusses  der
Größe  einer  Gemeinde  auf  die  in  derselben  betriebenen  Gewerbe  die  Abstufung
  der  Steuer  nach  der  Einwohnerzahl  der  Gemeinde  festgelegt  und
zwar  beträgt  die  Gemeindeabgabe  für  jede  Woche  der  Dauer  des
Wanderlagerbetriebes  an  einer  Verkaufsstätte

a)  in  Orten  mit  über  50  000  Einwohnern  .  .  80  Mk.
b)  „  „  „  „  10001—50  000  »  ..60,,
c),,,,»»2001—10000  »  ..40,,
d),  „  bis  zu  2  000  „  20  „

Diese  Satze  ermäßigen  sich  auf  Wanderlager  mit  Roherzeugnissen  der
Land=  und  Forstwirtschaft,  gewöhnlichen  Lebensmitteln,  geringwertigen
Haushaltungs=  und  Wirtschaftsbedürfnissen  u.  a.  auf  einen  Höchstbetrag
von  20,  10,  5  und  2  Mk.
        <pb n="195" />
        Die  selbständigen  Gemeindesteuern.  183

Die  Erhebung  geschieht  mittelst  folgenden  Formulars:

Nrr....
der  Rechnungskontrolle

Wanberlagerschein.
Der....
wohnhaftzu.....................................................»................................  ist  für  den  Betrieb  eines
Wanderlagers  mit  AnAnAnccc&amp;amp;cc&amp;amp;é:GÜ;„„„„„I
in  der  Verkaufsstellel  „  .,..........-..-.·....--....-.  -.........·-.......-.................  .
während  der  Zeit  vom  deen  1e...  bis.

den  teen.  zum  Betrag  von
................................................  ....Matt
veranlagt.
Straßburg,ddden  .
Der  Bürgermeister.
(Stempel.)
T.  B.  r9or.  Cuittung.

erhalten.

———————————————————————————————————————————————————————————.—.—.—2OOSG;FCVVJJ

Notiert.  Der  Gemeinderechner.
Die  Rechnungskeontrokke.  ·

Wer  sich  vergegenwärtigt,  eine  wie  seltene  Erscheinung  die  Wander—
lager  sind,  wie  sie  das  Gesetz  über  die  Gemeindeabgabe  auf  Wanderlager
besteuert  wissen  will,  wird  leicht  einsehen,  daß  diese  Gemeindeeinnahmequelle
  nur  dürftig  fließt.  Die  Einnahmen  der  Stadt  Straßburg  z.  B.
beliefen  sich  im  Jahre  1900  aus  dieser  Position  auf  60,  1901  auf  80,
1902  und  1908  auf  —,  1904  auf  320  Mk.  und  1905  auf  80  Mk.
        <pb n="196" />
        184  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

3.  Gemeindedienste  (Hand-Spanndienste,  Fronen).

Wenn  die  Gemeinden  auf  andere  Weise  die  Beiträge  für  die  Beschaffung
  und  Unterhaltung  der  Vizinalwege  nicht  beibringen  können,  ist
ihnen  gestattet,  den  Gemeindemitgliedern  Frondienste  für  Wegezwecke  aufzuerlegen.
  Fronpflichtig  ist  dann  jeder  ledige  oder  verheiratete  Gemeindeeinwohner,
  wenn  er  Vorstand  einer  Familie  und  Haushaltung  und  zu
einer  der  direkten  Staatssteuern  veranlagt  ist,  oder  zwar  richtet  sich  die
Höhe  nach  der  Mitgliederzahl  der  Familie,  soweit  die  einzelnen  das  18.
nicht  aber  das  60.  Lebensjahr  überschritten  haben  und  gesund  sind.  Auch
das  Dienstpersonal  wird  hierbei  eingerechnet.  Ferner  ist  der  Vorstand
fronpflichtig  für  jeden  bespannten  Karren  oder  Wagen,  für  jedes  Last-,
Zug=  oder  Reittier,  welches  in  der  Gemeinde  im  Dienste  der  Familie  oder
Haushaltung  verwendet  wird.  Der  Besitzstand  vom  1.  April  eines  jeden
Jahres  wird  als  Maßstab  der  Veranlagung  zu  Grunde  gelegt.

Auch  bei  dieser  Art  der  Besteuerung  haben  zum  Teil  noch  Paragraphen
aus  weit  zurückliegender  Zeit  ihre  Geltung,  so  das  Gesetz  Üüber  die  Vizinalwege
  vom  28.  Juli  1824  und  21.  Mai  1836,  Vizinalwegeordnung  für
Oberelsaß  vom  21.  August  1854,  für  Unterelsaß  vom  9.  Oktober  1854,
für  Lothringen  vom  20.  April  1883.

In  den  neuesten  Verwaltungsberichten  der  Bezirkspräsidenten  (für
die  Bezirkstage)  finden  sich  über  die  Zahl  der  Frontage,  und  zwar  im
Jahre  1907  in  Unter-Elsaß  und  Lothringen,  im  Jahre  1906  in  Ober-Elsaß,
  folgende  Angaben:

»  «  Zahl  der  Davon  leisteten  Frontage
Kreis  und  Bezirk  vorhandenen  —  —
Gemeinden  keine  1234
1907.

Straßburg  (Stadtzt)  1  1  —  —  —  —
(Land  102  —  —  8  89  5
Erstten  .....  50  2  4  4  40  —
Hagenenn  .  58  1—  —  55  2
Molssen  70  10  1  2  57  —
Schlettstnttt  63  5  212  53  1
Weißenbregg  83  3  11  4  72  3
Zaben:  .  134  —  —  6  118  10
(übertrag)  Unter-Elsaß  514¼  41

—.—  —„

Darunter  1  Gemeinde  1½  Frontage.
2  Darunter  2  Gemeinden  2½  Frontage.
        <pb n="197" />
        Die  direkte  Gemeindesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  185

.  —:  –—  Òe  e  e  e

Zahl  der  Davon  leisteten  Frontage
Kreis  und  Bezirk  vorhandenen

Gemeinden  teine  112  3  4

1907.
Übertrag  #  561  #  22  8|26  484  21

1906.
Altkieee  116  8  89  8888
Colmern.  62  48  H1w  6—
Gebweiker  47  39  48  l-Mülhausen
  ...  75  4  2  155  10
Nappoltsweiker  32  28—  1  3—
Toanaa  58  25  .  118  18
Ober-.Elsaß  385  147  21  24  171  22

1907.
Metz  (Stadt)  -  ·  s  ½  *b  6„  1  –  1  4  We
:"  (Lad))d)  ....  154  —  —  23  131—
Bolhen  .  100  —  —  —  100
Chateau-Salis  132  1  —  1  130  2
Diedenhofen  (Osstt)t  76  1  —  —  72  1
%  (West)  ..  .  ..  31  —  —  —  302
Korbach  ..........  87  5  —  —  82  —
aarburg..  .....  105  1  —  —  104  —
Saargemünd..  73  1—  —  69  4
Lothringen  750  s  1  24  718  10
Elsaß-Lothringen  1705  144  80  74  1378  50
in  %  100,0  10,4  1,8  4,  4|80,  5  2,9

In  den  meisten  Gemeinden  sind  3  Frontage  üblich.  Das  Oberelsaß
hat  die  größte  Anzahl  von  Gemeinden  aufzuweisen,  die  diese  Steuer
nicht  kennen,  während  die  lothringischen  Gemeinden  ihre  Bürger  stark
damit  belasten.

B.  Die  direkte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Cothringen
in  Form  von  Steuerzuschlägen.

Die  direkte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen  ist,  wie  schon
erwähnt,  nur  ein  Anhängsel  an  die  direkte  Staatssteuer,  welche  beim  Ausscheiden
  des  Landes  aus  dem  französischen  Staatsverband  sich  aus  folgenden
  Einzelsteuern  zusammensetzte:

1.  Die  Grundsteuer  (Gesetz  vom  8.  frimaire  VII);  2.  die  Tür=  und
Fenstersteuer  (Gesetz  vom  4.  frimaire  VII  und  21.  April  1832);  3.  die
Personal-Mobiliarsteuer  (Gesetz  vom  21.  April  18832);  4.  Die  Patentsteuer
(Gesetz  vom  25.  April  1844);  5.  die  Abgabe  für  Güter  der  toten  Hand
        <pb n="198" />
        186  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

(Gesetz  vom  2.  Februar  1849);  6.  die  Bergwerkssteuer  (Gesetz  vom  21.
April  1810).

Lange  Zeit  hindurch  wurde  die  frühere  Staatssteuer  ohne  jede  oder
nur  mit  geringfügiger  Anderung  durch  die  deutsche  Verwaltung  Elsaß-Lothringens
  weiter  erhoben,  sodaß  noch  im  Jahre  1895  alle  bisherigen
französischen  Steuern  zu  Recht  bestanden.  Erst  von  da  ab  setzte  in  Elsaß-Lothringen
  die  Reformbewegung  ein  und  Stück  für  Stück  bröckelte  von
dem  alten  Bau  ab,  um  durch  neuere  moderneren  Auffassungen  entsprechende
Steuern  ersetzt  zu  werden.  Am  1.  April  1896  trat  das  Gebäudesteuergesetz
in  Kraft,  zugleich  mit  der  Beseitigung  der  Tür=  und  Fenstersteuer.  Die
Patentsteuer  wurde  durch  Gesetz  vom  8.  Juni  1896  in  die  Gewerbesteuer
und  Wandergewerbesteuer  umgewandelt.  Unter  dem  13.  Juli  1901  wurde
das  letzte  bisherige  Steuerreformwerk  publiziert,  welches  unter  gleichzeitiger
Ermäßigung  der  Grundsteuer  und  Aufhebung  der  Personal-Mobiliarsteuer
die  Kapitalsteuer  (3⅛/8%  des  Kapitalertrags)  und  die  Lohn=  und  Besoldungssteuer
  zu  1,9  %  des  Ertrags  (beide  degressiv)  brachte.

Somit  besteht  die  heutige  Besteuerung  aus  der  Grundsteuer,  Gebäudesteuer,
  Kapitalsteuer,  Lohn=  und  Besoldungssteuer,  zu  welchen  von  der
Gemeinde  Zuschläge  erhoben  werden  können,  Gewerbesteuer  und  Wandergewerbesteuer,
  von  welchen  den  Gemeinden  gesetzliche  Anteile  gewährt
werden,  der  Bergwerkssteuer  mit  beschränkter  Anzahl  von  Zuschlägen  und
der  Abgabe  von  Gütern  der  toten  Hand.

Bis  zum  Jahre  1897  konnten  Zuschläge  für  die  Gemeinden  zu  den
direkten  Steuern  nur  für  besondere  Zwecke,  die  durch  die  Gesetzgebung
bestimmt  und  festgelegt  waren,  erhoben  werden,  deren  ganzer  Ertrag  dann
auch  für  diesen  Zweck  verbraucht  werden  mußte.  Es  konnten  zur  Erhebung
gelangen:  fünf  ordentliche  Zuschläge  zur  Deckung  der  ordentlichen  Ausgaben,
  drei  Zuschläge  für  die  Steuererhebungskosten,  fünf  Zuschläge  zur
Unterhaltung  der  Vizinalwege,  Zuschläge  zur  Bestreitung  des  Gehalts  der
Bannwarte,  Zuschläge  wegen  Unzulänglichkeit  der  Einkünfte  zur  Bestreitung
von  freiwilligen  Ausgaben,  drei  außerordentliche  Zuschläge  zum  Ausbau
von  Vizinalwegen,  und  außerordentliche  Zuschläge  für  nicht  jährliche  Pflichtausgaben,
  sowie  für  nicht  jährliche  freiwillige  Ausgaben.  Wer  einigermaßen
  mit  der  praktischen  Durchführung  dieser  Gesetzesbestimmung  vertraut
ist  und  die  durch  dieselbe  bedingten  erschwerenden  Formen  und  Weitläufigkeiten
  kennt,  mußte  es  mit  Freuden  begrüßen,  als  diese  veraltete
Bevormundung  der  Gemeinde  endlich  siel.  Heute  geht  die  Gemeindeordnung
  von  dem  Grundsatz  aus,  daß  die  zu  erhebenden  Zuschläge  dazu
dienen  sollen,  die  Einnahmen  mit  den  Ausgaben  der  Gemeinde  ins  Gleich-
        <pb n="199" />
        Die  direkte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  187

gewicht  zu  bringen,  gleichgültig  ob  in  diesem  Kapitel  oder  in  jenem  die  Ausgaben
  die  Einnahmen  übersteigen.  „Die  Zuschläge  sind  nicht  mehr,  wie  bisher,
zu  besonderen  Zwecken  und  Ausgaben  zu  beschließen.  Der  Ertrag  derselben
  ist  vielmehr  zur  Deckung  der  Gemeindeausgaben  in  ihrer  Gesamtheit
  zu  verwenden.“  (Ausführungs-Bestimmung  §  66.)  Nur  in  einem
Falle  ist  auch  in  Zukunft  der  Zweck  der  Erhebung  von  Zuschlagspfennigen
noch  anzugeben,  wenn  es  sich  darum  handelt,  außerordentliche  Ausgaben
damit  zu  decken.  In  Gemeinden  mit  weniger  als  25000  Einwohnern
sind  hierbei  die  Höchstbesteuerten  zur  Beschlußfassung  mit  heranzuziehen.

Die  Feststellung  der  Höhe  und  die  Erhebung  dieser  Zuschläge  nun
bewerkstelligt  sich  durch  die  vollständige  Anlehnung  an  das  Staatssteuersostem
  sehr  einfach.

Die  Gemeinden  haben  sich  auch  noch  nicht  bemüht,  größere  Selbstständigkeit
  in  ihren  eigenen  Finanzangelegenheiten  zu  erlangen.  Sie  stellen
ihren  Bedarf  nach  Abzug  aller  sonstigen  Einnahmen  fest,  berechnen  die
Zuschlagspfennige,  teilen  dies  dem  Direktor  der  direkten  Steuern  mit,
und  lassen  den  Ertrag  durch  die  Rentmeister  erheben.  Diese  Art,  sich
Mittel  zu  beschaffen,  ist  jedenfalls  sehr  bequem.

Gerade  in  der  praktischen  Einfachheit  in  der  Veranlagung  und  Erhebung
  der  Gemeindesteuern  läßt  sich  der  Vorzug  gegenüber  besonderen
direkten  Gemeindeabgaben  erkennen,  während  anderseits  die  Gemeinden
vollständig  an  den  Maßstab  und  die  Gesichtspunkte,  welche  den  Staat  bei
der  Veranlagung  leiten,  ohne  weiteres  gebunden  sind.  Die  direkten  Steuern,
zu  welchen  Zuschläge  erhoben  werden  können,  sind:  die  Grundsteuer,  Gebäudesteuer,
  die  Kapitalrentensteuer,  die  Lohn=  und  Besoldungssteuer  und
die  Bergwerkssteuer.  Bei  letzterer  dürfen  die  Zuschläge  nur  mit  der  Maßnahme
  erhoben  werden,  daß  dieselben  den  Betrag  der  Bergwerkssteuer  nicht
überschreiten.  Die  Zuschläge  zur  Kapital-  und  Lohn=  und  Besoldungssteuer
unterliegen  dagegen  keiner  Einschränkung  (§  35  Kapitalsteuergesetz  bezw.
§29  Lohn=  und  Besoldungssteuergesetz,  beide  vom  13.  Juli  1901).  Der
Ertrag  der  direkten  Steuern  in  Elsaß-Lothringen  für  das  Rechnungsjahr
1905  war  für  die  Staatskasse:

Grundster  22380084  Mk.
Gebäudesteeer  3339573755

Kapitalsteuneer  .  2041706
Lohn=  und  Vesoldungssteuer  1v4698141
Gewerbesteeer  3409134
Wandergewerbesteueer  197728
Bergwerkssteer  .  2385  069

Zusammen  13  435  617  M.

77

77

L

L

L
        <pb n="200" />
        188  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Von  diesen  Einnahmen  werden  aufgebracht:

im  Bezirk  Ober-Elssssss  44192981  Mk.
Unter-Elssee  4918563  „
Lothriigen  43224128  „

Zusammen  13  4835  617  Mk.

7  1

V77  1

Mit  den  Zuschlägen  und  Anteilen  für  die  Bezirke  und  die  Gemeinden,
sowie  zur  Deckung  von  Ausfällen  und  für  den  landwirtschaftlichen  Hilfsfonds
  sind  an  direkten  Steuern  erhoben  worden:

Grundsteuer  Gebäudesteuer
für  den  Stat  22380084  Mk.  3573755  Mik.
„  die  Bezirkeeee  947068  „  1419  863  „
„  „  Gemeindeern  1766  445  „  2075171  „
„  Ausfälllll  39549  „  141  376  „
„  den  landwirtschaftlichen  Hilfsfonds.  40  170  „  39549  „

Zusammen  5  023  811  Mk.  7249714  Mk.

Kapitalsteuer  Lohn=  und  Besoldungssteuer

für  den  Stat.  2041  706  Mk.  1698141  Mik.
„  die  Bezirk  J85022  „  616  310  „
„  „  Gemeinde.  1  030032  „  837070  „
„  Ausfällel  77555  „  158  956  „

Zusammen  3934  315  Mk.  3310  477  Mk.

Gewerbesteuer  Bergwerkssteuer

für  den  Staat  3409134  Mk.  285  069  Mk.
„  die  Bezireee  14384  350  „  118338  „
„  „  Gemeinderm.  2255937  „  161  182  „
„  Aussfälll  9357759  „  54655  „

Zusammen  7507  180  Mk.  619244  Mk.

Wandergewerbesteuer

für  den  Staat..  197728  Mikx.
Anteil  der  Gemeinmdmden  197139  „

Zusammen  214  867  Mk.

Zuschläge  werden  zur  Wandergewerbesteuer  nicht  erhoben.
        <pb n="201" />
        Die  direkte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  189

Im  ganzen  sind  somit  an  direkten  Steuern  erhoben:
pro  Kopf  der  Bevölkerung

Grundsteeer  5023311  Mk.  2,77  %
Gebäudesteer  7.249714  „  3,99  %
Kapitalsteuer  .  3984315  „  2,17  %
Lohn=  und  Besoldungssteuer.  .  3310  477  „  1,82  %
Gewerbesteer  79507180  „  4,14  %
Wandergewerbesteer  214867  „  0,12  %
Bergwerkssteer  619244  „  0,34  %

Zusammen  27  859  108  Mk.  15,85  %%

Davon  entfallen
auf  den  Staat.  13435617  Mk.  =  48,2  %

□
„  die  Bezirkeee  5370946  „  =  19,8  %  7-„
  „  Gemeinden  8142976  „  =  29,3  %  :8
„  Ausfälllel  829850  „  =  2,9%  2
„  den  landwirtschaftlichen  Hilfsfonds  79719  „  =  0,8  %1  "

Wie  oben  27  859  108  Mk.  =  100,0  %

Von  den  für  die  Bezirke  erhobenen  Zahlungen  entfallen  auf:

Ober--Elsasttszss  1356462901  Mk.  =  37%
Unter-Elsattt  1866822  „  38  %
Lothringen.  ..  ....1941223»  45%
im  ganzen  40  %  des  Staatsauftommens.

Von  den  für  die  Gemeinden  erhobenen  Zuschlägen  und
den  ihnen  überwiesenen  Anteilen  an  der  Gewerbesteuer
und  der  Wandergewerbesteuer  von  im  ganzen  8  142976  Mk.
entfallen  auf  die  Gemeinden  der  Bezirke:

Ober-Elsaf.  2940372  Mk.  =  70,1  %  des
Unter-Elsab.  2224066  „  45,2  %  Staats-Aufkommens
Lothringen  2978538  „  68,9%  in  den  betr.  Bezirken
im  ganzen  60,6  %  des  Staatsaufkommens.

Die  Gewerbesteuer  ist  demnach  die  einträglichste;  an  zweiter  Stelle
steht  die  Gebäudesteuer,  an  dritter  die  Grundsteuer,  an  vierter  die  Kapitalsteuer
  und  an  fünfter  die  Lohn=  und  Besoldungssteuer.

Der  Anteil,  den  die  Gemeinde  vom  Steueraufkommen  ihrer  Insassen
erhält,  erscheint  als  ein  verhältnismäßig  geringer;  nur  29  %  entfallen  auf
sie  gegen  48,2  %  und  19,3  %  welche  der  Staat  bezw.  die  einzelnen  Bezirke
  erfordern.  Wenn  nun  noch  in  besondere  Erwägung  gezogen  wird,
        <pb n="202" />
        190  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

daß  gerade  die  Gewerbesteuer  und  die  Gebäudesteuer  vom  gesamten  Steueraufkommen
  das  meiste  bringen,  wozu  ferner  die  Lohn=  und  Besoldungssteuer
  tritt,  so  ist  die  Annahme  gerechtfertigt,  daß  die  Städte  mit  ihrer
dichten  Bevölkerung,  Bebauung  und  den  zahlreichen  Gewerben  bei  den
Steuereinnahmen  des  Staates  stärker  in  Anspruch  genommen  sind  als  die
Landgemeinden.  Trotz  der  reichlichen  Anzahl  von  Ertragssteuern,  die  es
ermöglichen,  der  wirtschaftlichen  Lage  der  einzelnen  Gemeinden  Rechnung
zu  tragen,  ist  letzteres  nicht  möglich,  da  die  Veranlagung,  so  lange  sie
durch  den  Staat  erfolgt,  bei  Stadt=  und  Landgemeinden  nach  gleichen
Gesichtspunkten  vorgenommen  wird.

Indessen  sind  Bestrebungen  der  großen  Gemeinden,  in  Elsaß-Lothringen
ein  selbständiges,  direktes  Steuersystem  zu  erhalten,  wonach  sie  sich  bei  der
Besteuerung,  unbekümmert  um  die  Staatssteuer,  ganz  nach  der  gegebenen,
jeweilig  wirtschaftlichen  Lage  der  Gemeinde  zu  richten  haben,  aus  dem  Grunde
nur  vereinzelt  und  erst  in  letzter  Zeit  hervorgetreten,  weil  die  meisten  ihre
Ausgaben  zum  allergrößten  Teile  aus  einer  anderen  steuerlichen  Einnahmequelle
  decken,  die  den  Ertrag  aus  den  Zuschlägen  zu
den  direkten  Staatssteuern  als  eine  kleine  Beigabe  zur
kommunalen  Steuer  erscheinen  läßt,  das  Oktrof,.  Erst
neuerdings  wird  infolge  der  Bemühungen,  das  Oktroi  durch  Reichsgesetz
teilweise  zu  beseitigen,  die  Frage  der  Beschaffung  anderweitiger  Steuern  als
Ersatz  für  das  ausfallende  Oktroi  auch  in  den  elsaß-lothringischen  Gemeinden,
die  am  härtesten  getroffen  würden,  sehr  akut.

C.  Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Das  Oktroi.

Seit  alter  Zeit,  mit  dem  Entstehen  des  Begriffes  der  Gemeinde  selbst,
tritt  die  Erhebung  von  Abgaben  für  Gemeindezwecke,  für  Wohlltätigkeitszwecke,
  für  den  Unterhalt  von  Spitälern  usw.  allerorts  in  die  Erscheinung.
So  ist  uns  eine  umfassende  indirekte  Besteuerung  in  Straßburg  und
anderen  elsässischen  Städten  unter  der  Bezeichnung  „Umbgeld  oder  Umgeld,
auch  Ungeld“  aus  sehr  alter  Zeit  bekannt.  Dieselbe  hatte  sich  soweit  ausbilden
  können,  daß  sie  schließlich  Ein=  und  Ausfuhrabgaben,  Konsumsteuern
von  Wein,  Getreide  und  Mehl  in  den  denkbarsten  Formen  und  Sätzeen,
Abgaben  von  Eßwaren,  Zucker,  Kaffee,  Wachs,  Hanf=  und  Seilerwaren,
Abgaben  der  Kostgeber  und  Lohnpferdehalter  umfaßten.  So  betrug  im
Jahre  1789  das  Umgeld  241025  Liv.  Welche  Nolle  es  noch  im
        <pb n="203" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen,  191

18.  Jahrhundert  bei  den  ordentlichen  Einnahmen  spielte,  geht  aus  folgender
Rechnungslegung  des  Jahres  1789  für  die  Stadt  Straßburg  hervor.

Ordentliche  Einnahmen  1789.

Umgeldtdd  241025  Liv
Kaufhaus  nebst  Schiffahrt.  .  1350241  „
Zollkelller  20115  „
Fleisch-  Accis...  J3424621  „
Kraan-Gefälle  ...........  4092  „
Zölle  an  den  rren  6167252  „
Zölle  affermiert..  ........  792  „
Zölle  in  der  Stadtt  25965  „
Bürgerschilling  von  Aufnahme  fremder  Barger  ....  6094  „
Schiemgeld.  ...  6569  „
Kanzlei-Gebütten  5193  „
Pfund-Zoll.  14845  „

Während  der  langiährigen  Zugehörigkeit  Elsaß—  Lothringens  zu  Frankreich
  bildete  sich  das  Umgeld  allmählich  formell  ähnlich  den  Oktrois  des
übrigen  Frankreichs  aus.  In  Frankreich  waren  bekanntlich  die  Städte
eben  falls  seit  alter  Zeit  im  Besitze  gewisser  königlicher  Privilegien  (auctoritates,
  wovon  Oktroi),  welche  sie  ermächtigten,  Einfuhrabgaben  ursprünglich
  nur  von  Nahrungsmitteln  und  Getränken,  später  von  allen  möglichen
Handelsartikeln  zu  erhehen.  Diese  Art  der  Besteuerung  erwies  sich  bald
als  sehr  einträglich  und  der  Fiskus  scheute  sich  nicht,  an  den  Erträgnissen
dieser  reinen  kommunalen  Besteuerung  zu  profitieren.  Seit  Ende  des  17.
Jahrhunderts  wanderte  die  Hälfte  des  Oktrois  in  die  Staatskasse.  Mit
den  wachsenden  Anforderungen,  welche  an  die  Staatsverwaltung  herantraten,
  mußten  die  Oktroisätze  jeweils  erhöht  bezw.  es  mußte  das  Oktroi
auf  weitere  Gegenstände  ausgedehnt  werden  und  immer  wieder  steckte  der
Staat  die  Hälfte  der  aus  den  Neuerungen  gewonnenen  Beträge  ein.  Es
geht  daraus  hervor,  wie  ungleich  die  Gemeinden  zum  Staate  beisteuern
mußten,  und  nicht  selten  waren  es  die  wirtschaftlich  schwächeren  Gemeinwesen,
  die  die  größte  Steuerlast  trugen.  Diese  Ungerechtigkeiten  und  insbesondere
  die  schwere  Belastung  der  gewöhnlichen  Unterhalts=  und  Lebensmittel
  rief  eine  wachsende  allgemeine  Erbitterung  gegen  die  Oktrois  hervor,
die  sich  in  dem  Dekret  der  Nationalversammlung  vom  19.  Februar  1791,
welches  alle  Steuerberechtigungen  völlig  aufhob,  Luft  machte.  Durch  dieses
Dekret  fiel  das  Oktroi  in  ganz  Frankreich  und  auch  die  im  Elsaß  noch
geltenden  Umgeldsbestimmungen  traten  außer  Kraft.  Es  erfolgte  ein  Bruch
        <pb n="204" />
        192  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

mit  der  ganzen  bisherigen  Besteuerungsmethode  und  alle  späteren  Wiedereinführungen
  sind  von  Grund  auf  Neueinführungen,  wenn  sie  auch  alte
Bestimmungen  als  Muster  nahmen.  So  partizipierte  z.  B.  der  Staat
auch  später  wieder  an  den  Erträgnissen  des  Oktrois,  jedoch  in  einer
weniger  hohen  Summe  (5  %  bezw.  10  %),  bis  zur  Verordnung  vom  17.
März  1852,  welche  diese  Belastung  der  Gemeinde  durch  den  Staat  aufhob.

Die  allgemeine  Einführung  des  Oktrois,  wobei  die  elsässischen  Städte
nunmehr  ganz  als  französische  Kommunen  zu  behandeln  sind,  erfolgte  in
den  Jahren  VII,  VIII,  XII  und  1806,  während  die  folgenden  Jahre
Gesetzesbestimmungen  über  den  weiteren  Ausbau  und  einheitliche  Regelungen
bringen.  Die  oktroifreie  Zeit  hat  also  nicht  lange  gedauert.  Mit  dem
Beschließen,  das  Oktroi  aufzuheben,  ist  nicht  alles  getan.  Wichtiger  ist
die  Arbeit,  welche  Ersatz  zu  schaffen  sucht  und  eine  Steuerquelle  soll  nicht
verstopft  werden,  ehe  eine  andere  gefunden  ist.  „Innerhalb  8  Tagen  oder
auch  später“  sollten  im  Jahre  1791  neue  direkte  Steuern  festgelegt  werden
zum  Ersatz  des  Oktrois.  Bald  sah  man  ein,  daß  diese  Zeit  zu  kurz  bemessen
  war,  und  in  der  Hilflosigkeit,  in  welcher  sich  die  mit  dem  Suchen
neuer  Steuern  Beauftragten  befanden,  beschloß  man  das  Oktroi  wieder
einzuführen  und  zwar  unter  der  bescheidenen  Bezeichnung  „octroi  de
bienfaisance““.  Indem  der  Staat  allmählich  ganz  auf  die  Erträgnisse  aus
dem  Oktroi  verzichtete  und  die  Gemeinden  tatsächlich  lediglich  lokale  Bedürfnisse
  damit  befriedigen  konnten,  gewöhnte  sich  die  Bevölkerung,  die
zum  größten  Teil  das  Oktroi  aus  früherer  Zeit  noch  kannte,  bald  wieder
an  diese  Besteuerung;  sie  war  erträglicher  geworden,  wenn  auch  nicht
populärer.  Letzteres  machte  sich  in  dem  neuen  Revolutionsjahre  1848
sofort  wieder  bemerkbar.  Die  Volksparteien  setzten  die  Abschaffung  des
Oktrois  wieder  auf  ihr  Programm  und  mit  dem  Rufe  „vive  la  réforme,
à  bas  les  octrois“  wurden  die  Revolutionsideen  genährt.  Aber  wie  die
ganze  Revolution  von  1848  in  der  Weltgeschichte,  war  die  Abschaffung
des  Oktrois  in  diesem  Jahre  nur  eine  ephemäre  Erscheinung  in  der  Geschichte
  des  Oktrois.  Seitdem  besteht  in  Frankreich  das  Oktroi  fast  unverändert
  fort;  in  einem  Lande,  das  sich  gerne  rühmt,  das  freiheitlichste
zu  sein,  ist  die  innere  indirekte  Besteuerung  wohl  am  besten  ausgebildet.
Seit  1870  ist  nur  eine  wichtige  Bestimmung  in  Frankreich  ergangen,  die
Abschaffung  des  Oktrois  auf  hygienische  Getränke  im  Jahre  1897.  Welcher
Verbreitung  sich  heute  noch  die  indirekte  Besteuerung  in  den  verschiedenen
Ländern  erfreut,  geht  aus  solgender  Zusammenstellung  hervor,  in  welcher
für  einzelne  große  Städte  die  Einnahmen  aus  der  direkten  und  indirekten
Besteuerung  einander  gegenüber  gestellt  sind:
        <pb n="205" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  193

Direkte  Steuern  Indirekte  Steuern  Zusammen
Städte

ro  pro  pro

Total  #eb  Total  HKopf  Total  l  Kopf

Parris  27589166  12,0  156  099  702  67,  92  183  688  869  79,93
Berlin  30854  157  1  25,65  874  189  0,760|31  728  345  206,38
Moskaa  9227  118  12,08  707278,  94  9934  396  13002
Wien  25  700  369  35,f22  4400  002  6,03443  461  6  41,25
Warschaau  2112950  6..001399  330|  346á41111  580  10.16
Budapest  5847251  15,23  5249  7670  11297  018  26,43
Amsterdam  .  68125  423  23,312422  47753  444
Mailand2O  UO  739  27.  3
Kopenhagen  6408  961  245515076074111859718  2896
Tuin  1  189  299  4,  60  6  027573  23,28  7216  872  27,88
München  3  259  713  13,25  3  678  299  14,95  6  938  012  28,20
Dressen  3  491  907  14,96  1  161  3823  4.97  4656  230  19,93
Straßburg  (1900336  0  78  316  8.

Die  deutsche  Herrschaft,  welche  die  Besteuerung  in  Elsaß-Lothringen,
so  wie  sie  zur  französischen  Zeit  üblich  war,  bestehen  ließ,  brachte  noch
einige  Einzelbestimmungen,  das  Oltroi  betreffend,  die  aber  keine  prinzipielle
Bedeutung  haben.

Das  Odktroi  ist  eine  gelegentlich  der  Einfuhr  von  bestimmten  Gegenständen
  in  das  Stadtgebiet  bezw.  gelegentlich  der  Fertigstellung  eines
solchen  Gegenstandes  im  Oktroigebiet  für  Gemeindezwecke  erhobene  Abgabe.
Es  ist  also  von  vornherein  besonders  darauf  hinzuweisen,  daß  das  Oktroi
nicht  als  eine  Belastung  auswärtiger  Gewerbetreibender  angesehen  werden
kann,  indem  auch  die  am  oktroierhebenden  Orte  Ansässigen  für  die  von
ihnen  verfertigten  Gegenstände  die  Abgabe  zu  entrichten  haben.  Nur  ganz
ausdrücklich  und  durch  Beschluß  des  Gemeinderates  kann,  wie  es  z.  B.
öfter  geschieht,  bestimmt  werden,  daß  bei  schlechten  Ernten  der  im
Oktroigebiet  gewonnene  Wein  usw.  den  Eigentümern  oktroifrei  belassen
sein  soll.

Die  Oktroi-Einnahmen  spielen  im  Haushalt  der  elsaß-lothringischen
Städte,  soweit  sie  Oktroi  erheben,  infolge  ihrer  Höhe  im  Vergleich  zu  den
Einnahmen  aus  den  übrigen  Steuern  weitaus  die  Hauptrolle.  In  Straßburg
machten  sie  z.  B.  im  Jahre  1904:  81,8,  in  Mülhausen  76,8,  in  Metz
86,6  %  der  gesamten  Steuereinnahmen  aus.  Wir  verweisen,  gerade  weil  wir
hier  unter  deutscher  Herrschaft  die  bis  ins  kleinste  ausgebildete  französische
Besteuerung  besitzen,  an  dieser  Stelle  auf  die  Oktroitarife,  welche  eingehend

die  Gegenstände  aufführen,  die  der  Oktroitaxe  unterliegen,  zugleich  um  zu
Schriften  126.  —  Gemelndefinanzen  I.  13
        <pb n="206" />
        194  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

zeigen,  wie  ein  heutiger  Oktroi-Tarif  die  durch  Jahrhunderte  hindurch  aufgespeicherte
  Erfahrung  in  Oktroifragen  in  einer  gewandten  und  erschöpfenden
Heranziehung  und  Besteuerung  aller  geeigneten  Gegenstände  zum  Ausdruck
bringt.  Die  Höhe  der  Erträgnisse  ist  nicht  so  sehr  auf  eine  gegenüber  dem
Oktroi  bezw.  der  Akzise  deutscher  Städte  gesteigerte  Heranziehung  einzelner
Gegenstände  zurückzuführen,  sondern  vielmehr  auf  die  große  Anzahl  der
Gegenstände  selbst.  Nach  dem  Oktroi-Tarif  für  die  Stadt  Straßburg  vom
1.  April  1905,  dem  die  der  übrigen  Städte  im  wesentlichen  gleichen,  werden
die  zu  besteuernden  Gegenstände  in  6  Gruppen  eingeteilt,  die  wiederum
in  86  Positionen  zerfallen.  (Siehe  auch  Tab.  S.  196—20  1.)

Sowohl  die  feine  Gliederung,  wie  die  Erkenntnis  der  Verschiedenheit
der  einzelnen  Gebrauchsobjekte  hinsichtlich  ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung
und  die  danach  erfolgte  Abstufung  in  der  Festlegung  der  verschiedenen
Taxen  zeigen,  welche  Fülle  von  Arbeit  und  sozialem  Scharfsinn  aufgewandt
wurde,  um  die  nun  einmal  eingeführte  indirekte  Besteuerung  möglichst  erträglich
  zu  gestalten.  Zahlreiche  erläuternde  Bemerkungen  sind  beigefügt,
einmal  um  in  Zweifelfällen  Auskunft  zu  erteilen  und  dann,  um  Gegenstände
  noch  besonders  aufzuführen,  welche  nicht  ohne  weiteres  aus  dem
Sammelbegriff  des  Tarifs  ersichtlich  sind.  Besonders  eingehend  sind  die
Gruppe  II  „Eßwaren“  und  V  „Baumaterialien“  behandelt.

7  Positionen  bilden  die  Gruppe  I  „Getränke  und  Flüssigkeiten“

32  „  „  „  „  II  „Eß-  und  Spezereiwaren“
5  „  „  „  „  III  „Viehfutter“

5  „  „  „  „  IV  „Brennmaterial“

36  „  „  „  „  V  „Baumaterial“

1  „  „  „  „  VI  „Parfümerien“.

Die  Erträgnisse  aus  dem  Oktroi  steigen  im  allgemeinen  mit  der  Zunahme
  der  Bevölkerung,  dem  Wachsen  des  Fremdenverkehrs;  insbesondere
aber  wirkt  die  günstige  wirtschaftliche  Gesamtlage  einer  Stadt  sofort  auf
die  Erhöhung  der  Oktroi-Einnahmen,  so  wie  Krisenjahre  dieselben  vermindern.
Das  fortwährende  Schwanken  der  Oktroi-Einnahmen,  bei  welchen  man  sich  in
einer  Stadt  wie  Straßburg  gegen  den  Voranschlag  oft  um  2—400  000  Mt.
verrechnet,  hat  allerdings  eine  ewige  Unsicherheit  bei  der  Budgetaufstellung  im
Gefolge  und  beeinträchtigt  die  Feststellung  des  Haushaltes  in  der  empfindlichsten
Weise.  Gerade  weil  die  jeweilige  nicht  vorauszusehende  wirtschaftliche  Konjunktur
  ein  so  mächtiger  Faktor  bei  der  Bildung  der  Oktroi-Einnahme  ist,
läßt  sich  eine  Einnahmesumme  im  voraus  selten  genau  festlegen.  So
wurden  in  Straßburg  Oktroi-Einnahmen  bewilligt  bezw.  erhoben:
        <pb n="207" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

195

im  Jahre  Nach  dem  Budget  Bruttoertrag  Mehr  (T)  bezw.  weniger  (—)

1906  3500  000  3554  167.—  +  54167,—
1905  3  350  000  3660  925,37  +  310  9025,37
1904  3250  000  3588  594,06  +  338  594,06
1903  3180  000  3433  574,46  +  253574,46
1902  3220  000  3235  200,17  4  15  200,17
1901  3250  000  9208  775,76  —  41224,24
1900  3300  000  3227  255,600  —  72744,40
1899  3076  000  3346  036,29  +  270  036,29
1898  2  801000  3136543,70  KM  8335  543,70
1897  2636000  2937967,26  +  301  967,26
1896  2100  000  2502  655,906  +  402  655,96
1895  2000  000  2219548,03  +  219548,03

Die  beträchtliche  Höhe  der  Differenzen  läßt  jedem  Praktiker  auf  dem
Gebiete  der  Finanzwirtschaft  die  Schwierigkeit  einer  geordneten  Budgetaufstellung
  unter  solchen  Umständen  vor  Augen  treten.

Aus  dieser  Zusammenstellung  geht  zugleich  hervor,  mit  welchen
Summen  man  es  in  den  elsaß-lothringischen  oktroierhebenden  Städten  zu
tun  hat.  In  allen  großen  elsaß-lothringischen  Städten  sind  die  Verhältnisse
  ähnlich  gelagert.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  größeren
Gemeinden  Elsaß-Lothringens  mit  mehr  als  5000  Einwohnern  und  die
Umrechnung  der  Zahlen  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  sind  aus  folgender
Tabelle  ersichtlich.  Derselben  liegt  das  Rechnungsjahr  1904  zu  Grunde.
Dieser  Tabelle  lassen  wir  eine  andere  folgen,  welche  eine  Ubersicht  über
die  Oktroi-Einnahmen  Straßburgs  von  1811  bis  1905  enthält  und  somit
einen  historischen  Rückblick  auf  die  ganze  Entwicklung  gestattet  und  besonders
  das  Anwachsen  der  Oktroi-Einnahmen  zeigt.  —

Nachdem  wir  so  die  Steuerobjekte  beim  Oktroi  und  die  Ertragsverhältnisse
  desselben  in  einzelnen  Gemeinden  kennen  gelernt  haben,  fragen
wir  weiter,  wer  entrichtet  denn  diese  hohen  Summen  an  das  städtische
Gemeinwesen,  wer  ist  das  Steuersubjekt?  Gewöhnlich  antwortet  man,  die
innerhalb  der  Oktroigrenze  Wohnenden.  Damit  ist  jedoch  keineswegs  eine
Gliederung  oder  Abstufung  gegeben,  wie  sie  bei  jeder  Steuer,  die  nicht
eine  ausgesprochene  Kopfsteuer  ist,  vorhanden  sein  muß.  Zunächst  muß
betont  werden,  daß  nicht  allein  die  am  Oktroiorte  Ansässigen  das  Steuersubjekt
  ausmachen,  sondern  daß  ebensogut  wie  diese,  alle  Fremden,  die  sich
in  der  Stadt  aufhalten,  hier  ihre  Nahrung  zu  sich  nehmen,  Geschäfte  mit
oktroipflichtigen  Gegenständen  abwickeln,  ihren  Teil  am  Oktroi  tragen.

Und  wenn  einmal  die  errechnete  Kopfquote  angewandt  wird,  so  trifft  sie
137
        <pb n="208" />
        Rechnungsergebnisse  der  größeren  Gemeinden
(Mit  besonderer  Hervorhebung

3  Ordentli  ch  e
#e
#  Z  b.  d  *  Steuern  und  d.  Ottroi
HEEIIL—
c  z  —  *  Eslzs½  Frr  *
*  abs.  *  abs.  30  abs.  *  abs.  Goos
Unterelsaß.
Mit  Oktroi:
1  Straßburg  167  678/2  026  616,27|12,09383  547,32/2,299798  442,75|4  76  2  818  921,00/16,81
2  Zabeernr8937  216638,85  24,241  30  168  51|3  38  22  333,89/2,  40  ,  27  3,99
31  Bischweilertt  826579  479,889,  6C  12  028,  25  1  46  31  419,  37  3  80  35  426,00  4,29
4  Weißenburg694613  032,39/20,0599  10  470,  64.1  50  2  820.  130,  41127  883,3601
5|  Brumath  5651!1  58  138  30|10,29  7  619,43/1.34  21  400,  20.  3,79  7  766,631,37
Zusammen  197  47782  523  905,69.12,788443  834,  15  2  25  876  416,34  4,4  2925  652,  2614,82
Ohne  Oktrol:
6  Hagenau.  18  737  469  199,42/25,044  589,  81  1  ,311  14  460,87,0,77  —  —
7  Schiltigheim4  3100  28  800.  562,011  13697,  53  .,  96  58.002,  284,05  —  —
8  Schlettstast699  325,  „0333,6523694,  79  2,  44  15  263,07°1,57  —  —
9  Ersttterr5834  660.  609,71  5  801,  00  .,  99  83  105,  70|5,67  —  —
10  Barr  5  02444  357,06  8,8325  630.  09  5.  100  35  211,337,01  –  —
Zusammen53  604925  342,67  17,26  93  418,22  1,7456  043,25,91  —  —
Oberelsaß.
Mit  Oktroi:
11/  Mülhausen  94  498932  124,  19,86  504  895,35  5,34/1  574  200,31|16,66
12  Colmor  791|1  195  S811,93/28,601149  659.  57  1.  18  396  830,19/9,  499  487  381,  51|11,6e
13|  Gebweiler  13  309208  025,42.15,  63  28267,  52  2  12  58612,8514,401  87  78,  966,  9
14Thaonn618  4  035,84,  4,47]14611,  35  1  t91  20  825,09  2,73)  32  299,49  4,24
15  Rappoltsweiler  5986/  99  S70,64/16,68  10  575,29  1,76  24  906,  20,  16  16  503,6027
Zusammen  163  202|2  469  868,0215,131  433  293,04  2,  6511  006  069,68,6,16  2  198  063,87|13,47
Ohne  Oktroi:
161  Dornacch.431  17  866,42  24  15  250,30  1,811  56  766,  19|6,73  —
17  Münsteer6079463,  27|116,36  13  409,09  2,200  42  039,06/6,92  —  —
18  Sennhere.521442221501  954,  67  0,  188  31  208,07.5,99  —
Zusammen19  72342544,707,  29  614,06/1,5000  018,326,59  —  —
Lothringen.
Mit  Oktroi:
19Me  60  419  419  217,886,944239  563.,55)  3,966  199  834,  983,31|936  050,00)|15,49
20  Saargemünd.  14982  20820,10  1,391  61  989,81  4,1386  999,265,81127  903,  24,  4
21|  Diedenhofen  11  9300  65  705,335,50022  *  24  334,48|2,29  190  325,  29|15,95
22  Saarburgß18  9  151,610,  93  37  782,93½,  84414619,52|1,49  89  994,2919#,17
23|  Mörchingerrn7040  4  800,0|0,680,00/1,70  7  300,00/1,0440  00  3,
24%  St.  Avold  5978  7359,55  1,23  23922,30  4,  00  6857,171,151  40  716,6346,81
25  Dieuzz5897  4  822,41  0,811  11  659,5811  97  8  S849,40/1,  50  41  133,  15,98
Zusammen  116  0644531  876,88  4,58  425  643,  45|3,67  351  794,81  3,03|1  454  022,60/12,52
Ohne  Oktroi:
26/  Montigny  12  077  2  799,96/0,23  9  046,89/0,2528  970,94  2,40  —  —
27  Hayingen.  10  058  4  485  060,44427  798  35|2,  761  53027,  41  —  —
28  Gr.  „Moyeuvre  94244(  090.  10|1,60  55  882,55  5.  93  —  —
29  Sablon.  7  693  2910,344,37  2  463,  98s0,  3  26  609.  05  3,  46  —  —
30  Algringen.  7571  5  825,88  0.774  41|1,  62  15  405  506,  53  —  —
31  Deutsch-Oth  5  2361  10662,54  2,03  4  685,70  0,  8  23  879,  41.4,56  –  —
321  Rombacs5229  8  911,971,70  778.  52.  0,1  37  951,  42  7,  26  —  —
Zusammen57288  58207,44  1,021  11,  5  730,2814,  81  —  —
Gemeinden
mit  Oktroi:  »
Zusammen4767435525650,5911,591302770,642,732234280,834,696577738,7313,8(
Gemeinden
ohne  Oktroi:
Zusammen  180  615s1  126  094,8118,62|  189  160,23|1,45/  561  786,85|4,30  —  —
Gesamtsumme  607  35810  651  745,40|10,95|1  491  990,87/2,45/2  796  067.6814,606  577  738.73/10.8;
        <pb n="209" />
        Elsaß=  Lothringens  im  Rechnungsjahr  1904.
der  Oktroi-Einnahmen.)

Einnahmen  Gesamtsumme  Summe  derSumme  der

f.  Einnahmen  für  der  Gesamt-  Einnahmen  Ausgaben

an  r—  besondere  Zwecke  uhor  dentlich  en  der  ordent:  (ordentliche  (ordentliche

.  sonst.  Einnahmen  Einnahmen  uuchen  und  außer=  und  außerpro

  pro  opro  Ausgaben  ordentliche))  ordentliche)

abs.  Kopf  abs.  4  abs.  Kgpf  9  überhaupt  überhaupt
769  673,064,59384  973,52  2,297  182  173,92  42,  831  6  389  036,4211  380  212,8010  090  547,55
17290,23,1,939  15  872,  54  1  b78  337  959,  29  37.  82  227  684,69  471  829,69  440  832,50
6  248,00,  0,76  124,  13,  2  92  188  725,  63  22,  85  155  191,60  192  950,70  175  777,97
9  335,05|1,344,  60  2,  ,371  210  043,  17  30.  244  159944,39  221  199,34  205  904,98
—  —  20  794,20  3,68  115  718.76  20,48  99  693,91  117  986,  11  113  217,84
802  546,34  4,06  462  265,99/2.34  8  034  620,77  40,69  7  031  551,01  12  384  178,641  026  280,84
—  —  20  113.58/107  528  363,68  28  „20  419  686,36  753  525,49  693  541,28
—  —  37944,82  2,65  138445,  19  9,  67  128893,88  315  997,28  238  471,00
—1  —  9  508,  21  0.98  374  791,  10  38.  644312  O00,54  639  509,68  436  864.,03
—  —  7  167,84  1,23  102  735,  14  17,61  93  956,61  136  611.34  108  100,34
—  —  28  543,7915,681  133  742.27  26.62  127  980,84  141  353,35  141  662,12
—  —  J  103  278,  24  1,93  1  278  077,38  28,84  1  082  518,2396  997,14  1618638,77

«
100  154,94  1,061  332  616,  968,52  3774  171,16  39,93  9  639  688,55  7  665  916,28  7  242  149,27
121  228,.  0  10  75  693,21|1,8112  326  604,  46  55,67/2  082  119,93  180  056,39A  469  027,47
47  888,  54’3,60)  32  446,61|2,  433  462  919,90  34,781  352  180  05  499  121,13  498  144,36
30  500,99  4,00  9  483,33  1,2244  276247,60  175  634,62
9674,10  1,62  50  999,57  8,52  212  529,40  35,50  187  585,61  280  824,48  242  373,22
309  446,62|1,9  501  239,68  3,07  6  917  980,91  42,386  401  603,87  13.902  165,88  12  627  328,94
—  —  3  713,60  0,44  93  596.51  11,10  97  666.58  116  373,27  104  486,84
—  —  25  802,36  4,244  29,731  177  35  355  .522,98  319  013,83
—  —  12  308,08  2,36  69  685,83  13,36  59  445,48  94  289,07  87  063,85
–  —  41824,042,  121  343  996,12  17,  444334  592,41  566  185,32  510  564,52
1

342  475,61|5,67/  180  977,22  2,992318  119,24  38,362  032  356.794994  130,664807  466,72
41,905,  79|  2,  801  33902,67  2,  287  24,931  303  152,311172  587,  11  979  153,40
51  661,36  4,333  24342  „37/2,  0439  1133,351  329  692,30117,  !7  053,68
24  675,64  2  51  9  023,  94  0  92  185  247,03  18,871  137  047,  63  190  107,91  208  098,99
9500,  00  1  35  14  300,  00  2,03  75  800,00  10.77  73  000,00  82  500,00  88  000,00
6  683.  65°1  12  13  217,32  2.  21  98  756,62  16,  52  76  S91,36  104  781,62  105  377,84
9940,99  1,69  7  512,77  1,27  83  918,  30  [14,  23  63  900,57  89  339,37  87  358,67
486  843,044,19  282  275.39/2,  53  45,  17  30  4  3  016  040.96  7  815  235,14/  7448  509,30
—  —  30671,172,54  65  488,96  5,42  68  244,40  198  675,15  172  304,83
—  —  27  630,48  2.7112  941,30  11,23  94  104,68  124574,46  113  223,67
—  —  18  888,41  2,0112  472.75  11,931  107  966,16  275  .517,83  146  051,62
—  —  22  186,04  2,88  54  169,411  7,0  62  349,24  187  706,92  1779927,18
—  —  13  667,82  1  81  81  172,61  10,72  77267,01  337  517,53  257  959,67
—  —  19  506,  73,  3,  73  58  734,38  11,22  57  927,72  69247,02  78917,13
—  —  13  502  40  2  58  61  144,31  11,68  —  178  341,86  156  386,67
—  —  J  146  053,05  2,55  546  123,729,531  467  859,21444  77  1102770,77
1  5498  836,00  3,35|1  246  781,06/2,62118  486  057,85  38,78|16  449  195,84  81  101  579,66  81  102  119,08
—  —291156,3312,231  2  1  22  16,60  1884  969,85  924  763,  23231  974  06
I  än  SG  Oase  &amp;amp;alt  z  937.39  2.53120  654  255.07  (34.00f18  334  165.69  138  026  312.89  134  334  003,14
        <pb n="210" />
        198  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.
Oktroi  in  Straßburg.  Tableau
Designations
Frais  a
Années  -
perception  Liquides,Comestibles  Fonrrages  rComn.

6  le  De  1811  à  1824.
1811  56  025,64  286  355,35  215  035,50  52;  67,72  24  915,19
1812  73  918,79  398  237,36262  562,80  63  579,71  50  520,80
1813  66  850,00  303  801,55  262  265,15  86  848,00  63  754,11
1814  65  470.00  151  666,17  161  733,60  50  033,56  47  278,95
1815  61  000,00  138  393,79  197  763.,50  57  402,  33  50  369,30
1816  56  100,07  172  611,56  217  377,93  63  305,14  68  741,61
1817  55  992,66  127  799,05  170  858,18  54  740,88  71  531.84
1818  75  109,75  169  111,16  186  417,48  48  570,40  73  618,43
1819  58  243,76  234  974,14  213  229,78  62  568,18  69  901,14
1820  61  663,99  208  818,25  215  641,78  52  424,22  76  024,83
1821  58  207,78  168  660,50  222  907,84  56  648,10  80  736,10
1822  58  688,89  177  782,0093135  54  134,10  65  188,80
1823  60  156.48  166  528,  765135995  69  259,16  72  167,63
1824  61  012,35594744,49216  289,81732416110

Totass68  440,1112894  484,  132  992  762,65839  500,66888687,33
Moyenne  62  031,44  206  748,866  1  768,76  59  964,34  63  477,66
2°  De  1825  à  1830.  Gestion  du  fermier:  3  années  à  raison
1825  –  229  659,51  238  282,19  64  047,69  88  437,61
1826  —  265  777.3731  239283  20|0
1827  —  248  831,27222627,80  78  857,600  102  480,27
1828  –  232  977,60  227  623,28  78  145,39  92  357,52
1829  –  185  180,75  222  467,57  87167,55  98  408,09
1880  —  167  750,36  213  392,67  89  707,43  111  772,65
Total  —  1325  176,86  13855  632,79  471  645.86  578  119,91
Moyenne  —  220  862,855225  938,80  78  607,65  96  353,33
3e  De  1831  à  1846.  Gestion
1831  53  846,09  132  760,78  213  751,53  108  645,  92  103  637,13
1832  54  418.23  132  934,51  206  041,56  98  531,30  92  641,48
1883  54  772,72  158  981,29  205  589.10  78  162,03  95  282,65
1834  55  690,  31  187  536,45  206  046,06  75  034,72  93  132,00
1835  58  136.45  188  773,11  200  316.08  73  388,20  89  967.27
1836  61  220,69  243  630,24  194  862,68  79  531,07  93  610,62
1837  59  415,03  217  695.90  187  643,88  82  622,65  97  514,00
1838  68  035,74  202  706,50  189  776,06  86  423.,52  97  562,49
1839  59  681,20  226  011,47  187  408.01  70  332,89  89  789,92
1840  65  500,00  246  084,49  189  413,63  74  955,39  92225,  8
1841  65  373,00/  266  773,7|22
1842  64  748.08  263  487,144199  629,8572608,  54
1843  64  681,42  234  460,09  176  349,22  83  226,66  73  897,16
1844  64  838,25  233  523,37  175  570,  50  92  876,53  79  860,50
1845  64  314,42  245  090.72  183  000,61  81  404,88  88  053,65
1846  69145,56  222  286,77  182  456.,88  93  287,77  70  620,84
Total83  817,89  3397  736,60  3098  493,27  1318  205,26|1  417  958,50
Nloyenne  61  488,62  212  358,54  193  665,  83  82  387.82  88  622.41
        <pb n="211" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  199
récapitulatitf.
des  chapitres  Perceptions  diverses  Part  de  la
—  ..  —  —  —  commune
#  objets  %  en  sus  sur  "  dans  la  Total
Matériaur  divers  les  arrivages!  conduites  répartition
par  enu  ete.  des  saisies
Gestion  municipale:  14  années.
20  038,51  –  7  757,93  —  —  606  770,20
33  1382,83  —  —  —  —  808  033,50
35  490,18  —  —  —  —  752  158,99
19  344,34  —  —  —  —  430  056,62
14  631,45  —  3240,23  —  —  461  800,60
27  103,68  —  5  353,56  —  —  554  498,48
21  876,14  —  5269,62  —  —  42  075,71
29  727,24  —  4771,28  —  —  512  215,99
23  420,18  —  4884,58  —  —  608  973,00
28  501,25  —  10  267,75  —  —  586  677,58
22  957,48  —  5  609,  60  —  —  552  519,62
23  263,59  —  4271,02  –  —  553  958,86
22  179,28  —  5279,65  —  —  556  774,48
25  255,  28  —  4946,67  —  —  582  499,51
341  921,43  —  61  651,89  –  –  8  019  008,09
24  422,96  4  403,  7  —  —  572  786,29
de  624  000  francs,  et  les  3  autres  ann  ées  à  600  000  franes.
38  621,16  —  5  101,08  —  —  664  149,24
36  969,28  –  4889.  78  1  918.—  —  699  177,68
40  010,04  —  6218,87  2  733.—  –  696  753,85
46  282,11  –  5  820,43  3149.—  —  686  355.33
87  609,20  —  5  965,39  3  662.—  —  640  460,  45
41  236,  85  —  6  651,37  3  476.—  —  633  985,88
240  727,14  —  34  641,82  14  938.—  —  4  020  882,38
40  121,20  —  5773,63  2!489,60  —  670  147,06
municipale  16  annéCes.
36  252,51  —  5  374,50  2  188.—  376,04  602  981,41
37  088,33  –  9  777,04  1904.—  138,24  573  056,46
41  365,  11  381,05  117,67  1  870.—  279,24  582  028,14
39  182,45  297,77  —  1  848.—  308,55  603  386,00
36  168.33  634,96  —  1  606.—  1  426,6  587  280,58
42  374,39  776,62  —  1  689.—  2925,27  659  399,89
47  979,76  667,65  —  1957.  —  1718,01  637  793,80
41  958,51  595,57  –  1  441.—  1  282,75  621  741,40
42  988,  39  441,35  —  1735.  —  1  169,32  619  876,35
40  924,15  689.63  –  1  695.—  1  270,  20  647  258,32
47  180,60  601,07  —  1723.—  1  493,92  667  346,19
44  795,05  654,  48  —  1798.  —  1  089,61  662  462,71
50  260,67  767,90  —  1  433.—  930,78  621  325,48
48  970,82  1  119,79  —  1518.  948,  69  634  388,20
56  892.47  941.71  —  1507.  —  1209,22  658  100,26
57  051,15  970,52  —  1  415.—  595,57  628  684,.45
711  427.69  9.540,07  9269,(21  27  322.—  17  157,0047109,  64
4  464,23  681,43  3  089,74  1  707.62  1  072,31  625  444,35
        <pb n="212" />
        200  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.
Tableau
Designations
.  Frais  de
Anneecs  Z„  .
bercebtion  Liquides  ComestiblesFourrages  ihe
1847  71  113,22  195  198,323163252,88  84  107.38  74744.06
1848  67  191,255  196  220,68  174  839,93  77  481,04  88528,20
1849  66  168.334444623  5
1850  65  800,799222117,2095201  474,18  81  709,  58  7923137
1831  64  951,7610  738,3447,;  114
1852  65  955,0106  450,47  4
1858  67  143,43228  226,2593  431,932  522,053  133,59
1854  67200,00224  S4  141  191382,  2
18353  67  194,114413  193,0188018,224
1856  67  198,0411232  697,183332  83  177;01  91  591,66
1857  68  109,444  794,00  194  33,218  98,  744
1858  79399,98274029,  7S  11½½E%
1859  79  300,08  283  887,251
1860  79  399,907261  253,544  4,  S  82  91036
1861  80  290,09256  254,23220  221,  75427,219226,33
1862  80  299,6366  373,61  223  978,531146,70  796,  25
1863  80  299,10  27871,6617919,  46  73  800,00  74  504,62
1864  98  012,44  77077,91  85  185,62
1865  99967,00  281268,681  233  16  156,64
1866  103  41,55512  05508  ,  1444
1867  103  720,015  037,  13  874112249,
1868  103  419,  8993,84
1869  109  909,98840752,  871  260203,51  84  157,18  108200,93
Totais3„  LL.  SC22  536,  44S7  291,844  20183  113,42
Moyenne  79  807,60254  892,00  1211  795,3082  720,84S
1810L108844,61|  279  800,56|0  G6  058  96  548,72
7mW  B&amp;amp;QA  Okrroi-Erhebungs-

  kosten  Getränke  u.  ’  Viehfutter  Brenn-Flüssigkeiten
  Ausrufmarkt  materialien
1871  96  912,  CO  L2  „N  .497  .b6
1872  97  358,22  41  6  42794,1192  814,
1873  114  697,10601  926,00  1  3,  344
1874  134  078,784  350,22  4  112  288,73
1875  132  999,9217  563,62  303  633,8340  970,07  11851011
1876  133  899,999527803,5800  043,89  66  044.2441
1877  134  422,600  621L,30  522  90076
1878  172  092520  449,0245,  65  68  849,75  19236,67
Summe016461,1248  416  149562  vod  575,14N
Durchschnit27057644147  43
I.  Ouart.  1879  .  116967,7464916,3711465,8624246,31
1879x80  155  038,144N
        <pb n="213" />
        Die  indirelte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  201
récapitulatif.
des  chnpitres  Perceptions  diverses
—  —  —  1—  Part  delas
Seime  du  Narchéu0c  „
.  ’l.’urt1»pomos  ..«,».,  dansjsznp  Total
Matériaux  Oblete  +  Laritanpple,  Konilnites  i  la  erice  ——
+  Dec.  iin
Int'me
47  059.29  563.36  —  1  085,—  —  9098,351  566  919,64
33  362,  17  282,08  —  1  180.—  —  258,  19  567152,29
47  225,19  455.17  —  1592.  —  —  761,444
88  351,44  597,95  –  1  640.—  —  995,201  1626  117,01
33  389,94  544,37  —  1  425.—  —  287,04469,  54
49  687,6052302,92  —  1  151.—  —  711,.114
61  557,711-222,30  —-  1  399.—  1  372.054  864,92
59  730,27224L1,29  –  252.—  –  668,24
59  060,0  ½71,35  –  1  406.—  1  004,02  654  735,83
55  627,14  —  1554.  —  —  916.72  671  695.93
49  137,222529,72  4  632,792103.—  —  544.58  703  020,08
42  745,68  2881,58  79  477,744  –  464.85  772  281,29
46  503,  4344212  47  88  O019,44407.  —  131,604
50  899,755128,  67  88  658,  1½½  —  273,  48  790  076,34
51  255,8600  7910,  99  19,.30|02,1
53  011,944  92  997,1111649.—  15,9100350,22
61  592,24  92  997,00931.——  835,79  195,78  09  S7,  74
60  816,3832  95  843,233  132,50  823  485,  26
52299,042552044196  6  249,60  853  600,  48
58  883,02%%  9  284.99  900  119,17
61  185,66  44293,21  81  038,16211,02  101,00  935  381,70
74  664.40  4  162,68  89  110.822  560..+5579,7  76,25  990  052,11
91  493,0423522  88  445,47  71,25984  800,98
1  239  539,8953  706,13  1144279,5439  S63.—37  595,920444,774
53  893,043
80  122,7112  4  3
Einnahmen.
Verschiedenes  Straf
Bau.  5010  186  Schrel.)Zuschlags-  .  Wenn·
..  euch  Begleitungen  Kon-  umm
materialien  suggzzee  Pargehntel  9  "  fislationen  Summe
fümerien)
127  354.28  2  856,48  66  533,30  1  660,00  169,88  736  919,24
137  420,26  6  211,97  76  162,74  1  824,80  498.28  848  173,73
139  001,57  5  086,06  80  167,56  1  336,80  836,34  894  784,19
136  834,25  —  —  1148,80  781,38  1  097  545,95
112  423,44  —  —  1  037,60  45,80  1  124  589,47
93  953,97  —  —  798,40  976,90  1  118  720,78
118  480,60  —  —  895,20  359,45  1119169,20
129  738,62  —  —  709,60  169,35  1  119  728,66
995  206,94  14  154,51  222  863,60  9  411.20  4  286,  88  8  059  631,22
124  400,86  4  718,17  74  287,87  1  176,40  529.61  1u007  453,90
13  211,72  —  —  80.00  47.35  230  934,85
124  454.76  —  748,60  180,63  1  152  062,62
        <pb n="214" />
        202  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.
Oktroi-Erhebungs-
  Eß
Jahr  kosten  Getränke  u.Garen  6„  Brennn
  Flüssigkeiten  Nunschbtrke)  Viehfutter  materialien

1880/81  159  662,36  535  873,50)  317  719,03  19388,27  150  777,60
1881/82  166  071,39  597  522,35827943,55!  48,64  150  049,00
1882/83  167  149,62  622  960,19319  331,53  77  471,60  136  053,47
1883/84  177  286,49  671  529,18  329  222,6066  158  062,55
1884°/85  189  600.99  680  086,7114358  723,8979813,56  157  594,47
1885/86  189  840,  79  781  915,644363  278,31  90  631,91  175  655,59
1886/87  198  775,54  735  239,199  375  193,7880665,09  180  815,  53
1887/88  203  434,63  797  265,25  395  648,900  091  319,65  185  987,31
1888/89  205  134,53  822  160,900  415774,65  85  645,97  196  003,  38
1889/90  216  128.,78  848  009,01)  416  62,62  100  417,79  204  586,63
1890/91  211  716,01  870  372,07|  423  624,28  93278,84  206  039,  64
Summe084  801,0862  933,99  4  043  088,  755  S70,  731901  625,1
Durchschnitt  189  527.87  723  903,09  367  558,522351,  S  172  875,02
1891/92  212  667,82  888  104,900(  435  702,8811  874,50  207  522,78
1892/93  213  463,34  924  250,99  439  684,65  93  335,35  216  580,01
1893/94  223  888,94  995  902,  951  470  812,223  039,  35  212  000,59
1894/95  254  828,971182962,0  453  3  014,  97  189  411,92
1895/96  261  705,6911326  399,99  488  300,21113  281,92  192  195,45
1896/97  270  466,1231342146,  76  503  791,03409  105,  58  199  690,89
1897/98  279227,6851413  139,87  4  667,066  103  563,00  201  593,64
1898  286  059,  28  1442  054,78  796,866  202  510,97
1899  300  862,561  1656  735,0%  114276,08  207  353,63
Summe  303  165,52|11  171  697,31  4  561,625,76  125,74  1828  859,  88
Durchschnitt  255  907,  28  1241299,  756  847,  311101  791,75  203  206,65
1900  280  718,6e00671  911,6715  251,68106  312,  59  210  5491,.86
1901  288  627,  42691  604,39  723009,2210  764,97  214  552,33
1902  292017,42  1661256,941  9  224  195,83
1903  294  751,35714  705,76  lO,  414½  S
1904  322  064,991771  366,  18  790  416,583115  870,13  233  753,97
1905  336  835,62  816  910,900  S20  508,  21419  205,  58  235  197,89
Summes5  O15,  40  10  327  755,79  4  549  354,89  681  324,  833  1346  127,,25
Durchschnitt  295  835,99721292,64  225,82113554,05  224  354,54

bei  den  Fremden  in  vollem  Umfang  zu.  Wir  wollen  im  Folgenden  wesentlich
  Straßburger  Verhältnisse  schildern,  denen  die  der  übrigen  großen

Städte  in  großen  Zügen  gleichen.

Am  1.  Dezember  1905  hielten  sich  in

Straßburg  zirka  3000  Fremde,  vorübergehend  Anwesende,  auf.  Bekanntlich
  wird  der  1.  Dezember  deswegen  als  Volkszählungstag  gewählt,  weil
in  dieser  Zeit  Stadt  und  Land  das  Bild  aufweisen,  welches  sie  während
des  größten  Teiles  des  Jahres  darbieten,  wo  also  die  Bevölkerung  hinsichtlich
  des  Reisens  und  Wanderns  sich  in  einer  gewissen  Ruhe  befindet.
Es  ist  aber  für  Straßburg  anzunehmen,  daß  die  3000  für  Straßburgs
Fremdenverkehr  unbedingt  eine  Minimalzahl  sind,  wenn  man  weiß,  wie
        <pb n="215" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  203
Einnahmen.
Verschiedenes
"  Strafen  u.
Bau-  (bis  1878  Schrei-  Zu  schlags-  ç
*—i  20  „  m
materialien  zp5  zehntel  Begleitungen  sis  n  Ven  Summe
fümerien)
197  455,08  —  110  012,3ö000d44  419.43  1  382  666,81
248  777,32  —  136  799,0  1140,  -  356,94  1  525  027,30
281  753,47  –  142  530,06  369.—  7  861,36  1  588  330,68
214  528,55  —  143  599,  04  358.—  8  893,75  1  600  998,14
239  602,04  —  149  910,01  1  252,—  938,04  1  667  920,72
203  491,15  —  159  400,061  1022.  —  968,55  1  776  3638,21
183  777,32  –  153  302,7444  717,34  1  710  882,94
177  734,63  —  162  465,00  1885,  —  1  648,66  1  813  455,30
201  942,53  –  169  731.26  1  407.—  845,  43  1  893  511,12
234  449,01  2  132,90  178  150,76  667.—  799,30  1  985  840,02
243  966.55  2  455,70  181  249,89  837.—  1  258,  18  2  023  082,15
24427  477,65  4  588,600  1687  151,5320  635,—  24  706,88.18  968  078,39
220  679,79  2294,30  153  377,41  966,82  2  246,09  1724  370,76
265  297,13  3  388,00  188  150,81  1  014.—  404,97  2  100  959,  47
290  798,87  3200,30  193  418,31  841.—  788,50  2162  897,98
308  351,06  3315,70  202  442,24  930,—  1  289,59  2267  583,71
296  544,43  5  906,30  218  033,08  869.—  2  190,88243971,  99
376  281,99  5  178,40  246  204,  151108,—  737,95  2749  598,06
420  832,69  4754,10  253  734,18  956.—  148,30  2  835  159,53
435  729,87  5  532,40  263  034,42  707.—  221,022938  188,28
552  933,14  6  480,10  280  820,86  812.—  1  420,00  8  137964,60
646  668,  12  7  566,46  –  905.—  2191,.5003348227,79
3  593  437,3ö006  "  8052,  —  93989,60  123  980·351,  41
399  270,81  5  085,  75  230  729,76  894,67  1  043,78  2664  483,49
515  121,91  7  804,99  —  961.—  832,35  3228  087,  95
459  916,08  7  788,77  —  1140,  —  1  564,80  3210  340,56
491  823,87  9  021,76  –  1279.—  867,09  3236  067,26
598  476.34  9  .546,24  –  1  311,50  824.90  3434617,75
665  122,89  10  744,  36  —  1  320,—  2977,60  3  591  571,66
656  299,89ä  11  433,95  –  1369,—  591,10  3  661  516,47
3386  760,9855  840,07  —  7380,50  7657,6420362  201,65
564  460,16  9306,68  —  1  230,08  1  276,31  3393  700,27

stark  und  erfreulich  der  Fremdenverkehr  im  Elsaß  und  besonders  in  Straß-Nehmen
  wir  an,  daß  das  ganze
Jahr  hindurch  stets  3000  Fremde  in  der  Stadt  anwesend  sind,  so  entrichten
  diese  im  Wege  der  Steuerüberwälzung,  allerdings  ohne  es  zu

burg  während  der  Sommermonate  ist.

wissen,  3000—21  =  63  000  Mk.  Oktroi.

Diese  Summe  ist  jedoch  im

Vergleich  zum  verbleibenden  Reste,  welcher  von  den  Bürgern  zu  tragen  ist,
sehr  bescheiden  zu  nennen,  macht  aber  immerhin  unter  alleiniger  Berücksichtigung
  der  Oktroi-Einnahme  von  Getränken  und  Eßwaren  2,5  %  aus.
Die  Ansässigen  zergliedern  sich  ferner  wieder  in  Militär=  und  Ziovilbevölkerung,
  wobei  zu  beachten  ist,  daß  die  Militärbevölkerung  wenn  nicht
        <pb n="216" />
        204  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

gerade  Kasernen  durch  die  Militärverwaltung  gebaut  werden,  beim  Aufkommen
  von  Oktroi  auf  Baumaterial  pro  Kopf  vielleicht  weniger  beiträgt,
um  so  stärker  aber  an  den  beiden  ersten  Gruppen  „Getränke  und  Eßwaren“
beteiligt  ist.  Der  Rest  in  Höhe  von  zirka  150  000  Einwohnern  in  Straßburg
  muß  ziemlich  gleichmäßig  an  der  Oktroilast  tragen.  Wenn  auch  die
Luxusartikel  höher  besteuert  sind  als  die  alltäglich  gebrauchten,  so  ist  die
Einnahme  daraus  wegen  des  geringen  Konsums  einerseits  und  der  verhältnismäßig
  geringen  Zahl  wohlsituierter  Bürger  anderseits  doch  nicht
zu  vergleichen  mit  den  Erträgnissen,  welche  aus  Bedürfnisgegenständen
entspringen,  die  zum  täglichen  Leben  gehören,  den  sogenannten  Massenkonsumartikeln.
  Scheiden  wir  die  oben  erwähnten  150  000  Einwohner
Straßburgs,  wobei  die  Militärbevölkerung  und  die  vorübergehend  Anwesenden
  fortgelassen  sind,  in  zwei  soziale  Klassen,  die  dadurch  gekenntzeichnet
  sind,  daß  die  eine  Steuern  entrichtet,  die  andere  nicht.  Unter
letzteren  bilden  diejenigen  das  Hauptkontingent,  welche  auf  Grund  besonderer
Bestimmungen  deswegen  von  der  Steuerleistung  an  den  Staat  wie  an  die
Gemeinde  befreit  sind,  bezw.  für  welche  die  Stadt  die  Staatssteuer  freiwillig
  übernommen  hat,  weil  sie  Oktroi  erhebt.  Bei  dieser  Sichtung  erhalten
  wir  folgendes  Ergebnis.  30  153  zahlten  im  Jahre  1906  Steuern,
gleichgültig  welche  Steuern,  für  14917  übernahm  die  Stadt  die  direkte
Staatssteuer  und  befreite  dieselben  selbstverständlich  auch  von  der  Zahlung
der  Gemeindezuschläge.  Gewöhnlich  rechnet  man  pro  Haushaltung  4  bis
5  Personen.  Auf  eine  steuerzahlende  Person  kommen  jedoch  nur  3  bis  4
Personen,  da  viele  Familienmitglieder,  wenn  sie  auch  bei  den  Eltern  wohnen,
zur  Steuer  veranlagt  werden.  Multipliziert  man  obige  Zahlen  mit  3,5,
so  entfallen  auf  den  steuerzahlenden  Teil  der  Bevölkerung  105  535,  auf
den  nicht  steuerzahlenden  Teil  52  209  Personen.  Die  Summe  ergibt  nicht
ganz  die  ortsanwesende  Bevölkerung,  da  wir  die  Fremden  und  das  steuerfreie
  Militär  sowie  Personen  mit  ganz  kleinem  Einkommen  (Witwen  usw.)
weggelassen  haben;  zudem  bezieht  sich  die  Zahl  der  Zensiten  auf  das  Jahr
1906.  Die  ortsansässige  steuerzahlende  und  nicht  steuerzahlende  Zivilbevölkerung
  würde  sich  also  in  den  Rest  des  Oktroi-Aufkommens,  im  Verhältnis
  von  67:33  teilen,  wobei  der  größere  Anteil  die  steuerzahlende,
der  kleinere  die  nicht  steuerzahlende  ärmere  Bevölkerung  darstellt.  Da  es
sich,  wie  gezeigt  wurde,  beim  Oktroi  meistens  um  Gegenstände  handelt,  die
zum  täglichen  Leben  gehören,  so  kann  man  auf  den  Kopf  der  ärmeren  Bevölkerung
  die  gleiche  Summe  annehmen  wie  auf  den  der  besser  situierten.
Wenn  in  den  besseren  Kreisen  mehr  Fleisch  und  bessere  Getränke  genossen
werden,  so  ist  in  den  Familien  der  Armen  die  Kopfzahl  gewöhnlich  stärker.
        <pb n="217" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  205

Außerdem  ist  durch  den  modernen  wirtschaftlichen  Aufschwung,  durch  die
höheren  Löhne,  das  Bedürfnis  nach  besserer  Nahrung,  besonders  Fleischnahrung
  sehr  gesteigert  worden,  sodaß  zu  dessen  Befriedigung  quantitativ
wie  qualitativ  größere  Ansprüche  gemacht  werden.  Mit  anderen  Worten,
die  unteren  Schichten  nähern  sich  dem  Durchschnitt  immer  mehr,  sodaß  der
Oktroi-Ertrag  pro  Kopf  der  Gesamtbevölkerung  auch  auf  die  minderbemittelten
  Bürger  angewandt  werden  kann,  zumal  auch  das  beträchtliche
Oktroi  auf  Baumaterial  in  der  Höhe  der  Miete  zum  Ausdruck  gelangt.
Wir  können  also  beim  Oktroi  als  Steuersubjekt  theoretisch  die  gesamte
ortsanwesende  Bevölkerung  bezeichnen,  mit  dem  Bemerken,  daß  die  Reichen
etwas  stärker  herangezogen  werden,  weil  bei  der  Festsetzung  des  Tarifes
das  Bestreben  vorherrscht,  Gegenstände,  die  mehr  dem  Luxus  dienen  und
nicht  unbedingt  notwendig  sind,  stärker  zu  belasten.  Erinnern  wir  aber
daran,  um  ein  krasses  Beispiel  anzuführen,  daß  ein  reicher  alleinstehender
Mann  vom  Oktroi  nur  für  seine  Person  betroffen  wird,  während  er  anderseits
  infolge  der  geringen  direkten  Besteuerung  absolut  nicht  nach  seiner
Leistungsfähigkeit  zur  Besteuerung  herangezogen  wird,  so  haben  wir  hieraus
  das  gleiche  Verhältnis  konstruiert,  in  dem  unter  dem  Regime  der
Personal-Mobiliarsteuer  sich  der  reiche  Chambregarnist  befand.  Aus  diesem
Umstande  nun,  weil  allgemein  angenommen  wird,  das  Oktroi  werde  von
sämtlichen  Bewohnern  einer  oktroierhebenden  Stadt  gemeinsam  und  zu
gleichen  Teilen  aufgebracht,  wirke  also  wie  eine  Kopfsteuer,  leitet  man  und
leitete  man  zu  allen  Zeiten  die  Verwerflichkeit  dieser  indirekten  Steuer  ab.
Bei  den  unzähligen  Versuchen,  das  Oktroi  abzuschaffen,  und  in  den  verschiedensten
  Oktroi-Ländern  steht  stets  dieser  Hinweis  auf  die  Ungerechtigkeit
  des  Oktrois  unter  Hervorhebung  der  gleichmäßigen  Belastung  der
wirtschaftlich  ungleichen  Steuerschultern  durch  das  Oktroi  an  der  Spitze.
Es  gäbe  hiernach  allerdings  Steuerzahler,  die  man  bei  Berücksichtigung
ihrer  wirtschaftlichen  Lage  nie  vor  den  Staatsfiskus  zu  zitieren  wagte.
Wie  eng  tatsächlich  die  Oktroi=  Einnahmen  mit  der  Gesamtbevölkerung
verbunden  sind,  geht  aus  der  gleichmäßigen  Zunahme  beider  deutlich  hervor.
Von  1900—10905  wuchs  die  Bevölkerung  Straßburgs  von  151041  auf
167  678  Personen,  also  um  11,0  %.  Die  Oktroi-Einnahmen  stiegen  von
3227256  Mk.  auf  3  588  594  Mk.  oder  um  11,2  %.  Die  Einnahmen
aus  Oktroi  von  Eßwaren  allein  brachten  bis  31.  März  1905  11,9  %
mehr  als  im  Rechnungsjahr  1900,  die  der  Getränke  und  Flüssigkeiten
hielten  dagegen  nicht  gleichen  Schritt  und  stiegen  nur  um  5,9  %,  denn
diese  treffen  ja  nur  einen  kleinen  Teil  der  Bevölkerung.  Die  Einnahmen
aus  dem  Oktroi  auf  Brennmaterial  erhöhten  sich  wiederum  wie  die  Volks-
        <pb n="218" />
        206  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

zahl  um  11,1  /%/%.  Eine  ganz  bedeutende  Steigerung  des  Oktrois  ist  infolge
  der  regen  Bautätigkeit  beim  Oktroi  auf  Baumaterial  zu  verzeichnen,
nämlich  29,1  %,  die  der  Bauherr  natürlich  durch  die  Mieten  wieder  einzubringen
  sucht.

Innerhalb  der  Gruppe  II  Eßwaren  sind  wir  auch  in  der  Lage,  eine
lehrreiche  Gegenüberstellung  zu  machen,  indem  wir  das  Jahr  1905  und
das  Jahr  1904  mit  den  Erträgnissen  des  Jahres  1900  vergleichen.  1905
trat  die  Fleischteuerung  und  die  Fleischnot  auf.  Aus  der  Prozentberechnung
der  verschiedenen  Zunahme  der  Oktroi-Einnahmen  in  diesen  beiden  Jahren
gegenüber  1900  ist  ersichtlich,  wie  das  Volk  im  Jahre  1905  sich  vom
Fleischkonsum  ab  und  dem  Konsum  von  Wild,  Geflügel  und  Fischen  zuwandte.
  Die  Steigerung  gestaltete  sich  in  den  einzelnen  Unterabteilungen
der  Eßwaren  folgendermaßen:

1904  1905
A.  Lebendes  Vieh  4)04%  1,9  %  mehr  als  1900
B.  Fleischviertel,  zerstücktes  Fleisch  usw.,

Rauchfleisch,  Wurstwaren  1,0%  24,38  %%  „  „
C.  Wildpret  und  Geflfülel  18,3  %  30,8  %  „  „  „
D.  Verschiedene  Eßwaren,  Seefische,  Konserven,

  getrocknetes  Obst  usw.  .  49,7  %  67,0  %  „  „  „
E.  Ausrufmartttt  47,7%  18,6  %  „  „  „

Infolge  des  Fehlens  von  schlachtreifem  Vieh  wurde  viel  geschlachtetes
Vieh  in  Vierteln  eingeführt.

Auch  aus  diesen  Zahlen  geht  deutlich  hervor,  daß  in  der  Höhe  der
Oktroi-Einnahme  der  Stand  der  wirtschaftlichen  Konjunktur  einer  Bevölkerung
  in  einem  bestimmten  Jahre  zum  Ausdruck  gebracht  und  daß  dadurch
  gezeigt  wird,  wie  empfindlich  genau  das  Oktroi  Wohl  und  Wehe
der  Gesamtheit  registriert.  Zu  diesem  inneren  Grund  der  Unbeliebtheit
des  Oktrois,  welcher  solange  besteht,  als  Gegenstände  des  allgemeinen
Lebensunterhalts  besteuert  werden,  wodurch  jeder  Konsument  herangezogen
wird,  gesellt  sich  ein  weiterer  Nachteil,  der  mehr  äußerer  Natur  ist  und
der  Entwickelung  des  Verkehrslebens  sehr  hinderlich  in  den  Weg  tritt,  die
Art  der  Erhebung.  Alle  Tore  der  Stadt  und  auch  schon  draußen  die  in
das  Weichbild  der  Stadt  einmündenden  großen  Straßen  des  Vorortgebietes
  sind  von  Oktroibeamten  ständig  bewacht,  die  alle  nach  der  Stadt
kommenden  Personen  und  Fuhrwerke  einer  Kontrolle  daraufhin  unterziehen,
ob  sie  oktroipflichtige  Gegenstände  mit  sich  führen.  Es  ist  selbstverständlich,
daß  zu  gewissen  Zeiten  eine  laxe  Handhabung  der  Bestimmungen  eintreten
muß,  daß  nun  nicht  jedermann  visitiert  wird,  der  z.  B.  am  Sonntag  die
        <pb n="219" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  207

Rheinbrücke  von  Kehl  her  passiert,  man  überläßt  es  vielmehr  dem  Scharfblick
  der  Oktroibeamten,  Leute  anzuhalten,  die  anscheinend  solche  Gegenstände
  bei  sich  haben.  Der  gewandte  Beamte  überschaut  mit  einem  Blick
einen  ganzen  Straßenbahnwagen.  Empfindlicher  wird  die  Oktroiuntersuchung
  als  Verkehrsstörung  an  den  Ausgängen  der  Bahnhöfe,  wo  sich
insbesondere  Fremde,  die  die  Einrichtung  des  Oktrois  nicht  kennen,  sehr
häufig  der  Durchsuchung  ihres  Gepäckes  widersetzen  und  zu  strafbaren
Handlungen  hinreißen  lassen.  Derjenige,  welcher  an  solche  Erhebungen
gewöhnt  ist,  empfindet  diese  Störung  kaum;  er  geht  sofort  auf  den  Beamten
  zu,  erklärt  daß  er  oktroipflichtige  Gegenstände  bei  sich  hat  bezw.  das
Gegenteil,  wenn  er  solche  nicht  hat.  Aber  eine  Störung  der  Zirkulation
bleibt  die  Oktroierhebung  doch.

Einige  markante  Stellen  aus  dem  Oktroi-Reglement,  woraus  die
verkehrsfeindliche  Stellung  des  Oktrois  besonders  ersichtlich  ist,  werden
dies  beim  Lesen  auch  den  Fernerstehenden  leicht  empfinden  lassen.

Aus  §8  3.

Oktroipflichtige  Gegenstände  dürfen  nur  auf  den  vor  den  Hebestellen
vorbeiführenden  Wegen  in  das  Oktroigebiet  eingebracht  werden.  Zuwiderhandlungen
  werden  mit  Einziehung  (Konfiskation)  der  betreffenden  Gegenstände
  und  mit  Geldstrafe  von  80  bis  160  Mk.  bestraft.

Aus  §  4.

Jeder,  welcher  oktroipflichtige  Gegenstände  in  das  Oktroigebiet.  einbringt,
  ist  verpflichtet,  dieselben  vor  ihrer  Einbringung  in  das  Oktroigebiet
  bei  der  nächsten  Oktroi-Hebestelle  anzumelden.  Bei  jeder  Anmeldung
muß  die  Art,  die  Menge,  das  Gewicht  und  die  Anzahl  der  Gegenstände
angegeben  werden.

Aus  §  5.

Um  irrtümliche  Zuwiderhandlungen  zu  verhüten,  sind  die  Oktroibeamten
  angewiesen,  die  an  einer  Hebestelle  vorbeikommenden  Führer,  Begleiter,
  Träger  und  Fuhrleute  zu  befragen,  ob  sie  oktroipflichtige  Gegenstände
  anzumelden  haben.  Die  genannten  Beamten  sind  befugt,  nach  einer
derartigen  Anfrage  an  den  eingebrachten  Gegenständen,  insbesondere  auch
auf  den  zur  Einbringung  dienenden  Wagen,  Schiffen  und  sonstigen  Beförderungsmitteln
  die  zur  Ermittelung  von  abgabepflichtigen  Gegenständen
erforderlichen  Besichtigungen  und  Untersuchungen  vorzunehmen.

Die  Einbringer  sind  gehalten,  den  Beamten  die  Untersuchung  in  jeder
Weise  zu  erleichtern,  insbesondere  Kisten,  Fässer  und  dergl.  auf  Verlangen
zu  eröffnen  sowie  bei  der  Verwiegung  behilflich  zu  sein.
        <pb n="220" />
        208  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

Aus  #§  8.

Personen,  welche  oktroipflichtige  von  auswärts  oder  aus  einer  Niederlage
  kommende  Gegenstände  mit  sich  führen  und  von  Oktroibeamten  behufs
Überwachung  der  richtigen  Oktroianmeldung  innerhalb  des  Oktroigebietes
angehalten  werden,  sind  verpflichtet,  diesen  die  schriftlichen  Ausweise,  womit
  sie  sich  bei  der  Einfuhr  oder  bei  der  Entnahme  aus  der  Niederlage
zu  versehen  hatten,  vorzuzeigen.

Aus  §  9.

Kann  in  Folge  dessen  Gefahr  oder  Vernichtung  des  Gegenstandes  bei
Untersuchung  mit  Hilfe  des  Sucheisens  oder  infolge  sonstiger  Umstände
der  Inhalt  der  Kisten,  Ballen  usw.  nicht  auf  der  Stelle  untersucht  werden,
so  muß  die  Untersuchung  an  dem  von  dem  Bürgermeister  hierzu  besonders
bestimmten  Orte  vorgenommen  werden.

Aus  §  11.

Um  darüber  zu  wachen,  daß  für  die  mit  der  Post  beförderten  oktroipflichtigen
  Gegenstände,  welche  für  den  Gebrauch  am  Orte  bestimmt  sind,
die  Oktroiabgaben  entrichtet  werden,  sind  die  Oktroibeamten  befugt,  der
Ausladung  der  Frachtstücke  beizuwohnen  und  diejenigen  Pakete  zu  bezeichnen,
  welche  ohne  vorherige  Besteuerung  den  Adressaten  nicht  behändigt
werden  dürfen.

Aus  §  12.

Jede  Person,  welche  oktroipflichtige  Gegenstände  im  Bereiche  des
Oktroigebietes  erntet,  ausgräbt,  zubereitet  oder  anfertigt,  ist  bei  Strafe
der  Einziehung  dieser  Gegenstände  und  bei  Vermeidung  einer  Geldstrafe
von  80  bis  160  Mk.  verpflichtet,  dieselben  anzumelden  und,  sofern  nicht
das  Recht  der  Niederlage  bewilligt  ist,  unverzüglich  die  tarismäßigen  Abgaben
  zu  bezahlen.

Aus  §F  14.

Personen,  welche  oktroipflichtige  Gegenstände  mit  sich  führen  und  auf
ihrem  Wege  nur  durch  das  Oktroigebiet  gehen  oder  sich  in  demselben
längstens  24  Stunden  aufhalten  wollen,  sind  gehalten,  sich  mit  einem
Durchfuhrschein  zu  versehen.

Aus  §  18.

Die  Untersuchung  der  zur  Durchfuhr  bestimmten  Gegenstände  kann
dadurch  vermieden  werden,  daß  von  dem  Beteiligten  das  Verbleien  dieser
Gegenstände  verlangt  und  die  Oktroiabgaben  nach  dem  Satze  hinterlegt
werden,  welcher  im  Oktroi-Tarif  für  den  mit  der  höchsten  Abgabe  belegten
oktroipflichtigen  Gegenstand  festgesetzt  ist.
        <pb n="221" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  209

Aus  §.27.

Die  Niederleger  sind  verpflichtet,  den  Beamten  jedwede  Überwachung
und  Untersuchung  der  Niederlagen  zu  gestatten,  denselben  insbesondere
jederzeit  die  Keller,  Magazine  und  sonstigen  Lagerplätze  zu  öffnen  und  ihnen
jede  Einfuhr  und  Ausfuhr  in  der  durch  das  Reglement  und  die  bestehenden
Instruktionen  vorgeschriebenen  Form  anzumelden.  —

Bei  der  Betrachung  der  unangenehmen  Seiten  des  Oktrois  dürfen  wir
jedoch  nicht  leichthin  vergessen,  daß  dem  Oktroi  auch  Eigenschaften  anhaften,
die  dasselbe  in  günstigeres  Licht  stellen.

Vor  allem  sind  die  Oktroitaxen  so  niedrig  bemessen,  daß  der  Betrag,
umgerechnet  auf  die  niedrige  Einheit  des  Gewichtes  oder  des  Raumes,  in
welchen  der  Kleinkonsument  die  Konsumartitel  beschafft,  kaum  verspürt
wird;  der  Steuerzahler  entrichtet,  wenn  an  das  psychologische  Moment
hier  erinnert  werden  darf,  lieber  1000  Mal  unbewußt  2  Pf.  als  ein
einziges  Mal  den  Gesamtbetrag  von  20  Mk.  Es  ist  aber  noch  eine  ungelöste
  Frage,  ob  der  Kleinkonsument  die  Steuer  überhaupt  entrichtet,  ob
das  Oktroi  bei  der  Preisbildung  mit  berücksichtigt  werden  kann  oder  ob
lediglich  der  Gewerbetreibende  beim  Einkauf  von  größeren  Mengen  das
Oktroi  bezahlt,  ohne  es  auf  die  kleinen  Teile  umlegen  zu  können.  Wir
haben  wohl  oben  theoretisch  die  gesamte  ortsanwesende  Bevölkerung  als
Steuersubjekt  bezeichnet,  aber  fast  aus  allen  Ländern,  die  das  Experiment
der  Oktroiabschaffung  einmal  versucht  haben,  wird  hinterher  berichtet,  „die
Preise  der  Nahrungsmittel  sind  bei  der  Abschaffung  des  Oktrois  nicht  in
der  Höhe  der  Oktroitaxen  gesunken“.  So  heißt  es  in  einem  umfangreichen
Werke  sogar  von  oktroigegnerischer  Seite  „Abolition  des  octrois  ommunauz
en  Belgique  Tome  I.  1867  S.  535:  Une  circonstance  sur  laquelle  on  s'es
appuyé  pour  chercher  à  amoindrir  les  resultats  é6conomiques  de  la  loi
portant  abolition  des  octrois,  c'est  que  depuis  sa  mise  en  vigueur,  on  n’a
pas  constaté  généralement  dans  le  prix  de  vente  des  objets  qui  ont  été
dégrevés  une  diminution  en  rapport  avec  le  montant  des
anciennes  taxes."“

Der  Ausfall,  den  die  Gemeinde  erleidet,  fließt  also  nicht  ganz  in  die
Tasche  des  Kleinkonsumenten,  da  die  Preise  fast  gleich  hoch  bleiben,  sondern
erst  die  Zwischenhändler,  welche  in  größeren  Mengen  einkaufen,  werden
einen  nennenswerten  Vorteil  aus  der  Abschaffung  des  Oktrois  haben.

Ahnlich  berichtet  ein  Artikel  der  Straßburger  sozialdemokratischen
Freien  Presse  vom  16.  II.  1907:

„Vor  etwa  zehn  Jahren  wurde  in  Mannheim  auf  Antrieb  der
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  14
        <pb n="222" />
        210  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

sozialdemokratischen  Abgeordneten  das  Oktroi,  der  städtische.
Lebensmittelzoll,  aufgehoben.  Die  erhoffte  Wirkung  blieb  aus.
Weder  Brot  noch  Fleisch  verbilligte  sich.  Bäcker  und  Schlächter  steckten
den  ganzen  Vorteil:  den  Preisunterschied  in  Höhe  des  Oktrois,  in  ihre
Tasche.  Kein  Wunder!  Hatten  sie  doch  in  ihren  Innungen  starke
Organisationen,  denen  die  unorganisierte  Konsumentenschaft  völlig
zersplittert  und  darum  wehrlos  gegenüberstand.“

Daran  zeigt  sich  so  recht,  wie  geteilter  Ansicht  man  in  der  Oktroifrage
  sein  kann.  Während  die  einen  mit  Recht  für  die  Abschaffung  des
Oktrois  eintreten,  da  sie  jede  indirekte  Steuer  und  besonders  das  Oktroi
für  eine  Kopfsteuer  halten,  die  jedermann  ohne  auf  die  sozialen  Unterschiede
  zu  achten,  belastet,  besieht  sich  der  andere  nicht  bloß  die  Umrechnung
  des  Oktroiertrags  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung,  wenngleich
die  Oktroi-Einnahme  mit  der  Zunahme  der  Bevölkerung  und  des  Wohlstandes
  derselben  steigt  1.  Gerade  der  Umstand,  daß  die  Preise  nach  Aufhebung
  des  Oktrois  trotz  der  freien  Konkurrenz  nicht  oder  nur  wenig
sinken,  läßt  darauf  schließen,  daß  das  Oktroi  nicht  ganz  vom  Konsumenten
getragen  wird,  sondern  zum  größten  Teile  vom  Zwischenhändler.  Vor
1899  waren  z.  B.  in  den  Straßburger  Vororten  die  Nahrungsmittel
weder  billiger  noch  besser  als  in  der  Innenstadt  und  doch  hatten  jene  Gebiete
  keine  Oktroiabgaben.  Umgekehrt  haben  sie  sich  nach  Einführung  ebenfalls
  in  den  gleichen  Preishöhen  gehalten,  auf  denen  die  Preise  der  Innenstadt
  standen.  Es  liegt  auch  hierbei  nahe,  dem  Zwischenhändler  das  erste
Mal  die  Vorteile,  das  andere  Mal  die  Nachteile  des  Oktrois  zukommen
zu  lassen.  Und  wenn  dies  zu  einer  Zeit  der  Fall  war,  in  welcher  die
Wirkung  der  Handwerkernovelle  noch  kaum  verspürt  wurde,  um  wieviel
eher  wird  es  möglich  sein,  daß  beim  gegenwärtigen  Blühen  des  Innungswesens
  und  den  Vorteilen,  die  man  für  das  Handwerk  aus  dieser  Novelle
heraus  liest,  durch  einen  Beschluß  irgend  einer  Zwangs-Innung  der  ganze
erhoffte  Preisrückgang  ausbleibt,  indem  die  Innungsmitglieder  solidarisch
die  Preise  beim  geringsten  preiserhöhenden  Anlaß  künstlich  wieder  in  die
Höhe  treiben  und  dort  zu  erhalten  suchen.  Die  Konkurrenz  von  außen
wird  schon  wegen  der  Schwerfälligkeit  der  Versorgungsweise  (wir  denken
speziell  an  Fleisch)  beim  Preisdruck  nicht  allzu  viel  erreichen.  Wenn  also
bei  Aufhebung  des  Oktrois  sich  heraus  stellt,  daß  nicht  nur  dem  kleinen

—  ——

1  So  kamen  1875  in  Straßburg  15,35  Mk.  Oktroi-Einnahme  auf  den  Kopf,
1895  dagegen  fürs  gleiche  Gebiet  27,10  Mk.  Infolge  der  großen  Bautätigkeit.  Im
Jahre  1905  war  die  Vorortsbevölkerung  in  das  Oktroigebiet  einbezogen;  die  große
Zahl  der  Arbeiterfamilien  reduzierte  den  Betrag  pro  Kopf  auf  21,8  Mk.
        <pb n="223" />
        Die  indirekte  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.  211

Manne  tatsächlich  keine  Dienste  geleistet  werden,  in  dem  er  die  gleichen  Preise
wie  früher  entrichten  muß,  so  tritt  aber  noch  hinzu,  daß  er  natürlich  an  dem
anderweitigen  Beibringen  der  für  das  Gemeinwesen  ausgefallenen  Summe
partizipieren  muß.  D.  h.  die  Besteuerung,  die  unter  den  gegenwärtig
geltenden  Bestimmungen  erst  bei  einem  höheren  Lohn  bezw.  Besoldung
einsetzt,  wird  auf  die  niedrigen  Löhne  ausgedehnt  werden  müssen,  für
welche  bisher  die  Städte,  soweit  sie  dies  beschlossen  hatten,  die  Staatssteuer
aus  den  Oktroi-Erträgen  deckten.  Der  sozial  tiefer  stehende  Bürger  wird
also  bei  einer  gleichgebliebenen  Lebenshaltung  ebenfalls  in  Form  einer
direkten  Steuer  einen  Teil  seines  Einkommens  an  den  Staat  abtreten
müssen,  wenn  ihn  auch  die  Städte  von  den  Zuschlägen  für  die
Stadt  befreien  wollten.

Durch  den  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  Jahre  1902  soll  nun
den  Städten,  welche  Oktroi  erheben,  eine  bisher  reichlich  fließende
Einnahme  vom  1.  April  1910  ab  nicht  mehr  zukommen.  Von  diesem
Zeitpunkt  ab  sind  alle  indirekten  Besteuerungen  der  Städte  des  deutschen
Reiches,  soweit  sie  Eßwaren  belasten,  aufgehoben.  Es  werden  dadurch
zum  Teil  enorme  Erschütterungen  in  den  betreffenden  Gemeinde-Haushaltungen
  eintreten,  die  um  so  stärker  wirken,  je  weniger  man  sich  damit
befaßt,  frühzeitig  sich  ans  Werk  zu  machen,  um  den  Sturm  aufzuhalten.
Die  Stadtverwaltungen  selbst  sind  zumeist  dieser  reichsgesetzlichen  Maßnahme
  gegenüber  so  unwillig,  daß  sie  Protest  auf  Protest  gegen  dieselben
  schleudern,  ohne  jedoch  bisher  auch  nur  irgend  einen  positiven
Erfolg  verzeichnen  zu  können.  Die  Abschaffung  des  Oktrois,  die  in  der
Theorie  fast  von  allen  Seiten  gefordert  wird,  leuchtet  dem  Finanzpraktiker
  aus  oben  angeführten  Gründen  keineswegs  ein.  Wenngleich
vorerst  die  Abschaffung  des  Oktrois  auf  Eßwaren  für  die  elsaß-lothringischen
  Gemeinden  nur  einen  Teilausfall  des  Oktrois  bedeutet,  so  bereitet
  die  anderweitige  Deckung  bei  dem  gegebenen  Steuersystem  doch  viele
Besorgnisse.  Eine  entsprechende  Erhöhung  der  bisher  erhobenen  Steuersätze
  ist  nicht  ohne  weiteres  als  eine  durchaus  gerechte  Manipulation  zu
erachten,  indem  hierbei  die  Besteuerung  des  Einkommens  aus  fundiertem
und  unfundiertem  Vermögen  gleichmäßig  in  die  Höhe  geschraubt  wird,
was  in  aller  Welt  als  verwerflich  bezeichnet  wird.  Von  einer  Einführung
neuer  Steuern  wie  Wertzuwachssteuer,  Warenhaussteuer  usw.  ist  eine
gleichmäßig  anwachsende  und  genügende  Einnahme  kaum  zu  erwarten;
diese  sind  mehr  als  an  die  Stadt  zu  leistende  Vergütungen  dafür  zu  betrachten,
  daß  durch  die  Ermöglichung  der  großen  Ansammlung  von  Menschen

auf  einem  durch  die  Stadtgrenze  abgesteckten  Gebiet  der  Wert  eines  Grund-14*
        <pb n="224" />
        212  Das  System  der  Gemeindebesteuerung  in  Elsaß-Lothringen.

stücks  überaus  gestiegen  ist,  der  Betrieb  eines  Warenhauses  erst  eröffnet
werden  konnte.  Bei  einer  solch  prinzipiellen  Frage,  wie  sie  durch  den  §  13
des  Zolltarifgesetzes  ausgeworfen  und  ins  Rollen  gebracht  wurde,  können
derartig  dünne  Schichten  zum  Zudecken  der  entstandenen  Löcher,  sei  es  Erhöhung
  der  Zuschlagspfennige  oder  anderweitiger  ungeeigneter  Steuern,
nicht  verwandt  werden.  Hier  ist  mit  dem  Streben  nach  Aufhebung  des
Oktrois  gleichbedeutend  die  Beseitigung  des  ganzen  Steuermodus,  wie  er
in  Elsaß-Lothringen  üblich  ist,  und  die  Einführung  einer  auf  ganz  anderen
Grundlagen  beruhenden  Steuergesetzgebung.  Die  einfache,  unvermittelte
Verschiebung  und  Überwälzung  der  ausfallenden  Oktroi-Einnahme  auf  die
bisher  mit  direkten  Steuern  allein  Belasteten  hätte  die  verfänglichsten  und
für  das  Weitergedeihen  der  Städte  bedenklichsten  Wirkungen  zur  Folge.
Ein  glänzendes  und  bewährtes  Steuersystem  finden  wir  in  dem  seit
mehr  als  einem  Dezennium  in  Preußen  geltenden  Einkommensteuergesetz,
das  durch  die  Novelle  von  1906  weiter  ausgebaut  und  verfeinert  wurde.
Das  Streben  der  elsaß-lothringischen  Gemeinden  muß  dahin  gehen,  mit
dem  bisherigen  Besteuerungsmodus  zu  brechen  und  ein  den  Gemeinden
größere  Bewegungsfreiheit  bringendes  elsaß-lothringisches  Gemeindesteuergesetz
  zu  schaffen,  wobei  das  vorbildlich  gewordene  preußische  Kommunalabgabengesetz
  und  die  langjährige  preußische  Praxis  auf  Grund  dieses
Gesetzes  die  einzuschlagenden  Wege  schon  längst  gebahnt  hat.  Wenn
auch  der  historischen  Entwicklung  des  elsaß-lothringischen  Steuerwesens
Rechnung  getragen  werden  muß  und  eine  einfache  Ubernahme  des  preußischen
Gesetzes  nicht  angängig  erscheint,  so  muß  doch  der  Geist  dieses  Gesetzes  das
zukünftige  elsaß-lothringische  Steuergesetz  wesentlich  beeinflussen.  Das  von
Schraut  begonnene  Reformwerk  würde  hierin  seine  Krone  erhalten  1.

1  Während  der  Drucklegung  dieser  Arbeit  erschien  eine  Denkschrift  des  Kaiserl.
Ministeriums  über  die  Reform  der  direkten  Steuern  und  die  Gemeindebesteuerung
in  Elsaß-Lothringen,  welche  folgende  Steuern  vorsieht:

1.  Einführung  einer  progressiven  Einkommensteuer  mit  Zulassung  des  vollen
Schuldenabzuges  und  Berücksichtigung  aller  besonderen  die  Leistungs  fähigkeit
beeinträchtigenden  Verhältnisse  (z.  B.  Belastung  durch  Kindererziehung,  Kosten
für  dauernd  erforderliche  Krankenpflege  usw.).

2.  Einführung  einer  Vermögenssteuer  mit  mäßiger  Progression  und  ebenfalls
mit  Zulassung  des  Schuldenabzugs.

3.  Überweisung  der  bisherigen  Ertragssteuern  an  die  Gemeinden  zur  fakultativen

Ausnutzung.
        <pb n="225" />
        Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der
Gemeinden  in  Bayern.

Von

Th.  Kutzer.
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        11.—

Durch  die  Gesetzgebung  des  Jahres  1869  sind  in  Bayern  die  Wirrsale
  des  älteren  Abgabenrechtes  der  Gemeinden  beseitigt  und  feste,  in  der
Hauptsache  auch  klare  Grundsätze  aufgestellt  worden.  Maßgebend  sind  insbesondere
  die  „Gemeindeordnung  für  die  Landesteile  diesseits  des  Rheins“
und  „die  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz“,  beide  vom  29.  April  1869
und  in  Geltung  seit  1.  Juli  1869.

Zwischen  Stadt=  und  Landgemeinden  bestehen  in  Ansehung  der  Zulässigkeit
  der  Abgaben  Unterschiede  nicht.

Die  größeren  Städte  des  rechtsreinischen  ?  Bayern  sind  „unmittelbar“
und  gehören  einem  „Distrikte“  nicht  an,  sondern  lediglich  dem  „Kreise“
(Regierungsbezirke).  Sowohl  der  Distriktsverband  wie  der  Kreisverband
erheben  eigene  Abgaben,  jedoch  an  Steuern  ausschließlich  direkte  in  Form
von  Zuschlägen  zu  den  Staatssteuern.  Diese  „Umlagen“  werden  aber
nicht  als  Ortsgemeindeausgaben  behandelt  und  sind  nicht  etwa  in  den  von
den  Pflichtigen  geleisteten  Gemeindeabgaben  schon  enthalten,  sondern  sie
bilden  besondere  Leistungen  der  Pflichtigen.  Demnach  werden  im  allgemeinen
  neben  der  Staatssteuer  noch  Kreisumlagen,  Distriktsumlagen  und
Gemeindeumlagen,  in  unmittelbaren  Städten  Kreis=  und  Gemeindeumlagen
entrichtet,  was  bei  Vergleichen  zu  beachten  ist.

Die  öffentlich-rechtlichen  Abgaben  sind  in  den  Ortsgemeinden  im
wesentlichen  die  folgenden:

1.  Verwaltungsgebühren  einschließlich  der  Baupolizeigebühren;
2.  Abgaben  für  Benützung  des  Eigentums,  der  Anstalten  und  Unternehmungen
  der  Gemeinde  einschließlich  der  sogenannten  Plaster=  und

Brückenzölle  und  der  Schulgelder;

Vxgl.  Wagner,  Finanzwissenschaft  IV.  Teil  1901  S.  184  ff.
2  Die  pfälzischen  Städte  sind  sämtlich  den  sonstigen  Gemeinden  gleichgestellt
und  den  Distrikten  eingereiht.
        <pb n="228" />
        216  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Beiträge  (zu  Straßenbauten):
Grunddbesitzwechselabgabe;

.  Heimat=  and  Bürgerrechtsgebühren;
Lustbarkeits=  und  Aufwandssteuern;
Verbrauchsabgaben;

.  Gemeindeumlagen  (direkte  Gemeindesteuern).  —

Verbrauchsabgaben  und  Umlagen  (auch  Pflasterzölle)  sollen  nur  erhoben
  werden,  soferne  die  übrigen  Einkünfte  (auch  die  privatwirtschaftlichen)
nicht  ausreichen.  Jedoch  ist  diese  Bestimmung  ohne  erhebliche  Bedeutung,
da  verhältnismäßig  wenige  Gemeinden  ohne  Umlagen  und  Verbrauchsabgaben
  ausreichen.

Verbrauchsabgaben,  Gemeindeumlagen  und  örtliche  Abgaben  (Pflasterzölle)
  sind  einander  gleichgestellt,  d.  h.  sie  können  neben  einander  erhoben
werden,  bedingen  aber  einander  nicht.  Von  7995  Gemeinden  erhoben  im
Jahre  1905  7502  Umlagen,  2698  Verbrauchsabgaben,  428  Zölle.  Die
Höhe  der  Gemeindeumlagen  ist  gesetzlich  unbeschränkt,  jene  der  Abgaben
unter  1,  3,  4,  5,  6,  7,  teilweise  auch  unter  2,  beschränkt,  bezw.  an  eine
Genehmigung  gebunden.

Die  Steuern  sind  nicht,  wie  teilweise  vor  1869,  Zweck-Steuern;  sie
können  zur  Deckung  der  gesetzlich  notwendigen  wie  der  freiwillig  übernommenen
  Aufgaben  erhoben  werden.  Seitens  der  Saatsregierung  wird
bei  einzelnen  Abgaben  mitunter  ein  bestimmter  Verwendungszweck  z.  B.
bei  der  Verbrauchsabgabe  auf  Bier  die  Schuldentilgung  vorgeschrieben;
aber  auch  dies  ist  praktisch  ohne  erhebliche  Bedeutung.  Weiteres  ergibt  sich
aus  den  folgenden  Bemerkungen  zu  den  einzelnen  Abgaben.

%

II.

A.  Verwaltungsgebühren.  (Strafen.)

Nach  dem  bayrischen  Gesetze  über  das  Gebührenwesen  (neueste  Fassung:
28.  April  1907)  unterliegen  auf  dem  Gebiete  der  inneren  Verwaltung  einer
Gebühr:  Protokolle,  Beschlüsse  und  Verfügungen,  Bescheide,  Zeugnisse,
Beglaubigungen  und  „besondere  Gegenstände  und  Amtshandlungen“.

Eine  große  Zahl  von  Ausnahmen  durchbricht  diesen  Grundsatz.  Die
Gebühr  beträgt  für  Protokolle  1  Mk.  für  jede  Stunde;  bei  Beschlüssen,
Verfügungen,  Bescheiden,  Zeugnissen  2  bis  50  Mk.;  für  Beglaubigungen
1  Mk.  Für  bestimmte  Handlungen  sind  besondere  Gebührensätze  angeordnet.
        <pb n="229" />
        Abgaben  für  Benützung  des  Gemeindeeigentums  usw.  217

Die  wichtigsten  Gebühren  ermäßigen  sich  auf  die  Hälfte,  wenn  eine
der  unteren  Verwaltungsbehörde  untergeordnete  Gemeinde  die  Amtshandlung
  vornimmt.  Die  Magistrate  der  bayrischen  unmittelbaren  Städte
sind  selbst  untere  Verwaltungsbehörden.  Innerhalb  des  gegebenen  Spielraumes
  haben  die  Behörden  den  Satz  „unter  Berücksichtigung  des  Umfanges
  und  der  Schwierigkeit  der  Sache,  der  Bedeutung  derselben  für  das.
bürgerliche  Leben  und  die  Leistungsfähigkeit  des  Pflichtigen“  zu  bestimmen.

Baupolizeigebühren.  Unabhängig  von  denjenigen,  welche  für
Protokolle,  Beschlüsse  usw.  anfallen,  können  Gebühren  erhoben  werden
„wegen  Bemühung  einzelner  Personen“,  insbesondere  von  Sachverständigen.
Als  solche  haben  auch  jene  der  Baupolizeibehörde  zur  Verfügung  gestellten
gemeindlichen  Beamten  zu  gelten,  welche  die  Baupläne  prüfen  und  deren
Ausführung  überwachen.  Es  ist  zulässig,  diese  Gebühren  nach  Baueinheiten
  (z.  B.  Zahl  der  Geschosse,  Geschoßflächen)  und  der  Art  der
Bauten  generell  zu  bemessen.  —

Die  Einnahmen  aus  „Gebühren“  sind  nicht  unbeträchtlich;  so
stellt  Nürnberg  in  den  Haushaltsvoranschlag  1907  für  Gebühren  im  eigentlichen
  Sinne  150  000  Mk.  ein  (darunter  55  000  Mk.  in  Baupolizeisachen),
an  Mahn=  und  Zustellgebühren  11000  Mk.;  freilich  darf  nicht  übersehen
werden,  daß  in  Bayern  (außer  in  München)  die  Polizeilasten  ganz  den
Städten  aufgebürdet  sind,  welche  nur  geringe  Staatsbeiträge  (20  bis  25
Pf.  für  den  Kopf  der  Bevölkerung)  erhalten.

B.  Abgaben  für  Benützung  des  Gemeindeeigentums  usw.

„Die  Gemeinden  sind  zur  Erhebung  von  örtlichen  Abgaben  für  die
Benützung  ihres  Eigentums,  ihrer  Anstalten  und  Unternehmungen  befugt"
(G.-O.  401,  Pf.  G.-O.  31  ).

Die  Befugnis  ist  im  allgemeinen  nicht  beschränkt,  weder  durch  einen
Zwang,  von  ihr  Gebrauch  zu  machen,  noch  durch  das  Erfordernis  staatlicher
  Genehmigung,  noch  durch  eine  Begrenzung  der  Höhe  nach  oben  oder
unten,  noch  hinsichtlich  der  Art  des  Eigentums,  der  Unternehmungen  und
Anstalten.

Die  bayrischen  Gemeinden  haben  in  weitestem  Umfange  von  dieser
Ermächtigung  Gebrauch  gemacht  und  geben  nicht  selten  auch  dem  Entgelt
für  Anstalten  mehr  gewerblicher  Art,  wie  z.  B.  für  Bezug  von  Gas,
elektrischen  Stromes,  den  Charakter  einer  öffentlichen  Abgabe.

Ein  Zwang,  Gebühren  zu  erheben,  wäre  vielleicht  mittelbar  möglich,
indem  die  Genehmigung  zur  Aufnahme  von  Anleihen  oder  zur
        <pb n="230" />
        218  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

„Gründung  von  Gemeindeanstalten,  aus  welchen  der  Gemeinde  eine
dauernde  Haftungsverbindlichkeit  erwächst“  an  Bedingungen  solcher  Art
geknüpft  würde;  doch  hat  man  von  solcher  Einflußnahme  nichts  gehört.

Staatliche  Genehmigung  zur  Regelung  der  Gebühren  ist  erforderlich
a)  wenn  die  Benützung  einer  Gemeindeanstalt  den  Beteiligten  durch  eine
allgemeine  oder  ortsgesetzliche  Bestimmung  zur  Zwangspflicht  gemacht  wird;
(z.  B.  also  für  Schlachthausgebühren,  Gebühren  für  Benützung  der  Entwässerungsleitungen,
  allgemeine  Friedhofgebühren).

Ein  nur  tatsächlicher  Zwang  (Wasserleitung!)  bedingt  die  Genehmigungspflicht
  nicht.

Zweck  dieser  Beschränkung  ist,  übermäßigen  Gebühren  entgegenzutreten.

Jedoch  läßt  sich  bei  Gründung  von  Anstalten  deren  wirtschaftliches
Gedeihen  meist  nicht  übersehen  und  so  ist  es  schwer,  die  gesetzgeberische
Absicht  zu  verwirklichen;  die  Zurücknahme  einer  erteilten  Genehmigung
aber  ist  dem  bayrischen  Staatsrecht  unbekannt.

b)  für  Pflaster=  und  Brückenzölle  (s.  unten);
c)  für  die  Schulgelder  bei  höheren  (mittleren)  Gemeindeschulen.

Gesetzlich  beschränkt  ist  die  Erhebung  des  Schulgeldes  für  die
Volksschulen;  die  höchst  zulässige  Gebühr  beträgt  für  Werktagsschulen  jährlich
  2  Mk.  88  Pf.,  für  Sonntagsschulen  1  Mk.  44  Pf.  Die  meisten
größeren  Städte  erheben  ein  Schulgeld  nicht.  Gemeindliche  „Bürgerschulen“,
  welche  die  Volksschule  ersetzen,  sind  den  bayrischen  Gemeinden
nicht  bekannt.

Die  Höhe  der  Gebühren  ist  im  übrigen  unbegrenzt:  Im  allgemeinen
pflegen  Wasserversorgungsanstalten,  Gas=  und  Elektrizitätswerke,  Eichanstalten,
  Wagen  usw.  auf  Gewinn  zu  arbeiten  und  daher  höhere  Gebühren
zu  erheben,  als  zur  Deckung  der  Ausgaben  erforderlich  wäre,  während
Schlacht=  und  Vieh-Höfe,  Abfuhr=  und  Bade-Anstalten,  wohl  auch  Friedhöfe
  weder  UÜberschüsse  einbringen  noch  Zuschüsse  erfordern  wollen;  für
Krankenhäuser,  Schulen,  Untersuchungs-Anstalten,  Entwässerungskanäle,
gemeindliche  Straßenreinigung  (anstelle  der  Pflichtigen),  Bedürfnisanstalten
ist  die  Gebühr  meist  unzureichend  zur  Vermeidung  eines  Zuschusses  aus
allgemeinen  Mitteln.

Auch  die  gemeindliche  Hauskehrichtabfuhr  arbeitet  mitunter  mit  gemeindlichen
  Zuschüssen.

Die  Art  der  Leistungen,  für  welche  Gebühren  erhoben  werden,  ist
nicht  eingeschränkt.

Der  Umstand,  daß  die  Gemeinde  zu  Vorkehrungen  gesetzlich  verpflichtet
ist,  schließt  Gebührenerhebung  nicht  aus.  Zwar  würde  der  gewöhnliche
        <pb n="231" />
        Abgaben  für  Benützung  des  Gemeindeeignntums  usw.  219

Gebrauch  „der  öffentlichen  Sachen“,  welche  im  Eigentume  der  Gemeinde
stehen,  wohl  nicht  zur  Grundlage  einer  Gebühr  gemacht  werden  können,
wohl  aber  die  außergewöhnliche  Benützung,  welche  beispielsweise  in  der
Aufstellung  einer  Person  oder  Sache  zu  gewerblichen  Zwecken  auf  öffentlichen
  Straßen  und  Plätzen  liegt  (Platzzinsen,  Straßenbenützungs-Gebühren,
Markt-Gebühren).  Sogar  eine  Art  der  gewöhnlichen  Benützung  der
Straßen  ist  nicht  selten  jener  Abgabe  unterworfen,  welche  man  Pflasterzoll
  (oder  wenn  eine  Brücke  in  Betracht  kommt:  Brückenzoll)  nennt.  Diese
Abgabe,  reichsgesetzlich  in  ihrer  Höhe  beschränkt,  bedarf  ministerieller  Genehmigung,
  welche  nur  auf  Zeit  erteilt  und  für  nur  chaussierte  Wege  versagt
  wird.

Die  Regelung  dieser  Zölle  ist  eine  verschiedene.  Eine  Stadt  erhebt
beispielsweise  6,  15,  20,  40  Pf.  für  jedes  in  die  Stadt  kommende  „Anspannstück““
  an  leeren  oder  Viktualien  zu  Markt  fahrenden  Wagen,  an  sonstigen
leichteren  bezw.  schwereren  Wagen,  ferner  3,  10,  15  Pf.  für  in  die  Stadt
getriebenes  Kleinvieh,  Großvieh,  Pferde;  außerdem  werden  von  den  Bewohnern
  der  Stadt  jährliche  „Zollaversa“  (Pauschzölle)  bezahlt  (z.  B.  30
Mk.  für  das  Pferd  von  Müllern,  Brauern,  Spediteuren  und  Anspannbesitzern,
  welche  regelmaßig  Baumaterialien,  Sand,  Holz,  Kohlen,  Getreide
und  sonstige  schwere  Ladungen  fahren).  München  hat  seinen  Pflasterzoll
in  eigenartiger  abweichender  Weise  geregelt.  —  Gegen  diese  Gebühren,
welche  mit  mancherlei  Belästigungen  verbunden  sind,  ist  namentlich  aus
landwirtschaftlichen  Kreisen  angekämpft  worden.

Im  Jahre  1903  haben  40  unmittelbare  Städte  1918  622  Mk.  an
Pflasterzoll  erhoben  (davon  München  allein  1077  963  Mk.),  während  393
sonstige  Gemeinden  insgesamt  373  481  Mk.  vereinnahmten.  —

Die  anscheinend  so  klare,  ziemlich  freiheitliche  Regelung  der  Gebühren
kann  nicht  ohne  einige  Einwendungen  belassen  werden.

Die  Freiheit  der  Ordnung  führt  mitunter  dazu,  städtische  Einrichtungen
als  solche  eines  überwiegend  öffentlichen  Interesses  zu  erklären  und  hierdurch
  die  Gebühren  unter  der  erforderlichen  Höhe  zu  halten.

Auch  daß  die  Abgabe  stets  an  die  Voraussetzung  einer  wirklichen  Benützung
  geknünpft  ist,  erscheint  anfechtbar.  Auch  derjenige,  zu  dessen  Nutzen
die  Einrichtung  mit  geschaffen  worden  ist,  der  sie  aber  vorerst  nicht  benützt,
  sollte  gebührenpflichtig  sein.  So  ist  es  nicht  zu  billigen,  daß  von
unbebauten  Grundstücken,  welche  mitten  in  sonst  bebauten  Straßen  liegen,
Kanalisations-Gebühren  nicht  erhoben  werden  können.  Nicht  selten  nimmt
die  Gemeinde  zur  besseren  und  zweckmäßigeren  Erfüllung  Verpflichtungen
z.  B.  die  Straßenreinigung  auf  sich,  welche  an  sich  bestimmten  Einwohner-
        <pb n="232" />
        220  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

gruppen  obliegen.  Hierbei  läuft  sie  aber  Gefahr,  von  den  Grundbesitzern
Beiträge  nicht  zu  erhalten,  weil  die  rechtliche  Konstruktion  keine  einfache
und  sichere  ist,  daß  diese  Pflichtigen  „die  gemeindliche  Straßenreinigungsanstalt
  benützen“.  Es  würde  daher  richtiger  sein,  neben  der  Benützung
auch  den  Nutzen  zur  Voraussetzung  einer  Gebührenpflicht  zu  machen;  zumal
  „Beiträge“  im  Sinne  des  preußischen  Rechts  nicht  bekannt  sind.  —

Aus  dem  Umstande,  daß  die  „Benützung“  die  Grundlage  der  Abgabe
ist,  wird  auch  gefolgert,  daß  sie  ihren  Maßstab  bilden  müsse,  daß  somit
je  nach  dem  Maße  der  Benützung  die  Gebühr  höher  oder  niedriger  sein
dürfe,  nicht  aber  nach  anderen  Gesichtspunkten.  Die  Städte  haben  auch
fast  durchweg  sich  streng  an  diesen  Gesichtspunkt  von  Leistung  und  Gegenleistung
  gehalten.  Nur  bei  Entwässerungs=  und  Kehrichtabfuhr-Gebühren
ist  vereinzelt  an  die  Stelle  der  Menge  der  abgeführten  Stoffe  oder  der
Frontlänge  des  Kanals  der  Mietswert  derjenigen  Räume  getreten,  aus
welchen  die  Stoffe  beseitigt  werden.  Ob  die  Berücksichtigung  sozialpolitischer
Gesichtspunkte  nach  der  dermaligen  Fassung  möglich  ist  (z.  B.  ob  Friedhofgebühren
  nach  der  Leistungsfähigkeit  bemessen  werden  können),  ist  zweifelhaft.

C.  Beiträge.

Beiträge  im  Sinne  des  §  9  des  preußischen  Kommunalabgaben-Gesetzes
  und  Vorausbelastungen  im  Sinne  des  §  20  II  dieses  Gesetzes
sind  in  Bayern  im  allgemeinen  unbekannt.

Allerdings  scheint  Artikel  40  IV  G.-O.  —  die  Pfälzische  Gemeinde-Ordnung
  kennt  diese  Bestimmung  überhaupt  nicht  —  einen  Ausweg  zu
eröffnen,  indem  die  Erhebung  „örtlicher  Abgaben“  schlechthin  unter
Vorbehalt  ministerieller  Genehmigung  gestattet  ist.

Indes  wird  hiervon  ein  geringer  Gebrauch  gemacht  und  hat  das
Ministerium  zur  Anwendung  derselben  nicht  ermutigt.  Der  angesehene
Kommentar  von  v.  Kahr  meint,  die  Abgabe  dürfe  nicht  „in  eine  direkte
Steuer  ausarten“  und  man  dürfe  nicht  „in  Erfindung  neuer  Steuerarten
gewagte  Experimente  machen"“.  —  —

Als  Ausnahmefall  mag  gelten  die  Befugnis,  Beiträge  zur  Herstellung
neuer  Straßen  zu  erheben;  freilich  geschieht  dies  auf  einem  Umweg.  Die
polizeiliche  Erlaubnis  zu  Neubauten  in  neuen  Bauquartieren  wird  nämlich
  von  der  Sicherung  der  Straße  abhängig  gemacht.  Weil  nun  die  Gemeinde
  die  Straße  herstellt,  so  kann  verlangt  werden,  daß  an  sie  der  Betrag
  der  Herstellungskosten  einbezahlt  wird  oder,  wenn  sie  die  Straße  bereits
  hergestellt  hat,  daß  ihr  der  auf  den  Bauplatz  treffende  Teil  erstattet
wird.
        <pb n="233" />
        Besitzwechselabgabe.  221

Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.  Man  nimmt  an,  daß  auch  Grunderwerbungskosten
  in  dieser  Form  verrechnet  werden  können.  Im  allgemeinen
  lassen  sich  die  Gemeinden  die  Kosten  für  Chaussierung  der  Fahrbahn,
  für  den  Randstein  und  für  die  Gehsteigpflasterung  ersetzen,  mitunter
auch  für  Rinnenpflasterung  und  gepflasterte  Straßenübergänge.  München
beansprucht  auch  den  Ersatz  für  Stein-,  Asphalt=  und  Holzpflasterung.

Die  Kosten  des  Entwässerungskanals  gelten  nicht  als  Teil  der  Straßenherstellungskosten;
  die  Gemeinde  kann  aber  Gebühren  (auch  einmalige)
für  seine  Benützung  erheben  (s.  oben  „B.“).

Straßenunterhaltungskosten  können  auf  die  Grundbesitzer  nicht  abwälzt
  werden.  —

Die  Neuregelung  der  „Beiträge“  ist  durchaus  notwendig.  Als  Beispiele
  sind  anzuführen:  Herstellung  und  Unterhalt  geräuschlosen  Pflasters,
gepflasterter  Fußsteige,  einer  luxusartigen  Straßenbeleuchtung,  Legung  von
Versorgungsleitungen  trotz  vorerst  ungenügender  Abnahme,  Verbesserung
von  Straßen  und  Plätzen  (z.  B.  Erweiterungen,  durch  welche  auf  gemeindliche
  Kosten  Werterhöhungen  entstehen,  die  durch  eine  etwaige  Wertzuwachsabgabe
  nicht  genügend  vergolten  werden),  Umwandlung  nicht  bebaubaren
  Geländes  in  bebaubares  durch  besondere  Vorkehrungen,  Herstellung
und  Unterhaltung  von  Schulen  zugunsten  bestimmter  Personenkreise  usw.

D.  Besitzwechselabgabe.

Der  bayrische  Staat  erhebt  seit  geraumer  Zeit  bei  Veränderung  des
Eigentums  an  Grundstücken  in  der  Regel  2  %%  des  Wertes.

Seit  1898  sind  auch  die  Gemeinden  befugt,  ein  Viertel  der  dem
Staate  geschuldeten  Gebühr  (nicht  mehr  und  nicht  weniger;  wenn  der
Staat  selbst  Schuldner  ist  —  nichts!)  zu  erheben,  in  der  Regel  also  ein
halbes  Prozent  des  Wertes,  vorausgesetzt,  daß  das  Ministerium  des  Innern
die  Genehmigung  erteilt  (wozu  es  in  der  Regel  geneigt  ist).

Aus  diesem  Titel  haben  im  Jahre  1908  vereinnahmt

München  (53990909n  7970247  Mk.
Nürnberg  (29141  4  4  245461  „
Augsburg  (9090nß0  59118  „

Würzburg  (8h0))  43733  „
Fürth  (61)3).w  z  339140  „
Regensburg  (49).  206372  „
Ludwigshafen  (77)  437534„

1  Die  eingeklammerten  Zahlen  beteuten  die  Einwohnerzahl  1905  in  Tausenden.
2  Im  Jahre  1905.
        <pb n="234" />
        222  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Die  gegenwärtige  Regelung  unterliegt  Bedenken.  Solange  Haus=  und
Grundsteuer  auf  veralteten  Ertragskatastern  beruhen,  die  Baugelände  nur
nach  dem  landwirtschaftlichen  Ertrag  versteuert  werden,  ist  die  Besitz—
wechselabgabe  trotz  ihrer  Mängel  schon  wegen  der  Ergänzung  dieser  zu
niedrigen  Gemeindesteuern  notwendig.  Es  ist  aber  nicht  begründet,  daß  der
Staat  das  Vierfache  von  dem  erheben  soll,  was  der  Gemeinde  zugestanden
wird  —  zumal  doch  die  großen  Werte,  deren  Übergang  an  andere  am
meisten  getroffen  wird,  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  durch  die  gemeindliche
  Entwicklung  geschaffen  wurden.  Anders  wird  die  Sache  liegen,
wenn  eine  reichliche  Wertzuwachsabgabe  eingeführt  sein  und  die  ordentliche
Besteuerung  gut  geregelt  sein  wird.  Der  Staat  als  Gesetzgeber  hat  zugunsten
  des  Fiskus  Zurückhaltung  geübt,  indem  er  den  Gemeinden,  insbesondere
  den  Städten,  zu  ihrem  großen  Schaden  lange  Zeit  eine  wichtige
Einnahmequelle  ganz  sperrte  und  später  nur  in  ungenügendem  Maße
zugestand.

E.  Heimat=  und  Bürgerrechtsgebühren.

Bayern  hält  engere  Beziehungen  eines  Gemeindeangehörigen  zu  seiner
Gemeinde  im  Rechtsinstitut  der  „Heimat“  aufrecht.  In  der  „Heimatgemeinde"“
  hat  der  Bayer  das  Recht  des  Aufenthalts;  sie  ist  zur  Armenhilfe
  verpflichtet;  die  Heimat  bildet  die  Grundlage  des  Bürgerrechts  und
damit  des  Wahlrechts  zu  den  Gemeindeämtern.  Die  Heimat  ist  zunächst
angeboren.  Aber  bei  der  Verehelichung  eines  Mannes  verwandelt  sich
dessen  „ursprüngliche“  Heimat  in  die  „selbständige“  (erworbene  Heimat).
Hierfür  ist  die  Heimatgebühr  zu  entrichten.  Wer  in  einer  anderen
Gemeinde  die  Heimat  erwerben  will  —  worauf  er  unter  Umständen  einen
Anspruch  hat  —,  hat  ebenfalls  eine  Heimatgebühr  zu  entrichten;  in  bestimmten
  Fällen  spricht  aber  das  Gesetz  Gebührenfreiheit  aus.  Die  Gemeinden
  können  die  Gebühr  erheben,  sind  aber  nicht  gezwungen.  Sie
beträgt  je  nach  der  Größe  der  Gemeinde  20  bis  80  Mk.,  in  gewissen
Fällen  nur  die  Hälfte,  in  anderen  bis  zum  Doppelten.  Das  Bürgerrecht,
  das  das  Heimatrecht  in  sich  schließt,  wird  nur  durch  Verleihung
erworben,  auf  welche  unter  bestimmten  Voraussetzungen  Anspruch  besteht.
  Auch  hierfür  können  die  Gemeinden  eine  Gebühr  erheben  und
zwar  je  nach  der  Größe  der  Gemeinde  zwischen  42,86  Mk.  und  171,43
Mk.;  bei  Ausländern  wird  dieselbe  bis  zum  Doppelten  erhöht.

In  der  Pfalz  fallen  Heimat=  und  Bürgerrechtsgebühren  zusammen;
man  kennt  dort  nur  die  „Heimatgebühr“.
        <pb n="235" />
        Lustbarkeits-  und  Aufwandssteuern.  228

Ansatz  der  Gebühr  in  den  Haushaltplänen  für  19071:

Heimatgebühr  Bürgerrechtsgebühr
München  (5899)  134000  Mk.  76000  Mk.
Nürnberg  (290.).  80000  „  80000  „

Augsburg  (99595555)  16000  „  12000  „
Würzburg  (80)  15500  „  5800  „
Fürth  (6ö41))0  8000  „  8000  „„
Regensburg  (409)  15000  „  1  500  „
Ludwigshafen  (790))  100  „  –
Kaiserslautern  (52))0  4505  „  —

F.  Lustbarkeits=  und  Aufwandsteuern.

Artikel  19  des  Armengesetzes  vom  29.  April  1869  sieht  unter  den
Mitteln  zur  Bestreitung  des  Bedarfs  der  örtlichen  Armenpflege  vor  „örtliche
  Abgaben“  für  feierliche  Hochzeiten  in  öffentlichen  Wirtschaften,  dann
für  Veranstaltung  öffentlicher  Festlichkeiten,  Lustbarkeiten,  Pferderennen,
Musikproduktionen,  Tanzunterhaltungen,  Thkeatervorstellungen  aller  Art.
Zur  Einführung  ist  ministerielle  Genehmigung  erforderlich.  Man  kann
also  in  diesen  Abgaben  eine  Zwecksteuer  erblicken,  doch  ist  diese  Zweckbestimmung
  ohne  erhebliche  Bedeutung,  da  fast  alle  Armenpflegen  Zuschüsse
  aus  gemeindlichen  Mitteln  erhalten.

Von  der  Ermächtigung  des  Artikel  19  ist  ziemlich  häufig  Gebrauch
gemacht  worden;  die  Auflagen  pflegen  aber  von  mäßiger  Höhe  zu  sein
und  überdies  Theatervorstellungen  entweder  gar  nicht  oder  nur  so  zu  treffen,
daß  der  Unternehmer  eine  Vorstellung  jährlich  zum  Besten  der  Armenkasse
veranstaltet,  während  eine  die  Theaterbesucher  belastende  Billettsteuer  nicht
eingeführt  ist.  —

Tanzmusikbewilligungen  unterliegen  auch  nach  dem  Gebührengesetze
neben  der  Bewilligungsgebühr  von  höchstens  5  Mk.  für  den  Tag  noch
einer  Gebühr  zugunsten  der  Armenkasse  in  der  Höhe  von  1  bis  2  Mk.
täglich.

Die  Einnahmen  aus  diesen  Abgaben  betrugen  im  Jahre  1905
in  Münddhden  45776  Mk.
„  Nürnberg...  94244  „
„Augsburg.  10674  „

—  —

1  Die  eingeklammerten  Zahlen  bei  den  Namen  der  Städte  bedeuten  die  Einwohnerzahl
  1905  in  Tausenden.
        <pb n="236" />
        224  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

in  Würzburg..  323339  Mk.
„Fürth..  444  „
„  Regensburg  .  .  ..  5615  „

Die  Hundesteuer  wird  in  1  Bayern  gemäß  Gesetz  von  1876  als
Staatssteuer  erhoben;  sie  beträgt  in  den  Gemeinden  von  1500—15000
Einwohnern  9  Mk.,  in  größeren  Gemeinden  15  Mk.;  in  bestimmten  Fällen
wird  die  Gebühr  ermäßigt.

Die  Hälfte  der  Reineinnahme  fällt  der  Gemeinde  kraft  Gesetzes  zu.
Ob  zur  Steuer  noch  ein  gemeindlicher  Zuschlag  zulässig  ist,  erscheint
zweifelhaft;  jedenfalls  wird  ein  solcher  zurzeit  in  Bayern  nicht  erhoben.

Die  ¾UÜberweisung  der  ganzen  Hundesteuer  und  die  Gestattung  örtlicher
  Regelung  ist  eine  längst  erhobene,  berechtigte  Forderung  der  Gemeinden.


Die  wirklichen  Einnahmen  des  Jahres  1905  betrugen
in  Münhennrr  1414048  Mk.
„  Nürnber  49760  „
„  Augsbunsgss  129757  „
„  Würzburg.....  14214  „
„Fürth..  9945  „
„  Regensbr.egs  9•422
„  Ludwigshafen  ..  10773  „

Kurtaxen  (Badetaxen)  sind  durch  das  Gebührengeset  zugelassen;
sie  bedürfen  ministerieller  Genehmigung.

V

6.  Verbrauchssteuern.

Imrechtsrheinischen  Bayern  sind  zur  Zeit  landesgesetzlich  örtliche
  Verbrauchssteuern  zulässig  auf  Getreide,  Mehl,  Brot,  Fleisch,  Bier,
Wildpret,  dann  auf  Wein,  Branntwein,  Gemüse,  Obst,  Kaffee,  Kraut,
Kohlen  (ogl.  v.  Kahr,  Gemeinde-Ordnung  S.  428).

Die  Abgabe  soll  nur  die  Verzehrung  innerhalb  des  Gemeindebezirks,
nicht  die  Produktion  und  den  Handel  treffen.  Daher  müssen  bei  wiederausgeführten
  Gegenständen  Rückvergütungen  nach  Grundbestimmungen  gewährt
  werden,  welche  durch  Verordnung  festgesetzt  sind.  Die  Gemeinden
sind  hierbei  zumeist  zur  Einbehaltung  einer  sogenannten  Kontrollgebühr
berechtigt.

Für  den  Fleischaufschlag  sind  durch  Verordnung  von  1875
Höchstsätze  festgesetzt,  über  welche  die  Gemeinden  regelmäßig  nicht  hinausgehen
  dürfen.  Beispielsweise  darf
        <pb n="237" />
        Verbrauchssteuern.  225

von  einem  Ochsen  im  Schlachtgewicht  von  300  kg  und  mehr

nicht  über  .  .  ..  ..  43,  ,,30  Mk.
von  einem  Ochsen  geringeren  Genichtes  nicht  über  2,90  „
von  einem  Kalb  nicht  über  60),80  „

von  einem  Schwein  je  nach  Größe  nicht  über  0,15—0,90
erhoben  werden.  Jedoch  kann  Gemeinden,  welche  bereits  höhere  Sätze  bezogen,
  der  Fortbezug  dieser  Sätze  bewilligt  werden.

Auch  für  den  Getreide=  und  Mehlaufschlag  sind  durch  die  nämliche
Verordnung  Hochstsätze  bestimmt  z.  B.  0,40  Mk.  vom  hl  Weizen,  Korn,
Gerste,  0,30  Mk.  von  je  50  kg  dieser  Getreidearten,  0,35  Mk.  von  je
50  kg  Mehl  dieser  Getreidearten  und  von  50  kg  Brot.

Auch  hier  können  bestehende  höhere  Sätze  aufrecht  erhalten  bleiben.

Die  Erhebung  von  Fleisch-,  Getreide=  oder  Mehlaufschlag  ist  innerhalb
  der  Grenzen  ohne  weiteres  gestattet;  sonstige  Verbrauchssteuern,  soweit
sie  überhaupt  zulässig  sind  (s.  oben),  bedürfen  der  ministeriellen  Genehmigung,
  insbesondere  also  Aufschläge  auf  Wildpret,  dann  auf  Hafer,
Futtermehl,  Kochgerste,  Hülsenfrüchte.  Zu  anderen  Verbrauchssteuern  wäre
gesetzliche  Ermächtigung  notwendig.

In  der  Pfalz  ist  ein  Ausschlag  auf  Getreide,  Mehl,  Obst,  Gemüse
und  Butter  unzulässig;  bei  Erhebung  des  Fleischaufschlages  dürfen  die
durch  die  Verordnung  —  etwas  anders  als  im  rechtsrheinischen  Bayern
—  festgesetzten  Höchstsätze  nicht  überschritten  werden.

Die  rechtsrheinischen  Gemeinden  haben  von  dem  Rechte,  Aufschläge  auf
Getreide,  Mehl  und  Fleisch  zu  legen,  ziemlich  ergiebigen  Gebrauch  gemacht,
ohne  daß  freilich  überall  die  Höchstsätze  eingeführt  sind.  In  der  Pfalz
hat  man  nicht  überall  die  Aufschläge  eingeführt.

Im  Jahre  1905  betrug  die  Einnahme  aus  Getreide=  und  Mehlaufschlag
  abzüglich  der  Rückvergütungen,  jedoch  ohne  Abrechnung  der
sonstigen  Ausgaben,  in  runden  Ziffern
in  München  (5899090003)3)34  3303000  Mk.
Nürnberg  (290)  5462000  „
„  Augsburg  (95).  142000  „
„  Würzburg  (8dh0h0h0h0))ss  128000  „
zurih  ()2  91000  „

ü„  Regensburg  (499).  46000
Auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  rreffen  also,  wenn  München  außer  Betracht
bleibt,  1  bis  2  Mk.

!.  Siehe  Anm.  auf  S.  221.  —  In  München  kommen  aber  1905  noch  außerdem
eigenartige  „Getreidezölle“  und  „Schrannengebühren“  in  Betracht.
Schriften  126.  —  Gemeindesinanzen  I.  15

L
        <pb n="238" />
        226  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

An  Vieh-  und  Fleischaufschlag  (ohne  Einrechnung  des  Wild—
pretaufschlages)  gingen  im  nämlichen  Jahre  ein  (abzüglich  der  Rückvergütungen,
  jedoch  ohne  Abzug  der  sonstigen  Ausgaben)  in  München  8327  000  Mk.,
Nürnberg  225  000  Mk.,  Augsburg  61  000  Mk.,  Würzburg  114  000  Mk.,
Fürth  30  000  Mk.,  Regensburg  46  000  Mk.  Wir  sehen,  daß  die  jährliche
Einnahme  nur  in  einer  Stadt  1  Mk.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
übersteigt,  in  einzelnen  bis  auf  etwa  50  Pf.  pro  Kopf  herabsinkt.

Der  Wildpretaufschlag  erbrachte  Einnahmen  von  sehr  verschiedener
Höhe;  er  geht  aber  nirgends  über  10  Pf.  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
hinaus,  erreicht  aber  in  einzelnen  Städten  kaum  2  Pf.  auf  den  Kopf.

Die  bisher  erwähnten  Aufschläge  dürfen  bekanntlich  vom  1.  April
1910  ab  nicht  mehr  erhoben  werden.

Nach  den  Rechnungsergebnissen  für  1908  wird  hierbei  bei  den  42
unmittelbaren  bayrischen  Städten  rechts  des  Rheins,  welche  sämtlich  den
Fleischaufschlag  besitzen  und  von  welchen  38  auch  Getreide=  und  Mehlaufschlag
  eingeführt  haben,  ein  Ausfall  von  3065  874  Mk.  entstehen  —
45,8  %  des  Gesamtertrages  sämtlicher  Verbrauchssteuern.

Diesem  Ausfalle  entspräche  eine  Erhöhung  des  Bedarfs  an  Umlagen
(direkten  Steuern),  der  im  Jahre  1903  sich  auf  22  955  360  Mk.  bezifferte,
  um  13,36  %.  (Erhebungen  des  statistischen  Amtes  der  Stadt
Dresden  vom  20.  April  1905.)

Der  Prozentsatz  der  Umlage  wird  beträchtlich  gesteigert  werden  müssen
—  beispielsweise  wird  München  um  10,5  %,  Nürnberg  um  22,2  %,
Fürth  um  16,1  %,  Straubing  um  43,5  %,  Deggendorf  um  53,2  %  die
Umlagenprozente  erhöhen  müssen.

In  Bayern  ist  die  Ansicht  sehr  verbreitet,  daß  die  Beseitigung  der
Aufschläge  eine  Minderung  der  Kleinpreise  für  diejenigen  Lebensmittel,
welche  bisher  Gegenstand  des  Aufschlags  waren,  nicht  im  Gefolge  haben
wird,  während  die  finanziellen  Schwierigkeiten,  die  aus  der  Beseitigung
für  die  Gemeinden  erwachsen,  recht  fühlbare  sein  werden.  Auch  besteht
die  Gefahr,  daß  die  Gemeinden  sich  noch  mehr  als  bisher  auf  die  Erfüllung
  ihrer  gesetzlichen  Aufgaben  beschränken  und  in  der  Belastung  der
Gegenwart  mit  Ausgaben,  die  auch  der  Zukunft  nützlich  dienen,  noch
zurückhaltender  sein  werden,  sodaß  schließlich  Wirtschaftsführung  und  Wohlfahrtspflege
  die  Leidtragenden  sein  könnten.

Die  wichtigste,  auch  durch  das  Reichsgesetz  vom  25.  Dezember  1902
nicht  beseitigte,  wohl  aber  durch  bestehende  Reichsgesetze  in  ihrer  Höhe
beschränkte  Verbrauchsabgabe  ist  der  sehr  verbreitete  Bieraufschlag.
        <pb n="239" />
        Verbrauchssteuern.  227

Vorzugsweise  wird  er  erhoben  als  Malzaufschlag  von  dem  in  der  Gemeinde
zu  Bier  verarbeiteten  Malz,  welcher  reichsgesetzlich  140  Pf.  pro  Hektoliter
Malz  (ein  Hektoliter  Malz  ergibt  nach  amtlicher  Annahme  2,45  hl  Bier)
nicht  übersteigen  darf;  —  doch  bleiben  bestehende  höhere  Sätze  aufrecht;
der  höchste  vorkommende  Satz  ist  195  Pf.;  —  eingehoben  wird  er  von  den
staatlichen  Aufschlagsämtern  (der  bayrische  Staat  erhebt  für  sich  selbst  6  Mk.
bis  6,50  Mk.  für  den  Hektoliter  Malzl).  Außerdem  besteht  ein  Aufschlag  für
eingeführtes  Bier,  der  mit  65  Pf.  pro  Hektoliter  begrenzt  ist,  während
ausnahmsweise  Sätze  bis  zu  1  Mk.  20  Pf.  vorkommen.

Die  Erhebung  dieser  Verbrauchssteuer  bedarf  ministerieller  Genehmigung,
  die  immer  nur  auf  Zeit  erteilt  wird.  Die  Rückvergütungssätze  sind
nach  dem  Ausbeuteverhältnis  durch  Verordnung  bestimmt.

Die  sämtlichen  42  unmittelbaren  Städte  erheben  den  Aufschlag;  auch
pfälzische  Städte  in  beträchtlicher  Zahl.

Die  Einnahmen  (abzüglich  der  Rückvergütungen,  jedoch  ohne  die
sonstigen  Erhebungskosten)  haben  im  Jahre  1905  betragen
in  München  (539)  1  1467000  Mk.,  in  Nürnberg  (294).  483  000  Mk.
„  Augsburg  (95).  326000  „  „  Würzburg  (80)  170  000  „
".  Fürth  (61.  75000  „  „  Regensburg  (49)  150  000  „

München,  Augsburg  und  Regensburg  erheben  die  Höchstsätze,  Nürnberg,
  Fürth  niedrigere,  —  das  Verhältnis  ist  ungefähr  8:2.  Auch  bei
Berücksichtigung  dieses  Umstandes  ist  das  Erträgnis  nach  der  Zahl  der
Bevölkerung  ungleich.  Dies  hängt  zusammen  nicht  nur  mit  den  verschiedenen
  Trinksitten  der  Bewohner,  sondern  auch  mit  der  verschiedenen
Anziehungskraft  der  Städte  für  Fremde,  insbesondere  auch  mit  dem  Vorhandensein
  eines  ausgiebigen  Hinterlandes.

Die  Erhebung  einer  Verbrauchsabgabe  für  Wein  ist  bekanntlich
reichsrechtlich  nur  in  Weinländern  zulässig;  als  solche  gelten  nur  einzelne
Gebiete  von  Bayern,  insbesondere  die  Pfalz  und  Unterfranken.  So  erheben
  denn  die  pfälzischen  Städte  Weinaufschlag,  von  den  fränkischen
beispielsweise  Würzburg,  das  auch  aus  alten  Zeiten  einen  Branntweinaufschlag
  bezieht;  die  reine  Einnahme  aus  ersterem  betrug
1905  rund  40  000  Mk.,  aus  letzterem  rund  13000  Mk.

Sonstige  Verbrauchssteuern  sind  nicht  von  Erheblichkeit.  Nur  verdient
  Erwähnung,  daß  in  Augsburg  eine  Abgabe  auf  Baumaterialien
(Gips,  Kalk,  Zement,  Floß=  und  Nutzholz)  besteht,  die  1905  rund  30  000
Ml.  eingebracht  hat.

1  Vgl.  Anm.  S.  221.
15“
        <pb n="240" />
        228  Die  öfsentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Insgesamt  haben  im  Jahre  1905  1  2698  Gemeinden  (von  7995)  Verbrauchssteuern
  in  einem  Betrag  von  11506  551  Mk.,  erhoben  sodaß  1,77  Mk.
auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  treffen.  München  allein  hat  2144  185  Mk.
erhoben,  Nürnberg  1229  2904  Mk.;  in  diesen  beiden  größten  Städten
treffen  4,08  Mk.,  4,01  Mk.  auf  den  Einwohner;  die  durchschnittliche  Belastung
  der  Bewohner  der  42  unmittelbaren  Städte  des  Königreichs  war
4,11  Mk.,  jene  der  mittelbaren  Gemeinden  des  Königreichs  0,97  Mk.  In
der  Pfalz  ist  die  Belastung  die  niedrigste;  dort  treffen  nur  0,60  Mk.  auf
den  Einwohner;  von  den  708  Gemeinden  der  Pfalz  kennen  nur  16  Verbrauchssteuern,
  die  aus  denselben  im  Jahre  1905  526268  Mk.  bezogen.

Was  die  künftige  Entwicklung  der  Verbrauchssteuern  anlangt,
so  kommt  in  Betracht,  daß  die  Einführung  nicht  in  Ubung  gewesener  Verbrauchssteuern
  eines  Landesgesetzes  bedarf.

Auf  dem  bayrischen  Städtetag  zu  Bamberg  (1905)  ist  als  Wunsch
der  Städte  zum  Ausdruck  gelangt,  es  möchten  die  reichsgesetzlichen  Beschränkungen
  der  Besteuerung  von  Bier,  Wein  und  Branntwein  fallen.

In  der  Tat  dürften  zur  Durchführung  des  Prinzips  der  Allgemeinheit
der  Steuern  und  auch  aus  anderen  Erwägungen  alkoholische  Gekränke
eine  stärkere  Heranziehung  vertragen,  zumal  in  Bayern  wenigstens  der
Bierpreis  trotz  der  verhältnismäßig  sehr  hohen  staatlichen  und  gemeindlichen
  Belastung  ein  niedriger  ist.

Der  Vorschlag,  Verbrauchsabgaben  nach  dem  Vorbilde  Württembergs
auch  auf  Gas  und  elektrische  Energie  einzuführen,  fand  vorerst  keine
Gegenliebe,  ebensowenig  der  Gedanke,  eine  örtliche  Abgabe  auf  Baumaterialien
  zu  legen.

H.  Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).

Seit  dem  1.  Juli  1869  besteht  in  Bayern  für  die  direkte  Gemeindebesteuerung
  das  reine  Zuschlagssystem.  Die  frühere  gemeindliche  Autonomie
und  das  Zweck-Steuersystem  sind  aufgehoben.  Durch  den  Haushaltplan
wird  der  Bedarf  ermittelt;  die  Vergleichung  dieses  Bedarfs  und  des  von
der  staatlichen  Finanzbehörde  mitgeteilten  vermutlichen  Solls  der  in  den
Gemeinden  erhobenen  Staatssteuern  ergibt  die  Zahl  der  Umlagenprozente.
Es  muß  jede  der  Staatssteuern  gleichmäßig  berücksichtigt  werden;  eine
stärkere  oder  mindere  Heranziehung  einzelner  Steuern  ist  ausgeschlossen.

—  —  —  —

1  Agl.  Statistisches  Jahrbuch  des  Königreichs  Bayern  1907.

2  Das  Jahr  1908  hatte  die  geringste  Einnahme  der  Jahre  1898—1905  mit
10  981  588  Mk.  Der  höchste  Anfall  war  im  Jahre  1900  mit  11  569  330  Mk.  zu
verzeichnen.
        <pb n="241" />
        Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  229

Einer  Genehmigung  bedarf  die  Umlagenfestsetzung  nicht.  Die  Staatsaufsichtsbehörde
  ist  auch  bei  noch  so  hohen  Umlagesätzen  nicht  in  der  Lage,
auf  stärkere  Erschließung  anderer  Einnahmequellen  zu  dringen,  abgesehen
von  den  wenigen  Fällen,  in  welchen  die  Erhebung  von  Abgaben  gesetzlich
geboten  ist.  Eher  ist  die  Regierung  in  der  Lage,  auf  eine  Erhöhung  der
Umlagen  zu  dringen,  wenn  nämlich  die  Gemeinden  solche  Ausgaben  nicht
oder  nicht  in  genügender  Höhe  in  den  Voranschlag  einstellen,  welche  einer
gesetzlichen  Verpflichtung  entspringen.

Im  ganzen  und  großen  genießen  die  Gemeinden  große  Freiheit,  wie
ja  auch  bei  Aufnahme  von  Anleihen  hinsichtlich  der  Frage,  ob  die  Ausgaben
  sich  zur  Deckung  durch  Anleihen  eignen  und  hinsichtlich  der  Tilgungssätze
  bisher  nur  geringer  Einfluß  geübt  wurde.

Umlagenpflichtig  sind  alle  diejenigen,  welche  in  der  Gemeinde  mit
einer  direkten  Steuer  angelegt  sind,  auch  wenn  sie  nicht  im  Gemeindebezirke
  wohnen.

Es  ist  erforderlich,  die  einzelnen  Steuerarten  einer  kurzen  Erörterung
zu  unterziehen.

1.  Die  Grundsteuer  ist  eine  direkte  „Staatsauflage  von  Grund
und  Boden“;  ihr  Maßstab  ist  der  mitteljährige  Ertrag,  der  gewonnen  wird
aus  dem  Flächeninhalt  und  der  natürlichen  Ertragsfähigkeit;  hierbei
kommen  bei  allen  Kulturarten  nur  die  Hauptprodukte  in  Betracht;  dafür
bleiben  auch  die  Gewinnungskosten  mit  Ausnahme  des  Aufwandes  für
Saatkorn  außer  Ansatz.  Zu  diesem  Behufe  wurde  das  Land  vermessen
und  seine  Ertragsfähigkeit  durch  Einreihung  in  Bonitätsklassen  ausgedrückt.

Man  fragt,  wieviele  Achtel  Scheffel  (S  27,8  1)  Korn  (Roggen)
von  einem  Tagwerk  (3  400  am)  mitteljährig  gewonnen  werden;  andere
Fruchtgattungen  werden  nach  bestimmtem  Verhältnis  in  Korn  umgerechnet.

Grundlegend  ist  die  natürliche  Lage  und  Bodenubeschaffenheit  des
Grundstücks,  die  Betätigung  „gemeinüblichen  Wirtschaftsfleißes“,  das  mittlere
Ernteergebnis  und  eine  gleiche,  das  dritte  Jahr  als  Brachjahr  behandelnde
Wirtschaftsmethode  u.  Die  Bonitätsklasse  wird  in  Gulden  ausgedrückt.

Tagwerksflächen  vermehrt  durch  die  Bonitätszahl  ergibt  die  Steuerverhältniszahl.


Von  der  Einheit  dieser  Verhältniszahlen  wurden  bis  vor  kurzem
8,4  Pf.,  von  1905  an  7,6  Pf.  erhoben,  also  je  0,076  Mk.  von  je  1,71
Mk.  oder  4,44  %  des  so  ermittelten  Ertrags.  Die  zur  Durchführung

...—“

1  S.  Denkschrift  der  bayrischen  Staatsregierung  zur  Steuerreform  vom  31.  Mai
1906  S.  6.
        <pb n="242" />
        230  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

des  Gesetzes  erforderlichen  Arbeiten  wurden  nach  Regierungsbezirken  in
den  Jahren  1837—1868  durchgeführt  1.

Im  Jahre  1837/38  hat  die  Grundsteuer  in  Bayern  aufgebracht
7  850  410  Mk.  =  69,59  %  des  gesamten  Betrages  der  direkten  Steuern,
im  Jahre  1904  11  301  388  Mk.  =  28,12  %,  im  Jahre  1905  10  249  060
Mk.  —  25,.56  %  der  gesamten  direkten  Steuern.

Daß  die  bayrische  Grundsteuer  veraltet  ist,  und  bei  den  seit  der
Katasteraufstellung  in  so  vielen  Beziehungen  so  wesentlich  geänderten
wirtschaftlichen  Verhältnissen  sehr  ungleich  belastet,  wird  allgemein  zugestanden.
  Die  Gemeinden  sind  infolge  der  gänzlichen  Vernachlässigung
des  Wertes  der  Grundstücke  als  Bemessungsgrundlage  und  infolge  der
absoluten  Fesselung  an  die  Staatssteuer  außerstande,  die  große  Steuerkraft,
  welche  im  Besitze  von  Grundstücken  im  Erweiterungsgebiet  einer
Stadt,  eines  städtischen  Vorortes,  eines  Badeortes,  eines  Kurplatzes  usw.
ruht,  irgend  zu  erfassen.  Es  ist  gar  nicht  selten,  daß  vermögliche  Leute
Grundstücke  als  Sparanlage  für  die  Kinder  usw.  erwerben,  oder  spekulationshalber
  einen  großen  Teil  ihres  Vermögens  in  Grundstücken  anlegen.  Die
Gemeinde,  deren  Entwicklung  die  Werte  geschaffen  hat,  erhält  von  solchem
Vermögen  wenige  Pfennige  Jahresbeitrag;  beim  Verkauf  ist  sie  auf  ½%
des  Wertes  in  Form  der  Besitzwechselabgabe  (s.  o.)  beschränkt  und  wenn
der  Verkäufer  seine  Gelder,  wie  gar  nicht  selten,  in  einer  anderen  Gemeinde
  genießt,  so  erlangt  sie  auch  später  keinerlei  Ersatz  für  die  ihr  entgangene
  Steuerkraft;  aber  auch  wenn  die  realisierten  Werte  in  der  Grundstücksgemeinde
  genossen  werden,  so  ist  in  der  späteren  Besteuerung  von
Renten  kein  Ersatz  für  jenen  Entgang  zu  erblicken.  Einen  Versuch,  diesen
Mißstand  zu  beseitigen,  machte  die  Regierung  im  Jahre  1903,  indem  sie
in  einzelnen  vom  Staat  zu  bestimmenden  Gemeinden  eines  vom  Tausend
des  Wertes  unbebauter  Grundstücke  erheben  und  das  Erträgnis  zwischen
Staat  und  Gemeinde  teilen  wollte;  die  Vorlage  wurde  aber  in  der  ersten
Kammer  abgelehnt.  —

Die  Steuer  trifft  den  Ertrag.  Das  aus  Grundeigentum  stammende
„Einkommen“  wird  vom  Staate  oder  der  Gemeinde  steuerlich  als  solches
nicht  erfaßt;  ebenso  nicht  der  Wert  des  Grundstücks.

Für  die  Gemeindebesteuerung  kommt  lediglich  die  Lage  des  Grundstückes
  in  der  Gemeinde  in  Betracht.  Diejenige  Gemeinde,  in  welcher  der

1  Die  Grundflächen  der  Häuser  und  Höfe  werden  in  die  Klasse  der  besten
Grundstücke  der  Ortsflur  eingereiht.
        <pb n="243" />
        Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  231

Ertrag  verzehrt  wird  (Wohnsitzgemeinde),  hat  keinen  Anteil.  Über  „Umlagenfreiheit“
  vergleiche  das  bei  der  „Haussteuer“  Bemerkte.

2.  Die  Haussteuer  trifft  die  Nutzung  der  Häuser.  Maßstab  ist
die  Mietertragsfähigkeit.  Der  Mietertrag  wird  gefunden  durch  Feststellung
  der  Mietzinse  unter  Angleichung  unvermieteter  Teile  (Mietsteuer);
  wo  solche  Anhaltspunkte  fehlen,  also  insbesondere  in  rein  landwirtschaftlichen
  Gemeinden,  in  einem  Ansatz  nach  der  Fläche  des  Hauses
samt  Hof  (Arealsteuer).  Die  Steuer  beträgt  seit  langen  Jahren  kraft
finanzgesetzlicher  Bestimmung  3,85  Mk.  von  hundert  Mark  der  Miete.

Am  Schlusse  des  Jahres  1905  waren  in  7503  Gemeinden  709  963
Gebäude  nach  der  letzteren  Art  mit  774  445  Mk.  Steuer  veranlagt,
während  in  601  Gemeinden  262  745  Gebäude  mit  8  518  151  Mk.  Mietsteuer
  herangezogen  waren.

Die  einmal  festgesetzten  Werte  bleiben  solange  Grundlage  der  Steuer,
bis  eine  Mietssteuerrevision  eintritt;  dies  kann  von  zehn  zu  zehn  Jahren
geschehen;  eine  Revision  ist  aber  bisher  nur  in  ganz  seltenen  Fällen  (einmal
  in  München)  verfügt  worden.  Da  die  Regelung  der  Steuer  bei  den
älteren  Gebäuden  auf  den  Feststellungen  der  Jahre  1875—1880  beruht,
während  neue  Gebäude  und  neue  Gebäudeteile,  auch  wesentliche  Umbauten,
nach  der  Vollendung  eingeschätzt  wurden,  so  ist  ohne  weiteres  die  Ungleichheit
  und  Unbrauchbarkeit  der  Grundlagen  dieser  Steuer  ersichtlich.

Irgend  welche  Absetzungen  von  den  Mietbeträgen,  etwa  für  Nebenleistungen,
  für  Unterhalt,  für  Abnützung,  Leerstehen  von  Wohnungen
finden  nicht  statt;  selbstverständlich  bleiben  auch  Schulden  unberücksichtigt.

Das  Haussteuer-Soll!  beträgt  am  Schlusse  1905  in  den  56  „größeren
Städten  des  Königreichs“  (d.  i.  in  den  42  unmittelbaren  rechtsrheinischen
und  den  14  pfälzischen  Städten  über  5000  Einwohner),  welche  1905  zusammen
  1  938  356  Einwohner  —  29,7  %  der  Einwohner  des  Königreichs
zählten,  7525  879  Mk.;  im  Jahre  1905  ist  in  ihnen  der  Anteil  der
Haussteuer  an  dem  gesamten  Steuersoll  dieser  Städte  33  %  gewesen;
daraus  ist  schon  zu  erkennen,  welche  Widerstände  die  Absicht  einer  Umlagenerhöhung
  bei  der  so  gänzlich  ungenügenden  Steuergrundlage  auslösen
wird.  Die  Staatsregierung  hat  seit  Dezennien  eine  Erhöhung  der
Staatssteuer  ängstlich  vermieden.  Eine  Anderung  des  Haussteuergesetzes
wird  von  den  Beteiligten  mit  allem  Nachdruck  verlangt;  freilich  schießen
die  Wünsche  nicht  selten  über  das  Ziel  hinaus  und  verlangen  auch  Gestattung
  des  Schuldzinsenabzuges.  Die  Gemeinden  ihrerseits  sind  vermöge

1  Steuerstatistik  in  der  Zeitschrift  des  K.  bayr.  stat.  Bureaus  Jahrgang  1907
Heft  1  u.  2.
        <pb n="244" />
        282  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

der  absoluten  Bindung  außer  Stande,  auch  nur  die  gröbsten  Härten  zu
beseitigen.  .

Die  Freiheit  von  Grund=  und  Haussteuern  ist  durch  die  Gemeindeordnungen
  geregelt.  Nicht  herangezogen  werden  Schlösser  und  Gärten
der  Zivilliste  und  des  Königs,  Gebäude  und  Grundstücke,  welche  unmittelbar
  zu  Zwecken  des  Staates,  der  Gemeinde,  des  Gottesdienstes,  des  öffentlichen
  Unterrichts  und  der  öffentlichen  Wohltätigkeit  dienen.  Auch  die
Eisenbahnen  und  Posten  werden  in  ihrem  ganzen  Umfange  als  unmittelbar
Staatszwecken  dienend  angesehen  1.  Somit  sind  die  Amts=  und  Landgerichtsgebäude,
  Gefängnisse,  Rentämter,  die  Eisenbahngebäude  usw.  umlagenfrei,
  während  die  städtischen  Verwaltungsgebäude  haussteuerpflichtig  sind.

Die  Steuer  trifft  den  „Ertrag";  das  aus  dem  Nutzen  des  Hauses
fließende  „Einkommen“  wird  als  solches  von  Staat  und  Gemeinde  steuerlich
  nicht  erfaßt,  ebenso  nicht  der  Wert  des  Hauses.  —

Die  Haussteuer  wird  veranlagt  in  der  Gemeinde  der  belegenen  Sache.
Diejenige  Gemeinde,  in  welcher  der  Ertrag  verzehrt  wird  (Wohnsitzgemeinde),
  hat  keinen  Anteil.

Die  Gemeinde  hat  keinerlei  Möglichkeit,  irgend  etwas  zu  ändern;
insbesondere  kann  sie  nicht  die  Besteuerung  der  Häuser  nach  dem  gemeinen
Wert  durchführen.

3.  Die  Gewerbsteuer  trifft  die  im  Lande  betriebenen  Gewerbe
einschließlich  des  Bergbaues,  der  Steinbrüche,  aber  ausnahmlich  der  Landund
  Forstwirtschaft.  Nichtbayrische  Gewerbebetriebe,  deren  Ertrag  in
Bayern  verzehrt  wird,  sind  umlagenfrei?.  Die  Steuer  zerfällt  in  die
Normal-  und  Betriebsanlage.  Die  erstere  soll  eine  Abgabe  sein,  die
unabhängig  von  den  Betriebsergebnissen  zu  leisten  ist;  unter  Umständen
wird  aber  von  ihrer  Erhebung  ganz  oder  teilweise  abgesehen.

Die  Normalanlage  ist  in  3  bis  4  Klassen  abgestuft,  „je  nach
dem  größeren  oder  geringeren  Umfange  des  Betriebs“  und  nach  besonderen
gesetzlichen  Weisungen.  Das  Soll  für  1906/07  sieht  eine  Normalanlage
von  rund  2788  600  Mk.  vor;  da  die  ganze  Steuer  12  181  600  Mk.  ergibt,
  so  fällt  auf  die  Normalanlage  nicht  ganz  23  %  der  Gesamtsteuer.

—  —  —  —  —  —

1  In  Preußen  sind  die  Bahnhofsgebäude,  Güterschuppen  und  sonstige  dem
Gewerbebetrieb  dienenden  Gebäude  der  Staatseisenbahnverwaltung  nicht  grundsteuerfrei.
  Nöll,  Kommunalabgabenges.  S.  61.

*Wenigstens,  soweit  der  in  Bayern  Wohnende  Inhaber,  Handelsgesellschafter
usw.  ist;  anders,  wenn  der  Ertrag  in  Form  von  Dividenden  nach  Bayern  fließt
diese  unterliegen  der  Kapitalrentensteuer
        <pb n="245" />
        Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  233

Zu  bemerken  ist  hierbei,  daß  die  erhöhte  Steuer  auf  die  Warenhäuser
(s.  u.)  in  Form  der  Erhöhung  der  Normalanlage  auferlegt  wird,  sodaß
bei  gewöhnlichen  Gewerben  das  Durchschnittsverhältnis  23:77  für  Normalund
  Betriebsanlage  nicht  voll  zutrifft.

Die  Betriebsanlage  soll  mehr  den  Ertrag  im  engeren  Sinne  treffen.
Sie  wird  gewonnen  entweder  nach  äußeren  Merkmalen  oder  nach  dem
Reinertrag.

Im  ganzen  werden  im  Jahre  1906/07  250  792  Pflichtige  noch  nach
äußeren  Merkmalen  veranlagt;  die  Betriebsanlage  für  dieselben  ist
621  563  Mk.,  die  Normalanlage  696  564  Mk.,  die  Gesamtsteuer  1  318  127  Mk.,
d.  i.  5,26  Mk.  auf  den  Kopf  des  Pflichtigen.  Außere  Merkmale  sind
beispielsweise  die  Zahl  der  Gehilfen  und  Arbeiter,  des  geschlachteten
Viehes,  die  Menge  der  Erzeugnisse,  des  verkauften  Bieres,  die  Zahl  und
Art  der  Maschinen  usw.  usw.

Nach  dem  Reinertrag  wird  veranlagt,  wo  dies  im  Steuertarif  besonders
  vermerkt  ist,  oder  wo  bei  Anwendung  der  äußeren  Merkmale  ein
„zu  hoher  oder  zu  niedriger  Steuersatz“  sich  ergeben  würde.  Im  ganzen
sind  hiernach  115  215  Pflichtige  veranlagt;  sie  bezahlen  2092000  Mk.
Normal=  und  8771  000  Mk.  Betriebsanlage  für  418  Millionen  Mark
Ertrag;  die  durchschnittliche  Steuerbelastung  eines  solchen  Pflichtigen
entspricht  —  die  Normalanlage  eingerechnet  —  2,6  %  des  Ertrags.  In
den  28  Städten  des  Königreichs,  welche  über  15  000  Einwohner  zählen,
welche  von  der  Gewerbsteuer  allein  8  288  000  Mk.  aufbringen,  überwiegen
die  nach  dem  Ertrag  der  veranlagten  Geschäfte  dergestalt,  daß  von  der
Betriebsanlage  über  6  1/  Millionen  Mark  Steuer  auf  diesem  und  etwa
¼  Million  Mark  Steuer  auf  äußeren  Merkmalen  beruhen,  während  fast
1½  Millionen  auf  die  Normalanlagen  entfallen.

Der  Ertrag  nun,  wie  ihn  das  Gesetz  zu  Grunde  gelegt,  nähert  sich
stark  dem  Einkommen-Begriff.  Von  den  Einnahmen  dürfen  u.  a.  abgezogen
  werden  alle  Unterhaltungskosten,  die  Kosten  für  Versicherung,  die
Grund=  und  Haussteuer  nebst  Umlagen,  der  Betrag  der  uneinbringlichen
und  eine  Quote  für  zweifelhafte  Geschäftsaußenstände,  dann  Zinsen
und  Vergütungen,  welche  der  Gewerbeinhaber  infolge  der  Gründung,
Erweiterung  oder  Erwerbung  des  Geschäftes,  oder  für  zum  Geschäftsbetrieb
  geliehene  und  verwendete  Kapitalien  zu  leisten  hat.

Auch  können  persönliche  Verhältnisse  zu  Steuerbefreiungen  und  Steuerminderungen

  führen.
Der  Ertrag  wird  in  progressiven  Sätzen  herangezogen.  Bei  1000
        <pb n="246" />
        234  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Mk.  ist  der  Satz  etwa  3/10  %,  bei  10  000  Mk.  2  ½/10  5⅝%,  zwischen  30  000
und  40  000  Mk.  wird  der  Höchstsatz  von  3½⅛21  %  erreicht  1.

Der  Staat  unterwirft  sich  der  gemeindlichen  Besteuerung  für  seine
Gewerbebetriebe;  als  solche  gelten  z.  B.  die  königliche  Bank  in  Nürnberg
und  deren  Filialen,  dann  das  Hofbräuhaus  zu  München.  Dagegen  werden
die  Verkehrsanstalten  nicht  als  Gewerbebetriebe  erachtet  und  sind  daher
steuerfrei.

Die  gemeindlichen  Betriebe  unterliegen  der  staatlichen  Besteuerung.
Was  als  solcher  Betrieb  nicht  zu  gelten  hat,  wird  im  Gesetz  nicht  bestimmt.

In  der  Gemeindeumlage  aus  der  Gewerbesteuer  empfängt  die  Gemeinde
  eine  Art  partieller  gemeindlicher  Einkommensteuer;  und  zwar
erhält  diese  die  Betriebsgemeinde,  während  die  Wohnsitzgemeinde  leer  ausgeht.
Mehrere  Betriebsgemeinden  haben  nach  nicht  einwandfreien  Bestimmungen
zu  teilen.

Der  gewerbliche  Ertrag  als  solcher  wird  zu  einer  besonderen  Gemeindesteuer
  nicht  herangezogen.  Wenn  an  ihm  ein  Dritter  in  Form  von
Zinsen  beteiligt  ist  und  hierdurch  der  steuerbare  Ertrag  sich  mindert,
so  erhält  die  Betriebsgemeinde  für  diesen  Teil  des  Ertrags  nur  die  Umlage
  aus  der  „Normalanlage“.  Wenn  ein  Ertrag  im  Sinne  des  Gesetzes
nicht  erzielt  wird,  so  kann  wiederum  nur  die  oft  sehr  magere  Normalanlage
  mit  Zuschlägen  belastet  und  selbst  diese  kann  ermäßigt  oder  erlassen
  werden.  Dafür,  daß  gewerbliche  Betriebe  größere  Arbeitermengen
beschäftigen  und  hieraus  den  Gemeinden  große  Lasten  erwachsen,  oder  daß
Betrieben  aus  dem  Gemeindeleben  Sondervorteile  zugehen,  findet  ein
Ausgleich  in  keiner  Weise  statt.  —

Die  Werte  des  gewerblichen  Vermögens  werden  nicht  besteuert.  —

Irgendwelche  gemeindliche  Sonderbesteuerung  oder  durch  die  Verhältnisse
  des  Ortes  gerechtfertigte  Umgestaltung  der  Gewerbsteuer  ist  unzulässig.

Bayern  kennt  auch  die  sogenannte  Warenhaussteuer.  Sie  ist
obligatorisch  (Art.  23  des  Gewerbsteuergesetzes)  und  wird  so  bemessen,
daß  die  „Normalanlage“  erhöht  wird  dergestalt,  daß  nicht  weniger  als
½/2  %  und  nicht  mehr  als  3%  des  Geschäfts  umsatzes  als  Steuer
fließen.  Innerhalb  dieser  Grenzen  entscheidet  das  Ermessen  des  Steuerausschusses.
  Die  Steuer  geht  in  die  Staatskasse  wie  eine  ordentliche
Gewerbsteuer;  sie  wird  daher  ebenso  mit  Umlagen  belastet.

Die  preußische  Betriebs  steuer  ist  in  Bayern  unbekannt.  Bierwirte
werden  in  der  Hauptsache  nach  der  Menge  des  verzapften  Bieres  herangezogen.

—  —  —

1  Hierzu  noch  die  „Normalanlage“;  s.  oben.
        <pb n="247" />
        Direkte  Gemeindesteuern  (Umlagen).  235

Im  Umherziehen  ausgeübte  Gewerbe  unterliegen  einer  be—
sonderen  Gewerbsteuer  und  gemeindlichen  Zuschlägen.  Sie  erbrachte
im  Jahre  1905  220  239  Mk.,  von  welchen  44  000  Mk.  in  den  erwähnten
größeren  Städten  anfielen.

Die  Gewerbsteuer  steht  ihren  Erträgnissen  nach  in  den  bayrischen
Städten  an  erster  Stelle.  Sie  hatte  in  den  oben  erwähnten  56  Städten
im  Jahre  1905  ein  Steuersoll  von  8018.540  Mk.,  ein  Umlagensoll  von
10  638  249  Mk.  —  35,1  %  des  Gesamtsolls  in  diesen  Städten.

4.  Die  Einkommensteuer  ist  eine  Ertragssteuer  auf  Lohnarbeit,
wissenschaftliche  und  künstlerische  Beschäftigung,  Verpachtung  von  Okonomiegütern
  und  von  Gewerben,  Besoldungen,  Pensionen,  Leibrenten,  Präbenden
und  ähnlichen  Bezügen.  Der  Steuersatz  ist  ziemlich  mäßig.  Eine  untere
Grenze  besteht  nicht;  wer  unter  500  Mk.  Einkommen  erzielt,  bezahlt  50.
Pf.,  bei  1000  Mk.  beträgt  die  Steuer  etwa  3/10  %%,  bei  3000  Mk.  etwa
8/10  /°,  bei  5000  Mk.  1  ⅝%,  bei  10  000  Mk.  1  /2  %,  bei  30  000  Mk.
rund  2  %,  bei  60  000  Mk.  rund  3  %;  damit  ist  der  höchste  Steuersatz
erreicht.

Betriebskosten  sind  abzugsfähig,  Schuldzinsen  nicht.

Personen  unter  18  Jahren  werden  aus  dem  Arbeitsverdienste  nicht
besteuert,  weibliche  Personen  nur,  wenn  sie  mehr  als  500  Mk.  Einkommen
haben;  männliche,  welche  weniger  als  500  Mk.  verdienen,  werden  auf  Antrag
  befreit.

Eine  Anzahl  sonstiger  Befreiungen  ist  gesetzlich  ausgesprochen.

Für  1904/07  sind  in  Bayern  veranlagt  674  015  Pflichtige  mit  einem
Einkommen  von  748071.000  Mk.  und  einer  Steuer  von  3  736  600  Mk.
Die  durchschnittliche  Steuer  ist  somit  5,50  Mk.;  mehr  als  die  Hälfte  der
veranlagten  Personen  bezahlt  zwischen  50  Pf.  und  2  Mk.  Steuer.  Der
Gesamtsollanfall  der  Steuer  in  den  erwähnten  56  Städten  war  1905
2742  842  Mk.,  an  Umlagen  3664  927  Mk.  =  12  %  des  Gesamtanfalls
dieser  Städte.

Die  Steuer  wird  veranlagt  am  Wohnsitz  bezw.  an  dem  Orte  des
gewöhnlichen  Aufenthalts.

Die  Gemeinde,  in  welcher  das  Einkommen  erarbeitet  wird,  hat  keinen
Anteil,  wenn  sie  nicht  auch  Wohnsitzgemeinde  ist;  ist  die  Arbeitsgemeinde
zugleich  Wohnsitzgemeinde,  so  schließt  sie  hinsichtlich  eines  „Diensteinkommens“
  andere  Gemeinden  aus.  Im  übrigen  bestehen  bei  mehreren
Wohnsitzen  Wahlrechte.

5.  Die  Kapitalrentensteuer  ist  eine  Ertragssteuer  auf  Zinsen,
        <pb n="248" />
        236  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Renten,  Dividenden  und  ähnliche  Vergütungen  für  Kapitalhingabe,  jedoch
mit  einkommensteuerartigem  Charakter.

Der  Steuerfuß  ist  hoch;  er  ist  1½/2  %  schon  bei  einer  Rente  von
70  Mk.,  2  %  bei  einer  solchen  von  100  Mk.,  2  ½/  °  bei  einer  solchen
von  400  Mk.,  3  %  bei  700  Mk.,  8  ½/2  %  bei  1000  Mk.,  33/4  q%  bei
30  000  Mk.,  4  %  bei  100  000  Mk.

Schuldzinsen  und  Passiorenten  können  abgezogen  werden  (so  auch  die
Zinsen  von  Hypotheken,  welche  auf  des  Rentners  Haus  lasten),  ferner  die
einem  steuerbaren  Kapitalrentenbezug  durch  besondere  Titel  nachweislich
auferlegten  privatrechtlichen  Lasten.

Eine  Reihe  von  Befreiungen  und  Erleichterungen  ist  vorgesehen.
Auch  ist  der  Rentenertrag  des  Gewerbeinhabers  aus  den  in  seinem  Gewerbe
  angelegten  Betriebskapitalien  oder  aus  den  zum  Zwecke  des  gewerbsmäßigen
  Umsatzes  erworbenen  umlaufenden  Papieren  oder  Wechselkapitalrenten
  steuerfrei.

Veranlagt  waren  1906/07  175  251  Personen  aus  202  Millionen
Renten  mit  einer  Steuer  von  6  453000  Mk.,  das  ist  mit  durchschnittlich
3,19  %  der  Renten.

Besondere  Bestimmungen  sind  getroffen  für  die  Besteuerung  von
Bayern,  welche  außerhalb  Bayerns  leben,  und  von  Nichtbayern,  welche  in
Bayern  leben.

Steuerpflichtig  ist  jeder  am  Orte  seines  Wohnsitzes  bezw.  gewöhnlichen
Aufenthalts.  Bei  mehreren  Wohnsitzen  besteht  beschränktes  Wahlrecht.

In  den  56  erwähnten  Städten  betrug  der  Sollbetrag  der  Steuer
im  Jahre  1905  4  315  084  Mk.,  jener  an  Umlagen  5  510  689  Mk.  —
18,9  %  des  Gesamtanfalls  dieser  Städte.

III.
Die  Höhe  der  Steuern  in  den  bayrischen  Gemeinden.

Über  die  Finanzen  der  bayrischen  Städte  liegen  nur  wenige  Erhebungen
  vor.  Insbesondere  ist  es  nicht  möglich,  über  die  Einnahmen
an  Gebühren,  Lustbarkeitsabgaben  usw.  nähere  Aufschlüsse  zu  erlangen.

Die  Gemeindeumlagen  sind  in  starkem  Steigen  begriffen.  Im
Jahre  1876  ist  der  Durchschnitt  der  Umlageprozente  noch  71  gewesen,  1903
aber  118,  und  wenn  man  nur  die  unmittelbaren  Städte  berücksichtigt,
so  ist  der  Durchschnittssatz  von  71%  auf  125  %  gestiegen.  Seit  1903
ist  ein  weiteres  Steigen  unverkennbar.  Im  Jahre  1905  erhoben
Kaiserslautern  212  000,  Ludwigshafen,  Neustadt,  Pirmasens  je  200  %%,
        <pb n="249" />
        Die  Höhe  der  Steuern  in  dee  bayrischen  Gemeinden.  237

Schweinfurt  180%  „  Kempten  170%  ,  Amberg,  Nördlingen,  Passau
je  150  %,  Frankenthal  140%  „  Hof  185  %,  München,  Fürth,  Würzburg
  180  %,  Nürnberg  125  %⅝%,  Augsburg  120  %.  Im  Jahre  1907
haben  wiederum  einige  Städte,  wie  München,  Nürnberg,  Fürth,  ihre
Umlagenprozente  erheblich  gesteigert.

Wie  oben  bemerkt,  ist  der  Umlagensatz  für  alle  Steuergattungen  kraft
gesetzlichen  Zwanges  der  gleiche.  Im  Jahre  1905  trafen  in  56  Stadtgemeinden
  (42  unmittelbaren  Gemeinden  und  14  Städten  der  Pfalz  über
5000  Einwohner)  35,1  %  des  gesamten  Steuersolls  auf  die  Gewerbe-,
38  %  auf  die  Haus-,  18,9  %  auf  die  Kapitalrenten-,  12  %  auf  die
Einkommen-,  1  %  auf  die  Grundsteuer.

1905  trafen  in  den  genannten  56  Städten  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
  durchschnittlich

11,8  Mk.  an  Staatssteuern,
15,3  „  „  Gemeindeumlagen.
3,7  „  „  Verbrauchssteuern.

An  Gemeindeumlagen  trafen  die  höchsten  Beträge  an  Prozenten  und
auf  den  Kopf  in  den  pfälzischen  Industriestädten,  die  am  wenigsten  Verbrauchs
  steuern  erheben,  nämlich

Umlagen:  Verbrauchssteuern:
auf  den  Kopf  in  Prozenten  auf  den  Kopf
in  Frankenthal  (18))  23,6  Mk.  140  %  0,0  Mk.
„  Kaiserslautern  (52)  15,1  „  212%  1,1  „
„,  Ludwigshafen  (72).25,0  „  200  %  1,6  „
„  Neustadt  a.  H.  (1y0)  21,7  „  200  %  0,
im  rechtsrheinischen  Bayern  folgen  der  Größe  nach:
München  (589yy9y9y).  21,8  Mk.  130  %  4,0  Mk.
Nürnberg  (294)  14,1  „  125  %  4,0  „
Augsburg  (90900)  15,5  „  120  %  6,2  „
Würzburg  (8o)  15,8  „  130%  5,8  „
Fürth  (61)  14,4  „  130  %  3,3  „
Regensburg  (14090)  —  –2½  5,0  „
Bamberg  (45)5).  10,9  „  110  %  3,5  „

1  Die  eingeklammerten  Zahlen  bedeuten  die  Einwohnerzahlen  in  Tausenden  im
Dezember  1905.
2  Ist  wegen  der  besonderen  Gestaltung  der  „Schulumlagen“"  nicht  vergleichbar.
        <pb n="250" />
        238  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Die  pfälzischen  Städte  haben  neben  den  Gemeindeumlagen  auch  noch
Distrikts-  und  Kreisumlagen  aufzubringen,  die  rechtsrheinischen  Städte
noch  Kreisumlagen.

Wenn  auch  die  Zahlen  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  ein  schlechtes
Vergleichsmittel  sind,  so  dürfte  doch  der  Schluß  zulässig  sein,  daß  die
durchschnittliche  Belastung  der  bayrischen  Städte  keine  höhere  ist,  als  jene
der  preußischen.  Der  Grund,  warum  so  sehr  über  Steuerdruck  geklagt
wird,  muß  in  der  Beschaffenheit  dieser  Steuern  liegen.

IV.
Würdigung  des  bayrischen  Steuersystems.

1.  Die  freilich  historisch  erklärbare  unvollkommene  Ausbildung  des
Staatssteuersystems  in  Bayern  (vgl.  insbesondere  Wagner,  Finanzwissenschaft
  Teil  IV  S.  138  ff.  und  S.  833  ff.)  wirkt  auf  die  Gemeindesteuern
zurück.  Das  bayrische  System  ist  systemlos.  Die  ungleiche  Belastung  wird
trotz  der  bei  einzelnen  Steuerarten  mäßigen  Steuerhöhe  sehr  empfunden
und  verstärkt  die  Mängel  der  eines  systematischen  Baues  vom  gemeindepolitischen
  Standpunkt  gänzlich  baren  Gemeindesteuern.

2.  Infolge  des  starren  Zuschlagsystems  und  der  gänzlichen
Unfreiheit  der  bayrischen  Gemeinden  ist  jede  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse,
  insbesondere  wirtschaftlicher  Verschiedenheiten  unmöglich.

a)  Vor  allem  ist  unmöglich,  diejenigen  Berufsgruppen  steuerlich  voraus
zu  belasten,  welche  durch  gemeindliche  Einrichtungen  und  Unternehmungen
wirtschaftlich  entlastet  werden.

Wenn  man  in  dem  Ertragssteuer-Charakter  der  Haussteuer  eine
solche  Vorausbelastung  erblicken  wollte,  so  würde  infolge  der  absoluten
Gleichheit  der  Zuschläge  zu  allen  Steuern  doch  jede  Berücksichtigung  des
verschiedenen  Umfanges  der  in  den  einzelnen  Gemeinden  getroffenen  Einrichtungen,
  deren  Kosten  und  der  durch  Gebühren  bereits  bewirkten  Vergeltung
  des  Aufwandes  unterbleiben  müssen.

Eine  Vorausbelastung  des  Gewerbes  und  des  Handels  ist  auch  in
der  rohesten  Form  unmöglich,  weil  die  Gewerbsteuer  überwiegend  den
Charakter  einer  Einkommensteuer  angenommen  hat.  Die  Gemeinde  hängt
im  wesentlichen  steuerlich  ausschließlich  von  der  Höhe  des  dem  Inhaber
des  Betriebes  verbleibenden  Reinertrags  ab;  das  schließt  jede  Heranziehung
zu  den  besonderen  Leistungen  der  Gemeinde  aus.

Das  Recht,  Vorausbelastungen  aufzuerlegen,  wäre  aber  umso  notwendiger,
  als  auch  die  Erhebung  der  Gebühren  und  örtlichen  Abgaben  nicht
        <pb n="251" />
        Würdigung  des  bayrischen  Steuersystems.  239

genügend  geordnet  ist,  sodaß  die  Gemeinde  bei  Übernahme  von  Aufgaben,
welche  bisher  den  Einzelnen  oblagen,  gezwungen  sein  kann,  die  entstehenden
Lasten  unter  Entlastung  der  bisher  Pflichtigen  den  gesamten  Steuerzahlern
aufzuerlegen.

b)  Unmöglich  ist  die  Rücksichtnahme  auf  besondere  wirtschaftliche  Verhältnisse
  einzelner  Berufsgruppen  und  auf  die  Beziehungen  zwischen  diesen
Gruppen  zu  den  in  der  einzelnen  Gemeinde  vorwiegenden  gemeindlichen
Aufgaben.

Die  Gemeinden  müssen  z.  B.  die  Mieterträgnisse!  der  sämtlichen
Häuser  in  gleicher  Proportion  belasten,  ohne  das  Maß  der  Abnützung  des
Hauses,  die  Sicherheit  des  Eingangs  und  die  Nachhaltigkeit  der  Erträgnisse
und  die  wirklichen  Anfälle  berücksichtigen  zu  können;  sie  sind  außerstande,
höhere  oder  niedrigere  Steuersätze  einzuführen,  geringe  Einkommen  außer
Besteuerung  zu  lassen,  persönliche  Verhältnisse  zu  berücksichtigen,  —  auf
der  anderen  Seite  auch  im  Hinblick  auf  die  engen  Beziehungen  bestimmter
Erwerbsgruppen  zur  Gemeinde,  diese  Gruppen  stärker  heranzuziehen.  Die
Beziehungen,  welche  der  Staat  zwischen  den  Erwerbsgruppen  und  sich  angenommen
  hat  und  nach  welchen  er  die  Staatssteuern  bemessen  hat  (7),
müsseen  von  den  sämtlichen  Gemeinden  des  Königreichs  als  auch  für  das
Verhältnis  der  in  der  Gemeinde  Steuerpflichtigen  zur  Gemeinde  geltend
hingenommen  werden.

3.  Das  Maß  der  Heranziehung  zu  den  Gemeindesteuern  erscheint  als
ein  willkürliches.

Wenn  der  Ertrag  aus  Häusern  nach  3,85  %  der  angenommenen  Roheinnahme,
  gleichviel  wie  hoch  oder  niedrig  dieselbe  ist,  die  Kapitalrenten
nach  vorwiegend  3  bis  4  %,  das  Gewerbe  zu  etwa  ½  ohne  Rücksicht  auf
den  Ertrag,  zu  etwa  ⅛  nach  vorwiegend  1  bis  3  %  des  Reinertrages
belastet  wird,  so  sucht  man  vergebens  nach  einem  das  Ganze  beherrschenden
Grundgedanken.

Der  Steuergrundsatz  der  stärkeren  Heranziehung  des  „sfundierten
Ertrags“  ist  bei  der  Gewerbsteuer  nahezu  gänzlich  vernachlässigt,  bei  der
Haus=  und  Kapitalrentensteuer  ungenügend  und  ungleichmäßig  verwertet.

4.  Die  Gemeindebesteuerung  ist  weder  eine  solche  nach  Leistungsfähigkeit,
  noch  eine  solche  nach  dem  Ertrage,  noch  eine  solche  nach  dem
Vermögen,  noch  etwa  so  gestaltet,  daß  in  dem  gewählten  Steuermaße  die
verschiedenen  Rücksichten  sich  verbinden.  Vielmehr  wird  bei  der  einen

1  Daß  die  zeitliche  Feststellung  derselben  eine  sehr  verschiedene  ist,  wurde  oben
eingehend  dargelegt.
        <pb n="252" />
        240  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeinden  in  Bayern.

Steuer  mehr  von  der  Leistungsfähigkeit,  bei  anderen  mehr  von  der  Ertragsfähigkeit
  ausgegangen,  aber  ohne  jede  organische  Durchbildung  und
insbesondere  ohne  Berücksichtigung  des  für  die  Gemeindebesteuerung  systematisch
  Notwendigen.

Davon,  daß  die  Leistungsfähigkeit  das  Rückgrat  der  Besteuerung
bildet,  ist  keine  Rede.  Jede  Umlagenerhöhung  wirkt  auch  auf  Brutto-Ertragssteuern
  und  steigert  deren  Mängel  bis  ins  Unerträgliche.

5.  Das  jedes  „System“  ausschließende  Chaos  wird  noch  gesteigert
infolge  der  Widersprüche  der  Steuergrundlagen  mit  der  Wirklichkeit;  ogl.
das  oben  zur  Haus=  und  Grundsteuer  Bemerkte;  auch  bei  der  Gewerbsteuer
  steht  die  Normalanlage  nicht  immer  im  Einklang  mit  der  Wirklichkeit,
  über  welche  sich  auch  die  Besteuerung  nach  äußeren  Merkmalen  nicht
selten  hinwegsetzeu  muß.

6.  Der  Anspruch  der  Gemeinde  auf  steuerliche  Beteiligung  an  dem
gesamten  in  ihr  bewirkten  Erwerbe  ist  nur  verwirklicht  bei  der  Hausund
  Grundsteuer.  Bei  der  Gewerbesteuer  kann  infolge  des  Schuldzinsenabzuges
  der  Erwerb  sich  dem  Zugriff  entziehen,  bei  der  Einkommen=  und
Kapitalrentensteuer  sind  andere  Momente  als  der  Ort  des  Erwerbs  maßgebend.
  Umgekehrt  sieht  sich  die  Wohnsitzgemeinde  ohne  genügende  Berücksichtigung,
  insbesondere  wenn  das  Einkommen  auf  Haus=  und  Grundbesitz
  und  Gewerbebetrieb  beruht.  Die  steuerliche  Beteiligung  mehrerer
Gemeinden  an  dem  nämlichen  Betriebe  ist  unvollkommen  geregelt.  —

Durch  alle  diese  und  andere  Mängel  ist  bei  sehr  vielen  Pflichtigen
das  lebhafte  Gefühl  unbilligen  Steuerdruckes  und  ungleicher  Behandlung
hervorgerufen  worden.  Es  zeigt  sich  daher  lebhafter  Widerstand  gegen
die  Erhöhung  der  Umlagensätze.  Das  Beispiel  der  Staatsregierung,  die
sich  durch  lange  Jahre  gehütet  hat,  die  Steuersätze  trotz  des  wachsenden
Bedarfes  zu  erhöhen,  wirkt  hierbei  anregend.  Die  Folge  ist,  daß  die
Finanzverwaltung  bayrischer  Städte,  trotzdem  die  Steuerkraft  an  sich  eine
nicht  ungünstige  ist,  mitunter  zu  Mitteln  zu  greifen  genötigt  ist,  welche  zwar
die  Erhöhung  der  Umlagen  verhindern  oder  vermindern,  die  aber  in  der
Zukunft  zu  einer  umso  stärkeren  Erhöhung  der  direkten  Grundsteuern
führen  müssen  und  die  überdies  die  dauernde  Konkurrenzfähigkeit  der
bayrischen  Städte  namentlich  mit  den  anderen  deutschen  Städten  gefährden.


Hierher  gehört:

a)  die  anlehensweise  Deckung  von  Ausgaben  für  Einrichtungen,  die
zwar  längere  Zeit  einem  gemeindlichen  Zwecke  dienen,  aber  sich  an  Zahl
in  kurzen  Zeitperioden  wiederholen  und  wirkliche  Renten  nicht  abwerfen;
        <pb n="253" />
        Reformgedanken.  241

b)  die  Wahl  eines  niedrigen  Tilgungssatzes  bei  Anlehen  ohne  hin—
reichende  Unterscheidung  zwischen  rentierlichen  und  nichtrentierlichen  Zwecken;

e)  die  Hinausschiebung  des  Beginns  der  Tilgung  von  Anlehen  ohne
Bildung  von  Tilgungsfonds;

d)  die  Verwertung  der  gesamten  oder  fast  der  gesamten  Betriebsüberschüsse
  gewerbeähnlicher  gemeindlicher  Unternehmungen  ohne  genügende
Reserven,  welche  der  wirtschaftlichen  Entwertung  Rechnung  tragen;

e)  die  Unterlassung  der  Ansammlung  von  Fonds  für  Ausgaben,
welche  in  der  Gegenwart  beschlossen,  in  ihrer  vollen  Höhe  aber  erst  in
der  Zukunft  anfallen  werden.

Hierzu  kommt  noch  eine  erklärliche  Scheu,  neue  Einrichtungen  zu
treffen,  welche  nicht  in  den  Pflichtenkreis  der  Gemeinde  fallen  und  die
Ausgaben  der  Gemeinde  steigern  können.  Infolge  hiervon  geht  man
manchmal  nur  mit  großen  Bedenken  insbesondere  an  sozialpolitische  Aufgaben
  der  Gemeinde  heran.

Dem  gegenüber  ist  nur  ein  Vorteil  dem  bayrischen  Umlagenwesen
nachzurühmen,  jener  der  Einfachheit  der  Steuerfestsetzung  und  Verwaltung.
Allein  dieser  Vorteil  ist  nicht  ausschlaggebend  gegenüber  den  gerügten
Mängeln.  Außerdem  muß  infolge  der  Heranziehung  auch  sehr  niedriger
Einkommen  und  Erträge  gerügt  werden,  daß  die  Zahl  der  Pflichtigen
und  damit  auch  das  Rückstands=  und  Beitreibungswesen  allzu  umfänglich
ist.  So  hat  Fürth  mit  wenig  mehr  als  60  000  Einwohnern  im  Jahre
1906  rund  20  700  Steuerpflichtige  aufzuweisen  gehabt:  1500  aus  der
Grundsteuer,  2075  aus  der  Haussteuer,  4  300  aus  der  Gewerbesteuer,
1900  aus  der  Kapitalrentensteuer  und  10  900  aus  der  Einkommensteuer.

Auch  erwächst  aus  der  schematischen  Einfachheit  der  Steuerfestsetzung
die  Gefahr,  daß  die  hierzu  Berufenen  zu  wenig  das  wirtschaftliche  Gefüge
der  Bevölkerung  erforschen  und  sich  nicht  genügend  über  die  Steuerordnung,
  wie  sie  sein  sollte,  Rechenschaft  ablegen.

V.

Reformgedanken.

Die  bayrische  Staatsregierung  hat  die  Unhaltbarkeit  der  gegenwärtigen
  Staatsbesteuerung  eingesehen  und  plant  eine  Reform,  welche  die
bayrischen  Städtetage  seit  10  Jahren  unaufhörlich  fordern.  Eine
Denkschrift  über  die  Reform  ist  zu  Ende  Mai  1906  dem  Landtag
vorgelegt  worden.  Die  Reform  soll  in  zwei  Stadien  zerfallen.  Sogleich

soll  die  allgemeine  Einkommensteuer  eingeführt  werden,  die  Er-Schriften
  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  16
        <pb n="254" />
        242  Die  öffentlich-rechtlichen  Einnahmen  der  Gemeindnn  in  Bayern.

tragssteuern  sollen  aber  unter  teilweiser  Umgestaltung,  von  der  aber  Hausund
  Grundsteuer  ausgenommen  bleiben,  mit  verringertem  Ansatz  beibehalten
  werden.

Im  zweiten  Stadium  sollen  diese  Ertragssteuern  entweder  reformiert,
oder  durch  Vermögenssteuern  oder  etwas  anderes  ersetzt  werden.

Die  Gemeinden  werden  im  ersten  Stadium  auf  die  stärkere  Erfassung
  der  Ertragssteuern  verwiesen;  auch  sollen  sie  Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer,
  jedoch  nur  in  beschränktem  Umfange  erheben  dürfen.
Auch  soll  den  Gemeinden  die  Hundesteuer  ganz,  dann  die  Wanderlagerund
  Warenhaussteuer  überwiesen  und  die  Einführung  einer  Wertzuwachsabgabe
  gestattet  werden.

Die  bayrischen  Städte  haben  sich  gegen  die  geplante  Reform,  insbesondere
  wegen  des  Fehlens  eines  verbindlichen  Gesamtplanes  und  wegen
der  Gefahr,  daß  bei  dem  großen  Staatsbedarf  der  Zeitpunkt  des  zweiten
Stadiums  in  unabsehbare  Ferne  gerückt  werden  kann,  ablehnend  verhalten.
  Da  Gesetzentwürfe  noch  nicht  vorliegen  und  die  Stellung  der
ausschlaggebenden  Partei  des  Landtages,  des  Zentrums,  noch  nicht  feststeht,
  so  soll  eine  Besprechung  des  Reformplanes  an  dieser  Stelle  unterbleiben.
        <pb n="255" />
        Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich
Sachsen.

Von

Hans  von  Nosftitz,

Kgl.  Sächsischem  Amtshauptmann  und  Kammerherrn.

16  *
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        J.

1.  Das  Gemeindeabgabenwesen  im  Königreich  Sachsen  unterliegt  nur
wenigen  gesetzlichen  Bestimmungen.

Die  Gemeindeordnungen  von  1878,  welche  bei  dem  Scheitern  der
nacherwähnten  Regierungsvorlage  von  1904  nach  wie  vor  das  Abgabenwesen
der  politischen  Gemeinde  in  den  Abschnitten  über  Gemeindeleistungen  8  25  f.
und  §  16  f.  mit  Kürze  und  in  der  Hauptsache  übereinstimmend  für
Städte  und  Landgemeinden  regeln,  enthalten  nur  wenige  feste  Bestimmungen,
und  diese  sind  ganz  überwiegend  formaler  Natur,  oder,  soweit  sie  materielles
Recht  enthalten,  verneinend.  Die  Steuerordnungen  müssen  durch  die  Aufsichtsbehörden,
  bei  indirekten  Abgaben  durch  das  Ministerium  des  Innern
genehmigt  werden.  Bei  Landgemeinden  ist  zunächst  der  bestehenden  Ortsverfassung
  nachzugehen,  und  können  Neufeststellungen  der  Gemeindeleistungen
  nur  durch  zwei,  mindestens  vierzehn  Tage  auseinander  liegende
Beschlußfassungen  erfolgen.  Die  Mitleidenschaft  an  den  Gemeindelasten
kann  wegen  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  nur  am  Liegenschaftsorte  in
Anspruch  genommen  werden.  Festes  Diensteinkommen  ist  nur  zu  vier
Fünftel  in  Anschlag  zu  bringen.  Gewisse  sachliche  und  persönliche  Befreiungen
  von  Gemeindeleistungen  sind  geordnet.  Zu  bemerken  ist  hierbei,
daß  die  Doppelbesteuerung  nicht  schlechthin,  sondern  nur  nach  Maßgabe
der  oben  angeführten  Bestimmungen,  von  welchen  Ausnahmen  zulässig
sind,  ausgeschlossen  ist.

Positiv  materiell-rechtlich  ist  in  den  Gemeindeordnungen  in  der
Hauptsache  nur  ganz  allgemein  verfügt,  daß  jedes  Gemeindemitglied  zu
den  Gemeindelasten  „verhältnismäßig“  beizutragen  hat,  und  daß  ein  Gewerbebetrieb,
  der  ständig  an  mehreren  Ortschaften  stattfindet,  in  jedem
dieser  Orte  „verhältnismäßig“  herangezogen  werden  kann.  Endlich  verfügt
  die  Landgemeindeordnung,  daß  bei  Geldanlagen  sowohl  das  Einkommen
  vom  Grundbesitz,  als  das  aus  anderen  Quellen  in  „angemessener“"
Weise  zu  berücksichtigen  ist.
        <pb n="258" />
        246  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Für  die  Hundesteuer  und  die  Steuer  von  Wanderlagern  treffen  die
Sondergesetze  vom  18.  August  1868  und  28.  März  1880  gewisse  Be—
stimmungen.  Eine  geringe  Besitzwechselabgabe  ist  durch  das  Nachtragsgesetz
  vom  5.  Mai  1868  zur  Armenordnung  §  1  geordnet.

Auch  für  die  Abgaben  zu  evangelischen  Schul=  und  Kirchenzwecken
gilt  in  der  Hauptsache  der  Gedanke  der  Gemeindeautonomie.  Besteht
aber  keine  autonome  Steuerordnung,  so  werden  die  Anlagen  in  den
Städten  mit  revidierter  Städteordnung  nach  dem  Anlagenfuß  der  politischen
  Gemeinden,  in  den  übrigen  (mittleren  und  kleinen)  Städten  sowie
in  den  Landgemeinden  halb  nach  Köpfen  und  halb  nach  Grundsteuereinheiten
  verteilt.  Anf  das  Nähere,  insbesondere  auf  die  katholischen
Kirchen=  und  Schulanlagen,  braucht  hier  nicht  eingegangen  zu  werden.

Zur  Bezirkssteuer  für  die  Bezirksverbände  (das  sind  die  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirke  einschließlich  der  Städte  mit  Ausnahme  der
Großstädte)  endlich  werden  in  der  Hauptsache  herangezogen  alle  innerhalb
des  Bezirkes  einer  direkten  Staatssteuer  unterworfenen  Personen,  und
die  Bezirkssteuern  werden  in  der  Hauptsache  auf  die  einzelnen  Gemeinden
nach  dem  Verhältnis  veranlagt,  in  welchem  der  letzte  Jahresbetrag  der
innerhalb  der  einzelnen  Gemeinde  aufgebrachten  direkten  Staatssteuern
(das  sind  zurzeit  Einkommen=  und  Grundsteuern)  zu  der  Gesamtsumme
der  in  demselben  Jahre  im  Bezirk  erhobenen  direkten  Staaatssteuern  steht.
Dieser  Steuerfuß  kann  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  durch  einen
anderen  ersetzt  werden.

Hiernach  ist  auf  dem  Gebiete  des  Gemeindeabgabenwesens  der  Gedanke
der  Autonomie  durchaus  vorherrschend,  da  auch  die  Reichsgesetzgebung
bekanntlich  nur  wenige  Bestimmungen,  in  der  Hauptsache  in  bezug  auf
die  Verbrauchssteuern,  getroffen  hat.  Über  die  tatsächliche  Entwicklung
gibt  das  unter  dem  26.  Januar  1904  dem  Sachsischen  Landtag  vorgelegte
Königliche  Dekret  1,  bestehend  aus  einer  Denkschrift,  nebst  je  einem  Hefte
statistischer  Tabellen  und  graphischer  Darstellungen,  sowie  einem  Gesetzentwurf
  nebst  Begründung,  eine  ausführliche  Übersicht,  nachdem  umfangreiche
  statistische  Erhebungen  vorangegangen  waren.  Als  Erhebungsjahre
wurden  hierbei  1899,  1900  und  1901  gewählt,  da  bei  einem  einzelnen
Jahre  dem  Zufall  zu  viel  Spielraum  bleibt.  Liegen  diese  Erhebungsjahre
  auch  schon  etwas  zurück,  so  wird  sich  in  der  Zwischenzeit  nichts  sehr

—  —  —  —

1  Dem  diese  Ausführungen  in  der  Hauptsache  entnommen  sind,  wozu  sich  der
Verfasser  als  Bearbeiter  unbedenklich  für  berechtigt  erachten  durfte.  (Vgl.  auch
Finanzarchiv  XXI  S.  312  ff.)
        <pb n="259" />
        Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.  247

Wesentliches  verändert  haben,  da  durch  eine  Ministerialverfügung  bis  zur
gesetzlichen  Neuordnung  des  Gemeindesteuerwesens  den  Gemeinden  tunlichste
Zurückhaltung  für  Abänderungen  empfohlen  worden  ist,  eine  solche  ohnehin
in  der  Regel  bei  den  Gemeinden  auf  Abneigung  stößt,  und  diese  umso
stärker  ist,  als  die  in  Aussicht  genommene  gesetzliche  Regelung  im  Jahre
1904  nicht  zustande  gekommen,  eine  Regelung  überhaupt  wohl  aber
noch  immer  in  Aussicht  genommen  ist,  sodaß  für  die  Zukunft  keinerlei
Gewißheit  besteht.  Soweit  seit  der  Erhebung  etwas  Wesentliches  über
die  Entwicklung  bekannt  geworden  ist,  wird  dies  bemerkt,  im  übrigen
die  Erhebung  zu  Grunde  gelegt  werden.

2.  Unter  der  andauernden  Herrschaft  des  Gedankens  nahezu  schrankenloser
  Gemeindeautonomie  hat  sich  eine  äußerste  Vielgestaltigkeit  entwickelt,
die  sowohl  in  der  Verwendung,  wie  in  der  Ausgestaltung  der  einzelnen
Steuerarten  zu  Tage  tritt.

Dadurch,  daß  das  Steuersystem  der  Kirchen=  und  Schulgemeinden
vielfach,  zuweilen  auch  das  der  Ortsarmenverbände  nicht  mit  dem  der
politischen  Gemeinden  übereinstimmt,  und  daß  überdies  in  manchen  politischen
  Gemeinden  eigenartige  Zwecksteuern  erhoben  werden,  wird  das  Bild
noch  bunter.  Von  den  rund  3200  Gemeinden  des  Landes  mit  rund
4  100  000  Einwohnern  erheben  die  direkten  Steuern  für  politische  Gemeinde,
  Kirche  und  Schule  einheitlich  rund  1  600  Gemeinden  mit  rund
3⅛½  Millionen  Einwohnern,  während  immerhin  die  knappe  Hälfte  der
Gemeinden  sich  keiner  einheitlichen  Veranlagung  erfreut.  Diese  große
Anzahl  der  letzteren  Gemeinden  zählt  aber  nur  etwas  über  eine  halbe
Million  Einwohner,  es  sind  denn  auch  durchgehends  die  kleinen,  meist  in
landwirtschaftlichen  Bezirken  gelegenen.  Man  sieht  übrigens  schon  aus
diesem  Beispiel,  wie  trügerisch  es  wäre,  bloß  die  Zahl  der  Gemeinden  zu
zählen,  es  sind  deshalb  vielfach  bei  der  Erhebung  die  Einwohnerzahlen
berücksichtigt  und  die  Gemeinden  nach  ihnen  gruppiert  worden.

Die  außerordentlichen  Verschiedenheiten  der  Ausgestaltung  des  Steuersystems
  wie  der  einzelnen  Steuerarten,  insbesondere  der  Einkommensteuer
und  ihre  Progression,  sind  in  großem  Umfange  schlechterdings  nicht  aus
inneren  Gründen  zu  erklären.  So  verwendet  beispielsweise  Dresden
Verbrauchsabgaben  im  weiten  Umfange;  Leipzig  hat  nicht  einmal  die  Biersteuer.
  Kleinste  Gemeinden  bringen  so  gut  wie  alles,  oder  auch  so  gut
wie  nichts  durch  die  Grundsteuer  oder  die  Einkommensteuer  auf,  und
zwar  haben  die  Gemeinden  gerade  die  Einkommensteuer,  die  sich  am
wenigsten  dazu  eignet,  am  häufigsten,  und  die  Grundsteuer,  die  sich  am
besten  dazu  eignet,  am  seltensten  selbständig  ausgestaltet.  Auf  der  anderen
        <pb n="260" />
        248  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Seite  zeigen  viele  Steuerordnungen  eine  Gleichförmigkeit,  die  ebensowenig
aus  inneren  Gründen  zu  erklären  ist.  Vor  allem  ist  aber  noch  auf  die
tatsächlich  erfolgte,  sehr  starke  freiwillige  Anlehnung  der  Gemeinden  an
die  Landesgesetze  hinzuweisen,  welche  die  natürliche  Abhängigkeit  des
Gemeindeabgabenwesens  vom  Staatssteuerwesen  am  besten  kennzeichnet.
Das  staatliche  Parochiallasten-,  Grundsteuer=  und  Einkommensteuergesetz
sind  alsbald  von  den  Gemeinden  benutzt  worden.  Beinahe  noch  bezeichnender
  ist  die  Tatsache,  daß  die  allgemeine  Gewerbesteuer  nach  ihrer  Aufhebung
  als  Staatssteuer  vollständig  aus  den  Gemeinden  verschwunden  ist,
obgleich  sie  nach  wie  vor  als  Gemeindesteuer  zulässig,  vom  Standpunkte
der  Leistung  und  Gegenleistung  aus  innerlich  berechtigt  geblieben  war.

Im  allgemeinen  sind,  abgesehen  davon,  daß  in  einer  größeren  Anzahl
von  Gemeinden  noch  immer  ein  unsicheres  Herkommen  entscheidet  oder
bloß  kurze  ungenügende  ortsgesetzliche  Bestimmungen  vorliegen,  in  den
Steuerordnungen,  namentlich  soweit  die  Einkommensteuer  in  Betracht  kommt,
schon  zahlreiche  und  zum  Teil  erhebliche  Mängel  mehr  formeller
Natur  unverkennbar.  So  heißt  es  in  der  Abhandlung  des  Senatspräsidenten
  am  Oberverwaltungsgericht  Dr.  Wachler  über  Erfahrungen
und  Wünsche  aus  der  Rechtsprechung  des  Oberverwaltungsgerichts  in  Abgabensachen:


„Die  Steuerordnungen  bewegen  sich  in  allgemeinen  und  unbestimmten
Ausdrücken,  aus  denen  der  Beteiligte  die  Voraussetzungen,  unter  denen
er  steuerpflichtig  sein  soll,  und  den  Umfang  seiner  Beitragspflicht  nicht  zu
erkennen  vermag.  Nicht  selten  findet  man  den  allgemeinen  Satz,  daß  der
Gemeindebedarf  durch  eine  Einkommensteuer  aufzubringen  sei,  daneben
aber  weder  den  Ausspruch,  daß  sich  die  Veranlagung  der  Staatseinkommensteuer
  anschließen  soll,  noch  die  in  Ermanglung  eines  solchen  Anschlusses
doch  unentbehrlichen  Bestimmungen  über  Begriff  und  Berechnung  des  Einkommens,
  zulässige  Abzüge  u.  dergl.

Was  die  Grundsteuer  betrifft,  so  fehlt  der  Hinweis  auf  das  staatliche
Grundsteuergesetz  von  1848  trotz  des  Mangels  an  selbständigen  Vorschriften
sehr  oft.  Die  verschiedenen  Steuerarten  werden  öfters  nicht  scharf  getrennt
  gehalten;  auch  die  Besitzwechselabgabe-Ordnungen  sind  vielfach
dürftig.“"

In  nicht  ganz  wenigen  Steuerordnungen  sind  gewisse  Bestimmungen
mit  den  Gemeindeordnungen  nicht  vereinbar.  In  formell=  wie  materiellrechtlicher
  Beziehung  liegt  naturgemäß  das  interkommunale  Steuerrecht
im  argen.  Hier,  wo  die  Interessen  der  einzelnen  Gemeinden  sich  oft
widerstreiten,  muß  der  Mangel  näherer  gesetzlicher  Bestimmungen  umso
        <pb n="261" />
        Die  Einkommensteuer.  249

fühlbarer  werden,  je  mehr  infolge  des  Bevölkerungszuwachses  und  der
fortschreitenden  wirtschaftlichen  Entwicklung  die  Abgeschlossenheit  der  einzelnen
Gemeinden  und  der  Gemeindeglieder  von  der  Außenwelt  durchbrochen  wird
und  Wechselbeziehungen  entstehen,  die  sich  vielfach  kreuzen  müssen.  Die
Doppelbesteuerung  wird  um  so  mißliebiger  empfunden,  als  dem  Steuerpflichtigen
  überlassen  ist,  den  mehrfachen  Steueranspruch  selbst  abzuwehren,
soweit  dies  Überhaupt  möglich  ist,  ohne  daß  die  mehreren  Gemeinden  verpflichtet
  wären,  den  Streit  untereinander  auszutragen.

UÜber  die  einzelnen  Steuerarten,  ihre  Ausbildung  und  Anspannung
gilt  folgendes:

II.
Die  Einkommensteuer.

1.  Einkommensteuer  wird  in  rund  1800  Gemeinden  (darunter
sämtlichen  Städte)  mit  zusammen  über  3700  000  Einwohnern,  erhoben.
Die  1400  Gemeinden  ohne  Einkommensteuer  zählen  zusammen  noch  nicht
400  000  Einwohner.  Alle  Gemeinden  mit  über  10  000  Einwohnern,  477
von  483  Gemeinden  zwischen  1800  und  10  000  Einwohnern  haben  Einkommensteuer.
  Es  sind  vorwiegend  die  ganz  kleinen  Gemeinden,  welche
keine  erheben.  Umgekehrt  ist  die  Einkommensteuer  vornehmlich  in  volkund
  gewerbereichen  Gemeinden  vorherrschend.  Dies,  sowie  die  Neueinführung
  der  Einkommensteuer  in  rund  400  Gemeinden  seit  1890  ist
durchaus  begreiflich,  denn  sie  empfiehlt  sich  dort,  wo  die  Einkommen  der
Steuerzahler  sehr  verschieden  sind.  Bei  der  begrifflichen  Bestimmung  des
steuerpflichtigen  Einkommens  und  der  grundsätzlichen  Behandlung  der  Einkommensquellen
  zeigt  sich  eine  starke  Anlehnung  an  die  staatliche  Einkommensteuer.
  Insoweit  kann  von  den  rund  1800  Gemeinden  bei  rund
1400  mit  3  Millionen  Einwohnern  die  Gemeinde=  mit  der  Staatseinkommensteuer
  verglichen  werden.  Nur  in  rund  400  Gemeinden  mit
700  000  Einwohnern  ist  dies  nicht  der  Fall.  Die  wesentlichsten  Abweichungen
  sind  die  folgenden:  In  etwa  250  Gemeinden,  und  zwar  meist
kleineren,  dürfen  die  Schuldzinsen  vom  Einkommen  nicht  abgerechnet  werden.
In  30  Gemeinden,  darunter  bis  vor  kurzem  Chemnitz,  wird  das  Einkommen
  aus  Grundbesitz  überhaupt  nicht  angerechnet,  in  einer  größeren
Anzahl  Gemeinden  wird  es  unter  Benutzung  gewisser  Maßstäbe,  z.  B.  der
Grundsteuereinheiten,  berechnet  oder  auch  nach  einem  besonderen  Fuße  besteuert,
  oder  es  werden  auch  bloß  beim  Grundbesitz  die  Schuldzinsen  nicht
abgezogen.  In  einigen  wenigen  Gemeinden  wird  ein  besonderer  Zuschlag
        <pb n="262" />
        250  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

auf  das  Renteneinkommen  gelegt.  Abgesehen  davon,  daß  auch  das  Ge—
werbe  vielfach  durch  das  allgemeine  Verbot  des  Schuldzinsenabzugs  mit
betroffen  wird,  findet  sich  eine  besondere  Behandlung  des  gewerblichen
Einkommens  nur  in  Einzelheiten.  So  ist  namentlich  die  Vorschrift  häufig,
daß  Aktiengesellschaften  als  Mindestbetrag  einen  gewissen  Prozentsatz  als
Einkommen  zu  versteuern  haben,  auch  wenn  ein  solches  tatsächlich  nicht
erzielt  ist.

Auch  das  Einschätzungsergebnis  der  Staatseinkommensteuer  wird  im
großen  und  ganzen  von  beinahe  1450  Gemeinden  mit  3  Millionen  Ein—
wohnern  benutzt.  Auch  hinsichtlich  der  Klasseneinteilung  und  der  Steuer—
sätze  ist  eine  starke  Anlehnung  vorhanden.  Werden  sowohl  die  Ein—
schätzungsergebnisse  als  die  Klasseneinteilung  und  die  Steuersätze  benutzt,
so  erfolgt  die  Erhebung  der  Gemeindeeinkommensteuer  in  Form  von  Zuschlägen
  zur  Staatssteuer.  Von  den  Städten  erheben  unter  anderen
Dresden,  Zwickau  und  Annaberg  Zuschläge  und  benutzen  die  staatlichen
Klassen  Leipzig  und  Bautzen.  Gegenwärtig  erheben  bereits  29  Städte
und  422  Landgemeinden  Zuschläge.

Nach  sog.  Einheitssätzen  (Simplen)  erheben  immer  noch  beinahe  300
Gemeinden  mit  900  000  Einwohnern  die  Einkommensteuer.

Mieist  ist  die  Einkommensteuer  progressiv,  d.  h.  es  werden  von  höheren
Einkommen  nicht  bloß  absolut,  sondern  auch  relativ  höhere  Sätze  erhoben.
Immerhin  haben  noch  beinahe  300  Gemeinden  mit  allerdings  nur  reichlich
  200000  Einwohnern  völlig  proportionale  Einkommensteuer  ohne
Progression.  Bei  den  Gemeinden,  die  weder  Staatsprogression  noch  eine
proportionale  Besteuerung  haben,  ist  die  Progression  in  der  denkbar  verschiedensten
  Weise  ausgestaltet.  Sie  ist  hier  sehr  lang  und  dort  sehr  kurz.
Sprünge  und  Rückschläge  finden  sich.  Dies  wird  mit  Hilfe  eines  besonderen
Verfahrens,  das  die  einzelnen  Progressionen  vergleichsfähig  macht,  in  der
Denkschrift  selbst  rechnerisch  nachgewiesen  und  in  dem  Anlagenheft  an  einer
Anzahl  von  auffallenden  Progressionen  graphisch  dargestellt.

Eine  höhere  Untergrenze  als  der  Staat  (400  Mk.)  haben  nur  8  Gemeinden,
  weitaus  die  meisten  haben  eine  niedrigere  und  über  600  Gemeinden
  gar  keine.  Im  allgemeinen  sind  also  die  Gemeinden  wenig  geneigt,
  die  untersten  Einkommen  frei  zu  lassen.

2.  Zweifellos  sind  nun  durch  die  selbständigen  Einkommensteuertarife
zahlreicher  Gemeinden  die  unteren  Einkommen  mehr  oder  weniger  unverhältnismäßig
  belastet  worden,  und  zwar  ist  von  1000  Mk.  abwärts  die
Degression  nach  dem  kleineren  Einkommen  zu  nicht  so  groß,  und  umgekehrt
  von  1000  Mk.  an  aufwärts  die  Progression  nicht  so  ausgebildet
        <pb n="263" />
        Die  Einkommensteuer.  251

wie  bei  der  Staatseinkommensteuer.  Mit  anderen  Worten:  die  Pro—
gressionen  in  den  Gemeinden  haben  im  allgemeinen  eine  kürzere  Aus—
dehnung  oder  Spannung  als  die  Staatseinkommensteuer.  Insbesondere
ergibt  sich  nach  den  angestellten  Untersuchungen,  daß  bei  nicht  weniger
als  18  Gemeinden  mit  Höchsteinkommen  von  50  000  —  100  000  Mk.  und
bei  nicht  weniger  als  17  Gemeinden  mit  Einkommen  von  mehr  als
100  000  Mk.  diese  hohen  Einkommen  geringer  als  mit  dem  Doppelten
des  Staatssteuersatzes  besteuert  werden,  und  daß  sogar  eine  Gemeinde
mit  dem  Höchsteinkommen  von  50  000  Mk.  und  sieben  Gemeinden  mit
dem  Höchsteinkommen  von  100000  Mk.  diese  hohen  Einkommen  geringer
als  mit  dem  Einfachen  des  Staatssteuersatzes  heranziehen,  obgleich  alle
diese  Gemeinden  die  kleinen  Einkommen  mit  dem  Doppelten  des  Staatssteuersatzes
  belasten.

3.  Im  übrigen  ist  die  übermäßige  Inanspruchnahme  der  Einkommensteuer
  nicht  zu  verkennen.  Das  ergibt  sich  schon  aus  dem  übermäßigen
und  im  Steigen  begriffenen  Anteil  an  der  Bedarfsdeckung.  In  Prozenten
des  Gesamtaufbringens  aller  Steuern  deckt  die  Einkommensteuer  beinahe
70%  „  in  Prozenten  des  Gesamtaufbringens  der  direkten  Steuern  über
80  %.  Die  Erklärung  für  diese  höchst  bedeutsame  Erscheinung  liegt  vor
allem  darin,  daß  der  durch  Steuern  zu  deckende  Gemeindebedarf  eben  ganz
außerordentlich  gestiegen  ist,  der  Steigerung  aber  am  bequemsten  durch  Anspannung
  der  elastischen  Einkommensteuer  zu  folgen  war.  Während  man
einerseits  die  Einkommensteuer  überschätzte,  wurden  anderseits  die  Realsteuern
ebenso  einseitig  unterschätzt,  indem  man  völlig  übersah,  daß  diese  insbesondere
  vom  Standpunkte  des  Interesses  aus  notwendig  und  berechtigt  sind.

Dieselbe  sehr  starke  Anspannung  der  Einkommensteuer  ergibt  sich,
sobald  man  den  Prozentsatz  vergleicht,  der  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinden
  einerseits  von  dem  zur  Staats-,  anderseits  von  dem  zur  Gemeindeeinkommensteuer
  einzuschätzenden  Gesamtkapitale  einerseits  als  Staats-,
anderseits  als  Gemeindeeinkommensteuer  zu  zahlen  ist.  Setzt  man  die  sich
hierbei  ergebenden  Prozentsätze  derart  gegenseitig  ins  Verhältnis,  daß  der
bei  der  Staatseinkommensteuer  gefundene  Prozentsatz  =  100  und  der
Prozentsatz  der  Gemeindeeinkommensteuer  je  nach  seiner  Höhe  in  einer
entsprechenden  Zahl  ausgedrückt  wird,  so  erhält  man  einen  wenigstens
annähernd  genauen  und  allgemein  bekannten  Maßstab  der  Belastung.  Zur
Erläuterung  diene  folgendes  Beispiel.  Angenommen,  das  zur  Staatseinkommensteuer
  pflichtige  Einkommen  in  einer  Gemeinde  beträgt  100  000
Mk.,  das  zur  Gemeindeeinkommensteuer  steuerpflichtige  Einkommen  75000
Mk.,  zur  Staatseinkommensteuer  sind  aufgebracht  worden  4000  Mk.,
        <pb n="264" />
        252  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

zur  Gemeindeeinkommensteuer  3750  Mk.  Die  gezahlte  Staatseinkommensteuer
  beträgt  also  4%  ,  die  Gemeindeeinkommensteuer  5%  des  bezüglichen
Einkommens.  Die  Zahlen  4  und  5  drücken  also  die  Belastung  der  beiden
Einkommenssummen  durch  die  verschiedenen  Einkommensteuern  aus.  Setzt
man  dabei  4  =  100,  so  ist  5  =  125  zu  setzen;  mit  anderen  Worten,
die  Belastung  durch  die  Gemeindeeinkommensteuer  beträgt  verhältnismäßig
125  %  der  Belastung  durch  die  Staatseinkommensteuer.  Auf  diese  Weise
berechnet,  ergibt  sich,  daß  von  den  Gemeinden  mit  einer  der  Staatseinkommensteuer
  vergleichbaren  Gemeindeeinkommensteuer  noch  nicht  500
Gemeinden  mit  nur  etwas  über  400  000  Einwohnern  die  Gemeindeeinkommensteuer
  im  Verhältnis  zur  Staatseinkommensteuer  mit  weniger
als  100%  belastet  haben.  Zwischen  100  und  150  %  Belastung  findet
sich  bei  annähernd  300  Gemeinden  mit  1½  Millionen  Einwohnern,
während  eine  Belastung  zwischen  150  und  300%  sich  bei  annähernd  500
Gemeinden  mit  über  1  100  000  Einwohnern  und  eine  Belastung  von  über
300  %  sich  bei  über  100  Gemeinden  mit  beinahe  100  000  Einwohnern
findet.  Es  haben  also  gegen  900  Gemeinden  mit  rund  2700  000  Einwohnern
  eine  die  staatliche  übersteigende  Einkommensteuerbelastung.  Selbst
wenn  man  nun  nicht  annehmen  will,  daß  mit  der  Uberschreitung  der
staatlichen  Belastung  schon  die  Überlastung  beginnt,  diese  vielmehr  etwa
bei  150  %  beginnen  soll,  so  wird  auch  diese  Grenze  gleichwohl  noch  von
ungefähr  600  Gemeinden  mit  über  1  200  000  Einwohnern,  das  sind  über
2/5  der  Gemeinden  und  beinahe  5J8  der  Einwohner,  überschritten.  Während
sich  die  Belastung  bei  den  Städten  im  allgemeinen  zwischen  100  und
200  %  hält,  geht  sie  bei  den  Landgemeinden  von  den  niedrigsten  Prozentsätzen
  bis  zu  einer  Belastung  von  800—  900%;  und  zwar  ist  die  Uberlastung
  hauptsächlich  im  Erzgebirge  und  Vogtlande  vorhanden,  während
am  günstigsten  die  Bezirke  stehen,  in  denen  am  meisten  noch  die  Landwirtschaft
  vorherrscht.

Ebenso  deutlich  geht  die  UÜberlastung  der  Einkommensteuer  hervor,
wenn  man  die  tatsächliche  prozentuale  Belastung  gewisser  einzelner  Einkommenstufen
  nach  dem  Stande  von  1901  berechnet.  Diese  Belastung,  die
in  den  Gemeinden  außerordentlich  verschieden  ist,  schwankt  schon  bei  800  Mk.
zwischen  0,01  %  und  4%,  bei  1000  Mk.  zwischen  0,04  %  und  8,  80  ANo,
2000  Mk.  zwischen  0,06  %  und  16%  ,  dem  höchsten  überhaupt  vorkommenden
  Prozentsatze,  bei  10  000  Mk.  zwischen  0,15  %  und  100,
bei  100  000  Mk.  zwischen  0,19%  und  10,50  %%.  In  einer  sehr  großen
Anzahl  von  Gemeinden  wird  die  Staatsbelastung  übertroffen  und  ist  auch
das  Uberschreiten  der  doppelten  Belastung  keineswegs  etwas  Ungewöhn-
        <pb n="265" />
        Die  Einkommensteuer.  253

liches,  bei  den  unteren  Einkommen  sogar  sehr  häufig.  So  findet  sich  schon  bei
den  Einkommen  bis  zu  2000  Mk.  eine  Belastung  von  3—4%  nicht
selten,  in  einer  Anzahl  Gemeinden  sogar  bis  5  vo.

Wie  große  Nachteile  die  übermäßige  Ausnutzung  der  Einkommensteuer
durch  die  Gemeinden  für  Staat,  Gemeinde  und  Steuerpflichtige  nach  sich
ziehen  muß,  liegt  auf  der  Hand.  Einmal  haften  auch  der  Einkommensteuer
Fehler  an,  deren  Folgen  sich  entsprechend  der  Steigerung  des  Bedarfs
vervielfachen.  Je  höher  ferner  die  Einkommensteuerbelastung  wird,  desto
dringender  wird  die  Gefahr  zu  niedriger  Deklaration  und  Einschätzung.
Hierin  liegt  ein  Hauptinteresse  des  Staates,  daß  die  Gemeinde  diese
Einnahmequelle,  aus  der  er  selbst  mehr  und  mehr  seine  Bedürfnisse  befriedigt,
  nicht  allzusehr  ausschöpfe.  Je  kleiner  der  Kreis  der  Einkommensteuerpflichtigen
  ist,  desto  häufiger  und  fühlbarer  werden  bei  der  empfindlichen
  Natur  der  Einkommensteuer  die  Schwankungen  in  den  Erträgnissen.
Ist  daher  der  Gemeindehaushalt  allzu  sehr  auf  die  Einkommensteuer  aufgebaut,
so  gerät  er  naturgemäß  bei  schlechten  Zeiten  leicht  ins  Schwanken,  während
gute  Zeiten  zu  Ausgaben  verführen.  Endlich  werden,  außer  bei  sehr
richtiger  Progression,  die  unteren  und  mittleren  Einkommen  leicht  überlastet,
  wie  auch  tatsächlich  eingetreten  ist;  ein  schwerwiegender  Mißstand,
dessen  Beseitigung  vom  Standpunkte  der  Gerechtigkeit  dringend  geboten
erscheint.

4.  Dieser  Entwicklung  gegenüber  erkannte  die  Regierungsvorlage
zwar  an,  daß  die  Einkommensteuer  keineswegs  den  Gemeinden  zu  entziehen
  sei,  sie  wird  vielmehr  oft  Hauptsteuer  bleiben  müssen.  Wohl  aber
sei  sie  durch  Vorausbelastung  von  Grundbesitz  und  Gewerbe  zu  entlasten,
wofür  insbesondere  eine  Gewerbesteuer  unentbehrlich  sei.  Anderseits  sei  sie
eng  an  die  Staatseinkommensteuer  anzuschließen,  ein  Vorschlag,  für  welchen
schon  die  gesetzgeberische  Regelung  im  weitaus  größten  Teile  von  Deutschland
  spricht.  Insbesondere  bestimmte  der  Entwurf,  daß  grundsätzlich  die
Gemeindeeinkommensteuer  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer
  erhoben  werden  solle.  Wer  die  vieljährige,  überaus  sorgfältige
  und  mühsame  Arbeit  würdigt,  die  in  und  seit  der  großen  Staatssteuerreform
  (1868—1878)  der  Ausgestaltung  unserer  Staatseinkommensteuer
  gewidmet  worden  ist,  muß  bezweifeln,  ob  es  einer  Gemeinde  gelingen
  wird,  etwas  Vollkommeneres  zu  stande  zu  bringen.  Im  großen
und  ganzen  muß  vielmehr  die  Einkommensteuer  als  ein  zu  feines  Instrument
gelten,  als  daß  viele  darauf  spielen  könnten  1.

1  Vgl.  von  Nostitz,  Grundzüge  der  Staatssteuern  im  Kgr.  Sachsen.  Fischer,
Jena  1903.
        <pb n="266" />
        254  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Da  der  grundlegende  Einkommensbegriff  für  die  Gemeinde  nach  der
Natur  der  Dinge  kein  anderer  als  für  den  Staat  sein  kann,  daher  jede
doppelte  Einschätzung,  die  zu  verschiedenen  Ergebnissen  führt,  etwas  Widersinniges
  und  Ungerechtes  hat,  überdies  auch  einen  höchst  unerwünschten,
unnötigen  Kräfteaufwand  erfordert,  ist  ohne  Zweifel  die  Einschätzung  zur
Staatseinkommensteuer  auch  bei  der  Gemeinde  zugrunde  zu  legen,  wie
dies  jetzt  schon  von  der  ganz  überwiegenden  Mehrzahl  der  Gemeinden,
nämlich  ungefähr  1400  mit  3  Millionen  Einwohnern,  bereits  geschieht.
Entsprechend  wird  die  besondere  Feststellung  des  Einkommens  aus  Grundbesitz
  oder  Gewerbebetrieb,  die  verschieden  hohe  Veranlagung  der  ver—
schiedenen  Einkommensquellen,  die  Annahme  eines  Mindestertrages  bei
Erwerbsgesellschaften,  vor  allem  auch  das  Verbot  des  Schuldzinsenabzugs
zu  fallen  haben.  Someit  diese  Besonderheiten  eine  Vorausbelastung
bezwecken,  sind  sie  in  dieser  ihrer  Wirkung  meist  unübersichtlich  und  öfters
unbillig  und  werden  bei  Ausgestaltung  der  Grund=  und  Gewerbesteuer
entbehrlich.  Auch  darüber  kann  kein  Zweifel  sein,  daß  die  Bildung  von
Steuerkapitalien  und  Beitragseinheiten,  auch  die  sog.  Simplen,  ganz
unnötige  Umwege  darstellen,  deren  Beseitigung  nur  erwünscht  sein  kann.

Auch  die  Staatsklassen  sind  anzunehmen,  da  ihre  Abstufungen,  die
mit  100  Mk.  beginnen,  keineswegs  übermäßig  groß  sind,  zu  klein  gebildete
Klassen  aber  der  wirklichen  Gerechtigkeit  nicht  dienen,  da  eine  völlige
Genauigkeit  der  Schätzung  in  der  Regel  nicht  zu  erreichen  sein  wird.

Endlich  sind  auch  die  staatlichen  Steuersätze  (Tarif,  Progression)  von
den  Gemeinden  anzunehmen;  denn  ganz  abgesehen  von  dem  nicht  zu
unterschätzenden  Vorteil,  daß  damit  ein  sicherer  und  leichter  Vergleich
zwischen  Staats=  und  Gemeindebelastung  ermöglicht  wird,  ist  die  Leistungsfähigkeit,
  auf  die  es  doch  ankommt,  überall  dieselbe.  Wäre  sie  dies  nicht,
so  müßte  die  Progression,  die  doch  die  Leistungsfähigkeit  berücksichtigen,
bzw.  den  Opferausgleich  bewerkstelligen  soll,  auch  bei  der  Staatssteuer  in
den  verschiedenen  Orten  verschieden  hoch  sein  oder  ungerecht  wirken.
Bezüglich  der  Progression  überhaupt  wird  gegenwärtig  allerseits  anerkannt,
daß  die  Einkommensteuer  vom  Standpunkt  der  Leistungsfähigkeit  aus
progressiv  sein  muß  und  nicht  proportional  sein  darf,  da  beispielsweise
eine  Steuerleistung  von  4  %  bei  1000  Mk.  viel  mehr  als  bei  100  000  Mk.
Einkommen  empfunden  wird,  so  daß  eben  ein  Opferausgleich  erforderlich
ist.  Dieser  Ausgleich  wird  um  so  unentbehrlicher,  je  fortgeschrittener  die
wirtschaftliche  Entwicklung  ist.  Erst  der  Gegensatz  von  großen  und  kleinen
Einkommen,  wie  er  sich  in  volkreichen  und  gewerblichen  Gemeinden  am
meisten  zeigt,  läßt  dies  in  voller  Schärfe  hervortreten.  Wenn  übrigens
        <pb n="267" />
        Die  Grundsteuer.  255

zugegeben  ist,  daß  die  Bestimmung  dieses  Opferausgleichs  in  der  Pro—
gression  nie  rechnerisch  sicher,  sondern  immer  nur  nach  billigem  Ermessen,
also  mit  einer  gewissen  Willkürlichkeit  erfolgen,  demnach  aber  auch  die
bestehende  Staatsprogression  nicht  absolut  vollkommen  sein  kann,  so  folgt
daraus  noch  keineswegs,  daß  bei  autonomer  Bestimmung  durch  die
Gemeinden  im  großen  und  ganzen  auch  nur  etwas  verhältnismäßig
Besseres  herauskommt.  Bei  Abweisung  der  Staatsprogression  für  die
Gemeinden  beruft  man  sich  in  Sachsen  oft  allgemein  auf  die  Berücksichtigung
  des  örtlichen  Bedürfnisses.  Worin  aber  dieses  bestehen  soll,
bleibt  ungesagt.  Nicht  selten  wird  gemeint  sein,  daß  die  Einkommenverteilung
  im  Orte  zu  berücksichtigen  ist,  was  vom  Gerechtigkeitsstandpunkte
eben  abzulehnen  ist.  Dabei  muß  allerdings  vom  praktischen  Standpunkte
aus  leider  eine  Einschränkung  gemacht  werden.  Sehr  schlecht  gestellte
Gemeinden  mit  besser  gestellten  Nachbargemeinden  werden  zuweilen  unter
besonderen  Umständen  allerdings  die  wenigen  vorhandenen  hohen  Einkommen
in  einer  vom  Gerechtigkeitsstandpunkte  aus  bedauerlichen  Weise  schonen
mögen,  um  sie  am  Orte  zu  erhalten,  wenn  nicht  anders,  insbesondere  durch
Vorausbesteuerung  von  Grundbesitz  und  Gewerbe,  genügende  Abhilfe
möglich  ist.  Das  liegt  dann  auch  im  Interesse  der  Geringbemittelten,  die
bei  Wegzug  der  größeren  Einkommen  noch  schlechter  gestellt  würden.  Die
in  der  Staatseinkommensteuer  freigelassenen  untersten  Einkommen  wurden
im  Regierungsentwurf  zwar  nicht  gänzlich  befreit,  aber  gleichfalls  entlastet,
  der  vielumstrittene  Abzug  des  Fünftels  bei  den  Festbesoldeten  nur
noch  bei  Staats=  und  Reichsbeamten  aus  Billigkeitsgründen  mit  Rücksicht
auf  die  Versetzungsmöglichkeit  belassen.

Seit  der  Erhebung  ist  in  einer  Anzahl  Gemeinden  die  Einkommensteuer
neu  eingeführt,  durch  Anlehnung  an  die  Staatssteuer  aber  verbessert  worden.

III.
Die  Grundstener.

Die  Grundsteuer  ist,  abgesehen  von  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
Hundesteuer,  die  verbreitetste,  sie  wird  in  über  2900  Gemeinden  erhoben.
Sie  wird  also  bloß  in  über  800  Gemeinden,  die  aber  immerhin  über
600  000  Einwohner  zählen,  nicht  erhoben.  An  dieser  Zahl  sind  die
Städte  sehr  beteiligt,  und  zwar  erhoben  nicht  weniger  als  33  Städte  mit
revidierter  Städteordnung,  darunter  Plauen  und  Glauchau,  Oelsnitz,
Riesa,  Großenhain,  sowie  16  andere  Städte  keine  Grundsteuer.  Uberhaupt
fehlt  die  Grundsteuer  verhältnismäßig  viel  häufiger  in  den  größeren  als
in  den  kleineren  Gemeinden.  So  fehlt  sie  bei  den  Gemeinden  bis  zu
        <pb n="268" />
        256  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

200,  200—500,  500—1000  Einwohnern  bei  über  3  bzw.  5  bzw.  12  %,
dagegen  bei  den  Gemeinden  mit  1000—1500,  1500—2500,  2500—5000,
5000—10  000,  20  000,  über  20  000  Einwohnern  bei  18,  26,  36,  32,  23  %.

An  Ertrag  steht  die  Grundsteuer  unmittelbar  hinter  der  Einkommensteuer,
  also  an  zweiter  Stelle  mit  annähernd  14½/8  %  des  Gasamtsteueraufbringens.
  Im  allgemeinen  kann  man  sagen,  daß  sie  in  den  landwirtschaftlichen
  Gemeinden  am  stärksten  angespannt  ist.  Hier  wird  in  der
Regel  mindestens  ¼4,  sehr  oft  mehr,  nicht  selten  die  Hälfte,  ja  bis  zu  ¾
des  gesamten  Steuerbedarfs  durch  sie  gedeckt.

Bei  der  Anwendung  der  Grundsteuer  haben  sich  die  Gemeinden  in
viel  stärkerem  Maße  als  bei  der  Einkommensteuer  an  die  staatliche  Steuer
angelehnt.  Und  zwar  benutzen  von  über  2900  Gemeinden  alle  bis  auf
etwa  10  die  staatliche  Grundsteuer:  gegen  200  erheben  ihre  Grundsteuer
in  Form  fester,  ihrer  Höhe  nach  absolut  bestimmter  Zuschläge,  über  2200
decken  durch  Zuschläge  zur  staatlichen  Grundsteuer  einen  bestimmten  Prozentsatz
  des  durch  die  allgemeinen  direkten  Steuern  aufzubringenden  Bedarfs,
so  daß  die  Zuschläge  in  ihrer  Höhe  beweglich  sind.  Gegen  480  benutzen
die  staatliche  Grundsteuereinheit  auf  andere  Weise,  meist  in  der  Art,  daß
für  die  Einheit  ein  bestimmter  Satz  als  einfache  Anlage  vorgeschrieben  ist,
welche  nach  Bedarf  einmal  oder  mehrmal  im  Jahre  erhoben  wird.

Nur  11  Gemeinden  hatten  nach  der  Erhebung  eine  eigen  erfundene,
von  der  staatlichen  völlig  unabhängig  ausgestaltete  Grundsteuer  eingeführt.
An  Einwohnern  zählen  diese  11  Gemeinden  (10  Städte  und  1  Landgemeinde)
  allerdings  1  209  354,  das  sind  29,4  %  der  Einwohner  der
bearbeiteten  Gemeinden.  Darunter  befinden  sich  die  drei  Großstädte  des
Landes:  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz.  Rechnet  man  diese  ab,  so  verbleiben
  nur  8  Gemeinden  mit  etwa  150  000  Einwohnern  (das  sind  nur
4,9  %  der  übrigen  Bevölkerung  ausschließlich  der  drei  Großstädte).  Diese
besonderen  Grundsteuern  werden  teils  nach  dem  wirklichen  Ertrag  (Dresden),
teils  nach  der  Ertragsfähigkeit  (Leipzig,  Chemnitz  u.  a.),  in  einer  Landgemeinde
  nach  dem  gemeinen  oder  Kaufswert  veranlagt.

In  den  letzten  Jahren  ist  aber  ein  bedeutsamer  Fortschritt  insofern
eingetreten,  als  eine  ganze  Anzahl  Gemeinden,  wie  insbesondere  Dresden
sowie  Vorortsgemeinden  von  Großstädten,  die  Besteuerung  nach  gemeinem
Wert  eingeführt  haben.  Dieser  Fortschritt  wird  nicht  bloß  auf  den
Siegeszug  der  Steuer  nach  gemeinem  Wert  in  Preußen,  sondern  auch  auf
die  Regierungsvorlage  zurückzuführen  sein,  welche  die  Steuer  nach  gemeinem
  Werte  für  Gemeinden  mit  aufsteigender  Entwicklung,  raschem
Wachstum  des  Gewerbes  und  der  Bevölkerung  mit  Recht  besonders
        <pb n="269" />
        Grundsteuer.  257

empfahl,  da  sie  Baustellen  und  Luxusgrundstücke  stark  heranzieht  und  die
kleinen  Wohnungshäuser.  schont,  in  welch  letzteren  bekanntlich  wegen  der
starken  Abnutzung  und  der  häufigen  Mietausfälle  der  Miets=  bzw.  Ertragswert
  höher  ist,  als  der  Verkaufswert.

Bezüglich  der  Grundsteuer  war  die  wichtigste  Bestimmung  der  Vorlage,
  daß  ein  bestimmter  Bruchteil  des  Bedarfs  im  voraus  vom  Grundbesitz
  aufzubringen  sei.  Eine  derartige  Bestimmung  hätte  vor  allen  Dingen
für  sich,  daß  sie  in  Sachsen  durchaus  eingelebt  ist  und  schon  jetzt  in  der
ganz  überwiegenden  Mehrzahl  wenigstens  der  kleineren  Gemeinden  besteht,
auch  für  die  anderen  Gemeinden,  die  eine  anderweite  Vorausbelastung
des  Grundbesitzes  haben,  formell  keine  einschneidende  Anderung  des  Verfahrens,
  sondern  nur  den  Zwang  bedeutet,  mittelst  einer  einfachen  Rechnung
die  bisher  festen  Steuersätze  nunmehr  jährlich  nach  Maßgabe  des  Bedarfs
festzustellen.  Aber  auch  innerlich  ist  dieses  Verfahren  gerecht;  denn
wenigsten  was  die  Gemeinden  mit  städtischen  oder  gewerblichen  Verhältnissen
  anbetrifft,  so  steht  die  wirtschaftliche  Entwicklung  des  Grundbesitzes
(Erhöhung  der  Mieten)  regelmäßig  in  einer  Wechselwirkung  mit  dem
Steuerbedarf.

Was  nun  die  Frage  nach  der  Höhe  der  Vorausbelastung  anlangt,
so  ist  allerdings  anzugeben,  daß  eine  rechnerisch  völlig  genaue  Abmessung
überhaupt  unmöglich  ist.  Allen  Schwierigkeiten  einer  gesetzlichen  Bemessung
  steht  aber  zwingend  entgegen,  daß,  wenn  sie  nicht  erfolgt,  alles
beim  alten  bleiben  würde.  Nur  eine  gesetzliche  Vorschrift  kann  hier
Wandel  schaffen.  Allerdings  muß  ein  willkürlicher  Schematismus  vermieden
  werden,  indem  nur  ein  Mindestmaß,  und  zwar  in  mäßiger  Höhe
und  mit  Gestattung  von  Ausnahmebewilligungen,  im  Gesetz  bestimmt
wird.  Hierbei  muß  man  entscheiden,  von  welchem  Bedarfe  der  Bruchteil
berechnet  werden  soll,  und  zwar  verdient  der  durch  direkte  Steuern  aufzubringende
  den  Vorzug,  erstens,  weil  dies  in  Sachsen  das  Gewohnte
und  Geübte  bereits  ist,  zweitens  weil  dies  einen  erwünschten  Anreiz  gibt,
die  indirekten  Abgaben  bzw.  Gebühren  und  Beiträge,  sowie  die  sonstigen
Einnahmen  weiter  zu  entwickeln.  Bei  Bemessung  der  Vorbelastung  sind
endlich  die  politischen  Vorrechte  gebührend  zu  berücksichtigen,  deren  sich  der
Grundbesitz  in  der  Gemeinde  erfreut.  Wenn  auch  ihre  innere  Berechtigung
keineswegs  ausschließlich  auf  der  höheren  Steuerleistung  beruht,  so  ist  doch
der  Zusammenhang  nicht  außer  acht  zu  lassen,  in  dem  höhere  Steuerleistungen
  und  politische  Vorrechte  jedenfalls  im  öffentlichen  Bewußtsein
stehen.  Auch  wenn  man  nun  die  Frage,  ob  nach  Einführung  der  staatlichen

Ergänzungssteuer  allgemein  überhaupt  noch  eine  Vorbelastung  des  Grund-Schriften
  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  17
        <pb n="270" />
        258  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

besitzes  im  Wege  der  Grundsteuer  stattfindet,  nicht  schlechthin  verneinen
will,  so  wird  doch  kaum  ein  Zweifel  darüber  bestehen,  daß  die  bisherige
Vorbelastung  in  erheblicher  Weise  gegenüber  den  mit  der  Ergänzungssteuer
  getroffenen  Vermögensstücken  gemindert  worden  ist.  Bei  dieser
Sachlage  und  bei  der  schon  wiederholt  betonten  Notwendigkeit,  Staatsund
  Gemeindesteuern  als  Ganzes  zu  behandeln,  darf  die  Vorbelastung  des
Grundbesitzes  in  der  Gemeinde  nicht  zu  gering  bemessen  werden.

Auf  Grund  dieser  Erwägungen  sollte  nach  dem  Entwurf  der  Grund—
besitz  im  voraus  mindestens  25  %  kdes  durch  direkte  Steuern  aufzu—
bringenden  Bedarfs  der  politischen  Gemeinde  decken.  Die  sich  hieraus
ergebende  Mehrbelastung  des  Grunbbesitzes  würde  vorzugsweise  die  größeren
Gemeinden  treffen,  da  von  den  Gemeinden  unter  500  Einwohnern  eine
große  Mehrzahl  sogar  eine  stärkere  Vorausbelastung  des  Grunddbesitzes
bereits  hat.

Die  Wahl  und  Ausgestaltung  der  Grundsteuer  war  im  Entwurf  wie
bisher  den  Gemeinden  überlassen.  Gerade  beim  Grundbesitze  find  die  Verhältnisse
  örtlich  so  verschieden,  daß  die  örtliche  Regelung  durchaus  erwünscht
ist.  In  Gemeinden,  in  denen  der  ganze  Ort  sich  gleichmäßig  weiter  entwickelt,
ist  es  recht  wohl  angängig  und  alsdann  natürlich  praktisch  sehr  empfehlenswert,
  die  alten  Staatsgrundsteuereinheiten  zu  verwenden.  Denn  dort
werden  sie,  wenn  auch  nicht  absolut,  so  doch  relativ,  d.  h.  im  Verhältnis
der  Grundstücke  im  Orte  zueinander,  doch  richtig  geblieben  sein,  indem  der
Wert  bzw.  Ertrag  gleichmäßig  gestiegen  oder  gesunken  ist.  Der  Maßstab,
der  für  einen  großen  Kreis,  wahrscheinlich  für  das  ganze  Land  unbedingt
ungleichmäßig  und  daher  ungerecht  wirkt,  kann  in  kleinem  Kreise  richtig
geblieben  sein.  Damit  ist  widerlegt,  daß,  wenn  die  staatliche  Grundsteuer
als  solche  veraltet  ist,  sie  nun  auch  für  alle  Gemeinden  nichts  mehr
taugt.  Für  Gemeinden  von  einer  gewissen  Größe,  etwa  von  10  000  Einwohnern
  an,  wird  allerdings  anzunehmen  sein,  daß  die  Ortsteile  sich  verschieden
  entwickelt  haben.  Hier  wurde  daher  im  Entwurf  in  der  Regel
die  Benutzung  der  Staatssteuereinheiten  versagt.  Auch  für  andere  Orte,
insbesondere  Vororte,  war  vorgesehen,  daß  die  Aufsichtsbehörde  die  Einführung
  einer  besonderen  Grundsteuer  aufgeben  konnte.

IV.

Die  Gewerbesteuer.

1.  Die  nahezu  im  gesamten  übrigen  Deutschland  eingeführte  allgemeine
  Gewerbesteuer  ist  seit  Aufhebung  der  staatlichen  Gewerbe-
        <pb n="271" />
        Gewerbesteuer.  259

steuer  in  Sachsen  auch  bei  den  Gemeinden  seit  etwa  einem  Menschenalter
vollständig  in  Wegfall  gekommen.

Wenn  nun  eine  Gewerbesteuer  nicht  bloß  in  allen  maßgebenden
dentschen  Staaten,  ganz  abgesehen  von  Osterreich,  Frankreich  und  Rußland,
erhoben  und  dabei  keineswegs  schwach  benutzt  wird,  wenn  ferner  zweifellos,
wenigstens  die  größeren  Gewerbebetriebe  die  Gemeinden  mit  besonderen
Ausgaben,  insbesondere  für  Schule  und  Wege,  belasten,  gleichviel,  ob  der
Gewerbebetrieb  ein  Einkommen  abwirft  oder  nicht,  wenn  ferner  nach  dem
Grundsatz  des  Interesses  und  zur  Entlastung  der  Einkommensteuer  die
Realsteuern  stärker  als  bisher  zu  benutzen  sind,  und  auch  eine  stärkere
Heranziehung  des  Grundbesitzes,  wie  dargestellt,  vorgeschrieben  wurde,  so
konnte  sich  die  Regierung  unmöglich  der  Pflicht  entziehen,  im  Entwurf  die
Wiedereinführung  einer  Gewerbesteuer  vorzuschlagen,  zumal  sie  erst  im  Jahre
1900  in  bestimmtester  Weise  und  mit  besten  Gründen  durch  einen  nahezu
einstimmigen  Beschluß  der  Zweiten  Kammer  hierzu  angeregt  worden  war.

Daß  der  Aufbau  einer  Gewerbesteuer  Überaus  schwierig  ist,  wird  allseitig
  anerkannt.  Hiernach  konnte  nicht  lediglich  den  Gemeinden  die  Erhebung
aufgegeben,  die  Art  der  Veranlagung  aber  überlassen  werden.  Wenn  jedoch
bei  Einführung  einer  Besteuerung  des  Gewerbes  durch  die  Gemeinden  wirtschaftspolitisch
  davon  auszugehen  ist,  daß  Verschiebungen  der  Wettbewerbsverhältnisse
  im  Lande  vermieden  werden  möchten,  so  führte  dies  zu  dem  Vorschlag,
  daß  die  Gewerbesteuern  in  allen  Gemeinden  nach  möglichst  gleichmäßig
  wirkendem  einheitlichen  Fuß  zu  erheden  seien,  mit  anderen  Worten,
daß  die  Veranlagungsart  gesetzlich  zu  regeln  und  im  Gegensatz  zur  Grundsteuer
  im  allgemeinen  nicht  der  Selbstbestimmung  zu  überlassen  ist.  Steuertechnisch
  muß  bei  Ausgestaltung  der  Gewerbesteuer  eine  mit  besonders  stark
belästigender  Einschätzung  verbundene  Veranlagung  vermieden  werden.
Auch  dies  bedarf  keiner  weiteren  Begründung.  Die  schärfste  Abneigung
gegen  die  Einkommensteuer  wie  gegen  die  neue  Ergänzungssteuer  wurzelt
in  der  Notwendigkeit  tieferen  Eindringens  in  die  Privatverhältnisse.  Dies
leitet  zunächst  scheinbar  dahin,  daß  rein  äußerliche  Maßstäbe  angewendet
werden  müssen.  Ihre  alleinige  Anwendung  führt  aber  bei  der  Entwicklung
des  gewerblichen  Lebens  in  der  Neuzeit  vom  Standpunkt  der  Leistungsfähigkeit
  aus  nicht  selten  zu  Ungleichheiten  und  Härten.  Mit  solchen
Ertragssteuern  der  alten  Art  läßt  sich  nach  der  wirtschaftlichen  Entwicklung
nicht  mehr  der  Leistungsfähigkeit  nachkommen.  Hiernach  war  die  Gewerbesteuer
  vom  Entwurf  zunächst  aufzubauen  auf  der  Einschätzung  zur  Staats-Einkommensteuer
  (d-Einkommen),  da  die  Benutzung  des  bei  der  Ergänzungssteuer

  abzuschätzenden  Betriebskapitals  wegen  der  Neuheit  der  Ergänzungs-17
        <pb n="272" />
        260  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachseu.

steuer  in  Sachsen  (1904)  und  der  schwierigen  Ausscheidung  des  unbeweglichen
Vermögens  nicht  als  Grundlage  einer  neuen  Steuer  benutzt  werden  konnte.
Da  aber  die  gemeindliche  Gewerbesteuer  eine  Vorausbelastung  vom  Standpunkte
  der  Leistung  und  Gegenleistung  sein  soll  und  daher  im  Zusammenhang
  mit  den  von  der  Gemeinde  gehabten  Vorteilen  bezw.  mit  den  von
der  Gemeinde  verursachten  Kosten  stehen  muß,  so  erhielt  im  Entwurf  die
an  das  d-Einkommen  angeschlossene  Gewerbesteuer  diese  äußerlich  erkennbare
  und  innerlich  berechtige  Bemessung  nach  dem  Grundsatze  der  Leistung
und  Gegenleistung  durch  eine  gleichzeitige  Benutzung  der  beiden  äußeren
Merkmale  der  Zahl  der  Arbeiter  und  des  Mietwertes  der  Geschäftsräume.
Eine  solche  Verbindung  verschiedener  Veranlagungsfüße  ist  bei  der  Gewerbesteuer
  durchaus  nichts  Ungewöhnliches,  sondern  vielmehr  die  Regel,
und  die  genannten  Merkmale  gehören  unter  den  auch  anderwärts  vorkommenden
  zu  den  häufigsten.  Auch  erscheinen  sie  als  besonders  geeignet;
denn  nach  der  Kopfzahl  der  gewerblichen  Hilfspersonen  richtet  sich  wesentlich
die  Höhe  der  etwaigen  der  Gemeinde  verursachten  Lasten;  und  der  Mietwert
  der  Geschäftsräume  gibt  nicht  nur  die  Geschäftsgröße,  sondern  vor
allem  die  Geschäftslage  an,  die  für  Straßenherstellung,  Beleuchtung  usw.
entscheidend  ist.  Mit  der  Verwendung  dieser  äußeren  Maßstäbe  wird
gleichzeitig  der  sehr  erwünschte  Erfolg  gesichert,  die  Gemeindegewerbesteuer
bis  zu  einem  gewissen  Grade  den  Schwankungen  des  Wirtschaftslebens  zu
entziehen.  Auch  sind  sie  wohl  die  einzigen,  die  eine  allgemeine  Anwendung
gestatten  und  weder  an  den  Pflichtigen,  noch  an  die  Gemeinde  bezüglich
der  Abschätzung  im  allgemeinen  allzu  lästige  Anforderungen  stellen.

Zur  Schonnng  der  schwächeren  Schultern  und  in  besonderer  Berücksichtigung
  der  schwierigen  Lage  des  kleineren  und  mittleren  Gewerbes  ließ
aber  der  Entwurf  die  Steuerpflicht  erst  mit  einem  gewerblichen  Einkommen
von  5000  Mk.  oder  dem  Besitz  eines  Gewerbebetriebes  beginnen,  in  dem
20  und  mehr  gewerbliche  Hilfspersonen  beschäftigt  sind,  oder  für  den  der
jährliche  Mietzins  bzw.  Mietwert  der  Gewerberäume  2000  Mk.  und  mehr
beträgt.  Von  dem  gewerblichen  Einkommen  waren  in  langsam  aufsteigender,
bei  der  Klasse  von  80—90  000  Mk.  ihren  Höchstbetrag  erreichender  Progression
  0,5—1,5  %  zu  entrichten.  Ferner  waren  von  dem  Mietwert  in
ebenfalls  langsam  aufsteigender  und  bei  der  Klasse  von  20  000  bis
30  000  Mk.  Mietwert  ihre  größte  Höhe  erreichender  Progression  0.5—4  %
und  außerdem  bei  Beschäftigung  von  20  und  mehr  Arbeitern  für  jeden
Kopf  2  Mk.  zu  entrichten.  Von  der  Gewerbesteuer  waren  außer  der
Landwirtschaft  insbesondere  auch  die  sogenannten  freien  Berufsarten  befreit,
wie  dies  meist  anderwärts  auch  der  Fall  ist.
        <pb n="273" />
        Verschiedene  Steuern.  261

2.  Besondere  Gewerbesteuern  finden  sich  in  Gestalt  von
Gast-  und  Schankwirtschaftsabgaben  bei  über  600  Gemeinden  mit  über
1  200  000  Einwohnern.  Ziemlich  hänfig  sind  ferner  Abgaben  vom  Kleinhandel
  mit  Branntwein  und  Spiritus.

Der  Regierungsentwurf  machte  diese  Abgabe  in  Anlehnung  an  den
preußischen  Vorgang  obligatorisch,  und  zwar  je  nach  dem  Mietwert  der
Schank-,  Gast=  oder  Verkaufsräume  in  Höhe  von  10—300  Mk.  jährlich.
Die  Abgabe  rechtfertigt  sich  einerseits  dadurch,  daß  die  Konzessionserteilung
die  bestehenden  Betriebe  stark  begünstigt,  diese  auch  nicht  bloß  den  Gemeinden
  besondere  Kosten  zu  verursachen,  sondern  auch  von  der  allgemeinen
  Entwicklung  der  Gemeinden  Nutzen  zu  haben  pflegen.

3.  Die  vielbestrittene  Umsatzsteuer  vom  Großbetriebe
im  Kleinhandel  ist  gleichfalls  in  einigen  wenigen  Gemeinden  eingeführt.
  Die  Regierungsvorlage  enthielt  sich  jeder  Regelung.  Seitdem
ist  der  Streit  um  sie  lebhaft  weitergegangen,  insbesondere  steht  sie  in  den
Großstädten  Dresden  und  Leipzig  zur  Beratung,  während  ihr  bisher
irgendwelche  besondere  Bedeutung  nicht  beizumessen  ist.  Zweifellos  hat
sie  eine  politische  Bedeutung  als  Forderung  des  Mittelstandes,  während
umgekehrt  die  Arbeiterschaft  sie  um  so  entschiedener  in  bezug  auf  die
Konsumvereine  bekämpft.

V.
Verschiedene  Stenern.

1.  Kopfsteuer.

Die  alte  und  einfache  Kopfsteuer  ist  noch  in  über  1900  Gemeinden
  mit  über  1  200  000  Einwohnern  vorhanden,  sie  ist  ganz  vorwiegend
  in  kleinen  Gemeinden  verbreitet  und  findet  sich  bei  nahezu  80  %
aller  Gemeinden  unter  500  Einwohnern.  Steuerpflichtige  und  Steuersätze
sind  sehr  verschieden  bestimmt.  Die  Ansässigkeit,  ein  gewisses  Alter  vom
14.  Lebensjahr  an,  sowie  die  Eigenschaft  als  Haushaltungsvorstand  sind
besonders  häufige  Unterscheidungsmerkmale.  Eine  große  Rolle  spielt  die
Größe  des  Grundbesitzes  auf  dem  Lande.  Wie  die  Verbreitung,  so  pflegt
auch  die  finanzielle  Bedeutung  mit  der  Größe  der  Gemeinden  abzunehmen.

Obgleich  die  Kopfsteuer  sich  in  der  Theorie  keiner  Beliebtheit  mehr
erfreut,  auch  in  Preußen  und  anderen  deutschen  Staaten  ausgeschlossen
ist,  ließ  sie  der  Regierungsentwurf  i.  a.  auch  fernerhin  zu,  da  sie  namentlich
in  einfachen  ländlichen  Verhältnissen,  wo  der  Dienstherr  gewohnheitsmäßig
die  Abgaben  für  das  Gesinde  entrichtet,  ohne  Bedenken  sein  kann.
        <pb n="274" />
        262  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

2.  Besitzwechselabgaben.

Besitzwechselabgaben  werden  in  sämtlichen  Städten  sowie
in  über  2400  Landgemeinden  erhoben.  Diese  große  Verbreitung  beruht
auf  der  gesetzlichen  Vorschrift  einer  Novelle  zur  Armenordnung.  Die
Besitzwechselabgabe  ist  sehr  alt  und  im  Laufe  der  Zeit  immer  weiter
ausgedehnt  worden.  Ziemlich  häufig  finden  sich  auf  dem  Lande  noch  sehr
niedrige  Sätze.  Die  Höhe  der  Abgabe  richtet  sich  durchgehends  nach  dem
Kaufpreis  bzw.  Kaufwert  und  ist  sehr  verschieden,  beginnend  mit  dem
gesetzlich  ausgeworfenen  Satz  von  0,08  %.  Die  lange  festgehaltene  Höchstgrenze
  von  0,33  %  (1  Mk.  auf  800  Mk.)  und  zwar  politische  Gemeinde,
Armenkasse,  Kirch=  und  Schulgemeinde  zusammen,  ist  neuerdings  in  einer
größeren  Anzahl  von  Fällen  verlassen  worden.  Sätze,  die  über  1%
hinausgehen,  sind  jedoch  noch  selten.

Was  den  steuerpflichtigen  Vorgang  betrifft,  so  ist  früher  wohl  in  der
Regel  als  solcher  der  Ubergang  des  Eigentums  am  Grundstück  auf  den
Erwerber  angesehen,  und  es  ist  dementsprechend  als  der  Zeitpunkt,  in  dem
die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Steuer  entsteht,  die  Eintragung
des  Erwerbers  als  Eigentümer  im  Grundbuch  bezeichnet  worden,  da  nach
dem  früheren  sächsischen  bürgerlichen  Recht  die  Eintragung  Voraussetzung,
des  Eigentumsüberganges  war.

Eine  bedeutsame  Veränderung  trat  nun  dadurch  ein,  daß  die  Ausdehnung
  der  Abgabepflicht  auf  Kaufrechtsabtretungen  ohne  grundbücherliche
Verlautbarung  1896  für  zulässig  erachtet  wurde,  nachdem  die  Ausbreitung
  des  sich  in  dieser  Form  vollziehenden  Zwischenhandels  mit
Grundstücken  sehr  zugenommen  und  oft  unerwünschte  Auswüchse  gezeitigt
hatte.  Nachdem  ferner  die  Einführung  des  allgemeinen  Deutschen  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  erfolgt  war,  ist  unter  Berücksichtigung  des  hierdurch
geschaffenen  Zustandes  im  Jahre  1902  eine  Mustersteuerordnung  aufgestellt
  und  den  Gemeinden  empfohlen  worden,  eine  Maßregel,  die  von
gutem  Erfolge  begleitet  gewesen  ist.  Hierin  ist  auch  der  Besitzwechsel  von
Todeswegen  der  bisherigen  vielfachen  Ubung  entsprechend  als  abgabepflichtig
  angesehen  worden.  Pflichterben  werden  oft  nur  mit  der  Hälfte
herangezogen.

Da  die  Fragen  der  inneren  Berechtigung  und  der  äußeren  Zwed—
maßigkeit  in  Sachsen  durch  die  geschichtliche  Entwicklung  gelöst  waren,  schrieb
der  Regierungsentwurf  die  Besitzwechselabgabe  für  alle  Gemeinden  vor,

und  zwar  in  der  Regel  mit  der  sehr  bescheidenen  Mindesthöhe  von  ½½%
des  Kaufwertes.
        <pb n="275" />
        Verschiedene  Steuern.  263

3.  Verbrauchsabgaben.

Biersteuer  wird  in  85  Städten  mit  1¼  Millionen  und  in  gegen
250  Landgemeinden  mit  rund  1¾  Millionen  Einwohnern  erhoben,  die
Höhe  bewegt  sich  meist  zwischen  30  und  dem  höchsten  zulässigen  Satz  von
65  Pf.  für  den  Hektoliter  und  ist  vielfach  geringer  für  einfaches  Bier.

Allgemeine  Verbrauchssteuern  (Eingangsabgaben,  Oktroi)  von
Lebensmitteln  und  Verbrauchsgegenständen  finden  sich  nur  in  Dresden  und
Bautzen.

Der  Regierungsentwurf  schrieb  die  Erhebung  einer  Biersteuer  in
Gemeinden  mit  über  1000  Einwohnern  vor.

Der  Biersteuer  sind  die  großen  Vorzüge  indirekter  Abgaben  von
Gegenständen  des  Massenverbrauchs,  also  Allgemeinheit  der  Besteuerung
und  leichte,  nicht  drückende,  sich  fast  unmerklich  auf  einen  längeren  Zeitraum
  verteilende  Erhebung  zu  eigen,  während  das  Bedenken  einer  überlastung
  der  unteren  Einkommen  wesentlich  abgemindert  wird,  da  Bier
wohl  ein  allgemein  beliebtes  Genußmittel,  aber  kein  unentbehrliches
Nahrungsmittel,  die  Steuer  daher  in  hohem  Maße  der  Selbstentlastung
fähig  ist.  Überdies  entfällt  die  Biersteuer,  wie  alle  Steuern  auf  alkoholische
  Getränke,  in  der  Hauptsache  nur  auf  Erwachsene,  also  die  arbeitsund
  erwerbsfähige  Bevölkerung.  Auch  wird  sie  in  Süddeutschland,  obwohl
dort  das  Bier  keineswegs  teurer  oder  minderwertiger  ist,  und  ebenso
im  Reichsauslande  für  den  Staat  wie  die  Gemeinde  mit  viel  höheren
Beiträgen  erhoben.  Was  die  Erhebung  der  sonstigen  wichtigsten
Verbrauchssteuern,  insbesondere  von  Getreide,  Mehl,  Vieh  und
Fleisch  anbetrifft,  so  lag  bei  dem  bekannten,  1910  in  Kraft  tretenden
reichsgesetzlichen  Verbot  ein  genügender  Anlaß  zur  landesgesetzlichen
Regelung  um  so  weniger  vor,  als  es  sich  nur  um  zwei  Städte  in  Sachsen
handelt.

4.  Lustbarkeitssteuern.

Lustbarkeitssteuern  werden  beinahe  von  allen  Städten  und
von  2200  Landgemeinden  erhoben,  hauptsächlich  fehlen  sie  meist  nur  in
kleinen  Orten;  gewöhnlich  werden  Tanzmusiken,  Musik=  und  sonstige  Aufführungen,
  sowie  Schaustellungen  und  Lustbarkeiten  aller  Art,  soweit  sie
öffentlich  sind  oder  von  Vereinen  und  Gesellschaften  in  einem  öffentlichen
Raum  veranstaltet  werden,  besteuert,  wenn  nicht  ein  höheres  oder  künstlerisches
  Interesse  vorliegt.  Die  Sätze  sind  sehr  verschieden  und  schwanken
gewöhnlich  zwischen  1  Mk.  und  50  Mk.,  gehen  aber  zuweilen  weit
        <pb n="276" />
        264  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

darüber  hinaus  je  nach  der  Art  der  Vergnügungen  und  der  Größe  der
Gemeinden.

Vom  Regierungsentwurf  wurde  die  Festsetzung  und  Ausgestaltung
der  Lustbarkeitsabgaben,  wie  bisher,  den  Gemeinden  überlassen.
Jedoch  sollte  allgemein  eine  Tanzsteuer  von  Tanzlustbarkeiten
außer  denen,  die  in  Privatwohnungen  stattfinden,  zu  erheben  sein.  Bereits
gegenwärtig  haben  viele  Tanzwirte  die  Gepflogenheit,  den  Eintritt  in  den
Tanzsaal  vom  Erwerb  eines  Billetts  im  Preise  von  5—20  Pf.  abhängig
zu  machen.  Eine  derartige  Steuer  würde  zwar  den  Tanzöbesucher  unmittelbar
  treffen,  aber  als  reine  Vergnügungssteuer,  die  überdies  vorwiegend
  Unverheiratete  belastet,  leicht  bezahlt  werden  können.  Der  Ertrag
würde  voraussichtlich  ein  sehr  hoher  sein.  Auch  Tanzlustbarkeiten,  die  von
Vereinen  oder  Privatpersonen  in  geschlossenen  Räumen  veranstaltet  werden,
sind  nicht  zu  verschonen,  da  andernfalls  eine  Beschwerung  der  unbemittelten
Stände  eintreten  würde,  die  auf  die  Benutzung  öffentlicher  Lokale  angewiesen
  sind.  Die  Steuer  wird  gesetzlich  einzuführen  und  durch  die
Amtshauptmannschaft  mit  dem  Bezirksausschuß,  in  den  Städten  mit
Revidierter  Städteordnung  durch  den  Stadtrat  in  Höhe  von  5  oder  10  Pf.
einheitlich  für  den  Bezirk  festzusetzen  sein,  um  Verschiebungen  der  Wettbewerbsverhältnisse
  zu  vermeiden.

VI.
Die  Wertzuwachssteuer.

Die  noch  anderweit  vorkommenden  Steuern,  auch  Mietsteuern,  sind
so  vereinzelt  und  so  unbedeutend  in  ihrem  Ertrag,  daß  ihre  Darstellung
unterbleiben  kann.  Nur  auf  die  neuestens  aufgetauchte  Zuwachssteuer
ist  ihrer  grundsätzlichen  Bedeutung  wegen  noch  hinzuweisen.

Daß  Wertsteigerungen  unter  Umständen  bei  Grundstücken,  insbesondere
Baugelände,  oft  außerordentlich,  zuweilen  geradezu  ungeheuerlich  sind,  und
zwar  ohne  daß  der  Besitzer  der  Baustelle  erhebliche  Aufwendungen  gemacht
zu  haben  braucht,  ist  allgemein  bekannt  1.  Die  Voraussetzung  solcher

1  So  stiegen  in  einer  der  drei  Großstädte  des  Landes  zwei  Grundstücke  im
Werte  von  noch  nicht  200  000  Mk.  im  Lause  von  etwa  25  Jahren  auf  das  Dreifache;
ein  anderes  Grundstück  im  Werte  von  rund  150  000  Mk.  auf  über  das  Doppelte.
Nicht  weniger  bemerkenswerte  Fälle  weisen  die  Vororte  auf:  hier  war  die  Wertsteigerung
  gerade  in  der  jüngsten  Vergangenheit  besonders  stark.  So  stiegen  in
Vororten  seit  1890  eine  Anzahl  Parzellen  im  Werte  von  rund  150  000  Mk.  im  Laufe
von  7  Jahren  auf  etwa  das  Dreifache,  ein  anderes  Grundstück  im  Werte  von
        <pb n="277" />
        Die  Wertzuwachssteuer.  265

Wertsteigerung  ist  vielmehr,  daß  die  Bevölkerung  und  damit  auch  das
Wohnungsbedürfnis  zunimmt  und  die  Ausbreitung  der  Ansiedlung  in
der  Gegend  erfolgt,  wo  das  Gelände  liegt.  Hiernach  können  alle  möglichen
  Umstände  entscheidend  werden.  Mindestens  überall  dort  nun,  wo
mit  der  Zunahme  der  Bevölkerung  auch  das  Wohnungsbedürfnis  stark
gestiegen  ist,  hat  sich  die  Art  seiner  Befriedigung  mehr  oder  weniger  verändert.
  Es  entwickelt  sich  ein  lebhafter  Grundstückshandel,  der  kauft,  um
mit  Vorteil  zu  veräußern.  Der  Hausbesitzer  wandelt  sich  alsdann  entsprechend
  aus  dem  wohlhabenden  Bürger,  der  sein  eigenes  Haus  bewohnt
und  nur  überschüssigen  Raum  an  bekannte  Familien  vergibt,  in  den  Vermieter
  um.  Entsprechend  wird  der  Besitz  von  Baugrund,  der  Bau  von
Häusern  und  der  Besitz  von  Häusern  ein  Gewerbe,  das  viel  mit  fremdem

100  000  Mk  sogar  in  14  Tagen  auf  das  Dreifache,  ein  weiteres  Grundstück  im
Werte  von  15  000  Mk.  auf  rund  das  Vierfache,  ein  anderes  Grundstück  im  Werte
von  noch  nicht  50  000  Mk.  auf  über  das  Doppelte,  ein  weiteres  von  rund  40000  Mk.
auf  mehr  als  das  Vierfache.  Aus  diesem  Vororte  wird  berichtet,  daß  die  Spekulation
„wüst  und  beängstigend“  sei.  Ein  weiteres  Grundstück  stieg  in  3  Jahren  von  noch
nicht  30  000  Mk.  auf  mehr  als  das  Dreisache,  ein  anderes  Grundstück  im  Werte  von
rund  80  000  Mk.  binnen  1  Jahre  auf  mehr  als  das  Dreifache,  ein  solches  im  Werte
von  noch  nicht  50  000  Mk.  binnen  1  Jahre  auf  über  das  Doppelte.

Geradezu  fabelhaft  klingen  die  durchschnittlichen  Wertsteigerungen  in  Prozenten
ausgedrückt.  So  soll  sich  der  mittlere  Kaufwert  des  Quadratmeters  ungefähr  erhöht
haben.

in  der  von  1879  auf  1889  von  1889  auf  1899
Gemeinde  um  %  weiter  um  9%
Deuben  100  100
Kappoppel.  100  100
Paunsdorpf  400  100
Mölkka  600  300
Kadis  50  500
Reic  75  600
Laubegsast  600  700
Cota  100  1000
Heidenau.  .  ..  100  1200

Ahnliche  Beispiele  wie  die  vorgegebenen,  welche  mit  genaueren  Zahlen  zur
Verfügung  stehen,  ließen  sich  mehr  anführen.  Ihre  Heranziehung  erschien  aber  um
so  weniger  notwendig,  als  es  sich  um  eine  in  ganz  Deutschland  anerkanntermaßen
vorhandene  Erscheinung  handelt,  wie  unter  anderm  für  Berlin,  Frankfurt  a.  M.,
Halle,  Oldenburg,  Karlsruhe,  München  gezeigt  worden  ist.  Zu  vgl.  insbesondere
Paul  Voigt,  Grundrente  und  Wohnungsfrage  in  Berlin  und  Vororten  (1901),
Damaschke,  Die  Bodenreform  (1903),  Steinbrück,  Die  Entwicklung  der  Preise
in  Halle  (1900).
        <pb n="278" />
        266  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

Kapital  arbeitet  und  in  dem  entsprechend  spekuliert  wird,  da  die  Möglichkeit
  großer  Gewinne  lockt.  Hierauf  mag  es  zurückzuführen  sein,  daß
unlautere,  oft  strafbare  Geschäftsgebarungen  eine  große  Rolle  spielen;
denn  es  kann  leider  nicht  verkannt  werden,  daß  die  Boden=  und  Bauspekulation
  nicht  selten  von  Personen  ohne  Vermögensmittel,  ohne
Fachkenntnis  und  ohne  Gewissensschranken  getrieben  wird.  So  hebt
sehr  zutreffend  die  Dresdner  Handelskammer  1895  hervor,  daß  „ijeder
1beliebige  Nichtzahler  Grund  erwirbt,  Prachthäuser  aufführt  und  nobel
und  guter  Dinge  lebt.  Es  wird  anderwärts  schwerlich  vorkommen,
daß  kaum  ausgelernte  Gesellen  oder  völlig  sachunkundige  Personen
von  25  Jahren  ohne  alles  Vermögen  Geschäfte  für  Hunderttausende  von
Mark  unternehmen  können.“  Es  ist  klar,  daß,  wie  überhaupt  Spekulation
die  Preise  erhöht,  sie  insbesondere  durch  unsolide  Spekulation  leicht  in
schwindelhafte  Höhe  getrieben  werden,  die  alsdann  mit  einem  jähen  Sturze
in  der  Zwangsversteigerung  zum  Nachteil  der  Gläubiger  früher  oder
später  endet.  Wenn  auch  unter  den  ausgefallenen  Forderungen  stehengebliebene
  Kaufgelder  eine  große  Rolle  spielen,  so  sind  die  wirklich  erlittenen
  Verluste,  insbesondere  auch  diejenigen  der  Bauhandwerker,  zweifellos
sehr  bedeutend.  Gegenüber  diesen  Verhältnissen  erscheint  eine  Besteuerung
der  Wertsteigerung  des  zur  Bebauung  bestimmten  oder  verwendeten  Grund
und  Bodens  nicht  bloß  finanziell  ergiebig,  sondern  als  ein  dringend  und
volkstümlich  tief  empfundenes  Gebot  der  steuerpolitischen  Gerechtigkeit,  für
das  nicht  minder  spricht,  daß  es  nur  erwünscht  sein  kann,  den  Anreiz  zur
Boden=  und  Bauspekulation  einigermaßen  zu  mindern.  Wenn  nun  aber
auch  Wertsteigerungen  nicht  bloß  beim  UÜbergang  von  Acker  in  Bauland,
sondern  auch  bei  der  Umwandlung  von  Wohnhäusern  in  Läden  und  Geschäftshäuser
  erfolgen,  so  pflegen  die  ersteren  doch  im  allgemeinen  die
größten  zu  sein  und  sind  auch  diejenigen,  die  am  meisten  auf  der  Gunst
der  Lage  beruhen,  sich  auch  am  leichtesten  berechnen  lassen,  weil  hier  der
Besitzer  verhältnismäßig  am  seltensten  und  wenigsten  Aufwendungen  macht.

Die  ersten  in  Sachsen  eingeführten  Zuwachssteuern  beschränkten  sich
nur  darauf,  einige  Prozente,  von  1  bis  etwa  10  %,  von  dem  erzielten
Gewinn  je  nach  dessen  absoluter  Höhe  zu  erheben.

Die  Regierungsvorlage  sah  obligatorisch  eine  Zuwachssteuer  bei  Veräußerung
  von  unbebautem  Gelände  in  allen  Gemeinden  von  über  10  000
Einwohnern  vor  und  stellte  der  Aufsichtsbehörde  anheim,  unter  besonderen
örtlichen  Verhältnissen,  insbesondere  bei  Vorortsgemeinden,  sowie  solchen
mit  außerordentlicher  Bevölkerungsvermehrung  die  Einführung  der  Zuwachssteuer
  aufzugeben.  Deren  Ausgestaltung  erfuhr  insofern  einen
        <pb n="279" />
        Die  Wertzuwachssteuer.  267

bedeutsamen  Fortschritt,  als  sich  ihre  Höhe  nach  dem  Verhältnis  der
Wertserhöhung  zum  Erwerbswert  richtete  und  hiernach  nicht  die  äußere,
sondern  die  verhältnismäßige  Höhe  des  Gewinns  entschied,  da  selbstverständlich
  von  Bedeutung  ist,  ob  ein  Gewinn  von  beispielsweise  1000  Mk.
mit  einem  Grundstück  im  Werte  von  1000  Mk.  oder  von  10  000  Mk.
gemacht  wird.  Dieser  Rücksichtnahme  entsprechend,  sollte  die  Steuer,  falls
die  Werterhöhung  über  50  %  des  Erwerbswertes  erreichte,  bis  auf  25%
der  Wertserhöhung  steigen.  Zur  Vermeidung  von  kleinen  Streitigkeiten
wurden  Wertserhöhungen  unter  5%  überhaupt  freigelassen.  Den  Gemeinden
  wurde  anheimgegeben,  die  Zuwachssteuer  auch  anders,  insbesondere.
schärfer  auszugestalten  und  auch  die  bebauten  Grundstücke  heranzuziehen.

Auch  dieser  Vorschlag  wies  jedoch  noch  den  Mangel  auf,  daß  er  die
Zeitdauer  des  Besitzes  unberücksichtigt  ließ,  obgleich  es  ein  großer  Unterschied
  ist,  ob  der  gleiche  Gewinn  beispielsweise  in  einem  Jahre  oder  in
zwanzig  Jahren  gemacht  wird.

Wenn  nun  auch  im  übrigen  Deutschland  wenigstens  teilweise,  wohl.
im  Zusammenhang  mit  der  Anregung  der  Regierungsvorlage,  die  Zuwachssteuer
  sich  verbreitet  hat,  so  daß  man  neuestens  auch  bei  ihr  geradezu  von
einem  Siegeszuge  sprechen  kann,  so  ist  sie  auch  in  Sachsen  zwar  bedauerlicherweise
  noch  von  keiner  Großstadt,  außer  neuestens  Leipzig,  wohl  aber
von  zahlreichen  Vorortsgemeinden  eingeführt  worden,  beispielsweise  allein
im  Jahre  1906  in  etwa  einem  Dutzend  zwischen  Dresden  und  Pirna
gelegenen  Landgemeinden  verschiedener  Größe  nach  dem  beifolgenden,  des
Interesses  wegen  in  der  Anlage  abgedruckten  Musterentwurfs!  der
Amtshauptmannschaft  Pirna.  Bemerkenswert  ist,  daß  die  Einführung,
nachdem  einmal  die  Anregung  gegeben  war,  sich  überall  mit  großer
Leichtigkeit  und  nur  unter  Vornahme  wenig  erheblicher  Abweichungen  gegenüber
  dem  Entwurf  vollzogen  hat.

VII.

1.  Wenn  auch  sseit  der  Regierungsvorlage  ein  erfreuliches  Fortschreiten
  der  Entwicklung  wohl  insoweit  zu  verzeichnen  ist,  als  hier
und  da  die  Einkommensteuer,  insbesondere  was  die  Einschätzung  anbelangt,
  an  die  staatliche  angelehnt,  sowie  eine  bessere  Progression  eingeführt
  worden  ist,  ferner  die  Kopfsteuer  nicht  selten  durch  Einkommensteuer
  ersetzt,  endlich  die  Steuer  nach  gemeinem  Wert,  sowie  die  Wertzuwachssteuer
  öfters  eingeführt  worden  ist,  so  wird  doch  im  großen  und

1  Siehe  Anlage  S.  272.
        <pb n="280" />
        268  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

ganzen,  obgleich  vollkommen  sichere  Unterlagen  im  Mangel  einer  neuesten
Statistik  eben  nicht  gegeben  sind,  angenommen  werden  müssen,  daß  das
Gemeindesteuerwesen  in  Sachsen  noch  immer  an  den  schweren,  in  der
Regierungsvorlage  gekennzeichneten  Mängeln  leidet,  insbesondere  an  der
Übermäßigen  Anspannung  der  Einkommensteuer,  ihrer  unzweckmäßigen  und
gerade  die  schwächeren  Schultern  zu  hart  treffenden  Belastung.

Was  das  Schicksal  der  Regierungsvorlage  anlangt,  welche  auch  trotz
eines  Kompromißvorschlages  unter  Fallenlassen  der  Gewerbesteuer  von  der
Zweiten  Kammer  abgelehnt  wurde  und  gar  nicht  an  die  Erste  Kammer
gelangte,  so  waren  die  Hauptursachen  wohl  die  durch  den  Vorschlag  der
Gewerbesteuer  entfesselte  Leidenschaft  mächtiger  Interessengruppen,  sowie  die
Feindschaft  der  städtischen  Vertreter,  welche  durch  den  Vorschlag  hervorgerufen
  war,  im  sogenannten  Bezirksausgleich  durch  Heranziehung  insbesondere
  der  Sparkassen  für  die  ärmeren  Gemeinden,  insbesondere  die
Arbeiterwohngemeinden  einen  gewissen  Ausgleich  zu  schaffen,  durch  welchen
ein  Ersatz  für  den  in  der  Praxis  bekanntlich  erfolglos  gebliebenen  53  des
preußischen  Kommunalabgabengesetzes  geschaffen  werden  sollte.  Daß  eine  mit
solcher  Gegnerschaft  beschwerte  Reform  nicht  ohne  weiteres  bei  den  Landständen
  Annahme  fand,  ist  um  so  leichter  erklärlich,  als  jede  durchgreifende
Reform  von  guten  Sachkennern  schon  vor  ihrer  Inangriffnahme  überhaupt
als  höchst  schwierig  und  wohl  aussichtslos  bezeichnet  worden  war.  Dabei  konnte
unmöglich  vermutet  werden,  daß  die  Zweite  Ständekammer  ihren  eigenen
Standpunkt  derart  ändern  und  den  Vorschlag  einer  Gewerbesteuer  überhaupt,
  den  sie  selbst  und  zwar  wesentlich  in  der  gleichen  Zusammensetzung
vor  kaum  4  Jahren  mit  64  gegen  6  Stimmen  im  Antrag  Mehnert-Georgi
  gemacht  hatte,  so  verwerfen  würde.  Daß  in  der  Offentlichkeit
insbesondere  gegen  die  Gewerbesteuer  auch  mit  gänzlich  unrichtigen  Darstellungen
  Stimmung  gemacht,  insbesondere  eine  Gefährdung  der  mittleren
und  kleineren  Betriebe  trotz  der  ausdrücklich  gegenteiligen  Bestimmungen
des  Entwurfs  verkündet  wurde,  nimmt  bei  einer  Steuervorlage  nicht  wunder.

Im  übrigen  kann  der  gegen  den  Entwurf  gerichtete  allgemeine  Vorwurf,
  er  bedeute  einen  zu  tiefen  und  unbegründeten  Eingriff  in  die  Gemeindeautonomie,
  unter  welcher  Deckflagge  die  heftigsten  Angriffe  erfolgten,
in  alle  Wege  nicht  als  gerechtfertigt  zugestanden  werden.

Wie  die  Vorlage  unumwunden  anerkennt,  ist  ohne  Zweifel  der  Gedanke
  der  Gemeindeselbstverwaltung,  von  dem  die  sächsischen  Gemeindeordnungen
  stärker  als  irgend  eine  andere  in  Deutschland  durchdrungen
sind,  von  tiefer  innerer  Berechtigung.  Von  der  politischen  Notwendigkeit
ganz  abgesehen,  den  Untertan  durch  die  Gemeinde  zum  Staatsbürger  zu
        <pb n="281" />
        Schluß.  269

erziehen,  bietet  die  verständnisvolle  Selbstbestimmung  der  Beteiligten  die
beste  Gewähr  für  Berücksichtigung  der  unendlichen  Verschiedenheiten  des
örtlichen  Bedürfnisses  und  ist  die  Hauptgrundlage  für  ein  tüchtiges
Gemeindeleben.  Damit  ist  aber  keineswegs  die  Gewährung  voller  Autonomie
  geboten  oder  gerechtfertigt.

In  gewissen  Fragen  können  Verschiedenheiten  des  örtlichen  Bedürfnisses
  entweder  überhaupt  nicht  auftreten  oder  doch  nicht  den  Ausschlag
  geben,  insbesondere  nicht  bei  grundsätzlichen  Fragen  der  Gerechtigkeit
oder  bei  gewissen  Begriffsbestimmungen.  Fragen,  die  über  den  Bezirk
der  Gemeinde  herausgreifen,  sind  einheitlich  zu  regeln,  insbesondere
Fragen  des  interkommunalen  Steuerrechtes,  um  Widersprüche,  Streit
und  Benachteiligung  der  Pflichtigen  zu  verhüten.  Es  kommt  hinzu,  daß
völlige  Autonomie  den  Gemeinden  eine  überaus  schwere  Aufgabe  stellt.
Einmal  sind  gewisse  Steuerfragen  ihrer  Natur  nach  schon  rein  technisch
höchst  schwierig.  Aber  auch  die  Aufstellung  eines  planmäßigen  Steuersystems
  ist  überaus  schwierig,  so  selbstverständlich  sie  auch  erscheint.
Sodann  aber  sind  in  den  Gemeindevertretungen  wirtschaftliche  Interessengruppen
  stark  vertreten,  die  an  der  Verteilung  der  Steuerlast  das  unmittelbarste
  Interesse  haben  und  daher  sich  nicht  ohne  Schwierigkeit  eine
völlige  Unbefangenheit  des  Urteils,  insbesondere  gegenüber  der  Frage
werden  bewahren  können,  ob  eine  Vorausbelastung  nach  dem  Interesse
geboten  erscheint.  Auf  der  anderen  Seite  wird  es  nur  günstig  für  den
Frieden  innerhalb  der  Gemeinde  wirken  können,  wenn  durch  Aufstellung
einer  gewissen  Richtschnur  wenigstens  einigermaßen  der  unvermeidliche
Kampf  der  wirtschaftlichen  Interessen  in  der  Gemeinde  gemildert  wird.
Erfahrungsgemäß  kann  weder  die  Minderheit  in  der  Gemeindevertretung
eines  solchen  Schutzes,  noch  die  Gemeindeverwaltungen  einer  solchen  Hilfe
überall  ohne  Schaden  entbehren.  Das  Vertrauen  zu  dem  gesunden  Rechtsgefühl,
  das  die  Grundlage  und  Gewähr  der  Selbstverwaltung  ist,  soll
damit  nicht  erschüttert  werden.  An  diesem  Vertrauen,  das  die  Gemeindeordnungen
  so  deutlich  mit  dem  Geiste  freier  Selbstbestimmung  befruchtet,
ist  auch  in  Zukunft  festzuhalten.  Aber  in  der  eben  geschilderten  Natur
der  Dinge  liegt  es,  daß  auch  ein  tüchtiger  Gemeinsinn  im  allgemeinen
zur  Überwindung  der  Schwierigkeiten  nicht  ausreichen  kann,  die  bei
einigermaßen  entwickelten  Verhältnissen  der  Aufstellung  gerade  der  ersten
Grundsätze  des  Steuersystems  entgegenwirken  müssen.

Daß  der  Staat  verfassungsmäßig  befugt  ist,  die  Gemeindeautonomie
zu  beschränken,  ist  nicht  zweifelhaft.  Auch  ist  die  Steuerautonomie  der
Gemeinden,  wie  das  an  keinerlei  Schranken  gebundene  Bestätigungsrecht
        <pb n="282" />
        270  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

der  Aufsichtsbehörden  beweist,  rechtlich  niemals  eine  unbeschränkte  gewesen.
Der  Staat  hat  aber  ein  großes  sachliches  Interesse  am  Gemeindeabgabenwesen.
  Zunächst  kann  er  keine  Verletzung  seiner  eigenen  Steuerinteressen
dulden,  insbesondere  nicht  dulden,  daß  etwa  die  von  ihm  benutzten  Steuerquellen,
  insbesondere  die  Einkommensteuer,  übermäßig  von  den  Gemeinden
ausgeschöpft  werden.  Auch  hiervon  abgesehen,  ist  das  wirtschaftliche  Gedeihen
  der  Gemeinde,  das  wesentlich  mit  von  der  Regelung  der  Steuerverhältnisse
  abhängt,  für  den  Staat  von  der  größten  allgemeinen  und
finanziellen  Bedeutung.

Liegt  es  nach  alledem  in  der  Natur  der  Sache,  daß  bei  schrankenloser
Autonomie  der  Gemeinden  schwerwiegende  Mängel  im  Gemeindeabgabenwesen
  leicht  entstehen,  und  haben  die  Untersuchungen  nachgewiesen,  daß
diese  Gefahr  in  Sachsen  tatsächlich  nicht  vermieden  worden  ist,  so  drängt
das  Interesse  von  Staat,  Gemeinde  und  Steuerpflichtigen  gleichmäßig
darauf  hin,  die  grundsätzliche  Regelung  des  Gemeindeabgabenwesens  nicht
länger  der  Gemeindeautonomie  zu  überlassen.  Diese  Notwendigkeit  wird
natürlich  um  so  dringender,  je  mehr  die  Steuerlast  überhaupt  wächst.
Es  kommt  hinzu,  daß  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  der  Gesetzgebung
das  Oberverwaltungsgericht  an  letzter  Stelle  darüber  befindet,  ob  die
Gemeindeleistungen  „verhältnismäßig"  oder  „angemessen“  im  Sinne  der
Gemeindeordnungen  verteilt  sind,  dies  aber  eine  Verkehrung  der  natürlichen
  Aufgabenverteilung  zwischen  Rechtsprechung  und  Verwaltung  bedeutet.
  Denn  dies  ist  Frage  der  steuerpolitischen  Gerechtigkeit  und  Zweckmäßigkeit,
  die  nach  der  ganzen  Richtung  der  Gemeindeordnungen  in  erster
Linie  von  der  Gemeinde,  in  zweiter  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  entscheiden
  ist,  keineswegs  aber  von  einer  gerichtlichen  Stelle,  welche  naturgemäß
  leicht  formale  Erwägungen  in  den  Vordergrund  stellen  kann.

Endlich  wird  eine  gesetzliche  Regelung,  die  noch  weit  mehr  Freiheiten
ließe,  als  in  Preußen,  Bayern,  Württemberg,  Baden  und  Hessen  bestehen,
auch  für  die  sächsische  Gemeindeautonomie  nicht  als  Härte  bezeichnet
werden  dürfen.

2.  Anlangend  endlich  die  Höhe  der  in  Sachsen  erhobenen  Steuern,
so  sind  im  Jahre  1901  insgesamt  an  Steuern  rund  in  Mark  erhoben
  worden  für  die  politischen  Gemeinden  37,  für  die  Schule  22,  für
die  Kirche  5  ½,  insgesamt  64  ½  Millionen  Mark.  Die  Steigerung  seit
dem  Jahre  1890  betrug  für  die  politischen  Gemeinden  80,5  %  ,  für  die
Schule  über  91%  ,  für  die  Kirche  über  57  %,  insgesamt  über  81  ½2%.

Die  durchschnittliche  Kopfbelastung  schwankt  bei  den  kleineren  Gemeinden
  bis  zu  5000  Einwohnern  zwischen  6,9  und  9  Mk.,  bei  den
        <pb n="283" />
        Schluß.  271

Gemeinden  von  über  5000  Einwohnern  zwischen  11,6  und  27  Mk.  (die
drei  Großstädte).  Innerhalb  der  Größenklassen  der  Gemeinden  sind  sehr
erhebliche  Verschiedenheiten  vorhanden,  die  größte  bei  den  kleinsten  Gemeinden
  bis  zu  200  Einwohnern,  wo  die  niedrigste  vorkommende  Kopfbelastung
  0,5,  die  höchste  44,9  Mk.  beträgt.  Im  allgemeinen  nimmt  die
Belastung  mit  der  Einwohnerzahl  zu  und  nehmen  umgekehrt  die  Gegensätze
  innerhalb  der  Größengruppen  mit  der  wachsenden  Einwohnerzahl  ab.
Selbstverständlich  kann  die  Kopfbelastung  nur  in  äußerst  beschränktem
Maße  für  die  Beurteilung  des  Steuerdrucks  und  der  Steuerverteilung
verwendet  werden,  denn  schon  ein  einziges  großes  Einkommen  wird  auch
bei  verhältnismäßig  leichter  Besteuerung  in  einer  kleineren  Gemeinde  eine
sehr  hohe  Kopfbelastung  ergeben.  Dagegen  gestattet  die  Kopfbelastung
allerdings  einen  Rückschluß  auf  die  Bedürfnisse  und  Leistungen  der  Gemeinde,
  vorbehältlich  auch  hier  der  Einkünfte  aus  eigenem  Vermögensbesitz.
Hieraus  erklärt  sich,  daß  die  Kopfbelastung  im  allgemeinen  mit  der  Einwohnerzahl
  steigt.

An  diese  Zahlen  darf  noch  eine  allgemeine  finanzpolitische  Bemerkung
geknüpft  werden.  Wenn  auch  das  gewaltige  Anwachsen  der  Steuerlasten
im  allgemeinen  auch  als  ein  Zeichen  wirtschaftlichen  und  namentlich
kulturellen  Fortschritts  anzusehen  ist,  so  kann  doch  nicht  verschwiegen
werden,  daß  kaum  in  allen  Gemeinden  immer  mit  der  notwendigen  Sparsamkeit
  hausgehalten  wird.  Wenn  nun  die  Neigung,  Ausgaben  nicht  bloß
auf  notwendige  Zwecke  zu  beschränken,  sondern  auch  für  bloß  Nützliches  oder
sogar  Angenehmes  zu  verwenden,  eine  zeitlang  wohl  nicht  ganz  selten  geworden
  war,  ja  einzelne  Gemeinden  geradezu  gefährdet  hat,  so  kann  ihr
nicht  besser  entgegengetreten  werden,  als  durch  eine  sachgemäße  strenge
Handhabung  des  Ausfsichtsrechts  inbezug  auf  die  Genehmigung  von  Darlehnsaufnahmen.
  Wenn  in  anderen  deutschen  Staaten  die  Gemeindeautonomie
  derart  beschränkt  ist,  daß  der  gesamte  Haushaltplan  von  den
Aussichtsbehörden  genehmigt  werden  muß,  ist  dies  in  Sachsen  keineswegs
der  Fall.  Es  bedürfen  vielmehr,  von  der  Ausgabe  von  Papieren  abgesehen,
  i.  a.  bloß  aufzunehmende  Darlehne,  soweit  sie  nicht  binnen
einem  Jahre  zurückgezahlt  werden,  der  aufsichtsbehördlichen  Genehmigung.
Diese  Bestimmung  genügt  auch  in  der  Regel  vollkommen,  nur  sollten
nicht  zu  lange  Tilgungsfristen  je  nach  der  Leistungsfähigkeit  der  Gemeinden,
  der  Größe  des  Darlehns  und  dem  zu  erreichenden  Zwecke
gewährt  werden.  Als  Regel  sollte  gelten,  daß  auch  Darlehne  für  Zwecke,
die  auf  lange  Zeit  hinaus  ihren  Nutzen  behalten,  längstens  binnen  einem
Menschenalter  getilgt  werden  sollten,  da  auf  längere  Zeit  hinaus  die  Zu-
        <pb n="284" />
        272  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

kunft,  in  der  neue  Aufgaben  und  neue  Ausgaben  völlig  ungewiß  sind,
nicht  belastet  werden  sollte.  Leider  ist  dies  vielfach  nicht  beobachtet  und
sind  Darlehne  mit  Tilgungsfristen  bis  zu  60  Jahren  und  sogar  darüber
genehmigt  worden.  Solche  lange  Tilgungsfristen  haben  übrigens  auch
den  Nachteil,  daß  die  Notwendigkeit  und  Höhe  der  Ausgaben  weit  weniger
streng  von  der  Gemeinde-Selbstverwaltung  geprüft  werden.  Das  beste
ist  freilich  immer,  durch  fortlaufende  Rücklagen  aus  laufenden  Mitteln
Deckung  auch  für  einmalige  größere  Ausgaben  anzusammeln,  die  wie  z.  B.
Schulbauten  bei  steigender  Bevölkerung,  und  alle  Reparaturbauten  sich
voraussehen  lassen.

Anlage.
Entwurf  einer  Wertzuwachssteuerordnung.

§  1.  Bei  Veränderungen  im  Besitze  von  unbebautem  Gelände  infolge
  Veräußerung  ist  von  dem  Veräußerer  eine  Steuer  nach  der  Werterhöhung
  zu  erheben  (Zuwachssteuer).

§  2.  Als  Veränderungen  im  Besitz  sind  anzusehen:

1.  jeder  gerichtlich  oder  notariell  beurkundete  Vertrag,  durch  den  sich
der  eine  Teil  verpflichtet,  Eigentum  an  einem  Grundstücke  zu  übertragen
  (Kauf,  Tausch,  Schenkung  u.  dgl.);

2.  jeder  beurkundete  Vertrag,  durch  den  das  Recht,  eine  solche  Eigentumsübertragung
  zu  verlangen,  übertragen  wird  (Abtretung  von
Kaufrechten);

3.  jede  Auflassung,  sofern  nicht  der  Veräußerer  schon  nach  Nr.  1  und
Nr.  2  abgabenpflichtig  ist.

Abgesehen  von  diesen  Fällen  gelten  als  Veränderungen  im  Besitze
alle  zur  Besitzwechselabgabe  etwa  sonst  pflichtigen  Fälle  von  Besitzwechsel
mit  Ausnahme  derjenigen  von  Todeswegen.

§  3.  Als  unbebaut  im  Sinne  des  §  1  gilt  dasjenige  Gelände,
welches  überhaupt  noch  nicht  oder  nur  mit  Gärten  oder  Treibhäusern,
Schuppen,  Baracken  und  ähnlichen  leicht  entfernbaren  oder  vorübergehenden
Zwecken  dienenden  Baulichkeiten  bebaut  ist.  Hierher  sind  insbesondere
die  nach  §  33a  und  b  der  Ausführungsverordnung  vom  1.  Juli  1900
zum  allgemeinen  Baugesetze  der  Baugenehmigung  nicht  bedürfenden  Baulichkeiten
  zu  rechnen.

1  Der  Wertzuwachs  von  bebautem  Gelände  ist  schwieriger  rechnerisch  festzustellen
  und  ist  nicht  aus  grundsätzlichen,  sondern  rein  praktischen  Gründen  zunächst
freigelassen.
        <pb n="285" />
        Die  Wertzuwachssteuer.  273

Desgleichen  kann  Gelände  als  unbebaut  angesehen  werden,  wenn
nach  den  besonderen  Umständen  des  Falles  die  Annahme  gerechtfertigt
erscheint,  daß

1.  die  Bebauung  zum  Zwwecke  der  Hinterziehung  der  Zuwachssteuer
erfolgt  ist,  vorausgesetzt,  daß  der  zu  entrichtende  Steuerbetrag  erheblich
  höher  ist,  als  der  Wert  der  errichteten  Baulichkeiten

oder

2.  die  Erwerbung  zu  dem  Zwecke  erfolgt,  um  die  darauf  befindlichen

Gebäude  zwecks  anderweiter  Bebauung  ganz  oder  teilweise  zum  Abbruch

  zu  bringen.

§  4.  Zu  Gebäuden  gehörige  Hofräume,  Lagerräume,  Hausgärten,
dafern  sie  mit  den  Gebäuden  in  Zusammenhang  stehen  und  gleichzeitig
mit  ihnen  veräußert  werden,  gelten  nicht  als  unbebautes  Gelände  im
Sinne  des  §  1,  es  sei  denn,  daß  sie  die  bebaute  Fläche  um  mehr  als
das  3  fache  übertreffen  und  abgesondert  baulich  verwertbar  sind.

Als  Gebäude  im  Sinne  des  Abs.  1  sind  die  in  §  3  genannten  Baulichkeiten
  nicht  anzusehen.

§  5.  Die  Zuwachssteuer  beträgt:

bei  einer  wenn  die  Werterhöhung  eingetreten  ist  innerhalb  eines
Werterhöhung  Zeitraumes  von

von  «  ad  Ist-TO  4  bis  no  10  bis  Über  20  bis  ub
über  bis  Jahresfrist  Salren  Z  10  Jabren  20  Jahren  50  Jahren  90  Jesrren
Esrrotent  des  Prozent  der  Werterhöhung

10  20  2  1  14  #  —  —  —

20  85  4  2  1  1½  —  —

35  50  6  4  2  1  1/3  57

50  100  8  6  4  2  1  ½
100  200  10  8  6  „  4  2  1
200  500  15  10  8  .  6  4  2
500  —  20  13  10  8  6  4

Werterhöhungen  unter  10  %  bleiben  von  der  Zuwachssteuer  befreit.

§  6.  (1)  Als  Erwerbswert  ist  derjenige  Wert  anzusehen,  welchen
das  Gelände  nach  seiner  tatsächlichen  Benutzung  durch  den  Veräußerer
hat,  oder  welchen  es,  falls  keine  solche  stattfindet,  bei  angemessener  landwirtschaftlicher
  Benutzung  haben  würde.

(2)  Weist  jedoch  der  Veräußerer  nach,  daß  er  das  Gelände  zu  einem

höheren  Preis  erworben  hat,  oder  daß  es  einen  höheren  Wert  hatte,  als
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  18
        <pb n="286" />
        274  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

er  es  schenkweise  oder  letztwillig  erhielt,  so  ist  dieser  höhere  Erwerbspreis
beziehentlich  Wert  als  Erwerbswert  anzunehmen.

(3)  Hat  der  Veräußerer  das  Gelände  in  der  Zwangsversteigerung
erworben,  so  ist  dem  Preis,  zu  welchem  ihm  der  Zuschlag  erteilt  wurde,
noch  der  nachweisliche  Betrag  seiner  ausgefallenen  Forderung  nebst  den
ausgefallenen  Zinsen  bis  zum  Tage  des  Erwerbes  zuzurechnen.

(4)  Hat  der  Veräußerer  nachweislich  bei  Erwerb  des  Geländes  eine
Besitzwechselabgabe  gezahlt,  so  ist  der  Preis  oder  Wert,  welcher  der  Berechnung
  der  Besitzwechselabgaben  zugrunde  gelegt  wurde,  als  Erwerbswert
anzusehen.

(5)  Ist  keine  Besitzwechselabgabe  nachweislich  erhoben,  sind  dagegen
nachweislich  anläßlich  des  Erwerbes  gerichtliche  Kosten  bei  grundbücherlicher
  Verlautbarung  entstanden,  so  ist  der  bei  ihrer  Erhebung  zugrunde
gelegte  Wertbetrag  als  Erwerbswert  anzusehen.

(6)  Vorstehendes  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  nur  ein
Teil  des  erworbenen  Geländes  veräußert  wird.

(7)  Macht  der  Steuerpflichtige  glaubhaft,  daß  dem  nach  Abs.  4—6
maßgebenden  Preis  oder  der  Wertberechnung  ein  offenbarer,  wesentlicher
Fehler  zugrunde  liegt,  für  welchen  weder  ihn  noch  seinen  Erblasser  ein
Verschulden  trifft,  so  finden  Abs.  4—6  keine  Anwendung.

§  7.  Die  Werterhöhung  ist  der  Unterschied  zwischen  dem  Erwerbswert
  (§  6)  und  dem  bei  der  Veräußerung  erzielten  oder  zugrunde  liegenden
Preis  oder  Wert.

Auf  die  Bestimmung  des  Veräußerungspreises  bzw.  Wertes  finden
Abs.  3—7  von  §  6  entsprechende  Anwendung.

§  8.  (1)  Dem  Eowerbswert  werden  bei  Berechnung  der  Werterhöhung
  die  mit  dem  Erwerb,  Besitz  und  Veräußerung  notwendig  verbunden
  gewesenen  nachweislichen  Ausgaben  zugerechnet.

(2)  Als  notwendige  Ausgaben  gelten  insbesondere  Gerichts=  und
Anwaltskosten,  Besitzwechselabgaben,  anteilige  Straßen=  und  Schleusenbaukosten,
  sowie  4%  Zinsen  von  dem  Betrag  des  Erwerbswertes  (§  6)
und  Staats=  und  Gemeindegrundsteuern.

(3)  Zinsen,  sowie  Staats=  und  Gemeindegrundsteuern  können  jedoch
nur  insoweit  angerechnet  werden,  als  sie  nicht  durch  Einnahme  aus  dem
Gelände  gedeckt  wurden.  Als  Einnahme  aus  dem  Gelände  ist,  soweit
nicht  nachweislich  eine  höhere  erzielt  worden  ist,  diejenige  anzusehen,
welche  das  Gelände  bei  angemessener  landwirtschaftlicher  Benutzung  gebracht
  hätte.  Hierbei  sind  die  bei  der  Einschätzung  zur  Staatseinkommen-
        <pb n="287" />
        Die  Wertzuwachssteuer.  275

steuer  zugrunde  gelegten  Normalsätze  anzunehmen  (§  5  der  Instruktion
vom  26.  Juli  zum  Einkommensteuergesetz  vom  24.  Juli  1900).

(4)  Soweit  nicht  die  Gemeinde  nachweist,  daß  dies  zu  hoch  ist,
werden  bei  einer  Besitzzeit  bis  zu  4  Jahren  5  %,  bei  einer  Besitzzeit  von
über  4  Jahren  10  ⅝%  des  Erwerbswertes  als  anrechnungsfähige  Ausgabe
angesehen  (Abs.  1—3).  Nur  soweit  die  Summe  von  den  Steuerpflichtigen
als  anrechnungsfähig  geltend  gemachten  Ausgaben  bei  einer  Besitzzeit  bis
zu  4  Jahren  5%  ,  bei  einer  Besitzzeit  von  über  4  Jahren  10  %  übersteigt,
  liegt  dem  Steuerpflichtigen  der  rechnungsmäßige  Nachweis  ob.

§  9.  Die  Werterhöhung  ist  insoweit  nicht  in  Ansatz  zu  bringen,
als  der  Veräußerer  beweist,  daß  sie  ihren  Grund  in  der  natürlichen  Beschaffenheit
  des  Bodens  findet,  wie  z.  B.  bei  Entdeckung  von  Steinen,
Kohlen,  Erzen  oder  Quellen.

§  10.  Die  Steuerpflicht  tritt  ein  mit  der  Beurkundung  des  Veräußerungsvertrages
  bzw.  mit  der  erforderlichen  Auflassung  (§  2).

Insoweit  eine  früher  vereinbarte  Geländeveräußerung  erst  nach  Inkrafttreten
  dieser  Steuerordnung  zur  Besitzwechselabgabe  heranzuziehen  ist,
tritt  die  Zuwachssteuerpflicht  mit  ein,  wenn  sonst  die  erforderlichen  Voraussetzungen
  vorhanden  sind.

8  11.  Hat  der  Veräußerer  das  veräußerte  Gelände  als  Teil  eines
zusammenhängenden  Grundstückes  erworben,  so  ist  der  Erwerbswert  für
dieses  nach  der  Vorschrift  des  §  6  zu  ermitteln  und  der  Erwerbswert  für
das  veräußerte  Gelände  nach  der  Größe  anteilig  zu  berechnen.

Wenn  jedoch  Gebäude  mit  erworben  wurden,  so  ist  deren  Wert  zu
schätzen  und  vor  der  anteiligen  Berechnung  in  Abzug  zu  bringen.

§  12.  Binnen  8  Tagen  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht  ist  die  Veräußerung
  an  die  Gemeinde  unter  Angabe  der  Erwerbs=  und  Veräußerungssumme
  bzw.  Werte  und,  wenn  tunlich,  unter  Vorlegung  der  schriftlichen
Verträge  oder  sonstigen  Unterlagen  über  Erwerb  und  Veräußerung  des
Areals  anzuzeigen.  Zur  Erstattung  der  Anzeige  ist  der  Veräußerer,  zur
Erteilung  der  etwa  noch  erforderlichen  Auskunft  nach  Aufforderung  auch
der  Erwerber  verpflichtet.

Erhebt  der  Steuerpflichtige  Anspruch  auf  Anrechnung  von  mehr  als
5  bzw.  10  %  Ausgaben  (§  8),  so  hat  er  gleichzeitig  auch  den  rechnungsmäßigen
  Nachweis  hierüber  mit  einzureichen.

§  13.  Die  Steuer  ist  von  dem  Gemeinderate  bzw.  von  dem  dazu
bestellten  Ausschusse,  wenn  nötig,  nach  Gehör  eines  Sachverständigen  festzusetzen.

  Die  Festsetzung  ist  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber  zu  er-18“
        <pb n="288" />
        276  Die  Gemeindebesteuerung  im  Königreich  Sachsen.

öffnen.  Hierbei  ist  auf  Form  und  Frist  der  Reklamation  ausdrücklich
hin3zuweisen.

So  oft  bei  Besitzwechsel  eines  unbebauten  Grundstückes  dem  Erwerber
  eine  Besitzwechselabgabe  abgefordert  wird,  ist  ihm  gleichzeitig  zu
eröffnen,  die  Summe,  nach  der  die  Abgabe  erhoben  wird,  werde  auch  im
Falle  künftiger  Veräußerung  für  die  Berechnung  der  Zuwachssteuer  maßgebend
  sein.

§  14.  Die  festgesetzte  Steuer  ist  unter  Angabe  ihrer  Berechnung
dem  Steuerpflichtigen  zu  eröffrnen.  Binnen  14  Tagen  ist  sie  sodann
an  die  Gemeindekasse  zu  zahlen.

§  15.  Jeder  Steuerpflichtige  kann  gegen  die  Schätzung  innerhalb
14  Tagen  schriftlich  (oder  zu  Protokoll)  unter  Angabe  der  Gründe  und
Beweismittel  bei  dem  Gemeindevorstande  Reklamation  erheben.  Gegen
die  hierauf  erfolgende  Entscheidung  stehen  dem  Steuerpflichtigen  die  in
Verwaltungssachen  geordneten  Rechtsmittel  zu.  Jeder  Steuerpflichtige
kann  dem  Widerspruchs=  oder  Rechtsmittelverfahren  in  jeder  Lage  desselben
  beitreten.  Die  rechtskräftige  Festsetzung  wirkt  gegen  alle  Steuerpflichtigen.


Versäumnis  der  geordneten  Fristen  zieht  Verlust  der  Rechtsmittel
nach  sich.

Soweit  die  Bemessung  der  Steuer  auf  derjenigen  Erwerbs=  oder
Veräußerungssumme  beruht,  die  bei  der  Erhebung  der  Besitzwechselabgabe
oder  der  Berechnung  der  gerichtlichen  Kosten  zugrunde  gelegt  ist,  sind
diese  Summen  maßgebend.  Wenn  daher  die  gleichzeitig  erhobene  entsprechende
  Besitzwechselabgabe  oder  die  Berechnung  der  gerichtlichen  Kosten
durch  Rechtsmittel  angefochten  wird,  ist  deren  Erfolg  auch  für  die  Berechnung
  der  Zuwachssteuer  unbeschadet  der  vorläufigen  Zahlungsfrist
(§  16)  maßgebend.

§  16.  Die  Zahlung  der  vom  Gemeinderate  bzw.  von  dem  dazu
ermächtigten  Ausschusse  festgestellten  Zuwachssteuer  hat  ungeachtet  der
Einwendung  etwaiger  Rechtsmittel  gegen  die  Schätzung  vorbehältlich  der
späteren  Ausgleichung  zu  erfolgen.

8  17.  Die  Kosten  einer  Abschätzung  durch  Sachverständige  hat  der
Steuerpflichtige  —  vorbehältlich  jedoch  der  Bestimmung  in  §  12  Abs.  1
des  Kostengesetzes  vom  30.  April  1906  und  Nr.  24  a  des  Gebührenverzeichnisses
  dazu  —  zu  tragen.

Rückständige  Zuwachssteuern  werden  gleich  rückständigen  Gemeindeanlagen
  beigetrieben.
        <pb n="289" />
        Die  Wertzuwachssteuer.  277

Für  den  Veräußerer  haften  gegenüber  der  Gemeinde  auch  der  Erwerber
  und  das  Grundstück.

§  18.  Unterlassung  der  in  §  12  vorgeschriebenen  Anzeige  oder
Auskunftserteilung  kann  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mk.  geahndet  werden.

Bei  Hinterziehung  der  Zuwachssteuer  ist  der  hinterzogene  Betrag
nachzuzahlen,  außerdem  aber  als  Strafe  der  fünf=  bis  zehnfache  Betrag
der  Steuer  zu  erlegen.

Für  die  Einleitung  des  Strafverfahrens  ist  die  Königliche  Amtshauptmannschaft
  Pirna  zuständig,  soweit  nicht  die  gesetzliche  Zuständigkeit
des  Gemeindevorstandes  ausreicht.

Strafen  nach  Abs.  1  und  2  fließen  zur  Gemeindekasse.

§  19.  Steuerpflichtige,  die  übergangen  oder  zu  niedrig  veranlagt
worden  sind,  sind  zur  Nachzahlung  verpflichtet,  gleichviel  ob  Hinterziehung
vorliegt  oder  nicht.

Der  Anspruch  auf  Nachzahlung  ist  nicht  weiter  zu  verfolgen,  als  auf
10  Jahre  nach  Eintritt  der  Steuerpflicht.  Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung
  geht  auf  die  Erben  über.

Zur  Feststellung  des  nachzuzahlenden  Betrages  ist  der  Gemeinderat
bzw.  der  hierzu  bestellte  Ausschuß  zuständig.  Im  übrigen  haben  die  Bestimmungen
  des  §  15  Anwendung  zu  finden.

§  20.  Diese  Ordnung  tritt  am  Tage  der  Bekanntmachung  in  Kraft.
        <pb n="290" />
        <pb n="291" />
        Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem
in  Preußen.

Unter  besonderer  Berücksichtigung  des  Westens  der  Monarchie.

Von

Dr.  Ernst  Scholz,

Beigeordneter  und  Kämmerer  in  Wiesbaden.
        <pb n="292" />
        <pb n="293" />
        Eine  verständige  Darstellung  wird  in  erster  Linie  auf  die  Qualität
der  Leser,  für  die  sie  bestimmt  ist,  Rücksicht  zu  nehmen  haben.  Doppelt
wird  das  zur  Pflicht,  wenn  der  Leserkreis  ein  so  eigenartiger  ist,  wie  im
vorliegenden  Falle:  äußerlich  beschränkt  —  mehr  oder  weniger  auf  Fachgenossen
  —,  innerlich  weit  an  Wissen  und  Verständnis,  vor  dessen  Betätigung
  in  der  Form  der  Kritik  den  Schreiber  eine  ahnungsvolle  Scheu
befällt.  Ich  ziehe  daraus  den  Schluß,  daß  es  als  überflüssig  zu  gelten
hat,  eine  Schilderung  der  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  zu  geben.
Nur  ganz  allgemein  werden  die  leitenden  Gesichtspunkte  des  derzeitigen
Gesetzeszustandes  zu  erwähnen,  es  wird  zu  beleuchten  sein,  was  das  Gesetz
gewollt  und  welche  Wirkungen  es  erzielt  hat.  Naturgemäß  ergibt  sich
die  weitere  Frage:  Nach  welcher  Richtung  kann,  wird  und  soll  auf  gegebener
  Grundlage  weiter  gearbeitet  werden?  Endlich  wird  auch  die
letzte,  revolutionäre  Konsequenz  nicht  zu  scheuen  sein:  zu  untersuchen,  ob
und  in  welcher  Weise  eine  Anderung  des  gegenwärtigen  legislatorischen
Zustandes  erstrebenswert  und  durchführbar  ist.

J.
Die  leitenden  Gesichtspunkte  der  Gemeindebesteuerung.

Das  Gemeindeabgabenwesen  in  Preußen  ist  durch  das  Kommunal—
abgabengesetz  vom  14.  Juli  1893  —  in  Wirksamkeit  getreten  am
1.  April  1895  —  einheitlich  (mit  Ausnahme  von  Hohenzollern  und
Helgoland)  und  erschöpfend  geregelt;  durch  seinen  §5  96  sind  „alle  demselben
  entgegenstehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Kraft“  gesetzt.
Die  am  2.  November  1892  dem  Landtage  vorgelegte  Denkschrift  zu
den  Entwürfen  der  Steuerreformgesetze  bezeichnet  als  leitende  Gesichtspunkte
  für  das  Kommunalabgabengesetz  die  folgenden:
        <pb n="294" />
        282

Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Der  im  Wege  der  direkten  Besteuerung  aufzubringende  Gemeindebedarf
  ist  tunlichst  zu  beschränken.

Die  direkte  Gemeindebesteuerung  ist  mehr  als  bisher  auf  Real-—
steuern  zu  begründen,  dagegen  sind  die  Zuschläge  zur  Einkommensteuer
  wesentlich  zu  ermäßigen.

Regelmäßig  sind  durch  Realsteuern  diejenigen  Aufwendungen  der
Gemeinden  zu  decken,  welche  in  überwiegendem  Maße  dem  Grundbesitz
  und  dem  Gewerbebetriebe  zum  Vorteil  gereichen.

Den  Gemeinden  ist  zum  Zwecke  der  Realbesteuerung  die  Einführung
besonderer  Steuern  vom  Grundbesitz  sowie  von  den  im  Gemeindebezirke
  betriebenen  stehenden  Gewerben  zu  gestatten.

Die  Gemeindeeinkommensteuer  kann  ganz  oder  teilweise  durch  Aufwandssteuern
  (Mietssteuer,  Wohnungssteuer)  ersetzt,  im  übrigen
aber  nur  in  Form  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer  erhoben
  werden.

Die  gewollten  Ergebnisse  der  gesamten  Steuerreform  faßt  die  Denkschrift

  in  folgende  Sätze  zusammen:

1.

Die  dem  Staate  einerseits,  den  Gemeinden  anderseits  vorzugsweise
vorbehaltenen  Gebiete  der  Besteuerung  werden  sachgemäß  gegeneinander
  abgegrenzt.

Als  Grundlage  der  direkten  Besteuerung  des  Staates  dient  nach
Beseitigung  der  bestehenden  Doppelbesteuerung  fortan  die  nach  der
persönlichen  Leistungsfähigkeit  veranlagte  Einkommensteuer,  ergänzt
durch  eine  nur  den  Besitz  mit  einem  mäßigen  Satze  treffende
Vermögenssteuer.

Die  Kommunalbesteuerung  ist  nicht  lediglich  auf  der  Leistungsfähigkeit
  aufzubauen.  Das  Wesen  der  Gemeinden  läßt  zu  und  erfordert
  bei  der  Steuerverteilung  die  Berücksichtigung  von  Leistung
und  Gegenleistung,  von  Last  und  Vorteil.  Zur  Durchführung
dieses  Grundsatzes  soll  neben  anderen  Maßnahmen  die  Kommunalbesteuerung
  entsprechend  den  wirtschaftlichen  Aufgaben  der  Gemeinden
und  den  Rückwirkungen  der  Aufwendungen  derselben  auf  die  Vermögensobjekte
  in  rationeller  Weise  wesentlich  auch  auf  die  vom
Staate  aufgegebenen  Realsteuern  begründet  werden,  welche  den  Gemeinden
  eine  ergiebige,  nach  ihren  besonderen  Verhältnissen  zu  bewirtschaftende
  selbständige  Steuerquelle  eröffnen,  die  in  ihren

Erträgen  len  Schwankungen  der  Personalsteuern  nicht  unterworfen
  ist.
        <pb n="295" />
        I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  283

Zwecks  Erreichung  der  gesteckten  Ziele  auf  den  in  den  Leitsätzen  gezeigten
  Wegen  hat  das  Gesetz  im  großen  und  ganzen  nach  zwei  Richtungen
Vorschriften  gegeben:  einmal  dahin,  in  welchem  Verhältnis  und  in  welcher
Reihenfolge  die  verschiedenen  Finanzquellen  von  den  Gemeinden  zur
Deckung  ihres  Finanzbedarfs  nutzbar  gemacht  werden  sollen,  und  zum
andern,  inwieweit  die  Gemeinden  bei  der  Ausübung  ihres  Besteuerungsrechts
  selbständig  und  inwieweit  sie  an  die  Genehmigung  der  staatlichen
Aufsichtsbehörden  gebunden  sind.

In  ersterer  Beziehung  gibt  die  grundlegende  Bestimmung  der  §  2
des  Gesetzes,  der  sowohl  die  verschiedenen  Arten  der  Gemeindeeinkünfte
erschöpfend  benennt,  als  auch  die  Reihenfolge,  in  der  sie  zur  Deckung
der  Gemeindeausgaben  herangezogen  werden  dürfen,  einwandsfrei  festlegt.
In  erster  Linie  erscheinen  die  Einnahmen  aus  Gemeindevermögen,  die
Gebühren  und  Beiträge,  die  vom  Staat  oder  von  weiteren  Kommunalverbänden
  überwiesenen  Mittel.  Soweit  der  Bedarf  durch  diese  nicht
gedeckt  wird,  treten  —  an  zweiter  Stelle  —  die  indirekten  Steuern  ein.
Erst  in  letzter  Linie  kommen  die  direkten  Steuern:  sie  dürfen  nur
insoweit  erhoben  werden,  als  nach  Abzug  des  Aufkommens  der  genannten
Einkünfte  noch  ein  weiterer  Bedarf  verbleibt.  Hieraus  zu  schließen,  daß
das  Gesetz  die  direkte  Besteuerung  nur  als  subsidiäres  Hilfsmittel  hätte
angesehen  wissen  wollen,  wäre  aus  doppeltem  Grunde  verfehlt:  es  entspräche
  nicht  im  entferntesten  den  tatsächlichen  Verhältnissen,  die  stets
und  üÜberall  die  direkten  Steuern  als  Rückgrat  der  Gemeindefinanzen  erscheinen
  lassen,  und  es  widerstrebte  anderseits  dem  im  Gesetze  selbst  zum
Ausdruck  gebrachten  Grundsatze,  daß  ein  großer  Teil  der  Gemeindelasten
von  allen  nach  Verhältnis  ihrer  Leistungsfähigkeit  zu  tragen  ist.  Die
Teilung  der  Einnahmequellen  in  die  erwähnten  drei  Gruppen  und  die
Festsetzung  ihrer  Reihenfolge  bezweckt  vielmehr  lediglich  eine  stärkere  Ausbildung
  der  Gebühren  und  Beiträge,  deren  Einführung  im  gegebenen
Falle  im  Aufsichtswege  verlangt  werden  kann,  und  einen  empfehlenden
Hinweis  auf  die  im  allgemeinen  wenig  drückenden  indirekten  Steuern,  für
deren  Ausbildung  ein  gesetzlicher  Zwang  nach  §  78  nicht  einmal  gegeben
ist.  Das  in  der  Denkschrift  aufgestellte  Prinzip,  daß  die  Kommunalbesteuerung
  nicht  lediglich  auf  der  Leistungsfähigkeit  aufzubauen,  sondern
unter  Mitberücksichtigung  von  Leistung  und  Gegenleistung,  von  Last
und  Vorteil  zu  regeln  ist,  findet  in  §  2  seine  Kodifikation.

Gebühren  (§  4)  und  Beiträge  (§  9)  sind  im  wesentlichen
Formen  einer  Besteuerung  nach  dem  Interesse.  Die  ersteren  bezwecken  die
Bezahlung  einer  bestimmten  Gegenleistung;  die  letzteren  haben  den  Ausgleich
        <pb n="296" />
        284  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

für  einen  nicht  meßbaren,  allgemeinen  wirtschaftlichen  Vorteil  zum  Gegenstand.
  Ihr  Anwendungsgebiet  ist  vielseitig;  die  Erhebung  von  Beiträgen
ist  auf  Grundeigentümer  und  Gewerbetreibende  beschränkt.  Eine  Unterart
  der  Gebühr,  die  Kurtaxe  (8  12),  ermöglicht  Kurorten  die  Erhebung
von  Vergütungen  für  Herstellung  und  Unterhaltung  ihrer  zu  Kurzwecken
getroffenen  Veranstaltungen.

Das  Gebiet  der  indirekten  Steuern  ist  nur  durch  die  Grenzen
der  Reichsgesetzgebung  eingeengt  (§  13).  Außer  den  im  Gesetze  namhaft
gemachten  Verbrauchsabgaben,  Lustbarkeits=  und  Hundesteuern
  können  die  Gemeinden  indirekte  Steuern  aller  Arten  erheben;
allerdings  kann  ihre  Neueinführung  und  Veränderung  nur  durch  Steuerverordnungen
  erfolgen,  die  der  Genehmigung  bedürfen  (§  18).  Neben
den  Verbrauchsabgaben,  von  denen  weiter  unten  ausführlicher  zu  reden
sein  wird,  nehmen  die  Verkehrssteuern  regelmäßig  den  breitesten
Raum  in  den  gemeindlichen  Haushaltsplänen  ein:  eine  Abgabe  vom
Eigentumswechsel  an  Grundstücken,  erhoben  in  Prozenten  des  Wertes
—  Umsatzsteuer  —,  und  in  neuerer  Zeit  vielfach  daran  angegliedert
eine  prozentuale  Steuer  vom  Zuwachs  an  Wert  seit  einem  bestimmten
Ereignis  (dem  letzten  Eigentumswechsel)  oder  einem  bestimmten  Tage  —
die  Wertzuwachssteuer.  An  Luxussteuern  finden  sich  neben  der
bereits  genannten  Hundesteuer  Steuern  auf  das  Halten  von  Equipagen,
Luxuspferden,  Automobilen  und  als  Abart  der  Lustbarkeitssteuer
die  Billettsteuer.  In  neuester  Zeit  —  seit  Erlaß  des  Kreis=  und
Provinzial-Abgaben-Gesetzes  —  finden  auch  Steuern  auf  die  Konzessionierung
  von  Gast=  und  Schankwirtschaften  Genehmigung.


Als  direkte  Steuern  dürfen  die  Gemeinden  nach  §  23  erheben:
„Gemeindesteuern  vom  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  (Realsteuern),
sowie  vom  Einkommen  der  Steuerpflichtigen  (Einkommensteuern)“.

Während  nun  aber  die  Einkommenbesteuerung  praktisch  auf  die  Erhebung
  von  Zuschlägen  zur  Staatseinkommensteuer  angewiesen  ist  —  die
Statuierung  besonderer  kommunaler  Einkommensteuern  ist  zwar  gesetzlich
nicht  ausgeschlossen,  aber  derart  eingeengt,  daß  eine  praktische  Nutzbarmachung
  so  gut  wie  unmöglich  wird;  Wohnungs=  und  Mietsteuern,  die
als  „Aufwandssteuern“  einen  teilweisen  Ersatz  der  Einkommensteuer
bilden  könnten,  dürfen  nicht  neu  eingeführt  werden  —,  ist  die  Ausbildung
besonderer  Gemeindesteuern  von  Grundbesitz  und  Gewerbe
  durch  das  Gesetz  nicht  nur  gestattet,  sondern  sichtlich  begünstigt
worden.  Insbesondere  kann  eine  Besteuerung  des  Grundbesitzes
        <pb n="297" />
        I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  285

stattfinden  nach  Reinertrag,  Pacht=  oder  Mietswert,  gemeinem  Wert,  nach
hergebrachten  Abstufungen  des  Grundbesitzes  oder  nach  einer  Verbindung
dieser  Maßstäbe,  wobei  zu  berücksichtigen  ist,  daß  alle  die  Formen  nur
als  Beispiele  gelten,  also  variiert  werden  können.  Besondere  Gewerbesteuern
  können  namentlich  bemessen  werden  nach  dem  Ertrage  des
letzten  Jahres  oder  einer  Reihe  von  Jahren,  nach  Anlage=  oder  Betriebskapital,
  nach  sonstigen  Merkmalen  für  den  Umfang  des  Betriebes  —  gewählt
  sind  u.  a.  neuerdings  Kopfzahl  des  Personals,  Größe  oder  Mietwert
  der  benutzten  Gewerberäume  —  oder  nach  einer  Verbindung
mehrerer  dieser  Maßstäbe.  «

Die  direkten  Gemeindesteuern  sind  auf  alle  Pflichtigen  „nach  festen
und  gleichmäßigen  Grundsätzen“  zu  verteilen,  unbeschadet  der  Befugnis.
der  Gemeinden,  eine  entsprechende  Mehr=  oder  Minderbelastung  gewisser
durch  besondere  Veranstaltungen  besonders  bevorzugter  oder  benachteiligter
Kreise  von  Gemeindeangehörigen  eintreten  zu  lassen  (§  20).  Während
für  die  Gewerbesteuern  schon  das  Gesetz  selbst  eine  gewisse  Freiheit  in  der
Auslegung  der  „festen  und  gleichmäßigen  Grundsätze“  zuließ  (§  31)  und
für  die  Einkommensteuer  die  Möglichkeit  und  die  Grenzen  einer  zulässigen
Differenzierung  besonders  festgelegt  waren  (§  36  ff.),  ist  durch  das  sogenannte
  „Deklarationsgesetz“"  vom  24.  Juli  1906  auch  für  das  Gebiet
der  Grundsteuer  eine  verschiedene  Behandlung  der  einzelnen  Arten  der
Steuerobjekte  zugelassen,  sofern  nur  eine  gleiche  Belastung  bei  dem  Vorhandensein
  gleicher  Verhältnisse  gesichert  ist.

Eines  der  wichtigsten  Kapitel  des  Gesetzes  befaßt  sich  mit  der  Verteilung
  des  Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen  (direkten)
Steuerarten  (§8§  54—59).  Von  dem  im  Haushaltsplan  der  Gemeinde
sich  ergebenden  Gesamtfinanzbedarf  sind  zunächst  gemäß  §  2  des  Gesetzes
die  sonstigen  Einnahmen  —  aus  Gemeindevermögen,  Gebühren,  Beiträgen,
Staatsmitteln,  indirekten  Steuern  —  in  Abzug  zu  bringen.  Weiter  sind
abzuziehen  die  Betriebssteuern  und  die  etwa  eingeführte  besondere  Bauplatzsteuer.
  Der  sich  hiernach  ergebende  Rest  des  Finanzbedarfs  bildet
den  „Steuerbedarf“,  der  auf  die  verschiedenen  Steuerarten  zu  verteilen  ist.

Dieser  Steuerbedarf  ist  zunächst  auf  die  Gesamtheit  der  Realsteuern
und  auf  die  Einkommensteuer,  der  auf  die  Gesamtheit  der  Realsteuern
entfallende  Betrag  ist  weiter  auf  die  einzelnen  Realsteuerarten  zu  verteilen.

Das  Verhältnis  der  Belastung  der  Einkommensteuer  zu  der  der
Realsteuern  wird  wesentlich  unter  dem  Gesichtspunkte  zu  betrachten  sein,
daß  der  ganze  Zweck  der  Kommunalsteuerreform,  die  unter  gleichzeitigem
Verzicht  des  Staates  auf  Hebung  der  Realsteuern  in  Kraft  gesetzt  wurde,
        <pb n="298" />
        286  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

eine  schärfere  Heranziehung  der  Realsteuern  zu  den  Kommunallasten
  und  tunlichste  Herabminderung  der  Gemeindezuschläge
zur  Einkommensteuer  war.  Der  Haushalt  der  Gemeinden  sollte  —
so  sagt  die  Ministerialverordnung  vom  7.  Dezember  1895  —  mehr  als
bisher  auf  die  Besteuerung  der  mit  der  Gemeinde  auf  Gedeih  und  Verderb
  verbundenen  Realitäten  begründet  werden.  Hieraus  folgt  auch  die
Unrichtigkeit  der  Auffassung,  daß  die  Heranziehung  der  Realsteuern  mit
demselben  Prozentsatz,  mit  dem  die  Einkommensteuer  belastet  wird,  die
Regel  bilde.  Wortlaut  und  Sinn  des  Gesetzes  stehen  dem  entgegen.  Die
Praxis  ist  sogar  in  vielen  Fällen  über  den  Maßstab  dieser  Vorschrift  in
der  Belastung  der  Realsteuern  hinausgegangen,  ohne  daß  die  berufenen
Hüter  des  Gesetzes,  die  Genehmigungsbehörden,  daran  Anstoß  genommen
hätten.

Bezüglich  der  Feststellung  des  Verhältnisses,  in  welchem  die  Realsteuern
  und  die  Einkommensteuer  zur  Deckung  des  Steuerbedarfs  heranzuziehen
  sind,  ist  zu  prüfen,  welche  Ausgaben  der  Gemeinde  vorzugsweise
durch  Realsteuern  und  welche  vorzugsweise  durch  die  Einkommensteuer
aufzubringen  sind.  Die  Gemeinde  muß  zu  diesem  Zwecke  Posten  für
Posten  ihres  Haushaltsplanes  durchgehen  und  die  einzelnen  Ausgaben  je
nach  ihren  Zwecken  klassifizieren.  Nach  der  Ausführungsanweisung  und
den  dazu  ergangenen  Ministerialverordnungen  wird  man  folgende  fünf
Kategorien  von  Ausgaben  unterscheiden  und  danach  die  erforderliche  Berechnung
  wohl  vornehmen  können:

1.  Aufwendungen,  welche  vorzugsweise  durch  die  Einkommensteuer
  zu  decken  sind.

Hierhin  gehören  diejenigen  Ausgaben,  welche  nach  ihrem  Wesen  und
ihrer  Bestimmung  allen  Gemeindeangehörigen  zugute  kommen  oder  durch
sie  veranlaßt  werden;  insbesondere  die  Kosten  der  den  Gemeinden  obliegenden
  Erfüllung  allgemeiner  staatlicher  Zwecke,  beispielsweise  die
Kosten  des  Volksschul-und  Armenwesens,  Aufwendungen  für  öffentliche
Sicherheit  und  Gesundheitspflege  (allgemeine  Polizeikosten),  die  allgemeinen
Verwaltungskosten  der  Gemeinde,  die  Kosten  des  Standesamts  und  des
Beerdigungswesens.

2.  Aufwendungen,  welche  lediglich  durch  Nealsteuern  aufzubringen
  sind.

Dies  sind  im  wesentlichen  solche  Ausgaben,  die  ausschließlich  oder
doch  ganz  überwiegend  dem  Grundbesitz  und  Gewerbebetrieb  zum  Vorteil
gereichen,  beispielsweise  die  Anlegung  und  Unterhaltung  von  Wegen,
Ent=  und  Bewässerungsanlagen,  welche  nur  oder  vorzugsweise  dem  Grund-
        <pb n="299" />
        I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  287

besitz  oder  Gewerbebetrieb  dienen,  Kosten  der  Feldpolizei,  Ausgaben  im
Interesse  der  Landwirtschaft,  Aufwendungen  für  Erlangung  oder  Erhaltung
einer  Garnison,  für  Erlanguug  einer  Irren=  oder  ähnlichen  Anstalt,  Kosten
der  gewerblichen  Fortbildungsschulen,  des  Gewerbe=  und  Kaufmannsgerichts.


8.  Aufwendungen,  welche  nach  billigem  Ermessen  (d.  i.  im  allgemeinen
je  zur  Hälfte)  auf  Realsteuern  und  Einkommensteuer  zu  verteilen
  sind.

Hierunter  fallen  diejenigen  im  allgemeinen  Interesse  gemachten  Ausgaben,
  aus  denen  zugleich  den  Grundbesitzern  und  Gewerbetreibenden
besondere  Vorteile  erwachsen,  wie  die  Unterhaltung,  Reinigung  und  Beleuchtung
  der  öffentlichen  Straßen,  Chausseen,  Alleen,  Parks  und  Anpflanzungen,
  der  Eisenbahnbauten,  Brücken,  Fähren,  der  Kanalisationsund
  Wasserleitungsanlagen,  des  Feuerlöschwesens,  endlich  in  der  Regel
die  Kosten  des  gehobenen  Schulwesens  (Mittel=  und  höhere  Schulen).

4.  Aufwendungen,  welche  nach  dem  Sollaufkommen  der  beiden
Steuerarten  auf  dieselben  zu  verteilen  sind  (Kreis=  und  Provinzialabgaben).

5.  Aufwendungen,  welche  nach  Verhältnis  der  auf  beide  Steuerarten
  entfallenden  übrigen  Gesamtausgaben  zu  verteilen  sind  (Dispositionsfonds
  der  städtischen  Körperschaften  ohne  besondere  Zweckbestimmung  —
nicht  jedoch  Spezialreservefonds  beispielsweise  für  Schulbauten,  Pflasterungen
und  dergleichen,  die  je  nach  ihrer  Zweckbestimmung  unter  1.,  2.  oder  3.
verrechnet  werden  müssen).

Allgemein  ist  zu  dieser  Klassifizierung  der  Haushaltsposten  zu  bemerken,
  daß  ihr  die  Netto-Ausgaben,  d.  i.  die  Ausgaben  nach  Abzug  der
entgegenstehenden  Einnahmen,  zugrunde  zu  legen  sind.  Ferner  ist  von
den  unter  1.  aufgeführten  Ausgaben,  die  nicht  lediglich,  sondern  nur  vorzugsweise
  der  Einkommensteuer  zur  Last  fallen,  ein  gewisser  Bruchteil  —
im  allgemeinen  vielleicht  ein  Vierteil  —  den  Realsteuern  zu  belasten.
Endlich  sind  die  Aufwendungen  für  Verzinsung  und  Tilgung  von  Anleihen,
  je  nach  den  Zwecken,  welchen  sie  dienen,  unter  1.  bis  3.  zu  verrechnen.


Die  vorstehend  aufgeführten  Gesichtspunkte  bilden  natürlich  keine
unerschütterliche  Regel.  Besondere  Verhältnisse  im  Einzelfall  lassen
Modifikationen  zu.  So  kann  beispielsweise  althergebrachte  und
darum  nicht  als  drückend  empfundene  Gewohnheit  einen  anderen  Verteilungsmaßstab
  sanktionieren;  starke  Verschuldung  des  Grundbesitzes  oder
besonders  ungünstige  Lage  des  Gewerbebetriebes  werden  eine  allzu  starke
Anspannung  der  Realsteuern  vermeiden  lassen.  Die  besondere  Beschwerung
        <pb n="300" />
        288  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

der  Realsteuerpflichtigen  durch  indirekte  Steuern  (Umsatz-,  Wertzuwachssteuer),
  Gebühren  und  Beiträge  wird  Anderungen  zugunsten  derselben
rechtfertigen;  hierbei  ist  allerdings  zu  bedenken,  daß  schon  die  Einsetzung,
der  Netto-Ausgaben  in  die  oben  erwähnte  Berechnung  ein  Korrektiv
schafft,  da  von  den  eingestellten  Ausgaben  bereits  die  durch  Gebühren  und
Beträge  erzielten  gegenüberstehenden  Einnahmen  in  Abzug  gebracht  und
dadurch  die  Realsteuern  entsprechend  geringer  belastet  sind.

Was  die  Frage  des  Verhältnisses  der  Realsteuern  untereinander
  anlangt,  so  läuft  offenbar  die  Tendenz  des  Gesetzes  auf  eine
gleichmäßige  Belastung  der  Grund=  und  Gewerbesteuer  unter  möglichster
Erschwerung  von  Abweichungen  hinaus.  Dies  ergibt  sich  insbesondere
aus  §  56  Abs.  3,  der  nach  seiner  Fassung  (nur  „aus  besonderen  Gründen“
und  „durch  die  Minister")  die  Ausnahmen  von  der  Regel  der  Gleichbelastung
  möglichst  vermieden  wissen  will.  Offenbar  ging  der  Gesetzgeber
von  der  —  im  allgemeinen  richtigen  —  Ansicht  aus,  daß  Aufwendungen,
welche  dem  Grundbesitz  zugute  kommen,  direkt  oder  indirekt  auch  dem
Gewerbebetrieb  zur  Förderung  gereichen.  Dies  bringt  deutlich  die
Ministerialverordnung  vom  7.  Dezember  1895  Ziff.  7  Abs.  6  zum  Ausdruck.
  Immerhin  ist  durch  Abs.  2  des  §  56  für  Ausnahmen  Raum
gelassen.  Beispielsweise  wird  man  die  für  Anlegung  und  Unterhaltung
von  Wegen,  für  die  Feldpolizei  aufgewendeten  Kosten  wohl  als  lediglich
im  Interesse  des  Grundbesitzes,  die  für  gewerbliche  Fortbildungsschulen
und  Gewerbegerichte  entstandenen  als  lediglich  im  Interesse  der  Gewerbetreibenden
  liegend  erachten  dürfen.  Bilden  daher  diese  oder  jene  Aufwendungen
  eine  unverhältnismäßige  Belastung  des  Haushalts,  so  wird
eine  stärkere  Heranziehung  hier  der  Gewerbe-,  dort  der  Grundsteuer
gerechtfertigt  erscheinen.

Der  Grundgedanke  des  Kommunalabgabengesetzes,  der  die  Aufbringung
der  Ausgaben  in  erster  Linie  von  den  einzelnen  Personen  oder  von  den
Kreisen  der  Bürgerschaft  fordert,  die  wesentlich  an  den  durch  die  Ausgabe
geschaffenen  Einrichtungen  interessiert  sind,  und  die  wichtigen  Vorschriften
über  die  Reihensolge  der  Heranziehung  der  einzelnen  Steuerarten  zur
Deckung  einer  bestimmten  Aufwendung  werden  am  besten  durch  ein  Beispiel
  aus  der  Praxis  erläutert.  Man  nehme  an,  eine  Stadtgemeinde
zahle  laut  Vereinbarung  mit  dem  Fiskus  zur  Errichtung  eines  neuen
Bahnhofs  an  der  Peripherie  der  Stadt  einen  Beitrag  von  einer  Million
Mark.  Zur  Deckung  dieser  Ausgabe  wird  zunächst  die  Möglichkeit  der
Erhebung  von  Gebühren  und  Beiträgen  zu  erwägen  sein.  Beiträge
nach  §  9  des  Gesetzes  von  denjenigen  Grundbesitzern  und  Gewerbe-
        <pb n="301" />
        I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  289

treibenden,  die  durch  Errichtung  des  Bahnhofs  besondere  Vorteile  genießen,
sind  jedenfalls  theoretisch  möglich;  ihre  praktische  Anwendbarkeit  ist  im
Einzelfalle  zu  prüfen.  In  zweiter  Linie  kommen  als  indirekte  Steuern
die  Umsatz=  und  insbesondere  Wertzuwachssteuer  in  Betracht;  der
Grundbesitz  in  der  Nähe  des  Bahnhofs  erfährt  einen  lebhaften  Besitzwechsel
  und  eine  bedeutende  Wertsteigerung,  die  direkt  auf  die  Tätigkeit  der
Stadt  und  die  Zahlung  des  Beitrags  zum  Bahnhofsbau  zurückzuführen
sind.  Endlich,  in  letzter  Linie,  wird  es  sich  fragen,  welcher  Kategorie  von
direkten  Stenerpflichtigen  der  durch  die  Aufwendung  für  den  Bahnhof
entstandene  Bedarf  zu  belasten  sein  wird;  er  gehört  wohl  ohne  Zweifel
zu  denjenigen  Aufwendungen  (oben  Ziffer  2.),  welche  lediglich  durch  Realsteuern
  aufzubringen  sind.

Das  Selbstverwaltungsrecht  der  Gemeinden  ist  auf  dem  Gebiete  der
Besteuerung  wesentlichen  Beschränkungen  unterworfen.  In  einer  ganzen
Reihe  von  Fällen  ist  die  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde,  häufig
auch  die  Zustimmung  der  Zentralinstanz  vom  Gesetz  erfordert.  Die
Gründe  für  diese  Einengung  der  steuerlichen  Autonomie  sind  im
wesentlichen  von  zweierlei  Natur.  Einmal  konnte  es  dem  Staat,  der
zugleich  mit  dem  Inkrafttreten  des  Kommunalabgabengesetzes  die  Hebung
der  Realsteuern  für  sich  aufgab  und  sie  den  Gemeinden  zu  eigner  Verwendung
  übertrug,  naturgemäß  nicht  gleichgültig  sein,  in  welchem  Verhältnis
  die  zugunsten  des  Staats  und  der  Gemeinde  gehobene  Einkommensteuer
  zu  den  nur  für  letztere  gehobenen  Realsteuern  belastet  wird,  und
inwieweit  eine  Entlastung  der  direkten  Steuern  überhaupt  durch  andere
Einnahmen  stattfinden  konnte;  er  mußte  und  vurfte  sich  eine  gewisse
Kontrolle  darüber  vorbehalten,  daß  die  Einkommensteuer  möglichst
schonend  behandelt  würde.  Anderseits  mußte  es  bei  den  in  den  Gemeindevertretungen
  stets  zu  befürchtenden  Interessenkämpfen  zwischen  den
Realsteuerpflichtigen  —  Grundbesitzern  und  Gewerbetreibenden  —  und
den  Einkommensteuerpflichtigen  wünschenswert  erscheinen,  durch  Einsetzung
der  staatlichen  Autorität  von  vornherein  bestimmte,  von  jeweiligen
Moxjoritäten  unabhängige  Leitsätze  aufzustellen  und  unter  Umständen  im
Einzelfalle  unheilvollen  Beschlüssen  die  Spitze  abzubrechen.

Der  Genehmigung  —  bei  Landgemeinden  des  Kreis-,  bei  Stadtgemeinden
  des  Bezirksausschusses  (§  77)  —  bedürfen  im  wesentlichen  die
Festsetzung  von  Gebühren  (nicht  ausnahmslos;  §  8),  Beiträgen
(§  9),  ferner  die  Einführung  neuer  und  die  Veränderung  bestehender
indirekter  Gemeindesteuern,  die  nur  durch  Steuerordnungen  erfolgen

  kann  (§  18).  Ebenso  ist  zur  Einführung  neuer  und  Veränderung
Schriften  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  19
        <pb n="302" />
        290  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

bestehender  direkter  Steuern,  welche  nicht  in  Prozenten  der  vom
Staate  veranlagten  Steuern  erhoben  werden,  eine  der  Genehmigung  bedürfende
  Steuerordnung  nötig.  Gründlich  umzäunt  mit  Genehmigungs-Erfordernissen
  ist  auch  das  Gebiet  der  Verteilung  des  Steuerbedarfs.
  Das  Gesetz  stellt  hier  als  Regel  für  das  Verhältnis  der
Einkommensteuer  zu  den  Realsteuern  den  Satz  auf,  daß  die  vom  Staate
veranlagten  Realsteuern  zu  dem  gleichen  oder  höchstens  zu  einem  um  die
Hälfte  höheren  Prozentsatze  zur  Kommunalsteuer  heranzuziehen  sind,  als
Zuschläge  zur  Staatseinkommensteuer  erhoben  werden  (§  54).  Das  Verhältnis
  der  Realsteuern  untereinander  ist  dahin  festgelegt,  daß  die  Heranziehung
  der  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer  in  der  Regel  mit  dem
gleichen  Prozentsatze  stattfinden  soll  (§  56).  Ausnahmen  von  beiden
Regeln  sind  nach  mancher  Richtung  hin  zulässig;  ihre  Genehmigung  erfolgt
  teils  durch  die  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen,  teils  durch
den  zuständigen  Bezirksausschuß  (bei  Stadtgemeinden)  bezw.  Kreisausschuß
(bei  Landgemeinden),  wobei  in  besonderen  Fällen  noch  die  Zustimmung
der  genannten  Minister  erfordert  wird.  Im  einzelnen  ist  folgendes
festzustellen.  Es  bedürfen:

I.  der  Genehmigung  des  Bezirks=  bezw.  Kreisausschusses:
Gemeindebeschlüsse,  nach  welchen,  wenn  die  Grund-(Haushhbesitzer
oder  Gewerbetreibenden  von  Veranstaltungen  der  Gemeinde  besondere
Vorteile  genießen  oder  der  Gemeinde  besondere  Kosten  verursachen,
die  Realsteuern  entsprechend  verschieden  belastet  werden  —  mehr  als
doppelte  Belastung  der  einen  Realsteuerart  gegenüber  der  anderen
ist  ausgeschlossen  —  (§  56  Abs.  2  und  4).

II.  der  Genehmigung  des  Bezirks=  bezw.  Kreisausschusses  unter  Zustimmung
  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  (die  ihre  Befugnisse
in  dieser  Beziehung  für  Stadtgemeinden  von  nicht  mehr  als  100000
Einwohnern  auf  die  Oberpräsidenten,  für  alle  Landgemeinden  auf
die  Regierungspräsidenten,  übertragen  haben):

a)  Zuschläge  über  den  vollen  Satz  der  Staatseinkommensteuer  hinaus

(8  55);

b)  Abweichungen  von  den  Regeln  des  §  54,  also  im  wesentlichen:

1.  Belastung  der  Realsteuern  zu  einem  geringeren  Prozentsatze,  als
der  Zuschlag  zur  Einkommensteuer  beträgt;
2.  Belastung  der  Realsteuern  zu  einem  um  mehr  als  die  Hälfte

höheren  Prozentsatze,  als  Zuschläge  zur  Einkommensteuer  erhoben
werden;

3.  Belastung  der  Realsteuern  über  200  00.
        <pb n="303" />
        I.  Der  leitende  Gesichtspunkt  der  Gemeindebesteuerung.  291

III.  Der  Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen

bedürfen:

a)  Abweichungen  von  der  allgemeinen  Regel  der  gleichen  Belastung
der  verschiedenen  Realsteuerarten  (§  56  Abs.  1);

b)  Gemeindebeschlüsse,  welche  aus  besonderen  Gründen  (§  56  Abs.  2)
eine  verschiedene  Belastung  der  beiden  Realsteuerarten  herbeiführen,
insoweit  sie  eine  mehr  als  doppelt  so  starke  Heranziehung  der  einen
Art  gegenüber  der  anderen  mit  sich  bringen.

Endlich  ist,  abgesehen  von  den  unter  II.  angeführten  Fällen,  außer
der  Genehmigung  noch  die  Zustimmung  der  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen  (bei  Städten  mit  nicht  mehr  als  100  000  Einwohnern  des
Oberpäsidenten,  bei  Landgemeinden  des  Regierungspräsidenten)  vorgeschrieben,
  wenn  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern  neu
eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert  werden.

Außer  der  Bestimmung  der  zulässigen  Abgabenarten  und  der  Reihenfolge
  ihrer  Heranziehung  zur  Deckung  des  Finanzbedarfs,  sowie  der  Ausdehnung
  des  staatlichen  Aufsichtsrechts  auf  dem  Gebiete  der  Gemeindebesteuerung
  —  den  beiden  in  Kürze  dargestellten  wesentlichsten  Normengruppen
  des  Kommunalabgabenrechts  —  enthält  das  Gesetz  naturgemäß
eine  Reihe  von  Detailvorschriften  über  die  einzelnen  Steuern,  auf  die  hier
nicht  näher  eingegangen  werden  solk.  Ein  wichtiges  Prinzip  stellt  der
§  53  des  Gesetzes  (erweitert  durch  die  Fassung  des  Gesetzes  vom
24.  Juli  1906)  auf:  Die  Betriebsgemeinde  hat  der  Wohnsitzgemeinde
  des  Arbeiters  unter  gewissen  Voraussetzungen  Zuschüsse
zu  den  Kosten  des  Volksschulwesens,  der  Armenpflege,  der  Polizei  zu
leisten.  Beginn  und  Ende  der  Steuerpflicht,  Veranlagung
(durch  den  Gemeindevorstand  oder  einen  besonderen  Steuerausschuß)  und
Erhebung  sind  ebenfalls  geregelt  (§§  60,  61—67  des  Gesetzes).

Außer  zu  Geldleistungen  können  die  Steuerpflichtigen  auch  zu
Naturaldiensten  (Hand=  und  Spanndiensten),  die  jedoch  ablösbar
sind,  herangezogen  werden  (§  68).

Als  Rechtsmittel  (§§  69—76)  steht  dem  Abgabepflichtigen  gegen
die  Heranziehung  zu  Abgaben  aller  Art  der  binnen  vier  Wochen  beim
Gemeindevorstand  einzulegende  Einspruch  zu.  Gegen  den  Beschluß
des  Gemeindevorstandes  steht  dem  Pflichtigen  binnen  einer  Frist  von  zwei
Wochen  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  bei  Kreisausschuß  (für
Landgemeinden)  oder  Bezirksausschuß  (für  Stadtgemeinden)  offen.  Die
Verpflichtung  zur  Zahlung  wird  durch  Einspruch  und  Klage  nicht  aufgehalten.


197
        <pb n="304" />
        292  Das  heutige  Gemeindebebeuerungssystem  in  Preußen.

Wegen  zum  Zwecke  der  Steuerhinterziehung  gemachter  unrichtiger
oder  unvollständiger  Angaben,  sowie  wegen  Mißbrauchs  des  Steuergeheimnisses
  durch  beteiligte  Beamte  sind  Strafen  (Geldstrafen)  festgesetzt
  (§§  79—81).  Auch  können  die  Gemeinden  in  den  von  ihnen
erlassenen  Steuerordnungen  Strafen  gegen  Zuwiderhandlungen  bis  zur
Höhe  von  30  Mk.  androhen  (8  82).

Die  Verjährung  von  Gemeindeabgaben  (8  88—88)  tritt,  sofern
sie  bereits  zur  Hebung  gestellt  waren,  einheitlich  nach  vier  Jahren  ein,
von  dem  Ablauf  des  Jahres  an  gerechnet,  in  welches  der  Zahlungstermin
fällt.  Noch  nicht  zur  Hebung  gestellte  direkte  Steuern  verjähren  bei
strafbarer  Hinterziehung  in  zehn  Jahren;  die  Nachforderung  von  Steuern
beschränkt  sich  bei  Pflichtigen,  die  sich  keiner  strafbaren  Hinterziehung
schuldig  gemacht  haben,  auf  die  drei  Rechnungsjahre,  welche  dem  Jahre,
in  welchem  die  Nachforderungsberechtigung  festgestellt  wurde,  vorausgingen.
Bei  Verbrauchsabgaben  sind  die  Gemeinden  nachforderungsberechtigt  für
die  Frist  eines  Jahres,  vom  Tage  der  Zahlungsverpflichtung  an  gerechnet;
bei  sonstigen  indirekten  Steuern,  Gebühren,  Beiträgen  und  Kosten  für  die
Frist  dreier  Jahre  seit  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  Forderung
entstanden  ist.

Die  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  der  Abgaben  fallen
im  allgemeinen  der  Gemeinde  zur  Last  (§  89).

Die  Beitreibung  der  Abgaben  erfolgt  im  Verwaltungszwangsverfahren
  (§  90).

II.
Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.

Der  Erfolg  eines  Finanzgesetzes  wird  am  klarsten  an  der  Hand
trockener  Zahlen  erwiesen.  Die  folgende  Tabelle  A  enthält,  entnommen
aus  den  entsprechenden  Bänden  des  „Statistischen  Jahrbuchs  deutscher
Städte“,  eine  Zusammenstellung  des  Aufkommens  an  direkten  und  indirekten
  Gemeindesteuern  in  siebzehn  Großstädten  des  westlichen  Preußens.
in  der  die  Etatsjahre  1894/95,  1895/96  (das  letzte  Jahr  vor  und  das
erste  Jahr  nach  Inkrafttreten  des  Kommunalabgabengesetzes)  und  1902/03
(um  die  Entwicklung  bis  in  die  neuere  Zeit  verfolgen  zu  können)  gegenübergestellt
  sind.  Die  Tabelle  B  enthält  dasselbe  Material  in  Prozenten,
von  der  Gesamtsumme  der  erhobenen  Gemeindesteuern  berechnet.

(Siehe  die  Tabellen  A  [S.  294  u.  295)  und  B  IS.  296  u.  297).
        <pb n="305" />
        II.  Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.  293

Aus  den  ziffernmäßigen  Zusammenstellungen  geht  Eins  zur  Evidenz
hervor:  Das  Verhältnis  der  Realsteuern  zur  Einkommensteuer
  bezüglich  der  Deckung  des  Steuerbedarfs  hat  sich  sofort  mit  dem
Inkrafttreten  des  Kommunalabgabengesetzes  ganz  wesentlich  verschoben.
Völlig  im  Sinne  der  oben  wiedergegebenen  Leitsätze  der  „Denkschrift“  ist
die  direkte  Gemeindebesteuerung  erheblich  mehr  als  früher  auf  Realsteuern
unter  entsprechender  Entlastung  der  Einkommensteuer  begründet  worden.
Interessant  ist  freilich,  daß  mit  wenig  Ausnahmen  bei  den  in  der  Tabelle
erfaßten  Städten  in  neuerer  Zeit  ein  —  allerdings  kaum  bemerkbarer  —
Rückschlag  eingetreten  ist:  die  prozentuale  Ziffer  der  Realsteuern  ist  von
1895  bis  1902  fast  durchweg  um  ein  geringes  gefallen,  die  der  Einkommensteuer
  dagegen  gestiegen.  Aus  dieser  geringfügigen  Rückwärtsbewegung
  tieffinnige  Schlüsse  zu  ziehen,  ist  jedenfalls  nicht  angebracht.
Immerhin  wird  man  feststellen  müssen,  daß  seit  dem  ersten  Jahre  der
Herrschaft  des  Kommunalabgabengesetzes  eine  weitere  Verschiebung  in  der
Verteilung  des  Bedarfes  an  direkten  Steuern  zugunsten  der  Einkommensteuerpflichtigen
  und  zuungunsten  der  Realsteuerpflichtigen  im  Durchschnitt
nicht  eingetreten  ist.

Auch  die  indirekten  Steuern  haben  wesentliche  Veränderungen
erfahren.  Die  Aufwandsteuern  allerdings  sind  sich,  was  ihren
prozentualen  Anteil  an  der  Deckung  des  Gesamtsteuerbedarfs  betrifft,
ziemlich  gleich  geblieben.  Dagegen  haben  sich  die  Verkehrssteuern
kräftig  entwickelt.  Während  vor  der  Geltung  des  Kommunalabgabengesetzes
  überhaupt  nur  drei  von  den  siebzehn  in  der  Tabelle  enthaltenen
Städten  Verkehrssteuern  kannten,  werden  im  ersten  Geltungsjahre  des
Gesetzes  4¼  %%  des  Gesamtsteuerbedarfs  durch  sie  aufgebracht,  und  diese
Entwicklung  geht  stetig  bis  in  die  Neuzeit  weiter.  Läge  für  das  laufende
oder  vergangene  Jahr  Vergleichsmaterial  vor,  so  würde  ohne  Zweifel
infolge  der  letzthin  vielfach  betätigten  Erhöhungen  des  Umsatzsteuersatzes
und  Einführungen  der  Wertzuwachssteuer  der  anteilige  Prozentsatz  der
Verkehrssteuern  sich  gegen  1902/03  noch  erheblich  steigern.  Die  Verbrauchssteuern
  haben  langsam  aber  stetig  in  ihrer  prozentualen  Bedeutung
  abgenommen.  Auch  dies  ist  eine  völlig  folgerichtige  Wirkung
der  Bestimmungen  der  §  13  und  14  des  Kommunalabgabengesetzes,  das
Neueinführung  und  Erhöhung  der  Sätze  teils  autonom,  teils  durch  Hinweis
auf  die  Reichsgesetzgebung  unmöglich  macht.

Gibt  so  die  Zusammenstellung  für  ihren  Bereich  eine  deutliche
Vorstellung  davon,  daß  die  Entwicklung  der  direkten  und  indirekten
Gemeindesteuern,  sowohl  wie  ihres  Verhältnisses  zueinander,  sich  durchaus
        <pb n="306" />
        Tabelle  A.

(Absolut.)

Die  in  den  Jahren  1894/95,  1895/06  und  1902/03  in  17  preußischen  Großstädten  des  Westens  erhobenen  Gemeindesteuern.

Städte

Rechnungs-



Realsteuern

Grund-  Gewerbeund


Gebäudesteuer


1

und

Betriebsfleuer



Sämtliche

L

3

Ein—
kommen.
steuer

4

Aufwandsteuern


5

Verkehrssteuern


Verbrauchs-



Gesamtbetrag
  der
erhobenen
Gemeindesteuern



8

Bemerkungen

Aachen.

Altona

Barmen

Bochum

Cassel.

1894°95
1895·96
1902703
1894°95
1895796
1902  03
1894°95
1895.96
1002.03
1904•·95
1895/96
1902·03
1894·95
1895/96
1902,03
1894/95
1895/96
1902/03

1894|95
1895/96

190203.

206  780  #
509  260
963  530
1  692  643
2  089  990
25558  147
88050
553  897
1  076  669
63  164
160  977
286  664
210  500
442  000
636  490  «
627  000
2107717
2  500  771

W
217  900
437944

170  000

210  260)

52.260
200  680
556  197

37  564,
115  697.
148402%

600“

180  130

292  228

195  540

764  112
1  785  270

203  300

366  600

436  aun

236  821
727  160

1  401  474
1  692  64.
2259  990
2  768  507
141.10
844  577

1  632  866
100  728
276  674
435  066
211  100
622  130
928  718
22540

2  871  829
4  286  041

297  300
875  400)
1u008617  1

"!

1  473  486
1  001  380
1  938  429

1  350  000
1  100  000
1  633  025
2  006  7853
1  587  066
2  676  174

640  230
504  369
929  740
817600
729  600
1  235  466

4473  350
2952  850
5  584  867
2  066  100
1  398  400
1  860  533

32  140
*8  410
61  447
75  000
100  000
101  452
29.500
35  000
11  439
14  500
19  000
12  922
93
17300
33183
133  520
149  000
269  571
33500
45  000
48  865

90  000

82  42

75  000
140  000
148  935

70  000
138  295

43  190

240  000

2  402  226
2  482  073
4  304  976
31902  6424
:1  599  990
4  651  919
2252  403
2  611  643
4564  323

755  458

850  043
1  486  676
1  533  900
1  907745
3  023  735
5  569  410
6  713  679

373  082|11  389  411

80

2396  900
2  438800

81  432  3  079  47

294

Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.
        <pb n="307" />
        Dortmund

Düsseldorf

Duisburg.  ..

Elberfeld  ..

Erfurt

Essen.

Frankfurt  a.  M.

Halle  a.  S.

Hannovner

Wiesbaden

1894/95
1895/96
1902/03

1894/95
1895/96
1902/03
1894•95
1895/96
1902/03
1894/95
1895/96
1902/03

18947/95
1895/96
1902/0
1894/95
1895/05
1902.03
1894/°95
1895/96
1902/03
1894/°/95
1895/96
1902,03
1894·95
1895,96
1902  03
1894/95
1895/96
1902.03

109  188
385  518
(690  034)

397  000
940  000
1  515  924

89  798
224  100
468  098

72  977
739  704

1  323  304

90  050
325  600
568.579
142  192
395  300

1  027  110

1  850  000
2587  069
270  000
436  047
828390
531  000
1  012  000
1  611  630
280  997
418140
925  130

87560
242  083
(558  890)

185  950
412  350
667  375

43241
141.200
335  106

58  175
506  173
602  333

400

112  700
221  34
120  100
280  200
693  105  .
8  800

1  110  281

525
214500
445  993

200
345.200
596  193.

88  038
98  960

201  982!

196  7.81806  670
627  60|1383613

(1  448  924)

582  950

1  352  350
2  183  299
133  039
365  300
803  204
131  152
1245  877
1  925  637
90  450
438  300
789  913
262.292
676  000

1  720  215
8  800

2  665  800
3  697  350
270  525
650  547

1  274  383
531  200

1  357200
2207  823
369  035
517  100

1  127  112

3  194  308)

2296  700
2  049  000
3890  981

853  961
639  200
1  573  134
3  019  362
2153  160
3  298  307
920  000
570  000
1  203  587

1  404  100
1  218145
3  655  082
4850  000
4  750  000
7755  676
1  009  000
1  049220
2  311  336
1  982  300
1  753  435
2  330  484
1  043  965
1  093  400
1  685  822

21  400
31  500
64348
63  600
69  000
147  812
15  500
21  000
34  959
29  300
42  100
123.532
32  060
47260
59  050
19  000
55  000
82  827
200  000
205  000
274  041
48500
578000
105  120
34  000
50  000
61  989
31000
40  000
61645

90  000
289269

200  000
446  910
40  000
91  915

251  970

90  000
130  103

31  000
164  306

480  000
320  000
903  920
91  600
94  589
139  619

:3:00  000
389  731

120  000
416  624

—
—

130  400
133  050
183  192
24  704
50  000
59  350
100  000
110  000
138  176

88  000
87000
84  183
60  000
60  000
121  273

4828

—..

107  234
170  000
190  000
221  721
550  000
572.500
755  531

2:024  818lDie  bei  1902.03  eingeklammerten  Zah-2132
  714  zEasbnt.  a  für  Spalte  r  nur  eine
-  er  vorlag,  dur  e  sich  a
4  996  849bas  enksprechende  Verhaltnis,  von
3  073  650  189  ###  stützende  Teilung  erzielt.
3  803  400
6  852  194
1  027204
1  115  500
2  562  562
3279  814
3541  137
5  737  622
1  130  510
1  232560
2  266  836
1  745  392
2  040  145
5  743  703

7  138  800  %beinschl.  1##OOOM.  Mielesteuer.
8  260  80  GS  O0)  „  ,r

13  522  58  8643000  „
1890  5551  L—  »
1851356
3  937  692
2717500

3  650  635/%hnc  1030)  Mk.  besondere  Abgaben
5  711  748  von  den  Einwohnern  der  vormaligen

Gemeinden  Hainholz,  List  nud
1  994  000

Vahrenwald.
2343  000
4  06  734

Summe:

1894/95

4  966  239

1895  96  13  000  350
100203  20  339  7391  9299  410  29  639  14947  256  951

5274  285

6128  533  32  013  607

18  373  S5  25  932  838

821  820
1  011  570
1  614  202

646  600
2158  589
4787645

2  443  78344  125  273
2  78  38850575220
3  73737787  879  041

II.  Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.

295
        <pb n="308" />
        Tabelle  B.
Die  in  den  Jahren  1894/95,  1895/96  und  1902/08  in  17  preußischen  Großstädten  des  Westens  erhobenen  Gemeindesteuern.
(Prozentual.)

296

Von  dem  Gesamtbetrag  der  erhobenen  Gemeindesteuern  entsallen
Prozent  auf

Rech-  —  )
Städte  nungs-  Real-  Ein-  Ü  Auf-  Ver-  Ver-  Gesamtbetrag  Bemerkungen
jahr  steuern  kommen=  wand-  kehrs=  brauchs=  der  erhohenen
steuer  steuern  steuern  steuern  Gemeindesteuern

1  2  3  4  5  6

Aachen  4894995194  6134  25,38  100000
1895,06  2  4034  25,18  1
190203  325  4503  1900  L0000
Altonnn  1894|95|3,02  42,28  235  —  100,00
1895406  62,78  30,  3,89  —  100,00
19020039  35,11  320  —  100,00
Barmen  1894005  6  8909  100,00
1895/96|  32,34  60,774  2,7  100,00
190205,77  58,63  01  16640
Bochum.  .  .  .  .  189495|  84,5192—  —  100,00
1895,96  3  59932206—  5,8  14000
19020929,26  6254  289  200  241  100,00
Casse  4189495  530  —  3233|l0000
1895,06  388244  09113
19020330,71  40,868%  20,900100000
Cöln.  ...  .  .  118949514  80  32  240  —  2,51  100,00
1895006  428  43,98  2,2  745  357  100,00
19020837·8  49,03  2377
Crefeede  49495  8S6,20  %0  —  100,00
1895/06  3  5%4  %328L0000
19020332,  60,42  00  24  100,00

□Sd—
S#
1—

——  NJder

m22#

n
l
—
K
—

Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.
        <pb n="309" />
        Dortmund.  18949597289/22  1066  —  —  100,00
1895/906  64,  87  1.4  4,22  –  100,00
1902/032  (63,93)  1,29  5.79  2  100,00
Düsseldorf.  .  .  ..  19894/951897  74,722  207  —  424  100,00
1895/966356  53,87  1,81  5.26  3,.50  100,00
1902031,6  56,7026  6,522,67  100,00
Duisburg.  .  .  .  .  1894/9591295  33,13  1,51  —  2,41  100,00
1895/09064  57,  30  1,88  3,59  4,48  100,00
1902003  61,39  1,.36  3,59  2,32  100,00
Elbersetd  1189495  4,00  92,06  0,89  —  3,05  00,00
1895%66  35,  18  60,80  0,  91  —  3,11  100,00
190203  33,  56  57,49  2,15  4,39  2.41  00,00
Erfurtrtt.  189495  8,00  81,33  2,84  –  7,78  100,00
1895/960656  46,25  3,83  7,30  7,06  100,00
19020334,  53,10  2,60  5.74.  3,71  100,00
Essen  189499915,03  80,44  1,00)  —  8,44  100,00
1895/96  33,  1  59,71y  1,2  2)94  100,00
1902/0329,95  63,64  1,44  «  2,11  100,00
Frankfurt  a.  M.  0.13  67,94  2,80  6,72  —  100,00  einschl.  22,41%  Mietssteuer.
1895/9632,27  57,51  2,48  .  100,00  -  3,87%  n„
19020827,34  57.3532,03  6669  35  100,00  6,24%  .
Hallea.S....·...1894l9-514,31  53,37  2,507  —  100,00  «  24,91  %  ·
1895!9635,14  56,67  3,08  5,11  —  100,00
19020066  538,70  2,6755  2072  100,00
Hannobdber894'9555  72,94  1,25  —  6,26  100,00
1895/19638  48,08  7  100,00
1902/0338,  65  49,506  1000  6,82  38.88  100,00
Wiesbadern.  1894'/9518,51  52,36  1,55  –  27,58  100,00
1895/96622,O7  46.67  1,71  5,12  24,48  100,00
190200327,85  41,66  1,52  10,30  18,67  100,00

–———

l
—
55

Durchschnit894/9539  72,55  1  5,54  100,00  einschl.  4,69  %%  Mietssteuer.
1895/96  36,33  51,28  2.00  4,27  5,49  00,00  „  0,63%  „
1902003373  53.77  1,84  4,25  100,00  „  0,96%  »

II.  Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.

297
        <pb n="310" />
        298  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

nach  den  Absichten  des  Gesetzgebers  vollzogen  hat,  so  sagt  sie  über  das
wichtige  Gebiet  der  Gemeindeeinnahmen  aus  eigenem  Vermögen,  aus
Gewerbebetrieben,  aus  Gebühren  und  Beiträgen  nichts.  Leider  fehlt  es
in  dieser  Beziehung  an  einer  eingehenden,  bis  in  die  Neuzeit  fortgeführten
Statistik.  Immerhin  geben  die  im  „Statistischen  Jahrbuch  deutscher
Städte“,  Band  VIII  (für  das  Rechnungsjahr  1896/97)  und  Band  XIII
(für  1902/03)  enthaltenen  Zusammenstellungen  über  „Gebühren,  Beiträge
und  besondere  Abgaben“  eine  annähernde  Vorstellung  von  der  Veränderung
  der  Verhältnisse  auf  diesem  Gebiete  innerhalb  eines  siebenjährigen
Zeitraumes.  Die  nachstehende  Tabelle,  die  lediglich  die  Abschlußzahlen
aus  den  erwähnten  Veröffentlichungen  bringt,  soll  dies  veranschaulichen:

Gebühren,  Beiträge  und  besondere  Abgaben  für  Benutzung  gemeindlicher
Einrichtungen  in  14  westpreußischen  Großstädten  1896/97  und  1902/08.

—.——  —  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —  —  —  —  ——  —

»  Rechnungsjahr
Stadte  1896/97  190203

Aachen  1  019  712  2438  344
r.  .———2dD29r2s2Wij.  9·[irsee8  .  2  197273  5107  252
Bamenmnmn  1  584  495  4913  451
Sochum  ..............  319275  2073128
Cael...............  1712292  3•46  000
Chnnn  8  22  120  15  748  608
Dormunrnndd  2  035  497  5761  424
Düsseldor  5  076  232  18  105  977
Duisbtteeg  1  655  306  2  577026
Erfuct  584  491  1  827.520
Essen  1865  179  1859  714
rankfurt  a.W77.  6  104  178  ·  16  618  264
Fee  ...............  2  043  559  :  9648  504
annoreee  2  561  084  4394658
Insgesamt:  36  330  78  9P05019870

Es  ergibt  sich,  daß  die  Einnahmen  aus  Gewerbebetrieb,  Gebühren
und  Beiträgen  bei  den  in  Betracht  gezogenen  vierzehn  Großstädten  im
Laufe  von  sieben  Jahren  sich  nahezu  verdreifacht  haben.  Jedenfalls  sind
die  aus  den  erwähnten  Quellen  fließenden  Einkünfte  der  Gemeinden
prozentual  ungleich  mehr  gewachsen  als  die  Einwohnerzahl.  Man  ist
wohl  zu  der  Annahme  berechtigt,  daß  —  ganz  im  Sinne  des  Kommunal-=abgabengesetzes,
  welches  die  Deckung  der  Gemeindeausgaben  aus  derartigen
Abgaben  in  erster  Linie  vorschreibt  —  die  wesentliche  Erhöhung  der
Einnahmen  auf  diesen  Gebieten  zur  Entlastung  der  direkten  Steuern  beigetragen
  hat,  oder  doch  wenigstens  die  sonst  nötig  gewordene  schärfere
Heranziehung  der  direkten  Steuern  vermeiden  half.
        <pb n="311" />
        II.  Die  Wirkungen  des  Kommunalabgabengesetzes.  299

Was  im  einzelnen  die  Entwicklung  der  Gebühren  und  Beiträge
anlangt,  so  muß  festgestellt  werden,  daß  hier  die  Vorschriften  des  Gesetzes.
—  Erhebung  immer  dann,  wenn  die  Veranstaltung,  deren  Kosten  sie
ganz  oder  teilweise  decken  sollen,  nicht  allen,  sondern  nur  einzelnen  Gemeindeangehörigen
  oder  einzelnen  Klassen  zum  Vorteil  gereicht  —  weniger
um  ihrer  selbst  und  des  ihnen  innewohnenden  Prinzips  der  Gerechtigkeit
willen,  sondern  infolge  der  fast  überall  bestehenden  Finanznot  der  Gemeinden
  zur  Anwendung  gelangen.  Die  dauernde  erhebliche  Mehrbelastung
  mit  Aufgaben  aller  Art,  das  beängstigende  Anwachsen  der  Anleihen
  und  damit  die  Notwendigkeit  der  Aufbringung  der  zur  Verzinsung.
und  Tilgung  erforderlichen  Beträge,  nötigt  Städte  und  —  in  geringerem
Umfange  —  auch  Landgemeinden  zum  Aufsuchen  neuer  Einnahmequellen.
Wesentlich  aus  diesem  Grunde  hat  in  neuester  Zeit  eine  kräftige  Entwicklung
  besonders  des  Gebührenwesens  eingesetzt;  insbesondere  sind
Gebühren  für  Kanalbenutzung  und  Kehrichtabfuhr  eingeführt
worden.  Wie  sehr  die  hierdurch  erzielten  Einnahmen  imstande  sind,  die
direkten  Steuern  zu  entlasten,  mögen  folgende  Zahlen  beweisen,  die  den
Haushaltsplänen  der  drei  Großstädte  der  Provinz  Hessen-Nassau  für  1907
entnommen  sind.  Es  stellen  an  Einnahmen,  die  erfahrungsgemäß  meist
übertroffen  werden,  ein:

Cassel  aus  Gebühren  für  Kanalbenuzunrg  61000  Mk.,
„  „  „  „  Abfuhr  des  Hausmülls.  .  56000  „

zusammen:  117  000  Mk.,

das  sind  3  /2%  der  mit  3288  200  Mk.  eingestellten  Einnahmen  aus
direkten  Steuern;

Frankfurt  a.  M.  aus  Gebühren  für  Kanalbenutzung  600  000  Mk.
„  „  „  „  Kehrichtabfuhr  320  000  „

zusammen:  920  000  Mk.

oder  rund  6  0°  der  insgesamt  mit  15  430  000  Mk.  eingesetzten  direkten.
Steuern;

Wiesbaden  aus  Gebühren  für  Kanalbenutzung  allein  850  000  Mk.
oder  etwa  9%  der  direkten  Steuern  (rund  3  800  000  Mk.).

Weit  weniger  noch  ist  bisher  der  die  Beiträge  behandelnde  §  9
des  Gesetzes  beachtet  worden,  trotzdem  er  in  seinem  zweiten  Absatz  einen
direkten,  im  Aufsichtswege  realisierbaren  Zwang  zur  Einführung  unter
gegebenen  Voraussetzungen  ausspricht.  Verhältnismäßig  wenige  Städte
haben  überhaupt  bisher  Gebrauch  von  dieser  Vorschrift  gemacht;  die  Ver-
        <pb n="312" />
        300  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

anstaltungen,  zu  denen  die  Interessenten  beizutragen  verpflichtet  wurden,
sind  im  wesentlichen  folgende:

1.  Erbreiterungen  von  Straßen  oder  Straßenteilen;

2.  Straßendurchbrüche;

3.  Neu=  oder  Umpflasterung  von  Straßen:

4.  Anlegung  von  Bürgersteigen  oder  Erneuerung  derselben;

5.  Herstellung  von  Brücken,  sowie  Straßenüber=  und  Unterführungen
nebst  Rampen  und  Zugangswegen,  soweit  hierdurch  neue  Verkehrswege
  geschaffen  sind;

Anlegung  von  freien  Plätzen;

Anlegung  von  öffentlichen  Parks;

Herstellung  der  Hausanschlüsse  an  die  Kanalisation;

Reinigung  der  Fahrdämme  und  Bürgersteige.

Begrifflich  ist  die  Erhebung  von  Beiträgen  nicht  auf  diese  verbesserten
Verkehrsgelegenheiten  beschränkt,  sondern  auf  allen  Gebieten  zulässig,  soweit
Grundbesitzer  und  Gewerbetreibende  in  Betracht  kommen.  Allerdings  erschweren
  einerseits  Formvorschriften  und  anderseits  die  Schwierigkeit
der  Begrenzung  des  Kreises  der  Beitragspflichtigen  die  Anwendung  des
§  9  sehr.

Kann  man  so  im  allgemeinen  feststellen,  daß  die  Wirkungen  des
Gesetzes  in  der  Praxis  durchaus  den  Absichten  des  Gesetzgebers  entsprechen,
wenn  sie  auch  auf  dem  Gebiete  der  Gebühren  und  Beiträge  noch  nicht
zu  voller  Entfaltung  gekommen  sind,  so  wird  man  aber  auch  auf  der
anderen  Seite  die  Frage  nicht  umgehen  dürfen,  ob  diese  Wirkungen  nicht
teilweise  über  das  Ziel  hinausschießen,  oder  ob  nicht  wenigstens  die  Gefahr
  nahe  liegt,  daß  dies  in  der  nächsten  Zukunft  geschehen  könnte.  Die
Tendenz  des  Gesetzes,  die  auf  Ausbreitung  der  Gebühren,  Beiträge  und
indirekten  Steuern,  sowie  auf  Mehrbelastung  der  Realsteuern  im  Verhältnis
zur  Einkommensteuer  abzielt,  richtet  sich  in  erster  Linie  gegen  Grundbesitzer,
in  minderem  Maße  gegen  Gewerbetreibende.  Alle  Beiträge,  die  meisten
Gebühren,  die  ertragreichsten  indirekten  Steuern  fallen  auf  ihr  Haupt;
und  meist  wird  mit  dieser  unleugbaren  Tatsache  bei  der  Verteilung  des
Steuerbedarfs  auf  Real=  und  Einkommensteuern  nicht  oder  nicht  in  genügendem
  Maße  gerechnet.  Allerdings  muß  demgegenüber  festgestellt
werden,  daß  einerseits  am  letzten  Ende  mehr  oder  weniger  alle  Aufwendungen
  der  Gemeinde  den  Nealsteuerpflichtigen  zugute  kommen,  und
daß  anderseits  durch  die  in  allen  Gemeindeverfassungsgesetzen  garantierte
Vorherrschaft  des  Haus=  und  Grundbesitzes  in  der  Gemeindeverwaltung
        <pb n="313" />
        III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebesteuerung.  301

den  etwa  allzusehr  auf  die  Belastung  der  Raealsteuern  gerichteten
Tendenzen  des  Gesetzes  in  der  Praxis  ein  Gegengewicht  geboten  ist.

Tatsache  bleibt  jedenfalls,  daß  die  Kreise  der  Realsteuerpflichtigen  —
insbesondere  in  ihren  weitverbreiteten  Organisationen,  den  Haus=  und
Grundbesitzervereinen  —  mit  Absicht  und  Wirkung  des  Kommunalabgabengesetzes
  nicht  sonderlich  zufrieden  sind.  Ihre  Klagen  gehen  dahin,  daß
einerseits  ihre  steuerliche  Belastung  absolut  zu  hoch  und  schlechterdings
nicht  mehr  ohne  Gefahr  zu  tragen  sei,  und  daß  sie  anderseits  relatio
gegenüber  anderen  Steuerpflichtigen  durch  Heranziehung  zu  Sonderabgaben
benachteiligt  seien.  In  ersterer  Beziehung  dürfte  ein  Grund  zur  Beschwerde
  im  allgemeinen  —  wenigstens  solange  keine  außergewöhnlichen
Verhältnisse  eintreten  —  nicht  gegeben  sein.  Nach  letzterer  Richtung  wäre
immerhin  ernstlich  zu  prüfen,  ob  nicht  der  scharfen  Heranziehung  des
ruhenden  unbeweglichen  Besitzes  ein  Gegengewicht  in  der  steuerlichen
Erfassung  anderen  ruhigen  Besitzes  gegeben  werden  sollte.  Hierüber
unten  mehr.

III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebestenerung.


Die  Erhebung  von  Verbrauchssteuern  seitens  der  Gemeinden  hat
durch  §  13  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1902  eine  wesentliche
Einschränkung  erfahren.  Es  dürfen

„für  Rechnung  von  Kommunen  oder  Korporationen  vom  1.  April  1910
ab  Abgaben  auf  Getreide,  Hülsenfrüchte,  Mehl  und  andere  Mühlenfabrikate,
  desgleichen  auf  Backwaren,  Vieh,  Fleisch,  Fleischwaren  und
Fett  nicht  erhoben  werden.“

Ob  unter  „Fleisch"  auch  Wildpret  und  Geflügel  zu  zählen  ist,  könnte
zweifelhaft  erscheinen,  da  der  Antrag,  demzufolge  die  obige  Vorschrift  in
das  Gesetz  eingefügt  wurde,  ausdrücklich  eine  Belastung  der  ärmeren
Klassen  mit  Kommunalabgaben  von  Lebensmitteln  ausschließen  wollte
(Drucks.  des  Reichstags  1900—1908  Nr.  704  S.  63).  Trotzdem  wird
anzunehmen  sein,  daß  die  Rechtsprechung,  dem  Wortlaut  folgend,  auch  die
Besteuerung  von  Wildpret  und  Geflügel  nach  dem  1.  April  1910  für
gesetzwidrig  erklären  wird,  insbesondere  da  das  Oberverwaltungsgericht
in  dem  Erkenntnis  vom  1.  Februar  1901  (Bd.  89,  S.  99)  diese  Genußmittel
  bereits  ausdrücklich  unter  den  Begriff  „Fleisch  und  Fleischwaren“
subsumiert  hat.  Man  wird  also  damit  rechnen  müssen,  daß  auch  Wildpret
  und  Geflügel  künftig  als  Besteuerungsobjekte  der  Gemeinden  in
Wegfall  kommen.
        <pb n="314" />
        302  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Es  unterliegt  keinem  Zweifel,  daß  infolge  der  erwähnten  Bestimmung
des  Zolltarifgesetzes  die  preußischen  Städte  in  der  Zukunft  ihrer  ertragreichsten
  Verbrauchsabgaben  beraubt  sein  werden.  Abgesehen  von  der
Getränkebesteuerung,  die  auf  der  allgemeinen  Vorschrift  des  §  18  des
Kommunalabgabengesetzes  beruht  und  schon  bisher  durch  die  Reichsgesetzgebung
  —  Zollvereinigungsvertrag  vom  8.  Juli  1867  —  erheblich
beschränkt  war,  kommen  inskünftig  als  Besteuerungsobjekte  für  die  Gemeinden
  gemäß  §  13  des  Kommunalabgabengesetzes  nur  noch  Kartoffeln
und  Brennstoffe,  soweit  sie  vor  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bereits  besteuert
wurden,  in  Betracht.

Für  alle  diejenigen  Gemeinden,  welche  überhaupt  Verbrauchsabgaben
erheben,  bedeutet  der  1.  April  1910  eine  fühlbare  finanzielle  Einbuße.
Der  Westen  Preußens,  in  ihm  wieder  besonders  die  Provinz  Hessen-Nassau,
  wird  am  schlimmsten  betroffen,  da  hier  seit  alters  die  Verbrauchsabgaben
  im  Gemeindehaushalt  eine  wesentliche  Rolle  spielen.  Die  vom
statistischen  Amt  der  Stadt  Dresden  ausgearbeitete  Denkschrift  über  die
Wirkung  des  §  13  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Finanzverhältnisse  der
Gemeinden  enthält  eine  nahezu  vollständige  Zusammenstellung  der  in  Betracht
  kommenden  preußischen  Gemeinden;  von  diesen  41  entfallen  nicht
weniger  als  30  auf  die  Provinz  Hessen  =  Nassau.  Die  Gemeinden  dieser
Provinz  werden  also  am  ehesten  ein  typisches  Bild  für  die  Einwirkung
des  Zolltarifgesetzes  ergeben.  Aus  diesem  Grunde  —  und  weil  überdies
die  vorliegende  Darstellung  insbesondere  den  Westen  der  Monarchie  im
Auge  haben  soll  —  werden  in  der  Folge  lediglich  die  Verhältnisse  in
Hessen-Nassau  der  Betrachtung  unterlegt  werden.

In  der  folgenden  Ubersicht  sind  30  Gemeinden  Hessen-Nassaus  aus  der
in  der  erwähnten  Denkschrift  enthaltenen  Statistik  ausgezogen;  die  Zahlen
ergeben  ein  erschöpfendes  Bild  für  die  Provinz.  (Siehe  Tabelle  S.  308.)

Es  ergibt  sich  aus  der  Ubersicht  das  wenig  erfreuliche  Bild,  daß  der
Wegfall  der  Verbrauchsabgaben  in  dem  durch  das  Zolltarifgesetz  gebotenen
Umfange  im  Durchschnitt  der  sämtlichen  in  Betracht  gezogenen  Gemeinden
eine  Erhöhung  des  durch  direkte  Steuern  zu  deckenden  Bedarfs  um  fast
14  0%  bewirkt,  ein  Satz,  der  sich  bei  den  einzelnen  Kommunen  bis  über
31  %  steigert  und  selbst  in  der  Großstadt  Cassel  über  20  %  beträgt.  Zu
bemerken  ist,  daß  in  Spalte  4  der  ÜUbersicht  der  Nettoertrag  der  Abgaben
  —  nach  Abzug  der  Verwaltungskosten  —  eingesetzt  ist,  daß  darin
aber  auch  einmal  die  zwar  nicht  direkt  durch  §  13  des  Zolltarifgesetzes
verbotenen,  aber  unrentabel  werdenden  Abgaben  und  anderseits  der  durch
Pensionierung  überflüssig  werdender  Beamten  veranlaßte  Aufwand  stecken.
        <pb n="315" />
        III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebesteuerung.  303

Übersicht  über  den  Ertrag  der  Verbrauchssteuern  in  30  Gemeinden  der  Provinz

Hessen-Nassau  im  Jahre  1908.

—  —  —  e  —.

1  Mit  Inkrafttreten
in  rrt
l———  #  —I.
2  Verbrauchssteuern  #  durch  Lurk  Gemeindestenern  Steuerbedarf  um
Gemeindestenern  Prozent
zu  decken
1  5  3  7  5  6
Gemeinden  mit  5000  und  weniger  Einwohnern.
1|  Bierstadt  6914  2324  29241  7,94
Dotzheim  16  065  6  4609  29242  22,12
Frankenberg  6  053  1232  29  5600  4,17
ritzlar  .  .  ..  8  457  2  869  25  028  11.47
udensberg  3360  960  6  915  13,88
Hadamar  1  282  1282  2  427  5,47
Hochheim  .  ..  6361  1200  77  457  1,55
Hofgeismar  9257  2333  51  80  4,60
ünfeldO  5  457  1985  12  020  16,51
10  Kirchhaun  4825  1  571  18251  8,61
11  Melsungen  12  254  6  604  26  029  25,37
12  Neustant  4389  1  293  12  470  10,37
13|  Obernkirchen  1  797  1  797  39686  4,.53
144000.  1  496  1  496  17.547  8.53
15|  KRauschenberg  2  105  1092  7102  15,88
16|/  Rotenburga.  d.F.  7257  2250  24  547  9.17
17  Schierstein  11  976  5572  50  551  11.02
181t.  Goarshausen  3140  3140  22  381  14.03
19  Wanfrid  5260  2  496  90  281  8.24
20  Witzenhausen  10  739  3147  42  100  7,48
21|  Wolfshagen  3898  1  043  91399  11,41
Gemeinden  mit  über  5000  bis  20000  Einwohnern.
221  Biebri  52074  19  218  388  122  4,  95
23  Eschwege  4  154  32  50  218  596  14,89
24  Fuge  .....  61214  34  953  209  763  16,66
25|  Hersfeld  43740  25  058  80  000  81,82
26  Marburg  56  272  29  440  288  836  10.19
27/  Schmalkalden.  39939  19  545  117382  16.65
Gemeinden  mit  über  20000  bis  100000  Einwohnern.
28  Hana  100  264  60  2882  751  187  8,03
29|  Wiesbaden  717  118  362279  3060000  11,4
Gemeinden  mit  über  100000  Einwohnern.
30|  Cassel.  617  400  448  822  2230769.  20,12
Die  Gemeinden
insgesamt:  1  867  512  1  084  289  7929504  6  13,67
        <pb n="316" />
        304  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Gegenüber  diesen  ganz  erheblichen  finanziellen  Einbußen  der  Ge—
meinden  durch  das  Zolltarifgesetz  wird  man  das  zusammenfassende  Urteil
der  erwähnten  Denkschrift  nicht  für  ungerechtfertigt  halten  können,  wenn
es  sagt:  „Das  Reichsabgabeverbot  wird  die  Verbrauchssteuern  in  den
meisten  preußischen  Gemeinden  fast  zur  Bedeutungslosigkeit  herabdrücken
und  die  Gemeinden  zu  einer  sehr  beträchtlichen  und  mit  Rücksicht  auf  die
gespannte  Finanzlage  vieler  Gemeinden  für  die  Steuerzahler  doppelt
empfindlichen  Steigerung  der  Realsteuern  und  der  Einkommensteuer
zwingen.“  Ohne  Zweifel  bedeutet  der  §  13  des  Reichsgesetzes  vom
25.  Dezember  1902  einen  bedenklichen  Eingriff  in  das  preußische
Kommunalabgabenrecht,  das  mit  den  Verbrauchsabgaben  im  bisherigen
Umfange  rechnete  und  sich  mit  dem  1.  April  1910  plötzlich  vor  veränderte,
bei  seiner  Kodifikation  nicht  vorauszuahnende  Verhältnisse  gestellt  sieht.
Indirekt  bringt  diese  Veränderung  aber  auch  eine  Schwächung  des  Selbstverwaltungsprinzips
  mit  sich,  da  durch  die  erforderlich  werdende  Erhöhung
  der  direkten  Steuern  immer  größere  Kreise  von  Gemeinden  bei
der  Steuerverteilung  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörden  bedürfen
werden.

Wird  so  einerseits  eine  große  Anzahl  von  Gemeinden  mit  dem
Näherrücken  des  Frühjahrs  1910  in  schwere  finanzielle  Sorgen  gestürzt,
so  darf  anderseits  kurz  die  Frage  berührt  werden,  ob  die  getroffene
Maßnahme  auch  nur  annähernd  den  gewünschten  Erfolg  verspricht.  Von
großer  Bedeutung  ist  in  dieser  Beziehung  die  Erfahrung,  die  die  Stadt
Mannheim  mit  der  am  1.  Januar  1898  infolge  eines  mit  überwiegender
Mehrheit  gefaßten  Bürgerausschuß-Beschlusses  betätigten  Abschaffung  des
Oktrois  anf  Mehl  und  Brot  gemacht  hat.  Nachdem  vier  Jahre  über
diesen  Beschluß  ins  Land  gegangen  waren,  hat  das  statistische  Amt  der
Stadt  eine  auf  genauesten  Grundlagen  beruhende  Untersuchung  über  die
Gestaltung  der  Brotpreise  seit  Aufhebung  des  Oktrois  auf  Mehl  und
Brot  veranstaltet  und  im  Mai  1902  veröffentlicht.  Es  ergab  sich  die
vom  Oberbürgermeister  Beck  bereits  bei  Beratung  der  Vorlage  vorausgesagte
  Tatsache,  daß  —  nach  einem  anfänglichen  geringen  Rückgang  der
Preise  —  schon  im  letzten  Drittel  des  Jahres  1898,  also  nach  Ablauf
von  weniger  denn  Jahresfrist,  die  Wirkung  der  Aufhebung  des  Oktrois
für  Mehl  und  Brot  auf  die  Brotpreise  nicht  mehr  zu  spüren  war.  Zusammenfassend
  für  den  seit  Inkrafttreten  des  Aufhebungsbeschlusses  verflossenen
  vierjährigen  Zeitraum  konnte  die  Veröffentlichung  des  statistischen
Amts  bemerken:

„daß  die  Aufhebung  des  Oktrois  einen  nachhaltigen
        <pb n="317" />
        III.  Die  Einwirkung  des  Zolltarifgesetzes  auf  die  Gemeindebesteuerung.  805

Einfluß  im  Sinne  einer  Verbilligung  der  Brotpreise
nicht  gehabt  hat.“

Interessant  ist  auch  das  Loblied,  das  gelegentlich  der  Beratung  des
Kommunalabgabengesetzes  im  Abgeordnetenhause  der  Abgeordnete  Fritzen-=Borken,
  Mitglied  der  später  für  den  §  13  des  Zolltarifgesetzes  stimmenden
Zentrumspartei,  auf  die  Verbrauchssteuer  sang.  Er  bedauerte,  daß  das
Gesetz  die  Heranziehung  dieser  Abgaben  nicht  in  erhöhtem  Maße  zulasse,
und  konstatiert  aus  seiner  engeren  rheinischen  Heimat  ausdrücklich,  daß
die  Aufhebung  der  Schlachtsteuer  im  Jahre  1873  auf  die  Dauer  nicht
die  geringste  Wirkung  bezüglich  der  Fleischpreise  ausgeübt  habe,  und  daß
beispielsweise  in  Düsseldorf,  das  150  —200  000  Mk.  aus  Biersteuer
jährlich  einnehme,  das  Bier  weder  teurer  noch  schlechter  geworden  sei  als
in  jeder  Nachbarstadt  (Sten.  Bericht  über  die  Verhandlungen  des  Abgeordnetenhauses
  1892/93,  Band  1,  Seite  214).

In  Wiesbaden  wurde  noch  kürzlich  gegenüber  einem  in  der
Stadtverordnetenversammlung  gestellten  Antrag  auf  Aufhebung  der  Fleisch-Akzise
  nachgewiesen,  daß  durch  diese  Maßregel,  die  der  Stadt  eine  jährliche
Einnahme  von  rund  280  000  Mk.  entzöge,  der  Preis  des  Kilogramms
Fleisch  nur  um  den  Bruchteil  eines  Pfennigs  sinken  würde,  woraus  die
Metzger  voraussichtlich  nicht  zu  einem  Preisabschlage  Veranlassung  nähmen.

Im  einzelnen  zeigt  sich  hier  überall  das,  was  auch  die  Folge  des
8  13  des  Zolltarifgesetzes  für  die  betroffene  Gesamtheit  sein  würde:  Für
die  Gemeinden  tritt  eine  absolut  und  relativ  schwere  finanzielle  Schädigung
ein,  die  noch  dazu  besonders  die  kleineren  und  ärmeren  unter  ihnen  belastet;
  der  Zweck  der  Bestimmung,  die  Lebensmittel  der  ärmeren  Bevölkerung
  zu  verbilligen,  wird  nicht  erreicht;  die  direkten  Steuerlasten  der
Bevölkerung  werden  erheblich  vergrößert.

Für  die  Einzelstaaten,  deren  Kommunalbesteuerungssystem  zum  Teil
auf  Verbrauchsabgaben  ausgebaut  ist  —  also  auch  für  Preußen  —,  erwächst
  aus  der  reichsgesetzlichen  Beschränkung  dieses  Steuerobjektes  eine
ernste  Pflicht,  die  nicht  wohl  allein  durch  den  Hinweis  an  die  Städte,
sich  für  den  Ausfall  andere  Einnahmen  zu  suchen,  erfüllt  werden  kann.
Die  preußischen  Städte  verlieren  mit  dem  1.  April  1910  insgesamt
rund  5  Millionen  Einkünfte,  die  ihnen  durch  die  Staatsgesetzgebung
garantiert  waren.  Sache  der  Staatsgesetzgebung  dürfte  es  sein,  diesem
Ausfall  gegenüber  die  Schaffung  neuer  städtischer  Einnahmequellen  zu
ermöglichen.  Auch  von  diesem  Standpunkte  aus,  der  gegenüber  der  durch
die  Reichsgesetzgebung  veranlaßten  negativen  Abänderung  des  Kommunal-=abgabengesetzes
  eine  positive  im  Sinne  der  Erschließung  neuer  Steuer-Schriften

  126.  —  Gemeindefinanzen  I.  20
        <pb n="318" />
        306  Das  heutige  Gemeindebesteuerungsgesetz  in  Preußen.

quellen  erheischt,  wäre  die  von  den  deutschen  Städten  erstrebte  Hinausschiebung
  des  Termins  vom  1.  April  1910  auf  eine  Reihe  von  Jahren
aufs  wärmste  zu  begrüßen.

IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.

A.  Die  Entwicklung  der  Gemeindeabgaben  in  Preußen
auf  der  gegenwärtigen  gesetzlichen  Grundlage  in  den  nächsten
Jahren  wird  sich  voraussichtlich  in  der  bisherigen  Richtung  bewegen.

Die  Realsteuern  werden  immer  mehr  in  Form  von  besonderen
Gemeindesteuern  zur  Erhebung  gelangen,  einer  Form,  die  auf  der  einen
Seite  eine  größere  Gewähr  für  die  steuerliche  Gerechtigkeit  bietet  als  die
Erhebung  von  Zuschlägen  zur  staatlichen  Veranlagung,  die  anderseits
eine  bessere  Berücksichtigung  örtlicher  Verhältnisse  gewährleistet,  die  endlich
—  und  das  ist  für  unsere  notleidenden  Gemeinden  meist  der  durchschlagende
Grund  —  einen  höheren  finanziellen  Ertrag  bei  gerechterer  Lastenverteilung
verspricht.  Zum  mindesten  wird  das  von  der  —  nach  dem  gemeinen
Werte  oder  einem  besonderen  Maßstabe  erhobenen  —  Grundsteuer
gelten,  während  es  zweifelhaft  erscheint,  ob  die  in  neuester  Zeit  in  verschiedenen
  niederrheinischen  Städten  eingeführte,  nach  Personalkopfzahl,
Mietwert,  Umfang  der  Geschäftsräume  abgestufte  Sondergewerbesteuer
  einen  Siegeszug  durch  die  preußischen  Gemeinden  halten  wird.
Man  wird  sogar  wünschen  dürfen,  daß  diese  weit  mehr  noch  als  die  vielberufene
  Warenhaussteuer  als  Erdrosselungssteuer  wirkende  Besteuerungsart
  nicht  allzu  großen  Boden  gewinnt.  Und  man  wird  sich  keiner
logischen  Inkonsequenz  schuldig  machen,  wenn  man  die  möglichste  Ausbreitung
  der  Sonderbesteuerung  auf  dem  Gebiete  des  Grundbesitzes
erhofft,  auf  dem  Gebiete  des  Gewerbes  ablehnt.  Denn  das  Steuerideal
—  soweit  man  überhaupt  die  Begriffe  „Steuer“  und  „ideal“  in  Verbindung
  bringen  darf  —  ist  jedenfalls  die  möglichst  kräftige  Heranziehung
des  ruhigen  Besitzes  und  die  tunlichste  Freilassung  der  werbenden,
arbeitenden  Mittel.

Die  Niedrighaltung  der  Einkommensteuer  wird  nach  wie  vor
allgemein,  insbesondere  naturgemäß  von  denjenigen  Gemeinden  erstrebt
werden,  die  nicht  in  der  —  schwer  verpflanzbaren  —  Industrie  und  ihren
Vertretern  ihre  Hauptsteuerkräfte  sehen,  sondern  den  Zuzug  wohlhabender
Kreise  notgedrungen  fördern  müssen.  In  der  Konkurrenz  der  Städte  um
diesen  erwünschten  Zuzug  gibt  eben  die  überall  nach  gleichmäßigen  Grundsätzen
  erhobene  Einkommensteuer  den  besten  Vergleichspunkt.  Einer  Erhöhung
  der  Einkommensteuer  jedoch,  wie  überhaupt  der  direkten  Steuern,
        <pb n="319" />
        IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  307

werden  bei  den  stets  wachsenden  Aufgaben  und  der  unheimlich  anschwellenden
  Anleihelast  die  meisten  Gemeinden  kaum  aus  dem  Wege
gehen  können,  wenn  nicht  ergiebige  neue  Einnahmequellen  erschlossen
werden.  Insbesondere  werden,  worauf  schon  oben  hingewiesen  wurde,
diejenigen  Orte  dazu  gedrängt  sein,  welche  auf  Grund  des  §  13  des
Zolltarifgesetzes  in  Kürze  einen  wesentlichen  Teil  ihrer  Einkünfte  verlieren.

Die  Entwicklung  der  indirekten  Steuern  wird  sich  auch  fernerhin
wesentlich  auf  dem  Gebiete  der  Verkehrssteuern  bewegen.  In  der  Erhöhung
  der  Sätze  der  Steuer  vom  Grundstücksumsatz,  in  der  Einführung
der  Wertzuwachssteuer  sind  eine  Anzahl  von  Städten  in  letzter  Zeit  vorgegangen;
  viele  werden  folgen.  Ob  die  steuerliche  Heranziehung  des
Immobilienverkehrs  in  so  kräftiger  Weise,  wie  es  neuerdings  häufig  geschieht
  —  2%  Unsatzsteuer  und  eine  relativ  hohe  Wertzuwachssteuer  neben
der  staatlichen  Stempelgebühr  —  volkswirtschaftlich  richtig  ist,  muß  füglich
bezweifelt  werden.  Allein  —  die  Verkehrssteuern  haben  drei  große  Vorteile:
  sie  sind  ertragreich,  wenigstens  in  aufstrebenden  Gemeinwesen,  sie
werden  in  einem  Augenblick  erhoben,  wo  Geld  vorhanden  ist,  und  sie  sind
außerordentlich  einfach  zu  handhaben  inbezug  auf  Veranlagung  und
Hebung.  Diese  drei  Momente  lassen  sie  den  geldbedürftigen  Gemeinden
—  und  welche  wäre  das  heute  nicht?  —  als  schätzbare  Einnahmegquelle
erscheinen.  Allerdings  muß  auch  festgestellt  werden,  daß  der  Immobilienverkehr
  die  erwähnten  hohen  Lasten  —  man  vergleiche  beispielsweise  den
letzten  Verwaltungsbericht  von  Frankfurt  a.  M.  über  diesen  Punkt  —
ohne  jede  Einbuße  ertragen  hat.  Und  man  darf  auf  der  anderen  Seite,
was  die  Besteuerung  des  Wertzuwachses  anbelangt,  nicht  unterlassen,  anzuerkennen,
  daß  das  Prinzip  dieser  Besteuerung  der  höchstmöglichen
steuerlichen  Gerechtigkeit  inbezug  auf  Objekt,  Pflichtigen  und  Erheber  nahe
kommt,  wenn  auch  vielleicht  die  Form  der  Erhebung  hie  und  da  Härten
zeitigt.

Von  anderen  Arten  der  indirekten  Steuern  wird  ein  erheblicher
Aufschwung  nicht  zu  erwarten  sein,  abgesehen  vielleicht  von  der  Lustbarkeits=
  und  ihrer  Abart,  der  Billettsteuer.  Besonders  letztere
scheint  sich  in  letzter  Zeit  mehr  und  mehr  einzubürgern.  Die  Luxussteuern
  bringen  im  allgemeinen  so  wenig  ein,  daß  schon  aus  diesem
Grunde  eine  nennenswerte  Ausdehnung  derselben  kaum  zu  erwarten  steht.
Die  Verbrauchssteuern  sind  zum  großen  Teile  —  das  wurde
bereits  oben  ausgeführt  —  zum  Tode  verurteilt;  der  Rest  wird,  da  gesetzlich
  eine  Ausdehnung  ausgeschlossen  ist,  weiter  vegetieren  wie  bisher.

Der  neueste  Ast  am  Baum  der  indirekten  Steuern,  die  Konzessions-20“
        <pb n="320" />
        308  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

steuer,  wird  um  ihrer  inneren  Berechtigung  und  der  erfreulichen  sozialen
Nebenwirkung  willen  in  einer  immer  größeren  Anzahl  von  Gemeinden
grünen  und  blühen;  für  den  Haushaltsplan  wesentlich  ins  Gewicht
fallende  Einnahmen  werden  aus  ihr,  besonders  bei  der  von  der  Zentralinstanz
  vorgeschriebenen  Beschränkung  der  Steuersätze,  kaum  zu  erzielen
  sein.

Einen  großen  Aufschwung  wird  in  nächster  Zukunft  —  das  kann
man  aus  der  Entwicklung  der  letzten  Jahre  schließen  —  das  System  der
Gebühren  und  Beiträge  nehmen.  Erst  vor  relativ  kurzer  Zeit  begannen
  die  Gemeinden  in  größerem  Umfange  sich  dieser  reinen  Besteuerung
nach  dem  Interesse  zuzuwenden.  Es  kann  keinem  Zweifel  unterliegen,
daß  zurzeit  noch  eine  ungeheure  Fülle  städtischer  Arbeit  im  ausschließlichen
Interesse  Einzelner  oder  gewisser  Kreise  der  Bevölkerung  geleistet  wird,
für  deren  Bezahlung  die  Allgemeinheit  aufkommen  muß.  Hierin  Abhilfe
zu  schaffen,  die  Gesamtheit  der  Steuerzahler  zu  entlasten  und  die  Interessenten
zur  Bezahlung  ihres  Interesses  heranzuziehen,  wird  der  größeren  Verbreitung
  der  Gebühren  und  Beiträge  vorbehalten  sein.  Wenn  erst  einmal
die  vom  Kommunalabgabengesetz  durchaus  präzise  ausgedrückte  Idee  in
breiteren  Kreisen  der  Gemeindeverwaltungskörper  Fuß  gefaßt  hat,  wenn
die  Aufsichtsbehörden  —  was  sie  ohne  Zweifel  tun  werden  —  nicht
praktisch  unerfüllbare  Forderungen  stellen,  sondern  den  Buchstaben  des
Gesetzes  wohlwollend  auslegen,  wenn  endlich  die  Verwaltungsgerichte  nicht
allzusehr  an  kleinen  Formfehlern  der  erforderlichen  Ordnungen  und
Ortsstatute  Anstoß  nehmen:  dann  werden  den  Gemeinden  aus  Gebühren
und  Beiträgen  recht  erhebliche  Einkünfte  zufließen  können,  die  —
und  das  ist  die  Hauptsache  —  auf  absolut  gerechter  Basis  gewonnen
worden  sind.

B.  Die  Wünsche,  die  eine  Reformierung  des  Kommunal-=abgabenrechts
  erstreben,  werden  sich  in  zwei  Kategorien  zusammenfassen
  lassen:  in  solche,  die  eine  Anderung  und  Vereinfachung  der  Verkehrsformen
  beabsichtigen,  also  wesentlich  formeller  Natur  sind,  und  in

solche,  die  eine  andere  Gestaltung  der  materiellen  Normen  im  Auge
haben.

I.  Reformwünsche  formellrechtlicher  Natur.

Ganz  allgemein  wird  es  in  der  Praris  oft  drückend  empfunden,
daß  einerseits  gewisse,  für  das  Zustandekommen  von  Orts-Steuergesetzen
gegebene  Formalvorschriften,  anderseits  das  Erfordernis  aussichtsbehördlicher
  oder  gar  zentralinstanzlicher  Genehmigung,  auf  die  freie  Ent-
        <pb n="321" />
        IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  309

schließung  der  Gemeinden  hemmend  einwirken.  In  ersterer  Beziehung
kann  allerdings  weniger  über  das  Gesetz,  als  über  die  häufig  allzu
formalistische  Rechtsprechung  des  obersten  Verwaltungsgerichtshofes  geklagt
werden.  Immerhin  wäre  es  erwünscht,  wenn  in  gewisser  Beziehung
auch  die  gesetzlichen  Vorschriften  den  Gemeinden  etwas  freieren  Spielraum
  ließen.

a)  Die  Erhebung  von  Beiträgen  nach  §  9  des  Gesetzes  würde
ohne  Zweifel  in  höherem  Maße  von  den  Gemeinden  angeordnet  werden
—  was  den  Intentionen  des  Gesetzes  durchaus  entspräche  —,  wenn  die
Formvorschriften  in  dieser  Beziehung  weniger  kompliziert  wären.  Die
Auslegung  des  Planes  der  Veranstaltung,  die  Einspruchsmöglichkeit  binnen
vier  Wochen,  die  doch  wieder  Prüfung  und  Entscheidung  aller  Einsprüche
bedingt,  sind  Erfordernisse,  die  manche  Gemeinde  von  einem  an  sich  sehr
berechtigten  Versuche  mit  dem  §  9  abschrecken  werden.  Es  ist  nicht  recht
abzusehen,  warum  z.  B.  die  Vorbelastung  des  §  20,  die  im  allgemeinen
gleichen  Zwecken  dient,  von  allen  formellen  Beschwerungen  befreit  ist,
während  der  §  9  sie  enthält.  Die  geringe  Ausnutzung  der  hier  gegebenen
Möglichkeiten  durch  die  Gemeinden  trotz  der  regelmäßig  zwingenden  Vorschrift
  des  zweiten  Absatzes  des  §  9  läßt  allein  erkennen,  daß  Schwierigkeiten
  im  Wege  stehen,  zu  denen  die  formellen  nicht  in  letzter  Linie  gerechnet
  werden  müssen.

b)  Die  Bestimmungen  über  die  Kurtaxe  (§  12  des  Gesetzes)  bedürfen,
  um  praktisch  brauchbar  zu  werden,  einer  Abänderung.  Aus  dem
allgemeinen  Gebührencharakter  der  Kurtaxe  —  Leistung  gegen  Gegenleistung
—  folgt,  daß  rechtlich  nur  derjenige  herangezogen  werden  kann,  der  tatsächlich
  die  von  der  Gemeinde  zu  Kurzwecken  getroffenen  Veranstaltungen
benutzt.  In  kleinen  Kurorten  wird  diese  tatsächliche  Benutzung  seitens
aller  anwesenden  Fremden  selbstverständlich  sein.  In  großen  Gemeinden,
die  außer  ihren  Kureinrichtungen  auch  sonstige  Anziehungspunkte  besitzen,
trifft  jedoch  diese  Voraussetzung  durchaus  nicht  zu.  Die  nach  Lage  der
Gesetzgebung  und  Rechtsprechung  erforderliche  Scheidung  in  solche  Fremde,
die  sich  zu  Kurzwecken  aufhalten,  und  solche,  die  aus  anderen  Gründen
anwesend  sind,  ist  in  einer  größeren  Stadt  schlechterdings  praktisch  undurchführbar.
  Der  §  12  mag  daher  für  kleine  Kurorte  —  das  ist  ja
allerdings  die  Mehrzahl  —  eine  ausreichende  Grundlage  zur  Fremdenbesteuerung
  abgeben;  für  solche  Kurorte,  die  gleichzeitig  Großstädte  sind
—  man  denke  an  Aachen  und  Wiesbaden  —,  genügt  seine  jetzige  Fassung
jedenfalls  nicht  (vergleiche  im  einzelnen  meinen  Aufsatz  über  „Die  Kurtaxe“
  in  Jahrgang  28,  Nr.  33  —  Seite  625  —  des  Preuß.  Verw.-Bl.).
        <pb n="322" />
        310  Das  heutige  Gemeindeb  esteuerungssystem  in  Preußen.

e)  Die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verteilung  des
Steuerbedarfs  auf  die  verschiedenen  Steuerarten  werden
vielfach,  insbesondere  von  den  großen  Städten,  als  zu  drückend  und  ein—
engend  empfunden.  Im  allgemeinen  muß  von  den  im  Gesetze  in  den
88  54—59  aufgestellten  Regeln  gesagt  werden,  daß  in  der  Praxis  die
Regel  die  Ausnahme  und  die  Ausnahme  die  Regel  bildet.  Die  Belastung
der  Einkommensteuer  mit  einem  Zuschlag  von  100  %  und  darunter  ist
ein  Vorzug,  dessen  sich  zurzeit  nur  noch  wenige  Städte  rühmen  können.
Die  Regel  des  Verhältnisses  der  Belastung  der  Einkommensteuer  zu  den
Realsteuern  wie  100  zu  höchstens  150  ist  häufig  durchbrochen.  UÜber
200  9%  der  Realsteuern  werden  in  einer  großen  Zahl  von  preußischen
Gemeinden  erhoben.  Die  ungleichmäßige  Belastung  der  verschiedenen
Realsteuerarten  endlich  ist  ebenfalls  in  vielen  Städten  hergebracht.  Die
dauernd  wachsenden  Aufgaben  der  Gemeinden  und  die  damit  verbundene,
stetig  sich  steigernde  Finanzlast  nötigen  eben  zu  Maßnahmen,  die  der  beengenden
  Regeln  spotten  und  denen  sich  auch  die  Genehmigungsbehörden
auf  die  Dauer  nicht  widersetzen  können.  Im  einzelnen  sei  auf  das
folgende  besonders  hingewiesen:

1.  Es  ist  ein  unhaltbarer  Zustand,  daß  nach  dem  klaren  Wortlaut
des  Gesetzes  (vergl.  auch  Entsch.  des  OVG.  vom  24.  Oktober  1905,
Pr.  V.-Bl.  Bd.  27  S.  302  f.)  in  den  Fällen  des  §  56  Abs.  1  —
Abweichungen  von  der  Regel  der  Gleichbelastung  der  Realsteuerarten  ohne
besondere  Begründung,  d.  h.  im  allgemeinen  Abweichungen  geringen
Grades  —  die  Genehmigung  der  Minister  erforderlich  ist,  während
Abs.  2  —  Aobweichungen  aus  besonderen  Gründen  bis  zur  Doppelbelastung
  einer  Steuerart  gegenüber  der  anderen  —  lediglich  die  Genehmigung
des  Bezirks=  bezw.  Kreisausschusses  vorsieht.

2.  Daß  die  strenge  Bestimmung  des  §  56,  nach  der  auch  die  kleinste
Abweichung  von  der  Gleichbelastung  der  beiden  Realsteuerarten  der
ministeriellen  Genehmigung  bedarf,  teilweise  unnötige  Härten  mit  sich
bringt,  kann  keinem  Zweifel  unterliegen.  Man  nehme  an,  das  Gesamtaufkommen
  der  in  Form  einer  Steuer  von  zwei  vom  Tausend  des  gemeinen
  Wertes  erhobenen  Gemeinde-Grundsteuer  stelle  in  einem  Jahre
150  %  ,  im  nächsten  Jahre  —  aus  irgend  welchen  zufälligen  Gründen  —
153%  der  staatlich  veranlagten  Grund=  und  Gebäudesteuer  dar.  Die
Gewerbesteuer  hat  im  ersten  der  beiden  Jahre  150  %  der  staatlichen  Veranlagung
  betragen.  Wenn  nun  die  Gemeinde,  einerseits  um  keine  Erhöhung
  eintreten  zu  lassen  —  der  einzelne  Grundbesitzer  wird  auch  nicht
höher  belastet  —,  anderseits  aus  rein  verwaltungstechnischen  Gründen
        <pb n="323" />
        IV.  Entwicklung  und  Resformwünsche.  311

—  mit  150  %%  rechnet  es  sich  leichter  und  sicherer  als  mit  153%  —
den  Satz  von  150%  für  die  Gewerbesteuer  beibehalten  will,  so  bedarf  sie
hierzu  der  Genehmigung  zweier  Minister!  Auch  hier  wäre  die  Schaffung
freieren  Spielraumes  durch  eine  gesetzgeberische  Anderung  dringend  zu
wünschen.

8.  Ohne  Zweifel  ist  der  Grundsatz  des  §  57,  der  das  Aufkommen
besonderer  Gemeindesteuern  in  Prozenten  der  betreffenden  Staatssteuer
auszudrücken  vorschreibt  und  damit  diese  besonderen  Steuerarten  und  ihre
Belastung  unter  die  einengenden  Genehmigungsbestimmungen  der  §§  54—56
subsumiert  und  den  erst  kürzlich  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts
  vom  19.  Mai  1905  (Min.-Bl.  f.  d.  ges.  innere  Verwaltung  vom
30.  April  1906,  S.  152  ff.)  ins  Gedächtnis  zurückgerufen  hat,  für  die
Gemeinden  nicht  nur  unbequem,  sondern  er  wirkt  auch  ungerecht  im
höchsten  Maße.  Die  staatliche  Grund=  und  Gebäudesteuerveranlagung  ist
mit  Ausnahme  der  geringen  Zugänge  für  eine  Reihe  von  Jahren  stabil,
beispielsweise  zur  Zeit  seit  dem  Jahre  1895,  in  welchem  die  letzte  Revision
stattfand.  In  rasch  emporblühenden  Gemeinden  haben  sich  die  Grundwerte
im  Laufe  dieser  Zeit  ganz  enorm  gesteigert.  Mit  dieser  Steigerung
schreitet  die  alljährlich  oder  doch  in  kurzen  Zwischenräumen  stattfindende
Schätzung  des  gemeinen  Wertes  zum  Zwecke  der  gemeindlichen  Besteuerung
stetig  fort.  Nimmt  man  nun  an,  das  Aufkommen  der  Grundsteuer  nach
dem  gemeinen  Werte  für  das  Jahr  1909  betrage  in  einer  Gemeinde  bei
einem  Steuersatze  von  zwei  pro  Tausend  1  000  000  Mk.,  das  Veranlagungssoll
  der  staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuer  490  000  Mk.,  die  Belastung
der  Einkommensteuer  100  %,  so  würde  die  Grundsteuer  mit  über  200  %
belastet  und  eine  Genehmigung  nach  verschiedenen  Richtungen  hin  erforderlich
  sein.  Bei  genau  derselben  Belastung  des  einzelnen  Grundsteuerpflichtigen
  im  Jahre  1910  —  Steuersatz  und  Einschätzung  bleiben
die  gleichen  —  ist  eine  Genehmigung  überhaupt  nicht  mehr  nötig,  weil
inzwischen  durch  die  im  Jahre  1910  in  Kraft  tretende  Revision  der
staatlichen  Grund=  und  Gebäudesteuer  deren  Veranlagungssoll  von
490  000  Mk.  auf  670  000  Mk.  steigt,  also  die  Belastung  der  Grundsteuer
nur  noch  150  %  beträgt.  Ein  derartiger,  durchaus  nicht  in  das  Gebiet
grauer  Theorie  gehörender  Fall  beweist  am  besten  die  Unhaltbarkeit  der
Ausdehnung  der  §§  54  ff.  auf  besondere,  nach  eigenartigen  Maßstäben
und  auf  Grund  eigener  Schätzungen  erhobene  Gemeindesteuern.  Die
Abänderung  des  Gesetzes  in  dieser  Beziehung  erscheint  durchaus
wünschenswert.
        <pb n="324" />
        312  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

II.  Neformwünsche  materiellrechtlicher  Natur.

a)  Eines  derjenigen  Prinzipien  des  Kommunalabgabenrechts,  deren
Reform  seit  geraumer  Zeit  am  dringlichsten  verlangt  wird,  ist  das
sogenannte  Steuer-Privileg  der  Beamten.  Der  §  41  des
Kommunalabgabengesetzes  stellt  für  die  Heranziehung  der  unmittelbaren
und  mittelbaren  Staatsbeamten,  Beamten  des  Königlichen  Hauses,  der
Geistlichen,  Kirchendiener  und  Elementarschullehrer,  sowie  der  Witwen  und
Waisen  dieser  Personen  zu  Einkommen=  und  Aufwandssteuern  eine  besondere
  gesetzliche  Regelung  in  Aussicht.  Diese  ist,  trotzdem  seit  Erlaß
des  Kommunalabgabengesetzes  nunmehr  14  Jahre  verstrichen  sind,  und
trotzdem  in  der  Zwischenzeit  eine  große  Anzahl  von  Petitionen  kommunaler
Vertretungen  den  Erlaß  der  in  Aussicht  gestellten  Vorschrift  gefordert
haben,  bisher  nicht  ergangen.  Einstweilen  bestehen  in  dieser  Beziehung
die  Bestimmungen  der  Verordnung,  betreffend  die  Heranziehung  der
Staatsdiener  zu  den  kommunalen  Auflagen  in  den  neu  erworbenen
Landesteilen,  vom  23.  September  1867,  die  ihrerseits  wieder  auf  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1822  beruhen,  zu  Recht.  Hiernach
  sind  eine  Anzahl  von  Beamten  und  Offizieren  von  allen  direkten
kommunalen  Auflagen  bezüglich  ihrer  Gehälter  und  Pensionen  befreit,
andere  Kategorien  von  Beamten  können  zur  Steuer  nur  mit  der  Hälfte
ihres  Diensteinkommens  herangezogen  werden.

Es  bedarf  keines  Hinweises  darauf,  daß  durch  diese  Regelung  die
Finanzen  der  Gemeinden  zugunsten  des  Staates  erhebliche  Schädigungen
erfahren.  Die  Gründe,  welche  seinerzeit  zur  Regelung  der  Frage  in  der
erwähnten  Form  führten,  sind  im  wesentlichen  von  zweierlei  Art:  einmal
glaubte  man  die  Beamten  steuerlich  deshalb  begünstigen  zu  müssen,  weil
im  Gegensatz  zu  anderen  Zensiten  ihr  Einkommeu  aus  Gehalt  und
Pension  steuerlich  stets  voll  erfaßt  würde,  und  anderseits  wollte  man
bei  den  damals  notorisch  geringen  Gehältern  den  Beamten  wenigstens
eine  Vergünstigung  steuerlicher  Natur  gewähren.  Beide  Gründe  dürften
zurzeit  als  stichhaltig  nicht  mehr  anzuerkennen  sein.  Durch  die  jetzige
Steuergesetzgebung,  insbesondere  auch  durch  die  in  §  23  der  Einkommensteuernovelle
  vom  19.  Juni  1906  eingeführte  Auskunftspflicht  der  Arbeitgeber
  bezüglich  der  Einkommen  unter  3000  Mk.  ist  eine  richtige  Erfassung
  des  steuerlichen  Einkommens  aller  Personen,  nicht  nur  der  Beamten,
  vollauf  gewährleistet.  Die  Gehälter  sowohl  der  Staats-,  als  der
Kommunalbeamten,  insbesondere  auch  der  Lehrer,  sind  gerade  in  letzter
Zeit  überall  wesentlich  erhöht  worden,  sodaß  auch  in  der  geringen  Be-
        <pb n="325" />
        IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  318

soldung  ein  Grund  für  die  Beibehaltung  der  Steuerprivilegien  der  Beamten
wohl  nicht  mehr  gefunden  werden  kann.

Anderseits  erwachsen  den  Städten,  insbesondere  denen,  die  als  Sitz
umfangreicher  Behörden  dienen,  durch  das  Steuerprivileg  der  Beamten
sehr  erhebliche  Ausfälle,  die  gegenüber  der  stetig  wachsenden  Belastung
der  Gemeinden  mit  neuen  Aufgaben,  insbesondere  mit  solchen  staatlicher
Art,  schwer  zu  tragen  sind.  Beispielsweise  betrug  der  Ausfall,  den  die
Stadt  Cassel  im  Rechnungsjahre  1903  durch  das  Steuerprivilegium  der
Beamten  erlitt,  203  157  Mk.  gegenüber  einem  Gesamtbetrag  der  Gemeindeeinkommensteuer
  von  1305578  Mk.,  das  sind  rund  15  ½2%,  während
der  Ausfall  der  Stadt  Wiesbaden  für  das  Rechnungsjahr  1904
150  624  Mk.,  also  rund  7,3  %  des  2085  000  Mk.  ausmachenden  Einkommensteuersolls
  betrug.

Es  erscheint  bei  dieser  Sachlage  nicht  mehr  als  gerechtfertigt,  daß
seitens  der  Staatsregierung,  die  ihrerseits  die  Abänderungsbedürftigkeit
des  gegenwärtigen  Zustandes  mehrfach  im  Prinzip  anerkannt  hat,  baldigst
der  im  §  41  des  Kommunalabgabengesetzes  versprochene  Gesetzentwurf
vergelegt  wird,  durch  den  das  zurzeit  jedenfalls  nicht  mehr  begründete
Steuerprivileg  der  Beamten  aufgehoben  und  den  Gemeinden  eine  sachlich
durchaus  gerechtfertigte  Mehreinnahme  zugewiesen  wird.

b)  Schon  weiter  oben  wurde  darauf  hingewiesen,  daß  der  Grundbesitz
  sich  allgemein  über  verhältnismäßig  zu  hohe  kommunale  Lasten
beschwert,  eine  Klage,  die  nicht  ohne  weiteres  als  unbegründet  zurückgewiesen
  werden  kann.  Das  System  der  direkten  Gemeindebesteuerung  setzt
sich  zusammen  aus  der  Einkommensteuer  einerseits  und  Ertragssteuern
anderseits.  Die  letzteren  haben  den  Zweck,  das  sogenannte  fundierte
Einkommen,  dem  naturgemäß  eine  höhere  Steuerkraft  innewohnt,  entsprechend
  schärfer  heranzuziehen.  Die  logische  Konsequenz  hieraus  wäre
eine  gleichmäßige  steuerliche  Erfassung  derjenigen  Quellen,  aus  denen  das
fundierte  Einkommen  fließt:  des  Grundbesitzes,  des  Gewerbes  und  des
Kapitals.  Die  Erfassung  der  letzteren  Einkommensquelle  fehlt  im
preußischen  Gemeindesteuersystem.  Der  §  36  des  Kommunalabgabengesetzes
erklärt  Zuschläge  zur  Ergänzungssteuer  für  unzulässig,  und  aus  §  23
geht  hervor,  daß  auch  besondere  Vermögenssteuern  den  Gemeinden  nicht
gestattet  sind.  Die  Begründung  des  Gesetzentwurss  zu  §  36  (damals  30)
ist  recht  dürftig:  „Der  Ausschluß  der  Ergänzungssteuer  findet  seine  Begründung
  darin,  daß  der  Gemeinde  zur  Deckung  des  Steuerbedarfs
Realsteuern  bereit  gestellt  sind,  und  die  von  den  letzteren  getroffenen
Objekte  nicht  noch  einmal  —  nach  dem  Maßstabe  des  Nettoertrages  —
        <pb n="326" />
        814  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

besteuert  werden  können.“  (Abg.-Haus,  Anlagen  1892/92,  Bd.  II,
S.  566  f.).  Auch  die  Kommissionsberichte  des  Abgeordnetenhauses
(Anlagen  Bd.  V,  S.  2450)  und  Herrenhauses  (Anlagen  S.  409)  gehen
über  die  Frage  ohne  Erörterung  hinweg.  Die  staatliche  Vermögenssteuer
hat  den  Zweck,  die  Einkommensteuer,  die  zwischen  den  verschiedenen  Arten
des  Einkommens  keinen  Unterschied  macht,  zu  ergänzen  und  auf  diese
Weise  das  aus  Besitz  stammende  Einkommen  häöher  heranzuziehen  als  das
Arbeitseinkommen.  Warum  diese  Erwägungen  für  die  Gemeindebesteuerung
nicht  zutreffen  sollen,  ist  nicht  erfindlich.  Aus  dem  ganzen  System  des
Gemeindesteuerrechts  heraus  muß  dessen  Vervollständigung  durch  eine
Kapitalsteuer  gefordert  werden.  Die  einseitige  Heranziehung  von
Grundbesitz  und  Gewerbe  erscheint  vom  Standpunkte  steuerlicher  Gerechtigkeit
anfechtbar.

Aber  auch  vom  Standpunkte  der  Leistungsfähigkeit  betrachtet,  wird
man  heute  kaum  mehr  einer  Freilassung  des  Kapitalbesitzes  durch  die
Gemeinde  das  Wort  reden  können.  Zu  Beginn  der  Wirksamkeit  des
Kommunalabgabengesetzes  trat  ohne  Zweifel  für  die  Realsteuerpflichtigen
—  Grundbesitzer  und  Gewerbetreibende  —  durch  Aufgabe  der  staatlichen
Besteuerung  eine  erhebliche  Erleichterung  ein,  die  es  —  immer  vom  Gesichtswinkel
  der  Leistungsfähigkeit  gesehen  —  nicht  ungerechtfertigt  erscheinen
  ließ,  daß  die  dritte  fundierte  Einkommensquelle,  das  Kapital,
neben  seiner  Heranziehung  zur  staatlichen  Ergänzungssteuer  nicht  noch  mit
Gemeindelasten  beschwert  wurde.  Im  Laufe  der  Zeit  aber  haben  sich  die
Verhältnisse  doch  wohl  allgemein  so  erheblich  geändert,  daß  die  Belastung
der  Realsteuerpflichtigen  durch  die  Gemeindesteuer  allein  annähernd  ebenso
hoch,  in  vielen  Fällen  sogar  noch  höher  sein  wird,  als  die  frühere  Belastung
  mit  Staats=  und  Gemeindesteuern.  Berücksichtigt  man  noch,  daß
Grundbesitz  und  Gewerbe  auch  von  der  Ergänzungssteuer  getroffen  werden,
dann  dürfte  dieser  Zustand  bedeuten,  daß  —  abgesehen  von  der  Einkommensteuer
  —  Grundbesitz  und  Gewerbe  allgemein  an  Lasten  staatlicher  und  gemeindlicher
  Natur  etwa  doppelt  so  viel  zu  tragen  haben,  als  der  Kapitalbesitz.

Wird  daher  die  Erschließung  neuer  Einnahmequellen  erforderlich  —
bei  der  Finanznot  der  Gemeinden  ist  das  fast  allgemein  der  Fall  —,  so
wäre  es  jedenfalls  gerechter,  wenn  der  Staat  die  steuerliche  Erfassung  des
Kapitals  für  Gemeindezwecke  freigäbe,  als  wenn  er  indirekt  die  Kommunen
zwänge,  ihre  Realsteuern  immer  stärker  anzuspannen.  Die  Möglichkeit
der  gemeindlichen  Besteuerung  des  Kapitals  in  irgendeiner  Form  wäre
daher  einer  der  Wünsche,  die  an  eine  Abänderung  des  Kommunalabgaben-=gesetzes
  zu  knüpfen  sein  würden.
        <pb n="327" />
        IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  315

Diese  Kapitalbesteuerung  dürfte  jedenfalls  nicht  in  Form  von  Zuschlägen
  zur  staatlichen  Ergänzungssteuer  erhoben  werden.  Insofern  hätte
die  oben  mitgeteilte  Begründung  zu  §  30  des  Entwurfs  Recht:  es  würde
eine  gemeindliche  Doppelbesteuerung  von  Grundbesitz  und  Gewerbe  eintreten
  und  der  ganze  Zweck,  Entlastung  der  Realsteuerpflichtigen,  vereitelt
werden.  Die  Steuer  müßte  lediglich  das  Kapital,  den  Geldbesitz  als
solchen,  erfassen.  Die  Art  der  Besteuerung  —  Kapitalrentensteuer  oder
direkte  Abgabe  vom  Kapitalvermögen  —  könnte  vielleicht,  analog  der  Bestimmungen
  über  besondere  Steuern  von  Grundbesitz  und  Gewerbe,  in  das
diskretionäre  Ermessen  der  Gemeinden  gestellt  werden,  obwohl  eine  reine
Ertragsbesteuerung  —  die  Renten  steuer  —  hier  wohl  besser  am
Platz  sein  dürfte.  Denn  die  sozialen  Momente,  die  bei  der  Grundsteuer
das  direkte  Erfassen  des  Wertes  ohne  Rücksicht  auf  den  Ertrag  wünschenswert
  erscheinen  lassen,  sprechen  bei  der  Kapitalsteuer  wohl  kaum  mit.

c)  Obgleich  man  anerkennen  muß,  daß  das  Prinzip  der  Grundsteuer
  nach  dem  gemeinen  Wert,  das  in  einer  großen  Zahl
preußischer  Gemeinden  eingeführt  ist  und  immer  mehr  an  Boden  gewinnt,
sich  im  allgemeinen  vorzüglich  bewährt  hat,  so  ist  doch  die  Art  der  damit
verbundenen  Einschätzung  häufig  Gegenstand  nicht  unberechtigter  Kritik
gewesen.  Insbesondere  war  es  die  Einschätzung  derjenigen  an  der  Peripherie
der  Orte  liegenden  Grundstücke,  die  zwar  zurzeit  noch  nicht,  aber  doch
infolge  Ausdehnung  der  Stadt  in  absehbbarer  Zeit  als  baureifes  Gelände
in  Betracht  kommen,  welche  erhebliche  Schwierigkeiten  hervorgerufen  hat.
Es  ist  äußerlich  meist  nicht  erkennbar,  ob  derartiges  Land  von  dem  Besitzer
  lediglich  landwirtschaftlich  oder  gärtnerisch  nutzbar  gemacht,  oder  ob
es  als  Spekulationsobjekt  behandelt  wird,  ein  Moment,  das  für  die
innere  Berechtigung  der  schärferen  oder  milderen  Heranziehung  zur  Grundsteuer
  enscheidend  ins  Gewicht  fällt.  Die  Frage  ist  in  der  vorletzten  Session
des  Abgeordnetenhauses  angeschnitten  worden  und  hat  zur  Annahme  eines
Antrages  geführt,  in  welchem  die  Staatsregierung  ersucht  wird,  dahin  zu
wirken,  daß  bei  Einführung  einer  Wertbesteuerung  des  Grund  und
Bodens  in  den  Gemeinden  für  Grundstücke,  welche  dauernd  land=  oder
forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  in  der  Regel  der
Ertragswert  zugrunde  gelegt  wird.  Der  Wunsch  des  Hauses  hat  zu
einem  Erlaß  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  14.  Juni  1907
geführt,  der  —  allerdings  in  etwas  verklausulierter  Form  —  den  Gemeinden
  bei  Erlaß  oder  Anderung  von  Grundsteuerordnungen  nach
dem  Maßstabe  des  gemeinen  Wertes  ein  derartiges  Verfahren  anheimgibt.

Ein  solches  Vorgehen  würde  indes,  wenigstens  in  rasch  wachsenden
        <pb n="328" />
        316  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

Gemeinden,  die  Schwierigkeiten  nicht  beseitigen,  sondern  häufen.  Die
Frage,  ob  ein  Grundstück  dauernd  landwirtschaftlichen  Zwecken  bestimmt
ist,  wird  sich  nie  einwandsfrei  entscheiden  lassen  und  stets  zu  Streitigkeiten
zwischen  Steuerverwaltung  und  Pflichtigen  führen.  Die  einzige  Methode,
welche  geeignet  wäre,  diese  und  andere  Nachteile  des  jetzigen  Schätzungsmodus
  radikal  zu  beseitigen,  ist  die  Ausdehnung  der  Selbsteinschätzung
  auf  die  nach  besonderem  Maßstabe  erhobenen
Gemeindegrundsteuern.  Allerdings  würden,  einmal  im  Interesse
der  steuerlichen  Gerechtigkeit,  anderseits  der  finanziellen  Ergiebigkeit  der
Steuer  neben  Strafen  für  wissentlich  falsche  Einschätzung  besondere
Korrektivmaßregeln  zu  treffen  sein.  Diese  würden  zunächst  darin  bestehen
können,  daß  der  Gemeinde  allgemein  das  sofortige  Enteignungsrecht
  zu  dem  selbsteingeschätzten  Werte  verliehen  würde.  Diese
allerdings  sehr  durchgreifende  und  stark  kommunistisch  anmutende  Maßregel
würde  ohne  Zweifel  bei  allen  unbebauten  und  auch  einer  großen  Zahl
bebauter  Grundstücke  einen  vollkommen  hinreichenden  Schutz  gegen  zu
niedrige  Einschätzung  gewähren.  Sie  ließe  sich  aber  auch  durchaus  rechtfertigen:
  sowohl  mit  der  Begründung,  daß  eine  Konfiskation  zum  vom
Eigentümer  selbst  geschätzten  Preise  nichts  für  diesen  Peinliches  haben
kann,  als  auch  von  dem  Standpunkte  einer  gesunden  Bodenpolitik  der
Gemeinde  aus.  Dies  Korrektiv  allein  aber  würde  nicht  genügen.  Wenn
es  sich  um  große,  hochpreisige  Grundkomplexe  inmitten  der  Stadt  handelt,
so  versagt  das  Schreckbild  der  Enteignung  seine  Wirkung  als  Erziehungsmittel
  des  selbsteinschätzenden  Grundbesitzers.  Denn  er  wird  sich  mit
Recht  sagen:  auch  eine  wesentlich  zu  niedrige  Einschätzung  wird  die  Gemeinde
  nicht  zur  Enteignung  eines  hochpreisigen  Grundstücks  nötigen,  für
das  sie  keinen  Bedarf  hat;  alle  Grundstücke  kann  schließlich  die  Gemeinde,
auch  wenn  sie  billig  dazu  kommt,  nicht  erwerben.  Für  solche  Fälle  müßte
demnach  eine  weitere  Repressivmaßregel  gegen  zu  niedrige  Einschätzungen
gegeben  sein.  Diese  könnte  in  einer  gewissen  Beziehung  zu  der
hypothekarischen  Belastung  des  Grundstücks  gefunden  werden.
Es  würde  zu  bestimmen  sein,  daß  anstelle  der  Selbsteinschätzung  stets
ohne  weiteres  eine  gewisse  Verhältniszahl  zu  der  Summe  der  hypothekarischen
Lasten  einzutreten  hätte  —  etwa  vier  Drittel,  wenn  drei  Viertel  des
Wertes  als  Höchstgrenze  einer  gesunden  Belastung  anzusehen  sind.  Mit
dieser  Vorschrift  müßte  allerdings  Hand  in  Hand  gehen  eine  allgemeine
Anweisung  an  die  Grundbuchämter,  den  Gemeinden  zu  Steuerzwecken
jederzeit  Auszüge  aus  dem  Grundbuch  über  die  auf  den  einzelnen  Grundstücken
  ruhenden  Lasten  zu  erteilen.  Auch  diese  Maßregel  würde  nicht
        <pb n="329" />
        IV.  Entwicklung  und  Reformwünsche.  317

nur  ein  wirksames  Gegengewicht  gegen  die  Herabminderung  der  finanziellen
Ergiebigkeit  der  Steuer  durch  die  Selbsteinschätzung  bedeuten,  sondern  sie
würde  auch,  in  volkswirtschaftlich  durchaus  erwünschtem  Sinne,  einer
allzu  starken  Anspannung  des  Realkredits  entgegenwirken.

Die  beiden  erwähnten  Maßregeln  zusammen,  wenn  auch  jede
für  sich  genommen  nicht  in  allen  Fällen  Erfolg  verspricht,  sind  jedenfalls
geeignet,  die  unangenehmen  Nebenwirkungen  der  Selbsteinschätzung  auch
ohne  Strafen,  deren  Androhung  doch  meist  ohne  erhebliche  Wirkung
bleibt,  nahezu  völlig  zu  paralysieren.  Die  Vorzüge  der  Selbsteinschätzung
aber  sind  so  groß,  daß  sie  etwaige  mit  ihren  Korrektivmaßregeln  verknüpfte
Bedenken  reichlich  aufwiegen.

d)  Diejenige  Steuerart,  der  halb  die  Gegenwart  und  ganz  die
Zukunft  gehört,  ist  die  zurzeit  allgemein  als  indirekte  Abgabe  —  im
Augenblick  der  Veräußerung  des  Grundstücks  —  erhobene  Steuer  vom
Wertzuwachs.  Selbst  ihre  schärfsten  Gegner  können  das  in  ihr
ruhende  richtige  Prinzip  nicht  schlecht  machen,  daß  die  Gemeinde  an  der
durch  ihre  eigene  Tätigkeit  so  gut  wie  ausschließlich  geschaffenen  Werterhöhung
  einen  verhältnismäßig  geringen  Teil  für  sich  beansprucht.  Der
Widerspruch  richtet  sich  meist  nur  gegen  die  Form  der  Besteuerung;  unter
vielen  kaum  zu  rechtfertigenden  Argumenten  finden  sich  immer  wieder  zwei,
die  denn  doch  ernste  Beachtung  verdienen.  Einmal  wird  darauf  hingewiesen,
  daß  die  Steuer  häufig  gerade  den  alten,  in  finanziell  kräftiger
Hand  befindlichen  Besitz,  der  sich  lediglich  vererbt,  aber  nicht  veräußert
wird,  nicht  trifft,  während  finanziell  schwächere  Eigentümer  immer  wieder
zum  Besitzwechsel  gedrängt  werden  und  somit  das  eine  Grundstück  nicht
einmal,  sondern  mehrfach  die  Steuer  tragen  muß.  Das  Bedenken,  das
allerdings  in  erhöhtem  Maße  auf  die  Umsatzsteuer  zutrifft,  ist  nicht  ganz
unbegründet;  selbst  wenn  der  lange  in  einer  starken  Hand  befindliche
Besitz  endlich  einmal  einen  steuerpflichtigen  Ubergang  erlebt  und  dann
naturgemäß  eine  besonders  kräftige  Heranziehung  erfährt,  so  wird  er
damit  immer  noch  nicht  so  stark  getroffen,  als  der  häufig  seinen  Besitzer
wechselnde  Grund  und  Boden,  der  es  —  als  Steuerquelle  betrachtet  —
weniger  vertragen  kann.

Dieser  nicht  abzuleugnenden  inneren  Ungerechtigkeit  der  Wertzuwachsbesteuerung
  kann  nur  ein  Mittel  radikal  abhelfen:  die  Steuer  ist  nicht
als  indirekte  Abgabe,  sondern  als  direkte  einzuführen,  in  Form  von  in
jeweiligen  Abständen  zu  erhebenden  besonderen  Zuschlägen  zur  Grundsteuer,
die  sich  als  Prozente  der  inzwischen  eingetretenen  Wertsteigerung  dar-
        <pb n="330" />
        818  Das  heutige  Gemeindebesteuerungssystem  in  Preußen.

stellen.  Auch  zu  diesem  Vorgehen  bedürfte  es  indes  einer  besonderen,
bisher  fehlenden  gesetzlichen  Ermächtigung.

Ein  zweiter,  oft  gegen  die  Wertzuwachssteuer  ins  Treffen  geführter
Grund  liegt  in  der  Frage:  Warum  wird  allein  der  Wertzuwachs  des
Bodens,  nicht  auch  der  des  Kapitals  —  die  Kursgewinne  —  versteuert?
Hierauf  ist  zu  entgegnen,  daß  an  sich  gegen  eine  Besteuerung  des  mühelosen
  Kapitalzuwachses  nichts  einzuwenden  wäre,  falls  sich  dafür  eine  entsprechende
  Form  finden  ließe.  Allein  —  und  das  ist  das  Wesentliche  —
als  Steuergläubiger  könnte  dann  wohl  nur  der  Staat,  jedenfalls  nicht
die  Gemeinde,  in  Frage  kommen.  Denn  das  die  Wertzuwachssteuer  am
Grund  und  Boden  tragende  Prinzip,  daß  die  Gemeinde  es  ist,  die
recht  eigentlich  durch  ihre  Tätigkeit  die  Werterhöhung  schafft,  würde  bei
einer  Besteuerung  der  Kapitalgewinne  völlig  wegfallen.

Zusammenfassend  mag  am  Schlusse  bemerkt  werden,  daß,  wenn  auch
mannigfache  Abänderungswünsche  laut  geworden  sind,  das  Kommunalabgabengesetz
  doch  im  allgemeinen  nicht  nur  die  von  ihm  erstrebten
Wirkungen  erzielt  hat,  sondern  daß  es,  wenn  man  die  außerordentlichen
Schwierigkeiten  der  Materie  in  Betracht  zieht,  wohl  als  eines  der  besten
Gesetze  betrachtet  werden  kann,  die  in  neuerer  Zeit  erlassen  worden  sind.
Nirgends  aber  äußert  die  praktische  Erfahrung  ihren  Einfluß  so  unmittelbar,
als  in  der  Tätigkeit  der  Gemeinden:  also  wird  auch  die  Gemeindegesetzgebung
  nicht  starre,  unabänderliche  Formen  zeigen  dürfen,  sondern  mitgehen
  müssen  mit  dem  reichen,  abwechslungsvollen  Leben.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
